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Vergleichende Werbung: Rechtliche Übersicht mit Tipps & Beispielen

Vergleichende Werbung ist ein verlockendes Marketinginstrument, vor dem viele aus Angst vor Abmahnungen zurückschrecken. In diesem ausführlichen Beitrag erfahren Sie, wie zulässige vergleichende Werbung geht.

I. Die gesetzliche Regelung der vergleichenden Werbung

Die Zulässigkeit von vergleichender Werbung ist in § 6 UWG geregelt.

Lange Zeit war vergleichende Werbung in Deutschland im Grundsatz verboten und nur in Ausnahmefällen erlaubt. Dieses Verhältnis wurde im Jahr 2000 infolge der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2006/114/EG ins Gegenteil verkehrt – heute ist vergleichende Werbung grundsätzlich erlaubt und nur ausnahmsweise verboten.

Die Vorprägung durch europäisches Recht bedeutet, dass § 6 UWG bei seiner Anwendung stets richtlinienkonform auszulegen ist (BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 48/10Teddybär). Praktisch zeigt sich die richtlinienkonforme Auslegung beispielsweise darin, dass der Begriff des Mitbewerbers im Rahmen von § 6 UWG anders definiert wird als im restlichen UWG.

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II. Begriff der vergleichenden Werbung

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1. Werbung

§ 6 UWG ist nicht auf alle geschäftlichen Handlungen mit Mitbewerberbezug anwendbar, sondern nur auf solche, die als Werbung zu qualifizieren sind. Art. 2 lit. a der Richtlinie 2006/114/EG bestimmt Werbung als

„jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern“.

Diese sehr weite Definition umfasst nicht nur klassische Werbeformen, sondern jegliche Produktwerbung, konkrete Verkaufsangebote und auch Aufmerksamkeitswerbung (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG Kommentar, § 6 Rn. 62).

Ob unter § 6 Abs. 1 UWG auch Werbung durch Dritte fällt, wurde vom EuGH bisher noch nicht geklärt. Diese Frage kann sich zum Beispiel bei Produktvergleichen von Influencern in sozialen Medien, aber auch bei Beratungsgesprächen im Einzelhandel stellen.

In einer älteren Entscheidung wurde dies vom BGH bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.1998, Az. I ZR 2/96Preisvergleichsliste II), vom OLG München dagegen verneint (vgl. OLG München, Urteil vom 27.03.2003, Az. 29 U 4292/00). Auch in der juristischen Literatur ist die Thematik umstritten (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG Kommentar, § 6 Rn. 64; MüKoUWG/Menke, § 6 Rn. 83 f.).

Sinnvoll erscheint folgende Differenzierung von Köhler (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG Kommentar, § 6 Rn. 67 ff.):

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2. Erkennbarkeit des Mitbewerbers

Wenn nach den obigen Grundsätzen Werbung vorliegt, muss geklärt werden, ob diese einen Mitbewerber oder dessen Waren/Dienstleistungen erkennbar macht. Nur dann handelt es sich um vergleichende Werbung.

a. Begriff des Mitbewerbers

Der Begriff des Mitbewerbers ist in § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG legaldefiniert. Wegen der Überlagerung durch die EU-Richtlinie 2006/114/EG ist § 2 Abs. Nr. 3 UWG aber auf § 6 UWG nicht anwendbar. Erforderlich ist es, den Begriff des Mitbewerbers für § 6 UWG richtlinienkonform auszulegen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG Kommentar, § 6 Rn. 73).

Da die Richtlinie selbst keine Definition des Mitbewerberbegriffs enthält, hat der EuGH die Substituierbarkeit der Waren oder Dienstleistungen als entscheidendes Kriterium aufgestellt (vgl. EuGH, Urteil vom 18.11.2010, Az. C-159/09Vierzon/Lidl; EuGH, Urteil vom 19.04.2007, Az. C-381/05De Landtsheer / CIVC). Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen zwei Unternehmen liegt also dann vor, wenn ein Produkt des einen Unternehmens ein Produkt des anderen für den Verbraucher ersetzen könnte.

Der EuGH konkretisierte diese Voraussetzung wie folgt:

„Wenn Waren in gewisser Weise gleichen Bedürfnissen dienen können, kann von einem gewissen Grad der Substitution zwischen ihnen ausgegangen werden.“ (vgl. EuGH, Urteil vom 19.04.2007, Az. C-381/05 – De Landtsheer / CIVC)

Entscheidend für die Betrachtung ist die konkrete Marktlage aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers, wobei auch die Möglichkeit einer Änderung der Verbrauchergewohnheiten berücksichtigt werden muss (vgl. EuGH, Urteil vom 19.04.2007, Az. C-381/05De Landtsheer / CIVC; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG Kommentar, § 6 Rn. 74 ff.).

b. Erkennbarkeit

Der Mitbewerber oder dessen Waren/Dienstleistungen müssen in der Werbung unmittelbar oder mittelbar erkennbar gemacht werden (§ 6 Abs. 1 UWG).

Unproblematisch ist die unmittelbare Erkennbarkeit. Sie liegt vor, wenn der Mitbewerber oder seine Produkte namentlich genannt, in der Werbung gezeigt oder auf sonstige Weise eindeutig identifizierbar sind.

Problematisch ist die Frage, wann ein Mitbewerber bzw. dessen Produkte mittelbar erkennbar gemacht werden. Dabei geht es um Fälle, in denen die Werbung nicht direkt den Namen des Mitbewerbers oder seines Produkts nennt bzw. sein Kennzeichen zeigt, sondern auf subtilere Weise Bezug genommen wird.

Nach der Definition des EuGH ist ein Mitbewerber mittelbar erkennbar, wenn

„es möglich ist, dieses Unternehmen oder die von ihm angebotenen Waren als diejenigen zu erkennen, auf die die Werbeaussage konkret Bezug nimmt.“

Maßgeblich dafür ist die Sicht eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (vgl. EuGH, Urteil vom 19.04.2007, Az. C-381/05De Landtsheer/CIVC; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2014, Az. I-20 U 151/13).

Der BGH ergänzte, von einer Erkennbarkeit des Mitbewerbers könne nur gesprochen werden, wenn

„sich den angesprochenen Verkehrsteilnehmern eine Bezugnahme auf Mitbewerber aufdrängt, nicht dagegen jede noch so fernliegende, „nur um 10 Ecken gedachte“ Bezugnahme“. (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2007, Az. I ZR 169/04 – Imitationswerbung)

Ein Indiz für eine Bezugnahme auf einen Mitbewerber oder seine Produkte ist die Verwendung des Komparativs, also gesteigerte Formen von Adjektiven wie „besser“, „billiger“, „effektiver“ (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.02.2009, Az. 6 W 5/09).

Weitere allgemeingültige Kriterien wurden bisher nicht festgelegt. Orientierung bieten aber die folgenden Leitlinien und Beispiele aus der Rechtsprechung:

– Bezugnahme auf gesamte Warengattung anstatt auf einzelnes Produkt

Die Erkennbarkeit eines Mitbewerbers kann auch bei Bezugnahme auf eine bloße Warengattung anstatt auf ein bestimmtes Unternehmen oder Produkt gegeben sein, selbst wenn dadurch eine Mehrzahl an Mitbewerbern (nämlich solche, die ebenfalls Waren der Gattung herstellen) erkennbar wird (vgl. EuGH, Urteil vom 19.04.2007, Az. C-381/05De Landtsheer/CIVC).

– Bezugnahme auf Eigenschaften der Produkte

Auch bei bloßer Bezugnahme auf bestimmte Eigenschaften von Produkten kann der Mitbewerber erkennbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2007, Az. I ZR 169/04Imitationswerbung).

– Bezugnahme durch Imitation eines anderen Produkts

Wenn ein Unternehmen Produkte bewirbt, die aufgrund ihrer Aufmachung (also Form und Farbe, Name, Verpackung etc.) für den Durchschnittsverbraucher ersichtlich eine Imitation eines Produkts eines Mitbewerbers darstellen, ist das Originalprodukt des Mitbewerbers logischerweise erkennbar (vgl. Kammergericht, Urteil vom 28.08.2012, Az. 5 U 48/06). In solchen Fällen wird die vergleichende Werbung häufig nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG unzulässig sein.

– Erkennbarkeit nur wegen äußerer Umstände reicht nicht

Wenn der Durchschnittsverbraucher den Mitbewerber nicht aufgrund einer in der Werbung getroffenen Äußerung, sondern nur wegen äußerer Umstände erkennt, liegt keine vergleichende Werbung vor. Die Erkennbarkeit des Mitbewerbers muss aus der Werbung selbst folgen (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2007, Az. I ZR 169/04Imitationswerbung).

– Bezugnahme auf sonstige Umstände beim Mitbewerber

Wird in der Werbung auf sonstige Umstände eines Mitbewerbers angespielt, muss anhand der oben skizzierten allgemeinen Grundsätze im Einzelfall gewertet werden, ob sich die Erkennbarkeit des Mitbewerbers einem Durchschnittsverbraucher aufdrängt oder nicht.

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3. Vergleich

Die Definition der vergleichenden Werbung in § 6 Abs. 1 UWG setzt ihrem Wortlaut nach interessanterweise keinen Vergleich zwischen den Produkten oder den Mitbewerbern voraus. Erforderlich ist nur die Erkennbarkeit des Mitbewerbers oder seiner Produkte, nicht aber, dass eine Gegenüberstellung mit dem Werbenden oder seinen Produkten erfolgt.

Der EuGH hat aber klargestellt, dass an diesem Wortlaut nicht festgehalten werden darf. Neben dem Erkennbarmachen des Mitbewerbers oder seiner Produkte ist auch ein Vergleich mit diesen Produkten erforderlich (vgl. EuGH, Urteil vom 25.10.2001, Az. C-112/99Toshiba Europe).

Vergleich bedeutet, dass die Werbung erkennbar macht, dass sich unterschiedliche, aber hinreichend austauschbare Produkte gegenüberstehen. Es ist also eine Bezugnahme sowohl auf das eigene, als auch das Produkt des Mitbewerbers erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2011, Az. I ZR 147/09Coaching-Newsletter; LG Köln, Urteil vom 18.09.2018, Az. 31 O 376/17; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG Kommentar, § 6 Rn. 46).

Diese Definition wird klarer, wenn man sie in Abgrenzung zu den nachfolgenden Fällen betrachtet, in denen keine vergleichende Werbung vorliegt (Fallgruppen nach Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG Kommentar, § 6 Rn. 53 ff.).

Kein Vergleich ist:

aa. Allgemeine Kritik an Mitbewerbern

Allgemein geübte Kritik an Mitbewerbern und deren Leistungen reicht nicht aus. Eine solche Kritik enthält zwar unausgesprochen die Aussage, sie treffe auf den Äußernden selbst nicht zu; die Voraussetzungen für einen Werbevergleich sind aber noch nicht erfüllt, wenn eine Werbeaussage so allgemein gehalten ist, dass sich den angesprochenen Verkehrskreisen eine Bezugnahme auf den Werbenden nicht aufdrängt, sondern sich ein solcher Bezug nur reflexartig daraus ergibt, dass mit jeder Kritik an Mitbewerbern in der Regel unausgesprochen zum Ausdruck gebracht wird, dass diese Kritik den Werbenden selbst nicht trifft.

Vergleichende Werbung kommt auch in Betracht, wenn die Werbung mehrere Mitbewerber und ihre Leistungen erkennbar macht. Teilweise wird vertreten, vergleichende Werbung könne sogar dann vorliegen, wenn alle Mitbewerber in Bezug genommen werden, sofern es sich dabei um einen überschaubaren Kreis handelt (Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG, 39. Aufl., § 6 Rn 80 m.w.N.). Bei allgemein gehaltenen Werbeaussagen wird der Verkehr allerdings weniger geneigt sein, sie auf alle konkreten Mitbewerber zu beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2002, Az. I ZR 272/99DIE „STEINZEIT“ IST VORBEI!). Erfolgt eine Gegenüberstellung der Produkte des Werbenden mit dem allgemeinen Marktumfeld, werden daher die Voraussetzungen an einen Vergleich allenfalls dann erfüllt, wenn ganz konkrete Produkteigenschaften mit der Konkurrenz verglichen werden (ähnlich Köhler/Bronkamm/Feddersen UWG, 39. Aufl., § 4 Rn 4.137). Es genügt nicht, sich allgemein gegenüber der Konkurrenz als „besser“ darzustellen (OLG Frankfurt, Urteil vom 18.02.2021, Az. 6 U 181/20).

bb. Bloße Anlehnung an fremden Ruf

Wenn die Produkte des Mitbewerbers zwar erkennbar sind, aber nur, um deren guten Ruf zu nutzen und das eigene Produkt nicht als Kaufalternative präsentiert wird, liegt kein Vergleich vor (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2004, Az. I ZR 37/01Aluminiumräder). Es handelt sich dann nicht um vergleichende Werbung. Die Unlauterkeit einer solchen Werbung ist nicht nach § 6 UWG, sondern oftmals nach dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz zu beurteilen.

cc. Bloße Werbung für das eigene Angebot

An einem Vergleich mangelt es auch, wenn nur das eigene Angebot beworben wird. Es handelt sich um das logische Gegenstück zur ersten Fallgruppe (bloße Kritik am Mitbewerber). Auch in diesem Fall fehlt es an der nötigen Gegenüberstellung der Produkte.

dd. Bloße Aufforderung des Verbrauchers zum Vergleich

Kein Vergleich liegt ebenfalls dann vor, wenn der Adressat der Werbung nur zum Vergleich aufgefordert wird. Diese Fallgruppe ist mit Vorsicht zu behandeln, weil in der Aufforderung zum Vergleich auch ein Vergleich versteckt sein kann. Ein versteckter (konkludenter) Vergleich ist umso eher anzunehmen, je konkreter die Vergleichsaufforderung ist.

Wenn die beschriebenen Voraussetzungen für vergleichende Werbung nicht gegeben sind, ist die Anwendung von § 6 UWG ausgeschlossen. Möglicherweise kommen in solchen Fällen aber andere Tatbestände des UWG in Betracht. Liegt dagegen vergleichende Werbung vor, ist die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit grundsätzlich allein nach § 6 UWG zu beurteilen (zur Ausnahme).

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III. Voraussetzungen zulässiger vergleichender Werbung

Vergleichende Werbung ist zulässig, wenn keiner der sechs Unlauterkeitsgründe des § 6 Abs. 2 UWG vorliegt. Diese Unlauterkeitstatbestände sind nach der Rechtsprechung des EuGH im für die vergleichende Werbung günstigsten Sinne auszulegen. Dies liegt daran, dass vergleichende Werbung den Wettbewerb zugunsten der Verbraucher fördert und deshalb grundsätzlich erwünscht ist (vgl. EuGH, Urteil vom 08.02.2017, Az. C-652/15Carrefour/Intermarché).

1. Vergleich von Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG)

Waren bzw. Dienstleistungen haben den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung, wenn sie einen hinreichenden Grad an Austauschbarkeit für den Verbraucher aufweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.11.2010, Az. C-159/09 – Lidl/Vierzon). Dies bestimmt sich nach folgenden Grundsätzen:

  • Die Austauschbarkeit ist durch eine individuelle und konkrete Prüfung der speziellen Waren festzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.11.2010, Az. C-159/09Lidl/Vierzon).
  • Der Begriff der Austauschbarkeit ist nicht zu eng zu fassen, es genügt, dass die Waren in gewisser Weise gleichen Bedürfnissen dienen können (vgl. EuGH, Urteil vom 18.11.2010, Az. C-159/09Lidl/Vierzon).
  • Maßgeblich ist die Sicht des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 26.11.2015, Az. 3 U 38/15).

Diese Voraussetzungen ähneln stark den Anforderungen für die Feststellung des Wettbewerbsverhältnisses. Der EuGH hat klargestellt, dass der Prüfungsunterschied darin besteht, dass für das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses die allgemeinen Warenbestände der Wettbewerber zu vergleichen sind, während im Rahmen von § 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG nur die konkret in der Werbung verglichenen Produkte maßgeblich sind (vgl. EuGH, Urteil vom 19.04.2007, Az. C-381/05De Landtsheer).

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2. Objektiver Bezug auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis der Produkte (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG)

Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen wird.

Hinter dieser Regelung steht der Gedanke, dass der Zweck der vergleichenden Werbung (nämlich die Information des Verbrauchers) nur erfüllt werden kann, wenn der Vergleich an sinnvolle und für die Kaufentscheidung erhebliche Eigenschaften des Produkts anknüpft (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG Kommentar, § 6 Rn. 102).

a. Informationsrelevante Eigenschaft

Der Vergleich darf sich nur auf „wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften der Produkte beziehen“. Nach dem Grundsatz der Auslegung im für die vergleichende Werbung günstigsten Sinne sind auch die Anforderungen an die verglichenen Eigenschaften großzügig auszulegen.

aa. Begriff der Eigenschaft

Zunächst muss der Vergleich der Produkte überhaupt an Eigenschaften anknüpfen. Der BGH gibt hierzu vor:

„Der Begriff der Eigenschaft im Sinne dieser Vorschrift ist weit zu verstehen. Maßgeblich ist, ob der angesprochene Verkehr aus der Angabe eine nützliche Information für die Entscheidung erhalten kann, ob er dem Erwerb der angebotenen Ware oder Dienstleistung nähertreten soll.“ (BGH, Urteil vom 01.10.2009, Az. I ZR 134/07 – Gib mal Zeitung)

Entscheidend ist die Sicht eines Durchschnittsverbrauchers. Umfasst sind nicht nur physische Merkmale, sondern alle Faktoren, die für die Nachfrageentscheidung aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise eine Rolle spielen können (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG Kommentar, § 6 Rn. 104).

bb. Wesentlichkeit, Relevanz und Typizität

Die verglichene Eigenschaft muss wesentlich, relevant und typisch sein. Diese drei Kriterien hängen sehr eng miteinander zusammen, werden aber trotzdem als getrennte Tatbestandsmerkmale geprüft (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG Kommentar, § 6 Rn. 126). In der Rechtsprechung sind sie daher auch jeweils separat definiert:

  • Eine Eigenschaft ist wesentlich, wenn ihre Bedeutung für den jeweils angesprochenen Verkehr aus dessen Sicht im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung des Produkts nicht völlig unerheblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.10.2009, Az. I ZR 134/07Gib mal Zeitung).
  • Die Eigenschaft ist relevant, wenn sie den Kaufentschluss einer nicht völlig unerheblichen Zahl der angesprochenen Kaufinteressenten zu beeinflussen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 01.10.2009, Az. I ZR 134/07Gib mal Zeitung).
  • Sie ist typisch für ein Produkt, wenn sie die Eigenart der verglichenen Produkte aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den Bedarf oder die Zweckbestimmung prägt und damit repräsentativ oder aussagekräftig für deren Wert als Ganzes ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.10.2009, Az. I ZR 134/07Gib mal Zeitung).

Entscheidend ist auch hier die Sicht der angesprochenen Verkehrskreise (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG Kommentar, § 6 Rn. 139). Vereinfacht gesagt kommt es für alle drei Kriterien darauf an, ob der Vergleich für potentielle Käufer interessant ist. Weil die Begriffe richtlinienkonform weit auszulegen sind, wird es hieran nur selten scheitern.

cc. Nachprüfbarkeit

Die Eigenschaft muss nachprüfbar sein. Weil nur Tatsachenbehauptungen (im Gegensatz zu Werturteilen) überprüfbar sind, darf der Vergleich nicht nur Werturteile enthalten. Allerdings können auch Werturteile einen Tatsachenkern haben, der wiederum überprüfbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.10.2009, Az. I ZR 134/07 – Gib mal Zeitung).

Während für die anderen Merkmale in der Regel die Perspektive eines durchschnittlichen Verbrauchers entscheidend ist, genügt es bei der Nachprüfbarkeit, dass ein Sachverständiger die Eigenschaft überprüfen kann (vgl. BGH, Urteil vom 01.10.2009, Az. I ZR 134/07Gib mal Zeitung; OLG Frankfurt, Urteil vom 22.09.2016, Az. 6 U 103/15).

Wird eine Eigenschaft verglichen, die nicht nur für Sachverständige, sondern auch für die angesprochenen Verkehrskreise nachprüfbar ist, muss der Werbende allerdings darüber informieren, wo man die dafür nötigen Daten findet (sekundäre Darlegungslast). Ausreichend ist dann, dass der Werbeadressat die Nachprüfung mit zumutbarem Aufwand vornehmen kann (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWK Kommentar, § 6 Rn. 136). Ist das nicht der Fall, ist die Tatsachenbehauptung als unrichtig anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2006, Az. C-356/04Lidl/Colruyt).

Diese Pflicht trifft den Werbenden auch auf prozessualer Ebene. Er muss die Richtigkeit der Eigenschaft kurzfristig nachweisen können (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2006, Az. C-356/04Lidl/Colruyt; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2011, Az. I-20 U 141/08Sortenvergleich).

b. Preis

Neben informationsrelevanten Eigenschaften dürfen auch die Preise der Produkte verglichen werden. Dass der Preis gesondert genannt wird liegt daran, dass nach der deutschen Zivilrechtstradition der Preis nicht zu den Eigenschaften einer Ware oder Dienstleistung zählt.

Zum Begriff des Preises können auch Preisbestandteile wie Rabatte sowie Liefer- und Zahlungskosten zählen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG Kommentar, § 6 Rn. 111).

c. Objektivität des Vergleichs

Liegt eine wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaft oder der Preis von Produkten als tauglicher Vergleichsgegenstand vor, muss der Vergleich zwischen den Produkten anhand der Eigenschaft bzw. des Preises objektiv durchgeführt werden.

Der Sinn dieser Anforderung ist es, Vergleiche auszuschließen, die sich aus einer subjektiven Wertung ihres Urhebers und nicht aus einer objektiven Feststellung ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2006, Az. C-356/04Lidl/Colruyt; OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.02.2013, Az. 6 U 122/11).

Im Gegensatz zum Kriterium der Nachprüfbarkeit der Eigenschaften geht es hier nicht darum, ob die behaupteten Eigenschaften der verglichenen Produkte objektiv überprüfbar sind, sondern ob die im Vergleich gezogene Schlussfolgerung objektiv nachvollziehbar, also von zugrundeliegenden Tatsachenbehauptungen gedeckt ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Schlussfolgerung eine rein subjektive Wertung darstellt (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG Kommentar, § 6 Rn. 118).

Da es für die Objektivität des Vergleiches nur auf die gezogene Schlussfolgerung ankommt, nicht aber auf eine objektive Zusammenstellung der zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen, ist es für die Zulässigkeit der Werbung nach § 6 UWG unerheblich, ob die verglichenen Eigenschaften oder Preise unvollständig oder einseitig dargestellt werden. Solange die gezogene Schlussfolgerung auf Grundlage der präsentierten Eigenschaften objektiv nachvollziehbar ist, gilt der Vergleich als objektiv (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2009, Az. I ZR 141/07). Die Werbung kann dann allerdings trotzdem nach §§ 5, 5a UWG (Irreführung) unzulässig sein (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG Kommentar, § 6 Rn. 119 ff.).

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3. Keine Verwechslungsgefahr (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG)

Vergleichende Werbung darf im geschäftlichen Verkehr nicht zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen deren Produkten und Kennzeichen führen.

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn der angesprochene Verkehrskreis glauben könnte, dass die in Frage stehenden Produkte aus demselben Unternehmen stammen (vgl. EuGH, Urteil vom 12.06.2008, Az. C-522/06O2/Hutchinson).

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4. Keine Rufausnutzung und Rufbeeinträchtigung (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG)

Vergleichende Werbung darf nicht den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen.

Merke: Soweit die Spezialvorschriften des § 6 Abs. 2 Nr. 4 und 5 UWG anwendbar sind, verdrängen sie § 4 Nr. 1 UWG und § 4 Nr. 7 UWG a.F. (BGH, Urteil vom 19.05.2011, Az. I ZR 147/09Coaching-Newsletter; BGH, Urteil vom 17.12.2015, Az. I ZR 219/13; BGH, Urteil vom 24.01.2019, Az. I ZR 200/17Das beste Netz).

a. Begriff des Kennzeichens

Der Begriff des Kennzeichens ist richtlinienkonform auszulegen. Gemäß Art. 4 lit. f der RL 2006/114/EG handelt es sich dabei um Marken, Handelsnamen und andere Unterscheidungszeichen. Entscheidend ist, ob die angesprochenem Verkehrskreise das Zeichen als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifizieren (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 48/10Teddybär).

Im Gegensatz zum Markenrecht ist nicht erforderlich, dass das Kennzeichen „bekannt“ ist. Allerdings ist bei unbekannten Kennzeichen eine Rufausnutzung oder -beeinträchtigung schwerer zu begründen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG Kommentar, § 6 Rn. 151).

b. unlautere Rufausnutzung

Die bloße Bezugnahme auf das Kennzeichen eines Mitbewerbers stellt keinen Unzulässigkeitsgrund dar. Sie muss zusätzlich unlauter sein. Dies ist zumindest dann nicht der Fall, wenn die Verwendung des Kennzeichens des Mitbewerbers nur eine Unterscheidung der Produkte bezweckt, durch die Unterschiede objektiv herausgestellt werden sollen, weil eine wirksame vergleichende Werbung ansonsten unmöglich wäre (Erwägungsgründe 14 und 15 der RL 2006/114/EG). Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 01.10.2009, Az. I ZR 134/07Gib mal Zeitung).

Der BGH hat die Voraussetzungen für die Annahme einer unlauteren Rufausnutzung wie folgt festgelegt:

„Der Ruf eines Kennzeichens wird in unlauterer Weise ausgenutzt, wenn dessen Verwendung im Rahmen einer vergleichenden Werbung bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Assoziation zwischen dem Werbenden und dem Mitbewerber in der Weise hervorruft, dass diese den Ruf der Erzeugnisse des Mitbewerbers auf die Erzeugnisse des Werbenden übertragen.“ (BGH, Urteil vom 01.10.2009, Az. I ZR 134/07 – Gib mal Zeitung)

Ob der danach erforderliche „Imagetransfer“ vorliegt, ist anhand einer Betrachtung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers zu beurteilen (vgl. EuGH, Urteil vom 25.10.2001, Az. C-112/99Toshiba Europe).

Als Faustregel gilt, dass regelmäßig dann eine unlautere Rufausnutzung vorliegt, wenn das Produkt des Mitbewerbers als „Zugpferd“ für den eigenen Absatz genutzt werden soll; im Gegenzug aber regelmäßig keine Rufausnutzung vorliegt, wenn der Werbende sein Produkt als überlegen darstellt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.09.2014, Az. 6 U 7/14). Weiterhin zu berücksichtigen ist, ob die Bezugnahme für eine effektive vergleichende Werbung erforderlich ist. Dann ist die Bezugnahme im Sinne der für vergleichende Werbung günstigsten Auslegung zulässig (vgl. EuGH, Urteil vom 25.10.2001, Az. C-112/99Toshiba Europe).

c. unlautere Rufbeeinträchtigung

Gemäß Art. 4 lit. d) der RL 2006/114/EG ist eine unlautere Rufbeeinträchtigung jede Herabsetzung oder Verunglimpfung des Kennzeichens.

Wie bei der Rufausnutzung können Rufbeeinträchtigungen, die mit dem Vergleich notwendigerweise eintreten, nicht als unlauter eingestuft werden, weil nach Erwägungsgrund 15 der RL 2006/114/EG die Verwendung der Kennzeichen von Mitbewerbern soweit erlaubt sein muss, wie sie für einen effektiven Vergleich erforderlich ist. Es müssen daher, wie bei der Unlauterkeit der Rufausnutzung, noch weitere Umstände hinzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 48/10Teddybär). Solche sind auf jeden Fall gegeben, wenn die Voraussetzungen einer Rufbeeinträchtigung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 01.10.2009, Az. I ZR 134/07 – Gib mal Zeitung).

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5. Keine Herabsetzung oder Verunglimpfung des Mitbewerbers oder seiner Produkte (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG)

Der Werbende darf die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers nicht herabsetzen oder verunglimpfen.

  • Eine Herabsetzung des Mitbewerbers oder seiner Produkte liegt dann vor, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen negativen Wirkungen besondere Umstände hinzutreten, die den Vergleich als unangemessen abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen. Maßgeblich ist, ob sich die angegriffene Werbeaussage noch in den Grenzen einer sachlichen Erörterung hält oder bereits eine pauschale Abwertung der fremden Erzeugnisse darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2019, Az. I ZR 200/17Das beste Netz; BGH, Urteil vom 01.10.2009, Az. I ZR 134/07Gib mal Zeitung).
  • Eine Verunglimpfung ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung. Eine Unterscheidung zwischen den beiden Begriffen ist daher entbehrlich (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG Kommentar, § 6 Rn. 166).

Ob eine Herabsetzung vorliegt, ist immer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. Hierbei sind folgende Leitlinien zu berücksichtigen:

  • Maßgeblich ist die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (vgl. BGH, Urteil vom 01.10.2009, Az. I ZR 134/07 – Gib mal Zeitung).
  • Der Durchschnittsverbraucher ist zunehmend an pointierte Aussagen in der Werbung sowie daran gewöhnt, dass Werbung zu einem nicht unerheblichen Teil von Humor und Ironie lebt und begleitet wird. Solche ist daher grundsätzlich zulässig. Die Grenze zwischen leiser Ironie und nicht hinnehmbarer Herabsetzung verläuft dort, wo die Werbung den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgibt oder vom Adressaten wörtlich und damit ernst genommen und daher als Abwertung verstanden wird (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2019, Az. I ZR 200/17Das beste Netz; BGH, Urteil vom 01.10.2009, Az. I ZR 134/07Gib mal Zeitung).
  • Eine Herabsetzung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG kann umso eher anzunehmen sein, je weniger eine für den Mitbewerber nachteilige Aussage den Zielen der Verbraucherinformation und Markttransparenz dient (BGH, Urteil vom 24.01.2019, Az. I ZR 200/17Das beste Netz).
  • Ob eine pauschale Abwertung der fremden Produkte vorliegt, ist nicht anhand von isolierten Betrachtungen einzelner Erklärungen, sondern aufgrund des Gesamtzusammenhangs zu beurteilen (BGH, Urteil vom 20.09.2007, Az. I ZR 171/04Saugeinlagen).
  • Die Bewertung muss im Lichte der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 S. 1 EMRK) vorgenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 01.10.2009, Az. I ZR 134/07Gib mal Zeitung).
  • Weiterhin bieten die allgemeinen Grundsätze des Äußerungsrechts Anhaltspunkte, ob eine Äußerung zulässig ist oder nicht.

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6. Keine Darstellung eines Produkts als Imitation oder Nachahmung (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG)

Es ist nicht zulässig, wenn der Werbende seine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung eines unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Produkts (eines Mitbewerbers) darstellt (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG).

a. Produkte des Mitbewerbers mit geschütztem Kennzeichen

Das Produkt des Mitbewerbers muss zunächst unter einem geschützten Kennzeichen vertrieben werden. In richtlinienkonformer Auslegung (vgl. Art. 4 lit. g RL 2006/114/EG) meint „Kennzeichen“ nur Marken (auch nicht eingetragene) oder Unternehmenskennzeichen, während beispielsweise eine geographische Herkunftsangabe nicht umfasst ist. Ob ein Kennzeichen vorliegt, ist nach dem Markengesetz zu beurteilen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG Kommentar, § 6 Rn. 184).

b. Darstellung des eigenen Produkts als Imitation oder Nachahmung

Liegt ein geschütztes Produkt des Mitbewerbers vor, muss der Werbende sein Produkt ausdrücklich oder implizit als Imitation oder Nachahmung des Originals darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.07.2009, Az. C-487/07L’Oréal/Bellure). Der umgekehrte Fall, dass der Werbende das Produkt seines Mitbewerbers als eine Imitation seines eigenen Produkts darstellt, ist nicht gemeint (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG Kommentar, § 6 Rn. 183).

Die Begriffe der Imitation und Nachahmung müssen nicht voneinander abgegrenzt werden und sind unionsrechtsautonom auszulegen. Das bedeutet, dass eine Übertragung der Definition der Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG nicht zulässig ist. Es sind auch nicht nur Fälschungen umfasst, vielmehr genügt es, dass einzelne wesentliche Eigenschaften imitiert werden, wie z.B. der Geruch eines Parfüms (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG Kommentar, § 6 Rn. 185).

Für die Frage, ob der Werbende sein Produkt als Imitation darstellt, ist auf die Sichtweise eines durchschnittlichen Mitglieds des angesprochenen Verkehrskreises abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.2011, Az. I ZR 157/09Creation Lamis). § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG ist im Sinne der vergleichenden Werbung eng auszulegen. Die Darstellung des eigenen Produkts als Nachahmung muss, wenn auch nur implizit, klar und deutlich über eine bloße Gleichwertigkeitsbehauptung hinausgehen. Die bloße Bezugnahme auf die Produkte des Mitbewerbers genügt nicht (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2007, Az. I ZR 169/04Imitationswerbung). Sie muss sich für die angesprochenen Verkehrskreise auch aus der Werbung selbst ergeben und darf nicht erst aufgrund weiterer Umstände erkennbar werden (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.2011, Az. I ZR 157/09Creation Lamis).

Liegt auch dieser letzte Unlauterkeitstatbestand nicht vor, ist die vergleichende Werbung zulässig.

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IV. Ansprüche der Mitbewerber bei unzulässiger vergleichender Werbung

Dem Mitbewerber stehen bei unzulässiger vergleichender Werbung im Wesentlichen folgende Ansprüche zu:

Die Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen trägt der Mitbewerber. Benötigt er dazu allerdings Informationen über Tatsachen, die im Verantwortungsbereich des Werbenden liegen und auf die er selbst keinen Zugriff hat, trifft den Mitbewerber insoweit eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2013, Az. I ZR 175/11Kostenvergleich bei Honorarfactoring).

Die Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche stehen nicht nur dem konkret betroffenen Mitbewerber, sondern allen in § 8 Abs. 3 UWG genannten Anspruchstellern zu (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.2011, Az. I ZR 157/09Creation Lamis).

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V. Berührungspunkte mit anderen UWG-Vorschriften und dem Markenrecht

In den Fallkonstellationen der vergleichenden Werbung treten regelmäßig auch Fragen des Markenrechts sowie anderer Regelungen des UWG auf, insbesondere zur irreführenden Werbung (§ 5 UWG).

1. Verhältnis zum Markenrecht

Dem Markenrecht kommt kein Vorrang gegenüber den Regelungen im UWG zu (vgl. BGH, Urteil vom 01.10.2009, Az. I ZR 94/07Oracle). Im Gegenteil besteht eine gewisse Einschränkung des Markenrechtsschutzes durch die Regelung in § 6 UWG. Weil diese abschließend ist, muss vergleichende Werbung zulässig sein, wenn sie nicht gegen § 6 Abs. 2 UWG verstößt. Deshalb ist der Identitätsschutz gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und Art. 9 Abs. 1 a UMV dahingehend eingeschränkt, dass die Nennung einer Marke in der vergleichenden Werbung ebenfalls zulässig ist, sofern dabei nicht gegen die Tatbestände in § 6 Abs. 2 UWG verstoßen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009, Az. C-487/07L’Oréal/Bellure; OLG Braunschweig, Urteil vom 12.01.2011, Az. 2 U 73/10). Markenrechtliche Ansprüche sind im Falle einer vergleichenden Werbung nicht ausgeschlossen, wenn die Werbung gegen Art. 4 lit. g RL 2006/114/EG verstößt (Kammergericht, Urteil vom 10.07.2024, Az. 5 U 92/22).

2. Verhältnis zu anderen Tatbeständen des UWG

Weil § 6 UWG die abschließende Regelung der vergleichenden Werbung in der RL 2006/114/EG umsetzt, kann grundsätzlich aus europarechtlichen Gründen eine vergleichende Werbung, die alle Zulässigkeitsvoraussetzungen der Richtlinie erfüllt, also keinen Unlauterkeitstatbestand des § 6 Abs. 2 UWG verwirklicht, nicht wegen anderer UWG-Tatbestände unzulässig sein.

Eine wichtige Ausnahme stellen jedoch die Vorschriften über irreführende geschäftliche Handlungen (§§ 5, 5a UWG) dar. Die RL 2006/114/EG regelt nämlich, dass vergleichende Werbung auch nicht irreführend sein darf, um zulässig zu sein (siehe Art. 4 lit. a RL 2006/114/EG). Daher regelt auch § 5 Abs. 3 UWG, dass die Regeln zu irreführenden Handlungen auf vergleichende Werbung anwendbar sind.

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Hinweis: Dieser Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres wissenschaftlichen Mitarbeiters Felix Wichert erstellt.

Kommentare

Sebastian Schulz

Sehr informativer und ausführlicher Artikel! Eine Frage stellt sich mir trotzdem noch:

Wie würde es sich denn mit einem wertfreien Vergleich bzw. Gegenüberstellung verhalten, wie z.B „Dienstleister X – die Alternative zu Dienstleister Y“ ? Beide Dienstleister haben eine vergleichbare Dienstleistung. Wäre es möglich seinen Service so in den Suchmaschinen zu bewerben?

Über eine Antwort würde ich mich freuen.

Viele Grüße
Sebastian

Das müssten wir individuell im Rahmen eines Mandats prüfen.

Mich würde Interessieren, ob Formulierungen wie
„Sie haben die Nase voll von den teuren Preisen von….Konkurent X oder Konkurrent Y?“ als Rufschädigend gelten?
Unter der Voraussetzungen das objektiv und eindeutig feststellbar ist, das beide Konkurrenten wesentlich teurer sind.

viele dank für den ausführlichen Artikel

Das müssten wir im Rahmen eines Mandats prüfen. Bitte wenden Sie sich ggf. per Mail an und. Vielen Dank.


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