Verschaffen Sie sich einen Überblick zum rechtskonformen Umgang mit Facebook, Instagram, Twitter & Co. – bei uns lernen Sie, wie man Abmahnungen in sozialen Medien vermeidet.
Inhaltsübersicht
1. Schutz der Persönlichkeit
2. Urheberrecht
3. Impressum
4. Datenschutz
5. Markenrecht & Namensrecht
6. Wettbewerbsrecht
7. E-Commerce
8. Arbeitsrecht
9. Disclaimer
10. Sonstiges
1. Schutz der Persönlichkeit
Mit dem Internet wird seit jeher die Möglichkeit verbunden, sich besonders frei äußern zu können. Anonyme Beitrags- und Ratingfunktionen vermitteln den Eindruck einer scheinbar nicht verfolgbaren, risikolosen und letztlich zügellosen Mitteilungsfreiheit.
Der Schutz der Persönlichkeit macht vor dem Internet jedoch nicht halt. Im Gegenteil: Persönlichkeitsrechtsverletzungen wiegen im Netz aufgrund ihrer uferlosen Verbreitungs- und Abrufmöglichkeit teils sogar schwerer als Offline-Verstöße. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst unter anderem den Schutz der Ehre, den wirtschaftlichen Ruf, das Recht am eigenen Wort und das Recht am eigenen Bild.
Ob Aussagen in Posts, Tweets und anderen Onlinebeiträgen rechtlich erlaubt sind, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend für die rechtliche Bewertung ist, ob es sich um eine Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung handelt.
Rechtsprechung zum Äußerungsrecht in sozialen Medien
- Die Veröffentlichung privater Facebook-Nachrichten stellt grundsätzlich eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Ausnahme: Das Veröffentlichende hat ein berechtigtes Interesse an einer solchen Veröffentlichung oder es handelt sich um eine Thematik von besonderem öffentlichen Interesse (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2013, Az. 7 W 5/13).
- Zur Unterscheidung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung bei Unterstellung des Kaufs von Facebook-Fans (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.04.2013, Az. 16 W 21/13).
2. Urheberrecht
Die Pflichten zur Aufführung von Impressum und Datenschutzerklärung greifen ebenso wie das Marken- und Wettbewerbsrecht nur für den geschäftlichen Bereich. Das Urheberrecht muss dagegen auch von Privatpersonen beachtet werden – es gilt damit für jeden, der Social Media nutzt.
In der Öffentlichkeit wenig präsent ist das enorme Haftungsrisiko im Zusammenhang mit dem “Sharing” von Videos, Zitaten oder Bildern, z.B. über die “Teilen”-Funktion von Facebook oder die Linkhaftung bei Twitter (vgl. LG Frankfurt, Beschluss vom 20.04.2010, Az. 3-08 O 46/10). Verletzt der Beitrag Rechte Dritter, kann dies dann zu einer Eigenhaftung des Teilenden führen.
Eine Haftung für fremde Inhalte – z.B. auf der eigenen Facebook Pinnwand – wird jedenfalls dann vorliegen, wenn sich der Seiteninhaber den Beitrag des Dritten zu eigen macht, etwa durch eine eigene Kommentierung des fremden Inhalts, möglicherweise sogar schon durch ein “Like” (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2009, Az. I ZR 166/07 – marions-kochbuch.de).
Doch auch ohne ein Zueigenmachen kommt eine Störerhaftung des Seiteninhabers in Betracht, wenn er auf die Rechtsverletzung hingewiesen und zur Löschung aufgefordert wurde, dieser Aufforderung aber nicht oder nicht ausreichend nachkam (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 20.07.2012, Az.: 17 O 303/12; BGH, Urteil vom 17.12.2010, Az. V ZR 44/10; BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10).
Noch einmal zur Verdeutlichung: Urheberrechts- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen können auch gegenüber Privatpersonen geltend gemacht werden, z.B. für:
- (Musik-) Videos (Urheberrecht)
- YouTube Videos (Urheberrecht)
- Fotos von Dritten (Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht) – lies dazu auch den Beitrag rund um “Vorschaubild”-Abmahnungen bei Facebook durch “Link-Teilen” Funktion
- Eigene Fotografien (Recht am eigenen Bild, Urheberrecht)
- Zitate (Recht am eigenen Wort, Recht vor entstellter Darstellung)
- Profilfoto (Recht am eigenen Bild, ggf. Urheberrecht)
- Teilen von Beleidigungen (Persönlichkeitsrecht)
- Teilen von Werbeaussagen (Wettbewerbsrecht – nur Unternehmer)
- Sonderfall: Einbindung eines fremden RSS-Feeds auf der eigenen Website (LG Berlin, Urteil vom 27.04.2010, Az. 27 O 190/10).
Die Verwendung von Bildern aus Stockarchiven wie Pixelio, Fotolia oder aboutpixel.de birgt ebenfalls ein erhebliches Abmahnrisiko. Zunächst sollten Sie sich einen Überblick verschaffen, ob und ggf. unter welchen Einschränkungen die Nutzung der betroffenen Bilder erlaubt ist. Informationen hierzu finden Sie in den Nutzungsbedingungen des Anbieters. Speziell im Hinblick auf Social Media Plattformen begrenzen viele Bildanbieter die Nutzungsrechte ihrer Kunden erheblich oder verbieten die Nutzung gleich ganz, etwa Pixelio in Bezug auf die Bildverwendung bei Facebook. Auch wenn Sie ein Bild käuflich erworben haben sollten, kann es unter Umständen nach den Nutzungsbedingungen des Stockarchivs also z.B. untersagt sein, damit eine Werbekampagne bei Facebook zu illustrieren. Setzen Sie sich im Zweifel mit dem Anbieter in Verbindung und lassen Sie sich das Recht zur Nutzung schriftlich oder per Email bestätigen. Und Vorsicht: Die rechtmäßige Nutzung setzt regelmäßig eine korrekte Urheberkennzeichnung des Bilds mit dem Namen (bzw. Pseudonym) des Fotografen sowie einen Link zum Stockarchiv voraus. Andernfalls drohen Abmahnungen, z.B. durch Fotografen.
3. Impressum
Wer eine Unternehmensseite bei Facebook oder eine sonstige geschäftliche Social Media Präsenz betreibt, muss gemäß § 5 TMG ein vollständiges Impressum angeben. Das gleiche gilt für Twitter, LinkedIn, Blogs, aber auch Google Places oder Youtube. Neuerdings kursieren sogar Abmahnungen wegen fehlenden Impressen in XING-Profilen.
Nach zwei Gerichtsentscheiden aus Aschaffenburg und Frankfurt und einer großen Abmahnwelle bei Facebook hat die Impressumspflicht handfeste praktische Relevanz. Nicht ausreichend war es, bei Facebook die Impressumsangaben nur unter dem Button “Info” vorzuhalten. Da Plattform-Betreiber verpflichtet sind, ihren Nutzern die rechtskonforme Angabe der Impressumsdaten zu ermöglichen, hat Facebook zwischenzeitlich reagiert und eine eigene Impressumsrubrik für Seiten eingeführt. Die früheren Workarounds sind damit überflüssig.
Wer ein Social Media Profil ausschließlich zu privaten Zwecken nutzt, muss dagegen kein Impressum bereithalten. In Zweifelsfällen, etwa beim Betrieb eines Blogs, liegt die vorsorgliche Einbindung eines Impressums zwar scheinbar mit dem Argument auf der Hand, dass es nicht schaden wird. Gerichtlich könnte ein Impressum im Streitfall aber als Merkmal für ein geschäftliches Auftreten gewertet werden, selbst wenn die übrigen Indizien eher für eine private Nutzung sprechen würden. Die Einbindung eines Impressums kann die eigene Rechtsposition unter Umständen also auch verschlimmbessern.
Den geschäftlichen Bereich betreten kann ein an sich privates Social Media Profil auch dadurch, dass der Profilinhaber werbende Beiträge für seine berufliche Tätigkeit postet, z.B. ein Designer, der seine Werke einstellt oder ein Musiker, der auf Auftritte hinweist. Lassen Sie sich im Zweifel lieber beraten.
4. Datenschutz
Bejaht man den Betrieb eines geschäftlichen Social Media Profils, muss grundsätzlich nicht nur eine Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG aufgeführt werden, sondern zusätzlich auch eine Belehrung erfolgen, wie mit den personenbezogenen Daten der Profilbesucher umgegangen wird. Bei einer Standardnutzung des Social Media Profils reichen die Datenschutzhinweise des sozialen Netzwerks. Wer jedoch darüber hinausgehend personenbezogene Daten verarbeitet, zum Beispiel durch Gewinnspiele oder Newsletterangebote, muss insoweit eine eigenständige Datenschutzerklärung aufführen.
Einbindung von Social Media Plugins
Unzweifelhaft muss auf der eigenen geschäftlich genutzten Domain eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung angegeben werden. Die Einbindung von Social Media Plugins wie Facebooks “Like” Button bereitet in diesem Zusammenhang allerdings Schwierigkeiten. Datenschutzkonformer Umgang mit den Nutzerdaten ist gegenwärtig nicht möglich – schon allein, weil niemand genau weiß, welche Daten von Facebook erhoben und wie diese im Detail weiterverarbeitet werden.
5. Markenrecht & Namensrecht
Wer bei Facebook, Twitter & Co. einen rein privaten Account nutzt (zu den Gefahren siehe 3.), muss sich um Markenrecht keine Gedanken machen. Im privaten Bereich hat das Markenrecht keine Bedeutung, da es zwingend Handlungen im geschäftlichen Verkehr voraussetzt. Allenfalls bei der Verwendung fremder Logos sollte aufgepasst werden. Ein Schutz als Bildmarke wäre zwar unerheblich. Logos genießen aber unter Umständen Urheberrechtsschutz, der auch im Privatbereich gilt.
Das Gerangel um Social Media Accountnamen ist nahezu vergleichbar mit den Domainstreitigkeiten der 1990er Jahre. Genau wie bei Domains kann auch die Verwendung von Marken als Benutzerkonto fremde Markenrecht (für Facebook vgl. Kammergericht, Beschluss vom 01.04.2011, Az: 5 W 71/11, obgleich im konkreten Fall eine Markenverletzung abgelehnt wurde; für Twitter Account siehe “@Mannheim”).
Wer die Registrierung eines Accountnamens anstrebt, sollte sich deshalb vorab sorgfältig über mögliche Drittrechte informieren, damit teure Abmahnungen vermieden werden können. Welche Facebook-Profile den eigenen Markennamen enthalten, kann beispielsweise auf einfache Weise durch Eingabe des Suchbefehls “site:facebook.com markenname” bei Google ermittelt werden. Einfach mal selbst ausprobieren!
Wie man sich gegen eine unberechtigte Nutzung seiner Marke als Social Media Account wehren kann und welche rechtlichen Probleme dies aufwirft, hat die Kollegin Nina Diercks in dem Artikel Social Media Accounts und Markenrecht. Was tun, wenn ein Dritter meine Marke nutzt? illustriert.
6. Wettbewerbsrecht
Wer Social Media geschäftlich nutzt, muss natürlich das Wettbewerbsrecht beachten. Eine spezielle Ausprägung stellt die Pflicht zur Aufführung eines Impressums dar. Aber auch auf die Art und Weise von Werbeaussagen und sonstigen Produktanpreisungen ist zu achten, insbesondere beim Umgang mit Spitzenstellungsbehauptungen (sog. USPs). Insoweit verhält es sich im Bereich Social Media nicht anders als im sonstigen geschäftlichen Verkehr.
- Achtung speziell bei der Generierung von E-Mailadressen, etwa für Newsletter! Nach unserer Erfahrung werden in zahlreichen Fällen Nutzerdaten (v.a. Telefonnummer, E-Mailadresse) auf eine Weise generiert, die kein rechtskonformes Newsletter Marketing erlaubt.
- Die Verwendung von Facebooks “Gefällt mir”-Button ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Wirkungen des Facebook-Plugins wurde vom Berliner Kammergericht nicht als wettbewerbswidrig angesehen (Kammergericht, Beschluss vom 29.04.2011, Az. 5 W 88/11).
Unternehmen haften bei wettbewerbswidrigen Werbepostings ihrer Mitarbeiter in deren Facebook-Accounts auch ohne Kenntnis vom jeweiligen Beitrag auf Unterlassung (LG Freiburg, Beschluss vom 31.07.2013, Az. 12 O 83/13).
7. E-Commerce
Zu den spannendsten Perspektiven des Internets zählt die Verknüpfung von Social Media und E-Commerce. Wie in einem regulären Onlineshop sind auch beim Vertrieb über Social Media Kanäle die umfangreichen Verbraucherschutzvorschriften rund um Widerrufsbelehrung, Kundeninformation, Versandkostentabelle, Allgemeine Geschäftsbedingungen etc. zu beachten, wenn Verbraucher angesprochen werden.
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl aus unserem Blog zu potentiellen Problembereichen:
- FAQ zur Kaufrechtsreform 2022
- Neue Widerrufsbelehrung 2022 – Ist mein Shop betroffen?
- FAQ Preisangabenverordnung 2022
- Preiswerbung: 20+ Werbeformen im Rechts-Check
- Werbung mit Bewertungen
- Alleinstellungswerbung (z.B. “Wir sind die Nr. 1 für …”)
- Standortwerbung (Sanitär Mayer aus München wirbt in Facebook Ads über Telefonnummer mit Berliner Ortsvorwahl)
- Traditions- und Alterswerbung (Werbung mit “110 jähriger Familientradition” für ein 1992 gegründetes Unternehmen)
8. Arbeitsrecht
Nachfolgend finden Sie eine nicht abschließende Auswahl arbeitsrechtlicher Entscheidungen im Kontext zu Äußerungen auf Social Media Plattformen, insbesondere Facebook. Im Anschluss gehe ich darauf ein, ob und ggf. wann Arbeitgeber berechtigt sind, das Verhalten von Bewerbern und Mitarbeitern in Sozialen Netzwerken zu recherchieren.
Abmahnungen / Kündigungen
- Behauptungen über ehemalige Arbeitsstelle als “Armseliger Saftladen“, “Arme Pfanne von Chef“, “die Pfeife“ und “Drecksladen“ sind zwar Formalbeleidungen, waren im konkreten Kontext aber zulässig, da nicht öffentlich einsehbar, sondern nur für Kontakte (ArbG Bochum, Urteil vom 09.02.2012, Az. 3 Ca 1203/11, m.E. sehr zweifelhaft)
- Fristlose Kündigung eines Azubis nach Äußerungen in privatem Profil bei Facebook über Arbeitgeber als “Ausbeuter und Menschenschinder”, bei dem er “dämliche Scheiße für Mindestlohn minus 20 Prozent erledige” ist zulässig, da Beleidigung (LAG Hamm, Urteil vom 10.10.2012, Az. 127-007-12; anders zuvor noch: ArbG Bochum, Urteil vom 29.03.2012, Az. 3 Ca 1283/11)
- Krasse Formalbeleidigungen des Arbeitgeber auf eigener Pinnwand rechtfertigen Kündigung selbst dann, wenn Einträge nur für ca. 70 private Kontakte des Arbeitnehmers einsehbar sind. Dies jedenfalls dann, wenn etwa die Hälfte der “Freunde” des Arbeitsnehmers ebenfalls Mitarbeiter des Unternehmens sind, so dass die Postings einer Veröffentlichung auf dem “Schwarzem Brett” nahe kommen (Arbeitsgericht Hagen, Urteil vom 16.05.2012, Az. 3 Ca 2597/11)
- Selbst wenn ein den Arbeitgeber beleidigendes Posting eines Dritten vom Arbeitnehmer “geliked” wird, kann dies eine (fristlose) Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen.
(Arbeitsgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 21.03.2012, Az. 1 Ca 148/11)
Recherche über Bewerber / Mitarbeiter
Unabhängig von der rechtlichen Bewertung potentiell persönlichkeitsrechtsverletzender Äußerungen stellt sich die Frage, ob Arbeitgeber überhaupt zu Nachforschungen über den Arbeitnehmer a) im Internet und b) speziell in sozialen Netzwerken berechtigt ist. Antworten liefert die DSGVO im Zusammenspiel mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
- Bewerber unterfallen nach § 26 Abs. 8 Satz 2 BDSG dem Schutz des BDSG. Personenbezogene Daten dürfen über Bewerber nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn das Bundesdatenschutzgesetz dies ausdrücklich erlaubt. Ob Recherchen in sozialen Netzwerken erlaubt sind, ist umstritten. Das betrifft vor allem die Frage, ob man Facebook vor dem Hintergrund der Anmeldepflicht zum Netzwerk als öffentlich zugängliche Quellen bezeichnen kann.
- Angestelltenverhältnis: Im Angestelltenverhältnis dürfen personenbezogene Daten des Arbeitnehmers verarbeitet werden, soweit dies für die Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Der flexible Begriff der “Erforderlichkeit” fragt im Kern danach, ob es andere Mittel gibt, die den gleichen Zweck erfüllen, aber weniger in die Rechte der Betroffenen eingreifen. Juristischer formuliert ist eine Datenverarbeitung dann erforderlich, wenn die berechtigten Interessen des Unternehmens auf andere Weise nicht oder nicht angemessen gewahrt werden können.
Um Transparenz und praktische Handhabbarkeit zu sichern, ist Arbeitgebern der Einsatz von Social Media Guidelines zu empfehlen, etwa mit der grundsätzlichen Erlaubnis zur Nutzung von Social Media am Arbeitsplatz, verbunden mit dem Recht des Arbeitgebers, das Nutzungsverhalten seines Arbeitnehmers gelegentlich kontrollieren zu dürfen.
9. Disclaimer
Zum Schluss: Verzichten Sie auf Disclaimer. Im günstigsten Fall schaden sie nicht (anders etwa Anti-Abmahnklauseln). Disclaimer wie die nachfolgende Belehrung zum Link-Urteil des LG Hamburg sorgen in diesem Zusammenhang eher noch für Belustigung. Denn es handelt sich um eine der in Deutschland mutmaßlich am häufigsten zitierten Entscheidungen, die es so nie gab :-)
Mit dem Urteil vom 12. September 1998 – 312 0 58/98 – „Haftung für Links“ hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seiten ggf. mit zu verantworten hat. Dieses kann – so das Landgericht – nur dadurch verhindert werden, indem man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Hiermit distanziere ich mich ausdrücklich von allen Inhalten der von mir verlinkten Seiten.
10. Sonstiges
Facebook-Nutzer haben nach Meinung des Amtsgerichts Menden mangels gesetzlicher Grundlage keinen Anspruch darauf, (wieder) Administrator einer bestimmten Facebook-Gruppe zu werden, da diese weder eine GbR noch ein Verein sei. Es mangele den Nutzern an Rechtsbindungswillen (AG Menden, Urteil vom 09.01.2013, Az. 4 C 409/12).
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