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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Rechts-FAQ & Quick-Check

Ab Sommer 2025 müssen viele Internetseiten bzw. Teile davon barrierefrei sein. In diesen FAQ erklären wir, ob das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) auch für Ihre Internetseite gilt und wie man die neuen Pflichten umsetzt.

Rechtsanwalt Niklas Plutte
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

rechtsanwalt oliver wolf

Rechtsanwalt Oliver Wolf, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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1. Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die EU-Richtlinie (EU) 2019/882 („European Accessibility Act“, kurz EAA) über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen in deutsches Recht um. Die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) konkretisiert die Vorgaben des BFSG.

2. Welche Ziele verfolgt das BFSG?

Die neuen Regelungen sollen sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilhaben können. Ziel ist es, digitale Barrieren abzubauen und sicherzustellen, dass wesentliche Angebote für alle zugänglich sind.

Für öffentliche Institutionen gab es bereits gesetzliche Regelungen zur Barrierefreiheit. Das BFSG als Verbraucherschutzgesetz erweitert diese Pflichten nun in bestimmten Bereichen auf den privaten Wirtschaftssektor.

3. Welche Produkte und Dienstleistungen fallen unter das BFSG?

Das BFSG schreibt Barrierefreiheit nicht generell vor, sondern nur für die folgenden Produkte und Dienstleistungen.

4. Was bedeutet Barrierefreiheit im Sinne des BFSG?

Unter das BFSG fallende Produkte und Dienstleistungen sind nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BFSG barrierefrei, wenn sie für

„Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind“.

Was das konkret bedeutet, ergibt sich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 BFSG aus der bereits erwähnten Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV), die wiederum zentral auf die Web Content Accessibility Guidelines verweist.

5. Ab wann gilt das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Für Websites und andere digitale Angebote gibt es keine allgemeine Übergangsfrist im Sinne einer Bestandsschutzregelung – sie müssen ab dem 28. Juni barrierefrei sein. Die Ausnahmeregelung des § 38 Abs. 1 Satz 2 BFSG ist für Websites nicht einschlägig. Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, ob sie vom Gesetz betroffen sind und rechtzeitig Maßnahmen zur Umsetzung der Barrierefreiheit ergreifen.

6. Wer muss das BFSG beachten?

Das BFSG gilt für Wirtschaftsakteure, die unter das BFSG fallende Produkte oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern bereitstellen, anbieten oder erbringen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BFSG). Wirtschaftsakteure im Sinne des BFSG sind Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler oder Dienstleistungserbringer (§ 2 Nr. 15 BFSG).

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7. Welche Websites sind betroffen?

§ 2 Nr. 26 BFSG definiert die in Bezug auf Websites relevanten „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ als

„Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.“

Diese gesetzliche Definition wäre nicht nötig, wenn man gewollt hätte, dass B2C-Websites in ihrer Gesamtheit unter das BFSG fallen, also jede Unterseite, jedes Element und jede Funktionalität der Website.

8. Gibt es Ausnahmen von der Barrierefreiheitspflicht?

Das BFSG sieht Ausnahmen vor, unter denen Unternehmen bzw. Angebote nicht der Barrierefreiheitspflicht unterliegen.

  • Private oder nicht-kommerzielle Websites
  • Kleinstunternehmen: Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von weniger als 2 Millionen Euro sind von der Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung von Dienstleistungen ausgenommen. Das heißt: Wer mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt oder über 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt, muss sich an das BFSG halten. Der Begriff „Mitarbeiter“ meint Vollzeitstellen, Praktikanten und Auszubildenden zählen nicht mit. Mitarbeiter in Teilzeit werden zusammengerechnet (§ 3 Abs. 3 BFSG, § 2 Nr. 17 BFSG).
  • B2B-Angebote: Das BFSG gilt nur für den B2C-Bereich, also für Produkte und Dienstleistungen, die sich an Verbraucher richten. Reine B2B-Websites, die nachweislich nur Geschäftskunden bedienen, sind von der Barrierefreiheitspflicht ausgenommen.
  • Unverhältnismäßige Belastung des betreffenden Wirtschaftsakteurs (§ 17 BFSG). Der Wirtschaftsakteur nimmt die Beurteilung selbst vor anhand der Vorgaben in Anlage 4 zu §§ 17, 21 und 28 BFSG.

9. Welche Anforderungen und technischen Standards gibt es?

Die zentralen Anforderungen für die Barrierefreiheit von Websites ergeben sich aus den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) des World Wide Web Consortiums (W3C) in der WCAG Version 2.1. Das BFSG macht diese technischen Standards zur Barrierefreiheit zum Gesetz.

Nach § 4 BFSG gilt eine Konformitätsvermutung. Danach wird vermutet, dass eine mit WCAG Version 2.1 konforme Internetseite BFSG-konform ist. Grund ist, dass die harmonisierte europäische Norm (EN) 301 549 auf die Web Content Accessibility Guidelines 2.1 (WCAG 2.1) verweist.

10. Wie kann ich prüfen, ob meine Webseite barrierefrei ist?

Unternehmen können testen, ob ihre Website die Anforderungen des BFSG erfüllt. Dafür gibt es verschiedene Methoden und Werkzeuge.

a. Automatisierte Tests

Es gibt Onlinetools, die Webseiten auf Barrierefreiheitsprobleme überprüfen. Einige bekannte Beispiele sind:

Diese Tools analysieren technische Fehler, z.B. fehlende Alternativtexte oder mangelnde Farbkontraste.

b. Manuelle Prüfung

Neben automatisierten Tests sind manuelle Überprüfungen sinnvoll und notwendig, wie diese Beispiele zeigen.

  • Tastaturbedienung testen: Lässt sich die Website ohne Maus vollständig bedienen?
  • Screenreader-Nutzung simulieren: Funktionieren Screenreader korrekt mit den Inhalten?
  • Struktur und Verständlichkeit prüfen: Sind Navigation und Inhalte logisch aufgebaut?

c. Nutzerfeedback einholen

Unternehmen können Menschen mit Behinderungen bitten, die Website zu testen und Feedback zu geben.

11. Wie setze ich das BFSG auf meiner Website um?

Um die Anforderungen des BFSG zu erfüllen, müssen Websitebetreiber gezielt Maßnahmen zur Barrierefreiheit umsetzen.

a. Bestandsaufnahme durchführen

  • Überprüfung der aktuellen Website mit automatisierten Tools und manuellen Tests.
  • Identifikation von Barrieren und Schwachstellen.

b. Barrierefreie Gestaltung umsetzen

Setzen Sie die Richtlinien der WCAG Version 2.1 auf Level AA um. Auszugsweise Beispiele:

  • Alternativtexte für Bilder und Bedienelemente einfügen.
  • Sicherstellen, dass alle Funktionen über die Tastatur bedienbar sind.
  • Farbkontraste optimieren und auf ausreichende Lesbarkeit achten.
  • Formulare mit klaren Labels und Fehlermeldungen ausstatten.

c. Regelmäßige Tests und Verbesserungen durchführen

  • Laufende Überprüfung mit Screenreadern und Testpersonen mit Behinderungen.
  • Nutzerfeedback einholen und Schwachstellen kontinuierlich verbessern.
  • Erklärung zur Barrierefreiheit spätestens 1x pro Jahr aktualisieren

12. Was ist die Erklärung zur Barrrierefreiheit?

Es genügt nicht, dass betroffene Websitebetreiber die Internetseite barrierefrei bereitstellen. Darüber hinaus müssen sie in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder (besser) auf andere deutlich wahrnehmbare Weise darüber informieren, wie sie die Anforderungen des BFSG umgesetzt haben.

Die bereitzustellenden Informationen müssen jedenfalls folgende Elemente enthalten:

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format,
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind,
  • eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen der BFSGV erfüllt,
  • die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

13. Wer überwacht die Einhaltung des BFSG?

Die Einhaltung des BFSG wird laut einer Pressemitteilung durch die von den 16 Bundesländern neu gegründete Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) überwacht. Es handelt sich um eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Magdeburg.

Die Marktüberwachungsstelle kann von sich aus oder auf Hinweis tätig werden und beispielsweise angemessene Stichproben durchführen (§ 28 BFSG, Details siehe Anlage 1 zu § 28 BFSG).

Stellt die Marktüberwachungsstelle einen Verstoß fest, kann sie Nachbesserung anordnen. Wird der Mangel nicht behoben, können Geldbußen oder Verkaufsverbote verhängt werden. In schweren Fällen kann eine Entfernung der Website vom Markt in Gestalt einer Abschaltung erfolgen. Die Abschaltung der Website ist aber das letzte Mittel, nicht das erste.

14. Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen das BFSG?

Bei Verstößen gegen die Barrierefreiheitsvorgaben können Geldbußen von bis zu 100.000 Euro verhängt werden (§ 37 Abs. 1, 2 BFSG). Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach der Schwere des Verstoßes und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens.

Die Marktüberwachungsbehörde soll allerdings nicht sofort Geldbußen verhängen, sondern gemäß §§ 29, 30 BFSG gestuft vorgehen. Bei Erstverstößen werden Websitebetreiber zunächst nur Nachbesserung aufgefordert. Erst wenn nach Aufforderung keine Korrektur erfolgt, drohen Bußgelder bis hin zu Verkaufsverboten oder gar einer Abschaltung der Website.

15. Drohen Abmahnungen bei Verstößen gegen das BFSG?

Gegenwärtig ist offen, ob Verstöße gegen das BFSG auch über das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) als Wettbewerbsverletzungen abgemahnt werden können. Teilweise wird vertreten, die Existenz einer Marktüberwachungsbehörde spreche dagegen und es sei nicht nötig, parallel wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zuzulassen. Überwachende Aufsichtsbehörden kennt man aber auch aus anderen Gesetzen, etwa der DSGVO. Deren Existenz hat die Rechtsprechung nicht davon abgehalten, Datenschutzverstöße als abmahnbar einzustufen (wenngleich mit Einschränkungen, siehe § 13 Abs. 4 Nr. 2 UWG). Final werden Gerichte über diese Frage entscheiden.

Wenn man von einer grundsätzlichen Abmahnbarkeit von BFSG-Verstößen ausgeht, wäre nach § 3a UWG  Voraussetzung, dass die betreffenden Vorschriften des BFSG (bzw. der BFSGV) sog. Marktverhaltensregeln darstellen. Außerdem müsste der jeweilige Verstoß spürbar sein. Das BFSG äußert sich zu beiden Punkten nicht.

  • Marktverhaltensregeln: Die meisten Juristen gehen aktuell davon aus, dass zumindest einzelne Vorschriften des BFSG als Marktverhaltensregeln einzustufen sind (u.a. Nickl/Heuser: Wettbewerbsrechtliche Herausforderungen aus dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, GRUR-Prax 2024, 803).
  • Spürbarkeit: Wann bei BFSG-Verstößen die Relevanzschwelle überschritten ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Ob Verstöße spürbar sind, wird man voraussichtlich in jedem Einzelfall wertend beantworten müssen. Der Spielraum ist allerdings gering. Die Rechtsprechung stellt traditionell nur sehr niedrige Anforderungen an die Spürbarkeit von UWG-Verstößen. Für die Verwirklichung des § 3a UWG genügt es, wenn auch nur in einem Fall die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen eines einzigen Marktteilnehmers gegeben ist (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 25.02.2016, Az. 5 U 26/12; EuGH, Urteil vom 16.04.2015, Az. C-388/13Nemzeti Fogyasztóvédelmi Hatóság / UPC Magyarország Kft.).

Sollte sich bewahrheiten, dass BFSG-Vorschriften Marktverhaltensregeln darstellen und Verstöße (ganz überwiegend) auch im wettbewerbsrechtlichen Sinne spürbar sind, wäre die Folge, dass Mitbewerber bzw. Verbraucherschutzverbände Ansprüche auf Unterlassung per Abmahnung geltend machen und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Zahlung von Abmahnkostenersatz sowie sofortige Anpassung der Website fordern dürfen. Die Ausnahmeregel des § 13 Abs. 4 UWG ist nicht einschlägig, da es sich bei den BFSG-Vorschriften weder um Infopflichten noch DSGVO-Normen handelt (Ausnahme: die BFSG-Infopflichten nach Anlage 3 zum BFSG, diese dürften § 13 Abs. 4 UWG unterfallen). Käme es nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu erneuten Verstößen, würden abgemahnten Websitebetreibern Vertragsstrafen sowie ggf. gerichtliche Auseinandersetzungen mit zusätzlichen Kosten drohen.

16. Wo gibt es weiterführende Informationen?

Unternehmen, die sich vertieft mit den Anforderungen des BFSG auseinandersetzen möchten, finden hilfreiche Informationen bei offiziellen Stellen und Fachorganisationen.

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