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Unterlassung: Was muss man jetzt passiv oder aktiv tun?

  • Aktualisiert: 29.08.2025
  • Kategorie: Abmahnung
  • Lesezeit: 35 min

Reicht es bei Unterlassungspflichten im gewerblichen Rechtsschutz, künftig „nichts mehr zu machen“ oder muss man aktiv tätig werden? Wie verhält es sich mit ähnlichen Handlungen? Muss auch auf Dritte eingewirkt werden? Hier erfahren Sie alles Wichtige.

1. Wann besteht ein Unterlassungsanspruch?

Klassische gesetzliche Anspruchsgrundlage für Unterlassungsansprüche ist § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, die unmittelbar nur bei Eigentumsverletzungen greift. Für andere Rechtsgebiete existieren häufig spezielle Vorschriften, teilweise wird § 1004 BGB auch analog angewendet.

Wichtige gesetzliche Anspruchsgrundlagen für Unterlassungsansprüche

Die Voraussetzungen der gesetzlichen Unterlassungsansprüche sind je nach Anspruchsgrundlage unterschiedlich formuliert, in ihrem Kern aber gleich.

Unterlassungspflicht aus Vertrag

Eine Unterlassungspflicht kann sich nicht nur aus dem Gesetz, sondern auch aus Vertrag ergeben. Wichtigster Anwendungsfall ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Nachdem eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, müssen die Voraussetzungen des einschlägigen gesetzlichen Unterlassungsanspruchs im Hinblick auf die künftige Unterlassungspflicht des Schuldners nicht zwingend erfüllt sein, da der Schuldner nun grundsätzlich unabhängig von der gesetzlichen Rechtslage aus dem Vertrag heraus Unterlassung schuldet. Freilich wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nur in Betracht ziehen, wer einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch zumindest für möglich hält bzw. gehalten hat.

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2. Wer haftet auf Unterlassung?

Anspruchsgegner eines Unterlassungsanspruchs ist jeder Täter/Teilnehmer der verletzenden Handlung, aber auch sogenannte Störer. Für Rechtsnachfolger gelten besondere Regeln.

Achtung: Unterschiede in der Terminologie

Die Unterteilung der Anspruchsgegner eines Unterlassungsanspruchs in Täter/Teilnehmer und Störer wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich vorgenommen. Sogar innerhalb des BGH besteht terminologische Uneinigkeit:

  • Der I. Senat (zuständig für Urheberrecht sowie Marken- und Wettbewerbsrecht) trifft wie oben beschrieben eine Unterscheidung zwischen Täter/Teilnehmer und Störer (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2015, Az. I ZR 240/12Kinderhochstühle im Internet III).
  • Der VI. Senat (zuständig für allgemeines Deliktsrecht und damit insbesondere die Haftung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen) bezeichnet generell jeden Unterlassungsschuldner als Störer, auch dann, wenn er Täter oder Teilnehmer ist. Er unterscheidet stattdessen zwischen unmittelbarem und mittelbarem Störer, wobei der unmittelbare Störer dem Täter-/Teilnehmerbegriff und der mittelbare Störer dem Störerbegriff des I. Senats entspricht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28.07.2015, Az. VI ZR 340/14Löschungsanspruch bei fortdauernder Rufbeeinträchtigung).

Der Konflikt resultiert vermutlich aus den unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen der jeweiligen Rechtsgebiete: Während der I. Senat auf Grundlage spezieller Anspruchsgrundlagen (z.B. § 14 MarkenG, § 97 UrhG) entscheidet, die den Begriff des Störers grundsätzlich nicht kennen, entscheidet der VI. Senat in der Regel auf Grundlage von § 1004 BGB. Im Tatbestand von § 1004 BGB wird der Anspruchsgegner pauschal „Störer“ genannt.

Tipp: Behalten Sie bei der Lektüre von Urteilen im Hinterkopf, ob es sich um eine Entscheidung im Marken-, Wettbewerbs- oder Urheberrecht handelt (dann i.d.R. Unterscheidung Täter/Teilnehmer – Störer) oder im allgemeinen Zivilrecht einschließlich Persönlichkeitsrecht (dann i.d.R. Unterscheidung unmittelbarer – mittelbarer Störer).

Haftung für Wettbewerbsverstöße des Vorgängers

Die Wiederholungsgefahr ist ein tatsächlicher Umstand, der nach den Verhältnissen in der Person des in Anspruch Genommenen zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2007, Az. I ZR 34/05; BGH, Urteil vom 18.03.2010, Az. I ZR 158/07). Für gesetzliche Unterlassungsverpflichtungen ist deshalb anerkannt, dass Unterlassungspflichten aufgrund ihrer höchstpersönlichen Natur nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Im Gegensatz dazu gehen vertragliche Unterlassungsverpflichtungen aus strafbewehrten Unterlassungserklärungen auf den Rechtsnachfolger über.

Wettbewerbsverstöße, die Organe oder Mitarbeiter begangen haben, führen im Fall einer Rechtsnachfolge nicht zu einer Wiederholungsgefahr. Selbst die Fortführung des Betriebes mit identischem Personal reicht dafür nicht aus. Vielmehr muss in der Person der betreffenden Mitarbeiter oder Beauftragten Erstbegehungsgefahr bestehen, um eine Haftung des neuen Unternehmensinhabers aus § 8 Abs. 2 UWG anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2012, Az. III ZR 173/12; BGH, Urteil vom 26.04.2007, Az. Az. I ZR 34/05).

Etwas anderes gilt für etwaige Abmahnkosten. Beim Abmahnkostenersatzanspruch handelt es sich nicht um einen höchstpersönlichen Anspruch, sondern um einen entstandenen Zahlungsanspruch. Dieser geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den neuen Rechtsträger über (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 28.01.2021, Az. 6 U 181/19).

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3. Was bedeutet Unterlassen?

Steht fest, dass der Anspruchsgegner zur Unterlassung verpflichtet ist, stellt sich die Frage, was das genau für ihn bedeutet. Genügt es, die missbilligte Handlung nicht noch einmal vorzunehmen oder treffen ihn zusätzlich aktive Handlungspflichten?

a) Grundsatz: Unterlassung ist Gegenteil von aktivem Tun

Unterlassen wird in § 194 Abs. 1 BGB als Gegenstück zum aktiven Tun genannt. Unterlassen meint seinem Wortsinn nach also, dass eine bestimmte (aktive) Handlung nicht vorgenommen wird.

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b) Unterlassen kann aber auch aktives Tun erfordern

Über die Verpflichtung zum „Nichtstun“ hinaus kann ein Unterlassungsanspruch auch auf ein aktives Tun des Anspruchsgegners gerichtet sein. Das klingt paradox, erklärt sich aber aus der Zielrichtung des Unterlassungsanspruchs. Der Unterlassungsanspruch ist auf einen Erfolg und nicht auf eine Handlung gerichtet (vgl. BeckOGK/Spohnheimer, 1.5.2019, BGB § 1004 Rn. 272). Der Anspruchsgegner ist nicht bloß verpflichtet, eine bestimmte Handlung nicht mehr vorzunehmen. Er hat vielmehr dafür zu sorgen, dass ein bestimmter, ihm zurechenbarer Erfolg nicht (mehr) eintritt. Er hat dabei die freie Wahl der Mittel, wie er dies erreicht (vgl. OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 08.02.2012, Az. 4 U 1850/11).

Damit ein bestimmter Erfolg nicht mehr eintritt, kann es zwar oft ausreichen, dass der Anspruchsgegner eine bestimmte Handlung nicht mehr vornimmt. Ebenso ist aber denkbar, dass der Anspruchsgegner aktive Maßnahmen treffen muss, um den (erneuten) Erfolgseintritt zu vermeiden. Das gilt insbesondere, wenn er zuvor einen fortdauernden Störungszustand geschaffen hat:

„Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen.“ (BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12 – Vertragsstrafenklausel)

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4. Wie weit reichen die Pflichten zum aktiven Tun?

Die Rechtsprechung zu aktiven Handlungspflichten im Rahmen des Unterlassungsanspruchs wurde in der juristischen Fachliteratur teilweise heftig kritisiert. Auch die Instanzgerichte urteilen nicht einheitlich.

Mittlerweile geht es allerdings nicht mehr um die Frage, ob den Schuldner im Rahmen des Unterlassungsanspruchs überhaupt aktive Handlungspflichten treffen, sondern nur noch, wie weit diese reichen. Die Rechtsprechung hatte dazu anfangs besondere Fallgruppen gebildet, ist aber mittlerweile auf die Anwendung einer allgemeinen Formel umgeschwenkt. Bei ihrer Anwendung ist insbesondere umstritten, inwieweit Pflichten zum Einwirken auf Dritte bestehen, wenn der Störzustand in deren Verantwortungssphäre fällt. Schließlich hat der BGH auch das Verhältnis der aktiven Handlungspflichten aus dem Unterlassungsanspruch zum (Folgen-)Beseitigungsanspruch geklärt.

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a) Von Fallgruppen zur allgemeinen Formel

Schon seit längerer Zeit hat die Rechtsprechung in bestimmten Fällen angenommen, dass eine Unterlassungsverpflichtung auch die Vornahme aktiver Handlungen umfassen kann. Diese Entscheidungen nahmen alle auf den Umstand Bezug, dass eine Nichtbeseitigung gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung sei.

Bei den genannten Beispielen handelt es sich um sog. Dauerhandlungen, das heißt Handlungen, die nicht nur eine einmalige Wirkung entfalten, sondern einen fortdauernden Zustand schaffen.

Die fragmentarische Regelung in Fallgruppen wurde durch eine allgemeinere Formel des BGH abgelöst, wonach

„die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen ist, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst (…). Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich insbesondere dann nicht in einem bloßen Nichtstun, sondern umfasst auch die Pflicht zur Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn dem Unterlassungsgebot allein dadurch entsprochen werden kann (…) So verhält es sich, wenn die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist.“ (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016, Az. I ZB 34/15 – Rückruf von RESCUE-Produkten).

Der BGH stellte gleichzeitig klar, dass aktive Handlungspflichten nicht nur zur Beseitigung von Störzuständen aus Dauerhandlungen bestehen, sondern generell alle zumutbaren Handlungen getroffen werden müssen, um dem Unterlassungstitel gerecht zu werden:

„Auch wenn die den Unterlassungsanspruch begründende Verletzungshandlung keine Dauerhandlung des Schuldners ist, kann eine Verpflichtung zur Unterlassung oder Duldung einer Handlung die Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen umfassen, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Unterlassung oder zur Duldung nur gerecht werden kann, wenn er neben der Unterlassung oder Duldung auch Handlungen vornimmt.“ (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016, Az. I ZB 34/15 – Rückruf von RESCUE-Produkten).

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b) Problematisch: Einwirken auf Dritte

Dem Verletzer ist es in aller Regel möglich und zumutbar, Störzustände zu beseitigen, die in seine eigene Verantwortungssphäre fallen. So müssen z.B. eigene Webauftritte in jedem Fall von sämtlichen Rechtsverletzungen bereinigt werden.

Umstritten ist dagegen, inwieweit ein Unterlassungstitel auch dazu verpflichtet, Störzustände zu beseitigen, die zwar auf die Handlung des Unterlassungsschuldners zurückgehen, aber in die Sphäre Dritter fallen. Hier geht es nicht (mehr) um die unmittelbare Verletzungshandlung, sondern um eine Störungsquelle, in der die Verletzungshandlung fortwirkt.

Auch für das Einwirken auf Dritte gilt im Grundsatz die Formel des BGH, wonach der Unterlassungsschuldner alles tun muss, was ihm möglich und zumutbar ist.

(1) Außerhalb des Internets geht es vor allem um den Rückruf von wettbewerbswidrigen oder markenrechtsverletzenden Produkten, die bereits an gewerbliche Abnehmer ausgeliefert wurden. Das gilt selbst dann, wenn er keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche auf Unterlassung der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer hat, er diese also nicht rechtlich dazu zwingen kann. Seine Rückrufpflicht umfasst alle ihm tatsächlich möglichen und zumutbaren Anstrengungen, das Produkt zurückzurufen (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2017, Az. I ZR 208/15Luftentfeuchter).

Besonderheiten gelten im einstweiligen Rechtsschutz: Wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist regelmäßig (noch) kein Rückruf geschuldet. Stattdessen muss der Unterlassungsschuldner seine Abnehmer nur auffordern, die gelieferten Waren nicht weiterzuvertreiben. Nur ganz ausnahmsweise kann bereits im einstweiligen Rechtsschutz der Rückruf geboten sein, wenn die Anspruchsdurchsetzung für den Verletzten besonders dringlich und das Risiko des Unterlassungsschuldners, zu Unrecht zum Rückruf verpflichtet zu werden, verhältnismäßig gering ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.2017, Az. I ZB 96/16Produkte zur Wundversorgung, anderer Ansicht für den Bereich des Patentrechts: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2018, Az. I-15 W 9/18Rasierklingeneinheiten).

(2) Bei Sachverhalten mit Internetbezug geht es oftmals um die Löschung bzw. das Einwirken auf Löschung rechtswidriger Inhalte, die ursprünglich vom Verletzer veröffentlicht und dann von Dritten übernommen wurden. Auch hier entschied der BGH, dass ein Unterlassungsschuldner im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren bei dem Dritten auf Löschung der persönlichkeits- oder urheberrechtsverletzenden Inhalte hinzuwirken hat. Beispielsweise müssen geklaute Fotos selbst aus beendeten eBay-Auktionen entfernt werden. Zur Beseitigungspflicht gehört insbesondere auch die Pflicht zur Hinwirkung auf eine Löschung des Google Caches. Nach einer neueren Auffassung ist zusätzlich die Löschung des Caches anderer gängiger Suchmaschinen erforderlich, konkret Yahoo!.

Grundsätzlich nicht mehr von der Unterlassungsverpflichtung umfasst ist eine Pflicht zum Einwirken auf selbständig handelnde Dritte, deren Handeln dem Unterlassungsschuldner wirtschaftlich nicht zugute kommt und ihm auch nicht zuzurechnen ist.

Ebenfalls nicht nötig ist es, noch Jahre nach der Rechtsverletzung das Internet zu durchsuchen. Es genügt eine unverzügliche Recherche nach Titulierung der Unterlassungsverpflichtung bzw. Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung (OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.11.2015, Az. 4 U 120/14).

Kontaktiert der Verletzer den Dritten ordnungsgemäß und verweigert dieser die begehrte Handlung (Löschung, Rückruf, etc.), hat der ursprüngliche Verletzer dennoch seine Pflicht erfüllt. Er haftet dann nicht wegen Verstoßes gegen seine Unterlassungsverpflichtung. Stattdessen haftet der untätige Dritte nun als Störer (Beispiel: Betreiber eines Branchenverzeichnisses verweigert die Löschung einer wettbewerbswidrigen Firmierung).

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c) Ausnahme: Anhaltspunkte, dass keine Beseitigungspflichten bestehen

An der Formel des BGH zu aktiven Handlungspflichten im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs fällt auf, dass diese als Auslegungsregel formuliert ist. Eine Unterlassungsverpflichtung ist laut BGH nur

mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen (…), dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst (…)“ (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016, Az. I ZB 34/15 – Rückruf von RESCUE-Produkten).

Das bedeutet, dass sich aus dem Wortlaut, aber auch aus den Umständen einer Unterlassungsverpflichtung ergeben kann, dass diese keine aktiven Handlungspflichten umfasst.

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d) Verhältnis zum (Folgen-)Beseitigungsanspruch

Die Verpflichtung eines Störers, im Rahmen seiner Unterlassungsverpflichtung auch aktiv tätig zu werden, wurde vor allem deshalb kritisiert, weil mit dem sog. Folgenbeseitigungsanspruch bereits eine Anspruchsgrundlage existiert, die allein darauf gerichtet ist, dass ein Störer die Folgen seiner Rechtsverletzung beseitigen muss.

Die (Folgen-)Beseitigungsansprüche sind teilweise zusammen mit den Unterlassungsansprüchen geregelt (z.B. § 1004 Abs. 1 BGB, § 97 I UrhG, § 8 Abs. 1 UWG), teilweise auch speziell für besondere Fälle wie den Rückruf von Waren (z.B. § 18 Abs. 2 MarkenG, § 140a II PatG) und ansonsten gewohnheitsrechtlich anerkannt (vgl. Hasselblatt, MAH Gewerblicher Rechtsschutz, § 3 Rn. 147).

Entscheidend für die Frage, welche aktiven Handlungspflichten aus Unterlassungsansprüchen folgen konnten, war daher zunächst, in welchem Verhältnis Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsansprüche zueinander stehen. Der BGH geht davon aus, dass es sich um zwei selbständige Ansprüche handelt, die nebeneinander geltend gemacht werden können:

„Hat eine Verletzungshandlung einen andauernden rechtswidrigen Verletzungszustand hervorgerufen, besteht neben dem Unterlassungsanspruch ein Beseitigungsanspruch (…). Dabei handelt es sich um selbstständige Ansprüche mit grundsätzlich unterschiedlicher Zielrichtung. Der Gläubiger hat es in der Hand, ob er den einen oder den anderen Anspruch oder aber beide Ansprüche geltend macht. Er kann bei einer solchen Fallgestaltung allerdings auch bereits mit dem Unterlassungsanspruch die Beseitigung des Verletzungszustands verlangen (…). Das folgt daraus, dass bei einer Dauerhandlung die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist.“ (BGH, Urteil vom 18.09.2014, Az. I ZR 76/13 – CT-Paradies)

Die Frage nach den Rechtsfolgen des Unterlassungsanspruchs ist daher unabhängig davon zu beantworten, ob gleichzeitig ein Beseitigungsanspruch besteht oder nicht.

Warum ist die Unterscheidung zwischen Unterlassungsanspruch und Folgenbeseitigungsanspruch wichtig?

Man könnte meinen, dass die Unterscheidung zwischen Unterlassungsanspruch und (Folgen-)Beseitigungsanspruch nicht entscheidend und deshalb die Debatte über Handlungspflichten im Rahmen des Unterlassungsanspruchs überflüssig wäre, weil schließlich immer beide Ansprüche geltend machen könnten.

Bedeutung hat die Unterscheidung zwischen Unterlassen und Beseitigung aber insbesondere im Prozessrecht: Während Unterlassungstitel nur nach § 890 ZPO vollstreckt werden dürfen (durch Ordnungsgeld oder Ordnungshaft), können Beseitigungsansprüche nach den §§ 887, 888 ZPO (Ersatzvornahme der Handlung) vollstreckt werden. Weiterhin müssen Anträge auf Folgenbeseitigung eine konkrete Handlung benennen, Unterlassungsanträge hingegen nur die Verletzungshandlung.

Hingegen hat der BGH mittlerweile festgestellt, dass auch auf Grundlage eines Unterlassungsanspruchs nur verhältnismäßige Beseitigungspflichten entstehen können und insoweit die Wertungen des (Folgen-)Beseitigungsanspruchs zu übertragen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.2017, Az. I ZB 96/16Produkte zur Wundversorgung).

Dennoch sind die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs höher als bei Unterlassungsansprüchen. Es ist für den Verletzten daher von Bedeutung, ob und wie weit er Beseitigung bereits im Rahmen des Unterlassungsanspruchs verlangen kann.

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5. Gelten für Unterlassungstitel und Unterlassungserklärungen die gleichen Grundsätze?

Die hier dargestellten Grundsätze gelten sowohl für gerichtliche Unterlassungstitel (Urteile, Beschlüsse) als auch vertragliche Unterlassungsverpflichtungen, insbesondere strafbewehrte Unterlassungserklärungen (BGH, Urteil vom 04.05.2017, Az. I ZR 208/15Luftentfeuchter).

Aber: Unterlassungsansprüche aus strafbewehrten Unterlassungserklärungen müssen nicht zwingend den gleichen Inhalt haben müssen wie ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch. So kann eine Unterlassungserklärung Anhaltspunkte bieten, dass die Unterlassungsverpflichtung doch keine aktiven Beseitigungspflichten umfasst.

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6. Sind vom Unterlassungsanspruch auch ähnliche Handlungen umfasst? (Kerntheorie)

Der Verbotsumfang einer Unterlassungsverpflichtung ist grundsätzlich nicht auf die im Urteil genannte konkrete Verletzungsform beschränkt, sondern umfasst nach der sog. Kerntheorie des BGH

„über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt“ (vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2014, Az. I ZB 42/11 – Reichweite des Unterlassungsgebots)

Dahinter steht der Gedanke, dass das Handlungsverbot nicht durch gleichartige, leicht abgewandelte Handlungen umgehbar sein soll. Aus Gründen der Rechtssicherheit können aber nur solche Handlungen „mitverboten“ sein, die den gleichen Kern wie die konkrete Verletzungsform aufweisen – bloße Ähnlichkeit reicht nicht aus. Denn nur für kerngleiche Handlungen kann auch das Vorliegen einer Begehungsgefahr wegen der Erstbegehung vermutet werden (vgl. BGH, Urteil 18.12.2008, Az. I ZR 200/06Augsburger Puppenkiste).

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a) Bestimmung des Kerns

Ob „ähnliche“ Handlungen in eine Unterlassungsverpflichtung einzubeziehen sind, hängt davon ab, was der Kern der Verletzungshandlung ist und ob dieser auch die begangene ähnliche Handlung erfasst. Dazu ist der Unterlassungstitel auszulegen, wobei der Tatbestand, die Entscheidungsgründe und auch die Klage- bzw. Antragsbegründung herangezogen werden können (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG Kommentar, § 12 Rn. 6.4).

Zusätzlich existieren wichtige Leitlinien der Rechtsprechung, die Anhaltspunkt sein können bzw. Grenzen der Auslegung normieren:

(1) Eine Verurteilung zur Unterlassung der Verletzung eines Schutzrechts kann nur dann eine Unterlassungspflicht für kerngleiche Verletzungen anderer Schutzrechte begründen, wenn die kerngleichen Verletzungshandlungen in das Erkenntnisverfahren und die Verurteilung einbezogen waren (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2013, Az. I ZR 55/12Restwertbörse II). Nicht möglich ist eine Einbeziehung von Schutzrechten, die nicht Teil des Erkenntnisverfahrens waren, auch nicht, wenn es sich um gleichartige Schutzrechte handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2014, Az. I ZB 42/11Reichweite des Unterlassungsgebots).

(2) Wichtigster Anhaltspunkt für den Kern einer Verletzungshandlung sind abstrakte Merkmale, die mit der konkreten Verletzungshandlung zusammen genannt werden.

(3) Zweifel gehen zu Lasten des Titelinhabers, also der Unterlassungsgläubigers. Grund ist, dass dieser durch eine präzisere Formulierung des Antrags eine notwendige Verallgemeinerung und Klarstellung hätte herbeiführen können (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG Kommentar, § 12 Rn. 6.4a).

Etwas anderes kann gelten, wenn der Unterlassungsgläubiger seinen Klageantrag bewusst auf die konkrete Verletzungsform beschränkt. Das ist aber nicht schon deshalb anzunehmen, weil sich sein Antrag auf die konkrete Verletzungshandlung bezieht, stattdessen müssen noch weitere Aspekte hinzutreten (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016, Az. I ZB 34/15; siehe auch nachfolgend zur Auslegung von strafbewehrten Unterlassungserklärungen).

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b) Kerntheorie bei strafbewehrten Unterlassungserklärungen

Die für gerichtliche Unterlassungstitel entwickelten Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Unterlassungsverträge, insbesondere strafbewehrte Unterlassungserklärungen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 16.05.2012, Az. 3 U 89/11). Das bedeutet, dass eine auf die konkrete Verletzungsform bezogene Unterlassungserklärung grundsätzlich auch kerngleiche Verletzungshandlungen erfasst. Für diese kerngleichen Verletzungshandlungen entfällt dann ebenso wie für die konkrete Verletzungshandlung die Wiederholungsgefahr (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG Kommentar, § 12 Rn. 1.140). Stellt der Gläubiger nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung fest, dass der Schuldner einen kerngleichen Verstoß begangen hat, steht ihm folgerichtig direkt ein Anspruch auf Zahlung der versprochenen Vertragsstrafe zu. Er muss nicht zuerst abmahnen und eine weitere strafbewehrte Unterlassungserklärung in Bezug auf den kerngleichen Verstoß einfordern (obgleich er dazu berechtigt wäre).

Ausnahme: Da es sich bei strafbewehrten Unterlassungserklärungen um Verträge handelt, kann eine Auslegung der Willenserklärungen der beiden Parteien ergeben, dass sich die Unterlassungserklärung ausnahmsweise nur auf die konkrete Verletzungsform beziehen soll und nicht auch auf kerngleiche Handlungen (BGHUrteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 202/07Erinnerungswerbung im Internet). Hier müssen aber im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die eine solche Auslegung rechtfertigen.

Ergibt die Auslegung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, dass diese ausnahmsweise nur auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkt ist, räumt sie auch nur die Wiederholungsgefahr für die konkrete Verletzungsform aus. Für kerngleiche Verletzungen besteht dann weiterhin Wiederholungsgefahr, so dass dahingehend gerichtlich Unterlassung erwirkt werden kann (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG Kommentar, § 12 Rn. 1.141; so geschehen in BGHUrteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 202/07Erinnerungswerbung im Internet).

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7. Gläubiger muss Schuldner nicht auf Handlungspflichten hinweisen

Der Gläubiger des Unterlassungsanspruchs ist nicht verpflichtet, den Schuldner vor Geltendmachung einer Vertragsstrafe bzw. (im Falle eines gerichtlichen Unterlassungstitels) vor Beantragung von Ordnungsmitteln auf dessen Handlungspflichten zur Beseitigung der Rechtsverletzung hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12Vertragsstrafenklausel).

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8. Schuldner muss den Entlastungsbeweis führen (Wichtig: Dokumentation)

Den Entlastungsbeweis, dass die Rechtsverletzung im geschuldeten Umfang beseitigt bzw. ausreichend auf Dritte eingewirkt wurde, hat der Schuldner zu erbringen (vgl. LG Bonn, Urteil vom 01.06.2016, Az. 1 O 354/15). Daraus ergibt sich eine Pflicht zur Dokumentation der Löschungsbemühungen.

Die Auswahl unter mehreren tatsächlich möglichen Abhilfemaßnahmen muss dem Störer überlassen bleiben. Dies hat seinen Grund darin, dass die Rechte des Störers nicht weitergehend eingeschränkt werden sollen, als der Schutz des Berechtigten vor Beeinträchtigungen seiner Rechte es erfordert. Abgesehen davon trägt der Störer ggf. das Risiko der Zwangsvollstreckung, wenn die gewählte Maßnahme die Störung nicht beseitigt (BGH, Urteil vom 28.07.2015, Az. VI ZR 340/14).

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9. Beispielsfälle für Unterlassungspflichten bei Rechtsverletzungen

Zur Veranschaulichung haben wir Beispiele aufbereitet, welche Pflichten einen Unterlassungsschuldner treffen können:

Beispiel 1: Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet

  1. Sarah muss ihren Post unverzüglich aus dem Blog löschen.
  2. Sarah darf die Beleidigung in der Zukunft weder wörtlich wiederholen noch kerngleiche Äußerungen tätigen.
  3. Sarah muss ggf. auf Strato einwirken, dass ihr Post endgültig von deren Servern gelöscht wird. Unsicherheiten gehen zu ihren Lasten.
  4. Sarah muss zumindest bei bekannten Suchmaschinen für eine Löschung des Caches derjenigen Webseiten aus ihrem Blog sorgen, auf denen die Beleidigung enthalten war, so dass die Beleidigung nicht mehr in den Suchergebnissen erscheint.
  5. Wenn der mit Sarah nicht in Verbindung stehende Websitebetreiber Markus den beleidigenden Post kopiert und eigenmächtig auf seiner Website hochlädt, muss Sarah keine Schritte mehr einleiten, denn Markus handelt komplett eigenverantwortlich und sein Handeln kommt Sarah wirtschaftlich nicht zugute.

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Beispiel 2: Markenrechtsverletzendes Produkt

Firma Müller muss

  1. Herstellung, Import und Vertrieb von T-Shirts mit dem Aufdruck „HUGO BOSS“ einstellen. Nicht verboten sind Herstellung, Import und Vertrieb von T-Shirts ohne Nennung der fremden Marke.
  2. es unterlassen, kerngleiche Produktfälschungen vorzunehmen, z.B. durch Herstellung Vertrieb von T-Shirts mit dem Aufdruck „HOGO BOSS“ oder Pullovern mit dem Aufdruck „HUGO BOSS“.
  3. bereits an die gewerbliche Abnehmer ausgelieferte Produkte zurückrufen, die unter die strafbewehrte Unterlassungserklärung fallen. Eine Rückrufpflicht gegenüber privaten Abnehmern besteht dagegen nicht.

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Beispiel 3: Wettbewerbswidrige Werbung

Die Muster GmbH muss

  1. die Verwendung des wettbewerbswidrigen Firmennamens einstellen,
  2. ihre eigenen Internetauftritte korrigieren,
  3. ggf. auf Google einwirken, dass der wettbewerbswidrige Firmenname aus dem Cache gelöscht wird und
  4. gängige Branchenverzeichnisse (z.B. gelbeseiten.de, Google Maps und 11880.com) durchsuchen und auf die Betreiber einwirken, dass die rechtswidrige Firmierung entfernt wird (BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12 – Vertragsstrafenklausel)

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Hinweis: Dieser Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres juristischen Mitarbeiters Felix Wichert erstellt.

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