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Haftung eines GbR-Gesellschafters bei Wettbewerbsverstoß

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GbR-Gesellschafter können bei Wettbewerbsverstößen der GbR selbst dann persönlich Auskunft und Schadensersatz schulden, wenn sie weder als Täter noch als Teilnehmer am Verstoß beteiligt waren (OLG Frankfurt, Teilurteil vom 11.09.2014, Az. 6 U 107/13).

Wann haften GbR-Gesellschafter als Gesamtschuldner?

Eine Herstellerin von Nahrungsergänzungsmitteln ging gegen eine als GbR organisierte Vertriebsfirma sowie deren Gesellschafter wegen wettbewerbswidriger Behauptungen in einem Werbeschreiben vor. In erster Instanz hatte das LG Frankfurt geurteilt, dass die Beklagten gegenüber der Herstellerin als Gesamtschuldner zu Auskunft und Schadensersatz verpflichtet seien. Diese gesamtschuldnerische Verurteilung wollten die GbR-Gesellschafter nicht akzeptieren. Ihrer Ansicht nach sollte allein die GbR auf Schadensersatz haften.

GbR-Gesellschafter schulden persönlich Auskunft und Schadensersatz

Im Rahmen des Berufungsverfahrens bestätigte das OLG Frankfurt die persönliche Verantwortlichkeit von beiden GbR-Gesellschaftern

Der Beklagte zu 1 sei als Unterzeichner für den Inhalt des Schreibens verantwortlich. Aber auch die Beklagte zu 2 hafte für die im Schreiben liegende unerlaubte Handlung auf Auskunft und Schadensersatz, da das Schreiben im Namen der „B GbR” verfasst worden sei, deren Gesellschafter beide Beklagten sind. Es sei unerheblich, dass die Beklagte zu 2 das Schreiben nicht gekannt und überhaupt mit dem operativen Geschäft der GbR nichts zutun habe. Dies führe nur dazu, dass sie nicht erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne, weil ein persönlich haftender Gesellschafter nur dann auf Unterlassung hafte, wenn er die Verletzung als Täter oder Teilnehmer mit verursacht habe, z.B. durch Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (BGH, Urteil vom 18.06.2014, Az. I ZR 242/12, Rn. 17 – Geschäftsführerhaftung).

Privatvermögen muss als Haftungsmasse zur Verfügung stehen

In Bezug auf den Schadensersatzanspruch komme es jedoch nicht auf einen eigenen Tat- oder Teilnahmebeitrag eines GbR-Gesellschafters an. Bei gesetzlichen Verbindlichkeiten müsse – nicht anders als bei vertraglichen Verbindlichkeiten – das Privatvermögen der Gesellschafter als Haftungsmasse zur Verfügung stehen (§ 128 HGB analog). Die Beklagte zu 2 habe den Wettbewerbsverstoß schließlich auch zu verschulden, da sie bei zumutbarer Überwachung vom Inhalt des Schreibens, das im Zusammenhang mit einschneidenden Veränderungen der Lieferantenbeziehung stand, Kenntnis hätte erlangen können.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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