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Marke weltweit schützen: Große FAQ mit Tipps und Kosten

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Möchten Sie eine Marke über die Grenzen Deutschlands hinaus rechtlich schützen? Dann sind Sie hier richtig. Wir erklären die besten Strategien für internationalen Markenschutz – stets mit Blick auf die Kosten.

1. Markenschutz im Ausland: Welche Möglichkeiten gibt es?

Markenschutz im Ausland kann auf zwei Wegen erreicht werden.

a. Was ist eine native Marke?

Wir verwenden den Begriff der nativen Marke in diesem Beitrag für Marken, die direkt bei nationalen Markenämtern im Ausland angemeldet werden, also ohne Beteiligung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO). So wäre beispielsweise eine Marke, die beim US-amerikanischen Markenamt (USPTO) angemeldet wird, eine native Marke. Die Anmeldung nativer Marken ist regelmäßig nur mit der Hilfe dort zugelassener Rechtsanwälte möglich.

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b. Was ist eine IR-Marke?

Eine IR-Marke ist eine über die WIPO in ein oder mehrere fremde Länder erstreckte Basismarke. Das Kürzel IR steht für “International registered”. Gegenwärtig können über die WIPO Markenrechte in 113 Länder erstreckt werden (Stand: Juli 2022).

Liste der Vertragsstaaten nach Madrider Markenabkommen (MMA) und Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA)
AE – Vereinigte Arabische Emirate KR – Republik Korea
AF – Afghanistan KZ – Kasachstan
AG – Antigua und Barbuda LA – Demokratische Volksrepublik Laos
AL – Albanien LI – Liechtenstein
AM – Armenien LR – Liberia
AT – Österreich LS – Lesotho
AU – Australien LT – Litauen
AZ – Aserbaidschan LV – Lettland
BA – Bosnien und Herzegowina MA – Marokko
BG – Bulgarien MC – Monaco
BH – Bahrein MD – Republik Moldau
BN – Brunei Darussalam ME – Montenegro
BQ – Bonaire, Sint Eustatius und Saba MG – Madagaskar
BR – Brasilien MK – Die Republik Nordmazedonien
BT – Bhutan MN – Mongolei
BW – Botsuana MW – Malawi
BX – Benelux MX – Mexiko
BY – Weißrussland MY – Malaysia
CA – Kanada MZ – Mosambik
CH – Schweiz NA – Namibia
CL – Chile NO – Norwegen
CN – China NZ – Neuseeland
CO – Kolumbien OA – Afrikanische Organisation für geistiges Eigentum (OAPI)
CU – Kuba OM – Oman
CV – Kap Verde PH – Philippinen
CW – Curaçao PK – Pakistan
CY – Zypern PL – Polen
CZ – Tschechische Republik PT – Portugal
DK – Dänemark RO – Rumänien
DZ – Algerien RS – Serbien
EE – Estland RU – Russische Föderation
EG – Ägypten RW – Ruanda
EM – Europäische Union SD – Sudan
ES – Spanien SE – Schweden
FI – Finnland SG – Singapore
FR – Frankreich SI – Slowenien
GB – Vereinigtes Königreich SK – Slowakei
GE – Georgien SL – Sierra Leone
GG – Guernsey SM – San Marino
GH – Ghana ST – Sao Tome und Principe
GM – Gambia SX – Sint Maarten (niederländischer Teil)
GR – Griechenland SY – Arabische Republik Syrien
HR – Kroatien SZ – Eswatini
HU – Ungarn TH – Thailand
ID – Indonesien TJ – Tadschikistan
IE – Irland TM – Turkmenistan
IL – Israel TN – Tunesien
IN – Indien DE – Türkei
IR – Islamische Republik Iran TT – Trinidad und Tobago
IS – Island UA – Ukraine
ES – Italien USA – Vereinigte Staaten von Amerika
JM – Jamaika UZ – Usbekistan
JP – Japan VN – Vietnam
KE – Kenia WS – Samoa
KG – Kirgistan ZM – Sambia
KH – Kambodscha ZW – Simbabwe
KP – Demokratische Volksrepublik Korea

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c. Was ist eine Basismarke?

Eine Basismarke kann jede nationale Marke sein, z.B. eine französische oder spanische Marke. Aus deutscher Perspektive handelt es sich aber typischerweise um eine beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldete deutsche Marke oder eine beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldete Unionsmarke. Der Begriff der Basismarke soll die Akzessorietät von IR-Marken verdeutlichen, also die Abhängigkeit einer IR-Marke von der zugrunde liegenden nationalen Basismarke.

Haben Sie noch keine Basismarke? Wir schützen Ihre Basismarke beim DPMA oder EUIPO. Nutzen Sie unsere günstigen Pauschalpakete. Im Anschluss erstrecken wir die Basismarke für Sie international in die gewünschten Länder.

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d. Native Marken oder IR-Marke: Vor-und Nachteile

Die Anmeldung von nativen Marken hat ebenso wie die Erstreckung von IR-Marken Vor- und Nachteile.

  • Vorteil der Anmeldung einer nativen Marke ist, dass das im Zielland entstehende Markenrecht von Tag 1 an unabhängig vom Schicksal anderer Marken ist, z.B. von einer in Deutschland registrierten identischen Marke. Zumindest wenn Markenschutz für mehrere Länder erwirkt werden soll, sind native Markenanmeldungen aber meist die schlechtere Wahl. Für die Beauftragung von Rechtsanwälten in jedem einzelnen Zielland entstehen in Summe höhere Kosten als bei Erstreckung einer Basismarke über die WIPO. Hinzu kommt die Notwendigkeit, sich mit einer Vielzahl von Rechtsanwälten in den einzelnen Zielländern auseinandersetzen zu müssen (ggf. mit Sprachbarrieren).
  • Die Anmeldung einer IR-Marke in mehreren Zielländern ist im Vergleich zur Anmeldung einer nativen Marke regelmäßig günstiger, da geringere Rechtsanwaltskosten entstehen. Die Erstreckung kann von einem heimischen Rechtsanwalt beantragt und administriert werden kann, ggf. in Zusammenarbeit mit Korrespondenzanwälten in den Zielländern. Die Kommunikation zwischen Markeninhaber und eigenem Rechtsanwalt erfolgt gewohnt in Deutsch. Nachteil dieser Strategie ist, dass IR-Marken für einen Zeitraum von fünf Jahren (gerechnet ab dem Datum der Einreichung des Antrags auf internationale Markenerstreckung) vom Schicksal der Basismarke abhängig sind (vgl. Art. 6 Abs. 2 PMMA). Die Akzessorietät der ins Ausland erstreckten Markenrechte hat zur Folge, dass diese im Falle von erfolgreichen Angriffen gegen die Basismarke mit untergehen.

Unser Tipp: Es kann Gründe geben, im Einzelfall eine native Markenanmeldung direkt über Rechtsanwälte im Zielland durchzuführen. Das gilt insbesondere, wenn man befürchtet, dass eine Basismarke (und damit gleichzeitig auch die erstreckten Markenrechte in den Zielländern) durch Angriffe fremder Marken zu Fall gebracht werden könnte. Tritt dieser Fall ein, droht der Verlust erheblicher Investitionskosten (Amtsgebühren, Anwaltskosten, Marketingaufwände, ggf. Produktionsänderungen bis zur Vernichtung von Waren). Im Regelfall ist jedoch die Anmeldung und internationale Erstreckung einer Basismarke zu empfehlen.

Die Identifizierung und Bewertung von juristischen Risiken erfolgt über ein professionelles Markengutachten. Im Minimum sollte eine Risikoeinschätzung zur Eintragungsfähigkeit der Basismarke und deren Kollisionsgefahr mit älteren Marken eingeholt werden. Ergibt das Markengutachten, dass kein oder nur ein geringes Risiko besteht, dass die Basismarke mit bestehenden fremden Markenrechten kollidiert, ist die Anmeldung und Erstreckung einer Basismarke der klar vorzugswürdige Weg.

Empfehlenswerter ist es, derartige Markengutachten auch für die gewünschten Zielländer erstellen zu lassen, um das Risiko von Kollisionen in den Zielmärkten vorab einzugrenzen. Auch hier sollte der Markeninhaber aus Kostengründen abwägen, welche Märkte für ihn wirtschaftlich am wichtigsten sind.

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2. Kann man eine Marke überhaupt weltweit schützen?

Theoretisch ja, echter globaler Markenschutz ist in der Praxis aber die Ausnahme.

Anders als bei Unionsmarken (“EU-Marken”), deren Schutz automatisch für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gilt, gibt es derzeit keine Möglichkeit, bei einer zentralen Stelle Markenschutz mit weltweiter Wirkung zu beantragen. Das gilt selbst für Markenerstreckungen über die in der Schweiz ansässige WIPO. Zwar sind gegenwärtig 113 Länder der Welt an das System der WIPO angeschlossen, aber eben nicht alle 193 – von der international unterschiedlichen Anerkennung einzelner Länder/Gebiete ganz zu schweigen. Kurz: Es gibt keine “Weltmarke”.

Vor diesem Hintergrund mag es möglich sein, mit erheblichem Aufwand annähernd globalen Markenschutz zu erreichen. Dieser Ansatz hat für 99% der Anmelder aber keine Bedeutung. Grund sind die enormen Kosten für die Erwirkung von weltweitem Markenschutz – nicht zu vergessen die sodann dauerhaft anfallenden Ausgaben für Verlängerungen des internationalen Markenschutzes.

Unser Tipp: Die internationale Erstreckung einer deutschen Basismarke in alle dem WIPO-System angeschlossenen Staaten löst amtlichen Gebühren in Höhe von 42.073 Schweizer Franken (CHF) aus – hinzu kommen ggf. Rechtsanwaltskosten. Wägen Sie daher lieber sorgsam ab, welche ausländischen Märkte für Sie geschäftlich relevant sind. Streben Sie nur in diesen Ländern Markenschutz an und verteidigen Sie Ihre Rechte dort ggf. entschieden gegen Markenrechtsverletzungen.

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3. Wer kann eine IR-Marke anmelden?

Aus deutscher Sicht antragsberechtigt für die internationale Erstreckung einer Basismarke ist nach Art. 2 Abs. 1 PMMA,

a. wer in Deutschland eine gewerbliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat – für diese Variante muss man nicht zwingend deutscher Staatsbürger sein,

b. wer deutscher Staatsbürger ist, ohne in Deutschland ansässig zu sein.

Beispiel: Ein Unternehmen mit Niederlassungen in Frankreich, Spanien und Deutschland kann eine beim DPMA oder EUIPO angemeldete Basismarke über die WIPO in weitere Länder erstrecken.

Beispiel: Ein Deutscher kann stets eine beim DPMA oder EUIPO angemeldete Basismarke über die WIPO in weitere Länder erstrecken, unabhängig davon, ob er in Deutschland ansässig ist oder im Ausland.

Beispiel: Ein Schweizer, der in Hamburg ansässig ist, kann ebenfalls eine beim DPMA oder EUIPO angemeldete Basismarke über die WIPO in weitere Länder erstrecken.

Beispiel: Ein Schweizer ohne Wohnsitz in Deutschland kann dagegen keine beim DPMA angemeldete Marke über die WIPO in weitere Länder erstrecken, auch nicht mithilfe eines in Deutschland ansässigen Rechtsanwalts.

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4. Wann sollte man eine IR-Marke anmelden?

Im Markenrecht gilt weltweit das Prioritätsprinzip – wer zuerst kommt, mahlt also zuerst. Bei einer Basismarke ist für den Beginn des Markenschutzes der Anmeldetag maßgeblich. Wer sicherstellen will, dass dieser Anmeldetag auch für die IR-Marke gilt, muss den IR-Erstreckungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Anmeldung der Basismarke beim Markenamt der Basismarke stellen.

Wird dieser Zeitrahmen überschritten, bedeutet das nicht, dass die Basismarke nicht mehr international erstreckt werden kann. Auch eine zeitlich spätere IR-Erstreckung ist möglich. In diesem Fall entsteht der ausländische Markenschutz aber erst ab dem Tag der Einreichung des IR-Erstreckungsantrags beim Markenamt der Basismarke.

Unser Tipp: Bei Basismarken, deren Registrierung wegen absoluter Schutzhindernisse abgelehnt werden könnte, kann es sinnvoll sein, das Ergebnis des nationalen Registrierungsverfahrens vor dem DPMA bzw. EUIPO abzuwarten. Andernfalls läuft man Gefahr, dass die Kosten einer unmittelbar nach Anmeldung der Basismarke in Auftrag gegebenen internationalen Markenerstreckung ersatzlos verfallen, wenn die Registrierung der Basismarke scheitert.

Speziell bei deutschen Markenanmeldungen sollte erwogen werden, einen Antrag auf beschleunigte Prüfung zu stellen. Gegen eine Gebühr von 200 Euro wird so sichergestellt, dass das DPMA binnen sechs Monaten über die deutsche Markenanmeldung entscheidet (freilich ist das keine Eintragungsgarantie, nur eine fristgemäße Reaktion des Markenamts). Zeitlich reicht dies aus, um die Priorität der Basismarke auch für die internationale Erstreckung nutzen zu können, das heißt die Priorität des ursprünglichen Anmeldetags statt des späteren Datums, an dem der IR-Erstreckungsantrag eingereicht wird.

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5. Wie meldet man eine IR-Marke an?

Grundvoraussetzung für die Anmeldung einer IR-Marke ist die Existenz einer Basismarke. Nach Anmeldung der Basismarke kann auf Wunsch sofort ein Antrag auf internationale Markenerstreckung gestellt werden. Der Markenanmelder muss nicht abwarten, bis die Marke im deutschen bzw. europäischen Markenregister final registriert wurde.

  • Antragstellung beim Markenamt der Basismarke: Der Erstreckungsantrag muss bei dem Markenamt der Basismarke gestellt werden (z.B. beim DPMA oder dem EUIPO), das als Vermittler zur WIPO fungiert. Parallel ist eine Prüfungs- und Weiterleitungsgebühr an das Markenamt zu entrichten. Nach Zahlungseingang prüft das DPMA bzw. das EUIPO den Erstreckungsantrag auf Übereinstimmung von IR-Marke und Basismarke sowie generell auf Vollständigkeit – nicht untersucht wird dagegen, ob die Markenerstreckung fremde Rechte verletzt. Nach Abschluss der Prüfung leitet das Markenamt den Erstreckungsantrag an die WIPO weiter.
  • Bearbeitung durch die WIPO: Sofern die Erstreckungsgebühren auf dem WIPO-Konto eingegangen sind, leitet die WIPO den Erstreckungsantrag an die im Antrag angegebenen Zielländer weiter, z.B. das Markenamt von Frankreich oder der USA.
  • Prüfung durch die Markenämter der Zielländer: Im Anschluss prüft jedes angeschriebene ausländische Markenamt den Erstreckungsantrag – ein stets kritischer Moment. Kann der Erstreckungswunsch nach Einschätzung des ausländischen Markenamts ohne Korrekturen umgesetzt werden, trägt es die Marke ins nationale Markenregister ein. Häufig beanstanden die ausländischen Markenämter Erstreckungsanträge aber auch. Hauptgrund sind unterschiedliche Vorstellungen bei der sprachlichen Fassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, aber auch Eintragungshindernisse für bestimmte Produktbereiche. In diesem Fall wird das ausländische Markenamt den Erstreckungsantrag schriftlich beanstanden, üblicherweise mit alternativen Vorschlägen, wie das beanstandete Waren- und Dienstleistungen umformuliert werden kann (Beanstandungen wegen absoluter Eintragungshindernisse sind problematischer). In einer solchen Lage kann der Markeninhaber entweder selbst reagieren oder (über den eigenen deutschen Anwalt) einen Korrespondenzanwalt im Zielland mit der Bearbeitung der Beanstandung beauftragen. Letzteres ist üblich und trotz der zusätzlich entstehenden Kosten zu empfehlen. Dagegen kann der heimische deutsche Rechtsanwalt nicht im Auftrag des Markenanmelders vor dem ausländischen Markenamt auftreten.

Beispiel: Das amerikanische Markenamt (USPTO) akzeptiert als Reaktion auf seine Beanstandungen nur Stellungnahmen des Anmelders selbst oder von Rechtsanwälten mit US-amerikanischer Zulassung. Ein deutscher Rechtsanwalt ohne US-Zulassung kann vor dem USPTO nicht wirksam vortragen (eine schöne Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, wenn man es recht bedenkt).

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6. Wie lange dauert eine IR-Markenerstreckung?

Die Einreichung eines IR-Erstreckungsantrags ist unmittelbar nach Anmeldung der Basismarke möglich. Die Prüfung und Weiterleitung durch das Markenamt der Basismarke sowie die nachfolgende Bearbeitung durch die WIPO dauern jeweils ca. zwei Monate. Die ausländischen nationalen Markenämter müssen den Erstreckungsantrag binnen 12 bis 18 Monaten prüfen und bescheiden (Art. 5 Abs. 2 PMMA).

Die zeitlichen Abläufe verdeutlicht das nachfolgende Schaubild aus einem Leitfaden der WIPO.

marke weltweit schützen wipo

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7. Was kostet eine internationale Markenanmeldung?

Die Kosten der Anmeldung einer IR-Marke hängen davon ab,

a. Weiterleitungsgebühr des Markenamts der Basismarke

Das jeweilige Markenamt der Basismarke verlangt für die Prüfung und Weiterleitung des Antrags über die internationale Markenerstreckung eine Gebühr. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) berechnet eine Gebühr in Höhe von 180 Euro, das für die Erstreckung von Unionsmarken zuständige europäische Markenamt (EUIPO) berechnet 300 Euro.

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b. Anmeldegebühren der Zielländer

Für jedes Land, in das die Basismarke erstreckt werden soll, muss gegenüber der WIPO eine Gebühr entrichtet werden. Eine Besonderheit stellt die Europäische Union dar. Hier führt die Zahlung einer Einzelgebühr zu Markenschutz in allen EU-Mitgliedsstaaten, gleich der Anmeldung einer Unionsmarke.

Die Grundgebühr für einen Antrag über eine internationale Markenerstreckung bei der WIPO beträgt 653 CHF (bzw. 903 CHF, sofern eine farbige Marke erstreckt wird). Hinzu kommen 100 CHF für jedes Zielland, in dem die Marke international Schutz beanspruchen soll sowie eine weitere Gebühr, die jedes Zielland individuell festlegt. Möchte man Markenschutz für mehr als drei Nizza Klassen erhalten, erhöhen sich die Kosten um weitere 100 CHF je zusätzlicher Nizza Klasse.

Hinzu kommen die amtlichen Gebühren der einzelnen Zielländer. Eine gute Kostenübersicht ermöglicht der WIPO Fee Calculator. Je mehr Länder ausgewählt werden, umso höher steigen die Kosten.

Kostenbeispiel: Eine deutsche Wortmarke soll über die WIPO nach Spanien, Italien und die USA erstreckt werden. Die Marke genießt Schutz für drei Nizza Klassen. Hierdurch entstehenden die folgenden amtlichen Gebühren.

Gebühr Bezeichnung Zahlungsempfänger
180 Euro Weiterleitungsgebühr DPMA
653 CHF Grundgebühr (Basic Fee) WIPO
1.380 CHF Gebühren der nationalen Markenämter WIPO
200 CHF Zusatzgebühr WIPO

Amtliche Gebühren gesamt: 2.233 CHF + 180 Euro + ggf. Rechtsanwaltskosten

Wichtig: Bei der Zahlung ist darauf zu achten, dass die jeweiligen Gebühren an die richtige Stelle gezahlt werden. Überweist man Gebühren der WIPO versehentlich an das EUIPO, werden diese zurücküberwiesen und gelten gegenüber der WIPO als nicht beglichen. Beachten Sie insbesondere, dass sämtliche WIPO-Gebühren stets in Schweizer Franken (CHF) zu entrichten sind, während Gebühren an das DPMA bzw. EUIPO in Euro zu zahlen sind.

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c. Nizza Klassen

Im Rahmen der Anmeldung einer IR-Marke ist anzugeben, für welche Waren bzw. Dienstleistungen Markenschutz beantragt wird. Es gibt tausende Produktbezeichnungen, die der besseren Ordnung halber thematisch sinnvoll in 45 Nizza Klassen aufgeteilt sind. Im Rahmen der internationalen Markenerstreckung erhöhen sich die Kosten abhängig davon, wie viele Nizza Klassen ausgewählt werden.

In diesem Rahmen ist der Markenanmelder nicht gezwungen, seine Basismarke vollumfänglich in die Zielländer zu erstrecken, also für alle in der Basismarkenanmeldung genannten Waren und Dienstleistungen. Um Kosten zu sparen, mag er es vorziehen, nur Schutz für die wichtigste(n) Nizza Klasse(n) zu beantragen. Ebenso ist es möglich, in den verschiedenen Zielländern jeweils Schutz für unterschiedliche Nizza Klassen anzustreben.

Wichtig ist, dass sich die im IR-Erstreckungsantrag genannten Waren und Dienstleistungen inhaltlich mit den Angaben zur Basismarke decken. Unzulässig wäre es, im Erstreckungsantrag Markenrechte für Waren oder Dienstleistungen im Ausland zu beantragen, für die die Basismarke gar keinen Schutz genießt. Mit anderen Worten: das Verzeichnis im IR-Erstreckungsantrag darf inhaltlich nicht den Schutzumfang der Basismarke überschreiten.

Unser Tipp zur Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses: Es bestehen zwei Möglichkeiten, mit dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis im IR-Erstreckungsantrag umzugehen. Entweder man verwendet das Verzeichnis der Basismarke ohne Anpassungen auch im Rahmen der internationalen Markenerstreckung – dann sind begriffliche Beanstandungen der ausländischen Markenämter sehr wahrscheinlich, die je nach Land teilweise sehr spezielle Vorstellungen von Produktbezeichnungen haben. Die Alternative besteht darin, mithilfe des WIPO Goods and Services Manager für jedes Zielland ein sprachlich maßgeschneidertes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einzureichen. Der zusätzliche Arbeitsaufwand führt zu erhöhten eigenen Anwaltskosten, die man bereit sein mag hinzunehmen. Problematisch bleibt allerdings, dass trotzdem ein Risiko für Beanstandungen durch einzelne ausländische Markenämter verbleibt. Vor diesem Hintergrund kann man auch von vornherein das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Basismarke in seiner ursprünglichen Fassung verwenden und im Nachgang auf ggf. eingehende Beanstandungen situativ reagieren.

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d. Beanstandungen von ausländischen Markenämtern

Beanstandet ein ausländisches Markenamt die beantragte Markenerstreckung, hat der Markeninhaber die Wahl, nicht zu reagieren (dann wird die Erstreckung im Umfang der Beanstandung abgelehnt) oder Stellung zu nehmen mit dem Ziel, den Grund der Beanstandung zu überwinden.

Die Stellungnahme gegenüber dem ausländischen Markenamt kann theoretisch direkt durch den Markeninhaber erfolgen. Sinnvoll ist es meist aber, einen Korrespondenzanwalt mit Zulassung im Zielland mit der Prüfung und Ausarbeitung einer Stellungnahme zu beauftragen. Dessen Kosten werden üblicherweise pauschal und/oder nach Zeitaufwand abgerechnet. Hierfür sollte von vornherein eine entsprechende Rücklage gebildet werden. Deren Höhe hängt von den gewählten Zielländern ab.

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e. Unterstützung durch Rechtsanwälte

Weder für die Anmeldung einer Basismarke noch für die Erstreckung einer IR-Marke müssen zwingend Rechtsanwälte beauftragt werden. Die nötigen Schritte können prinzipiell auch vom Markenanmelder durchgeführt werden.

Unsere Meinung: Wer sich selbst nicht ausgesprochen gut mit Markenrecht auskennt, aber meint, optimalen internationalen Markenschutz ohne anwaltliche Hilfe erreichen zu können, spart an der falschen Stelle. Das beginnt bei Fehleinschätzungen zur Eintragungsfähigkeit der Basismarke, Verletzungen fremder Markenrechte im Inland und Ausland sowie der Ausgestaltung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses und reicht über die Stellung eines mangelhaften IR-Erstreckungsantrags bis zum falschen Umgang mit amtlichen Beanstandungen. Exemplarisch verweisen wir auf unseren Beitrag zu den TOP 10 Rechtsirrtümern bei Markenanmeldungen. Investieren Sie vor diesem Hintergrund bewusst in professionelle Unterstützung.

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8. Wie lange ist eine IR-Marke geschützt?

Nach Akzeptanz einer IR-Marke durch das ausländische Markenamt bzw. nach Ablauf von 18 Monaten ist die Marke im jeweiligen Staat zehn Jahre lang geschützt, gerechnet ab Einreichung des Erstreckungsantrags beim Markenamt der Basismarke. Droht der Schutz auszulaufen, erhält der Markeninhaber eine Benachrichtigung der WIPO. Er hat daraufhin jeweils die Möglichkeit, den Markenschutz gegen Zahlung einer Verlängerungsgebühr für jeweils weitere zehn Jahre zu verlängern. Andernfalls erlischt das Markenrecht.

Wir sind eine erfahrene Kanzlei für Markenrecht. Auf Wunsch erstrecken wir Ihre Marke in die Welt. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

2 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Hinter diesem Artikel verbirgt sich so viel Arbeit, gut gemacht!
    Ich habe natürlich den Artikel weitergeleitet.

    Antworten

  2. Ein sehr hilfreicher Artikel!
    Bei meinen Recherchen habe ich auf anderen Webites gelesen, dass das amerikanische Markenamt (USPTO) als Reaktion auf seine Beanstandungen ausschließlich Stellungnahmen von Rechtsanwälten mit US-amerikanischer Zulassung akzeptiert. Ist das richtig?

    Antworten

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