Das Markengesetz schützt neben Marken auch geschäftliche Bezeichnungen, zu denen Unternehmenskennzeichen und Werktitel gehören. In diesem Rechtsüberblick erfahren Sie alles Wichtige zum Schutz von Werktiteln.
Inhaltsübersicht
I. Was sind Werktitel?
1. Druckschriften
2. Filmwerke
3. Tonwerke
4. Bühnenwerke
5. Sonstige vergleichbare Werke
6. Titelschlagworte, Abkürzungen und Untertitel
II. Wem steht das Recht an einem Werktitel zu?
III. Wann entsteht ein Werktitelrecht?
1. Räumlicher Schutzbereich
2. Unterscheidungskraft von Werktiteln
a. Originäre Unterscheidungskraft
b. Unterscheidungskraft durch Verkehrsgeltung
3. Beginn des Werktitelschutzes
4. Ende des Werktitelschutzes
IV. Wann wird ein Werktitelrecht verletzt?
1. Verwechslungsgefahr
a. Unmittelbare Verwechslungsgefahr
b. Verwechslungsgefahr im weiten Sinne
2. Priorität des angegriffenen Kennzeichens
a. Prioritätsprinzip
b. Vorverlegung des Zeitrangs durch Titelschutzanzeige
3. Unbefugte Benutzung im Rechtsverkehr
4. Keine Verwechslungsgefahr, aber unlautere Rufausnutzung
5. Verwirkung des Kennzeichenrechts
V. Welche Ansprüche bestehen bei Werktitelverletzungen?
1. Unterlassung und Beseitigung
2. Vernichtung und Rückruf
3. Auskunft und Schadensersatz
4. Widerspruch bzw. Löschung von Marke aus Werktitel
VI. Wann ist eine Markenanmeldung von Vorteil?
I. Was sind Werktitel?
Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken (§ 5 Abs. 3 MarkenG).
Der Titel bezeichnet ein konkretes Werk und dient dessen Individualisierung. Was ein Werk ist, definiert § 5 Abs. 3 MarkenG jedoch nicht. Die Norm enthält eine beispielhafte Aufzählung von Produkten mit Werkcharakter (Druckschriften, Filmwerke, Tonwerke, Bühnenwerke). Daneben sind auch solche Produkte titelfähig, die mit den explizit aufgezählten Werken vergleichbar sind. Um ermitteln zu können, wann ein (vergleichbares) titelschutzfähiges Werk vorliegt, hat die Rechtsprechung einen titelschutzrechtlichen Werkbegriff entwickelt. Dieser titelschutzrechtliche Werkbegriff ist unabhängig vom Begriff des “Werks” im Urheberrecht. Ist ein durch den Titel bezeichnetes Werk urheberrechtlich schutzunfähig, sagt dies nichts über dessen kennzeichnungsrechtliche Titelschutzfähigkeit aus.
Auf dieser Basis liegt ein titelfähiges Werk nach § 5 Abs. 3 MarkenG vor, wenn
- es sich um eine geistige Leistung im Sinne eines immateriellen Arbeitsergebnisses handelt,
- für den Verkehr in erster Linie nicht der Warencharakter, sondern der geistige Gehalt des fraglichen Produkts von Bedeutung ist und er
- als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig ist.
1. Druckschriften
Zu den Druckschriften gehören alle Printmedien, zum Beispiel Bücher, Buchreihen/-serien, Zeitungen und Zeitschriften, Illustrierte, Journale und Magazine. Druckschriften können mit und ohne Schrift ausgestattet sein wie etwa Kalender, Partituren oder sonstige Musikalien.
Beispiel: Der Herausgeber eines Warenkatalogs machte die Verletzung seines Titelrechts geltend. Das Gericht entschied, dass es sich auch bei Warenkatalogen um eine Druckschrift im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG handele. Ein Warenkatalog beschränke sich nicht nur auf die Bezeichnung der Waren selbst, sondern stelle in der Auswahl, Zusammenstellung und Präsentation der in ihm abgebildeten Waren regelmäßig eine eigenständige geistige Leistung im Sinne eines immateriellen Arbeitsergebnisses dar (BGH, Urteil vom 07.07.2005, Az. I ZR 115/01 – FACTS II).
Titelschutz kommt nicht nur für die Bezeichnung einer Zeitung oder Zeitschrift als Ganzes, sondern auch für die Bezeichnung von Teilen einer Druckschrift in Betracht, zum Beispiel Supplements von Zeitschriften, Beilagen von Zeitungen, Rubriken, Kolumnen, Spalten einer Zeitschrift oder sonstige Untertitel. Voraussetzung ist, dass der Titel das jeweilige Werk tatsächlich kennzeichnet und der Verkehr die Bezeichnung zur Unterscheidung von anderen Werken versteht. Für Rubrikbezeichnungen gilt zudem, dass sie nach ihrer äußeren Aufmachung und ihrem Gegenstand und Inhalt in gewissem Umfang eine selbständig gestaltete Abteilung darstellen.
Beispiele: Selbst der Bezeichnung einer regelmäßig nur wenige Absätze umfassenden Kolumne, die zu einem bestimmten Themengebiet in einer Zeitung oder Zeitschrift erscheint, kann Titelschutz zukommen (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2012, Az. I ZR 102/10 – Stimmt’s?). Für Überschriften der Rubriken einer Homepage gilt das nicht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.03.2021, Az. 6 W 17/21 m.V.a. Ingerl / Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 5 Rn 76), da diese im Gegensatz zum Domainnamen meist nicht der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen dienen, sondern nur einen inhaltsgliedernden Zweck erfüllen. Ihnen kommt daher nicht die Funktion eines Werktitels zu.
2. Filmwerke
Unter den Begriff der Filmwerke fallen auch Fernsehsendungen einschließlich Serien, Reihen und Nachrichtenmagazinen.
3. Tonwerke
Tonwerke sind unabhängig von der Art ihrer körperlichen Festlegung geschützt (Tonträger oder etwa Musiktitel zum Download). Der Schutz erstreckt sich auch auf Hörfunksendungen.
4. Bühnenwerke
Bühnenwerke sind insbesondere Theaterstücke, Operetten und Musicals.
5. Sonstige vergleichbare Werke
Welche Werke Titelschutz genießen können, ist nicht abschließend bestimmt. Nach § 5 Abs. 3 MarkenG kann grundsätzlich allen Werken, die mit den aufgezählten Beispielen vergleichbar sind, Titelschutz zukommen. Charakteristisch für ein sonstiges vergleichbares Werk ist eine eigenständige geistige Leistung, die sich in einem Werk verkörpert. Dabei muss die Kaufentscheidung wesentlich von dem geistigen Inhalt und erst nachrangig von körperlichen Produktmerkmalen bestimmt sein. Dies wird etwa bei Computerprogrammen, Apps für Mobilfunkgeräte und Datenbanken angenommen. Nicht abschließend geklärt ist die Titelfähigkeit fiktiver Figuren. Bei Spielen stellt die Rechtsprechung auf den Einzelfall ab.
Beispiel: Bei dem Spiel “Zappel-Fisch” handelt es sich um ein Geschicklichkeitsspiel, bei dem mit einer vibrierenden Schöpfkelle Fischfiguren aus einem Bassin herausgefischt werden müssen. Der BGH entschied, dass bei diesem Spiel der Warencharakter und nicht das immaterielle geistige Wesen des Spiels (Spielidee) prägend ist, da die Gegenstände im Spielkasten und nicht der Spielgedanke im Vordergrund steht (BGH, Urteil vom 21.01.1993, Az. I ZR 25/91 – Zappel-Fisch).
Grundsätzlich kann durch die Benutzung eines Domainnamens Titelschutz erworben werden, wenn der Verkehr in der als Domainnamen gewählten Bezeichnung ein Zeichen zur Unterscheidung eines Werks von einem anderen und nicht nur eine Adressbezeichnung sieht (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2009, Az. I ZR 47/07 – EIFEL-ZEITUNG, je nach Lage des Falls kann der Domainname auch als Unternehmenskennzeichen geschützt sein).
Grundsätzlich können auch (Fortbildungs-)Veranstaltungen, Messen, Kongresse und Festivals titelschutzfähig sein. Unter welchen konkreten Voraussetzungen dies möglich ist, hängt nach der Rechtsprechung vom Einzelfall ab.
6. Titelschlagworte, Abkürzungen und Untertitel
Der Verkehr neigt dazu, insbesondere längere Werktitel auf ein markantes Zeichen zu verkürzen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10.05.2001, Az. 6 U 72/00 – weltonline.de; OLG Hamburg, Urteil vom 22.03.2006, Az. 5 U 188/04 – OBELIX). Daher ist für Werktitel ebenso wie für Unternehmenskennzeichen anerkannt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch bloße Bestandteile und Abkürzungen eigenständigen Kennzeichenschutz genießen können. Danach kann ein im Werktitel enthaltener Bestandteil auch ohne isolierte Verwendung und ohne Verkehrsgeltung der Verwechslungsprüfung zugrundezulegen sein, wenn der Bestandteil als Titelschlagwort unterscheidungskräftig ist und jedenfalls für einen nicht unbeachtlichen Teil des Verkehrs die Verwendung als abgekürzte Bezeichnung des Werkes naheliegend ist (Ingerl / Rohnke, 3. Aufl. 2010, MarkenG, § 15 Rn. 159 m.w.N.).
Gleiches gilt für das Weglassen von Untertiteln (BGH, Urteil vom 22.09.1999, Az. I ZR 50/97 – FACTS I; BGH, Urteil vom 07.07.2005, Az. I ZR 115/01 – FACTS II; OLG München, Urteil vom 09.09.2004, Az. 29 U 3870/03 – FOCUS MONEY/MONEY SPECIALIST).
Beispiel: Der BGH nahm an, dass es für den Verkehr naheliegend sei, die Zeitschrift “Wheels Magazine” auf “Wheels” zu verkürzen (BGH, Urteil vom 16.07.1998, Az. I ZR 6/96 – Wheels Magazine).
II. Wem steht das Recht an einem Werktitel zu?
Das Recht an einem Werktitel steht grundsätzlich dem Schöpfer des titelfähigen Werkes zu.
Beispiele: Buchautoren, Regisseure von Filmwerken, Komponisten von Tonwerken, Autoren und/oder Dramaturgen von Bühnenwerken oder Softwareentwickler von Computerprogrammen. Bei Zeitungen und Zeitschriften ist Rechtsinhaber der Titelrechte regelmäßig der Verlag.
Wird ein Werk nur von einem oder einer kleinen Anzahl von Autoren geschaffen, wird in der Regel diesen Autoren das Recht zustehen. Handelt es sich dagegen um ein Werk, das durch Zusammenwirken vieler Beteiligter unter einheitlicher Leitung entsteht, werden die Titelrechte in der Regel demjenigen zustehen, der die Leitung innehat. Also etwa dem Zeitschriftenverlag, der Filmproduktionsfirma oder dem Softwareentwickler.
III. Wann entsteht ein Werktitelrecht?
1. Räumlicher Schutzbereich
Grundsätzlich ist ein Titel im gesamten Bundesgebiet geschützt. Die Art der Bezeichnung, der räumliche Umfang der tatsächlichen Benutzung und die Ausrichtung des Unternehmens nach Zweck und Zuschnitt können den räumlichen Schutzbereich jedoch beschränken (z.B. Lokal- oder Regionalzeitung).
2. Unterscheidungskraft von Werktiteln
Der Werktitel als Name oder besondere Bezeichnung eines Werkes muss unterscheidungs- bzw. kennzeichnungskräftig sein. Kennzeichnungskraft besteht, wenn die Bezeichnung dazu geeignet ist, dass von ihr gekennzeichnete Werk zu individualisieren und von anderen zu unterscheiden. Grundsätzlich genügt ein Mindestmaß an Individualität, das dem Verkehr die Unterscheidung von anderen Werken dieser Art erlaubt. Es kommt nicht darauf an, dass die Bezeichnung neu oder eigentümlich ist. Die Bezeichnung muss auch nicht geeignet sein, die Herkunft des Werkes aus einem bestimmten Unternehmen (etwa dem Verlag bei Druckschriften) zu kennzeichnen.
Reine Gattungsbezeichnungen (Zeitung, Blatt, Anzeiger) stellen hingegen keine kennzeichnungskräftigen und damit titelschutzfähigen Bezeichnungen dar, wenn der Titel lediglich eine glatt beschreibende Angabe über das Werk enthält. Die Bezeichnung steht jedem Vertreiber zu, dessen Werk der Gattung angehört. Historische Begebenheiten einschließlich der für sie – von wem auch immer – geprägten und damit selbst in die Geschichtswissenschaft eingegangenen Schlagworte können ebenfalls grundsätzlich nicht unter dem Gesichtspunkt des Titelschutzes nach dem Markengesetz monopolisiert werden (Kammergericht, Beschluss vom 25.03.2022, Az. 5 U 1032/20).
Der Werktitel kann die erforderliche Unterscheidungskraft von Haus aus aufweisen oder durch Verkehrsgestaltung erlangen.
Beispiel für fehlende Unterscheidungskraft: Wird die Bezeichnung “Rezepturtipp” als Beginn der Überschrift für einen Beitrag benutzt, der sich an Fachkreise im pharmazeutischen Bereich wendet, wird dieser Verkehrskreis in der Bezeichnung allein einen Hinweis auf den Inhalt des Artikels sehen, da es sich um eine glatt beschreibende Sachangabe handelt, die nicht als Titel eines Werkes verstanden wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.03.2021, Az. 6 W 17/21).
a. Originäre Unterscheidungskraft
Originäre Unterscheidungskraft fehlt einem Werktitel, wenn sich dieser nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft (BGH, Urteil vom 28.01.2016, Az. I ZR 202/14 – wetter.de).
Die Anforderungen an originäre Unterscheidungskraft von Werktiteln sind allerdings in einigen Bereichen niedriger anzusetzen, als es für Marken oder Unternehmenskennzeichen üblich ist. So lässt die Rechtsprechung traditionell einen vergleichsweise geringen Grad an Originalität und Kennzeichnungskraft im Bereich der Zeitungen, Zeitschriftentitel, Sachbuchtitel und Kinderliederbücher genügen, weil auf dem Zeitungs- und Zeitschriftenmarkt seit jeher Zeitungen und Zeitschriften unter mehr oder weniger farblosen Gattungsbezeichnungen angeboten werden (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.1998, Az. I ZR 6/96 – Wheels Magazine). Gleiches gilt für Rundfunk-, Fernsehsendungen, Filmtitel und Computer-Simulationsspiele.
Beispiel: Der Herausgeber einer Verbraucherzeitschrift begehrte Titelschutz für “test” und “FINANZtest”. Das Gericht nahm eine originäre Unterscheidungskraft der Bezeichnungen an. Auf dem Zeitungs- und Zeitschriftenmarkt würden seit jeher Zeitungen und Zeitschriften unter mehr oder weniger farblosen Gattungsbezeichnungen angeboten. Der Verkehr sei seit Langem daran gewöhnt, dass sich Zeitschriften- und Zeitungstitel nur in geringem Maße unterscheiden. Dem Verkehr sei deshalb bewusst, dass er beim Kauf auf feine Unterschiede achten müsse. Trotz der Bezugnahme auf den Gegenstand ihrer Berichterstattung (Test, Analysen), wiesen die Titel ein Mindestmaß an Individualität auf, die dem Verkehr eine Unterscheidung von anderen Verbraucherzeitschriften ermögliche (Kammergericht, Urteil vom 17.02.2004, Az. 5 U 366/03 – automobil TEST).
Beispiel: Der Bezeichnung “der Allgemeinarzt” wurde originäre Unterscheidungskraft zugesprochen für eine Zeitschrift, deren Redaktionskonzept sich nach den Bedürfnissen des praktischen Arztes richtet (LG Hamburg, Urteil vom 31.05.2005, Az. 321 O 961/04).
In welchem Umfang die genannten Erleichterungen auch bei Titeln anderer Werkarten in Betracht kommt, ist nicht abschließend geklärt. Maßgebliches Kriterium ist, ob und inwiefern das Publikum tatsächlich an die Verwendung sich nur geringfügig unterscheidender Bezeichnungen als Werktitel gewöhnt ist. Denn eine Vielzahl ähnlicher Titel in einem bestimmten Segment kann den Abnehmer veranlassen, auf Unterschiede besonders zu achten.
Für Domainnamen und Apps lehnte der BGH eine Übertragung des für Zeitungen und Zeitschriften geltenden abgesenkten Maßstabs ab.
b. Unterscheidungskraft durch Verkehrsgeltung
Kommt dem Titel eines Werkes bei Benutzungsaufnahme keine originäre Unterscheidungskraft zu, kann dieses Manko ausnahmsweise überwunden werden durch ausreichende Verkehrsgeltung. Entscheidend ist, ob die Bezeichnung des Werks bei den Abnehmern einen Bekanntheitsgrad erlangt hat, der es ermöglicht, das Werk von anderen Werken unterscheiden zu können.
Die Ermittlung der Bekanntheit eines Werktitels erfolgt durch Verkehrsbefragung oder Meinungsforschungsgutachten. Im Streitfall muss der Kläger den Grad der Bekanntheit darlegen und beweisen können. Den erforderliche Bekanntheits- und Zuordnungsgrad bestimmt die Rechtsprechung nach den Umständen des Einzelfalls. Die untere Grenze für die Annahme der Verkehrsgeltung eines Titels ist in der Regel dann überschritten, wenn die Hälfte der Teilnehmer einer Verkehrsbefragung den Titel wiedererkennt.
Beispiel: Der Betreiber der Wetter-App “wetter.de” aus dem obigen Beispiel klagte gegen die Inhaberin der App “wetter DE”. Beide stellten Wetterdaten zur Verfügung. Der BGH hielt angesichts des glatt beschreibenden Charakters der Bezeichnung “wetter.de” einen Zuordnungsgrad von mindestens 50% für erforderlich. Nach der vorgelegten Verkehrsbefragung hatten lediglich 33 % aller Befragten angegeben, ihnen sei die App bzw. Domain bekannt. Der BGH verneinte deshalb das Vorliegen von Kennzeichnungskraft durch Verkehrsgeltung (BGH, Urteil vom 28.01.2016, Az. I ZR 202/14 – wetter.de).
3. Beginn des Werktitelschutzes
Anders als Markenrechte entstehen Rechte an Werktiteln nicht durch Eintragung oder Registrierung. Zu welchem Zeitpunkt ein Werktitelrecht entsteht, hängt davon ab, ob dem Titel originäre Unterscheidungskraft zukommt oder ob er diese erst durch Verkehrsgeltung erlangt. In beiden Fällen muss eine titelmäßige Benutzung im Inland erfolgen. Eine lediglich beschreibende Zeichenbenutzung genügt nicht.
Verfügt der Titel über originäre Unterscheidungskraft, beginnt der Werktitelschutz, wenn die Werkstücke in ihrer endgültigen Form in den Verkehr gebracht werden. Erforderlich ist der Vertrieb eines fertigen Produkts. Ausreichend ist nach der Rechtsprechung auch eine der Auslieferung des fertigen Produkts unmittelbar vorausgehende, werbende Ankündigung. Dies gilt jedoch nur, sofern das Werk in angemessener Zeit auf dem Markt vertrieben wird.
Beispiele: Erscheinen eines Buchs auf dem Markt, Ausstrahlung eines Films, Hörbarmachung eines Musikwerks, Freischaltung einer Internetzeitung. Eine Vorverlegung des Schutzes nimmt die Rechtsprechung bei Internetauftritten vor. Hier soll ausnahmsweise die weitgehende Fertigstellung genügen.
Ist der Werktitel nicht originär unterscheidungskräftig, beginnt der Titelschutz im Zeitpunkt des Erwerbs der titelmäßigen Kennzeichnungskraft durch Verkehrsgeltung. Erst dann sieht der Verkehr die Bezeichnung als Titel eines bestimmten Werkes an.
4. Ende des Werktitelschutzes
Das Werktitelrecht endet mit der Aufgabe des Werkes oder der Aufgabe der Benutzung des Werktitels im geschäftlichen Verkehr. Keine Aufgabe der Benutzung stellt die nur vorübergehende Nichtbenutzung dar. Ist der Titel mangels originärer Unterscheidungskraft nur aufgrund von Verkehrsgeltung geschützt, entfällt der Titelschutz, wenn die Verkehrsgeltung entfällt, etwa wenn der geschützte Titel längere Zeit nicht benutzt worden ist.
IV. Wann wird ein Werktitelrecht verletzt?
Der Inhaber eines Werktitelrechts verfügt über ein ausschließliches Recht an seinem Werktitel. Dritte dürfen im geschäftlichen Verkehr weder die identischen Bezeichnung noch ein ähnliches Kennzeichen unbefugt in einer Weise benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Werktitel hervorzurufen (§ 15 Abs. 1, 2 MarkenG).
1. Verwechslungsgefahr
Abgesehen von identischen Übernahmen sind Werktitel grundsätzlich nur gegen die Gefahr von unmittelbaren Verwechslungen mit anderen Werktiteln geschützt. Darüber hinaus lässt die Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen aber auch Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne genügen.
a. Unmittelbare Verwechslungsgefahr
Werktitel dienen grundsätzlich der Unterscheidung eines Werkes von anderen, nicht als Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft. Sie sind daher regelmäßig nur gegen die Gefahr einer unmittelbaren Verwechselung geschützt.
Maßgebliche Kriterien für die Prüfung von unmittelbarer Verwechslungsgefahr:
- Kennzeichnungskraft des Werktitels, für den Schutz begehrt wird
- Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Werktitel
- Identität oder Ähnlichkeit der Werke (Werknähe),
Die obigen Kriterien stehen zueinander in Wechselwirkung (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2004, Az. I ZR 181/02 – Das Telefon-Sparbuch; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.01.2022, Az. 6 W 102/21 – Nie wieder keine Ahnung!). Ist ein Kriterium in besonders intensiver Ausprägung erfüllt, kann Verwechslungsgefahr auch dann zu bejahen sein, wenn die anderen Kriterien nur in geringem Maße verwirklicht sind.
Zu beachten ist, dass die Rechtsprechung bei bestimmten Werkkategorien geringere Anforderung an deren originäre Unterscheidungskraft stellt. Damit geht eine Beschränkung des Schutzumfangs einher, so dass schon geringfügige Abweichungen im Titel zum Ausschluss der Verwechslungsgefahr führen können.
Beispiel: Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen Zeitschriftentiteln kommt es nach ständiger Rechtsprechung auch auf die Marktverhältnisse an, insbesondere auf Charakter und Erscheinungsbild der Zeitschriften. Gegenstand, Aufmachung, Erscheinungsweise und Vertriebsform haben ebenfalls Einfluss auf die Verwechslungsgefahr.
– Kennzeichnungskraft des Werktitels, für den Schutz begehrt wird
Der Umfang des Werktitelschutzes gegenüber Dritten ist vom Grad der Kennzeichnungskraft abhängig. Unter Kennzeichnungskraft ist der Grad der Eignung eines Titels zu verstehen, sich aufgrund seiner Eigenart und gegebenenfalls seines durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades von anderen Werken zu unterscheiden, das heißt in Erinnerung behalten und wiedererkannt zu werden. Je origineller ein Titel ist, desto stärker wird im Allgemeinen seine Kennzeichnungskraft ausfallen.
Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen geringer, durchschnittlicher und gesteigerter Kennzeichnungskraft. Diese kann durch langjährige Benutzung eine Stärkung, durch benutzte Drittzeichen aber auch eine Schwächung erfahren.
Beispiel: Auf der Internetseite der Zeitung DIE ZEIT erscheint seit vielen Jahren eine Kolumne unter der Bezeichnung “Stimmt’s“, in der Fragen der Leser beantwortet werden. Der Betreiber des Internetportals web.de veröffentlichte unter der identischen Bezeichnung Beiträge ähnlichen Inhalts. Der BGH lehnte einen Anspruch aus Titelverletzung mangels Verwechslungsgefahr ab. Der Titel “Stimmt’s” weise nur schwache Kennzeichnungskraft auf. Die langjährige Benutzung bewirke nur eine Stärkung hin zu durchschnittlicher Kennzeichnungskraft. Titelidentität und Inhaltsähnlichkeit genügten hier jedoch nicht für die Annahme von Verwechslungsgefahr. Der Verkehr werde aufgrund der Art der Präsentation und der medialen Einbettung der angegriffenen Bezeichnung von einer zufälligen Übereinstimmung ausgehen (BGH, Urteil vom 22.03.2012, Az. I ZR 102/10 – Stimmt’s).
– Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Werktitel
Werktitelähnlichkeit im Sinne von Zeichenähnlichkeit der kollidierenden Werktitel ist anhand dessen zu bestimmen, welchen Gesamteindruck die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen im Verkehr erwecken. Der Gesamteindruck ergibt sich aus dem Grad der Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt. Grundsätzlich gilt hierbei, dass bei kollidierenden Werktiteln die übereinstimmenden Merkmale stärker im Bewusstsein des Verkehrs haften bleiben als sich unterscheidende Zeichenbestandteile.
Beispiel: Der Komponist des Werktitels “Das Omen (Teil 1)” sah seine Titelschutzrechte durch die Vermarktung eines Musikstücks der Band The Prodigy unter den Titeln “Omen” und “Omen-Extended Mix” verletzt. Der BGH lehnte jedoch Zeichenähnlichkeit ab. Der Musiksektor sei durch eine große Zahl von Werken mit jeweils nur geringfügigen Abweichungen im Titel gekennzeichnet. Dies führe dazu, dass der Verkehr sich an diesen Umstand gewöhnt habe und auf auch nur geringe Abweichung der Titel besonders achte. Da der Verkehr sein Augenmerk verstärkt auf Zusätze und Hinweise richte, um die Identifikation des Werkes zu ermöglichen, bestünde nicht die Gefahr, dass das eine Werk für das andere gehalten werde (BGH, Urteil vom 31.01.2019, Az. I ZR 97/17 – Omen).
– Identität oder Ähnlichkeit der Werke (Werknähe)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dienen Werktitel grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu enthalten. Sie sind daher in der Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne geschützt (BGH, Urteil vom 13.10.2004, Az. I ZR 181/02 – Das Telefon-Sparbuch; BGH, Urteil vom 22.03.2012, Az. I ZR 102/10 – Stimmt’s?).
Es muss demnach für eine Verletzung der Titelschutzrechte die Gefahr bestehen, dass der Verkehr den einen Titel für den anderen hält, dass also ein nicht nur unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs als Folge der Identität oder Ähnlichkeit der beiden verwendeten Bezeichnungen über die Identität der bezeichneten Werke irrt. Betreffen die zu vergleichenden Titel unterschiedliche Werke, so scheidet die Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr mangels Werknähe regelmäßig aus, wenn der angesprochene Verkehr das eine Werk aufgrund der Unterschiede nicht für das andere hält.
Beispiel: Der Autor des Sachbuches “Das Telefon Sparbuch” nahm die Verlegerin eines Nachrichtenmagazins wegen Verletzung seiner Titelschutzrechte in Anspruch. Diese fügte ihrem Magazin eine Broschüre mit der Bezeichnung “Das Telefon-Sparbuch” bei, die Informationen zu aktuellen Telefontarifen enthielt. Der BGH lehnte Verwechslungsgefahr mangels Werknähe ab. Bei einem Sachbuch und einer Broschüre handele es sich nicht um dieselbe Werkkategorie. Da die Broschüre auf einer Zeitschrift aufgeklebt sei, bestehe trotz Identität der Titel nicht die Gefahr einer unmittelbaren Verwechselung (BGH, Urteil vom 13.10.2004, Az.I ZR 181/02 – Das Telefon-Sparbuch).
Beispiel: Zwischen der im Fernsehen ausgestrahlten Beitragsreihe (“Nie wieder keine Ahnung! Malerei” bzw. “Nie wieder keine Ahnung! Architektur”) und dem Sachbuch “Nie wieder keine Ahnung”, die sich beide mit Allgemeinbildung befassen, wurde trotz einer gewissen Ähnlichkeit Verwechslungsgefahr verneint. Der Verbraucher sei zwar daran gewöhnt, dass es zu Fernsehserien begleitende Bücher gibt. Hier sei aber nicht ersichtlich, dass der Verkehr das Buch für die Beitragsreihe in anderer Werkform halten könnte. In die Beurteilung floss ein, dass der Titel “Nie wieder keine Ahnung” aus Sicht des Gerichts einen deutlich beschreibenden Anklang hatte, weshalb der Verkehr nicht aus einer besonderen Originalität des Titels darauf schließen würde, dass es sich hier um zwei Formen eines Werkes handelt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.01.2022, Az. 6 W 102/21).
b. Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Werktitel unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen die Gefahr einer Verwechselung im weiteren Sinne geschützt sein können. Der Verwechselungsschutz wird damit auf die Verwendung eines ähnlichen Zeichens für andersartige Produkte oder Unternehmen erweitert, auch wenn zwischen dem Werktitel und dem anderen Kennzeichen gewisse Unterschiede bestehen. Daher kann unter den folgenden Voraussetzungen nicht nur gegen einen anderen Werktitel, sondern auch gegen Unternehmenskennzeichen und Marken vorgegangen werden.
- Der Verkehr verbindet mit dem Werktitel die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft.
- Es liegen besondere Umstände vor, die geeignet sind, im Verkehr die Vorstellung einer wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindung entstehen zu lassen. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn ein gewisser sachlicher Zusammenhang zwischen dem Werk und dem Produkt bzw. Unternehmen besteht.
Zunächst kann wegen Verwechslungsgefahr im weiten Sinne auch gegen andere Werktitel vorgegangen werden.
Beispiel: Die seit 1972 ausgestrahlte Fernsehserie mit dem Werktitel “Länder-Menschen-Abenteuer” befasst sich mit Reisen in ferne Länder. 2013 meldete ein Reiseveranstaltungsunternehmen die Marke “Länder, Menschen, Abenteuerreisen” an. Das Bundespatentgericht lehnte unmittelbare Verwechslungsgefahr mangels Werknähe ab, nahm jedoch Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne an. Die seit Jahrzehnten kontinuierlich ausgestrahlte Fernsehreihe sei dem Durchschnittsverbraucher bekannt. Der Werktitel weise daher auch auf die betriebliche Herkunft des Werkes, nämlich die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ARD hin. Ein sachlicher Zusammenhang bestehe ebenfalls, da es eine Reihe an Fernsehsendern gebe, die Reisen im Anschluss an Reisereportagen anbieten. Eine Kooperation zwischen Fernsehsendern und Reiseveranstaltern sei üblich, so dass im Ergebnis Verwechslungsgefahr bestehe (BPatG, Beschluss vom 22.02.2017, Az. A26 W (pat) 55/14).
Aus einem Werktitel kann wegen Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne auch gegen fremde Unternehmenskennzeichen oder Marken vorgegangen werden. Es gelten die vorstehend beschriebenen Grundsätze. Daher kann aus einem Werktitel gegen eine werkidentische Marke oder ein werkidentisches Unternehmenskennzeichen nur dann vorgegangen werden, wenn dem Werktitel ausnahmsweise eine herkunftsidentifizierende Funktion zukommt (BGH, Urteil vom 06.06.2002, Az. I ZR 108/00 – 1, 2, 3 im Sauseschritt).
Eine derartige herkunftsidentifizierende Funktion besteht nach der Rechtsprechung des BGH insbesondere bei bekannten Werktiteln von periodisch erscheinenden Druckschriften, Fernsehserien und Nachrichtensendungen. Aufgrund der Bekanntheit und dem wiederkehrenden Erscheinen dieser Medien kann der Verkehr dann mit einem Werktitel auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbinden. Handelt es sich aber um Werktitel von Einzelwerken, die nicht regelmäßig erscheinen, kann auch deren Bekanntheit nicht dazu führen, dass der maßgebliche Verkehrskreis mit dem Werktitel die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbindet (BGH, Beschluss vom 05.12.2002, Az. I ZB 19/00 – Winnetou).
Fehlt es dem Werktitel an einer herkunftsidentifizierenden Funktion, kann die Verwendung des Titels für andersartige Waren und Dienstleistungen nicht verhindert werden. In dieser Hinsicht entfaltet das Recht aus einem Werktitel weniger Schutz als ein Markenrecht.
Beispiel: Die Verlegerin der berühmten “Asterix”-Hefte ging gegen eine Möbelfirma vor, die Möbel und andere Einrichtungsgegenstände unter der als Wortmarke geschützten Bezeichnung “MÖBELIX” vertrieb. Der Verlag argumentierte, dass in der Comic-Reihe auch drei Hefte mit Obelix-Titeln, nämlich “OBELIX auf Kreuzfahrt”, “OBELIX GmbH & Co. KG” und als Sonderband “Wie OBELIX als kleines Kind in den Zaubertrank geplumpst ist” erschienen seien. Zwischen dem Werktitel “OBELIX” und der Wortmarke “MÖBELIX” bestand nach Ansicht des Verlages Verwechslungsgefahr. Das Gericht verneinte jedoch die herkunftsidentifizierende Funktion des Werktitels. Die Bezeichnung “Obelix” sei den deutschen Verkehrskreisen als Name einer Comicfigur, aber nicht als Hinweis auf die Herkunft bestimmter Waren oder Dienstleistungen bekannt (OLG Hamburg, Urteil vom 22.03.2006, Az. 5 U 188/04 – Obelix).
2. Priorität der angegriffenen Marke oder dem Kennzeichen
Maßgeblich für die Frage, wann das Recht an einem bestehenden Kennzeichen verletzt werden kann, ist der Zeitpunkt des Rechtserwerbs.
a. Prioritätsprinzip
Wer sein Kennzeichenrecht (hier den Werktitel) früher erworben hat, kann sich nach dem Prioritätsprinzip grundsätzlich gegenüber demjenigen durchsetzen, der sein Kennzeichenrecht erst später erworben hat. Im juristischen Sinne ist das prioritätsältere Recht “besser” als das prioritätsjüngere Recht. Das Prioritätsprinzip gilt zwischen allen Kennzeichenarten. Stehen dem Dritten prioritätsältere Rechte an dem Werktitel zu, führt dies dazu, dass ein Anspruch gegen den Dritten nicht besteht.
Entscheidender Zeitpunkt für die Entstehung des Schutzrechts:
- Bei Werktiteln: Zeitpunkt der tatsächlichen Benutzungsaufnahme bzw. Erlangung von Verkehrsgeltung
- Bei Unternehmenskennzeichen: Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme bzw. Erlangung von Verkehrsgeltung
- Bei Marken: Grundsätzlich der Tag der Anmeldung
b. Vorverlegung des Zeitrangs durch Titelschutzanzeige
Mit der Titelschutzanzeige kann ausnahmsweise ein früherer Prioritätszeitpunkt für ein noch zu schaffendes Werk erlangt werden (§ 6 MarkenG).
Jeder Werkschöpfer hat schon vor der tatsächlichen Benutzungsaufnahme ein hohes wirtschaftliches Interesse, über ein geplantes Werk zu informieren oder informiert zu werden. Diesem dringenden Verkehrsbedürfnis wird Rechnung getragen durch die Möglichkeit, eine Titelschutzanzeige zu veröffentlichen. Die Titelschutzanzeige als öffentliche Ankündigung dient dazu, Mitbewerber davon abzuhalten, einen mit dem prioritätsälteren Titel identischen oder ähnlichen Titel für ihr Werk zu wählen. Der Anzeigende kann Dritte, die prioritätsältere Rechte an demselben oder ähnlichen Titel beanspruchen, auf diesem Weg zu einem baldigen Widerspruch veranlassen.
Die Veröffentlichung einer Titelschutzanzeige führt nur zu einer Vorverlegung des Zeitrangs (§ 6 MarkenG), stellt jedoch selbst keine Benutzung dar. Ein Kennzeichenrecht, das als Grundlage von Verletzungsansprüchen des Anzeigenden dienen könnte, entsteht durch die Veröffentlichung der Titelschutzanzeige nicht. Die Titelschutzanzeige bewirkt lediglich, dass mit dem Erscheinen des Werkes dessen Zeitrang auf den Erscheinungstag der Titelschutzanzeige zurückverlegt wird.
Dies setzt folgendes voraus:
- Veröffentlichung einer Titelschutzanzeige, d.h. öffentliche Ankündigung eines Werkes mit dem Werktitel in branchenüblicher Weise (nämlich in einem der für Titelschutzanzeigen üblicherweise benutzten Medien)
- Inverkehrbringung des tatsächlich konkret vorbereiteten Werks unter diesem Titel
- binnen angemessener Frist nach der Veröffentlichung der Titelschutzanzeige (die sich nach der üblichen Vorbereitungsdauer für die Realisierung von entsprechenden Werken bestimmt)
Eine Titelschutzanzeige kann gleichzeitig für mehrere Titel erfolgen, wenn noch nicht feststeht, welche Titel genau Verwendung finden sollen (sog. Sammeltitelschutzanzeige). Ob neben der förmlichen Titelschutzanzeige auch andere Verlautbarungen an die Öffentlichkeit ausreichen können, ist umstritten. Ankündigungen in Werbebroschüren, Katalogen, der lokalen Presse oder auf der eigenen Internetseite des Werktitelschutzbeanspruchenden sieht die Rechtsprechung als nicht ausreichend an. Mitbewerbern müsse es möglich sein, Ankündigungen in einfacher Weise zur Kenntnis zu nehmen. Sie sollen nicht gezwungen sein, in der allgemeinen Presse oder in anderen Medien nach entsprechenden Ankündigungen recherchieren zu müssen.
3. Unbefugte Benutzung im Rechtsverkehr
Ansprüche aus Werktiteln kommen in Betracht, wenn ein mit dem Werktitel kollidierendes anderes Zeichen im geschäftlichen Verkehr von einem Dritten unbefugt titelmäßig benutzt wird. Dritter ist jeder, der nicht Inhaber des Werktitels ist. Unbefugt ist die Nutzung, wenn sie ohne Zustimmung des Inhabers erfolgt (vgl. § 14 Abs. 2 MarkenG).
Eine titelmäßige Benutzung eines Zeichens durch einen Dritten liegt vor, wenn ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher in ihm die Bezeichnung eines Werkes sieht, die der Unterscheidung von anderen Werken dient. Dabei ist auf das jeweilige Produkt abzustellen. Kommt einem bestimmten Werk Titelschutz zu, schließt dies nicht aus, dass dasselbe Zeichen für andere Produkte nur beschreibend und damit nicht titelmäßig benutzt wird.
Beispiel: Der Anbieter einer Computersoftware unter dem Titel “SmartKey”, mit der Textbausteine und Makros erstellt und verwaltet werden können, wendete sich gegen die Benutzung des Titels “SmartKey” durch einen Dritten. Der Dritte vertrieb Computersoftware nebst Kartenlesegeräten zur Verwaltung von Schlüsseln sowie zum Signieren und Verschlüsseln. Der BGH erkannte darin keine titelmäßige Benutzung. Die Verwendung desselben Titels für das Produkt des Dritten stelle keine titelmäßige Nutzung dar, da der Verkehr im Zusammenhang mit Verschlüsselungssoftware die Bezeichnung “SmartKey” als eine beschreibende Angabe im Sinne von “intelligenter Schlüssel” verstehe. Da die Bezeichnung für unterschiedliche Produkte verwendet werde, verbinde der Verkehr mit einer für verschiedene Waren verwendeten Bezeichnung je nach den vorliegenden Benutzungsumständen eine unterschiedliche Bedeutung (BGH, Urteil vom 27.04.2006, Az. I ZR 109/03 – SmartKey).
4. Keine Verwechslungsgefahr, aber unlautere Rufausnutzung
Auch ohne Verwechslungsgefahr kann das Recht aus einem Werktitel verletzt sein, wenn ein Dritter sein Unternehmenskennzeichen bzw. seine Marke dem Werktitel eines Dritten bewusst annähert, um hieraus Vorteile für sich zu erlangen (§ 15 Abs. 3 MarkenG).
Die Ausführungen zum Schutz gegen unlautere Ausbeutung und Beeinträchtigung oder Unterscheidungskraft von Unternehmenskennzeichen gelten für Werktitel entsprechend.
Eine Besonderheit der Werktitel besteht darin, dass sie bei entsprechenden Werbemaßnahmen kurzfristig überragende Bekanntheitsgrade erreichen können. Dies gilt insbesondere für Kinofilme, Fernsehserien, Musicals und ähnliche Veranstaltungen sowie bisweilen auch Bücher, Computerprogramme einschließlich elektronischer Spiele.
5. Verwirkung des Kennzeichenrechts
Wir die Nutzung eines bestehenden Werktitels durch einen Dritten für fünf aufeinanderfolgende Jahre geduldet, obwohl der Inhaber des Wirktitels hiervon Kenntnis hatte, können seine Ansprüche aus dem Markengesetz nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. § 21 MarkenG).
V. Welche Ansprüche bestehen bei Werktitelverletzungen?
Auf Rechtsverletzungen kann der Inhaber eines Werktitels unterschiedlich reagieren. Folgende Ansprüche können bestehen:
- Unterlassung und Beseitigung (§ 15 Abs. 4 MarkenG i.V.m. § 5 Abs. 3 MarkenG)
- Vernichtung und Rückruf der rechtsverletzenden Produkte (§ 18 Abs. 1 und 2 MarkenG)
- Auskunft und Schadensersatz (§ 19 MarkenG, § 15 Abs. 5 MarkenG i.V.m. § 5 Abs. 3 MarkenG)
Nur gegen eingetragene Marken:
- Widerspruch gegen eine Marke (§ 42 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 MarkenG)
- Löschung einer Marke (§ 12 MarkenG i.V.m. § 5 Abs. 3 MarkenG)
1. Unterlassung und Beseitigung
Der Unterlassungsanspruch ist darauf gerichtet, für die Zukunft weitere Werktitelverletzungen zu verhindern. Erforderlich ist Wiederholungsgefahr, die vermutet wird, wenn das Recht am Werktitel bereits verletzt wurde. Da der Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig besteht, kommt es nicht darauf an, ob der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, insbesondere also unabhängig davon, ob dem Verletzer der betroffene Werktitel bekannt war oder bekannt hätte sein müssen.
Ausnahmsweise kann ein Unterlassungsanspruch auch auf Erstbegehungsgefahr gestützt werden. Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch setzt ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass der andere sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten wird. Dabei muss sich die Erstbegehungsgefahr auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen. Die die Erstbegehungsgefahr begründenden Umstände müssen die drohende Verletzungshandlung so konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2019, Az. I ZR 53/18 – Bring mich nach Hause).
Veröffentlicht ein Dritter beispielsweise eine Titelschutzanzeige, begründet dies Erstbegehungsgefahr hinsichtlich der Benutzung des Titels im geschäftlichen Verkehr.
Beispiel: Eine Produktionsgesellschaft machte Ansprüche aus einem Werktitel an dem erstmals 1971 ausgestrahlten Filmtitel “Der Seewolf” geltend. 2007 schaltete ein Filmproduzent im Titelschutzanzeiger eine Titelschutzanzeige, in der er die Bezeichnung “Der Seewolf” für alle Medien in Anspruch nahm. Das Gericht erkannte darin eine Erstbegehungsgefahr. Durch die geschaltete Titelschutzanzeige bestünde die Gefahr, dass der Dritte die Bezeichnung “Der Seewolf” titelmäßig für ein Filmwerk gebrauchen wird (OLG München, Urteil vom 30.04.2009, Az. 29 U 4978/08 – Der Seewolf).
Beispiel: Die Registrierung eines Domainnamens oder die Anmeldung einer Marke können Indizien sein, dass der Antragsteller beabsichtigt, die bestimmte Domain oder Marke im Verkehr und dadurch herkunftsweisend zu verwenden (BGH, Urteil vom 13.03.2008, Az. I ZR 151/05 – Metrosex).
2. Vernichtung und Rückruf
Der Unterlassungsanspruch verpflichtet den Verletzer, künftig identische und gleichartige Verletzungshandlungen zu unterlassen. Parallel besteht eine Pflicht zur Beseitigung von rechtsverletzender Ware aus dem Rechtsverkehr. Dies kann durch Vernichtung (§ 18 Abs. 1 MarkenG) und Rückruf (§ 18 Abs. 2 MarkenG) geschehen.
§ 18 Abs. 1 MarkenG stellt dem Verletzten einen Vernichtungsanspruch zur Seite. Der Verletzer wird verpflichtet, in seinem Besitz bzw. Eigentum befindliche, widerrechtlich gekennzeichnete Waren zu vernichten. Der Vernichtungsanspruch soll sicherstellen, dass alle titelverletzenden Gegenstände aus dem Verkehr gezogen werden, um weitere Verletzungshandlungen zu verhindern. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Vernichtung ausnahmsweise unverhältnismäßig ist.
Ist die rechtsverletzende Ware bereits in den Vertrieb gelangt oder ist der Weiterverkauf durch Abnehmer des Verletzers wahrscheinlich, bietet sich die Geltendmachung des Rückrufanspruchs (§ 18 Abs. 2 MarkenG) an. Damit wird der Verletzer verpflichtet, seine Vertragspartner zur freiwilligen Rückgabe der verletzten Gegenstände aufzufordern. Dies ermöglicht es, Verletzungshandlungen innerhalb einer Abnehmerkette unkompliziert zu beenden.
3. Auskunft und Schadensersatz
Hat der Verletzer die Verletzungshandlung zu verschulden, also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt, kann der Inhaber des Werktitels von ihm Schadensersatz verlangen (§ 15 Abs. 5 MarkenG).
- Vorsätzlich handelt der Schädiger, wenn er das kollidierende Kennzeichenrecht kennt und weiß, dass die Benutzung seines Kennzeichens das fremde Werktitelrecht verletzt.
- Fahrlässig handelt der Schädiger, wenn die Rechtsverletzung darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat (§ 276 Abs. 2 BGB).
Wer ein Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr in Benutzung nehmen will, den trifft grundsätzlich eine Nachforschungspflicht. Er muss sich vor Anmeldung bzw. Benutzungsaufnahme nach ähnlichen Kennzeichen oder Marken erkundigen.
Wer eine Recherche unterlässt oder sich auf einer Prüfung der Registerlage beschränkt und nicht auch die in der jeweiligen Branche zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Ermittlung nicht eingetragener Kennzeichenrechte nutzt, handelt fahrlässig. Wer eine Zeichenbenutzung aufnimmt oder fortsetzt, nachdem er durch einen Widerspruch von dem älteren Recht Kenntnis erlangt hat, handelt sogar vorsätzlich.
Der Inhaber des Werktitelrechts kann vom Verletzer einen Ausgleich für die Vermögenseinbußen verlangen, die er durch die Benutzung des fremden Werktitels erlitten hat. Die Berechnung des Schadensersatzes richtet sich nach den entsprechenden Vorschriften für Marken (vgl. § 15 Abs. 5 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 6 S. 2 und 3 MarkenG). Folgende Berechnungsmethoden können vom Inhaber des Werktitelrechts wahlweise für die Bezifferung zugrunde gelegt werden:
- Konkrete Schadensberechnung
- Abschöpfung des Verletzergewinns
- Fiktive Lizenzgebühr nach den Grundsätzzen der Lizenzanalogie (in der Praxis fast ausschließlich gewählt)
Um den Umfang der Verletzungshandlungen aufdecken und seinen Schadensersatzanspruch beziffern zu können, darf der Rechteinhaber vom Verletzer unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen fordern (§ 19 MarkenG). Dieser Anspruch erleichtert auch die Rechtsverfolgung gegenüber Lieferanten und gewerblichen Abnehmern des Verletzers.
4. Widerspruch bzw. Löschung von Marke aus Werktiteln
Wurde eine deutsche Marke in das Markenregister eingetragen, kann der Inhaber eines älteren Werktitelrechts innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung Widerspruch erheben (§ 42 MarkenG). Verletzt die eingetragene Marke das ältere Werktitelrecht (vgl. § 42 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG), wird sie gelöscht.
Beachte: Kommt einem Werktitelrecht nur lokale oder regionale Bekanntheit zu, ist die Löschung einer Marke ausgeschlossen (vgl. § 12 MarkenG). Ist es dem Anspruchssteller nicht möglich nachzuweisen, dass sein Werktitelrecht bundesweiten Schutz genießt, besteht nur ein territorial begrenztes Benutzungsverbot.
Beispiele: Eine bundesweite Geltung des Werktitelrechts kann unter anderem nachgewiesen werden durch Abbildung in Deutschland marktgängiger Produkte, Berichte in Zeitungen, Broschüren und andere Werbung oder dem Bestehen eines deutschlandweiten Kundenkreises, beispielsweise aufgrund des Radius von Internetbestellungen.
Der Widerspruch gegen eine deutsche Marke ist beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gegen eine Gebühr von 250 Euro schriftlich einzureichen. Eine Widerspruchsbegründung ist nicht notwendig. Ist die Marke bereits eingetragen und die Widerspruchsfrist abgelaufen, kann der Inhaber Löschung der Marke nach § 12 MarkenG verlangen. Bei Unionsmarken besteht die Möglichkeit, Widerspruch beim Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) einzulegen oder Löschung zu beantragen. Die Widerspruchsfrist beginnt ebenfalls mit der Verkündung der Eintragung und beträgt drei Monate. Es ist eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 320 Euro zu entrichten.
VI. Wann ist eine Markenanmeldung von Vorteil?
Der Schutz aus einem Werktitel hat durchaus Vorteile gegenüber einer Marke:
- Werktitel erfordern keine Registereintragung, entsprechend werden amtliche Anmeldegebühren eingespart.
- Der Schutz aus einem Werktitel gilt ab Benutzungsaufnahme bzw. Verkehrsgeltung.
- Der Werktitelschutz stellt im Vergleich zum Markenschutz geringere Anforderungen an die originäre Unterscheidungskraft.
- Ein nur regionaler Schutz ist möglich.
Die Anmeldung eines Werktitels als Marke ist aber regelmäßig sinnvoll, wenn mit dem Werktitel auf die Herkunft bestimmter Waren oder Dienstleistungen hingewiesen werden soll oder noch unklar ist, wann das Werk erscheinen wird.
- Wirkt der Werktitel selbst nicht als Herkunftshinweis, kann dessen Verwendung für andersartige Waren bzw. Dienstleistungen ohne Markenanmeldung meist nicht verhindert werden. Die Eintragung einer Marke für die gewünschten Waren bzw. Dienstleistungen führt in dieser Lage zu umfassenderem Schutz und ermöglicht nebenbei eine vergleichsweise einfache Markenlizenzierung.
- Die Eintragung einer Marke ist weiter sinnvoll, wenn noch nicht absehbar ist, wann das Werk erscheinen wird. Zwar kann die Veröffentlichung einer Titelschutzanzeige eine Vorverlegung des Zeitrangs bewirken, jedoch nur dann, wenn das Werk innerhalb einer angemessenen Frist (ca. 6 Monate) tatsächlich vertrieben wird. Sollte eine zeitnahe Fertigstellung des Werkes nicht absehbar sein, sollte Markenschutz angestrebt werden, da einem Markenanmelder eine fünfjährige Benutzungsschonfrist zugute kommt. Erst nach Ablauf dieser Frist muss der Markeninhaber im Streitfall die rechtserhaltende Benutzung der Marke nachweisen.
- Schließlich dient die Eintragung einer Marke der Rechtssicherheit. Kommt es zum Streit, muss der Werktitelinhaber im Prozess darlegen, dass sein Kennzeichen bereits in Gebrauch genommen wurde bzw. Verkehrsgeltung besitzt. Insbesondere der Nachweis von Verkehrsgeltung bereitet in der Praxis große Probleme. Dagegen kommt es bei einer Marke nicht auf einen Nachweis der Benutzungsaufnahme an. Maßgeblich für den Schutzbeginn ist der einfach nachzuweisende Anmeldetag (§ 6 Abs. 2 MarkenG).
- Ein bestehendes Recht an einem Werktitel ist von einer Markeneintragung unabhängig, es erlischt also nicht etwa.
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Hinweis: Dieser Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres Referendars Matthias Fridriszik erstellt.