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Abmahnung Wettbewerbsrecht: Übersicht, Beispiele & Tipps

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Unsere Mainzer Kanzlei ist spezialisiert auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Hier finden Sie von Beispielen über praktische Tipps bis hin zu strategischen Empfehlungen alles Wichtige zu UWG-Abmahnungen.

Rechtsanwalt Niklas Plutte
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

rechtsanwalt oliver wolf

Rechtsanwalt Oliver Wolf, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Haben Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten? Wir warnen vor einer übereilten, ungeprüften Unterzeichnung einer geforderten Unterlassungserklärung. Nutzen Sie auch bei kurzen Fristen unsere kostenlose Ersteinschätzung. Wenn nötig reagieren wir binnen Stunden für Sie.

1. Abmahnungen im Wettbewerbsrecht

Viele Unternehmen werden im Verlauf ihres Bestehens mit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung eines Konkurrenten oder z.B. eines Wettbewerbsvereins konfrontiert. Eine Abmahnung wegen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann zum Beispiel wegen irreführender Werbung mit Testergebnissen bzw. Firmenstandorten, einer falschen Widerrufsbelehrung oder dem Angebot von Nachahmungen eingehen.

Nach einer Studie von Trusted Shops empfindet jeder zweite Onlinehändler (46 Prozent) Abmahnungen als eine akute Existenzbedrohung für sein Unternehmen. 40 Prozent der 1.007 teilnehmenden Händler hatten mit Abmahnkosten von mehr als 1.500 Euro zu kämpfen.

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2. Wer darf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen?

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung darf nur im geschäftlichen Verkehr, also unter Unternehmern ausgesprochen werden. Privatpersonen können keine Wettbewerbsverletzungen begehen, ihnen fehlt die sogenannte Aktivlegitimation.

Abmahner und Abgemahnter müssen Mitbewerber sein, was der Fall ist, wenn sie miteinander in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen (§ 2 Nr. 3 UWG).

Tipp: Fragen Sie sich, ob beide Unternehmen Produkte an denselben Endverbraucherkreis verkaufen oder dies zumindest versuchen.

Die Frage lässt sich leicht beantworten, wenn beide Firmen identische Waren bzw. Dienstleistungen anbieten. Die Rechtsprechung versteht die Definition des Mitbewerbers aber weiter. Sogar bei Firmen, die eigentlich verschiedenartige Waren oder Dienstleistungen vertreiben, kann in bestimmten Situationen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis entstehen. Klassisches Beispiel ist die Muttertagswerbung des Kaffeeherstellers ONKO, der durch den Slogan „Statt Blumen ONKO-Kaffee“ zum Mitbewerber von Blumenhändlern wurde (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.1972, Az. I ZR 60/70).

Neben Mitbewerbern dürfen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG auch bestimmte Verbände bzw. Wettbewerbsvereine Abmahnungen aussprechen.

Beispiele: Wettbewerbszentrale, Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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3. Inhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung muss bestimmte Mindestanforderungen aufweisen.

  1. Beschreibung des zugrundeliegenden Sachverhalts
  2. Information zur Anspruchsberechtigung (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG)
  3. Rechtliche Begründung, weshalb ein Wettbewerbsverstoß vorliegt (die Begründung muss nicht zwingend korrekt sein)
  4. Aufforderung zur Unterlassung eines bestimmten Verhaltens verbunden mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben
  5. Androhung gerichtlicher Schritte, wenn den Forderungen innerhalb der gesetzten Fristen keine Folge geleistet wird (Achtung: In UWG-Fällen droht stets der Erlass einer einstweiligen Verfügung)
  6. Eine Aufforderung zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten ist kein Wirksamkeitserfordernis, aber praktisch die Regel (ggf. erst in einem Folgeschreiben)
  7. Eine Vollmacht ist mit der Abmahnung nur vorzulegen, wenn keine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt wurde

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4. Enthält die Abmahnung Infos zur Anspruchsberechtigung?

Noch ist nicht allen Rechtsanwälten bekannt, dass in einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klar und verständlich über die Anspruchsberechtigung des Abmahners informiert werden muss, deren Anforderungen wiederum in § 8 Abs. 3 UWG geregelt sind. Danach sind nur diejenigen Mitbewerber abmahnberechtigt, die Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen.

Wird in der Abmahnung zur Geschäftstätigkeit des Abmahners nichts vorgetragen (oder unzureichend, die Details sind noch offen), kann die Abmahnung zwar wirksam sein. Ein Anspruch auf Abmahnkostenerstattung besteht dann aber nicht. Im Gegenteil: der Abgemahnte darf sogar Ersatz der eigenen anwaltlichen Verteidigungskosten gegen die Abmahnung vom Abmahnenden verlangen – das gilt selbst dann, wenn die Abmahnung ansonsten inhaltlich berechtigt war.

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5. Welche Ansprüche werden mit einer Abmahnung geltend gemacht?

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zielt darauf ab, eine rechtliche Auseinandersetzung außergerichtlich kostengünstig beizulegen. Gäbe es keine Abmahnungen, müsste der Abmahner unmittelbar gerichtliche Schritte einleiten, was zu erhöhten Kosten führt. Gleichzeitig liefe er Gefahr, dass der Abgemahnte vor Gericht ein sogenanntes sofortiges Anerkenntnis abgibt mit der Folge, dass der Abmahnende keine Erstattung seiner Anwaltskosten verlangen kann (§ 93 ZPO). Die Rechtsprechung versteht Abmahnungen vor diesem Hintergrund seit jeher als „Wohltat“ für den Abgemahnten.

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a. Unterlassung

Mit einer Abmahnung wird in erster Linie die Unterlassung eines bestimmten geschäftlich relevanten Verhaltens verlangt. Wie bereits erwähnt können die Abmahngründe vielfältig sein und von einem unvollständigen Impressum über fehlende Kennzeichnungen für bestimmte Produkte im Shop (z.B. Textilien, Lebensmittel) bis hin zu Datenschutzverstößen reichen.

Weitere Beispiele für Abmahngründe: Irreführende Werbung mit Preisen, Testergebnissen, Firmentraditionen, falsche Alleinstellungsbehauptungen oder unlautere Werbung mit Bio / Öko – Begriffen.

Um verbindlich zu bestätigen, dass die Wettbewerbsverletzung künftig nicht erneut begangen wird, wird der Betroffene im Abmahnschreiben aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. In diesem Rahmen soll er sich verpflichten, im Falle künftiger erneuter Verstöße eine angemessene Vertragsstrafe an den Abmahner zu zahlen.

Achtung: Häufig wird in vorformulierten Unterlassungserklärungen eine zu hohe Vertragsstrafe gefordert, auf die kein Anspruch besteht.

Weigert er sich, eine beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen oder gibt er eine rechtlich nicht ausreichende modifizierte Unterlassungserklärung ab (z.B. ohne das Versprechen einer ausreichenden Vertragsstrafe für den Fall der Wiederholung), kann der Unterlassungsanspruch per Klage durchgesetzt werden. Liegt Eilbedürftigkeit vor, die im Wettbewerbsrecht standardmäßig vermutet wird, wird in der Praxis häufig statt einer normalen Klage eine einstweilige Verfügung erwirkt.

Wichtig: Falls dem Abmahnschreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt war, bedeutet dies nicht, dass der Abgemahnte verpflichtet ist, gerade diese Vorlage zu unterzeichnen. Oftmals sind derartige Vorlagen sehr weitgehend gefasst, was schnell zu unbewussten Verstößen führen kann, die teure Vertragsstrafen auslösen. Die Erstellung einer rechtlich geschuldeten, aber gleichzeitig auch ausreichenden Unterlassungserklärung sollte daher nicht gering geschätzt werden. Wir beraten Sie auf Wunsch gerne.

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b. Ersatz von Rechtsanwaltskosten

Soweit der geltend gemachte Unterlassungsanspruch berechtigt ist, hat der Abmahner Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen anwaltlichen Abmahnkosten (§ 13 Abs. 3 UWG). Der Begriff „soweit“ meint, dass in Abmahnungen oft mehrere Wettbewerbsverletzungen angegriffen werden. Stellt sich heraus, dass beispielsweise nur drei der fünf abgemahnten AGB-Klauseln wettbewerbswidrig sind, besteht nur ein anteiliger Anspruch auf Kostenerstattung.

Rechtsanwaltsgebühren dürfen freilich nur ersetzt verlangt werden, wenn die Abmahnung auch durch einen Rechtsanwalt ausgesprochen wurde – dies ist nicht zwingend. Auch Eigenabmahnungen sind möglich, in diesem Fall besteht aber kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten.

Die Höhe der ersatzpflichtigen Rechtsanwaltskosten richtet sich nach dem jeweiligen Gegenstandswert. Dem abmahnenden Rechtsanwalt steht bei der Bemessung ein gewisser Spielraum zu, was jedoch nicht bedeutet, dass willkürliche Werte angesetzt werden dürfen. Diese Unschärfe führt in der Praxis häufig zu Auseinandersetzungen über die Angemessenheit des Gegenstandswerts, was sich in einer großen Zahl von Gerichtsentscheiden zur Höhe von Streitwerten im Wettbewerbsrecht widerspiegelt.

Merke: Die Begriffe Streitwert und Gegenstandswert werden nahezu synonym verwendet. Korrekterweise spricht man nur im außergerichtlichen Bereich vom Gegenstandswert. Im Gerichtsverfahren wird der Gegenstandswert dann als Streitwert bezeichnet.

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c. Auskunft und Schadensersatz

Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz sind im Wettbewerbsrecht grundsätzlich möglich, in der Praxis aber die Ausnahme. Hintergrund ist, dass der Abmahner nur in seltenen Fällen beweisen kann, inwieweit gerade der Wettbewerbsverstoß konkreten Schaden angerichtet hat, beispielsweise Umsatzverlust.

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6. Strategische Tipps bei UWG-Abmahnungen

Wie man sich als Empfänger einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung „richtig“ verhält, lässt sich nicht pauschal beantworten. Nachfolgend finden Sie Empfehlungen, die den Umgang mit der Abmahnung erleichtern sollen.

a. Berechtigte Abmahnung

Bei einer juristisch berechtigten Abmahnung wird es meist sinnvoll sein, innerhalb der gesetzten Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in Gestalt einer modifizierten Unterlassungserklärung (nach Hamburger Brauch) abzugeben, da der Gegner seine Ansprüche andernfalls wegen fortbestehender Wiederholungsgefahr gerichtlich durchsetzen kann. Grundsätzlich sollten dann auch gegnerische Rechtsanwaltskosten ersetzt werden, wobei nur die Erstattung von erforderlichen Aufwendungen verlangt werden darf.

Aber Vorsicht: Kann der Abgemahnte nicht mit ausreichender Sicherheit gewährleisten, dass das beanstandete Verhalten in die Zukunft erneut auftritt, darf keinesfalls eine Unterlassungserklärung abgeben. Sonst droht jederzeit der Anfall von Vertragsstrafen. In derartigen Fällen kann es sinnvoll sein, eine im Verhältnis zur Abmahnung zunächst teurere einstweilige Verfügung bzw. ein Unterlassungsurteil in Kauf zu nehmen. Bei erneuten gleichartigen Verstößen kann die Gegenseite dann „nur“ die Verhängung von behördlichen Ordnungsgeldern beantragen, die meist erheblich niedriger ausfallen als eine Vertragsstrafe. Zu beachten ist allerdings, dass erneute Verstöße meist auch neue Unterlassungsansprüche auslösen, die ebenfalls per Abmahnung verfolgt werden können. Abgemahnte sollten sich daher beraten lassen, wie sichergestellt werden kann, dass es nicht zu ungewollten Wiederholungsfällen kommt.

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b. Unberechtigte Abmahnung

Ist die Abmahnung unberechtigt, sollte grundsätzlich weder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben noch Abmahnkosten ersetzt werden. Bei einer unberechtigten Abmahnungen besteht sogar die Möglichkeit, eine negative Feststellungsklage einzureichen mit dem Ziel einer gerichtlichen Feststellung, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen.

Wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert, muss sich der Betroffene allerdings darüber bewusst sein, dass der Abmahner seinerseits gerichtliche Schritte einleiten kann, beispielsweise in Gestalt einer einstweiligen Verfügung. In juristisch zweifelhaften Fällen kann es daher sinnvoll sein, zur Vermeidung eines teuren Rechtsstreits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und lediglich die Zahlung von Abmahnkosten zu verweigern. Dieses Vorgehen ist ohne Schuldanerkenntnis möglich und hat eine Reduzierung des Kostenrisikos zur Folge. Eine mögliche gerichtliche Auseinandersetzung reduziert sich damit auf die Berechtigung der Abmahnkosten. Gleichzeitig senkt sich der für das Prozesskostenrisiko maßgebliche Streitwert erheblich – vereinfacht könnte man sagen, dass der Streit auf „kleiner Flamme“ gekocht wird.

Wichtig: Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung darf natürlich nur dann abgegeben werden, wenn künftige erneute wettbewerbsrechtliche Verstöße definitiv ausgeschlossen werden können. Andernfalls riskiert der Unterzeichner dauerhaft Vertragsstrafen.

Hier finden Sie weitere Tipps und Reaktionsmöglichkeiten nach Erhalt einer Abmahnung.

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7. Rechtsmissbrauch bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen

Nach § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Für den Missbrauchseinwand gilt, dass er nicht nur gegenüber Abmahnungen, sondern auch gegenüber Klagen erhoben werden kann. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch erlischt, wenn sich herausstellt, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich war.

Rechtsmissbrauch liegt in der Praxis allerdings deutlich seltener vor, als oft vermutet wird. Die Rechtsprechung behilft sich über verschiedene Indizien. Vor allem wird auf das Verhältnis von Umsatz des Abmahners und Abmahnkostenrisiko abgestellt. Hintergrund ist, dass der Abmahner im Innenverhältnis verpflichtet ist, die Abmahnkosten des eigenen Rechtsanwalts zu bezahlen. Erweist sich, dass der abmahnende Mitbewerber unverhältnismäßig viele Abmahnungen im Vergleich zum eigenen Umsatz aussprechen ließ, deutet dies darauf hin, dass die eigenen Abmahnmotive unredlich waren.

Ein anschauliches Beispiel für Rechtsmissbrauch sind die Facebook-Abmahnungen der früheren Binary Services GmbH (später: Revolutive Systems GmbH).

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8. Wir helfen bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen

Die Kanzlei Plutte ist spezialisiert auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Schwerpunktmäßig verteidigen wir Unternehmen gegen Abmahnungen im Wettbewerbsrecht. Gegebenenfalls setzen wir wettbewerbsrechtliche Ansprüche aber auch gegenüber Mitbewerbern durch. Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

4 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Guten Tag

    Ich möchte eine Spedition Abmahnen weil diese, auf ihren Baugrundstück keine Bäume gepflanzt hat.

    Antworten

  2. Guten TAG
    wir sind ein Unternehmen mit Sitz in Spanien
    und es kommt fast wöchentlich vor, dass Deutsche online-shops nicht nach Spanien liefern, bzw. keine Bestellungen annehmen und somit gegen das Geoblocking verbot handeln.
    Wir sind es ziemlich leid langsam – gibt es hier die Möglichkeit diese Firmen mit einem Abmahnverfahren zu belegen…?
    über eine kurze Nachricht würden wir uns freuen
    mfg
    H. Nerlinger

    Antworten

    • Guten Abend, bitte richten Sie Ihre Anfrage mit Links oder anderen Nachweisen per E-Mail an unsere Kanzlei. Wir werden uns dann für eine kostenlose Ersteinschätzung bei Ihnen melden. Danke und Gruß, NP

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  3. Gegenstandswert wird mit der Größe des Abmahners begründet.
    Sollte nicht der vermeintlich mögliche Schaden die Basis bilden.
    Das bedeutet Konzerne und damit Ihre RA Kollegen bekommen bei durch die Beweislastumkehr in der Praxis immer Recht.
    Rechtsgleichgewicht – wo?
    Verhältnismäßigkeit wo?
    Firmen unter 50Mio Umsatz zahlen wegen den Prozesskostenrisiko immer, da schon in 1. Instanz über 19TSD Kosten entstehen.
    Jeder Schwerverbrecher ist rechtlich besser gestellt als ein Verkäufer.

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