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Berechtigungsanfrage | Rechtliche Übersicht & Tipps

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Was ist eine Berechtigungsanfrage, wie unterscheidet sie sich von einer Abmahnung und wie reagiert man richtig? Hier finden Sie eine rechtliche Übersicht zur Berechtigungsanfrage als Alternative bzw. Vorstufe einer Abmahnung.

1. Berechtigungsanfrage statt Schutzrechtsverwarnung

Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes kommt es vor, dass man von der möglichen Verletzung des eigenen Schutzrechts erfährt (Beispiel: Markenverletzung oder Designverletzung), ohne den potentiellen Rechtsverletzer unmittelbar abmahnen zu wollen.

Die Gründe können verschiedenen sein. So mag z.B. die Verletzungshandlung nicht eindeutig sein oder Zweifel am Rechtsbestand des eigenen Schutzrechts bestehen, weshalb man dem Risiko einer Haftung wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung entgehen will. In derartigen Fällen existiert für den Inhaber des Schutzrechts die Möglichkeit, eine Berechtigungsanfrage an den Dritten zu versenden, um den Sachverhalt aufzuklären.

Berechtigungsanfragen kommen insbesondere in den folgenden Bereichen zum Einsatz:

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2. Ziel einer Berechtigungsanfrage

Mit der Berechtigungsanfrage wird der Dritte aufgefordert, zu der vermuteten Rechtsverletzung Stellung zu nehmen, wobei die Aufforderung nur auf einen Meinungsaustausch mit dem potentiellen Rechtsverletzer gerichtet ist und nicht auf eine unmittelbare Rechtsdurchsetzung. Die Auskunft soll den Rechteinhaber in die Lage versetzen, beurteilen zu können, ob das festgestellte Verhalten eine Schutzrechtsverletzung darstellt oder nicht.

Ergibt die Auskunft zum Beispiel, dass dem Dritten ein Nutzungsrecht zusteht (z.B. aus einer vorher unbekannten Markenlizenz) oder kann der Dritte überzeugend darlegen, dass keine Rechtsverletzung begangen wird (z.B. weil seine Technik ein bestehendes Patent nicht verletzt), erledigt sich die Berechtigungsanfrage üblicherweise ohne weitere rechtliche Schritte. Ergibt die Berechtigungsanfrage dagegen, dass eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, darf der Rechteinhaber vom Dritten Unterlassung verlangen. Kommt Verschulden hinzu, haftet der Dritte zusätzlich auf Schadensersatz. Nicht nur bei rechtlichen oder tatsächlichen Zweifeln ist oftmals eine außergerichtliche Einigung erstrebenswert, die vertraglich fixiert werden sollte, zum Beispiel in einer Abgrenzungsvereinbarung.

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3. Form und Inhalt einer Berechtigungsanfrage

Für die inhaltliche Gestaltung einer Berechtigungsanfrage existieren keine gesetzlichen Formvorgaben. Zweckmäßig ist es jedoch, die Anfrage schriftlich abzufassen.

Im Rahmen der Berechtigungsanfrage darf der Bestand des Schutzrechts behauptet und erläutert werden, was den Rechteinhaber zu der Annahme verleitet, dass eine Schutzrechtsverletzung vorliegt. Es empfiehlt sich, den Charakter dieser Meinungsäußerung deutlich zu machen, z.B. durch eine Formulierung dieser Art:

“[Handlung, z.B. Verkauf des Produkts XY] stellt nach unserer Auffassung eines Verletzung des Schutzrechts [Angabe der Marke, des Design etc.] dar.”

Ebenso darf beschrieben werden, welche konkrete Ausführungsform nach Auffassung des Rechteinhabers in sein Schutzrecht eingreift (LG Mannheim, Urteil vom 23.02.2007, Az. 7 O 276/06). Zulässig ist auch eine rechtliche Belehrung des Adressaten darüber, welche Ansprüche dem Schutzrechtsinhaber zustehen würden, falls von einer Rechtsverletzung auszugehen sein sollte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2014, Az. I-2 U 90/13).

Anders als bei einer Schutzrechtsverwarnung wie z.B. einer Markenabmahnung muss eine Berechtigungsanfrage nicht zwingend detaillierte Informationen zum Bestand des Schutzrechts enthalten. Da es sich um eine bloße Aufforderung zum Austausch von Rechtsmeinungen handelt, kann sie sich darauf beschränken, den Rechtsstandpunkt des Anfragenden in wesentlichen Zügen darzulegen und die Erörterung von Einzelheiten dem vorgeschlagenen Meinungsaustausch vorbehalten (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.04.2008, Az. 6 U 163/07).

Im Ergebnis ist der Dritte aufzufordern, binnen angemessener Frist mitzuteilen, aus welchen Gründen er sich für berechtigt hält, das Schutzrecht nicht beachten zu müssen. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf führt ein Vorbehalt, gerichtliche Schritte für den Fall einzuleiten, dass der Adressat überhaupt nicht reagiert und keine fristgerechte Stellungnahme vorlegt, noch nicht dazu, dass es sich tatsächlich um eine Abmahnung handeln würde (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2012, Az. I-2 U 1/12).

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4. Kosten der Berechtigungsanfrage

Die Unterscheidung zwischen Abmahnung und Berechtigungsanfrage hat große praktische Bedeutung, da eine Berechtigungsanfrage im Gegensatz zu einer Schutzrechtsabmahnung in der Regel keine Pflicht zur Erstattung gegnerischer Rechtsanwaltskosten auslöst.

Stellt der Adressat nach Eingang der Berechtigungsanfrage fest, dass er das fremde Schutzrecht verletzt, kann für ihn die Abgabe einer vorbeugenden strafbewehrten Unterlassungserklärung sinnvoll sein. In diesem Fall muss die Nutzung des Schutzrechts zwar unmittelbar eingestellt werden. Der Rechtsverletzer schuldet aber keine Erstattung gegnerischer Anwaltskosten, da der im Raum stehende Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers vor Aussprache einer Abmahnung erfüllt wurde.

Achtung: Schadensersatzhaftung bleibt bestehen

Hat der Dritte das Schutzrecht verletzt und gibt er auf die Berechtigungsanfrage eine vorbeugende Unterlassungserklärung ab, führt dies nicht dazu, dass seine Schadensersatzhaftung entfällt.

Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutz existieren drei Methoden zur Berechnung des Schadensersatzes. Der Schutzrechtsinhaber kann frei wählen, nach welcher Methode er seinen Schadensersatzanspruch berechnen möchte.

  • Ersatz des tatsächlichen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns des Rechteinhabers
  • Herausgabe des Verletzergewinns
  • Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie

Detaillierte Informationen zur Schadensersatzberechnung bei Marken, Designs oder Fotos finden Sie in den verlinkten Beiträgen.

Tipp: In der Praxis wird mit Abstand am häufigsten die Berechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gewählt, weil sie die einzige Berechnungsmethode darstellt, in der der Schaden fiktiv berechnet wird.

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5. Unterschied zwischen Berechtigungsanfrage und Abmahnung

Ob eine Abmahnung oder bloß eine Berechtigungsanfrage vorliegt, beurteilt sich maßgeblich danach, ob an den Adressaten ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsverlangen gerichtet wird (BGH, Urteil vom 12.07.2011, Az. X ZR 56/09Besonderer Mechanismus; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2012, Az. I-2 U 1/12). Zu berücksichtigen sind die gesamten Umstände aus der verständigen Sicht des Empfängerhorizonts (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2014, Az. I-2 U 90/13), die subjektiven Motive sind nicht maßgeblich.

Danach liegt eine Berechtigungsanfrage vor, wenn der Aussprechende zwar der Auffassung zuneigt, seine Schutzrechte als verletzt anzusehen, er sich dessen aber nicht sicher ist und dieses Schreiben insbesondere auch keine Kostenerstattungsansprüche auszulösen vermag (vgl. OLG München, Urteil vom 04.07.2019, Az. 29 U 3490/17).

Handelt es sich bei einem als “Berechtigungsanfrage” betitelten Schreiben aus rechtlicher Sicht dagegen in Wirklichkeit um eine Schutzrechtsverwarnung (= Abmahnung) und wurde das Schutzrecht nicht verletzt, ist dies als unberechtigte Schutzrechtsverwarnung zu werten, die einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Abgemahnten darstellt.

Die Bejahung einer Schutzrechtsverwarnung setzt das Verlangen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, jedenfalls dann nicht voraus, wenn dem Verwarnten nicht vorgeworfen wird, das Schutzrecht bereits verletzt zu haben. Es reicht aus, dass der Schutzrechtsinhaber bestimmte Handlungen als Schutzrechtsverletzung bezeichnet und ankündigt, im Fall ihrer Begehung durch den Verwarnten gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (BGH, Urteil vom 12.07.2011, Az. X ZR 56/09 – Besonderer Mechanismus). Eine Schutzrechtsabmahnung wird auch vorliegen, wenn die Äußerungen im Schreiben an den Verwender so unbestimmt sind, dass sie geeignet sind, Abnehmer zu verunsichern (BGH, Urteil vom 15.01.2009, Az. I ZR 123/06 – Fräsautomat).

Der Abmahnende schuldet bei einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung Schadenersatz, wenn ihn ein Verschulden trifft, weil er die mangelnde Berechtigung seiner Verwarnung bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2011, Az. X ZR 56/09Besonderer Mechanismus). Anspruchsberechtigt ist auch der Lieferant, dessen Abnehmer – rechtswidrig und schuldhaft – abgemahnt werden (BGH, Urteil vom 19.01.2006, Az. I ZR 217/03unbegründete Abnehmerverwarnung).

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6. Wettbewerbswidrige Berechtigungsanfrage an Abnehmer

Eine Berechtigungsanfrage, die an Abnehmer eines Mitbewerbers gerichtet ist, kann wettbewerbswidrige irreführende Werbung im Sinne von § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UWG darstellen. An sich verfolgt eine Berechtigungsanfrage zwar nicht unmittelbar das Ziel, den Adressaten als eigenen Kunden zu gewinnen. Der Hinweis auf ein eigenes Schutzrecht und die mit der Berechtigungsanfrage aufgezeigte Möglichkeit, dass dieses vom Adressaten verletzt wird, ist aber geeignet, zumindest künftige Marktentscheidungen des Adressaten zu beeinflussen und damit den Absatz des Anfragenden zu fördern.

Das OLG Karlsruhe bejahte eine irreführende Werbung, wenn vom Anfragenden detaillierte Angaben zum Bestand des Schutzrechts in die Berechtigungsanfrage aufgenommen und den Eindruck erweckt wird, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände aufgeführt zu haben, die insoweit relevanten Tatsachen aber tatsächlich unvollständig mitgeteilt werden. Hintergrund war ein Patentrechtsstreit, bei dem Abnehmern der potentiell patentverletzenden Produkte in der Berechtigungsanfrage verschwiegen wurde, dass ein Einspruch gegen das Patent anhängig war (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.04.2008, Az. 6 U 163/07).

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7. Beispiele aus der Rechtsprechung

Nachfolgend finden Sie beispielhaft ein Schreiben, das als Berechtigungsanfrage überschrieben, rechtlich aber als Abmahnung gewertet wurde (entnommen aus: OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2014, Az. I-2 U 90/13):

“Potentielle Verletzung des Gebrauchsmusters DE 202 21 XXX.8 – Berechtigungsanfrage

Sehr geehrte Damen und Herren, unter Vorlage anliegender Vollmacht zeige ich die Vertretung der Firma […] GmbH an, die mich mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen in o. b. Angelegenheit beauftragt hat. Gegenstand meines Mandats ist die potentielle Verletzung eines von meiner Mandantin von der Firma E GmbH erworbenen Gebrauchsmusters über die Herstellung von Särgen und Urnen aus nachwachsenden Rohstoffen im Spritzguss- oder Spritzpressverfahren. Die entsprechende Urkunde über die Eintragung des Gebrauchsmusters mit der Nr. DE 202 21 XXX.8 und die Gebrauchsmusterschrift des Deutschen Patent- und Markenamtes füge ich als Anlage bei. Meine Mandantschaft hat davon Kenntnis erlangt, dass Sie oben genannte Bio-Urnen zum Kauf anbieten, so dass anzunehmen ist, dass Sie ohne den aus nachwachsenden Rohstoffen, die im Spritzguss- bzw. Spritzpressverfahren hergestellt worden sind, angeboten, eingekauft und in den Verkehr gebracht haben. Dadurch könnte Ihrerseits eine Gebrauchsmusterverletzung begangen worden sein. Ich habe Sie daher aufzufordern, bis spätestens [Datum] (hier eingehend) mitzuteilen, woraus Sie ein Recht zur Benutzung des Gebrauchsmusterrechts herleiten. Sie können sich dazu auch meines Faxanschlusses bedienen. Sollten keine rechtfertigenden Gründe vorliegen, so füge ich eine Unterlassungsverpflichtungserklärung bei und räume Ihnen dadurch die Möglichkeit ein, ein kostspieliges und zeitaufwändiges gerichtliches Verfahren abzuwenden, indem Sie Gebrauchsmusterverletzungen durch die Abgabe einer strafbewehrten  Unterlassungsverpflichtungserklärung ausräumen. Dies geschieht dadurch, dass Sie sich dazu verpflichten, die beanstandeten Gebrauchsmusterverletzungen künftig zu unterlassen und diese Verpflichtung durch das Versprechen einer Vertragsstrafe für den Fall der Wiederholung absichern. Insoweit weise ich rein vorsorglich darauf hin, dass die Wiederholungsgefahr nach der Rechtsprechung nur dann als ausgeräumt gilt, wenn die Unterlassung mit dem Versprechen einer Vertragsstrafe in angemessener Höhe bewehrt ist. Bei Bedarf wird Ihnen meine Mandantschaft auf Anfrage auch einen lizenzierten Lieferanten für oben genannte Bio–Urnen benennen, bei dem Sie die gewünschten Bio-Urnen beziehen können. Für den Fall der Ablehnung oder nicht fristgemäßen Abgabe der Erklärung habe ich seitens meiner Mandantschaft den Auftrag, ohne weitere Vorankündigung sowohl gerichtliche als auch – mit Blick auf § 25 GebrMG – strafrechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten.”

Das nachfolgende Schreiben wurde dagegen als Berechtigungsanfrage gewertet (LG Mannheim, Urteil vom 23.02.2007, Az. 7 O 276/06):

wegen Gebrauchsmusterverletzung.

Sehr geehrter Herr A., wir beraten und vertreten die F. AG und die F.I. GmbH …, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Namens und im Auftrag unserer Mandantin wenden wir uns in folgender Angelegenheit an Sie. Unsere Mandantin, die F. AG ist Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters …. Zu Ihrer Information fügen wir eine Kopie der Gebrauchsmusterschrift bei. Weiter fügen wir einen Auszug aus dem Patent- und Gebrauchsmusterregister des deutschen Patent- und Markenamtes vom 18.11.2005 bei, aus welchem Sie ersehen können, dass dieses Gebrauchsmuster in Kraft ist und dass die F. AG Inhaberin dieses Gebrauchsmusters ist. Das Gebrauchsmuster … schützt chirurgische Instrumente, die mit aufgedampften Metall-Nitrid beschichtet sind. Insbesondere schützt dieses Gebrauchsmuster gemäß seinem Schutzanspruch 3 solche Instrumente, bei denen die aufgedampfte Beschichtung Titan- und/oder Chrom- und Aluminium-Nitrid aufweist. Unsere Mandantin stellte fest, dass Sie auf der MEDICA 2005 in Düsseldorf Mikroinstrumente, insbesondere Mikroscheren, -pinzetten und -nadelhalter ausgestellt und als Neuheit angepriesen hatten, die nicht nur mit den entsprechenden Mikroinstrumenten unserer Mandantin übereinstimmen, sondern die insbesondere auch die durch das oben genannte Gebrauchsmuster für unsere Mandantin geschützte Beschichtung aufweisen. Da Sie mit diesen Mikroinstrumenten in das Schutzrecht unserer Mandantin eingreifen, haben wir Sie aufzufordern, uns bis spätestens zum 15. Dezember 2005 mitzuteilen, aus welchen Gründen Sie sich für berechtigt halten, das Schutzrecht unserer Mandantin nicht beachten zu müssen.”

Nehmen Sie bei Fragen rund um die Bereiche Schutzrechtsverwarnung und Berechtigungsanfrage unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung in Anspruch.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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