Es ist abmahnbar, wenn Unternehmen Gutscheine als Gegenleistung für Bewertungen versprechen oder gewähren. Die Werbung mit solchen Bewertungen ist ohne Hinweis auf die Entgeltlichkeit verboten (LG Hildesheim, Urteil vom 28.12.2021, Az. 11 O 12/21, nicht rkr.).
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