In einem aktuellen Beschluss beschreibt das OLG Dresden anschaulich, wie die Höhe des Streitwerts bei Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs wegen unwahrer Tatsachenbehauptung ermittelt wird (OLG Dresden, Beschluss vom 20.11.2018, Az. 4 W 982/18).
Äußerungsrecht: Streitwertbemessung bei Unterlassungsanspruch
In äußerungsrechtlichen Prozessen ist der Streitwert gemäß § 48 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen.
Für die Streitwertfestsetzung bei Unterlassungsansprüchen wegen einer Ehrverletzung sind nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden folgende Aspekte einzubeziehen:
- Grad der Verbreitung
- Schwere des Vorwurfs
- Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruches des Verletzten in der Öffentlichkeit
- wirtschaftliche Bedeutung
- sonstige Bedeutung der Sache einzubeziehen
(OLG Dresden, Beschluss vom 20.11.2018, Az. 4 W 982/18; OLG Dresden, Beschluss vom 09.04.2018, Az. 4 W 296/18, auch: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn. 1830 ff.).
Ausgangswert: 5.000 Euro, der je nach Fall erhöht oder reduziert wird
Ausgangspunkt für die Bemessung sind die Werte des § 52 Abs. 2 GKG (5.000 Euro) und des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (5.000 Euro), die nach Maßgabe des Einzelfalles zu erhöhen oder zu vermindern sind.
Wird ein Unterlassungsanspruch per einstweiliger Verfügung verfolgt, beträgt der Streitwert regelmäßig 5.000 Euro (OLG Dresden, Beschluss vom 23.01.2013, Az. 4 W 1363/12). Im Hauptsacheverfahren geht das Gericht von einer höheren Bemessungsgrundlage aus.
Veröffentlichung auf Internetseite nicht automatisch schwerer Fall
Interessant ist die Feststellung des Gerichts, dass allein aus der Veröffentlichung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung auf einer Internetseite nicht automatisch eine besonders schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts folgt.
“Dass von einer auf einer Homepage veröffentlichten Äußerung potentiell jedermann Kenntnis erlangen kann, spielt hierbei keine Rolle. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auf einem wenig bekannten Portal, das nur begrenzte Nutzerkreise anspricht, ist nicht allein wegen der Veröffentlichung im Internet als besonders schwerwiegend anzusehen (BGH, Urteil vom 17.12.2013, Az. VI ZR 211/12).”
Verpflichtung zur Erstattung von Abmahnkosten kein Indiz für Streitwert
Für die Bemessung des Streitwerts spiele auch keine Rolle, dass die Abgemahnte sich verpflichtet hatte, als Konsequenz aus der von ihr abgegebenen Unterlassungserklärung Abmahnkosten aus einem Streitwert von 20.000 Euro zu zahlen. Ein “möglicherweise” bestehendes Indiz, dass auch die Abgemahnte der Auseinandersetzung eine erhebliche wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung beimesse, werde jedenfalls durch die Klageerwiderung der Abgemahnten entkräftet.
Im Ergebnis bezifferte das OLG Dresden den im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch mit 10.000 Euro.