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Preisangabenverordnung FAQ: Was Unternehmen wissen müssen

preisangabenverordnung neue fassung

Seit dem 28.05.2022 gelten neue Bestimmungen für die Darstellung von Preisen. In diesen FAQ geben wir Unternehmern Antworten auf die wichtigsten Fragen, wie sie ihre Angebote anpassen müssen.

Bevor Sie beginnen:

  1. Am 28.05.2022 änderten sich u.a. auch die Regeln zur Werbung mit Bewertungen.
  2. Viele Onlinehändler müssen neue Widerrufsbelehrungen in ihre Shops einfügen, speziell wenn digitale Inhalte verkauft oder Dienstleistungen angeboten werden.
  3. Unser Tipp: Binden Sie die dynamischen Rechtstexte von avalex per Plugin in den Shop ein, dann aktualisieren sich Ihre Rechtstexte automatisch von selbst.

1. Kurzüberblick: Was ändert sich bei Preisangaben?

Die aktuellen Änderungen folgen zum einen aus der Omnibus-Richtlinie betreffend die Werbung mit Rabatten, zum anderen aus Gerichtsentscheidungen zur Auszeichnung von Pfandbeträgen, zur Positionierung des Grundpreises sowie zu Preisangaben in Schaufenstern.

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2. Wann treten die Änderungen in Kraft?

Die neuen Regelungen traten am 28. Mai 2022 in Kraft.

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3. Gelten die Änderungen für den Online- und Offlinebereich?

Ja, grundsätzlich ist sowohl der Onlinevertrieb als auch der stationäre Vertrieb betroffen.

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4. Was ist jetzt bei der Werbung mit Rabatten zu beachten?

Lange existierte im Handel eine Praxis, Preise kurzzeitig hochzusetzen und dann wieder zu reduzieren mit dem Ziel, Pseudo-Rabattwerbung zu ermöglichen. Diese Unsitte wird eingedämmt durch die neue Pflicht in § 11 Abs. 1 PAngV, bei Rabatten den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage als Vergleichspreis anzugeben. Verbraucher sollen so in die Lage versetzt werden, die Attraktivität von Rabatten im Rahmen ihrer Kaufentscheidung realistischer einschätzen zu können.

Die neue Vorschrift lautet:

§ 11 PAngV – Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren
(1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.

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5. Wie berechnet sich der niedrigste Gesamtpreis nach § 11 PAngV?

Der niedrigste Gesamtpreis ist nach der Verordnungsbegründung der Preis, der vom Händler zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten 30 Tage von Verbrauchern für eine bereits in seinem Sortiment befindliche Ware gefordert wurde. Maßgeblich ist der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist (§ 2 Nr. 3 PAngV).

6. Wie wird die 30-Tagesfrist nach § 11 PAngV berechnet?

Für die Berechnung der 30-Tagesfrist ist auf den Tag der Gewährung des Rabatts abzustellen. Der Tag, an dem der Rabatt in Kraft tritt, wird nicht mit einberechnet.

Beispiel: Ab dem 01. Juli soll eine Ware zu einem rabattierten Preis angeboten werden. Der anzugebende Gesamtpreis ist am niedrigsten Preis zu messen, der im Zeitraum vom 01. Juni bis zum 30. Juni gefordert worden war.

Für den Fall, dass ein Preis reduziert wird, das Produkt aber noch keine vollen 30 Tage vertrieben worden war, bemisst sich der anzugebende Gesamtpreis anhand des bis dato am niedrigsten geforderten Preises.

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7. Wie kann man Ursprungspreis und Rabattpreis miteinander vergleichen?

Der Vergleich kann durch Gegenüberstellung der Preise oder durch Darstellung eines prozentualen Unterschieds erfolgen.

Bei allen Rabattaktionen, die mit Statt-Preisen (statt 100 Euro – jetzt nur noch 60 Euro) oder Streich-Preisen (60 Euro, 100 Euro) oder durch einen prozentualen Abzug vom vorherigen Gesamtpreis angegeben werden, muss fortan der dargestellte alte Preis immer der niedrigste Gesamtpreis aus den vorangegangenen 30 Tage sein. Aufgrund des hiermit einhergehenden Vergleichs – zwischen dem alten und dem neuen Preis – muss ersichtlich sein, worauf sich dieser Vergleich bezieht.

Beispiel: Bis zum 03. Juli wurde ein Produkt für mehrere Monate für 100 Euro angeboten. Zwischen dem 04. Juli und dem 10. Juli für 150 Euro und ab dem 11. Juli für nur noch 75 Euro. Der für die darzustellende Preisreduzierung anzugebende Gesamtpreis ist in diesem Fall 100 Euro. Die Preissenkung darf insoweit nur die 100 Euro als Streich-Preis oder Statt-Preis angeben oder nur einen Rabatt in Höhe von 25% ausweisen – nicht 50%.

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8. Was gilt bei Vertrieb über verschiedene Kanäle?

Verkauft der Händler Ware über verschiedene Vertriebskanäle an Verbraucher, ist der niedrigste Gesamtpreis des jeweiligen Vertriebskanals maßgeblich, für den die Bekanntgabe der Preisermäßigung erfolgt, z.B. Online / Offline. Jeder Vertriebskanal ist somit für sich selbst zu betrachten.

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9. Was gilt, wenn verschiedene Warenvarianten angeboten werden?

Grundsätzlich gilt die in § 11 Abs. 1 PAngV n.F. enthaltene Preisangabenpflicht für einzelne Waren, Warengruppen und ganze Sortimente. Für Warengruppen und Sortimente genügt es, wenn durch die Preisreduktion ein klarer Bezug zu den erfassten Waren genommen wird (z.B. „20% auf alle Handschuhe“) und an diesen Waren der jeweils niedrigste Preis i.S.d. § 11 Abs. 1 PAngV n.F. angeben ist.

Wird der Preis von Ware ermäßigt, die in verschiedenen Varianten bzw. mit verschiedenen Produkteigenschaften (bei Textilien z.B. verschiedenen Größen desselben Modells) angeboten wird, kann es sein, dass für die Ware je nach Variante/Produkteigenschaft ein unterschiedlicher Preis verlangt wird.

In diesen Fällen ist auf den niedrigsten Gesamtpreis der Ware mit derselben Produkteigenschaft abzustellen, für die die Preisermäßigung erfolgt. Werden z.B. Schuhe des gleichen Modells je nach Schuhgröße zu verschiedenen Preisen angeboten, ist bei Start der Rabattaktion der niedrigste Gesamtpreis der jeweils ermäßigten Schuhgröße anzugeben.

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10. Was gilt bei staffelmäßigen Rabatten?

§ 11 Abs. 2 PAngV n.F. sieht für – schrittweise und ohne Unterbrechung stetig ansteigende Preisermäßigungen – eine Sonderregelung vor.

(2) Im Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung des Gesamtpreises einer Ware kann während der Dauer der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis nach Absatz 1 angegeben werden, der vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern für diese Ware angewendet wurde.

Entscheidet sich der Händler, eine Ware stetig günstiger anzubieten, muss er nicht alle 30 Tage den dargestellten Ausgangspreis bzw. den zu nennenden Gesamtpreis neu ausweisen. Er muss aber ungeachtet dessen den niedrigsten Preis i.S.d. § 11 Abs. 1 PAngV n.F. angeben, bevor die erste Rabattierung angewendet wurde.

Hintergrund dieser Privilegierung ist die Vereinfachung des Abverkaufs von Waren im Rahmen von Lagerräumungen. Ansonsten müssten Unternehmen bei jeder weiteren Preissenkung im Laufe der kontinuierlichen Preisreduktion den jeweils neuen Referenzgesamtpreis neu ermitteln und angeben.

Offen ist, ob es für das Werben mit dem ursprünglichen Gesamtpreis eine zeitliche Beschränkung gibt und wenn ja, wie diese zu bemessen ist. Unklar ist auch, ob bereits minimale Preissenkungen genügen, um die Privilegierung aus § 11 Abs. 2 PAngV nutzen zu können oder ob es sich um deutliche Preisreduktionen handeln muss.

Beispiel: Ein Unternehmen nimmt über mehrere Jahre hinweg eine monatliche Reduzierung eines Artikels um je zehn Cent vor.

Zu erwarten steht, dass Werbung mit derart künstlich gestreckten Staffelrabatten als wettbewerbswidrige Irreführung eingestuft wird (§§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Ob sich frühere Urteile zu unangemessen langen Preisreduzierungszeiträumen (z.B. LG Dortmund, Urteil vom 18.12.2008, Az. 16 o 134/08) auf § 11 Abs. 2 PAngV n.F. übertragen lassen, bleibt abzuwarten.

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11. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Angabe des niedrigsten Gesamtpreises?

Ja. Für folgende Fälle und Produkte greift die neue Regelung zur Darstellung von Preisreduzierungen nicht.

a. Individuelle Preisnachlässe (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 PAngV)

Solange die gewährten Preisnachlässe im Einzelfall auf Kulanz oder auf individuellen Verhandlungen beruhen, trifft den Händler keine Informationspflicht nach § 11 Abs. 1 PAngV.

b. Schnell verderbliche Sachen (§ 11 Abs. 4 Nr. 2 PAngV)

Findet eine Preisreduktion aufgrund der hohen Gefahr des Verderbs oder dem drohenden Ablauf der Haltbarkeit statt, muss der Gesamtpreis nicht angegeben werden.

Wichtig: Dem Verbraucher muss der Grund der Preisreduktion ausreichend deutlich klargemacht werden.

c. Gaststätten und Beherbergungstätten (§ 13 Abs. 1 S. 4 PAngV)

Die neue Preisangabenpflicht gilt nicht für Gaststätten und ähnliche Betriebe, in denen Speisen oder Getränke angeboten werden.

d. Allgemeine Preisaussage ohne werbliche Nutzung der eigentlichen Preisreduktion

Beispiel: „Niedrigpreis“, „Knallerpreis“, oder „Sale“.

e. Bloße Angabe des ermäßigten Preises ohne Angabe eines vorherigen Preises

f. Bei Aufnahme von neuen Produkten in das Sortiment

Bei neu aufgenommenen Produkten gibt es noch keinen vorherigen Gesamtpreis. In derartigen Fällen können Händler sofern vorhanden auf eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers Bezug nehmen. Bei der Angabe einer UVP sind natürlich die Vorgaben des UWG weiter zu beachten.

Wichtig: Es muss eindeutig klar sein, dass es sich bei dem dargestellten Vergleichspreis nicht um eine Ermäßigung des eigenen – vom Händler geforderten Preises handelt – sondern um die UVP des Herstellers.

g. Werbung mit Drauf- oder Dreingabe

Händler können ohne weiteres Werbeaktionen mit Formulierungen wie in den folgenden Beispielen nutzen:

  • 1 kaufen + 1 gratis dazu oder
  • Kaufe 3, zahle 2

Solche Werbemaßnahmen zeichnen sich dadurch aus, dass dem Verbraucher lediglich größere Stückzahlen oder zusätzliche Waren zum gleichen Preis angeboten werden. Solange der Händler nicht mit Preissenkungen wirbt, die Bezug auf die einzelne Ware und deren Preis als solchen nehmen, löst § 11 Abs. 1 PAngV n.F. keine Informationspflicht aus.

h. Rabatte aufgrund von Loyalitätsprogrammen

i. B2B Geschäfte

Gemäß § 1 Abs. 1 PAngV gelten die Pflichten der Preisangabenverordnung nur im Verhältnis Unternehmer / Verbraucher (B2C). Unternehmer / Unternehmer Geschäfte (B2B) sind nicht von den genannten Regelungen betroffen.

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12. Muss der Referenzpreis “niedrigster Preis der letzten 30 Tage” genannt werden?

Nein. Aus dem Wortlaut von § 11 PAngV ergibt sich keine ausdrückliche Pflicht, den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage neben der betragsmäßigen Angabe auch so zu bezeichnen, etwa durch ein Label. § 11 Abs. 1 PAngV schreibt die Pflicht zur Angabe des Referenzpreises vor, regelt aber nicht, wie das zu geschehen hat. Hinzu kommt, dass ein Preis regelmäßig bereits dadurch „angegeben“ wird, dass er betragsmäßig benannt (beziffert) wird (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 12.12.2022, Az 3 W 38/22; LG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2022, Az. 38 O 144/22).

13. Wo ist der niedrigste Preis der letzten 30 Tage anzugeben?

Der früher verlangte niedrigste Preis muss räumlich und zeitlich in einem Bezug zum Gesamtpreis stehen, etwa durch Platzierung neben der Ware oder Verpackung. Bei “Stattpreisen” oder “Streichpreisen” ist das stets der Fall (OLG Hamburg, Beschluss vom 12.12.2022, Az. 3 W 38/22).

Auch auf einer Produktübersichtsseite ist der günstigste Preis innerhalb der letzten 30 Tage anzugeben, wenn dort mit Streichpreisen geworben wird (OLG Nürnberg, Urteil vom 19.12.2023, Az. 3 U 2007/23).

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14. Abmahnungen und Gerichtsentscheidungen zu § 11 PAngV

Direkt nach Einführung des neuen § 11 PAngV ist es zu Abmahnungen und Gerichtsentscheidungen gekommen.

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15. Was muss bei Angabe des Grundpreises beachtet werden?

Eine weitere Änderung tritt bei der Grundpreisangabe in Kraft. Unter dem Grundpreis versteht man den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, der für eine Ware oder Leistung zu zahlen ist (§ 2 Nr. 4 PAngV).

Er gilt für Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden und soll es Verbrauchern ermöglichen, trotz unterschiedlicher Packungsgrößen leichter Preisvergleiche durchführen zu können. Der Grundpreis ist unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar neben dem Gesamtpreis der jeweiligen Ware in ausreichend großer und zu lesender Schriftgröße angegeben werden – online bleibt es weiterhin unzulässig, Grundpreise nur über einen Link oder per Mouse-Over sichtbar zu machen ebenso wie es offline nicht ausreicht, Grundpreise nur am Eingang oder an einem sonstigen Ort innerhalb der Verkaufsräumlichkeiten auszuhängen.

Grundpreispflichtig sind Waren

  • in Fertigpackungen
  • in offenen Verpackungen
  • die als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung abgegeben werden.

Neu ist, dass seit dem 28.05.2022 grundsätzlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als verbindliche Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises zu verwenden ist. Die bis dato geltende Ausnahme für Waren, die üblicherweise in Mengen von bis zu 250 Gramm oder 250 Millilitern verkauft werden, fällt weg. Für Onlinehändler, die grundpreispflichtige Waren verkaufen, besteht daher Handlungsbedarf. Die übrigen Bezugsgrößen bleiben unverändert (1 Kubikmeter, 1 Meter, 1 Quadratmeter).

Unternehmen, die Verbrauchern eine Selbstabfüllung von flüssiger loser Ware (z.B. Wein, Essig) ermöglichen, ist es nach § 5 Abs. 3 PAngV n.F. in Verbindung mit § 2 Nr. 7 PAngV n.F. erlaubt, den Grundpreis neben der Angabe nach Volumen auch zusätzlich nach Gewicht anzugeben. Hintergrund ist, dass der Verkauf von Flüssigkeiten anhand des Gewichts oftmals einfacher zu handhaben ist als die Bestimmung des jeweils abgefüllten Flüssigkeitsvolumens.

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16. Müssen Pfandbeträge mit oder neben dem Gesamtpreis dargestellt werden?

Nach § 7 PAngV n.F. sind Pfandbeträge bei der Bestimmung des Grundpreises nicht zu berücksichtigen. Die Pfandbeträge sind zudem neben dem Gesamtpreis anzugeben und dürfen somit nicht in diesem enthalten sein.

Offen war, ob § 7 PAngV n.F. europarechtskonform gestaltet wurde. In § 1 Abs. 4 PAngV a.F. existierte eine nahezu identische Regelung, die von mehreren Gerichten als nicht europarechtskonform eingestuft wurde. Daher war umstritten, wie Pfandbeträge richtig anzugeben sind. Update: Bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern ist der Pfandbetrag gesondert auszuweisen. Der Gesamtpreis schließt nicht den Pfandbetrag ein, der beim Kauf von Waren in Pfandbehältern zu entrichten ist.

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17. Muss ich für alle Waren in Schaufenstern oder Regalen Preise angeben?

Der § 4 Abs. 1 und 2 PAngV a.F. wird mit im § 10 Abs. 1 und 2 PAngV n.F. in umformulierter Weise weiter gelten. Es bleibt dabei, dass Waren, die von Verbrauchern unmittelbar entnommen werden können und diesen angeboten werden, durch Preisschilder oder Beschriftung der Waren ausgezeichnet werden müssen. Dies gilt auch für das sichtbare Anbieten von Waren in Schaufenstern, Schaukästen oder Regalen innerhalb und außerhalb des Verkaufsraumes.

Eine wichtige Klarstellung ist, dass § 10 Abs. 1 und 2 PAngV n.F. nunmehr ausdrücklich fordern, dass die Waren den Verbrauchern tatsächlich angeboten werden müssen. Der BGH hatte zu § 4 Abs. 1, 2 PAngV a.F. entschieden, dass das bloße Ausstellen von Waren in Schaufenstern etc. nicht zwangsläufig als Angebot im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 Fall 1 PAngV a.F. bzw. § 3 Abs. 1 PAngV n.F. aufgefasst werden kann (BGH, Urteil vom 10.11.2016, Az. I ZR 29/15).

Ab wann eine Präsentation oder Werbung mit einem Produkt als ein „Anbieten“ i.S.d. § 3 Abs. 1 PAngV n.F. vorliegt, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Insoweit bleibt entscheidend, ob sich die Präsentation und Bewerbung der Ware auf den Abschluss eines Kaufvertrages richtet oder ob es sich eher um reine Image- bzw. Markenwerbung handelt.

Faustformel zur Abgrenzung: Je eher eine fachliche Beratung, individuelle Anpassungen oder Konfigurationen in Bezug auf die präsentierte Ware notwendig ist (z.B. weil im Anschluss eine Maßanfertigung vorgenommen wird), desto eher ist nicht von einem zur Angabe eines Preises verpflichtenden Anbieten von der jeweiligen Ware auszugehen. Mit anderen Worten: Je eher ein Verbraucher die ausgestellte Ware schlichtweg nur ergreifen braucht und erwerben kann, ohne dass es einem weiteren Verarbeitungsschritt bedarf, desto eher liegt ein Anbieten im Sinne der Preisangabenverordnung vor, die zur Preisangabe verpflichtet.

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18. Darf man weiter Bezug auf die UVP des Herstellers nehmen?

Ja, Händler dürfen weiter mit Vergleichspreisen wie der UVP eines Herstellers werben und diese als solche ausweisen. Wichtig hierbei ist, dass deutlich klargestellt wird, dass es sich nicht um eine Preisreduzierung handelt, sondern nur die UVP als solche dargestellt wird. Der Verbraucher muss klar erkennen und unterscheiden können, ob es sich nunmehr um einen von ihnen als Händler geforderten Preis handelt und/oder lediglich um einen Preisvergleich mit der UVP des Herstellers.

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19. Was gibt es bei der Nutzung von personalisierten Preisen zu beachten?

Die Omnibus-Richtlinie und die damit verbunden Änderungen der Preisangaben-Richtlinie hat neben Veränderungen an der Preisangabenverordnung auch zu neuen Regelungen des EGBGB geführt.

Demnach müssen Unternehmen ab dem 28.05.2022 aufgrund des Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 EGBGB n.F. angeben, inwieweit sie automatisierte Mechanismen einsetzen, die zur Ausweisung von personalisierten Preisen führen.

Die Informationspflicht zwingt Unternehmen nicht dazu, die jeweilige Funktionsweise des benutzten Algorithmus komplett offenzulegen oder welche Faktoren dieser berücksichtigt. Die Verbraucher sollen nur darüber aufgeklärt werden, ob ein solches Vorgehen überhaupt eingesetzt wird. Aus welchen Faktoren (z.B. Alter, Geschlecht, Kaufverhalten, vermutete Kaufkraft etc.) sich der angezeigte Preis letztlich ergibt, ist nicht von der Offenbarungspflicht umfasst.

Falls entsprechende Preisbildungs-Mechanismen angewendet werden, könnten Händler beispielsweise wie folgt darüber aufklären:

Muster

“Wir nutzen algorithmenbasierte Preisbildungs-Mechanismen zur automatisierten Entscheidungsfindung, um Ihnen personalisierte Preise anbieten zu können. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass sich die dargestellten Preise von Kunde zu Kunde unterscheiden.”

Wichtig: Dynamische Preisbildungsmechanismen sind nicht von dieser Informationspflicht betroffen.

Dynamische Preisbildungsmechanismen unterscheiden sich maßgeblich dadurch, dass Sie sich am Marktgeschehen als solches und nicht an der einzelnen Person orientieren. Sobald sich ihre Algorithmen beispielsweise lediglich am Lagerbestand, Tageszeit und der Wettbewerbsbeobachtung orientieren und kein Profiling des einzelnen Verbrauchers stattfindet, müssen Sie dies auch nicht kenntlich machen.

Sowohl dynamische als auch personenbasierte Preisbildungsmechanismen bleiben also weiterhin erlaubt. Lediglich für letzteres muss für die Verbraucher mehr Transparenz geschafft werden und insoweit der Einsatz hinreichend kenntlich gemacht werden.

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20. Muss man Nebenkosten in den Gesamtpreis einrechnen?

Eine Bearbeitungspauschale, die von einem Anbieter beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags verlangt wird, wenn der Gesamtbestellwert eine bestimmte Höhe nicht erreicht (Kleinstmengenaufschlag), ist nicht in den Gesamtpreis einzurechnen, der gemäß § 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 PAngV für die einzelnen angebotenen Waren anzugeben ist. Vielmehr handelt es sich um sonstige Kosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 PAngV, die nach Maßgabe dieser Regelungen gesondert anzugeben sind (OLG Celle, Urteil vom 30.01.2024, Az. 13 U 36/23 unter Aufhebung von LG Hannover, Urteil vom 10.07.2023, Az. 13 O 164/22).

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Am 28.05.2022 änderten sich u.a. auch die Regeln zur Werbung mit Bewertungen. Viele Onlinehändler müssen neue Widerrufsbelehrungen in ihre Shops einfügen, speziell wenn digitale Inhalte verkauft oder Dienstleistungen angeboten werden. Unser Tipp: Binden Sie die dynamischen Rechtstexte von avalex per Plugin in den Shop ein, dann aktualisieren sich Ihre Rechtstexte automatisch von selbst.

Hinweis: Dieser Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres Referendars Maurits van Straten erstellt.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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