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Rechts-FAQ: Werbung mit Bewertungen ab 28.05.2022 + Muster

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Wer mit Bewertungen wirbt, muss ab dem 28. Mai 2022 deutlich veränderte rechtliche Vorgaben beachten. In diesen FAQ erfahren Unternehmer alles Wichtige zu den Neuerungen. Nutzen Sie gerne unsere Muster.

Tipp: Hier erfahren Sie, wie man gegen negative Bewertungen bzw. Fake Bewertungen rechtlich vorgehen kann. Übrigens, am 28.05.2022 sind weitere für Onlinehändler relevante Änderungen in Kraft getreten, u.a. diverse Änderungen zur Werbung mit Preisen.

1. UWG-Änderung: Neue Infopflichten bei Bewertungen

Zum 28. Mai 2022 ändert sich durch die Omnibus-Richtlinie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Unter anderem werden neue Informationspflichten zur Sicherstellung der Authentizität von Kundenbewertungen eingeführt, die Unternehmen kennen müssen.

Die neue Informationspflicht wird in § 5b Abs. 3 UWG geregelt sein. Sie lautet etwas verklausuliert:

“Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als wesentlich Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.”

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2. Was besagt die neue Informationspflicht?

Neben dem Preis sind Kundenbewertungen einer der wichtigsten Faktoren bei der Kaufentscheidung. Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass sich Fake Bewertungen zu einem ernstzunehmenden Problem entwickelt haben, vor allem im Internet.

Die neue Informationspflicht zur Sicherstellung der Authentizität von Kundenbewertungen sagt Fake Bewertungen den Kampf an. Sie soll Verbrauchern ermöglichen, sich vor dem Kauf darüber zu informieren, ob und inwieweit es sich bei veröffentlichten Bewertungen um echte bzw. authentische Kundenbewertungen handelt.

Unternehmen, die mit Bewertungen werben, müssen ab dem 28.05.2022 darüber informieren, ob sie Prüfmechanismen zu deren Authentifizierung einsetzen. Ist dies der Fall, muss im zweiten Schritt darüber aufgeklärt werden, welche Prüfmechanismen dies sind.

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3. Bin ich von der Informationspflicht betroffen?

Die neue Informationspflicht betrifft nur Unternehmen, die Kundenbewertungen auf ihrer Internetseite anzeigen bzw. zugänglich machen. Solange Sie es nicht ermöglichen, auf Ihrer Internetseite Produkte oder Dienstleistungen zu bewerten und auch keine Bewertungen von externen Internetseiten einbinden, anzeigen oder darauf verweisen, ändert sich für Sie nichts.

Soweit Sie also ausschließlich oder ergänzend zu Ihrer eigenen Internetpräsenz auf externen Internetseiten mit Händlerprofilen vertreten sind (z.B. auf Verkaufsportalen wie Amazon, eBay, etc.), sind Sie in Bezug auf diese externen Webauftritte nicht von der Informationspflicht betroffen. In dieser Konstellation müssen die neuen Informationen nur vom Betreiber der externen Plattform bereitgestellt werden.

Sobald Sie hingegen ein eigenes Bewertungssystem auf Ihrer Internetseite anbieten oder auf externe Bewertungsplattformen Bezug nehmen, sind Sie von der Informationspflicht betroffen. Nach Schätzungen sind mindestens 45% aller Unternehmen, die sich nur oder auch an Verbraucher richten, hiervon betroffen.

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Widgets: Sobald Sie externe Bewertungen über Widgets optisch auf Ihrer Internetseite einbinden, sind Sie von der Informationspflicht nach § 5b Abs. 3 UWG betroffen, da Sie auf die externen Bewertungen aktiv Bezug nehmen und Sie Verbrauchern zugänglich machen. Fragen Sie in diesem Fall beim Betreiber der Bewertungsplattform nach, ob und welche Authentifikationskontrollen dieser vornimmt. Einige Betreiber haben entsprechende Informationen bereits veröffentlicht. Es steht zu erwarten, dass die übrigen Betreiber diese Informationen noch rechtzeitig vor dem 28. Mai 2022 bereitstellen werden, so dass Sie auf diese verweisen und ggf. übernehmen können.

Links: Verweisen Sie bloß über einen Hyperlink auf Verbraucherbewertungen, die auf externen Plattformen veröffentlicht wurden und sich auf die von Ihnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen beziehen, stellt dies nach der Gesetzesbegründung noch keine infopflichtige Bezugnahme dar, so dass für Sie in diesem Fall keine Informationspflicht besteht.

Ungeklärt ist, wie die Rechtsprechung den Begriff der “Zugänglichkeit” in § 5b Abs. 3 UWG auslegen wird. Im Zusammenhang mit einer Irreführung durch Unterlassen (§ 5a UWG) haben sich Gerichte bereits damit beschäftigt, inwieweit das Bereitstellen von Informationen via Hyperlinks als leichte Zugänglichmachung anzusehen sein kann (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 12.09.2019, Az. 6 U 114/18). Ob die Rechtsprechung den Verweis auf externe Bewertungen mittels Hyperlink tatsächlich als Zugänglichmachung im Sinne des § 5 b Abs. 3 UWG auslegen wird, bleibt abzuwarten. Bis dahin ist aufgrund der gegenteiligen Gesetzesbegründung derzeit nicht von einer Informationspflicht für schlichte Verlinkungen auf Bewertungen auszugehen.

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5. Was ist bei externen Kundenbewertungen zu beachten, z.B. Google-Bewertungen?

Bei Bewertungen auf externen Plattformen wie z.B. Google Maps müssen Sie nur dann Informationen bereitstellen, wenn Sie aktiv auf diese Bezug nehmen (z.B. über Widgets).

Ohne aktive Bezugnahme müssen Sie nicht über etwaige Authentizitätskontrollen informieren. Die Informationspflicht trifft in diesem Fall nur die Betreiber der externen Plattform – in unserem Beispiel Google.

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6. Was bedeutet die neue Informationspflicht für mich?

Wenn Sie direkt auf Ihrer eigenen Internetseite die Abgabe von Bewertungen ermöglichen und/oder aktiv auf externe Bewertungen verweisen, müssen Sie darüber informieren, ob und ggf. welche Prüfmechanismen eingesetzt werden, um die Authentizität der einzelnen Bewertungen sicherzustellen.

Die Infopflicht besteht in diesen Fällen auch dann, wenn keine Authentifikationskontrolle erfolgt. Selbst wenn also Verbraucherbewertungen in keiner Weise auf Authentizität überprüft werden, muss dieser Umstand kenntlich gemacht werden.

  • Findet die Abgabe der Bewertungen direkt auf Ihrer eigenen Internetseite statt, können Sie genaue Angaben darüber machen, ob und welche Prüfmechanismen von Ihnen eingesetzt werden.
  • Greifen Sie ausschließlich auf Bewertungen von externen Plattformen zurück und binden Sie diese optisch in Ihre Internetseite ein, wissen Sie nicht zwangsläufig, wie die dortigen Bewertungen überprüft werden. Trotzdem sind Sie in diesem Fall von der neuen Informationspflicht betroffen! Erkundigen Sie sich daher bei der von Ihnen genutzten externen Bewertungsplattform nach etwaigen Prüfmechanismen.

Einige Unternehmen wie z.B. Jameda haben bereits entsprechende Informationen veröffentlicht (hier: “Maßnahmen zur Qualitätssicherung von Bewertungen“). Weitere Bewertungsplattformen dürften in Kürze nachziehen. Eventuell übernehmen einige externe Bewertungsplattformen Ihre Informationspflichten sogar für Sie, indem sie beispielsweise in den zum Einsatz kommenden Widgets bereits Informationen zum Bewertungsprozess bereitstellen.

Grundsätzlich ist es möglich, die von externen Bewertungsplattformen bereitgestellten Informationen auch auf der eigenen Internetseite zu hinterlegen. Sollten Sie sich dafür entscheiden, ist es wichtig, dass diese Informationen fortlaufend aktuell bleiben. Bedenken Sie, dass es bei künftigen Textänderungen der Bewertungsplattform zu inhaltlichen Widersprüchen mit Ihren Belehrungstexten kommen würde, was zu einer wettbewerbswidrigen Irreführung mit entsprechender Abmahngefahr führen kann. Die Problematik ist in ähnlicher Form bekannt von der Werbung mit Herstellergarantien. Ob die jüngst ergangene Rechtsprechung des EuGH auf die Werbung mit Kundenbewertungen übertragen werden kann, ist unklar.

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7. Was versteht man unter authentischen Bewertungen?

Verbraucherbewertungen sind authentischer, je höher die Wahrscheinlichkeit ist, dass die Bewertungen tatsächlich von echten Verbrauchern stammen.

Bewertungen gewinnen umso mehr an Authentizität, je wahrscheinlicher es wirkt, dass die einzelne Bewertung von einem Mensch verfasst wurde. Dies kann zum Beispiel anhand der Qualität der Bewertung erfolgen. Je kritischer sich die Bewertung mit den Vor- und Nachteilen eines Produktes oder einer Dienstleistung auseinandersetzt, desto glaubwürdiger wird sie. Auch die Offenlegung etwaiger Gegenleistungen für die Bewertungsabgabe (z.B. virtuelle Punkte oder Wertgutscheine) können die Authentizität einer Bewertung fördern.

Je klarer die Umstände sind, unter denen eine dargestellte Verbraucherbewertung zustande gekommen ist, desto zutreffender wird die Einschätzung interessierter Kunden sein, ob und in welchem Maße Sie die Bewertung in ihre Kaufentscheidung einfließen lassen möchten.

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8. Was sind Authentifikationskontrollen und welche Infos müssen offengelegt werden?

Unter dem Begriff Authentifikationskontrolle versteht man alle Prozesse und Verfahren, die zur Überprüfung der Echtheit von Verbraucherbewertungen ergriffen werden. Als Authentitfikationskontrollmaßnahmen kommen diverse automatisierte und manuelle Bewertungsfilter in Betracht, soweit sich diese direkt oder indirekt mit der Plausibilität einer Bewertung auseinandersetzen. Die Plausibilitätsprüfung kann sich u.a. auf den Inhalt der Bewertung, die Umstände der Bewertungsabgabe oder die Bewertungshistorie eines Nutzeraccounts beziehen.

Neben der Information, ob überhaupt eine Authentifikationskontrolle stattfindet, muss die genaue Art und Weise der Kontrolle beschrieben werden.

Leitfragen

  • Wer kann wie und weshalb eine Bewertung hinterlassen?
  • Wie verhindern, suchen und entfernen wir unauthentische Bewertungen?

Sie müssen eindeutige Informationen darüber bereitstellen, unter welchen Voraussetzungen Bewertungen bei ihnen abgegeben werden können und was mit den einzelnen Bewertungen im Rahmen dieser Kontrollmaßnahmen geschieht, sprich, wie mit diesen weiter verfahren wird. Das bedeutet, Sie müssen die Kriterien veröffentlichen, nach denen Bewertungen aussortiert und veröffentlicht werden.

Außerdem muss darüber informiert werden, ob positive und negative Bewertungen in gleicher Art und Weise veröffentlicht werden. Falls beispielsweise negative Bewertungen häufiger auf ihre Plausibilität hin überprüft und aussortiert werden als positive, muss das mitgeteilt werden.

Im Ergebnis ist entscheidend, dass über den gesamten Bewertungsprozess so klar wie möglich informiert wird.

Unserer Ansicht nach müssen dabei auch Filtermaßnahmen benannt werden, die erst in einem zweiten Schritt und somit erst indirekt zur Überprüfung der Authentizität einer Bewertung beitragen können.

Beispiel: Eine eingehende Bewertung wird aufgrund eines Wortfilters aussortiert. Eine anschließende manuelle Überprüfung ergibt, dass die Bewertung höchstwahrscheinlich von einem Bot verfasst wurde. Ohne den vorgeschalteten Wortfilter wäre die Bewertung unter Umständen gar nicht überprüft worden. Erst die Kombination der beiden Filtermaßnahmen stärkt somit indirekt die Authentizität der einzelnen Bewertungen.

Beispiele für Authentifikationskontrollmaßnahmen:

  • Die einzelnen Voraussetzungen einer Bewertungsabgabe
  • Wortfilter (Schimpfwörter, Gefahrenhinweise, Datenschutz)
  • Plausibilitätsprüfungen (Beispiel: Überprüfung, ob Datum und Ort der Reise oder des Produkterwerbs mit der Bewertungsabgabe übereinstimmen können; Überprüfung, ob Inhalt der Bewertung mit dem einzelnen Produkt übereinstimmt)
  • Metadaten-Überprüfung (z.B. Überprüfung der Geschwindigkeit der Bewertungsabgabe, Häufigkeit der Bewertungsabgabe, Region des Verfassers, auffällige IP-Adressen)
  • Manuelle Überprüfung von vorgefilterten, gemeldeten oder negativen Bewertungen
  • Identifizierung von Verdachtsfällen mittels auffälliger Verhaltensmuster von Nutzeraccounts

Insoweit ist es beispielsweise auch von Interesse, ob für die Abgabe einer Bewertung nur eine E-Mailadresse hinterlegt oder ein Nutzeraccounts mit zusätzlicher 2-Faktor SMS-Identifikation erstellt werden muss. Interessant ist, ob man es nur Nutzeraccounts ermöglicht, Bewertungen für Produkte abzugeben, welche auch auf der Internetseite erworben wurden oder ob es unabhängig von einem nachgewiesenen Erwerb möglich ist, eine Bewertung zu hinterlassen. Das gilt auch für die Frage, ob vorgefilterte Bewertungen in jedem Fall manuell nachgeprüft werden oder ob diese ohne weitere Prüfung schlichtweg nicht veröffentlicht werden.

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9. Muss ich wegen der Informationspflicht eine Authentifikationskontrolle einführen?

Nein. Sie müssen keine eigene Authentifikationskontrolle in Ihrem Unternehmen einrichten. Die Informationspflicht verpflichtet Sie nur dazu, Informationen bezüglich des Bewertungsprozesses als solchen zu veröffentlichen. Nicht mehr und nicht weniger.

Ungeachtet dessen bietet sich eine Implementierung von Prüfmechanismen eventuell an. Denn perspektivisch dürfte die neue Infopflicht dazu führen, dass einer Internetseite und den angebotenen Produkten weniger Vertrauen entgegengebracht wird, wenn Bewertungen ohne jede Authentifikationskontrolle abgegeben und veröffentlicht werden.

Zudem dürfen Sie bei fehlenden Prüfmechanismen fortan nicht mehr damit werben, dass es sich bei den dargestellten Bewertungen überhaupt um “Kunden/-Verbraucherbewertungen” handelt.

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10. Wie und wo muss ich die Pflichtinformationen auf meiner Internetseite anzeigen?

Die Informationen sollten gemäß § 5a Abs. 2 UWG so übersichtlich und einfach zugänglich wie möglich ausgestaltet werden und in einem optischen Bezug zu den Bewertungen stehen.

Es wird sich meist anbieten, die Informationen über einen Link direkt unter den einzelnen Bewertungen abrufbar zu machen und einen Verweis mit – „Informationen zur Authentizität von Bewertungen“ – auf ihrer unteren Navigationsleiste anzulegen. Benutzen Sie für diese Informationen eine ausreichend große und gut lesbare Schriftgröße.

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11. Muster und Formulierungsbeispiele

Ein für alle Unternehmen passendes Standard-Muster gibt es nicht, schon deshalb, weil nicht alle Unternehmen Prüfmechanismen einsetzen. Jedes Unternehmen handhabt sein Bewertungssystem und die jeweiligen Prüfmechanismen unterschiedlich. Die Informationspflichten hängen entsprechend davon ab, ob und ggf. welche Maßnahmen im Unternehmen tatsächlich zur Anwendung kommen.

Wichtiger Hinweis: Verstehen Sie die nachfolgenden Muster als Formulierungsbeispiele bzw. Orientierungshilfen, die basierend auf Ihren Verfahren individuell kombiniert, zusammengestellt und ggf. angepasst werden müssen. Die Muster gewähren weder Anspruch auf Vollständigkeit noch Abmahnsicherheit. Verfolgen Sie die Rechtsprechung und passen Sie die Muster ggf. an die rechtliche Entwicklung an.

Muster 1: Abgabe von Bewertungen ohne Überprüfung

Wir führen keine gesonderten Überprüfungen von Bewertungen durch, um sicherzustellen, dass die dargestellten Bewertungen tatsächlich von Verbrauchern stammen. Alle Besucher unserer Website können Bewertungen für unsere Produkte abgeben. Die Bewertungsabgabe ist nicht an ein Nutzerkonto o.ä. gebunden.

Optionale Ergänzungen:

  • Wir benutzen Wortfilter, um etwaige beleidigende, rassistische oder werbende Bewertungen zu verhindern.
  • Jeder Besucher unserer Internetseite hat die Möglichkeit, auf bereits veröffentlichte Kommentare mit „Hilfreich“ oder „Melden“ zu reagieren.
  • Alle auf diese Weise gefilterten bzw. gemeldeten Bewertungen werden von uns nicht weiter manuell überprüft. Herausgefilterte Bewertungen werden schlicht nicht angezeigt und fließen nicht in die dargestellte Gesamtwertung ein. Aufgrund beschränkter personeller und technischer Kapazitäten finden bei uns keine Plausibilitätskontrollen statt, auch nicht stichprobenartig.

Muster 2: Abgabe von Bewertungen mit Überprüfung

Bewertungen auf unserer Website können nur von Kunden mit registriertem Nutzerkonto abgegeben werden und dies auch nur für Produkte, die sie tatsächlich bei uns erworben haben. Die Bewertungsfunktion wird also erst nach einem erfolgten Kauf freigeschaltet.

Optionale Filtermaßnahmen bei Abgabe von Bewertungen:

  • Bevor die erste Bewertung abgeben werden kann, muss der Kunde die für das Konto hinterlegte E-Mailadresse mit einer Mobilfunknummer verknüpfen und diese mittels SMS-Identifikation verifizieren.
  • Zudem können nur Kunden eine Bewertung abgeben, die in den vergangenen 12 Monaten mindestens 25 € auf unserer Plattform ausgegeben haben.
  • Doppelbewertungen für ein und dasselbe Produkt sind bei uns technisch nicht möglich. Ein Nutzerkonto kann ein erworbenes Produkt auch bei mehrmaliger Bestellung nur einmal bewerten.

Muster 3: Kontrolle von Bewertungen

Unsere nachfolgenden Muster unterscheiden zwischen automatischen bzw. algorithmusbasierten auf der einen Seite und manuellen Prüfmechanismen auf der anderen Seite. Selbstverständlich können Komponenten aus beiden Bereichen kombiniert werden. Verwenden Sie nur diejenigen Mustertexte, die auf das bei Ihnen eingesetzte Verfahren zutreffen, ggf. mit Anpassungen.

Anhand folgender Mechanismen überprüfen wir bei uns eingehende Bewertungen:

Automatische bzw. algorithmusbasierte Prüfmechanismen (Optional):

  • Wortfilter: Wir benutzen einen automatisierten Wortfilter, um Bewertungen gar nicht erst auf unserer Website darzustellen, die Begriffe aus unserer Wortfilter-Liste enthalten. Damit versuchen wir, die Veröffentlichung von beleidigenden, rassistischen oder werbenden Bewertungen bereits frühzeitig zu vermeiden.
  • Gefahrenhinweise im Wortfilter: Zur Wortfilter-Liste gehören u.a. auch Gefahrenbegriffe wie z.B. ,,Allergie” oder ,,Verletzung”. Diese dienen hauptsächlich dazu, unser Team auf etwaige Gefahrenquellen aufmerksam zu machen.
  • Datenschutzfilter im Wortfilter: Eingehende Bewertungen werden automatisiert nach datenschutzrelevanten Daten gescannt und gefiltert, die Rückschlüsse auf die Identität einer Person zulassen (Klarnamen, Telefonnummern, Kreditkartennummern etc.).
  • Automatisierte Überprüfung von Metadaten: Alle eingehenden Bewertungen werden von uns automatisiert auf Auffälligkeiten hinsichtlich der jeweiligen Metadaten (z.B. IP-Adresse, Geräte-ID, Datum, E-Mailadresse) überprüft.
  • Selbstlernender Prüfalgorithmus: Bei unseren automatisierten Prüfmechanismen handelt es sich um selbstlernende Algorithmen. Dadurch können wir auch bereits veröffentlichte Bewertungen stetig auf Unstimmigkeiten überprüfen und bei Bedarf weitere manuelle Überprüfungen durchführen.

Manuelle Prüfmechanismen (Optional):

  • Ausschließliche manuelle Überprüfung: Jede eingehende Bewertung wird bei uns manuell gesichtet und überprüft. Hierbei überprüfen wir den Inhalt der Bewertung u.a. nach logischen Widersprüchen und anderen Auffälligkeiten.
  • Kundeninitiierte Überprüfung: Jeder Besucher unserer Internetseite hat die Möglichkeit, uns auffällige Bewertungen mithilfe des Flaggen-Buttons unter optionaler Nennung von Gründen zu melden.
  • Manuelle Stichproben: Nach denselben Maßstäben führen wir auch stichprobenartige Überprüfungen einzelner Kommentare durch, welche noch nicht anderweitig vorgefiltert wurden.

Sobald eine Bewertung aufgrund unserer Prüfmechanismen Auffälligkeiten enthält, schließt sich eine eingehende manuelle Überprüfung der jeweiligen Einzelfälle an.

Alle auf diese Art und Weise herausgefilterten [oder gemeldeten] Bewertungen werden von unserem Team [sowohl anhand unserer Bewertungsrichtlinie überprüft als auch] einer generellen Plausibilitätskontrolle unterzogen.

Für die Plausibilitätskontrolle berücksichtigen wir das gesamte Bewertungsverhalten des Kunden und nehmen auch Einblick in den Inhalt und die Metadaten (z.B. IP-Adresse, Geräte-ID, Datum) der Bewertung. Hierbei überprüfen wir, ob Erwerb und Bewertung des Produkts in zeitlichem und räumlichem Verhältnis zueinander stehen und ob inhaltliche Widersprüche bestehen. Dadurch gehen wir der Frage nach, ob der Kunde das Produkt tatsächlich genutzt hat.

  • Beispiel: Ein Kunde gibt bereits einen Tag, bevor ihm die Ware zugestellt wurde, eine Bewertung über das Produkt ab oder behauptet, es bereits seit einem Monat zu benutzen, obwohl der Kauf erst eine Woche zurückliegt.
  • Beispiel: Eine DVD wird mit dem Satz: „Farbe und Verarbeitung des Schuhs gefallen mir nicht” bewertet.

Aus dem Inhalt der Bewertungen ergibt sich, dass die Bewertung nicht mit dem bewerteten Produkt übereinstimmen kann.

Sodann versuchen wir, mit den Verfassern von solch auffälligen Bewertungen in Kontakt zu treten, um die Aussagen in deren Bewertung gegebenenfalls verifizieren zu können. Klären sich die Umstände auf, wird die Bewertung dementsprechend angepasst. Bleiben die Umstände für die Bewertungsabgabe zu vage und unklar, bleibt die entsprechende Bewertung herausgefiltert. Sie wird nicht weiter angezeigt oder gar nicht erst veröffentlicht.

Alle auf diese Art und Weise herausgefilterten Bewertungen fließen nicht in die dargestellte Gesamtwertung ein.

  • Information über Statistik (Optional): Auf diese Art und Weise werden bei uns jährlich circa 5% aller Bewertungen herausgefiltert.

Eine strengere Filterung negativer oder Bevorzugung von positiven Bewertungen findet nicht statt. Solange eine Bewertung den oben genannten Kriterien entspricht, wird sie ungeachtet dessen, ob sie wohlwollend, kritisch oder gar abwertend formuliert ist, gleichwertig veröffentlicht.

  • Bewertungsrichtlinie (Optional): Wir freuen uns sehr, wenn Sie unsere Produkte bewerten möchten. Damit ihre Bewertung veröffentlicht werden kann, bitten wir Sie, bei Abgabe der Bewertung folgende Richtlinien zu beachten:
    – Die Bewertung darf selbstverständlich Ihre Meinung und ggf. Kritik enthalten. Jegliche Form von Diskriminierung und Beleidigungen werden dagegen nicht toleriert.
    – Es ist nicht erlaubt, Werbung für andere Produkte in Bewertungen zu hinterlassen.
    – Wir erlauben keine Bewertungen von sog. Produkttestern. Sie dürfen für die Bewertung keine finanzielle Gegenleistungen von Dritten erhalten haben.
    – Bewertungen müssen auf ihren Erfahrungen mit dem Produkt beruhen und der Wahrheit entsprechen. Jegliche Form von unwahren Behauptungen und Manipulationsversuchen werden nicht geduldet.
    – Bei Verstößen gegen unsere Bewertungsrichtlinie behalten wir uns vor, Nutzeraccounts sowie von diesen abgegebene Bewertungen vorübergehend oder dauerhaft zu sperren.

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12. Darf ich damit werben, dass Bewertungen von Verbrauchern stammen, obwohl keine Authentifikationskontrolle durchgeführt wird?

Falls Sie keine Authentifikationskontrolle einsetzen, um zu überprüfen, ob Bewertungen von Verbrauchern stammen, welche die Ware oder Dienstleistung auch tatsächlich erworben oder genutzt haben, dürfen Sie auch nicht behaupten oder damit werben, dass die Bewertungen von Verbrauchern stammen.

Ebenfalls dürfen Sie keine falschen Darstellungen von Verbrauchern in sozialen Medien (z.B. „Likes“) beauftragen oder Bewertungen von Verbrauchern verfälschen (z.B. indem Sie nur positive Bewertungen veröffentlichen und negative löschen). Grund hierfür ist die “schwarze Liste”‘ des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, welche über die Nummern 23b und 23c entsprechend erweitert wird.

Dadurch wird auch das Beauftragen von Produkttestern und Bewertungsvermittlungsagenturen mit dem Ziel, ausschließlich positive Bewertungen für das Unternehmen zu generieren, ohne dies entsprechend kenntlich zu machen, in besonders eindrücklicher Art und Weise verboten.

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13. Was gilt für Bestandsbewertungen?

Bestandsbewertungen, die vor dem 28.05.2022 abgegeben wurden, sind ebenfalls von den Nummern 23b und 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG betroffen.

Dies hat zur Folge, dass alle Bewertungen, die vor Einführung von Authentifikationskontrollen zugunsten des Unternehmens generiert wurden, entweder nicht weiter auf der Internetseite angezeigt oder zumindest mit einem deutlichen Hinweis versehen werden müssen, wonach es sich um nicht überprüfte Bewertungen handelt.

Das Anzeigen solcher Bestandsbewertungen als “Verbraucher-/Kundenbewertungen” würde andernfalls einen Verstoß gegen die schwarze Liste des UWG darstellen und könnte abgemahnt werden.

Tipp: Selbstlernende Prüfmechanismen können unter Umständen helfen, problematische alte Bewertungen ausfindig zu machen, um diese nachträglich gezielt manuell überprüfen zu können.

Hinweis: Dieser Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres Referendars Maurits van Straten erstellt.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

2 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Guten Tag,

    Vielen Dank für den hilfreichen Artikel. Etwas ist mir aber noch unklar:

    betrifft dies auch normale Webseiten die einfache “Kundenstimmen” von Kunden veröffentlichen? Beispiel: Tischler X bittet einen Kunden nach Erledigung eines Auftrages um eine Kundenstimme und veröffentlicht diese dann auf seiner Webseite? (oder betrifft das eher Online-Shops?)

    außerdem ist hier immer von “Verbrauchern” die Rede… was ist bei B2B Dienstleistungen?

    Vielen Dank!

    Beste Grüße,
    Max

    Antworten

  2. Hallo Max,

    aus dem Wortlaut des neuen § 5b Abs. 3 UWG ergibt sich direkt, dass nur Bewertungen von Verbrauchern erfasst sind, also keine Bewertungen von Unternehmern.

    Schwieriger zu beantworten ist die Frage, ob “Kundenstimmen” von Verbrauchern in den Anwendungsbereich § 5b Abs. 3 UWG fallen. Klar ist, dass es nicht darauf ankommt, ob man Bewertungen unter der Überschrift “Bewertung” oder “Kundenstimmen” veröffentlicht. Beides fällt unter die neue Norm.

    Was ich nicht sicher vorhersagen kann ist, wie der Begriff “Bewertung” im vorstehenden Rahmen inhaltlich zu verstehen ist. Es gibt Stand heute (30.05.2022) natürlich noch keine Gerichtsentscheidungen zur neuen Norm. Man könnte meinen, dass eine Bewertung nur vorliegt, wenn dabei auch Sternchen, Noten oder ähnliches vergeben werden. Ich gehe aber davon aus, dass dies nicht entscheidend sein wird. Reiner Text eines Verbrauchers über ein Unternehmen bzw. dessen Leistungen dürfte ausreichen, wenn klar wird, dass er dadurch seine Meinung über die Qualität der Firma bzw. ihrer Produkte äußert. Vor diesem Hintergrund sollten Sie bis auf Weiteres davon ausgehen, dass Ihre “Kundenstimmen” unter § 5b Abs. 3 UWG fallen.

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