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Unterlassung: Was muss man jetzt passiv oder aktiv tun?

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Reicht es bei Unterlassungspflichten im gewerblichen Rechtsschutz, künftig „nichts mehr zu machen“ oder muss man aktiv tätig werden? Wie verhält es sich mit ähnlichen Handlungen? Muss auch auf Dritte eingewirkt werden? Hier erfahren Sie alles Wichtige.

1. Wann besteht ein Unterlassungsanspruch?

„Klassische“ gesetzliche Anspruchsgrundlage für Unterlassungsansprüche ist § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, die unmittelbar nur bei Eigentumsverletzungen greift. Für andere Rechtsgebiete existieren häufig spezielle Vorschriften, teilweise wird § 1004 BGB auch analog angewendet.

Wichtige gesetzliche Anspruchsgrundlagen für Unterlassungsansprüche

Die Voraussetzungen der gesetzlichen Unterlassungsansprüche sind je nach Anspruchsgrundlage unterschiedlich formuliert, in ihrem Kern aber gleich.

  1. Recht des Anspruchsinhabers
    Beispiele: Markenrecht, Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht, im weiteren Sinne auch Wettbewerbsrecht.
  2. Rechtswidrige Beeinträchtigung dieses Rechts durch den Anspruchsgegner
    Beispiele: Markenverletzung durch Produktfälschung, Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Beleidigung, Wettbewerbsverletzung durch irreführende vergleichende Werbung.
  3. Wiederholungsgefahr bzw. Drohen eines erstmaligen Eingriffs in das Recht

Unterlassungspflicht aus Vertrag

Eine Unterlassungspflicht kann sich nicht nur aus dem Gesetz, sondern auch aus Vertrag ergeben. Wichtigster Anwendungsfall ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Nachdem eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, müssen die Voraussetzungen des einschlägigen gesetzlichen Unterlassungsanspruchs im Hinblick auf die künftige Unterlassungspflicht des Schuldners nicht zwingend erfüllt sein, da der Schuldner nun grundsätzlich unabhängig von der gesetzlichen Rechtslage aus dem Vertrag heraus Unterlassung schuldet. Freilich wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nur in Betracht ziehen, wer einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch zumindest für möglich hält bzw. gehalten hat.

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2. Wer haftet auf Unterlassung?

Anspruchsgegner eines Unterlassungsanspruchs ist jeder Täter/Teilnehmer der verletzenden Handlung, aber auch sogenannte Störer. Für Rechtsnachfolger gelten besondere Regeln.

  • Täter ist, wer die Verletzungshandlung unmittelbar vorgenommen hat; Teilnehmer ist, wer den Täter dazu anstiftet oder ihn dabei unterstützt. Es geht also darum, ob die Verletzungshandlung dem Beteiligten seinem Tatbeitrag nach zuzurechnen ist (Täter) bzw. er diese vorsätzlich fördert (Teilnehmer).
  • Störer ist, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt und zusätzlich zumutbare Prüfpflichten verletzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2015, Az. I ZR 240/12Kinderhochstühle im Internet III). Hier ist die Verletzungshandlung dem Beteiligten zwar nicht zuzurechnen, er trägt aber trotzdem in anderer Weise zurechenbar zur Vertiefung oder zum Fortdauern der Verletzung des Rechtsguts bei.

Beispiel: Wer bei einem Mikrobloggingdienst (z.B. Twitter) persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen postet, haftet als Täter/Teilnehmer auf Unterlassung, denn die Äußerung ist seine Handlung. Wenn der Mikrobloggingdienst Kenntnis von der Persönlichkeitsrechtsverletzung erlangt und seinen Prüf- und ggf. Löschpflichten nicht nachkommt, ist er zwar nicht Täter oder Teilnehmer. Dennoch haftet er als Störer auf Unterlassung. Indem der Betreiber des Dienstes die Äußerung trotz seiner Möglichkeiten nicht löscht und ihnen somit eine „Plattform bietet“, steuert er zur Persönlichkeitsrechtsverletzung zurechenbar bei.

Achtung: Unterschiede in der Terminologie

Die Unterteilung der Anspruchsgegner eines Unterlassungsanspruchs in Täter/Teilnehmer und Störer wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich vorgenommen. Sogar innerhalb des BGH besteht terminologische Uneinigkeit:

  • Der I. Senat (zuständig für Urheberrecht sowie Marken- und Wettbewerbsrecht) trifft wie oben beschrieben eine Unterscheidung zwischen Täter/Teilnehmer und Störer (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2015, Az. I ZR 240/12Kinderhochstühle im Internet III).
  • Der VI. Senat (zuständig für allgemeines Deliktsrecht und damit insbesondere die Haftung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen) bezeichnet generell jeden Unterlassungsschuldner als Störer, auch dann, wenn er Täter oder Teilnehmer ist. Er unterscheidet stattdessen zwischen unmittelbarem und mittelbarem Störer, wobei der unmittelbare Störer dem Täter-/Teilnehmerbegriff und der mittelbare Störer dem Störerbegriff des I. Senats entspricht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28.07.2015, Az. VI ZR 340/14Löschungsanspruch bei fortdauernder Rufbeeinträchtigung).

Der Konflikt resultiert vermutlich aus den unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen der jeweiligen Rechtsgebiete: Während der I. Senat auf Grundlage spezieller Anspruchsgrundlagen (z.B. § 14 MarkenG, § 97 UrhG) entscheidet, die den Begriff des Störers grundsätzlich nicht kennen, entscheidet der VI. Senat in der Regel auf Grundlage von § 1004 BGB. Im Tatbestand von § 1004 BGB wird der Anspruchsgegner pauschal „Störer“ genannt.

Tipp: Behalten Sie bei der Lektüre von Urteilen im Hinterkopf, ob es sich um eine Entscheidung im Marken-, Wettbewerbs- oder Urheberrecht handelt (dann i.d.R. Unterscheidung Täter/Teilnehmer – Störer) oder im allgemeinen Zivilrecht einschließlich Persönlichkeitsrecht (dann i.d.R. Unterscheidung unmittelbarer – mittelbarer Störer).

Haftung für Wettbewerbsverstöße des Vorgängers

Die Wiederholungsgefahr ist ein tatsächlicher Umstand, der nach den Verhältnissen in der Person des in Anspruch Genommenen zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2007, Az. I ZR 34/05; BGH, Urteil vom 18.03.2010, Az. I ZR 158/07). Für gesetzliche Unterlassungsverpflichtungen ist deshalb anerkannt, dass Unterlassungspflichten aufgrund ihrer höchstpersönlichen Natur nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Im Gegensatz dazu gehen vertragliche Unterlassungsverpflichtungen aus strafbewehrten Unterlassungserklärungen auf den Rechtsnachfolger über.

Wettbewerbsverstöße, die Organe oder Mitarbeiter begangen haben, führen im Fall einer Rechtsnachfolge nicht zu einer Wiederholungsgefahr. Selbst die Fortführung des Betriebes mit identischem Personal reicht dafür nicht aus. Vielmehr muss in der Person der betreffenden Mitarbeiter oder Beauftragten Erstbegehungsgefahr bestehen, um eine Haftung des neuen Unternehmensinhabers aus § 8 Abs. 2 UWG anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2012, Az. III ZR 173/12; BGH, Urteil vom 26.04.2007, Az. Az. I ZR 34/05).

Etwas anderes gilt für etwaige Abmahnkosten. Beim Abmahnkostenersatzanspruch handelt es sich nicht um einen höchstpersönlichen Anspruch, sondern um einen entstandenen Zahlungsanspruch. Dieser geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den neuen Rechtsträger über (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 28.01.2021, Az. 6 U 181/19).

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3. Was bedeutet Unterlassen?

Steht fest, dass der Anspruchsgegner zur Unterlassung verpflichtet ist, stellt sich die Frage, was das genau für ihn bedeutet. Genügt es, die missbilligte Handlung nicht noch einmal vorzunehmen oder treffen ihn zusätzlich aktive Handlungspflichten?

a) Grundsatz: Unterlassung ist Gegenteil von aktivem Tun

Unterlassen wird in § 194 Abs. 1 BGB als Gegenstück zum aktiven Tun genannt. Unterlassen meint seinem Wortsinn nach also, dass eine bestimmte (aktive) Handlung nicht vorgenommen wird.

Beispiele für „klassische Unterlassungspflichten“:

  • Wer eine Fotoverletzung begangen hat, indem er unerlaubterweise ein fremdes Foto auf seinen Webserver hochlud und dann auf der Website veröffentlichte (z.B. im Rahmen eines Blogartikels), ist verpflichtet, das Hochladen und Veröffentlichen des Fotos künftig zu unterlassen.
  • Wer eine Markenrechtsverletzung begangen hat durch Herstellung und Vertrieb von Waren mit bestimmter Kennzeichnung, darf zwar die Waren weiter herstellen und vertreiben, aber nicht unter dem geschützten Markenzeichen. Gleiches gilt sinngemäß bei einer Wettbewerbsverletzung oder Designverletzung.
  • Wer durch eine Äußerung (z.B. mündlich, per Brief, E-Mail, Tweet etc.) das Persönlichkeitsrecht einer anderen Person verletzt hat, darf diese Äußerung nicht noch einmal zu tätigen.

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b) Unterlassen kann aber auch aktives Tun erfordern

Über die Verpflichtung zum „Nichtstun“ hinaus kann ein Unterlassungsanspruch auch auf ein aktives Tun des Anspruchsgegners gerichtet sein. Das klingt paradox, erklärt sich aber aus der Zielrichtung des Unterlassungsanspruchs. Der Unterlassungsanspruch ist auf einen Erfolg und nicht auf eine Handlung gerichtet (vgl. BeckOGK/Spohnheimer, 1.5.2019, BGB § 1004 Rn. 272). Der Anspruchsgegner ist nicht bloß verpflichtet, eine bestimmte Handlung nicht mehr vorzunehmen. Er hat vielmehr dafür zu sorgen, dass ein bestimmter, ihm zurechenbarer Erfolg nicht (mehr) eintritt. Er hat dabei die freie Wahl der Mittel, wie er dies erreicht (vgl. OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 08.02.2012, Az. 4 U 1850/11).

Damit ein bestimmter Erfolg nicht mehr eintritt, kann es zwar oft ausreichen, dass der Anspruchsgegner eine bestimmte Handlung nicht mehr vornimmt. Ebenso ist aber denkbar, dass der Anspruchsgegner aktive Maßnahmen treffen muss, um den (erneuten) Erfolgseintritt zu vermeiden. Das gilt insbesondere, wenn er zuvor einen fortdauernden Störungszustand geschaffen hat:

„Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen.“ (BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12 – Vertragsstrafenklausel)

Beispiele:

  • Wer eine urheberrechtliche Fotorechtsverletzung begangen hat, indem er unerlaubterweise ein fremdes Foto auf seinen Webserver hochgeladen und dann auf der Website veröffentlicht hatte (z.B. im Rahmen eines Blogartikels), ist verpflichtet, das Foto nicht noch einmal hochzuladen und zu veröffentlichen, aber auch, das bereits hochgeladene Foto einschließlich aller Kopien wieder zu entfernen. Das beinhaltet Ausschnitte des Fotos. Denn solange das Foto auf dem Webserver verfügbar ist, dauert die Verletzung des Urheberrechts an.
  • Wer markenverletzende Produkte hergestellt und vertrieben hat, muss noch nicht verkaufte Produkte aus seinen Regalen nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016, Az. I ZB 34/15).
  • Wer eine persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerung im Internet getätigt hat, ist verpflichtet, diese nicht zu wiederholen und die bereits erfolgte Äußerung zu löschen, z.B. im Rahmen eines Social Media Posts oder Blogbeitrags. Wer auf Drittseiten Links zum eigenen Beitrag gesetzt hat, muss diese Verlinkungen ebenfalls löschen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19.08.2022, Az. 5 W 25/22).

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4. Wie weit reichen die Pflichten zum aktiven Tun?

Die Rechtsprechung zu aktiven Handlungspflichten im Rahmen des Unterlassungsanspruchs wurde in der juristischen Fachliteratur teilweise heftig kritisiert. Auch die Instanzgerichte urteilen nicht einheitlich.

Mittlerweile geht es allerdings nicht mehr um die Frage, ob den Schuldner im Rahmen des Unterlassungsanspruchs überhaupt aktive Handlungspflichten treffen, sondern nur noch, wie weit diese reichen. Die Rechtsprechung hatte dazu anfangs besondere Fallgruppen gebildet, ist aber mittlerweile auf die Anwendung einer allgemeinen Formel umgeschwenkt. Bei ihrer Anwendung ist insbesondere umstritten, inwieweit Pflichten zum Einwirken auf Dritte bestehen, wenn der Störzustand in deren Verantwortungssphäre fällt. Schließlich hat der BGH auch das Verhältnis der aktiven Handlungspflichten aus dem Unterlassungsanspruch zum (Folgen-)Beseitigungsanspruch geklärt.

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a) Von Fallgruppen zur allgemeinen Formel

Schon seit längerer Zeit hat die Rechtsprechung in bestimmten Fällen angenommen, dass eine Unterlassungsverpflichtung auch die Vornahme aktiver Handlungen umfassen kann. Diese Entscheidungen nahmen alle auf den Umstand Bezug, dass eine Nichtbeseitigung gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung sei.

Beispiele aus der älteren Rechtsprechung:

  • Unberechtigte Zeichenanmeldung, die zu unberechtigter Eintragung führen kann: Pflicht zur Rücknahme der Anmeldung (BGH, Urteil vom 04.02.1993, Az. I ZR 42/91TRIANGLE)
  • Wettbewerbswidriges Anbringen von Typenschildern an fremden Maschinen: Pflicht zur Entfernung der Schilder (BGH, Urteil vom 18.02.1972, Az. I ZR 82/70Teerspritzmaschinen)
  • Unlautere Nutzung einer fremden Kennzeichnung für eine Gebäudebemalung: Pflicht zur Beseitigung der Bemalung (BGH, Urteil vom 28.01.1977 I ZR 109/75Gebäudefassade)

Bei den genannten Beispielen handelt es sich um sog. Dauerhandlungen, das heißt Handlungen, die nicht nur eine einmalige Wirkung entfalten, sondern einen fortdauernden Zustand schaffen.

Die fragmentarische Regelung in Fallgruppen wurde nun durch die allgemeinere Formel des BGH abgelöst, wonach

„die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen ist, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst (…). Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich insbesondere dann nicht in einem bloßen Nichtstun, sondern umfasst auch die Pflicht zur Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn dem Unterlassungsgebot allein dadurch entsprochen werden kann (…) So verhält es sich, wenn die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist.“ (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016, Az. I ZB 34/15 – Rückruf von RESCUE-Produkten).

Der BGH stellte gleichzeitig klar, dass aktive Handlungspflichten nicht nur zur Beseitigung von Störzuständen aus Dauerhandlungen bestehen, sondern generell alle zumutbaren Handlungen getroffen werden müssen, um dem Unterlassungstitel gerecht zu werden:

„Auch wenn die den Unterlassungsanspruch begründende Verletzungshandlung keine Dauerhandlung des Schuldners ist, kann eine Verpflichtung zur Unterlassung oder Duldung einer Handlung die Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen umfassen, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Unterlassung oder zur Duldung nur gerecht werden kann, wenn er neben der Unterlassung oder Duldung auch Handlungen vornimmt.“ (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016, Az. I ZB 34/15 – Rückruf von RESCUE-Produkten).

Beispiel: Ist ein Wohnungsbesitzer verpflichtet, Fassadenarbeiten in seinem Haus zu dulden (= Abwehrmaßnahmen zu unterlassen), muss er den Handwerkern ebenfalls die Tür öffnen, um die Arbeiten überhaupt erst zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2007, Az. I ZB 58/06). Er muss also eine aktive Handlung vornehmen, obwohl er zuvor keine Dauerhandlung vorgenommen hat.

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b) Problematisch: Einwirken auf Dritte

Dem Verletzer ist es in aller Regel möglich und zumutbar, Störzustände zu beseitigen, die in seine eigene Verantwortungssphäre fallen. So müssen z.B. eigene Webauftritte in jedem Fall von sämtlichen Rechtsverletzungen bereinigt werden.

Umstritten ist dagegen, inwieweit ein Unterlassungstitel auch dazu verpflichtet, Störzustände zu beseitigen, die zwar auf die Handlung des Unterlassungsschuldners zurückgehen, aber in die Sphäre Dritter fallen. Hier geht es nicht (mehr) um die unmittelbare Verletzungshandlung, sondern um eine Störungsquelle, in der die Verletzungshandlung fortwirkt.

Beispiele:

  • Wer einen persönlichkeitsrechtsverletzenden Artikel in seinem Blog veröffentlicht, kann diesen dort selbst wieder löschen. Haben Suchmaschinen wie Google den Artikel zwischenzeitlich indexiert und im Cache gespeichert, wird es schwieriger. Die Löschung des Suchmaschinencaches kann der Unterlassungsschuldner nicht selbst vornehmen, da der Cache Teil der Verantwortungssphäre von Google ist. Es stellt sich die Frage, ob er in irgendeiner Weise auf Google einwirken muss.
  • Ein Hersteller von Plagiaten teurer Modemarken kann deren Produktion einstellen, ohne dass es der Mitwirkung eines Dritten bedürfte. Hat er die Produkte aber bereits an Zwischenhändler ausgeliefert, liegt es in der Sphäre dieser Zwischenhändler, die Produkte aus dem Verkehr zu ziehen. Es stellt sich die Frage, ob der Hersteller verpflichtet ist, einen Rückruf zu veranlassen bzw. die Zwischenhändler zu einem Verkaufsstopp zu bringen.

Auch für das Einwirken auf Dritte gilt im Grundsatz die Formel des BGH, wonach der Unterlassungsschuldner alles tun muss, was ihm möglich und zumutbar ist.

(1) Außerhalb des Internets geht es vor allem um den Rückruf von wettbewerbswidrigen oder markenrechtsverletzenden Produkten, die bereits an gewerbliche Abnehmer ausgeliefert wurden. Das gilt selbst dann, wenn er keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche auf Unterlassung der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer hat, er diese also nicht rechtlich dazu zwingen kann. Seine Rückrufpflicht umfasst alle ihm tatsächlich möglichen und zumutbaren Anstrengungen, das Produkt zurückzurufen (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2017, Az. I ZR 208/15Luftentfeuchter).

Besonderheiten gelten im einstweiligen Rechtsschutz: Wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist regelmäßig (noch) kein Rückruf geschuldet. Stattdessen muss der Unterlassungsschuldner seine Abnehmer nur auffordern, die gelieferten Waren nicht weiterzuvertreiben. Nur ganz ausnahmsweise kann bereits im einstweiligen Rechtsschutz der Rückruf geboten sein, wenn die Anspruchsdurchsetzung für den Verletzten besonders dringlich und das Risiko des Unterlassungsschuldners, zu Unrecht zum Rückruf verpflichtet zu werden, verhältnismäßig gering ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.2017, Az. I ZB 96/16Produkte zur Wundversorgung, anderer Ansicht für den Bereich des Patentrechts: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2018, Az. I-15 W 9/18Rasierklingeneinheiten).

Wichtig: Der BGH fordert ausdrücklich, dass der Unterlassungsschuldner den Rückruf zumindest versuchen muss, um seiner Einwirkungspflicht auf den/die Dritten zu genügen. Ausgenommen sind nur Maßnahmen, die von vornherein keine Aussicht auf Erfolg bieten. Rechtsanwalt Schmitt-Gaedke von der Kanzlei lexTM empfiehlt, ein Schreiben an die Abnehmer des Produkts zu senden, in dem auf die Rechtsverletzung durch die Produkte und die Unterlassungsverpflichtung (Unterlassungstitel oder strafbewehrte Unterlassungserklärung) verwiesen wird. Zudem solle der Unterlassungsschuldner darauf hinweisen, dass er die Kosten des Rückrufs trägt (Schmitt-Gaedke/Schmidt in GRUR-Prax 2017, 343 ff.).

(2) Bei Sachverhalten mit Internetbezug geht es oftmals um die Löschung bzw. das Einwirken auf Löschung rechtswidriger Inhalte, die ursprünglich vom Verletzer veröffentlicht und dann von Dritten übernommen wurden. Auch hier entschied der BGH, dass ein Unterlassungsschuldner im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren bei dem Dritten auf Löschung der persönlichkeits- oder urheberrechtsverletzenden Inhalte hinzuwirken hat. Beispielsweise müssen geklaute Fotos selbst aus beendeten eBay-Auktionen entfernt werden. Zur Beseitigungspflicht gehört insbesondere auch die Pflicht zur Hinwirkung auf eine Löschung des Google Caches. Nach einer neueren Auffassung ist zusätzlich die Löschung des Caches anderer gängiger Suchmaschinen erforderlich, konkret Yahoo!.

Merke: Hier gilt im Prinzip das Gleiche wie bei den Pflichten zum Rückruf. Auch wenn der Unterlassungsschuldner keinen Rechtsanspruch gegen den Dritten auf Löschung der Bilder hat, muss er ihn doch entsprechend der obigen Vorgaben kontaktieren und zumindest alles Zumutbare versuchen, um die Löschung zu erreichen. Der Schuldner sollte seine Bemühungen dokumentieren, ggf. auch mit Screenshots. Es ist zulässig, Dritte per E-Mail um Löschung des Inhalts zu bitten (z.B. Text, Video, Bild). Im Gegensatz zum Versand per Fax bieten E-Mails aber keinen Zugangsnachweis. Es empfiehlt sich daher, den Dritten um Bestätigung der Löschung per E-Mail zu bitten und ggf. nachzuhaken, falls keine Löschung erfolgt.

Grundsätzlich nicht mehr von der Unterlassungsverpflichtung umfasst ist eine Pflicht zum Einwirken auf selbständig handelnde Dritte, deren Handeln dem Unterlassungsschuldner wirtschaftlich nicht zugute kommt und ihm auch nicht zuzurechnen ist.

Ebenfalls nicht nötig ist es, noch Jahre nach der Rechtsverletzung das Internet zu durchsuchen. Es genügt eine unverzügliche Recherche nach Titulierung der Unterlassungsverpflichtung bzw. Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung (OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.11.2015, Az. 4 U 120/14).

Beispiele aus der Rechtsprechung zur Einwirkungspflicht auf Dritte:

  • Ein Fernsehsender verstößt nicht gegen eine Unterlassungsverpflichtung wegen eines persönlichkeitsrechtsverletzenden Beitrags, wenn ein privater Dritter diesen aus der Mediathek herunterlädt und erneut auf YouTube veröffentlicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2018, Az. I ZB 86/17Wirbel um Bauschutt). Beachten Sie jedoch, dass der BGH hat seine Rechtsprechung, nach welcher der Schuldner für das selbständige Dazwischentreten Dritter nicht haftet, kürzlich aufgeweicht hat. Im Fall wurde ein Fernsehsender verurteilt, wegen eines persönlichkeitsverletzenden Fernsehbeitrags Abmahnkosten an den Betroffenen zu ersetzen, welche diesem dadurch entstanden waren, dass er Dritte abgemahnt hatte, die den Fernsehbeitrag im Internet weiterverbreitet hatten (BGH, Urteil vom 09.04.2019, Az. VI ZR 89/18). Diese Position des BGH ist sehr problematisch, da sie zu einem faktisch unkontrollierbaren Kostenrisiko für den Verletzer führt.
  • Wer eine Markenverletzung begangen hat, indem er ein fremdes Zeichen auf der eigenen Internetseite platziert hat, haftet nicht für die Beseitigung des Zeichens auf fremden Websites (hier: Online-Branchenverzeichnisse), die die Inhalte der Website des Verletzers auf eigene Initiative ohne unmittelbaren oder mittelbaren Auftrag des Verletzers übernommen hatten. Markeninhaber können derartige “Folgeverletzungen” nicht im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den Erstverletzer unterbinden, sondern müssen gegen die für die Folgeverletzungen verantwortlichen Personen klagen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.10.2020, Az. I 20 W 71/19 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 02.07.2020, Az. C-684/19).
  • Hat ein Autor in seinem Buch Persönlichkeitsrechte verletzt, ist er verpflichtet, auf den Buchhandel einzuwirken, bereits ausgelieferte Exemplare vom Markt zu nehmen (BGH, Urteil vom 15.09.2015, Az. VI ZR 175/14).
  • Wenn die Abnehmer eines Lieferanten dessen unlautere Werbung fortzusetzen drohen, muss der Lieferant die weitere Belieferung von der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abhängig machen, um seiner Unterlassungsverpflichtung zu genügen (KG Berlin, Beschluss vom 16.02.1998, Az. 25 W 6034/97).
  • Es besteht eine Pflicht zum Einwirken auf Mitarbeiter und Beauftragte und deren Überwachung zur Vermeidung von Wettbewerbsverstößen, ggf. auch durch Androhung von Sanktionen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.11.2017, Az. 6 W 96/17Verlinkung auf Drittanbieter). Es reicht nicht aus, Mitarbeiter lediglich über den Inhalt eines Titels zu informieren und sie zu entsprechendem Verhalten aufzufordern. Der Schuldner ist regelmäßig gehalten, auf die Mitarbeiter durch Belehrungen und Anordnungen im jeweiligen konkreten Einzelfall entsprechend einzuwirken und die Befolgung genau zu überwachen (Kammergericht, Beschluss vom 19.07.2019, Az. 5 W 122/19).
  • Bei Vertriebspartnern handelt es sich um Dritte, deren Handeln dem Schuldner wirtschaftlich zugutekommt. Er ist daher verpflichtet, auf sie einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche oder auch nur tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten bestehen. Erforderlich ist auch insoweit, auf diese Personen durch Belehrungen und Anordnungen einzuwirken, auf die Nachteile aus einem Verstoß sowohl hinsichtlich des Dienstverhältnisses als auch der Zwangsvollstreckung deutlich hinzuweisen, Rückmeldungen anzuordnen und zu kontrollieren sowie Sanktionen für die Nichteinhaltung der Anordnung anzudrohen. Darüber hinaus muss die Anordnung auch streng überwacht und gegebenenfalls angedrohte Sanktionen wie Kündigungen auch verhängt werden, um die Durchsetzung von Anordnungen sicherzustellen (Kammergericht, Beschluss vom 19.07.2019, Az. 5 W 122/19).
  • Wenn einem Unternehmer eine bestimmte Gestaltung seiner Homepage untersagt wurde, muss er dafür sorgen, dass nach der Änderung der Homepage auch sein Provider die nötigen Maßnahmen trifft, dass nur noch die korrigierte Version aufrufbar ist (OLG Köln, Beschluss vom 31.03.2000, Az. 6 W 61/99).
  • Wer einen rechtswidrigen Firmennamen trägt und deshalb Unterlassung schuldet, muss jedenfalls die Betreiber der gängigsten Branchenverzeichnisse wie gelbeseiten.de, Google Maps und 11880.com veranlassen, diese Firmierung aus ihren Verzeichnissen zu entfernen (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12Vertragsstrafenklausel; LG Bonn, Urteil vom 01.06.2016, Az. 1 O 354/15). Handelt es sich nicht um ein gängiges Branchenverzeichnis, besteht dagegen keine Löschungspflicht (OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.11.2015, Az. 4 U 120/14). Ein gewisses Risiko verbleibt im Hinblick darauf, welche Branchenverzeichnisse „gängig“ im Sinne der Rechtsprechung sind. Vorsorglich sollten die Löschungsbemühen deshalb so viele Branchenverzeichnisse wie möglich abdecken, mag dies auch mit erheblichem Aufwand verbunden sein. Der Schuldner sollte es außerdem nicht bei einer einzelnen Recherche belassen, sondern einige Wochen nach Abgabe der Unterlassungserklärung zumindest eine zweite Suche durchführen.
  • Eine extreme Ausprägung betrifft die Pflicht von Händlern, auf Verkaufsplattformen eingestellte Produkte laufend darauf kontrollieren zu müssen, ob die Angebote von der Plattform wettbewerbskonform dargestellt werden und ggf. auf die Plattform einzuwirken, dass festgestellte Fehler behoben werden (Beispiel: Von Amazon verursachte fehlerhafte Preisdarstellungen).
  • Bei Wettbewerbsrechtsverletzungen, die von unbekannten Dritten (auf fremden Websites) begangen werden, besteht keine Pflicht zum aktiven Tätigwerden. Für die Verletzung einer Verkehrspflicht ist zumindest erforderlich, dass irgendeine Art von Gefahrsetzung erfolgt. Eine Beweislastumkehr wurde ebenfalls abgelehnt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.05.2019, Az. 6 W 29/19 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 12.07.2007, Az. I ZR 18/04Jugendgefährdende Medien bei eBay). Ausdrücklich lehnte das OLG Frankfurt eine Entscheidung des LG Hamburg aus 2016 ab, wonach die unternehmerische Sorgfalt im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG eine Handlungspflicht bei offensichtlich fehlerhaften und irreführenden Äußerungen Dritter auslösen könne (LG Hamburg, Urteil vom 26.07.2016, Az. 312 O 574/15).

Kontaktiert der Verletzer den Dritten ordnungsgemäß und verweigert dieser die begehrte Handlung (Löschung, Rückruf, etc.), hat der ursprüngliche Verletzer dennoch seine Pflicht erfüllt. Er haftet dann nicht wegen Verstoßes gegen seine Unterlassungsverpflichtung. Stattdessen haftet der untätige Dritte nun als Störer (Beispiel: Betreiber eines Branchenverzeichnisses verweigert die Löschung einer wettbewerbswidrigen Firmierung).

Achtung: Der Schuldner muss die Umsetzung der Löschaufforderung kontrollieren und ggf. bei dem Dritten nachhaken. Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat (im Fall wegen irreführender Online-Werbung), ist verpflichtet, fremde Branchenverzeichnisse wie mobile.de, meinestadt.de und dasörtliche.de bereinigen zu lassen. Es reicht nicht aus, Betreiber fremder Websites nur einmalig per E-Mail zur Löschung aufzufordern. Der Schuldner muss vielmehr überprüfen, ob die Löschung auch umgesetzt wurde. Ist dies nicht der Fall, muss der er ggf. mehrfach bei den Websitebetreibern nachhaken und auf Löschung bestehen. Andernfalls kann der Gläubiger Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen (LG Dortmund, Urteil vom 06.02.2020, Az. 18 O 58/19).

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c) Ausnahme: Anhaltspunkte, dass keine Beseitigungspflichten bestehen

An der Formel des BGH zu aktiven Handlungspflichten im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs fällt auf, dass diese als Auslegungsregel formuliert ist. Eine Unterlassungsverpflichtung ist laut BGH nur

mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen (…), dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst (…)“ (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016, Az. I ZB 34/15 – Rückruf von RESCUE-Produkten).

Das bedeutet, dass sich aus dem Wortlaut, aber auch aus den Umständen einer Unterlassungsverpflichtung ergeben kann, dass diese keine aktiven Handlungspflichten umfasst.

Beispiel (BGH, Urteil vom 11.11.2014, Az. VI ZR 18/14 – Ex-RAF-Terroristin): Die BILD-Zeitung veröffentlichte auf bild.de ein heimlich aufgenommenes Foto der Klägerin auf einem Fahrrad unter dem Titel „Hier radelt die Ex-RAF-Terroristin in den Freigang“, welche auch an Abonnenten des bild.de-RSS-Feeds versandt wurde. Die Klägerin setzte sich gegen diese Persönlichkeitsrechtsverletzung zur Wehr, woraufhin die BILD eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab. In dieser hieß es unter anderem:

„Die Bild (…) verpflichtet sich ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich, gegenüber Frau H., es bei Meidung einer für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung von Frau H. festzusetzenden, im Streitfall der Höhe nach vom zuständigen Gericht zu überprüfenden und an Frau H. zu zahlenden Vertragsstrafe, es zukünftig zu unterlassen, das nachfolgende Bildnis von Frau H. erneut zu verbreiten [Darstellung des Bildes] wie in der Bild vom 13.10.2009 unter der Überschrift “Hier radelt die Ex-RAF-Terroristin in den Freigang” geschehen.”

Die BILD löschte das Bild aus ihrem Internetauftritt und stellte einen Antrag auf Löschung aus dem Google-Cache. Das Bild war aber weiterhin auf den Webseiten der Abonnenten des RSS-Feeds zu sehen.

Der BGH nahm an, dass in diesem Fall der Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Unterlassungserklärung dagegen sprächen, dass die BILD dazu verpflichtet gewesen sei, auch die Abonnenten ihres RSS-Feeds zur Unterlassung aufzufordern. Er argumentierte, das Wort „erneut“ zeige, dass das Versprechen rein zukunftsgerichtet sei. Weiterhin sei Zweck der Unterlassungserklärung, die Beseitigung der Wiederholungsgefahr, auch ohne eine Beseitigungspflicht gebannt.

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d) Verhältnis zum (Folgen-)Beseitigungsanspruch

Die Verpflichtung eines Störers, im Rahmen seiner Unterlassungsverpflichtung auch aktiv tätig zu werden, wurde vor allem deshalb kritisiert, weil mit dem sog. Folgenbeseitigungsanspruch bereits eine Anspruchsgrundlage existiert, die allein darauf gerichtet ist, dass ein Störer die Folgen seiner Rechtsverletzung beseitigen muss.

Die (Folgen-)Beseitigungsansprüche sind teilweise zusammen mit den Unterlassungsansprüchen geregelt (z.B. § 1004 Abs. 1 BGB, § 97 I UrhG, § 8 Abs. 1 UWG), teilweise auch speziell für besondere Fälle wie den Rückruf von Waren (z.B. § 18 Abs. 2 MarkenG, § 140a II PatG) und ansonsten gewohnheitsrechtlich anerkannt (vgl. Hasselblatt, MAH Gewerblicher Rechtsschutz, § 3 Rn. 147).

Entscheidend für die Frage, welche aktiven Handlungspflichten aus Unterlassungsansprüchen folgen konnten, war daher zunächst, in welchem Verhältnis Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsansprüche zueinander stehen. Der BGH geht davon aus, dass es sich um zwei selbständige Ansprüche handelt, die nebeneinander geltend gemacht werden können:

„Hat eine Verletzungshandlung einen andauernden rechtswidrigen Verletzungszustand hervorgerufen, besteht neben dem Unterlassungsanspruch ein Beseitigungsanspruch (…). Dabei handelt es sich um selbstständige Ansprüche mit grundsätzlich unterschiedlicher Zielrichtung. Der Gläubiger hat es in der Hand, ob er den einen oder den anderen Anspruch oder aber beide Ansprüche geltend macht. Er kann bei einer solchen Fallgestaltung allerdings auch bereits mit dem Unterlassungsanspruch die Beseitigung des Verletzungszustands verlangen (…). Das folgt daraus, dass bei einer Dauerhandlung die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist.“ (BGH, Urteil vom 18.09.2014, Az. I ZR 76/13 – CT-Paradies)

Die Frage nach den Rechtsfolgen des Unterlassungsanspruchs ist daher unabhängig davon zu beantworten, ob gleichzeitig ein Beseitigungsanspruch besteht oder nicht.

Warum ist die Unterscheidung zwischen Unterlassungsanspruch und Folgenbeseitigungsanspruch wichtig?

Man könnte meinen, dass die Unterscheidung zwischen Unterlassungsanspruch und (Folgen-)Beseitigungsanspruch nicht entscheidend und deshalb die Debatte über Handlungspflichten im Rahmen des Unterlassungsanspruchs überflüssig wäre, weil schließlich immer beide Ansprüche geltend machen könnten.

Bedeutung hat die Unterscheidung zwischen Unterlassen und Beseitigung aber insbesondere im Prozessrecht: Während Unterlassungstitel nur nach § 890 ZPO vollstreckt werden dürfen (durch Ordnungsgeld oder Ordnungshaft), können Beseitigungsansprüche nach den §§ 887, 888 ZPO (Ersatzvornahme der Handlung) vollstreckt werden. Weiterhin müssen Anträge auf Folgenbeseitigung eine konkrete Handlung benennen, Unterlassungsanträge hingegen nur die Verletzungshandlung.

Hingegen hat der BGH mittlerweile festgestellt, dass auch auf Grundlage eines Unterlassungsanspruchs nur verhältnismäßige Beseitigungspflichten entstehen können und insoweit die Wertungen des (Folgen-)Beseitigungsanspruchs zu übertragen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.2017, Az. I ZB 96/16Produkte zur Wundversorgung).

Dennoch sind die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs höher als bei Unterlassungsansprüchen. Es ist für den Verletzten daher von Bedeutung, ob und wie weit er Beseitigung bereits im Rahmen des Unterlassungsanspruchs verlangen kann.

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5. Gelten für Unterlassungstitel und Unterlassungserklärungen die gleichen Grundsätze?

Die hier dargestellten Grundsätze gelten sowohl für gerichtliche Unterlassungstitel (Urteile, Beschlüsse) als auch vertragliche Unterlassungsverpflichtungen, insbesondere strafbewehrte Unterlassungserklärungen (BGH, Urteil vom 04.05.2017, Az. I ZR 208/15Luftentfeuchter).

Aber: Unterlassungsansprüche aus strafbewehrten Unterlassungserklärungen müssen nicht zwingend den gleichen Inhalt haben müssen wie ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch. So kann eine Unterlassungserklärung Anhaltspunkte bieten, dass die Unterlassungsverpflichtung doch keine aktiven Beseitigungspflichten umfasst.

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6. Sind vom Unterlassungsanspruch auch ähnliche Handlungen umfasst? (Kerntheorie)

Der Verbotsumfang einer Unterlassungsverpflichtung ist grundsätzlich nicht auf die im Urteil genannte konkrete Verletzungsform beschränkt, sondern umfasst nach sog. Kerntheorie des BGH

„über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt“ (vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2014, Az. I ZB 42/11 – Reichweite des Unterlassungsgebots)

Dahinter steht der Gedanke, dass das Handlungsverbot nicht durch gleichartige, leicht abgewandelte Handlungen umgehbar sein soll. Aus Gründen der Rechtssicherheit können aber nur solche Handlungen “mitverboten” sein, die den gleichen Kern wie die konkrete Verletzungsform haben – bloße Ähnlichkeit reicht nicht aus. Denn nur für kerngleiche Handlungen kann auch das Vorliegen einer Begehungsgefahr wegen der Erstbegehung vermutet werden (vgl. BGH, Urteil 18.12.2008, Az. I ZR 200/06Augsburger Puppenkiste).

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a) Bestimmung des Kerns

Ob „ähnliche“ Handlungen in eine Unterlassungsverpflichtung einzubeziehen sind, hängt davon ab, was der Kern der Verletzungshandlung ist und ob dieser auch die begangene ähnliche Handlung erfasst. Dazu ist der Unterlassungstitel auszulegen, wobei der Tatbestand, die Entscheidungsgründe und auch die Klage- bzw. Antragsbegründung herangezogen werden können (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG Kommentar, § 12 Rn. 6.4).

Zusätzlich existieren wichtige Leitlinien der Rechtsprechung, die Anhaltspunkt sein können bzw. Grenzen der Auslegung normieren:

(1) Eine Verurteilung zur Unterlassung der Verletzung eines Schutzrechts kann nur dann eine Unterlassungspflicht für kerngleiche Verletzungen anderer Schutzrechte begründen, wenn die kerngleichen Verletzungshandlungen in das Erkenntnisverfahren und die Verurteilung einbezogen waren (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2013, Az. I ZR 55/12Restwertbörse II). Nicht möglich ist eine Einbeziehung von Schutzrechten, die nicht Teil des Erkenntnisverfahrens waren, auch nicht, wenn es sich um gleichartige Schutzrechte handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2014, Az. I ZB 42/11Reichweite des Unterlassungsgebots).

(2) Wichtigster Anhaltspunkt für den Kern einer Verletzungshandlung sind abstrakte Merkmale, die mit der konkreten Verletzungshandlung zusammen genannt werden.

Beispiel (BGH, Urteil vom 19.05.2010, Az. I ZR 177/07Folienrollos): Einem Hersteller von Folienrollos wird gerichtlich untersagt, „im geschäftlichen Verkehr bei dem Vertrieb von Folienrollos staatliche Vergabestellen für die Vergabe von Bau- oder Werkaufträgen und/oder andere Abnehmer von Multifilm-Folienrollos über die angeblich überteuerten Multifilm-Produkte und/oder deren angebliche technischen Nachteile zu informieren, wenn dies geschieht wie in dem Schreiben an das Staatsbauamt Erfurt“.

Hier hat das Gericht neben der konkreten Verletzungshandlung (Schreiben an das Staatsbauamt Erfurt) abstrakt den Kern der wettbewerbswidrigen Handlung (Information von Abnehmern über angebliche Nachteile) beschrieben. Deshalb erfasst der Unterlassungstitel auch Schreiben an andere potenzielle Abnehmer von Folienrollos.

(3) Zweifel gehen zu Lasten des Titelinhabers, also der Unterlassungsgläubigers. Grund ist, dass dieser durch eine präzisere Formulierung des Antrags eine notwendige Verallgemeinerung und Klarstellung hätte herbeiführen können (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG Kommentar, § 12 Rn. 6.4a).

Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • Die Veröffentlichung einer Internetzeitung unter markenrechtsverletzendem Namen ist kerngleich mit der Veröffentlichung einer gedruckten Zeitung dieses Namens (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2009, Az. I ZR 47/07Eifel-Zeitung).
  • Wird einem Unternehmer untersagt, über einen Button mit der Aufschrift „Online Buchen“ auf den Drittanbieter X zu verlinken, liegt eine kerngleiche Handlung vor, wenn er mit einem Button mit der Aufschrift „Zimmer reservieren“ auf den Drittanbieter Y verlinkt, weil hier gerade die Verlinkung auf Drittanbieter den Kern der Verletzungshandlung ausmacht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.11.2017, Az. 6 W 96/17Verlinkung auf Drittanbieter).
  • Der Titel, der die Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „Leipziger Puppenkiste“ wegen Verwechslungsgefahr mit der Marke „Augsburger Puppenkiste“ untersagt, umfasst nicht die isolierte Verwendung der Bezeichnung „Puppenkiste“ oder die Verwendung mit einem anderen Zusatz, weil die Verwendung des Wortes „Puppenkiste“ nicht den Kern der Verletzungshandlung darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2008, Az. I ZR 200/06Augsburger Puppenkiste).
  • Die Verletzung der Marke „ROLEX“ durch den Verkauf eines Plagiats begründet eine Begehungsgefahr für den Verkauf von weiteren Plagiaten, auch wenn es sich um andere Modelle der Firma „ROLEX“ handelt, die als selbständige Marken geschützt sind (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2008, Az. I ZR 73/05Internet-Versteigerung III).
  • Die Verurteilung zur Unterlassung wegen Veröffentlichung dreier Fotos von einem Kochportal auf einer Konkurrenzplattform begründen keine Unterlassungspflichten hinsichtlich anderer Fotos auf der Plattform, weil es sich bei diesen um andere Schutzgegenstände handelt, die nicht Teil des Erkenntnisverfahrens waren (vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2014, Az. I ZB 42/11Reichweite des Unterlassungsgebots).

Etwas anderes kann gelten, wenn der Unterlassungsgläubiger seinen Klageantrag bewusst auf die konkrete Verletzungsform beschränkt. Das ist aber nicht schon deshalb anzunehmen, weil sich sein Antrag auf die konkrete Verletzungshandlung bezieht, stattdessen müssen noch weitere Aspekte hinzutreten (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016, Az. I ZB 34/15; siehe auch nachfolgend zur Auslegung von strafbewehrten Unterlassungserklärungen).

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b) Kerntheorie bei strafbewehrten Unterlassungserklärungen

Die für gerichtliche Unterlassungstitel entwickelten Grundsätze gelten grundsätzlich ebenso für Unterlassungsverträge, insbesondere strafbewehrte Unterlassungserklärungen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 16.05.2012, Az. 3 U 89/11). Das bedeutet, dass eine auf die konkrete Verletzungsform bezogene Unterlassungserklärung grundsätzlich auch kerngleiche Verletzungshandlungen erfasst. Für diese kerngleichen Verletzungshandlungen entfällt dann ebenso wie für die konkrete Verletzungshandlung die Wiederholungsgefahr (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG Kommentar, § 12 Rn. 1.140). Stellt der Gläubiger nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung fest, dass der Schuldner einen kerngleichen Verstoß begangen hat, steht ihm folgerichtig direkt ein Anspruch auf Zahlung der versprochenen Vertragsstrafe zu. Er muss nicht zuerst abmahnen und eine weitere strafbewehrte Unterlassungserklärung in Bezug auf den kerngleichen Verstoß einfordern (obgleich er dazu berechtigt wäre).

Ausnahme: Da es sich bei strafbewehrten Unterlassungserklärungen um Verträge handelt, kann eine Auslegung der Willenserklärungen der beiden Parteien ergeben, dass sich die Unterlassungserklärung ausnahmsweise nur auf die konkrete Verletzungsform beziehen soll und nicht auch auf kerngleiche Handlungen (BGHUrteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 202/07Erinnerungswerbung im Internet). Hier müssen aber im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die eine solche Auslegung rechtfertigen.

Beispiel: Wenn der Gläubiger zur Abgabe einer verallgemeinerten Unterlassungserklärung auffordert, der Unterlassungsschuldner aber bewusst davon abweicht und nur verspricht, die konkrete Verletzungsform zu unterlassen, ist diese Unterlassungserklärung so auszulegen, dass kerngleiche Handlungen gerade nicht umfasst sein sollen. Ansonsten hätte der Unterlassungsschuldner nämlich die abstrahierte und damit umfassendere Formulierung verwendet, die vom Gläubiger gewünscht wurde (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2010, Az. 4 U 118/10).

Ergibt die Auslegung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, dass diese ausnahmsweise nur auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkt ist, räumt sie auch nur die Wiederholungsgefahr für die konkrete Verletzungsform aus. Für kerngleiche Verletzungen besteht dann weiterhin Wiederholungsgefahr, so dass dahingehend gerichtlich Unterlassung erwirkt werden kann (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG Kommentar, § 12 Rn. 1.141; so geschehen in BGHUrteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 202/07Erinnerungswerbung im Internet).

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7. Gläubiger muss Schuldner nicht auf Handlungspflichten hinweisen

Der Gläubiger des Unterlassungsanspruchs ist nicht verpflichtet, den Schuldner vor Geltendmachung einer Vertragsstrafe bzw. (im Falle eines gerichtlichen Unterlassungstitels) vor Beantragung von Ordnungsmitteln auf dessen Handlungspflichten zur Beseitigung der Rechtsverletzung hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12Vertragsstrafenklausel).

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8. Schuldner muss den Entlastungsbeweis führen (Wichtig: Dokumentation)

Den Entlastungsbeweis, dass die Rechtsverletzung im geschuldeten Umfang beseitigt bzw. ausreichend auf Dritte eingewirkt wurde, hat der Schuldner zu erbringen (vgl. LG Bonn, Urteil vom 01.06.2016, Az. 1 O 354/15). Daraus ergibt sich eine Pflicht zur Dokumentation der Löschungsbemühungen.

  1. Eigene Löschungen lassen sich regelmäßig leicht dokumentieren, bei Rechtsverletzungen im Internet z.B. durch Screenshots (auf Datumsangabe im Screenshot achten). Ein hilfreiches Tool zur Erstellung von Screenshots ist die atomshot Browsererweiterung für Google Chrome, die von den Kollegen bei Gulden Röttger entwickelt wurde.
  2. Problematischer ist die umfassende Dokumentation von Einwirkungshandlungen auf Dritte. Achten Sie darauf, einen Zugangsnachweis zu erhalten, z.B. eine Bestätigung der Löschung bzw. Korrektur durch den Dritten per E-Mail. Im bloßen Versand einer E-Mail liegt kein Nachweis, dass der Adressat die E-Mail erhalten hat. Alternativ kann die Aufforderung auch (soweit vorhanden) per Fax an den Dritten verschickt werden. Wichtig ist in diesem Fall ein ausreichender Sendebeleg, auf dem zumindest Teile der ersten Seite des Faxschreibens mit abgedruckt sind, da der Beweiswert von “OK”-Vermerken umstritten ist. Ebenso möglich ist der Versand von Einwurfeinschreiben.

Die Auswahl unter mehreren tatsächlich möglichen Abhilfemaßnahmen muss dem Störer überlassen bleiben. Dies hat seinen Grund darin, dass die Rechte des Störers nicht weitergehend eingeschränkt werden sollen, als der Schutz des Berechtigten vor Beeinträchtigungen seiner Rechte es erfordert. Abgesehen davon trägt der Störer ggf. das Risiko der Zwangsvollstreckung, wenn die gewählte Maßnahme die Störung nicht beseitigt (BGH, Urteil vom 28.07.2015, Az. VI ZR 340/14).

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9. Beispielsfälle für Unterlassungspflichten bei Rechtsverletzungen

Zur Veranschaulichung haben wir Beispiele aufbereitet, welche Pflichten einen Unterlassungsschuldner treffen können:

Beispiel 1: Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet

Sarah ist Betreiberin eines Blogs, der auf den Servern von Strato gehostet wird. Sie postet im Blog eine beleidigende Äußerung über Petra. Petra steht daher ein Unterlassungsanspruch gegen Sarah wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung zu, den Petra nach erfolgloser Abmahnung einklagt. Das Gericht verurteilt Sarah zur Unterlassung. Was muss Sarah tun, um dem gerichtlichen Unterlassungstitel zu entsprechen?

  1. Sarah muss ihren Post unverzüglich aus dem Blog löschen.
  2. Sarah darf die Beleidigung in der Zukunft weder wörtlich wiederholen noch kerngleiche Äußerungen tätigen.
  3. Sarah muss ggf. auf Strato einwirken, dass ihr Post endgültig von deren Servern gelöscht wird. Unsicherheiten gehen zu ihren Lasten.
  4. Sarah muss zumindest bei bekannten Suchmaschinen für eine Löschung des Caches derjenigen Webseiten aus ihrem Blog sorgen, auf denen die Beleidigung enthalten war, so dass die Beleidigung nicht mehr in den Suchergebnissen erscheint.
  5. Wenn der mit Sarah nicht in Verbindung stehende Websitebetreiber Markus den beleidigenden Post kopiert und eigenmächtig auf seiner Website hochlädt, muss Sarah keine Schritte mehr einleiten, denn Markus handelt komplett eigenverantwortlich und sein Handeln kommt Sarah wirtschaftlich nicht zugute.

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Beispiel 2: Markenrechtsverletzendes Produkt

Das Unternehmen HUGO BOSS produziert Kleidungsstücke und kennzeichnet diese mit einem gleichnamigen Schriftzug, für den international zahlreiche Markeneintragungen existieren, unter anderem auch für Deutschland. Firma Müller lässt mit dem Aufdruck “HUGO BOSS” versehene T-Shirts in Fernost produzieren, importiert diese und verkauft sie im eigenen Online-Shop an Verbraucher, beliefert aber auch andere Händler in Deutschland. Auf eine Abmahnung hin gibt Firma Müller im Hinblick auf die vorstehenden Handlungen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Was muss Firma Müller tun, um der Unterlassungserklärung zu entsprechen?

Firma Müller muss

  1. Herstellung, Import und Vertrieb von T-Shirts mit dem Aufdruck “HUGO BOSS” einstellen. Nicht verboten sind Herstellung, Import und Vertrieb von T-Shirts ohne Nennung der fremden Marke.
  2. es unterlassen, kerngleiche Produktfälschungen vorzunehmen, z.B. durch Herstellung Vertrieb von T-Shirts mit dem Aufdruck “HOGO BOSS” oder Pullovern mit dem Aufdruck “HUGO BOSS”.
  3. bereits an die gewerbliche Abnehmer ausgelieferte Produkte zurückrufen, die unter die strafbewehrte Unterlassungserklärung fallen. Eine Rückrufpflicht gegenüber privaten Abnehmern besteht dagegen nicht.

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Beispiel 3: Wettbewerbswidrige Werbung

Die Muster GmbH verwendet einen irreführenden Firmennamen und verstößt dadurch gegen das UWG. Ihr Wettbewerber, die Beispiel GmbH, verklagt sie deshalb erfolgreich auf Unterlassung.

Die Muster GmbH muss

  1. die Verwendung des wettbewerbswidrigen Firmennamens einstellen,
  2. ihre eigenen Internetauftritte korrigieren,
  3. ggf. auf Google einwirken, dass der wettbewerbswidrige Firmenname aus dem Cache gelöscht wird und
  4. gängige Branchenverzeichnisse (z.B. gelbeseiten.de, Google Maps und 11880.com) durchsuchen und auf die Betreiber einwirken, dass die rechtswidrige Firmierung entfernt wird (BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12 – Vertragsstrafenklausel)

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Hinweis: Dieser Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres juristischen Mitarbeiters Felix Wichert erstellt.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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