Markenanmeldung: Was muss ich beachten?
Markenanmeldung Deutschland
Markenanmeldung Europa
Diese Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 14 BGB. Ein Vertrag mit Verbrauchern ist ausgeschlossen. Alle angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Amtsgebühren der Markenämter.
FAQ und Tipps zur Markenanmeldung
„Ich möchte eine Marke schützen. Was kostet eine Markenanmeldung? Kurz: Was muss ich bei einer Markenanmeldung beachten?“ Rechtsanwalt Niklas Plutte (Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) beantwortet nachfolgend häufige Fragen rund um das Thema Markenanmeldung, aufbereitet speziell für juristische Laien.
Markenanmeldung: Was muss ich beachten?
1. Was ist eine Marke und welche Markenformen gibt es?
2. Was fällt nicht unter den Markenschutz?
3. Soll ich die Marke für Deutschland, die EU oder International anmelden?
4. Welche Angaben gehören ins Waren- und Dienstleistungsverzeichnis?
5. Muss man eine Marke anmelden (für ein neues Produkt)?
6. Kann man ein Wort oder eine Wortkombination als Marke schützen?
7. Kann ich einen Firmennamen als Marke schützen?
8. Kann ich einen Slogan als Marke schützen lassen?
9. Kann ich eine Grafik bzw. ein Logo als Marke schützen?
10. Was kostet eine Markenanmeldung?
11. Markenrecherche: Wie funktioniert die Suche nach Marken?
12. Prüft das Markenamt, ob meine Marke fremde Rechte verletzt?
13. Darf ich die Marke erst benutzen, wenn Sie im Register eingetragen ist?
14. Wann darf ich das „R im Kreis“ ® bzw. ™-Zeichen verwenden?
15. Wie lange dauert es, bis eine Marke eingetragen ist?
16. Wie lange ist eine Markenanmeldung gültig? Wann endet Markenschutz?
17. Was bedeutet der Prioritätsgrundsatz im Markenrecht?
18. Widerspruch gegen Markeneintragung: Wie funktioniert das?
19. Ich habe eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung erhalten. Was soll ich tun?
20. Ein anderes Unternehmen verletzt meine Marke. Was soll ich tun?
1. Was ist eine Marke und welche Markenformen gibt es?
Marken sind rechtlich geschützte Zeichen wie Wörter, Namen, Buchstaben, Zahlen oder Klänge, die dazu dienen, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von konkurrierenden Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden (sog. Herkunftsfunktion der Marke, vgl. § 3 Abs. 1 MarkenG).
Die Marke verschafft dem Inhaber für den Bereich der angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen ein Monopolrecht. Er darf Dritten verbieten, unter der registrierten oder einer verwechselbar ähnlichen Marke identische oder ähnliche Produkte anzubieten. Zweck einer Markenanmeldung ist daher vor allem die Schaffung eines gewissen Freiraums zur Entfaltung der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit.
Tipp: Von Marken zu unterscheiden sind geschäftliche Bezeichnungen, die nach dem Markengesetz ebenfalls Schutz genießen. Dazu gehören Unternehmenskennzeichen wie z.B. Firmennamen und andere Geschäftsbezeichnungen, aber auch Werktitel wie Titel von Büchern oder Magazinen, Domainnamen oder Namen von Apps.
Auf Wunsch können Sie über unsere Onlineformulare einen Auftrag zur Anmeldung einer Wortmarke, Bildmarke oder Wort-/Bildmarke erteilen. Daneben gibt es weitere Markenarten wie dreidimensionalen Marken (3D-Marken), Hörmarken oder Farbmarken. Auf Wunsch unterbreiten wir Ihnen gerne ein individuelles Angebot.
Prüfen Sie anhand der nachfolgenden Beschreibung, welche Markenform auf Ihr Zeichen passt.
Wortmarke
Wortmarken bestehen aus einzelnen oder mehreren Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen und lassen sich in üblicher Druckschrift darstellen.
Beispiel für eine Wortmarke: das Wort Opel
Eine Liste aller zulässigen Zeichen finden Sie beim DPMA. Wenn die Marke grafische Elemente oder Zeichen enthält, die nicht den oben genannten Kriterien entspricht (z.B. chinesische Buchstaben), wird sie als Wort-/Bildmarke bzw. als Bildmarke behandelt.
Der Schutz einer eingetragenen Wortmarke umfasst in der Regel alle verkehrsüblichen Wiedergabeformen, insbesondere die Groß- und Kleinschreibung bzw. einheitliche Groß- oder Kleinschreibung und den Wechsel gebräuchlicher Schrifttypen.
Wort-/Bildmarke
Wenn der Anmelder ein Wort oder einzelne Buchstaben bzw. Zahlen in einer besonderen Schreibweise, Schriftanordnung, Schriftgestaltung oder Farbe schützen, es ihm also auf einen bestimmten optischen Eindruck ankommt, ist eine Wort-/Bildmarke anzumelden. Das gleiche gilt, wenn der Schutz eines Logo mit Textbestandteilen angestrebt wird.
Bildmarke
Bildmarken sind Bilder, Bildelemente, Abbildungen oder sonstige Grafiken ohne Wortbestandteile.
Enthält die Grafik Textbestandteile, wozu auch einzelne Buchstaben gehören, wäre rechtstechnisch betrachtet eine Wort-/Bildmarke anzumelden. Die Differenzierung zwischen Wort-/Bildmarke und Bildmarke macht für den Anmeldeprozess vor dem jeweiligen Markenamt allerdings kaum einen Unterschied.
2. Was fällt nicht unter den Markenschutz?
Ein Zeichen kann zum einen nicht als Marke geschützt werden, wenn es ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen besteht, die durch die Art der Ware selbst bedingt sind, zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen (vgl. § 3 Abs. 2 MarkenG).
Wichtig: Weitaus relevanter in der Praxis sind Marken, die an sich aus eintragungsfähigen Bestandteilen wie Buchstaben oder Zahlen bestehen, bei denen aber absolute Schutzhindernisse vorliegen.
3. Soll ich die Marke für Deutschland, die EU oder International anmelden?
Das hängt davon ab, welche Ziele mit der Marke verfolgt werden. Wichtig zu wissen ist, dass Markenschutz immer nur territorial für bestimmte Länder gilt (z.B. Deutschland, Frankreich, Japan) oder Staatenverbünde (z.B. die Europäische Union). Wir bieten über unsere Onlineformulare Markenanmeldungen für Deutschland bzw. die Europäische Union an. Die folgende Gegenüberstellung hilft Ihnen bei Entscheidung, für welchen räumlichen Bereich Markenschutz angestrebt werden sollte. Unterhalb finden Sie Tipps zur internationalen Markenanmeldung.
Deutschland
Bei Wahl des Schutzbereichs Deutschland erfolgt die Anmeldung der Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) mit dem Ziel, Ihre Marke im deutschen Markenregister zu registrieren. Markenrechtlicher Schutz bei einer deutschen Marke ist beschränkt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Wenn Sie die mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen ausschließlich in Deutschland anbieten möchten, wird es regelmäßig ausreichen, als Schutzbereich Deutschland auszuwählen.
Um die Kollisionsgefahr mit bestehenden Rechten Dritter zu reduzieren, sollte vor Anmeldung der Marke eine professionelle Markenrecherche durch einen Anwalt für Markenrecht durchgeführt werden. Im Rahmen des Anmeldeprozesses haben Sie die Möglichkeit, uns mit der Durchführung einer solchen Markenrecherche zum Festpreis beauftragen.
Europa
Bei Wahl des Schutzbereichs Europa erfolgt die Anmeldung der Marke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Ziel ist die Registrierung einer Unionsmarke (früher: Gemeinschaftsmarke), die für die gesamte Europäische Union gilt.
Wenn Sie die mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen neben Deutschland auch in anderen Ländern der EU anbieten wollen, sollten Sie eine Unionsmarke anstreben. Achtung: Einige europäische Länder wie die Schweiz und Norwegen sind nicht Teil der EU.
Um die Kollisionsgefahr mit bestehenden Rechten Dritter zu reduzieren, sollte vor Anmeldung der Marke eine professionelle Markenrecherche durch einen Anwalt für Markenrecht durchgeführt werden. Im Rahmen des Anmeldeprozesses haben Sie die Möglichkeit, uns mit der Durchführung einer solchen Markenrecherche zum Festpreis zu beauftragen.
International
Die internationale Registrierung einer Marke erfolgt nach einer dieser beiden Anmeldestrategien:
- Anmeldung der Marke direkt im jeweiligen Zielland, z.B. in Frankreich oder den USA. Dafür benötigt man einen im Zielland zugelassenen Rechtsanwalt.
ODER - Anmeldung einer deutschen Marke bzw. europäischen Marke als „Basismarke“. Diese Basismarke wird im Anschluss über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in die gewünschten Zielländer erstreckt.
Falls Sie eine internationale Marke anmelden möchten, empfehlen wir dringend, erfahrene Anwälte für Markenrecht hinzuzuziehen. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung.
4. Welche Angaben gehören ins Waren- und Dienstleistungsverzeichnis?
Bei Anmeldung einer Marke muss angegeben werden, für welche Produkte Markenschutz erwirkt werden soll. Rechtlich maßgeblich sind allein die konkret im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis beanspruchten Waren/Dienstleistungen, nicht die Oberbegriffe der 45 Klassen der Nizza Klassifikation (vgl. EuG, Urteil vom 08.09.2021, Az. T-493/20 – SFORA WEAR).
Tipp: Die Produktangaben müssen recht konkret sein. Es reicht z.B. nicht aus, die Marke für „Merchandising“-Artikel anzumelden. Stattdessen wären in diesem Beispiel die einzelnen Waren aufzulisten, die mit der Marke gekennzeichnet werden sollen. Umgekehrt müsste ein Websiteentwickler z.B. nicht angegeben, welche Programmiersprachen er beherrscht. Hier wäre es ausreichend, die Marke für die Dienstleistung „Programmierung von Webseiten“ anzumelden.
Dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wird im Vergleich zum Markenzeichen regelmäßig nicht genug Aufmerksamkeit geschenkt. Zu Unrecht: Der Schutzumfang der späteren Marke ergibt sich gerade aus der Zusammenschau von Markenzeichen und den Waren bzw. Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird.
Gleichzeitig liegt einer der Hauptgründe für Beanstandungen der Markenämter in der Einreichung von fehlerhaften Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen. Grund ist, dass die Markenämter auf eine möglichst einheitliche sprachliche Fassung der Register achten und nicht jede beliebige Formulierung akzeptieren.
Eine unserer Kernleistungen besteht daher in der Erstellung eines passgenauen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses für Sie. Nach Aufgabe Ihrer Bestellung über unsere Onlineformulare entwerfen wir ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Die Marke wird selbstverständlich erst nach individueller Abstimmung und Freigabe des Verzeichnisses durch Sie beim Markenamt angemeldet.
Praxistipp: Je umfangreicher und allgemeiner das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, umso größer der Schutzumfang der Marke, aber auch die Gefahr einer Kollision mit fremden Rechten, insbesondere Markenrechtsverletzungen. Die Marke sollte daher nur für Waren und Dienstleistungen angemeldet werden, für die eine ernsthafte Benutzungsabsicht besteht. Nach Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist kann sonst von Jedermann eine Löschung der nicht genutzten Markenteile verlangt werden.
5. Muss man eine Marke anmelden (für ein neues Produkt)?
Nein, es gibt keine rechtliche Verpflichtung für Markenanmeldungen. Ein Produkt kann auch ohne Markenschutz vertrieben werden.
Aber: Wer auf Markenschutz verzichtet riskiert, dass Dritte das Zeichen als Marke anmelden. Was viele nicht wissen: Die Berufung auf ein Vorbenutzungsrecht scheidet normalerweise aus, so dass die bizarre Situation entstehen kann, die Verwendung des „eigenen“ Markenzeichens nach jahrelanger Benutzung aufgeben zu müssen. Erwirkt der Gegner eine einstweilige Verfügung, können zwischen Abmahnung und gerichtlichem Verbot gerade einmal wenige Wochen liegen.
6. Kann man ein Wort oder eine Wortkombination als Marke schützen?
Ja, das ist möglich. Falls Markenschutz für jede beliebige Darstellung eines Wortes oder einer Wortkombination gewünscht ist (z.B. Groß- und Kleinschreibung, Fett, Kursiv etc.), wäre eine Wortmarke anzustreben.
Tipp: Ob der gewünschte Begriff groß oder klein geschrieben wird, macht markenrechtlich keinen Unterschied (EuG, Urteil vom 03.12.2015, Az. T-105/14).
Kommt es dem Anmelder auf einen bestimmten grafischen Stil des Wortes bzw. der Wortkombination an, wäre dagegen eine Wort-/Bildmarke anzumelden. Wer die Kosten von zwei Anmeldungen scheut, sollte nach Möglichkeit zunächst die Registrierung einer Wortmarke anstreben, da der Schutzbereich einer Wortmarke regelmäßig weiter ausfällt als der einer Wort-/Bildmarke.
Um die Gefahr zu reduzieren, durch die Markenanmeldung ältere (=bessere) Rechte Dritter zu verletzen, sollte eine professionelle Markenrecherche durch einen Anwalt für Markenrecht durchgeführt werden. Unsere Kanzlei bietet die Durchführung von Markenrecherchen zu günstigen Festpreisen an.
7. Kann ich einen Firmennamen als Marke schützen?
Ja, ein Firmenname kann als Unternehmenskennzeichen geschützt sein und parallel als Wortmarke oder Wort-/Bildmarke. Welche Markenart gewählt wird, hängt davon ab, ob der Markenanmelder Wert darauf legt, für die konkrete grafische Gestaltung seines Firmenlogos Markenschutz zu erreichen oder ob es ihm vor allem auf den Schutz des Textelements ankommt. Im ersten Fall wäre eine Wort-/Bildmarke anzustreben, im zweiten Fall eine Wortmarke.
Viele Anmelder machen von der Möglichkeit Gebrauch, beide Markenarten nebeneinander anzumelden, um umfassenden Markenschutz für ihren Firmennamen zu erreichen. Eine gemeinschaftliche Anmeldung beider Markenarten in einer „Sammelanmeldung“ ist dagegen nicht möglich. Die Marken müssen unabhängig voneinander angemeldet werden. Dabei entstehen doppelte amtliche Anmeldegebühren sowie ggf. Rechtsanwaltsgebühren.
8. Kann ich einen Slogan als Marke schützen?
Ja, grundsätzlich kann ein Slogan als Marke geschützt werden. Voraussetzung ist, dass der Slogan unterscheidungskräftig ist, also geeignet, die Herkunft eines Produkts zu kennzeichnen. Indizien für die Unterscheidungskraft eines Slogans sind Kürze, Originalität und Prägnanz der Wortfolge sowie Mehrdeutigkeit und hieraus folgende Interpretationsbedürftigkeit.
Beschreibt der Slogan dagegen nur die Produkte, für die er angemeldet werden soll, ist Markenschutz ebensowenig möglich wie für gebräuchliche Wortfolgen der deutschen Sprache bzw. Anpreisungen oder Werbeaussagen allgemeiner Art. In der Praxis fehlt Slogans häufig die nötige Unterscheidungskraft, was zu einem absoluten Schutzhindernis führt.
Beispiele für Slogans, für die ein Schutz als Wortmarke zugelassen wurden:
- Vorsprung durch Technik für zahlreiche Waren und Dienstleistungen.
- ICH LIEBE ES u.a. für „Werbung“ sowie die „Verpflegung von Gästen“.
- Nichts ist unmöglich für „Fahrzeuge“.
- GEIZ IST GEIL für zahlreiche Waren und Dienstleistungen.
Beispiele für Slogans, bei denen der Schutz als Wortmarke abgelehnt wurde:
- Vertrauen ist gut, vergleichen ist besser für „Finanzwesen; Geldgeschäfte“.
- Leistung aus Leidenschaft für „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Telekommunikation“
9. Kann ich eine Grafik oder ein Logo als Marke schützen?
Ja, das ist möglich durch Anmeldung einer Bildmarke oder eine Wort-/Bildmarke. Die Einordnung der Markenform hängt davon ab, ob in der anzumeldenden Grafik Textelemente enthalten sind oder nicht. Falls keine Textelemente enthalten sind (einzelne Buchstaben sind Text), handelt es sich um eine Bildmarke. Falls die Grafik Textelemente enthält, wäre eine Wort-/Bildmarke anzumelden. Die Unterscheidung macht für den Anmeldeprozess keinen Unterschied, auch die Anmeldekosten sind gleich.
Merke: Geht es nicht darum, die Grafik bzw. das Logo markenmäßig zu benutzen, sondern dekorativ, ist die Registrierung eines eingetragenen Designs der richtige Weg.
10. Was kostet eine Markenanmeldung?
Die Kosten einer Markenanmeldung hängen von diesen Faktoren ab.
- Schutzbereich der Marke: Soll die Marke nur mit Wirkung für Deutschland oder (auch) für andere Länder registriert werden?
- Schutzumfang der Marke: Für wie viele Waren- bzw. Dienstleistungsbereiche soll Markenschutz erwirkt werden?
- Ihre Risikobereitschaft: Soll die Marke durch einen Rechtsanwalt für Markenrecht angemeldet werden mit/ohne professionelle Markenrecherche?
Trennen Sie zunächst zwischen den Gebühren des jeweiligen Markenamts und ggf. zusätzlich anfallenden Rechtsanwaltsgebühren.
Pro Markenanmeldung berechnet das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) eine Grundgebühr in Höhe von 300 Euro (290 Euro bei elektronischer Anmeldung). In dieser Grundgebühr enthalten sind drei Waren- bzw. Dienstleistungsklassen. Der Anmelder muss in der Markenanmeldung aber nicht zwingend drei Klassen angeben, möglich sind auch ein oder zwei Klassen. Für jede weitere Klasse fallen zusätzliche Kosten in Höhe von 100 Euro an.
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO, früher HABM) hat zusammen mit seiner Namensänderung neue Gebührenregelungen eingeführt. Früher wurde pro Markenanmeldung für bis zu drei Klassen eine Grundgebühr in Höhe von 900 Euro verlangt. Jetzt vergünstigen sich die Gebühren auf 850 Euro, wenn nur eine Klasse ausgewählt wird. Für zwei Klassen bleibt es bei der früheren Gebühr in Höhe von 900 Euro, drei Klassen kosten 1.050 Euro. Ab der vierten Klasse werden jeweils 150 Euro extra fällig. Hier finden eine Übersicht der Gebührenstruktur.
Als Kanzlei für Markenrecht empfehlen wir unsere beliebten Pauschalpakete mit Festpreisen für Markenanmeldungen.
Tipp: Weitere ausführliche Informationen finden Sie in unserem Artikel: Was kostet eine Markenanmeldung? Strategie, Tipps, Beispiele.
11. Markenrecherche: Wie funktioniert die Suche nach Marken?
Vor einer Markenanmeldung sollte zur Vermeidung von Abmahnungen überprüft werden, ob die geplante Marke fremde Rechte verletzt. Ist dies der Fall, spricht man von einem relativen Schutzhindernis.
Wie finde ich heraus, ob es eine Marke schon gibt? Anmelder können im ersten Schritt selbst eine Recherche nach identischen Marken und Firmennamen über Google und das DPMA Register durchführen. Die Abfrage über das Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) deckt auch die Datenbanken des Amts der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO, früher HABM) sowie der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) ab. Für die Recherche nach identischen Firmennamen empfiehlt sich ein Blick ins Handelsregister.
Wichtig: Mit dieser Eigenrecherche ist es nicht getan. Ältere Marken werden nicht nur bei Identität von Marke und Produktbereich verletzt (sog. „Doppelidentität“). Weitaus häufiger kommt es in der Praxis zu Markenstreitigkeiten wegen Verwechslungsgefahr zwischen bloß ähnlichen Marken. Ähnlichkeit ist dabei nicht nur im Sinne von Zeichenähnlichkeit zu verstehen (z.B. „Koka-Kola“ im Vergleich zu „Coca-Cola“), sondern auch in Form von Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit (z.B. „Verkauf von Hosen“ im Vergleich zum „Verkauf von T-Shirts“). Bei der Recherche und juristischen Bewertung solcher Unterschiede helfen erfahrene Rechtsanwälte für Markenrecht entscheidend weiter.
Beispiel 1: Eine für den Bereich „Mineralwasser“ angemeldete Wortmarke namens „Witel“ würde die im gleichen Produktbereich registrierte ältere Wortmarke „Vitel“ klar verletzen. Eine reine Identitätsrecherche würde diese Verletzung aber nicht aufzeigen, sondern ohne Ergebnis bleiben.
Beispiel 2: Bei nicht verwechselbar ähnlichen Produktbereichen können im Einzelfall auch identische Markenzeichen am Markt nebeneinander existieren, z.B. die Wortmarke „BOUNTY“ für Schokoriegel bzw. Küchentücher.
Weiter ist zu bedenken, dass von deutschen Gerichten bereits bei relativ jungen und unbekannten Marken im Verletzungsverfahren (ebenso wie im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren) regelmäßig Streitwerte ab 50.000 Euro angesetzt werden. Dies löst vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 2.002,41 Euro aus, die dem Markeninhaber bei berechtigter markenrechtlicher Abmahnung zu erstatten sind. Hinzu kommen Schadensersatzansprüche des Markeninhabers sowie ggf. Kosten, die der Abgemahnte für die Beauftragung eines verteidigenden Rechtsanwalts aufbringen muss. Bei bekannten oder gar berühmten Marken erreichen die Streitwerte schnell mehrere hunderttausend Euro.
Wir empfehlen, vor der Markenanmeldung von einem Anwalt für Markenrecht eine meist erheblich günstigere professionelle Markenrecherche in Gestalt einer Ähnlichkeitsrecherche durchführen zu lassen.
Zwar kann eine Ähnlichkeitsrecherche nicht mit absoluter Sicherheit beantworten, ob die anzumeldende Marke fremde Markenrechte, Firmennamen, Werktitel o.ä. verletzt, da Markenschutz teilweise auch außerhalb der Register entstehen kann. Ähnlichkeitsrecherchen reduzieren die Gefahr von Rechtsverletzungen im Vergleich zu „blinden“ Anmeldungen oder bloßen Identitätsrecherchen aber deutlich, da überprüft wird, ob bereits visuell, begrifflich oder klanglich ähnliche Marken in den Registern der Markenämter registriert sind. Zusätzlich enthalten unsere Ähnlichkeitsrecherchen stets eine Recherche nach identischen Firmennamen.
Erläuterung unserer Pakete
Falls Sie ein Paket auswählen, welches eine Recherche beinhaltet, erhalten Sie von uns einen ausführlichen Recherchebericht zu allen ermittelten identischen und ähnlichen Marken sowie identischen deutschen Firmennamen sowie ein schriftliches Markengutachten von einem auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt unserer Kanzlei mit unserer individuellen rechtlichen Risikoeinschätzung zu denjenigen Kennzeichen, die wir für besonders kritisch halten.
- Für deutsche Wortmarken beinhaltet unser DE-WORT Paket eine Recherche nach identischen und ähnlichen Wortmarken sowie Wort-/Bildmarken samt Markengutachten in den Registern von DPMA, EUIPO und WIPO.
- Für deutsche Bildmarken bietet unser DE-GRAFIK Paket eine Recherche nach identischen sowie ähnlichen Wort-/Bildmarken und Bildmarken samt Markengutachten in den Registern von DPMA, EUIPO und WIPO.
- Für deutsche Wort-/Bildmarken bietet unser DE-GRAFIK Paket eine Recherche nach identischen sowie ähnlichen Bildmarken, Wort-/Bildmarken und Wortmarken samt Markengutachten in den Registern von DPMA, EUIPO und WIPO.
- Für europäische Wortmarken bieten wir im Paket EU-WORT standardmäßig eine Recherche nach identischen und ähnlichen Wortmarken sowie Wort-/Bildmarken in den Registern von DPMA, EUIPO und WIPO samt Markengutachten an. Da Unionsmarken Schutz in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union entfalten, erfahren Sie mit unserer Standardrecherche nicht, ob identische oder verwechselbar ähnliche Marken in anderen nationalen EU-Markenregistern angemeldet sind, z.B. in den Markenregistern von Frankreich, Italien oder Spanien. Wir empfehlen daher die Zubuchung der von uns optional angebotenen europaweiten Recherche in allen 27 Markenregistern der EU-Mitgliedsstaaten samt entsprechendem Markengutachten.
- Für europäische Wort-/Bildmarken oder Bildmarken bieten wir mit dem EU-GRAFIK Paket eine Recherche nach identischen und ähnlichen Bildmarken, Wort-/Bildmarken sowie Wortmarken (letzteres nur relevant bei Anmeldung einer Wort-/Bildmarke) in den Registern von DPMA, EUIPO und WIPO samt Markengutachten an. Da Unionsmarken Schutz in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union entfalten, erfahren Sie mit unserer Standardrecherche nicht, ob identische oder verwechselbar ähnliche Marken in anderen nationalen EU-Markenregistern angemeldet sind, z.B. in den Markenregistern von Frankreich, Italien oder Spanien. Wir empfehlen daher die Zubuchung der von uns optional angebotenen europaweiten Recherchen in allen 27 Markenregistern der EU-Mitgliedsstaaten samt entsprechendem Markengutachten.
- Optional besteht in unseren WORT- und GRAFIK-Paketen die Möglichkeit, eine Recherche nach ähnlichen Firmennamen zu beauftragen.
12. Prüft das Markenamt, ob meine Marke fremde Rechte verletzt?
Nein, weder das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) noch das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) prüfen bei Eingang einer Markenanmeldung, ob die gewünschte Marke fremde Rechte verletzt. Geprüft wird vom Markenamt neben formellen Aspekten wie dem ordnungsgemäßen Ausfüllen der Anmeldeunterlagen und der fristgemäßen Gebühreneinzahlung nur, ob der angemeldeten Marke absolute Schutzhindernisse entgegenstehen (§ 8 MarkenG). Ist dies der Fall, wird die Markenanmeldung zurückgewiesen.
Absolute Schutzhindernisse sind insbesondere:
- fehlende Unterscheidungskraft
- für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben
- ersichtliche Irreführungsgefahr
- in der Marke enthaltene Hoheitszeichen
- Verstöße gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung
Zurückweisungen wegen absoluter Schutzhindernisse kommen gerade bei der Anmeldung von Wortmarken häufig vor, da oftmals Markenbegriffe angemeldet werden, die das Produkt glatt beschreiben.
Beispiel: Das Wort „Apple“ ist für den „Verkauf von Obst“ eine glatt beschreibende Angabe und somit nicht als Wortmarke schutzfähig, sehr wohl aber für den „Verkauf von Mobiltelefonen und Computern“.
An das Amt gezahlte Gebühren werden im Falle einer Zurückweisung nicht erstattet, auch nicht teilweise. Es empfiehlt sich daher, die Schutzfähigkeit des Zeichens vor der Markenanmeldung anwaltlich prüfen zu lassen.
Tipp: Prüfen Sie anhand unseres Artikel zu markenrechtlichen absoluten Schutzhindernissen, ob Ihre Idee als Marke eintragungsfähig ist.
13. Darf ich die Marke erst benutzen, wenn Sie im Register eingetragen ist?
Nein, die Benutzung eines Zeichens setzt nicht voraus, dass es vorher als Marke registriert wurde. Ein Zeichen darf sofort verwendet werden, sogar schon vor Anmeldung.
14. Wann darf ich das „R im Kreis“ ® bzw. ™ – Zeichen verwenden?
Die Symbole ® und ™ stammen aus dem US-amerikanischen Rechtsraum, wo ® auf eine eingetragene Marke („registered trademark“) und ™ auf eine (noch) unregistrierte Warenmarke („unregistered trademark“) hinweist. In Deutschland ist eine Verwendung der Symbole nicht vorgeschrieben, sondern freiwillig.
Mit einem ® dürfen nur eingetragene Marken gekennzeichnet werden, wobei der Verkehr erwartet, dass es eine exakt so registrierte Marke gibt. Umgekehrt erwartet der Verkehr nicht zwingend, dass es sich um eine deutsche Marke handelt, wenn z.B. auf der Verpackung weitere Informationen in englischer Sprache gehalten sind und so auf einen weltweiten Vertrieb hinweisen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27.11.2009, Az. 6 U 114/09 – Medisoft ®).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Marke im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG zur Täuschung geeignet, wenn sie das Symbol ® („R im Kreis“) enthält und dieses nur einem Bestandteil der Marke zugeordnet ist, für den kein gesonderter markenrechtlicher Schutz besteht (bejaht z.B. von BPatG, Beschluss vom 14.09.2022, Az. 29 W (pat) 559/19 für die nachstehende Grafik, die als Wort-/Bildmarke angemeldet worden war).
Wer ein Zeichen mit dem Zusatz ® verwendet, ohne Inhaber a) der Marke zu sein oder zumindest b) einer Markenlizenz, kann regelmäßig wegen Irreführung abgemahnt werden. Etwas anderes kann gelten, wenn der betreffende Inhaber einer ähnlichen Marke ist und die Verwendung des Zeichens eine rechtserhaltende Benutzung dieser Marke darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2009, Az. I ZR 219/06 – Thermoroll). Auch die Verwendung des Begriffs „Germany“ in Verbindung mit einem ® kann problematisch sein. Läuft ein Löschungsverfahren über eine Marke, darf das „R im Kreis“ noch solange geführt werden, bis die Löschungsentscheidung rechtskräftig ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.06.2015, Az. 6 W 61/15).
Das ™ – Symbol darf hingegen bereits während eines laufenden Anmeldeverfahrens angebracht werden. Eine Irreführung scheidet in diesem Fall aus (anderer Ansicht: LG München, Urteil vom 23.07.2003, Az. 1 HK O 1755/03).
Wichtig: ® bzw. ™ dürfen prinzipiell nur am vollständigen Zeichen angebracht werden, wie es im Register eingetragen bzw. zur Eintragung angemeldet wurde. Unzulässig ist eine Anbringung an einzelnen Bestandteilen der Marke, etwa dem Wortbestandteil einer Wort-/Bildmarke. Das gilt speziell dann, wenn das Wortelement einer Wort-/Bildmarke allein nicht schutzfähig ist (BGH, Beschluss vom 17.10.2013, Az. I ZB 11/13).
Weicht das mit einem „R im Kreis“ versehene Zeichen von der eingetragenen Marke ab, liegt allerdings keine Irreführung vor, wenn die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern (§ 26 Abs. 3 MarkenG). In diesem Sinne ist es unschädlich, wenn bei einer Wort/Bildmarke die graphische Anordnung der Zeichenbestandteile zueinander leicht verändert und die Marke um einen kleingedruckten beschreibenden Zusatz ergänzt wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.06.2015, Az. 6 W 61/15).
Beispiel: Besitzt eine Werbeagentur die Wortmarke „XY123 Werbeagentur“, darf sie auch mit „XY123®“ werben.
Wird in der Werbung für ein Wort per„R im Kreis“ Markenschutz beansprucht, obwohl tatsächlich eine Wort-/Bildmarke eingetragen ist, liegt keine Irreführung vor, wenn sich die Verwendung des Wortbestandteils als rechtserhaltende Benutzung im Sinne von § 26 MarkenG darstellt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2017, Az. 6 W 67/17). Unter welchen Voraussetzungen diese Grundsätze auf Marken-Facelifts angewendet werden können, ist noch endgültig geklärt.
15. Wie lange dauert es, bis eine Marke eingetragen ist?
Markenanmeldungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt dauern in der Regel ca. drei – vier Monate. Vor dem europäischen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt kann das Anmeldeverfahren auch länger dauern. Die Eintragungsphase verlängert sich, falls das Markenamt Rückfragen zur Anmeldung hat, z.B. zur Fassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses aufgrund der Verwendung eigener Formulierungen.
Das DPMA bietet gegen Zahlung eines Aufpreises in Höhe von 200,00 Euro eine beschleunigte Anmeldung der Marke an, was bei Anmeldung einer internationalen Marke mit einer deutschen Basismarke sinnvoll sein kann, um lückenlosen Markenschutz zu erreichen. Sofern die Anmeldeunterlagen nicht beanstandet werden, sichert das DPMA bei beschleunigter Anmeldung eine Eintragung der Marke innerhalb von sechs Monaten zu.
16. Wie lange ist eine Markenanmeldung gültig? Wann endet Markenschutz?
Eine Markenregistrierung gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren, gerechnet ab dem Tag der Anmeldung (nicht der Eintragung). Gegen Zahlung einer Verlängerungsgebühr kann der Markenschutz jeweils um weitere zehn Jahre verlängert werden. Das Deutsche Patent- und Markenamt berechnet aktuell für die Verlängerung einer Marke mit bis zu drei Klassen 750,00 Euro. Die Höhe der Verlängerungsgebühr für eine Unionsmarke ist abhängig von der Anzahl der geschützten Klassen und beginnt bei 850 €. Die weiteren Staffelung können Sie beim EUIPO einsehen.
Vorsicht: Eine Marke muss innerhalb der ersten fünf Jahre ab Anmeldung für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr markenmäßig benutzt werden. Bei fehlender Benutzung (für einzelne Produkte) kann jeder Dritte nach Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist die Löschung der Marke in Bezug auf die ungenutzten Markenteile verlangen bzw. Ansprüchen aus der Marke die Einrede der Nichtbenutzung entgegenhalten.
17. Was bedeutet der Prioritätsgrundsatz im Markenrecht?
Wenn Sie Ihre Marke bereits in Deutschland oder im Ausland angemeldet hatten, können Sie die Priorität der ersten Markenanmeldung innerhalb einer Frist von sechs Monaten (Prioritätsfrist) für die zweite Anmeldung nutzen. Der Begriff Priorität meint dabei, dass der Anmeldetag der ersten Markenanmeldung auch die zweite Markenanmeldung gilt. Auf diese Weise lässt sich Markenschutz „vorverlegen“.
Beispiel: Angenommen Sie melden am 01.01.2021 beim DPMA eine Marke mit Wirkung für Deutschland an. Wenn Sie nun innerhalb von sechs Monaten eine identische Marke beim europäischen Markenamt anmelden, können Sie bei entsprechendem Antrag die Priorität der deutschen Markenanmeldung in Anspruch nehmen. Dadurch gilt der Anmeldetag der deutschen Marke auch für die zeitlich deutlich spätere europäische Markenanmeldung.
Tipp für Unionsmarken: Die Inanspruchnahme von Prioritäten muss ab dem 01.10.2017 zusammen mit der Unionsmarkenanmeldung eingereicht werden. Nachträglich erkennt das EUIPO eine Priorität ab Oktober 2017 nicht mehr an. Außerdem prüft das EUIPO Prioritäten nicht mehr in der Sache. Man muss sie daher im Streitfall nachweisen können.
18. Widerspruch gegen Markeneintragung: Wie funktioniert das?
Hat das Markenamt die Markenanmeldung akzeptiert, veröffentlicht es die Anmeldung. Im Anschluss kann jeder Dritte innerhalb einer Frist von drei Monaten gegen die Marke Widerspruch einlegen, z.B. wegen Verwechslungsgefahr zwischen der neuen Marke und einer bestehenden älteren Marke. Das europäische Markenamt erlaubt es, den Widerspruch sogar präventiv vor Veröffentlichung der Marke einzureichen.
Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt ab dem Datum der Veröffentlichung (nicht dem Datum der Markenanmeldung). Der Widerspruch (engl. Opposition) muss gegenüber dem jeweiligen Markenamt erklärt werden. Außerdem muss die Widerspruchsgebühr innerhalb der Widerspruchsfrist auf dem Konto des Markenamts eingehen.
Deutsche Marke (DPMA) | Unionsmarke (EUIPO) | |
---|---|---|
Widerspruchsformular | Formular W7202 | PDF-Formular oder online |
Widerspruchsfrist | 3 Monate | 3 Monate |
Widerspruchsgebühr | 250 Euro | 320 Euro |
Der Streitwert eines markenrechtlichen Widerspruchsverfahrens über eine deutsche Marke beträgt regelmäßig 50.000 Euro. Vor dem DPMA trägt der Markenanmelder nur seine eigenen Kosten, nicht auch die der Gegenseite (Ausnahme: bösgläubige Markenanmeldung). Anders bei einer Unionsmarke: hier trifft das EUIPO meist eine Kostenentscheidung, wonach der Unterliegende neben dem eigenen Aufwand auch die Kosten der Gegenseite tragen muss. Tendenziell ist bei Unionsmarken außerdem von einem höheren Streitwert auszugehen.
Sowohl die Einreichung eines Widerspruchs als auch die Verteidigung gegen einen Widerspruch sollte nicht ohne anwaltliche Beratung erfolgen. Ein erfahrener Rechtsanwalt für Markenrecht wird die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs abschätzen und die nötigen Maßnahmen ergreifen.
19. Ich habe eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung erhalten. Was soll ich tun?
Mit einer markenrechtlichen Abmahnung rügt der Markeninhaber (oder ausschließliche Lizenznehmer) eine Verletzung seiner Marke. Kern der Abmahnung ist die Aufforderung an den Verletzer, künftige Markenverletzungen zu unterlassen. Um das Unterlassungsversprechen glaubhaft zu versichern, wird der Verletzer dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Daneben werden typischerweise Ansprüche auf Erstattung von Anwaltskosten, Auskunft und Schadenersatz geltend gemacht.
Haben Sie Fragen zu markenrechtlichen Abmahnungen? Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung.
20. Ein anderes Unternehmen verletzt meine Marke. Was soll ich tun?
Eine Markenverletzung kann schnell und effektiv über eine markenrechtliche Abmahnung verfolgt werden. Ein Anwalt für Markenrecht unterstützt Sie bei der richtigen Verteidigungsstrategie.
In der Abmahnung wird der Empfänger aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie Anwaltskosten zu ersetzen. Hat er die Markenverletzung schuldhaft begangen, also vorsätzlich oder fahrlässig, sollte er außerdem aufgefordert werden, Auskunft zu erteilen und auf Basis der erteilten Auskünfte Schadensersatz zu zahlen. Weigert sich der Abgemahnte, kann der Unterlassungsanspruch bei Eilbedürftigkeit über eine einstweilige Verfügung durchgesetzt werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, Klage zu erheben.
Suchen Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt, der Sie beim Vorgehen gegen Markenverletzungen unterstützt? Wir sind erfahrene Rechtsanwälte für Markenrecht. Nutzen Sie unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung.