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Markenverletzung: Persönliche Haftung von Alleingeschäftsführer

Geschäftsführer persönliche Haftung

Alleingeschäftsführer einer GmbH haften bei Markenrechtsverletzungen in der Regel neben der GmbH persönlich auf Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz von Abmahnkosten (LG München, Urteil vom 09.07.2019, Az. 33 O 11904/18).

Abweichend entschied das OLG Düsseldorf, wonach Geschäftsführer bei bloßer Kenntnis einer Markenverletzung nicht persönlich auf Zahlung der Abmahnkosten haften, sondern nur bei willentlichem Handeln. Beachten Sie auch die rechtliche Beurteilung zur persönlichen Haftung von Geschäftsführern bei Wettbewerbsrechtsverletzungen.

BMW verklagt Mittelständler wegen „M …“ – Marke

Der Automobilhersteller BMW ging gegen einen mittelständischen Hersteller von technischen Produkten wegen zwei Marken vor, die den Buchstaben „M“ enthalten, unter anderem die nachfolgend wiedergegebene Wort-/Bildmarke.

LG München, Urteil vom 09.07.19 - 33 O 11904/18

Nachdem BMW zunächst beim DPMA gegen beide Marken Verfallsanträge wegen Nichtbenutzung gestellt und parallel abgemahnt hatte, erhob das Unternehmen vor dem Landgericht München Klage.

Exkurs zum Verfall

(noch zur alten Rechtslage vor Inkrafttreten des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes am 14.01.2019)

Nach § 49 Abs. 1 S. 1 MarkenG a.F. tritt Löschungsreife wegen Verfalls ein, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 MarkenG a.F. benutzt worden ist. Eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von § 26 MarkenG a.F. setzt voraus, dass die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden ist. Die Benutzung der für Waren oder Dienstleistungen eingetragenen Marke wirkt nur dann rechtserhaltend, wenn die Verwendung der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Hierzu ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für die Ware oder Dienstleistung verwendet wird, für die sie eingetragen ist (vgl. EuGH GRUR 2003, 425, 428 Rz. 43 – Ansul/Ajax; BGH GRUR 2009, 53, 60 Rz. 22 – LOTTOCARD). Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Verfallsklage trifft die Klägerin. Den Beklagten einer Verfallsklage kann aber nach dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB eine prozessuale Erklärungspflicht treffen (vgl. BGH GRUR 2009, 53, 60 Rz. 19 – LOTTOCARD).

In der Klage kritisierte BMW, der Verkehr vermute unternehmerische Zusammenhänge zwischen den Parteien, die tatsächlich nicht bestünden. Primär stützte sich die Klage auf eine Markenverletzung des als Wort-/Bildmarke geschützten „M“-Logos unter dem Gesichtspunkt des Bekanntheitsschutzes als auch wegen Verwechslungsgefahr; zumindest läge eine unlautere gezielte Behinderung im Sinne des UWG vor.

BMW M Markenlogo

„M“-Logo, geschützt u.a. als Wort-/Bildmarke unter der DPMA Reg.-Nr. 2025560

Geschäftsführer haftet persönlich auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz

Das Landgericht gab der Klage überwiegend statt. Ob der Buchstabe „M“ über gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt, ließ das Gericht offen, da jedenfalls aufgrund hoher Zeichenähnlichkeit und hoher Warenähnlichkeit bereits bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen bestehe. Gleichzeitig erklärte das Landgericht den teilweisen Verfall der beiden betroffenen „MTechnic“-Marken.

Der mitverklagte alleinige Geschäftsführer des Herstellers haftete für die Markenrechtsverletzung neben dem Unternehmen auch persönlich auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz (§ 19 MarkenG und § 242 BGB bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 6 MarkenG). Aus dem Urteil:

„Eine persönliche Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters als Täter oder Teilnehmer setzt voraus, dass der gesetzliche Vertreter an der Markenverletzung entweder durch positives Tun beteiligt war oder er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 14 Rdn. 469 m.w.N.). Eine Verantwortlichkeit aufgrund positiven Tuns liegt danach etwa dann vor, wenn positiv festgestellt ist, dass der gesetzliche Vertreter an der verletzenden Zeichenbenutzung selbst beteiligt war. Aber auch ohne solche positiven Feststellungen kann von einer Verantwortlichkeit als Täter oder Teilnehmer ausgegangen werden, wenn es um Maßnahmen der Gesellschaft geht, über die typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden wird. Dann kann nach dem äußeren Erscheinungsbild und vorbehaltlich abweichender Feststellungen im Einzelfall davon ausgegangen werden, dass die jeweilige Maßnahme von dem gesetzlichen Vertreter veranlasst worden ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 14 Rdn. 469 m.w.N.).“

Von einem solchen typischen Geschehensablauf sei vorliegend auszugehen. Typischerweise werde der alleinige Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens entscheiden, welche Produkte unter welcher Kennzeichnung in das Produktportfolio des Unternehmens aufgenommen werden. Auf dieser Grundlage wurde der Geschäftsführer u.a. gesamtschuldnerisch neben dem Unternehmen zur Zahlung einer 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert vom 400.000,- Euro zzgl. Auslagenpauschale verurteilt, im Ergebnis 4.299,50 Euro.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

1 Kommentar Schreibe einen Kommentar

  1. Der Fall ist so haarsträubend. BMW verklagt eine Firma, weil im Namen ein „M“ an erster Stelle steht.
    Wir sind ein nebenberuflich geführtes Startup mit einem Produkt und wollten dessen Bezeichnung als Marke eintragen lassen. Wenn man solche Fälle liest, will man es einfach gleich von vornherein bleiben lassen und im Hauptjob im Angestelltenverhältnis bleiben. Oder wir verkaufen unsere Schaltpläne den Chinesen, die machen bestimmt was daraus und pfeifen außerdem auf Markenschutz, CE und Normen. Und man hätte nicht den unnötigen Mist mit irgendwelchen böswilligen Rechtsabteilungen am Hals. Nur wer wagt, gewinnt. Aber dafür hat man ein vielfach erhöhtes Herzinfarkt-Risiko und neigt dazu zu verbittert (wie gerne BMW-M-Fahrer auf der linken Spur…)
    Danke für’s Augenöffnen, ich habe genug.

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