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Software: Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen

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In diesem Beitrag beantworten wir die wichtigen Fragen rund um den urheberrechtlichen Schutz von Software.

Rechtsanwalt Niklas Plutte
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

rechtsanwalt oliver wolf

Rechtsanwalt Oliver Wolf, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Wir sind erfahrene Anwälte für IT-Recht und Urheberrecht. Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung.

1. Gesetzliche Regelungen und Rechtsentstehung

Den urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen regeln § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG sowie die Spezialvorschriften der §§ 69 a-g UrhG. Das Urheberrecht an einem Computerprogramm entsteht danach durch dessen schlichte Erstellung. Einer Fertigstellung des Computerprogramms bedarf es nicht unbedingt. Der Schutzbeginn kann bereits in der Erstellungsphase ansetzen. Ebenso bedarf es weder einer Registrierung noch der Einhaltung eines formellen Verfahrens. Der Urheber erlangt somit eine kostenneutrale, rechtlich geschützte Position allein durch die Erstellung des Computerprogramms.

2. Computerprogramm vs. Idee – was ist geschützt?

Nach § 69a Abs. 3 Satz 1 UrhG genießen Computerprogramme Urheberrechtsschutz, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Nach den Grundsätzen der kleinen Münze ist keine besondere Schöpfungs- bzw. Gestaltungshöhe erforderlich. Computerprogramme sind typischerweise urheberrechtlich geschützt.

Die geringen Anforderungen an die Werkqualität dürfen indes nicht als gesetzliche Vermutung fehlverstanden werden. Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für die erforderliche Schöpfungshöhe. Eine ausführliche Darlegung wird aber nur erforderlich sein, wenn Anhaltspunkte für eine sehr einfache Strukturierung des Programms bestehen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.04.2022, Az. 6 U 243/18 für 120 JavaScript-Rechner; abweichend von BGH, Urteil vom 09.05.1985, Az. I ZR 52/83Inkasso-Programm).

Beispiele: Geschützt sein kann etwa Maschinencode, Objektcode und Quellcode inklusive Entwurfsmaterial wie Ablaufplänen oder Struktogrammen.

Gegenbeispiele: Urheberrechtlich nicht geschützt sind grafische Benutzeroberflächen eines Computerprogramms (EuGH, Urteil vom 22.12.2010, Az. C 393/09), vor allem aber die dem Programm zugrunde liegende Ideen und Grundsätze. Daher genießt die Konzeption eines Computerprogramms noch keinen urheberrechtlichen Schutz, erst die konkrete Ausformung in Gestalt des konkreten Programmcodes (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2021, Az. 6 U 60/20).

Tipp: Über die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes hinausgehender Ideenschutz – zum Beispiel im Verhältnis zu (potentiellen) Partnern bzw. Kunden – muss ggf. über den Umweg einer Geheimhaltungsvereinbarung erwirkt werden (sog. Non-Disclosure-Agreement bzw. kurz “NDA”). Beachten Sie hierzu unseren ausführlichen Beitrag zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

3. Inhaber des Urheberrechts

Urheber des Computerprogramms ist nach § 7 UrhG stets dessen Schöpfer. Schöpfer im Sinne des Urhebergesetzes können nur natürliche Personen sein. Juristische Personen (z.B. GmbH, AG) scheiden als Schöpfer aus. Freilich ist es möglich, Nutzungs- und Verwertungsrechte auf sie zu übertragen (siehe Ziffer 4. dieses Beitrags).

Angesichts der Komplexität heutiger Computerprogramme und deren Programmierung im Team (z.B. innerhalb eines Softwareprojekts) ist Miturheberschaft bei Softwareentwicklung häufig (§ 8 Abs. 1 UrhG). Eine so entstehende Gesamthand hat zur Folge, dass allen Miturhebern (= Programmierern) ein gemeinsames Bestimmungsrecht über ihr Werk zusteht. Der Copyrightvermerk “©” in Bildschirmmaske oder Handbuch (nicht aber in den “Credits”) führt dabei nach § 10 UrhG zu einer Urheberrechtsvermutung.

4. Verwertung durch Rechtsübertragung auf Dritte (Lizenz)

Mit Beginn des Urheberrechtsschutzes (vgl. Ziffer 1.) steht dem Urheber ein alleiniges und ausschließliches Recht an seinem Computerprogramm zu. Von diesem Recht kann er im Rahmen von § 69c UrhG, der den §§ 15 ff. UrhG vorgeht, einzelne oder sogar sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte auf Dritte übertragen. Der Dritte wird damit zur Nutzung des Computerprogramms im Rahmen des vertraglich festgelegten ermächtigt (juristisch ungenau aber gebräuchlich oft als “Lizenz” bezeichnet).

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Im Rahmen der Rechteeinräumung ist insbesondere die Zweckübertragungslehre zu beachten (§ 31 Abs. 5 UrhG). Die Vorschrift regelt zu Gunsten des Urhebers:

“Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.”

Um Auseinandersetzungen über die Reichweite der Rechteeinräumung zu vermeiden, bedient sich die Praxis häufig sog. “Buy-out-Klauseln”, die eine erschöpfende und umfassende Aufzählung aller Nutzungsrechte und -arten enthalten. Ausgenommen von der Übertragung sind Urheberpersönlichkeitsrechte nach den §§ 12 – 14 UrhG, was vor allem das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft nach § 13 UrhG betrifft, welches beispielsweise gegenüber einem angestellten Programmierer im Kern nicht vertraglich abbedungen werden kann.

Tipp: Beachten Sie unsere ausführliche Darstellung zu EVB-IT Verträgen und deren Unterschiede zu Verträgen über Softwareerstellung im Bereich der Privatwirtschaft.

5. Unterschiede je nach Vertriebsweg

Bei klassischem Softwarevertrieb über den stationären Handel erfolgt die körperliche Verwertung des Computerprogramms vor allem in Form der Übertragung des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts, § 69c Nr. 1, 3 UrhG. Im Gegensatz dazu stellt der Softwarevertrieb über das Internet (durch Downloads) eine unkörperliche Verwertung des Computerprogramms dar, bei der insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung übertragen wird, § 19a UrhG.

6. Urheberrechte im Arbeitsverhältnis

Eine urheberrechtliche Besonderheit stellt § 69 b UrhG dar, wonach ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an einem Computerprogramm berechtigt ist, dass von einem angestellten Entwickler im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen entwickelt wurde, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Arbeitgeber erhält also faktisch eine gesetzlich angeordnete Lizenz. Mit Ausnahme des “Bestsellerparagraphen” (§ 32a UrhG) für Sachverhalte mit einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht grundsätzlich auch keine weitere Vergütungspflicht.

7. Urheberrecht verletzt. Was tun?

Werden die Rechte des Urhebers an seiner Software verletzt, hat er Anspruch auf Unterlassung und Ersatz seiner anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten. Hat der Gegner vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt, steht dem Urheber zusätzlich Anspruch auf Auskunft und Schadensersatz zu.

Beispiel: Für die unerlaubte Verwendung von verschiedenen Rechnern zur Umrechnung von Einheiten auf einer Website wurden einem Urheber 3.100 Euro Lizenzschadensersatz aus §§ 97 Abs. 2, 69a UrhG UrhG zugesprochen, weil seine Computerprogramme nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 69a UrhG urheberrechtlich geschützt waren (OLG Köln, Urteil vom 29.04.2022, Az. 6 U 243/18).

Die Anspruchsdurchsetzung von Urheberrechtsverletzungen erfolgt typischerweise per Abmahnung, der sich eine einstweilige Verfügung bzw. Hauptsacheklage anschließt, wenn die Auseinandersetzung nicht außergerichtlich gelöst werden kann.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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