Im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren nach § 42 MarkenG über eine deutsche Marke beträgt der Streitwert im Regelfall 50.000 Euro (BPatG, Beschluss vom 29.07.2014, Az. 27 W (pat) 29/13).
Streitwertbemessung im Widerspruchsverfahren
Der Streitwert im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren richtet sich nach dem Interesse des Inhabers des angegriffenen Zeichens – Interessen des Widersprechenden sind dabei nicht relevant.
„Anhaltspunkte für das Interesse des Inhabers der angegriffenen Marke sind u.a. der Umfang der Benutzung und die sich daraus ergebende Bekanntheit einer Marke, die Übereinstimmung mit einer Geschäftsbezeichnung, die Einbindung in eine Markenfamilie, die Kosten für die Entwicklung einer Marke, der beanspruchte Waren- und Dienstleistungsbereich sowie der Schutzumfang (Kennzeichnungskraft) etc., also Kriterien, die auch sonst im Markenrecht zum Tragen kommen.“
Das Bundespatentgericht begründet seine Festlegung damit, dass der BGH 50.000 Euro als Gegenstandswert annehme, ohne dies mit einer besonderen Benutzung zu begründen; Werte darunter seien nicht bekannt. Für Rechtsbeschwerdeverfahren habe der BGH auch deutlich höhere Werte als 50.000 Euro für Anmeldungen festgesetzt.
Update: Der BGH hat entschieden, dass auch der Streitwert für Rechtsbeschwerden wegen Markenlöschungen im Regelfall nach billigem Ermessen 50.000 Euro beträgt (BGH, Beschluss vom 16.04.2020, Az. I ZB 97/19).
Für Gemeinschaftsmarken sind sogar 250.000 Euro als Streitwert durchschnittlich angemessen (EuGH, Beschluss vom 19.05.2011, Az. C-448/09 P-DEP – Royal Appliance International GmbH).
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