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Werbung mit Testergebnissen: Alles rechtlich Wichtige

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In unserer umfangreichen Übersicht finden Sie rechtliche Tipps, Urteile und zahlreiche Beispiele rund um die abmahngefährdete Werbung mit Testergebnissen. Nutzen Sie bei Fragen unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung.

Rechtsanwalt Niklas Plutte
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

rechtsanwalt oliver wolf

Rechtsanwalt Oliver Wolf, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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I. Grundregeln bei der Werbung mit Testergebnissen

Auf der Suche nach dem passenden Produkt lassen sich viele Interessenten von Bewertungen und Testergebnissen in ihrer Kaufentscheidung beeinflussen. Das gilt sowohl für Waren als auch Dienstleistungen (vgl. die Werbung mit der Auszeichnung “Top20 Arzt für Schönheit”, LG Leipzig, Urteil vom 24.09.2021, Az. 05 O 547/21).

Testergebnisse sind ein besonders beliebtes und wirksames Werbemittel, insbesondere wenn das Ergebnis in einem objektiven und sachkundigen Testverfahren von einem anerkannten Testveranstalter wie z.B. der Stiftung Warentest vergeben worden ist. Aufgrund dessen gilt ein strenger rechtlicher Rahmen bei der Werbung mit Testergebnissen. Der Werbende muss die Kriterien der

  • Wahrheit
  • Sachlichkeit
  • Vollständigkeit
  • Aktualität und
  • Transparenz

einhalten (OLG Köln, Urteil vom 13.04.2018, Az. 6 U 166/17), um nicht mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Konflikt zu geraten. Bei Verstößen riskiert er Abmahnungen von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden, speziell wegen irreführender Werbung (§ 5 UWG, 5a UWG).

Wenn Sie Werbung mit Testergebnissen planen, müssen insbesondere folgende Grundregeln stets beachtet werden.

  • Keine grafische Hervorhebung nötig: Die Regeln zur Werbung mit Testergebnissen bestehen auch dann, wenn das Testergebnis nicht besonders herausgestellt wird. Es kommt daher nicht darauf an, ob mit einem Testergebnis durch einen gesonderten Zusatz oder nur auf einer in der Werbung abgebildeten Produktverpackung geworben wird. Ist ein Testergebnis (in der Werbung) erkennbar, signalisiert allein das dem angesprochenen Verkehr, dass ein Produkttest stattgefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2021, Az. I ZR 134/20Testsiegel auf Produktabbildung).
  • Angabe der den Test verantwortenden Organisation in Werbung: Der „Tester“ ist in der Werbung selbst anzugeben. Eine Angabe erst in der Fundstelle reicht nicht aus (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2019, Az. 20 U 101/18).
  • Fundstellenangabe: Die durchgeführten Tests dienen der Verbraucherinformation. Kunden müssen daher in die Lage versetzt werden, die Testumstände auf Wunsch selbst nachvollziehen zu können.
  • Keine Irreführung über Marktverhältnisse: Verzerren Sie Testergebnisse nicht. Ein gut getestetes Produkt darf als solches beworben werden. Man darf das Produkt durch die Werbung aber nicht besser erscheinen lassen, als es tatsächlich ist, was z.B. der Fall ist, wenn der Werbende die Aussage des Testergebnisses zu seinen Gunsten verändert. Gibt die Werbung den Inhalt des Testsiegels hingegen korrekt wieder, ist es egal, ob einzelne Personen daraus falsche Vorstellungen über Gegenstand oder Ergebnis des Tests ableiten (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2019, Az. I ZR 200/17Das beste Netz).

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II. Pflicht zur Angabe der Fundstelle

Nach ständiger Rechtsprechung müssen Werbende entweder die Prüfkriterien aufführen oder eine Fundstelle angeben, wo Verbraucher die Einzelheiten und das Ergebnis des Tests nachlesen können (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 26/15LGA Tested; OLG Bremen, Hinweisbeschluss vom 24.01.2024, Az. 2 U 60/23).

Für eine zulässige Werbung mit einem Testsiegel ist es erforderlich, dass eine Fundstelle des Tests deutlich erkennbar angegeben wird, die leicht zugänglich ist und eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Test erlaubt, um den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine einfache Möglichkeit zu eröffnen, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen (BGH, Urteil vom 15.04.2021, Az. I ZR 134/20Testsiegel auf Produktabbildung in Fortführung von: BGH, Urteil vom 16.07.2009, Az. I ZR 50/07Kamerakauf im Internet; siehe auch: LG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2018, Az. 12 O 204/17).

Dagegen reicht es nicht aus, dass die Fundstelle für den Verbraucher recherchierbar ist oder er sie beim Besuch im Geschäft auf dem Produkt lesen könnte (OLG Köln, Urteil vom 10.07.2020, Az. 6 U 284/19).

1. Formale Anforderungen an die Fundstellenangabe

Die in die Werbung aufgenommenen Angaben über Testurteile müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein, was deren leichte Erkennbarkeit und Auffindbarkeit voraussetzt. Dafür muss sich die Fundstellenangabe grafisch ausreichend vom Hintergrund absetzen, was bei schwarzem Text vor grauem Hintergrund nicht gegeben ist (OLG Koblenz, Urteil vom 14.03.2012, Az. 9 U 1248/11). Auch reicht es nicht aus, die Fundstelle hinter dem Link „Mehr Informationen“ zu verbergen (OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2016, Az. 6 U 51/15).

Wurde die Fundstelle nicht leicht erkennbar bzw. auffindbar angegeben, ist dies rechtlich so zu behandeln, als wäre sie gar nicht angebracht worden (LG Coburg, Urteil vom 26.07.2018, Az. 1 HK O 6/18; OLG Celle, Urteil vom 24.02.2011, Az. 13 U 172/10).

werbung mit testergebnissen Beispiel: Wenn die Fundstelle zu einem Testergebnis auf der Produktverpackung lesbar angebracht ist, das Produkt aber in der Produktwerbung so präsentiert wird, dass die Fundstelle nicht lesbar ist, wird dem Verbraucher in wettbewerbswidriger Weise eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1, 2 UWG vorenthalten (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2021, Az. I ZR 134/20Testsiegel auf Produktabbildung).

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a) Printmedien / Auf dem Produkt

Eine leichte Auffindbarkeit setzt voraus, dass die Fundstelle ausreichend deutlich lesbar ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2013, Az. 3 U 23/13; OLG Oldenburg, Urteil vom 31.07.2015, Az. 6 U 64/15). Die Fundstellenangaben müssen für einen normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration oder Anstrengung lesbar sein. In Printmedien muss die Fundstelle daher mindestens in Schriftgröße 6 (6-Didot-Punkt) abgedruckt werden (LG Köln, Urteil vom 29.10.2019, Az. 33 O 55/19; OLG Celle, Urteil vom 24.02.2011, Az. 13 U 172/10; nach OLG Köln, Urteil vom 15.07.2011, Az. 6 U 59/11 soll unter bestimmten Voraussetzungen auch Schriftgröße 5,5 ausreichend sein), wenn nicht besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände die tatrichterliche Würdigung rechtfertigen, dass auch eine jene Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist (LG Coburg, Urteil vom 26.07.2018, Az. 1 HK O 6/18).

Also: Geben Sie Kunden eine Chance, das Testergebnis lesen zu können ;)

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn eine Werbung in verschiedenen Formaten abgedruckt wird. Auch im kleinsten Format müssen die Größenvorgaben erfüllt werden. Wird eine eigentlich ausreichend große Anzeige ohne Layoutänderung verkleinert abgedruckt, entsteht schnell ein Abmahngrund.

Beinhaltet die Werbung eine Abbildung des Produkts mit aufgedrucktem Testergebnis, muss entweder die Abbildung selbst die Anforderungen an die Erkennbarkeit erfüllen oder ein zusätzlicher Text auf die genaue Fundstelle des Tests hinweisen (OLG Köln, Beschluss vom 11.11.2011, Az. 6 U 188/11, vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 10.07.2020, Az. 6 U 284/19; LG Köln, Urteil vom 29.10.2019, Az. 33 O 55/19).

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b) Internet

Wird im Internet mit einem Testergebnis geworben, gelten die gleichen Grundsätze wie bei § 1 Abs. 6 PAnGV (Preisklarheit und Preiswahrheit). Die Fundstelle muss entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite angegeben werden oder durch einen Sternchenhinweis eindeutig und leicht aufzufinden sein (OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2016, Az. 6 U 51/15; BGH, Urteil vom 16.07.2009, Az. I ZR 50/07 – Kamerakauf im Internet).

Nach neuerer Rechtsprechung des BGH ist nicht mehr zwingend nötig, einen klickbaren Link zur Testseite anzugeben. Es reicht aus, die URL zur Internetseite aufzuführen, auf welcher der Test einsehbar ist (BGH, Beschluss vom 08.12.2016, Az. I ZR 88/16). Die den Test betreffenden Informationen müssen aber mit zumutbarem Aufwand auffindbar sein. Wird als Fundstelle eine Webseite angegeben, müssen die Informationen zum Test entweder auf der Startseite (= “Homepage”) selbst gegeben werden oder jedenfalls über einen auf Testergebnisse verweisenden Menüpunkt ohne weiteres aufrufbar sein. Dagegen reicht es nicht aus, wenn die Informationen sich zwar auf einer Unterseite der als Fundstelle genannten Internetseite befinden, der Nutzer aber nicht bereits auf der Startseite zu dieser Unterseite durch einen entsprechenden Menüpunkt hingeführt wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.12.2017, Az. I ZR 88/16). Ebenso reicht es nicht aus, auf eine Internetseite mit zahlreichen Unterkategorien u.a. zu Testergebnissen zu verlinken, wenn der Verbraucher das beworbene Produkt erst einmal innerhalb dieser Informationsflut finden muss, um die Fundstelle des Testergebnisses in Erfahrung zu bringen (LG Duisburg, Urteil vom 02.05.2019, Az. 4 O 219/18). Die Werbung mit einem auszugsweise (hier zu 15 %) dargestellten ausländischen Testergebnis (“Testsieger”, verliehen vom niederländischen Consumentenbond) verstößt jedenfalls dann gegen § 5 Abs. 2 UWG, wenn der Verbraucher den gesamten Test beim Testanbieter nur unter Angabe einer ausländischen Bankverbindung kaufen kann. Die theoretische Möglichkeit, den Testanbieter per E-Mail um Zusendung des gesamten Tests bitten zu können, verwarf das Gericht als fernliegend (OLG Hamburg, Urteil vom 16.08.‌2018, Az. 3 U 105/17).

Zu beachten ist weiter, dass in der Verlinkung auf Drittseiten ein Abmahnrisiko liegt. Falls die Testkriterien beispielsweise durch eine Umstellung auf der Zielseite nicht mehr erreichbar sind, wird die Testwerbung abmahnbar. Prüfen Sie den Link bzw. die URL zur Testseite daher regelmäßig auf Aktualität. Alternativ möglich wäre eine Veröffentlichung der Testkriterien direkt auf der eigenen Website.

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c) TV-Werbung

Bei Werbespots im Fernsehen muss die Fundstellenangabe so gestaltet werden, dass ein mittelmäßig aufmerksamer Zuschauer hinterher in der Lage ist, den Originaltest zu finden. Reicht die Zeit nicht aus, den Fußnotentext in einem TV-Werbespot während der Dauer seiner Einblendung zu lesen, ist er rechtlich unwirksam (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 18.05.2017, Az. 3 U 253/16).

Beispiel: Eine kurze Einblendung von zwei Sekunden am Ende des Spots reicht nicht (OLG Frankfurt, Urteil vom 28.05.2013, Az. 6 U 266/12).

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2. Inhaltliche Anforderungen an die Fundstellenangabe

Der Verbraucher muss über die Angabe der Fundstelle hinaus auch tatsächlich die Möglichkeit haben, anhand der gegebenen Informationen den Test ohne große Schwierigkeiten einzusehen.

Inhaltlich reicht es dabei nicht aus, bloß allgemein den Namen des Unternehmens zu nennen, das den Test durchgeführt hat, z.B. “Magazin XY”. Ob Nutzer die Fundstelle über Google leicht ermitteln können, ist nicht relevant (OLG Köln, Urteil vom 07.04.2017, Az. 6 U 135/16). Jeder Kunde muss vielmehr die Möglichkeit haben, bei Interesse leicht und schnell die genauen Kriterien des Tests und die Rangfolge der getesteten Produkte einzusehen.

Eine Pflicht zur Angabe des Testdatums besteht nicht (gemeint ist das Datum des Tests, nicht das Datum der Testveröffentlichung, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2019, Az. 20 U 101/18). Unabhängig davon, dass das Datum vielfach aus der Fundstelle erschlossen werden kann, ist das Testdatum nur dann anzugeben, wenn es älter ist; in derartigen Fällen ist eine Werbung dann zulässig, wenn das Testdatum angegeben ist und die Testergebnisse nicht durch eine neuere Untersuchung oder durch eine erhebliche Veränderung der Marktverhältnisse überholt sind (BGH, Beschluss vom 15.08.2013, Az. I ZR 197/12Testergebnis-Werbung für Kaffee-Pads).

Eine Pflicht zur Mitteilung der Anzahl der getesteten Geräte besteht nicht. Eine nähere Angabe des Abschneidens anderer Geräte ist nach der Rechtsprechung dann notwendig, wenn infolge des mitgeteilten Testergebnisses des eigenen Geräts ein unzutreffender Eindruck über dessen Platzierung entsteht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2019, Az. 20 U 101/18).

Bezieht sich die Fundstellenangabe auf eine Publikation, die im Buch- und Zeitschriftenhandel nicht ohne weiteres erhältlich ist, sind zusätzliche Angaben dazu erforderlich, wie die Publikation bezogen oder eingesehen werden kann. Es reicht insbesondere nicht aus, dass der Verbraucher mit Hilfe von Recherchen in der Datenbank der Deutschen Nationalbibliothek die Kontaktdaten des Verlags ermitteln kann. Stattdessen müssten in diesem Fall die Kontaktdaten des Verlages direkt in der Fundstellenangabe mit abgedruckt werden (OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2016, Az. 6 U 51/15).

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III. Keine Irreführung

Keinesfalls darf die Darstellung der Testergebnisse über die tatsächliche Platzierung des Produktes im Vergleich zu Konkurrenzartikeln hinwegtäuschen. Aber auch Täuschungen über den Inhalt oder Zeitpunkt des Tests können schon als Irreführung abgemahnt werden. In der Regel erwarten Verbraucher einen neutralen und sachlichen Test von einem unabhängigen Dritten. Wenn das nicht der Fall ist, muss in der Werbung explizit darauf hingewiesen werden.

Beispiele: Ein Produkt, das zwar die Note „gut“ erhalten hat, aber schlechter als der Durchschnitt abschnitt, darf nicht ohne die Nennung der tatsächlichen Platzierung beworben werden (BGH, Urteil vom 11.03.1982, Sz. I ZR 71/80 – Test Gut).

Eine Ausnahme gilt für die Auszeichnung „Testsieger“ der Stiftung Warentest, wenn diese verliehen wurde. Hier reicht die alleinige Nennung des Prädikats, egal wie viele weitere Produkte diese ebenfalls erhalten haben (BGH, Urteil vom 13.02.2003, Az. I ZR 41/00 – Schachcomputerkatalog; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2015, Az. I-15 U 24/15).

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl kritischer Fallgestaltungen mit Irreführungsgefahr:

1. Eigenständige Änderungen des Testwortlauts

Die Testergebnisse sollten im Wortlaut nicht verändert werden. Insbesondere darf das Ergebnis nicht mit eigenen Worten geschönt und somit verfälscht werden. Es dürfen auch nicht subjektive Rückschlüsse aus dem Test gezogen werden, die in dieser Weise nicht im Test enthalten sind.

Beispiel: Die Werbung als „Testsieger“ ist eine irreführende Alleinstellungswerbung, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass sich das getestete Produkt den ersten Platz mit anderen, gleich gut bewerteten Produkten teilt und das Prädikat “Testsieger” vom Tester nicht ausdrücklich vergeben wurde (OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013, Az. 3 U 142/12).

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2. Werbung mit dem Testergebnis von Einzelmerkmalen

Eine Werbung ist nicht in jedem Fall irreführend, wenn nur Testergebnisse zu Einzelmerkmalen aufgeführt werden, nicht aber das Gesamturteil. Das Bewerben von Teilbewertungen kann zum Beispiel unbedenklich sein, wenn das beworbene Produkt insgesamt Testsieger ist.

Auch wenn sich die Werbung mit einem besonders guten Ergebnis in nur einer Kategorie des Tests auf ein ganz überwiegendes Merkmal des Produktes bezieht und nicht über eine schlechte Gesamtbewertung hinwegtäuscht, muss die Gesamtbewertung nicht zwingend genannt werden (vgl. OLG Celle, Urteil vom 19.05.2005, Az. 13 U 22/05; Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Auflage, § 6 Rn. 210, 212).

Beispiel: Die Bewerbung von Kaffeepads mit dem Testergebnis „Sehr gut für Kaffeearoma“ ist rechtens, selbst wenn die Maschine insgesamt nur mit Prädikat „gut“  bewertet wurde. Das Aroma war das überwiegend getestete Merkmal und die Note bezog sich offensichtlich nur hierauf und nicht auf das Gesamtergebnis. Die Maschine gehörte in dem Test trotzdem zu den Spitzenreitern, die tatsächlichen Marktverhältnisse wurden daher nicht irreführend verzerrt.

Beispiel: Die Werbung mit dem Prädikat „1. Platz, Bestes Möbelhaus“ ist wegen unzureichender Wiedergabe des wesentlichen Testinhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG irreführend, wenn die Darstellung des Testergebnisses „Bestes Möbelhaus“ nicht erkennen lässt, dass Gegenstand des Tests allein die „Service-Qualität“ der untersuchten Möbelhäuser gewesen ist.

Unzulässig ist es auch, mit Einzelmerkmalen zu werben, das Gesamturteil aber zu kaschieren, wenn durch die alleinige Erwähnung von Einzelergebnissen überdeckt wird, dass das Produkt insgesamt schlecht abgeschnitten hat (OLG Frankfurt, Urteil vom 20.09.2018, Az. 6 U 127/17).

Beispiel: Ein Matratzenhersteller warb mit von der Stiftung Warentest bewerteten Einzelmerkmalen (z.B. “Liegeeigenschaften (35%)  gut 2,5, Schlafklima (5%) gut 2,2, Haltbarkeit (20%) gut 2,0, Bezug (10%) sehr gut 1,4, Gesundheit und Umwelt (10%) befriedigend 3,4, Handhabung (10%) 5,0, Deklaration (10%) 5,0.), nannte aber das Gesamturteil nicht. Aus Sicht des Oberlandesgerichts erweckte der Hersteller dadurch beim Leser den fälschlichen Eindruck einer “befriedigenden” Bewertung. Tatsächlich hatte die Stiftung Warentest ein Gesamturteil von “ausreichend” (4,2) gefällt, das vom Hersteller verschwiegen wurde.

Ausnahme: Die Werbung mit einem sehr guten Teilergebnis bei mangelhaftem Gesamtergebnis eines vergleichenden Warentests ist jedoch ausnahmsweise nicht irreführend, wenn die zwischenzeitliche Verbesserung des Produkts bereits ihren Niederschlag im Testbericht findet und die „Stiftung Warentest“ bereits dort die Gesamtnote ausdrücklich relativiert hat (OLG Köln, Urteil vom 24.06.2022, Az. 6 U 8/22 – Beste Bildqualität).

OLG Köln, Urteil vom 24.06.2022, 6 U 8/22

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3. Keine Verallgemeinerung

Bewerben Sie in einer Anzeige mehrere Produkte auf einer Seite, muss deutlich gekennzeichnet werden, welches der abgebildeten Produkte getestet wurde (BGH, Urteil vom 05.02.2015, Az. I ZR 136/13TIP der Woche). Umgekehrt darf ein Produkt nicht mit dem allgemeinen Fazit eines Tests beworben werden, wenn der Test nicht auf das jeweilige Produkt zutrifft.

Beispiel: Wenn ein Kabelbetreiber ein Testergebnis (zutreffend) wiedergibt, wonach die Kabelbetreiber „neben den günstigsten Preisen auch die schnellsten Leitungen” hatten, erweckt er den irreführenden Eindruck, auch selbst dieser Spitzengruppe anzugehören, wenn in der Werbung das eigene getestete Produkt unmittelbar neben dem Testzitat abgebildet wird (OLG Köln, Urteil vom 18.12.2009, Az. 6 U 60/09).

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4. Testergebnis nicht für Produktabweichungen verwenden

Mit einem Testergebnis dürfen nur tatsächlich konkret getestete Produkte beworben werden, keine Produktabweichungen. Eine Produktabweichung kann schon in einer abweichenden Artikelgröße zu sehen sein.

Beispiel: Ein Matratzenverkäufer erhielt von der Stiftung Warentest für eine bestimmte Matratze (Größe 90 x 200 cm nd Härtegrad H3) die Bewertung “gut” (1,8). Auf dieser Grundlage warb er auch für die Produktabweichungen 

„[Markename]-Matratze – Testsieger Stiftung Warentest (H3 mittelfest, 180×200 cm, 2in1 Liegehärten H 3&H4, Bezug…“
oder
„[Markename]-Matratze – Testsieger Stiftung Warentest (H2 – weich, 100×200 cm)“.

Das Oberlandesgericht Köln verurteilte den Verkäufer wegen Irreführung zur Unterlassung, weil sich der Test nur auf ein bestimmtes Produkt bezog, nicht jedoch auf die Produktabweichungen. Dass Matratzen unabhängig von ihrer Größe baugleich sind, sei Verbrauchern nicht bewusst (OLG Köln, Urteil vom 13.04.2018, Az. 6 U 166/17).

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5. Keine Zusammenfassung mehrerer Tests

Wurden über einen Zeitraum von mehreren Jahren Produkttests durchgeführt, dürfen deren Einzelergebnisse nicht zu einer Aussage “zusammengefasst” werden, so dass der Verkehr den Eindruck erhält, tatsächlich sei nur ein Test durchgeführt worden.

Die Relevanz eines Testes, bei dem zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Vielzahl von Wettbewerbsprodukten zeitgleich getestet werden, ist eine andere als in dem Fall, in dem verschiedene Tests, die über einen Zeitraum von mehreren Jahren erfolgten, zusammengefasst werden. Änderungen in Marktumfeld und Produktausstattung können z.B. bei einer „Zusammenfassung“ mehrerer Tests einen verzerrenden Effekt auslösen, den der Verkehr bei einem einzigen, zu einem bestimmten Zeitpunkt durchgeführtem Test nicht erwartet. Diesem Test wird er daher eine höhere Validität zumessen.

Beispiel: Die Werbung mit einem Testsieg aus über 500 Matratzen stellt eine Irreführung dar, wenn tatsächlich nicht alle Matratzen in einem Test getestet wurden, sondern über Jahre hinweg in mehreren Tests (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.11.2021, Az. 6 W 92/21).

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6. Spezielle Hinweispflichten

Auch das Verschweigen von bestimmten Eigenarten des Tests kann ebenfalls zu einer abmahnbaren Irreführung führen.

a. Besonderheiten bei Testkriterien

Ein durchschnittlicher Kunde wird einen umfassenden Test verschiedener Kriterien erwarten. Wird nur eine bestimmte Eigenschaft des Produkts getestet und andere wesentliche Bereiche dabei ausgelassen, muss der Werbende darauf hinweisen. Eine Fundstellenangabe zum Originaltest ist in diesem Fall nicht ausreichend. Das gilt besonders für den Fall einer fehlenden Wirksamkeitsprüfung.

Beispiel: Testet die Zeitschrift Öko-Test ein Produkt nur auf gesundheitlich oder ökologisch bedenkliche Inhaltsstoffe, nicht aber dessen Wirksamkeit, muss in der Werbung ein Vermerk bezüglich der genauen Testkriterien zu finden sein. Möglich wären beispielsweise die Formulierungen „Ökologische Beurteilung: gut” oder „Gesamtbeurteilung: unbedenklich“ (OLG Frankfurt, Urteil vom 29.06.2006, Az. 6 U 103/05 – ÖKO-Test).

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b. Subjektive Tests

Handelt es sich um einen rein subjektiven Test (z.B. Geschmackstests), muss das für den Leser deutlich zu erkennen sein (OLG Hamburg, Urteil vom 16.12.2013, Az. 5 U 278/11).

Beispiel: Wird ein Burger als „Bester Burger der Stadt“ angepriesen, muss offensichtlich sein, ob im zitierten Test nur der Geschmack getestet wurde oder ob auch weitere objektive Kriterien wie die Qualität der Zutaten, Art der Zubereitung, Sauberkeit der Küche o.ä. in die Bewertung mit eingeflossen sind (OLG München, Urteil vom 01.04.1999, Az. 29 U 2044/99).

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c. Kundenumfragen

Die Veröffentlichung einer Kundenumfrage mit positiver Rückmeldung ist keine Werbung mit Testergebnissen. Solange offensichtlich ist, dass es sich um eine eigene, selbst bezahlte Umfrage zu eigenen Produkten handelt, ist dies nicht zu beanstanden und kann veröffentlicht werden (OLG Bremen, Urteil vom 27.08.2010, Az. 2 U 62/10).

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d. Nicht repräsentative Tests

Ein durchgeführter Test sollte möglichst repräsentativ sein. Wenn das nicht der Fall ist, muss dies in der Werbung deutlich gemacht werden (BGH, Urteil vom 07.07.2005, Az. I ZR 253/02Werbung mit Testergebnis).

Beispiel: Bezieht sich die Werbung auf eine Geschäftskette, der Test aber nur auf eine einzelne Filiale, darf mit der Note nicht für das gesamte Unternehmen geworben werden.

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e. Werbung mit verschiedenen Testergebnissen

Wollen Sie ihr Produkt mit mehreren Testergebnissen bewerben, ist erhöhte Vorsicht geboten. Treffen Sie bei der Nennung mehrerer Testergebnisse für ein Produkt eine repräsentative Auswahl. Eine rein selektive Auswahl aller positiven Tests bei Unterschlagung der negativen ist irreführend (OLG Köln, Urteil vom 18.12.2009, Az. 6 U 60/09).

Beispiele: Wurde ihr Produkt 2x gut und 1x schlecht getestet, müssen Sie sich entscheiden, ob alle oder nur einer der Tests abgedruckt wird. Andernfalls würden Sie die tatsächliche Resonanz ihres Produkts am Markt verfälschen und eine Abmahnung riskieren. Gleiches gilt, wenn Sie aus mehreren Tests jeweils nur gute Einzelkategorien herauspicken würden.

Anders verhält es sich, wenn die Tests verschiedene Produkte oder Preissegmente betreffen. In diesem Fall ist die Bewerbung von Produkt A mit einer guten Note aus Test A und die Bewerbung von Produkt B mit einer guten Note aus Test B durchaus rechtens (OLG München, Urteil vom 04.11.1999, Az. 29 U 3092/99).

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f. Werbung mit älteren / veralteten Testergebnissen

Besondere Vorsicht müssen Sie bei der Benutzung älterer Testergebnisse walten lassen. Hier ist die Gefahr einer abmahnbaren Irreführung besonders hoch. Sieht ein Kunde ein mit einem Testergebnis beworbenes Produkt, geht er (sofern nicht anders angegeben) von einem Test bei aktueller Marktlage aus. Werden die tatsächlich aktuellen Marktverhältnisse jedoch zugunsten des Produkts verzerrt, wird der Kunde in die Irre geführt.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Werbung mit einem veralteten Testergebnis nicht als irreführend anzusehen, wenn der Zeitpunkt der Testveröffentlichung erkennbar gemacht wird und die angebotenen Waren den seinerzeit geprüften gleich sind, technisch nicht durch neuere Entwicklungen überholt sind und für solche Waren keine neueren Prüfungsergebnisse vorliegen (LG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2018, Az. 12 O 204/17 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 02.05.1985, Az. I ZR 200/83Veralteter Test).

Wann genau ein Test veraltet ist, lässt sich nur anhand des jeweiligen Einzelfalls bestimmen. In sich schnell entwickelnden Bereichen (z.B. bei Hightechprodukten wie Kameras oder Computern) kann ein früherer Testsieger bereits nach einem Jahren im Vergleich zu aktuellen Konkurrenzprodukten deutlich abgeschlagen sein. In anderen Bereichen ist eine längere Aktualität durchaus möglich, eine feste Regelung gibt es nicht.

Stellen sie sich zunächst die folgenden drei Fragen:

  • Gibt es einen neueren Test zur gleichen Produktkategorie?
    In diesem Fall darf mit dem alten Testergebnis nicht weiter geworben werden, auch nicht, wenn ihr Produkt im neuen Test nicht mit berücksichtigt wurde. Wurde eine andere Preiskategorie getestet, gilt dies nicht als neuer Test für ihr Produkt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.06.1995, Az. 6 U 302/93). Produkte mit aufgedrucktem Testergebnis dürfen nach Erscheinen eines neueren Tests aber noch abverkauft werden.
  • Handelt es sich noch immer um das gleiche Produkt?
    Es darf nur das tatsächlich getestete Produkt mit dem Ergebnis beworben werden. Ein Nachfolgemodell darf nicht beworben werden, auch wenn es im Vergleich zum getesteten Produkt besser abschneiden würde. Verändert sich aber nur die Verpackung des Produkts, können Sie das Produkt weiter mit dem Test bewerben. (OLG Köln, Urteil vom 11.07.2003; OLG Köln, Urteil vom 23.02.2011, Az. 6 U 159/10).
  • Haben sich die Marktbedingungen grundlegend geändert?
    Unter Umständen können sich die Marktbedingungen so grundlegend geändert haben, dass die Werbung mit dem älteren Testergebnis irreführend wirkt und somit verboten ist. Denkbar wäre dies z.B., wenn sich ein besonders beworbener Wirkstoff im Nachhinein als gesundheitsschädlich herausstellt.

Wenn Sie diese drei Fragen mit Nein beantworten können, können sie weiterhin noch mit älteren Testergebnissen werben. Sie müssen jedoch den Zeitpunkt des Tests für den Kunden offensichtlich machen, um eine Irreführung zu vermeiden. Die Bewerbung als „Testsieger 2012“ ist auch noch im Jahr 2017 zulässig (BGH, Urteil vom 15.08.2013, Az. I ZR 197/12Kaffee-Pads; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.1981, Az. 2 U 169/80; OLG Hamburg, Urteil vom 28.10.1999, Az. 3 U 40/99).

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IV. Sonderfall Stiftung Warentest

Besonders lukrativ ist die Bewerbung eines Artikels mit einer guten Bewertung der Stiftung Warentest. Deren Logo mit den Ergebnissen „sehr gut“, „gut“, etc. ist den meisten Deutschen bekannt. Seit dem 01.01.2014 dürfen Sie jedoch nur noch mit den offiziellen Testlogos der Stiftung Warentest werben, wenn Sie zuvor einen kostenpflichtigen Logo-Lizenzvertrag mit der für die Vermarktung zuständigen RAL gGmbH abgeschlossen haben.

Die Lizenz wird für einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren vergeben. Durch formlose Vereinbarung zwischen Hersteller und Händler kann sie auch von Letzterem genutzt werden. Nach Erwerb der Lizenz können Sie in Print- und Onlinemedien, auf dem Produkt selbst sowie am Point of Sale (PoS) mit dem Logo werben. Falls Sie das Logo der Stiftung Warentest auch für TV-Werbung nutzen, müssen Sie die teurere Goldlizenz erwerben.

Wollen Sie auf den vorstehenden Lizenzvertrag verzichten, sind Sie auf die Bewerbung der Testergebnisse in Textform beschränkt.

Nach Ablauf der Lizenz können Sie bereits produzierte Waren mit dem Logo noch abverkaufen und auch am PoS damit bewerben. Werbung in Print- oder Onlinemedien ist nach Ablauf der Lizenz aber zu unterlassen. Eine Ausnahme gilt für einen Gesamtproduktkatalog, in dem bis zum Erscheinen eines neuen Katalogs weiter mit dem alten Testergebnis geworben werden darf.

Achtung: Die Stiftung Warentest gibt im Logo-Lizenzvertrag Richtlinien vor, wie ihre Testergebnisse und Logos in der Werbung eingesetzt werden dürfen. Welches Logo genutzt werden darf, hängt vom durchgeführten Test ab.

Für Produkte, die im test-Heft veröffentlicht wurden, dürfen beispielsweise die in Anlage 1 der Richtlinien veröffentlichten roten Logos verwendet werden. Wurde das Produkt dagegen lediglich im Produktfinder auf test.de veröffentlicht, dürfen nach § 5 Logo-Lizenzvertrags nur die orangenen Logos für die Werbung verwendet werden (Stand Mai 2017). Je nach Art des Tests können weitere Voraussetzungen zu erfüllen sein, bei sog. Schnelltests etwa der Abdruck des kompletten Testkommentars bzw. -fazits im Wortlaut.

Werbung mit Testergebnissen - Stiftung Warentest Werbung mit Testergebnissen im Internet

Eine Missachtung der Richtlinien ist zwar nicht automatisch wettbewerbswidrig, aber eine Vertragsverletzung gegenüber der RAL gGmbH.

Haftet die Stiftung Warentest für irreführende Werbung von Logonutzern? Die Lizenzierungspraxis der Stiftung Warentest führt zwar dazu, dass ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis zu den Anbietern der getesteten Ware entsteht. Weder die Lizenzierung noch die Aufrechterhaltung eines markenrechtlichen Lizenzvertrages, der die Werbung unter Nutzung der Marke in einer Kombination mit einem Testergebnis ermöglicht, muss jedoch eine Haftung der Stiftung für eine irreführende Werbung begründen, in der das lizensierte Logo genutzt wird (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.09.2022, Az. 6 U 70/22).

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V. Vergleichbare Behandlung von Gütesiegeln und Testergebnissen

Gütesiegel und Prüfzeichen haben ebenso wie Testergebnisse das Potenzial, die Kaufentscheidung der Verbraucher zu beeinflussen. Die rechtliche Ausgestaltung der Benutzungsregelungen von Gütesiegeln verläuft deshalb oft parallel zum Rechtsrahmen bei der Werbung mit Testergebnissen.

Auch bei der Werbung mit Gütesiegeln wie TÜV Siegeln oder der CE-Kennzeichnung ist eine Irreführung des Kunden verboten. Der Kunde erwartet eine Untersuchung nach objektiven Kriterien durch einen neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz. Alles davon abweichende ist anzugeben.

Insbesondere liegt eine Irreführung vor, wenn das verliehene Gütesiegel nur auf Selbstauskünften oder ungeprüften Aussagen Dritter beruht, z.B. Touristenbewertungen (OLG Dresden, Urteil vom 3.7.2012, Az. 14 U 167/12; LG Köln, Urteil vom 05.01.2012, Az. 31 O 491/11) oder gar mit einem erfundenen Gütesiegel geworben wird (LG Berlin, Urteil vom 29.10.2013, Az. 15 O 157/13). Ebenso ist es irreführend mit einem Qualitätssiegel zu werben, wenn tatsächlich nur die gesetzlichen Mindeststandards erfüllt werden.

Beispiel: Die Verwendung des Siegels “tiergerechte Haltungsform” ist irreführend, wenn der Verwender die Tiere lediglich entsprechend den geltenden gesetzlichen Vorschriften hält und so mit Selbstverständlichkeiten wirbt (OLG Oldenburg, Urteil vom 03.06.2010, Az. 1 U 6/10).

Wie bei Testergebnissen hat der Verbraucher ein erhebliches Interesse daran, die genauen Kriterien der Prüfung zu erfahren. Zwingend nötig ist daher eine Fundstellenangabe mit näheren Informationen zu den der Erteilung dieser Zeichen zugrunde liegenden Prüfverfahren (BGH, Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 26/15LGA tested).

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VI. Werbung mit Awards, Auszeichnungen oder Prämierungen

Ein Unternehmen, das mit der Botschaft “Auszeichnung für den besten Reifenservice” geworben hatte, wurde zur Unterlassung verurteilt, weil keine leicht zugängliche und lesbare Fundstelle angegeben war, unter der weitere Informationen zur Auszeichnung eingesehen werden konnten. Das Oberlandesgericht übertrug dabei die Grundsätze zur Werbung mit Testergebnissen auf Auszeichnungen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.05.2017, Az. 4 U 168/16).

Anderer Auffassung war das OLG Köln in Bezug auf die Werbung mit der Designauszeichnung “WORLD CAR DESIGN OF THE YEAR 2015 WORLD CAR AWARDS”, bei der keine Fundstelle zum Designpreis genannt wurde. Eine Fundstellenangabe war aus Sicht der Kölner Richter nicht nötig, da keine Produktqualität beworben oder verglichen würde. Der Designpreis beruhe auf subjektiven Ansichten. Jeder Nutzer könne für sich entscheiden, ob er das Produkt ebenfalls für preiswürdig halte oder nicht (OLG Köln, Urteil vom 24.05.2017, Az. 6 U 203/16).

Das Landgericht Nürnberg-Fürth war der Meinung, dass bei Werbung mit einem Award (hier: “Gala Spa Award 2017”) zwar die Umstände der Award-Verleihung beschrieben werden müssen, aber keine strenge Pflicht zur Fundstellenangabe besteht (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 22.03.2018, Az. 3 HK O 6582/17). Etwas anderes soll allerdings gelten, wenn die Art und Weise der Award-Bewerbung den Eindruck erweckt, dass der Award nach objektiven Kriterien vergeben wurde (Beispiel: Award ähnelt einer Zertifizierung bzw. Auszeichnung als Bestätigung für eine bestimmte Qualität oder Sicherheitsanforderung).

Das Landgericht Wiesbaden stufte die Werbeaussagen “Product winner” bzw. “Best product” als Werbung mit Testergebnissen ein, weil die Auszeichnungen von einer Jury auf Basis bestimmter Auswahlkriterien vergeben werden. Ebenso wie bei dem Begriff “Award” hätte der Werbende eine konkrete Fundstelle bzw. Verlinkung auf eine Fundstelle als Beleg angeben müssen, was im verhandelten Fall unterblieben war (LG Wiesbaden, Urteil vom 10.10.2018, Az. 12 O 29/18).

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VII. Übertragbarkeit auf Heilmittelwerbung

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass die Grundsätze zur Werbung mit Testergebnissen auf den Anwendungsbereich des § 6 Nr. 2 HWG übertragen werden können (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.08.2017, Az. 6 U 63/17). Das bedeutet, dass im Zusammenhang mit einem Zitat aus einer Fachpublikation ein eindeutiger Hinweis darauf erfolgen muss, wo sich Angaben zum Publikationsjahr sofort in Erfahrung bringen lassen. Diese Angaben müssen unmittelbar – ohne eine aktive Suche – auffindbar sein.

Aus dem Urteil

“Testurteile, die Teil einer Werbung sind, müssen nach der Rechtsprechung leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Dies setzt nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle im Test angegeben wird, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar ist (…). Es muss zumindest eine deutlicher Sternchenhinweis vorhanden sein, der ohne weiteres zur Fundstellenangabe führt (…).

Diese Anforderungen an Werbung mit Prüfzeichen oder Testergebnissen lassen sich auf § 6 Nr. 2 HWG übertragen. Die Zielsetzung beider Informationspflichten ist die gleiche: Dem Adressaten soll es ermöglicht werden, die Bewertung selbst zu überprüfen und in ihren Gesamtzusammenhang einzuordnen (…). Nur wenn man die Rechtsprechung zu Testergebnissen auf § 6 Nr. 2 HWG überträgt, ist es dem Fachpublikum möglich, die zitierte Veröffentlichung selbst zur Kenntnis nehmen, diese zu validieren und sich bei Bedarf anhand ihrer Lektüre nähere Informationen zu beschaffen. Hierzu muss sich das Publikationsjahr sofort feststellen lassen können.”

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Hinweis: Dieser Beitrag wurde unter Mitwirkung unserer juristischen Mitarbeiterin Frau Sarah Weiß verfasst.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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