Dieser Beitrag erklärt, wann mittels Computer-Generated Imagery (CGI) hergestellte Bilder und Grafiken nach dem Urheberrechtsgesetz und Designgesetz geschützt sein können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum Leistungsschutzrecht.
Inhaltsübersicht
I. Was sind computergenerierte Bilder bzw. Grafiken (CGIs)?
II. Wo werden CGIs in der Praxis verwendet?
III. Können CGIs als Werke geschützt sein?
1. Kunstwerk
2. Teil von Filmen
3. Wissenschaftliche oder technische Darstellungen
4. Multimediawerke eigener Art
IV. Werden CGIs ohne Schöpfungshöhe durch das UrhG geschützt?
1. Lichtbilder
2. Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden
3. Lichtbildwerke
4. Multimedia
V. Welche Ansprüche bestehen bei CGIs mit Werkscharakter?
VI. Schutz von CGIs als Design / Gemeinschaftsgeschmacksmuster
I. Was sind computergenerierte Bilder bzw. Grafiken (CGIs)?
CGI (englisch „Computer-Generated Imagery“) bezeichnet ein virtuelles Darstellungsverfahren, bei dem Bilder bzw. Grafiken unter Verwendung von Software am Computerbildschirm erstellt, verändert und animiert werden. Die Visualisierung oder Bearbeitung erfolgt mit Hilfe der Eingabe von elektronischen Befehlen durch einen automatisierten, computerunterstützten Prozess.
Die CGI-Technik ist mittlerweile so weit fortgeschritten, dass Bilder und Grafiken erstellbar sind, die Gegenständen der realen Welt vollständig gleichen. Es können virtuelle Fotografien und Grafiken im 2D-Format, aber auch „Gegenstände“ oder Kompositionen im 3D-Format neu erschaffen werden. Hintergründe, Gegenstände und Landschaften können beliebig ausgetauscht und „umgeformt“ werden. Die hierdurch erzeugten Bilder und Grafiken können sowohl statisch als auch dynamisch sein.
II. Wo werden CGIs in der Praxis verwendet?
Per CGI erschaffene Bilder und Grafiken begegnen uns in nahezu allen Bereichen des Lebens, zum Beispiel in Printmedien, auf Produkten und deren Verpackungen oder in Video- und Kinofilmen, aber natürlich auch im Internet.
Immer häufiger vertreten sind mittels CGI erstellte Bilder und Grafiken auch in der Werbung bei Anzeigen und Produktdarstellungen. Die Händler lassen ihre Ware nicht mehr fotografieren, sondern diese im Computer nachbauen. In virtuellen Fotostudios erfolgen von der Modellierung des gewünschten Objekts bis zur Aufnahme des „Fotos“ und seiner Bearbeitung alle Arbeitsschritte virtuell, ohne dass es hierfür einer Kamera oder eines Objektivs bedarf. Das ist flexibler. Das Produkt lässt sich in jede gewünschte Umgebung platzieren, ohne dass ein aufwendiger Szenenwechsel notwendig wird.
Computer werden auch zur Erstellung von grafischen Kunstwerken verwendet.
Beispiel: Unter digitale Kunst fällt klassisch digitales Malen anhand eines Zeichengeräts oder der Maus, die digitale Verfremdung bestehender Fotografien (Fotomanipulation) oder die szenische Darstellung virtueller Räume (Szenische 3D-Kunst) (vgl. Wandtke/Bullinger/Bullinger, 5. Aufl. 2019, UrhG § 2 Rn. 93).
Mittlerweile existieren einige Projekte, die kreatives Schaffen allein durch Algorithmen zum Ziel haben. Ausführender Künstler ist der Computer selbst.
Beispiel: Im Oktober 2018 wurde ein computergeneriertes Gemälde im Auktionshaus Christie’s in New York für 432.500 US-Dollar versteigert. Das Ergebnis war einem von Menschenhand gemalten Gemälde täuschend ähnlich.
III. Können CGIs als Werke geschützt sein?
Computergenerierte Grafiken und Bilder können als Werke geschützt sein, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen von § 2 Abs. 1, 2 UrhG erfüllen.
1. Kunstwerk
Der Begriff des urheberrechtlichen Kunstwerks ist technologieneutral (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, § 2 Abs. 2 UrhG). Entscheidend ist nicht die Art, in der das Werk festgelegt wird, sondern die gedankliche Aussage des Künstlers, die durch Sprache, Ton und Bild vermittelt wird. Computerbasierte Grafiken oder Bilder können daher Kunst im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sein.
Vom Kunstbegriff erfasst werden alle persönlichen geistigen Schöpfungen, soweit sie eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht haben (auch Gestaltungshöhe oder Werkhöhe). Abgestellt wird darauf, ob nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer »künstlerischen« Leistung gesprochen werden kann (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2022, Az. I ZR 222/20 – Porsche 911; BGH, Urteil vom 29.04.2021, Az. I ZR 193/20 – Zugangsrecht des Architekten; BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 143/12 – Geburtstagszug).
Schöpfungshöhe erfordert stets einen gewissen Gestaltungsspielraum, also ausreichend Platz für die Entfaltung des Künstlers und seiner Ideen. Unproblematisch gegeben ist dies in der Regel bei zweckfreier Kunst oder reiner Kunst. Sie charakterisiert sich dadurch, dass sie an keine Vorgaben gebunden ist und ihr maßgeblicher Inhalt gerade die Erschaffung des Bildnisses oder der Grafik an sich ist. Bei der Anwendung des Werkbegriffs steht den nationalen Gerichten ein umfassender Beurteilungsspielraum zu (LG Köln, Urteil vom 09.06.2022, Az. 14 O 283/20).
Eine persönliche, geistige Leistung erfordert immer eine menschlich-gestalterische Tätigkeit. Bei mittels CGI generierten Bildern und Grafiken liegt diese Tätigkeit in der Bedienung der Software. Bilder und Grafiken, die ohne menschliches Zutun ausschließlich auf einer Tätigkeit des Computers beruhen, können nach heutigem Verständnis keine Schöpfungshöhe aufweisen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24.08.2004, Az. 4 U 51/04). So kann zwar das dahinter stehende Programm als Werk geschützt sein, die von ihm entwickelten Endergebnisse jedoch nicht. Gleiches gilt, wenn es sich bei der erschaffenen Grafik um eine rein zufällige Eigenentwicklung des Computers handelt (vgl. BeckOK UrhR/Ahlberg, 29. Ed. 20.4.2018, UrhG § 2 Rn. 55). Aus diesem Grund genießen computergenerierte Bilder auf Basis eines KI-Modells genießen keinen Urheberrechtsschutz, da es sich nicht um eine menschliche Schöpfung handelt (United States Copyright Office, Letter from February 21, 2023, Previous Correspondence ID: 1-5GB561K, Zarya of the Dawn, Registration # VAu001480196).
Beispiel: Das in New York versteigerte computergeschaffene Bild ist nach deutschem Urheberrecht nicht als Werk der Kunst schützenswert. Es sieht einem menschengemachten Kunstwerk zwar zum Verwechseln ähnlich, entbehrt aber eines persönlich-geistigen Einflusses. Der Visualisierungsprozess, also der virtuelle Pinselstrich und seine Entscheidungen erfolgen nur durch automatisierte Prozesse, beherrscht durch das Computerprogramm.
Aber: In der digitalen Kunst wird der Computer als Hilfs- und Ausführungsmittel für die Erschaffung traditioneller Kunstformen verwendet. Der Mensch bedient sich technischer Mittel, um eigene Ideen vergleichbar einem analogen Kunstwerk künstlerisch zu gestalten. Die Schöpfungshoheit bezüglich des Endergebnisses liegt in menschlicher Hand und wird nicht durch den Computer bestimmt (vgl. Wandtke/Bullinger/Bullinger, 5. Aufl. 2019, UrhG § 2 Rn. 93).
Mit Blick auf die Neugestaltung des Geschmacksmusterrechts durch das Geschmacksmusterreformgesetz vom 12.03.2004 und auf die europäische Urheberrechtsentwicklung hat der BGH seine zuvor bestehende Rechtsprechung aufgegeben, wonach bei Werken der angewandten Kunst höhere Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werks zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst (BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 143/12 – Geburtstagszug). Für einen urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst und der bildenden Kunst ebenso wie für alle anderen Werkarten ist allerdings gleichwohl eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern (vgl. BGH, Urteil vom 16.04.2015, Az. I ZR 225/12 – Goldrapper).
Eine Frage der Umstände ist die Schöpfungshöhe bei angewandter Kunst. Darunter fällt Kunst, der ein gewisser Gebrauchszweck zugrunde liegt. Künstlerische Leistung ist nur, was nicht allein dem Gebrauchszweck geschuldet ist, etwa weil es technisch oder durch einen Auftrag vorgegeben wurde. Dabei wird ein Produkt erst dann zu einem schöpferischen Werk, wenn der Schöpfer von vorhandenen und praktizierten Gestaltungsgepflogenheiten abweichende Regeln einführt und danach handelt, indem er ein materielles Erzeugnis produziert, das als Beispiel oder Muster für seine selbstgesetzten Regeln dienen kann. Abzustellen ist nicht in erster Linie auf einzelne Gestaltungselemente, sondern auf den Gesamteindruck, den das Werk dem Betrachter vermittelt. Lässt sich ausschließen, dass ein Gestalter vollständig nach vorgegebenen Regeln gearbeitet hat, ist zu folgern, dass er jedenfalls in gewissem Umfang eigene schöpferische Entscheidungen getroffen hat. Dann spricht eine Vermutung dafür, dass er den gegebenen Gestaltungsspielraum tatsächlich genutzt hat, um sein geistiges Produkt hervorzubringen. (vgl. LG Köln, Urteil vom 09.06.2022, Az. 14 O 283/20 für die stilisierte Grafik eines Pizzastücks, der ausreichende Schöpfungshöhe zugesprochen wurde).
Beispiel: Der Auftrag, einen Parfumflakon zu Werbezwecken nachzubilden, gibt bereits das Motiv mit Form als sechsseitige Quaderform, Schrift, Type und Farbgebung vor. Die künstlerische Leistung muss über diese Vorgabe hinausgehen (vgl. Kammergericht, Urteil vom 16.01.2020, Az. 2 U 12/16 Kart).
Beispiel: Die gleichen Maßstäbe gelten, wenn der Gegenstand nicht bereits körperlich vorlag. So genügte die Nachbildung eines nicht existierenden Messestands als Modell in 3D-Form den Anforderungen an eine eigene Schöpfung nicht. Der Messestand war zwar technisch gut dargestellt, wies aber keine Merkmale auf, die sich von der Masse vorbekannter Gestaltungen besonders abhob (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.03.2009, Az. I-6 U 183/08).
Nicht ausreichend für eine persönliche Gestaltung des Künstlers sind nach gängiger Rechtsprechung rein handwerkliche Effekte, solange sie das Durchschnittskönnen eines mit dem Fachgebiet vertrauten Designers nicht überragen. Das gilt auch dann, wenn der Künstler zwar eine Vielzahl von Auswahlentscheidungen trifft, diese aber nur im Rahmen der technischen Notwendigkeiten wählbar und austauschbar sind.
Beispiel: Die Wahl eines Bildausschnitts, perspektivische Korrekturen und Schattenbildung sowie Helligkeitsanpassungen einer Produktabbildung reichten dem Kammergericht nicht aus, um eine eigenständige Schöpfung zu bejahen. Obgleich handwerklich solide und technisch einwandfrei ausgeführt, seien die Effekte im Rahmen von Produktwerbung nur Grundelemente der perspektivischen Darstellung. Eine besondere Eigenart werde dadurch nicht zum Ausdruck gebracht (vgl. Kammergericht, Urteil vom 16.01.2020, 2 U 12/16 Kart).
Beispiel: Bei Grafiken und Bildern mit Werbecharakter ist es – wie früher das Retuschieren – gängige handwerkliche Praxis, wenn Gegenständen besondere „Ambivalenz, Leichtigkeit, Strahlkraft und Tiefe“ gegeben wird. Derartige Verschönerungen, die dem Gegenstand eine besondere Attraktivität vermitteln sollen, begründen keinen über den Bauplan hinausgehenden ästhetischen Überschuss (vgl. LG Berlin, Urteil vom 20.06.2017, Az. 16 O 59/16).
Beispiel: In bloßen Verfremdungseffekten von Fotografien und hell-dunkel-Anpassungen konnte das OLG Hamm keine besondere Kunstfertigkeit erkennen. Der Beklagte hatte drei Grafiken von der Internetseite der Klägerin identisch in seine Internetseite übernommen, die durch Überblendung verschiedener Fotografien entstanden und an die Gestaltung der Internetseite angepasst worden waren (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24.08.2004, Az. 4 U 51/04).
Auch ein hoher finanzieller, zeitlicher oder personeller Aufwand reicht für die Begründung von Schöpfungshöhe nicht aus, weil für das Vorliegen eines Werkes auf das Endergebnis und nicht den Schaffensvorgang abgestellt wird. Entscheidend ist, ob durch das Endprodukt ein besonderer Gedankeninhalt des Erstellers vermittelt wird (vgl. LG Köln, Urteil vom 21.04.2008, Az. 28 O 124/08).
Bei der Fotobearbeitung mit technischen Mitteln gelten die gleichen Grundsätze. Schützenswert ist die Bearbeitungsleistung nur, wenn sie sich nicht in einem Umgang mit dem Bildbearbeitungsprogramm und üblichen Bearbeitungsfunktionen erschöpft.
Beispiel: Das virtuelle Anbringen von fotorealistischen Texturen wie Fenster- und Bodenmosaiken auf der Oberfläche des Kölner Doms auf Grundlage einer Fotografie ist als solches nicht schützenswert. Die Klägerin hatte für die Plattform „Second-Life“ ein lebensechtes Modell des Kölner Doms erstellen sollen. Dafür löste sie das Bild vom mitfotografierten Hintergrund ab und nahm perspektivische Korrekturen und Helligkeitsanpassung vor. Zwar erkannte das Kölner Landgericht generell eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Computeranimationen und -grafiken an. Im Fall sei aber keine besondere Individualität zu erkennen, da alle Elemente auf bekannte Vorbilder zurückzuführen seien (vgl. LG Köln, Urteil vom 21.04.2008, Az. 28 O 124/08).
Darlegungs- und beweisbelastet für ausreichende Schöpfungshöhe ist, wer sie für sich beansprucht. Der immer größere Leistungsumfang und die verbesserte Bedienbarkeit von Bearbeitungsprogrammen lassen die Grenzen zwischen Durchschnittsgestaltung und einer professionellen Kreativleistung mit schöpferischer Qualität dabei verschwimmen (vgl. Gercke, Dr. Marco, ZUM 2004, „Urheberrechtlicher Schutz von Computergrafiken und Stylesheets“, Seite 929 – 931, 930).
2. Teil von Filmen
Filmewerke und filmwerkähnliche Erzeugnisse bestehen aus einer Bild- oder Bildtonfolge, die dem Betrachter den Eindruck von der Wiedergabe eines bewegten Geschehensablaufs geben. Erreichen sie Schöpfungshöhe, handelt es sich um urheberrechtlich geschützte Werke (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG).
Beispiele: Hierunter fallen klassisch die Aufnahmen echter Geschehnisse in Spielfilme, Informationssendungen und Kulturfilme in Kino und Fernsehen, aber auch computeranimierte Filme, Zeichentrickfilme, Werbefilme und Computerspiele (vgl. BeckOK UrhR/Ahlberg, 29. Ed. 20.4.2018, UrhG § 2 Rn. 39; vgl. Wandtke/Bullinger/Bullinger, 5. Aufl. 2019, UrhG § 2 Rn. 120).
Computergrafiken und -bilder können nach § 2 Abs. 6 UrhG nur dann geschützt sein, wenn sie Einzelbilder eines Filmwerkes oder eines filmähnlichen Werkes sind. Maßgeblich für die Bewertung der Schöpfungshöhe ist das Gesamtwerk. Bei Filmen und filmähnlichen Erzeugnissen ist für den Künstler mehr Raum, individuelle Ideen zu verarbeiten und zu gestalten. Eine eigene, geistige Leistung ist damit oft leichter zu begründen.
Beispiel: Die Verwendung eines Bildes aus dem Film „Imagefilm Stuttgart 21“ zur Herstellung eines anderen Filmes verletzte das Urheberrecht. Dem stand nicht entgegen, dass der Imagefilm des Klägers computeranimiert war, da sich der Schutz des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG nicht nur auf das Gesamtwerk, sondern auch auf seine Einzelteile bezog (vgl. LG Hamburg, 07.01.2011, Az. 310 O 1/11).
3. Wissenschaftliche oder technische Darstellungen
Wissenschaftliche oder technische Werke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG sind solche, die primär der Informationsvermittlung dienen. Hierunter können computergenerierte Grafiken oder Bilder als Zeichnungen, Skizzen, Pläne oder ähnliche Darstellungen fallen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.03.2009, Az. I-6 U 183/08).
Wissenschaftliche und technische Werke müssen den erkennbaren Zweck haben, dem Betrachter die Zusammensetzung, Anordnung oder Funktion eines Gegenstands verständlich und anschaulich zu vermitteln. Aufgrund Ihrer praktischen Zweckbestimmung sind keine zu hohen Anforderung an die Schöpfungshöhe zu stellen. Schutzgegenstand ist der Ausdruck des gestalterischen Gedankens, also das „Wie“ der Darstellung (Auswahl und Form) und nicht die Information selbst (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 18.07.2006, Az. 17 O 633/05).
Beispiel: Wissenschaftliche oder technische Werke können Skizzen von technischen Geräten, Baupläne oder topografische Karten sein (vgl. Wandtke/Bullinger/Bullinger, 5. Aufl. 2019, UrhG § 2 Rn. 141 – 144).
Beispiel: Keine technische Darstellung war das 3D-Modell eines Messestands, da es über die Vermittlung eines visuellen Eindrucks hinaus keine Funktion erfüllte. Insbesondere war dem Bild keine technisch-praktische Bildaussage zu entnehmen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.03.2009, Az. I-6 U 183/08).
4. Multimediawerke eigener Art
Ein Multimediawerk eigener Art beschreibt ein Werk, das auf elektronischen Medien basiert. Aufgrund des verstärkten Zusammenspiels verschiedener technikgestützter Ausdrucksmittel wie Sprache, Musik, Foto, Film, Grafik und Bildern hat der Begriff über die rechtswissenschaftliche Diskussion hinaus Eingang in die Rechtsprechung gefunden (vgl. Wandtke/Bullinger/Bullinger, 5. Aufl. 2019, UrhG § 2 Rn. 151; vgl. auch untenstehende Urteile).
Eines Rückgriffs auf Multimediawerke eigener Art bedarf es nur, wenn die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 -7 UrhG aufgezählten Werkkategorien nicht ausreichen, um das zu schützende Werk treffend zu erfassen. Bei computergenerierten Bildern und Grafiken ist das nicht der Fall.
Beispiel: So entschied das Oberlandesgericht Köln, dass kein Grund bestehe, einer Computergrafik, der aufgrund mangelnder Schöpfungshöhe der Schutz als Kunstwerk versagt wurde, einen Schutz als Multimediawerk zu gewähren (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.03.2009, Az. I-6 U 183/08).
Beispiel: Das Landgericht Köln sah den Schutzbereich einer gesetzlich nicht nominierten Kategorie des Multimediawerks erst eröffnet, wenn eine Zuordnung zu keiner anderen Werkkategorie für einen hinreichenden Schutz sachgerecht erscheint (vgl. LG Köln, Urteil vom 21.04.2008, Az. 28 O 124/08).
IV. Werden CGIs ohne Schöpfungshöhe durch das UrhG geschützt?
Lichtbilder und lichtbildähnliche Erzeugnisse, denen es an Schöpfungshöhe mangelt, werde durch § 72 UrhG privilegiert. § 72 UrhG begründet ein Leistungsschutzrecht, welches die technische und nicht die schöpferische Leistung der Fotoaufnahme erfasst. Einer besonderen Schöpfungshohe bedarf es gerade nicht. Damit mittels CGI erstellte Bilder und Grafiken Schutz nach § 72 UrhG genießen, müssten sie jedoch als Lichtbilder oder lichtbildähnliche Erzeugnisse im Sinne des Urhebergesetzes anzusehen sein.
1. Lichtbilder
Computergenerierte Grafiken oder Bilder gelten allgemein nicht als Lichtbilder im Sinne des § 72 UrhG. Die Vorschrift erfasst nur Abbildungen, die dadurch entstehen, dass strahlungsempfindliche Schichten chemisch oder physikalisch durch Strahlung eine Änderung erfahren (vgl. BeckOK UrhR/Lauber-Rönsberg, 29. Ed. 15.09.2020, UrhG § 72 Rn. 8, 10).
Mag der Betrachter zwischen computergenerierten Bildern und Fotografien keinen Unterschied mehr erkennen, sind diese doch in der technischen Entwicklung verschieden. Während Fotografien bestehende Gegenstände ablichten, entsteht ein computergeneriertes Bild erst vor dem inneren Auge oder durch eine Vorlage und wird auf dieser Grundlage modelliert. Dass die jeweiligen Endergebnisse vergleichbar sein mögen, ist juristisch nicht relevant (vgl. Kammergericht, Urteil vom 16.01.2020, Az. 2 U 12/16 Kart).
2. Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden
Nach aktueller Rechtsprechung sind computergenerierte Grafiken und Bilder auch keine Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden.
Ein Urteil des Berliner Kammergerichts hat Anfang 2020 für Klarheit gesorgt (Kammergericht, Urteil vom 16.01.2020, Az. 2 U 12/16 Kart). Zentrale Kriterien des Schaffensvorgans einer Bildaufnahme sind danach der:
- Einsatz von strahlender Energie,
- Abbildung vorhandener, körperlicher Gegenstände.
Beispiele: Röntgen-, Kernspin- und Computertomographien, Scans, Passbilder und Radarfotos (vgl. BeckOK UrhR/Lauber-Rönsberg, 29. Ed. 15.9.2020, UrhG § 72 Rn. 10)
Auch digitale Fotografien werden erfasst. Entscheidend ist, dass es sich dabei noch um Bilder handelt, bei denen die Aufnahme durch Lichteinstrahlung auf einen elektronischen, lichtempfindlichen Chip entsteht. Ob ab diesem Zeitpunkt alle Prozesse vom Speichern bis zum Bearbeiten elektronisch erfolgen, ist unschädlich (LG Hamburg, Urteil vom 04.04.2003, Az. 308 O 515/02).
Mittels CGI erstellte Bilder und Grafiken erfüllen die vorstehenden Kriterien nicht, da sie nicht unter Benutzung strahlender Energie, sondern mittels elektronischer Befehle entstehen. Das gilt auch dann, wenn sie tatsächlich existierende Gegenstände lebenswirklich abbilden. Digital erzeugte und bearbeitete Bilder und Grafiken wie CAD und CAM-Bilder werden daher ebensowenig als lichtbildähnliche Erzeugnisse eingestuft (vgl. Wandtke/Bullinger/Thum, 5. Aufl. 2019, UrhG § 72 Rn. 60) wie Computeranimationen, Bildschirmoberflächen oder Webdesigns (vgl. BeckOK UrhR/Lauber-Rönsberg, 29. Ed. 15.09.2020, UrhG § 72 Rn. 10; vgl. Rauer, Nils; Bibi, Alexander in ZUM 2020: „Digitale Wirklichkeit – gibt es einen Lichtbildschutz für virtuelle Bilder?“, Seite 522).
Das mag man mit guten Argumenten als ungerecht empfinden. Auch in der Rechtsprechung wurden gewisse Wertungswidersprüche und Handlungsbedarf des Gesetzgebers erkannt.
Beispiel: Das Landgericht Berlin verwehrte computergenerierten Bildern von Parfüm-Produktverpackungen („Packshots“) Schutz nach dem Urheberrecht, da diese neu geschaffene, nicht vorhandene Gegenstände abbildeten. Selbst bei wohlwollender Gesetzesauslegung seien die Grafiken nicht als „Lichtbilder“ oder „lichtbildähnliche Erzeugnisse“ einzustufen. Dabei wies das Gericht aber auch auf das widersprüchliche Ergebnis hin, dass eine computerbasierte Grafik oder ein Bild selbst bei hohem technischen und personellem Aufwand weniger Schutz durch das Urheberrecht genieße als ein einfacher „Schnappschuss“ (vgl. LG Berlin, Urteil vom 20.06.2017, Az. 16 O 59/16).
Beispiel: Auch das Kammergericht erkannte Wertungswidersprüche, sah sich aufgrund des Gesetzeswortlauts aber an einer Rechtserweiterung gehindert. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, eine mögliche Lücke zu schließen (vgl. Kammergericht, Urteil vom 16.01.2020, Az. 2 U 12/16 Kart). Die Vorinstanz hatte Bildern, die durch „virtuelle Fotostudios“ entstehen, noch den Schutz von lichtbildähnlichen Erzeugnissen – sogar als Werke – zuerkannt (vgl. LG Berlin, Urteil vom 26.01.2016, Az. 16 O 103/14).
3. Lichtbildwerke
Die Begriffe „Lichtbild“ und „Lichtbildwerk“ (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) sind im Urheberrecht einheitlich zu verstehen, auch wenn sich die Zielrichtungen von Werk- und Leistungsschutz unterscheiden. So zielt der Leistungsschutz nach § 72 UrhG auf den Schutz der technischen Leistung, der Werkschutz auf die dahinterstehende künstlerische Idee ab. Beiden liegt jedoch der Begriff der Fotografie zugrunde. Für computergenerierte Bilder und Grafiken wird bereits der Schutz als Lichtbild abgelehnt. Daraus folgt, dass ein Schutz als Lichtbildwerk umso mehr ausscheidet.
Beispiel: Das Landgericht Berlin lehnte einen Schutz computergenerierter Produktbilder durch § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG mit der knappen Begründung ab, dass bereits kein Lichtbild oder lichtbildähnliches Erzeugnis nach § 72 UrhG vorläge (vgl. LG Berlin, Urteil vom 20.06.2017, Az. 16 O 59/16).
V. Welche Ansprüche bestehen bei CGIs mit Werkscharakter?
Genießt ein mittels CGI erstelltes Bild oder Grafik urheberrechtlichen Schutz als Werk, richten sich die Ansprüche bei Rechtsverletzungen nach den allgemeinen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes. Der Schöpfer des Werks, also derjenige, welcher das Bild oder die Grafik durch Eingabe der entsprechenden elektronischen Befehle erschaffen hat, kann als Urheber anderen Personen Nutzungsrechte einzuräumen (→ Lizenzvertrag) und sich gegen unberechtigte Verwendungen durch Dritte wehren.
Beachten Sie, dass die geschützte Grafik nicht unbedingt in identischer Form vom Gegner übernommen worden sein muss. Wenn die vom Gegner verwendete Grafik nicht derart prägnant von der urheberrechtlich geschützten Grafik abweicht, dass die Abweichung den Gesamtcharakter der Grafik und deren Wahrnehmung prägend beeinflusst, wird sie regelmäßig als bloße Variante der geschützten Grafik wahrgenommen. Mit anderen Worten: der Urheber einer Grafik kann auch gegen bloß unwesentlich bearbeitete / veränderte Grafiken vorgehen.
Dem Urheber der Grafik stehen dabei insbesondere folgende Ansprüche zu:
- Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung (§ 97 Abs. 1 UrhG) (verschuldensunabhängig)
- Anspruch auf Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG) und Auskunft (§ 101 Abs. 1 UrhG) (nur bei schuldhaftem Verhalten)
- Anspruch auf Rückruf, Vernichtung und Überlassung von mit der Grafik oder dem Bild gekennzeichneter Ware (§ 98 Abs. 1, Abs. 2 UrhG)
- Anspruch auf Ersatz von anwaltlichen Abmahnkosten (§ 97a UrhG), wenn diese für eine außergerichtliche Rechtsverfolgung notwendig waren.
Tipp: Nutzen Sie Fragen zu Abmahnungen wegen Bildern oder Grafiken unsere kostenfreie Erstberatung.
VI. Schutz von CGIs als Design / Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Computergenerierte Grafiken bzw. Bilder können (zusätzlich) durch das deutsche Designgesetz (DesignG) bzw. die europäische Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) geschützt sein. In Deutschland wird der Begriff eingetragenes Design verwendet, auf EU-Ebene der Begriff Gemeinschaftsgeschmacksmuster. § 1 Nr. 1 DesignG und Art. 3 a) GGV definieren indes beide den Begriff des Designs bzw. Geschmacksmusters als
„(zweidimensionale oder dreidimensionale) Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt.“
Ebenso wie beim Schutz von Lichtbildern kommt es beim Designschutz nicht auf Schöpfungshöhe an. Entsprechend kann auch eine Grafik ohne Schöpfungshöhe unproblematisch als eingetragenes Design bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt werden, sofern die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Neuheit: Es darf kein identisches oder sich nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheidendes Design veröffentlicht, ausgestellt oder auf andere Weise vermarktet worden sein.
- Eigenart: Der Gesamteindruck des Designs muss sich von dem Gesamteindruck unterscheiden, den andere, bereits vorbekannte Designs hervorrufen. Abgestellt wird auf die fiktive Sicht eines sog. informierten Benutzers (vgl. § 2 Abs. 1, 2 DesignG, Art. 4-6 GGV).
Eine ausführliche Darstellung finden Sie in unserer Rechtsübersicht zum Designschutz.
Hinweis: Dieser Beitrag wurde unter Mitwirkung von Rechtsanwältin Melina Koschnitzki erstellt.