
Unsere Mainzer Kanzlei ist spezialisiert auf das Urheberrecht. Wir beraten umfassend vom Urhebervertragsrecht über Softwarerecht und Lizenzrecht bis zu Fotorecht und Filesharing, aber auch im Verlagsrecht. Wenden Sie sich an uns bei Urheberrechtsverletzungen und urheberrechtlichen Abmahnungen.
Rechtsanwalt Niklas Plutte
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Oliver Wolf, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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1. Anwalt für Urheberrecht: Beratung bei Rechtsverletzungen
In der heutigen Zeit kommt es immer häufiger zu Verletzungen des Urheberrechts. Da das Urheberrecht durch den Einzug des Internets immer mehr alltägliche Handlungen betrifft, ist die rechtliche Lage mittlerweile so kompliziert geworden, dass sie für Laien kaum mehr nachvollziehbar ist.
Daher geschehen Urheberrechtsverletzungen oftmals versehentlich und aus Unwissenheit. Die Kanzlei Plutte ist spezialisiert auf das Urheberrecht, speziell auf Fälle mit Bezug zum Internet. Bei Urheberrechtsverletzungen stellen wir Ihnen einen erfahrenen Rechtsanwalt für Urheberrecht zur Seite, der Sie bei allen Rechtsfragen individuell berät.
2. Warum wird das Urheberrecht immer wichtiger?
Seit immer mehr Computer und Maschinen die körperliche Arbeit ersetzen, werden Kultur, Ideen, Wissen und Daten zum wichtigsten Rohstoff. Im Zuge dessen rückt das Urheberrecht an eine immer zentralere Stelle. Früher berührte das Urheberrecht größtenteils nur Verlage und Künstler, heute zunehmend auch unseren Alltag. Egal, ob es um E-Mails, Computerspiele oder Handy-Fotos geht – die neuen Medien fordern das Urheberrecht fundamental heraus, da heute alles binnen weniger Sekunden über das Internet kopiert, verändert und getauscht werden kann.
Betrachtet man den ständigen Informationsfluss aus rechtlicher Sicht, zeigt sich jedoch, dass diesem auch Grenzen gesetzt sind. Eine dieses Grenzen ist das Urheberrecht – denn viele Inhalte, die im Internet übertragen oder dargestellt werden, sind urheberrechtlich geschützt. Das wiederum bedingt, dass sie eben nicht von jedem kopiert, getauscht und online gestellt werden dürfen. Da diese Tatsache immer mehr rechtliche Probleme nach sich zieht, wird im Hinblick auf Fragen zu diesem Rechtsgebiet auch der Rat eines Anwalts für Urheberrecht immer wichtiger.
3. Urheberrechtsschutz
Der Urheberrechtsschutz entsteht im Gegensatz zu gewerblichen Schutzrechten wie Marken oder eingetragenen Designs bereits mit der Schöpfung eines Werks, zum Beispiel im Bereich der Literatur, Wissenschaft oder Kunst. Es sind keine Formalitäten zu beachten, das heißt, eine Eintragung in ein amtliches Register ist für den Urheberrechtsschutz weder nötig noch möglich.
Nach § 7 des Urheberrechtsgesetzes ist der Urheber der Schöpfer eines Werkes. Damit ein Werk urheberrechtlich geschützt ist, muss es sich um eine persönliche, geistige Schöpfung handeln. In diesem Fall stehen dem Inhaber des Werks Urheberpersönlichkeitsrechte zu. Außerdem stehen ihm nach § 15 UrhG diverse Verwertungsrechte zu, die ihm das ausschließliche Recht zur Verwertung einräumen. Unter anderem darf der Urheber alleine entscheiden, wann und wie sein Werk veröffentlicht wird (§ 12 UrhG). Er hat ein Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft (§ 13 UrhG), außerdem ist er vor Entstellung seines Werks geschützt.
Ab dem Zeitpunkt der Schöpfung seines Werks genießt der Inhaber urheberrechtlichen Schutz, der erst 70 Jahre nach seinem Tod endet. Erst mit Ablauf dieser Schutzfrist wird das Werk gemeinfrei und kann frei verwertet werden, ohne dass die Zustimmung der Rechtsnachfolger des Urhebers eingeholt werden muss.
4. Geschützte Werke
Zu den geschützten Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft gehören nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) insbesondere:
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
- Werke der Musik
- pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst
- Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
- Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
- Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen
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Der Urheber eines Werks darf grundsätzlich allein darüber entscheiden, was mit seinen Werken passiert, d.h. er verfügt über Ausschließlichkeitsrechte an seinen kreativen Schöpfungen. Der Hintergedanke des Urheberrechts ist dabei, dass alle Menschen, die ein Werk geschaffen oder daran Nutzungsrechte erworben haben, davor geschützt werden sollen, dass sich Dritte ihre kreativen Leistungen aneignen, um sie zum eigenen Vorteil zu nutzen oder selbst Geld damit zu verdienen. Deutlich wird das in § 11 UrhG, wo es heißt:
„Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“
5. Einschränkungen des Urheberrechts
Das Urheberrechtsgesetz sieht einige Ausnahmen von den obigen Grundsätzen vor. In bestimmten Fällen ist es nämlich gestattet, die Werke anderer zu nutzen, ohne vorher zu fragen oder dafür bezahlen zu müssen. Da auch die Allgemeinheit ein Interesse daran hat, urheberrechtlich geschützte Werke zu nutzen, gibt es sogenannte Schrankenbestimmungen. Diese erlauben es unter anderem, für Unterrichtszwecke Vervielfältigungen in Form von Fotokopien zu erstellen, Privatkopien von CDs zu erstellen oder vom Zitatrecht Gebrauch zu machen. Auch sind zum Beispiel amtliche Werke vom Urheberrechtsschutz ausgenommen, damit jeder erfahren kann, was in Gesetzen und Gerichtsurteilen steht.
Nutzungshandlungen mit gewerblichen Zielen sind nie ohne Zustimmung des Urhebers erlaubt, nicht-kommerzielle Nutzungshandlungen sind dagegen in manchen Fällen zulässig. Bei urheberrechtlichen Fragen sollte man sich aber grundsätzlich nicht auf das eigene Gerechtigkeitsempfinden verlassen, sondern bei Rechtsfragen einen fachkundigen Anwalt für Urheberrecht hinzuzuziehen.
6. Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?
Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn jemand ein geschütztes Werk ohne Erlaubnis des Urhebers verwertet und keine ausnahmsweise Einschränkung des Urheberrechts vorliegt.
Beispiele
- Übernahme eines geschützten Textes auf die eigene Website ohne vorherige Erlaubnis des Autors
- Unerlaubte Nutzung fremder Fotos für Produkte oder zur Illustration eigener Angebote (z.B. Blogartikel)
- Unerlaubtes Tauschen von Musik, Filmen oder Computerspielen via Filesharing
- Verkauf von nachgebauten, urheberrechtlich geschützten Möbeln ohne Erlaubnis des Designers
7. Was tun bei Urheberrechtsverletzungen?
Üblicherweise werden Urheberrechtsverletzungen im ersten Schritt durch eine außergerichtliche Abmahnung verfolgt.
Haben Sie eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten? Informieren Sie sich über die Reaktionsmöglichkeiten auf eine Abmahnung.
Im Abmahnschreiben wird der Empfänger dazu aufgefordert, die Verletzung des Urheberrechts zu unterlassen. Beigefügt ist häufig der Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, das heißt eine Unterlassungserklärungsvorlage, die für den Wiederholungsfall das Versprechen zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Rechteinhaber enthält. Grund ist, dass eine Unterlassungserklärung juristisch nur dann ernst genommen wird, wenn sich der Verletzer für den Fall einer Wiederholung einer empfindlichen Strafzahlung ausgesetzt sieht. Deshalb reichen „einfache“ Unterlassungserklärungen für den Wegfall der Wiederholungsgefahr grundsätzlich genauso wenig aus wie eine bloße Beseitigung der Rechtsverletzung, zum Beispiel in Gestalt der Löschung eines Fotos von der eigenen Internetseite. Es steht dem Abgemahnten jedoch frei, statt der Unterlassungserklärungsvorlage eine eigene modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Wir beraten Sie hierzu gerne.
Zweiter wesentlicher Teil einer urheberrechtlichen Abmahnung ist typischerweise (wenngleich nicht zwingend) die Aufforderung zum Ersatz von anwaltlichen Abmahnkosten sowie Zahlung von Schadensersatz, ggf. erst nach Erteilung von Auskunft. Die Abmahnkosten berechnen sich dem Gegenstandswert des jeweiligen Anspruchs. Bei der Berechnung des Schadensersatzes im Urheberrecht kann der Urheber zwischen drei Berechnungsmethoden wählen:
- Ersatz des tatsächlichen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns des Rechteinhabers (§ 252 BGB)
- Herausgabe des Verletzergewinns (§ 97 Abs. 2 Satz 2 UrhG)
- Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG)
Tipp: Wir haben einen sehr ausführlichen Beitrag zur Schadensersatzberechnung bei Fotorechtsverletzungen verfasst.
8. Unsere Leistungen im Bereich des Urheberrechts
Filmkonzerne, Plattenfirmen und Softwaregiganten verdienen ihr Geld vor allem auf Basis des Urheberrechts. Sie engagieren Fachanwälte, um gezielt Filesharing-Abmahnungen an Verbraucher zu schicken, denen vorgeworfen wird, sie hätten illegal Film- und Musikdateien geteilt. Dazu zählen zum Beispiel Kanzleien wie Frommer Legal oder Fareds Rechtsanwälte. In einem solchen Fall sollten Abgemahnte unbedingt schnell reagieren und einen Anwalt für Urheberrecht konsultieren, um sich angemessen vor solchen Schreiben zu schützen und unberechtigte Schadenersatzforderungen abzuwehren. Wenn Sie eine Filesharing-Abmahnung erhalten haben, wenden Sie sich an unsere Kanzlei. Wir stellen Ihnen einen Anwalt für Urheberrecht, der Sie rechtlich vertritt.
Grundsätzlich gilt, dass jede Person, die ein Foto schießt, automatisch das Urheberrecht an diesem Bild inne hat. Eingeschränkt wird dieses Urheberrecht jedoch durch das Persönlichkeitsrecht und etwaige bestehende Nutzungs- und Verwertungsrechte. Daneben spielt auch das Markenrecht in einigen Fällen eine Rolle. In der Praxis bedeutet das, dass nicht jedes Foto einfach so weitergegeben oder gar veröffentlicht werden darf. Haben Sie eine urheberrechtliche Abmahnung wegen unerlaubter Fotonutzung erhalten, zum Beispiel speziell wegen fehlendem Copyright-Vermerk von Stockfotos, berät Sie ein Anwalt für Urheberrecht aus unserer Kanzlei.
- Urheberrechtsvertrag und Lizenzverträge
Wenn Sie Künstler, Fotograf, Betreiber einer Agentur, Musiker oder Autor urheberrechtlich geschützter Werke sind und Sie einem Dritten Nutzungsrechte daran einräumen möchten, erarbeitet ein Anwalt für Urheberrecht unserer Kanzlei einen individuell auf Sie zugeschnittenen Urheberrechts- oder Lizenzvertrag. Sind Sie stattdessen ein potenzieller Verwerter, der sich zur wirtschaftlichen Verwertung Nutzungsrechte durch einen Urheber an dessen Werk einräumen lassen will, erstellt ein Rechtsanwalt für Urheberrecht der Kanzlei Plutte gerne urheberrechtliche Verträge für Sie oder und setzt offene Ansprüche durch.
- Verlagsrecht
Autoren als auch Verlage sind gut beraten, bei der Gestaltung von Verlagsverträgen professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Neben dem Verlagsgesetz sind regelmäßig Vorschriften aus den Bereichen IT-Recht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht zu beachten.
Unsere Kanzlei stellt Ihnen einen fachkundigen Anwalt für Urheberrecht zur Seite. Wir verteidigen zahlreiche Empfänger von Abmahnungen aus den Bereichen Filesharing und Fotorecht. Außerdem beraten unsere spezialisierten Rechtsanwälte Unternehmen in den Bereichen Urhebervertragsrecht und Lizenzrecht. Bei Urheberrechtsverletzungen setzen wir die Ansprüche unserer Mandanten gegebenenfalls auch gerichtlich durch.
Unsere Mandanten
Eine Auswahl unserer Mandanten:
- Agenturen
- Rechtsabteilungen
- Vereine / Stiftungen
- Webdesigner
- Shopbetreiber
- Verlage / Autoren
- Freelancer
- Privatpersonen (Filesharing)
Ich hätte eigentlich nur eine kurze Frage.
Folgender Sachverhalt…
Ich habe 2013 Fotos in einem Tierpark erstellt.
Laut Tierpark und auch der im Netz verfügbaren Zooliste darf man dort getätigte Fotos veröffentlichen aber nicht kommerziell.
Meine Fotos sind auf einer Fotoplattform zur Ansicht verfügbar und ich hatte jetzt eine Anfrage ob diese lizenziert werden könnten. Aufgrund der Aussage des Zoos darf ich das nicht weil so der Zoo keine Kontrolle über die Verwendung und Verbreitung hat.
Alternativ kann man aber über diese Bilderplattform Fotos zur „Redaktionellen Nutzung – Editorial Use“ freigeben.
Benötige ich hierfür dann wieder eine Erlaubnis des Tierparkes? Diesen habe ich natürlich nochmals kontaktiert und angefragt, aber leider steht deren Antwort noch aus.
Vielen Dank für Ihre Ersteinschätzung
Michael
Guten Morgen,
ich hätte ebenfalls eine Frage:
Auf einem Weinfest wurden vor 2 Jahren Fotos geschossen (ich hatte damals keine Ahnung davon, dass überhaupt Fotos gemacht werden). Nun wurde vor einigen Tagen in der Zeitung auf das kommende Weinfest hingewiesen mit einem Foto. Auf dem Foto bin ich (nicht gerade schön) abgebildet, was in meinen Augen auch eine Nahaufnahme ist bzw herangezoomt wurde. Das Weinfest steht in meinen Augen nicht im Vordergrund, da weder ein Schirm oder Weinstand zu sehen ist. Lohnt es sich, dagegen anzugehen?
Vielen Dank für Ihre Antwort
MFG
Bitte mit solchen Anliegen direkt an uns wenden, nicht über Blogkommentare. Danke.
Hallo,
ich habe heute festgestellt dass eine Webseite exakt den Text von meiner Webseite kopiert hat, und zudem auch noch weite Teile anderer Texte von mir, leicht verändert veröffentlicht hat. Auf meiner Seite wird meine Dienstleistung dargestellt und auch eine Weiterbildung angeboten. Über die Seite wird Umsatz generiert.
Kann ich gegen dieses Vorgehen etwas unternehmen?
Vielen Dank
Werner Maurus
Bitte schicken Sie uns gegebenenfalls eine E-Mail mit den Details zu ihrem Fall. Vielen Dank.
Ich habe als Schallplatten Sammler
einige meinerPlatten im Ebay als privater Verkäufer zum verkauf angeboten
in diesem Fall 2 Picture disc von Pink Floyd. – Division bell und Rare beauties Euro 28,- und Euro 34,-
die mich nicht mehr interessieren
ich habe am 9.8. 19 eine mail von der Anwaltskanzlei Gutsch & Schlegel Hamburg Zeichen PFM 205324 email cschuetz@g-s-legal.com
erhalten , die mir eine Rechnung in Höhe von Euro 469,50 präsentiertZahlungsaufforderung zum 23.08. und Unterzeichnung einer Unterlassubgsverpflichtungserklärung bis 15.08. einfordert
da ich mit diesen beiden Platten gegen das Urheberrecht verstosse
ich habe diese Platten seit vielen Jahren ( auf einer Plattenmesse gekauft ), auch werden diese Platten immer wieder im Ebay angeboten auch zu diesem Wochenende
von Ebay kam keine Einschränkung oder Hinweis bei Einstellung
es war und ist mir nicht bekannt wie aus dem Angebotsbild meiner Einstellung im Ebay dieser Schluss der Urheber Rechts Verletzung erfasst wird
für mich wäre das immer normale reguläre Schallplatten
Bin ich als privater Nutzer und privat Verkäufer im Ebay tatsächlich schuldig und strafrechtlich verfolgbar im Sinne einer Verletzung des Urheber Rechts
Sehr geehrte Damen und Herren,
Mein Name ist Joel Kuck. Ich bin Kunde bei Ihnen
Ich bin der CEO einer Platform welche online Kunstwerke verkauft.
Diese Kunstwerke kaufen wir von Künstlern ab. Zum Teil basieren sie auf bearbeitete Bilder, welche aus dem Internet stammen.
Manchmal designen die Designer die Kunst selbst.
Die Kunstwerke beinhalten bekannte Leute.
Ich würde gerne wissen, wie das copyright technisch für uns aussieht.
Sowie ein Bericht diesbezüglich schreiben lassen.
Vielen Dank
Joel Kuck
Guten Tag,
es geht um folgende Seite:
https://so-buli.de/index.php/ligaregeln-saison-15
Diese seite stellt Regeln da für ein Golf spiel für eine Liga. Von dem Spiel gibt es 3 Server einen In Deutschland einen in USA udn einen in Korea, aber es ist das gleiche Spiel. Jetzt haben spieler auf dem USA Server auch eine Liga erstellt und Regeln online gestellt:
https://shotonline-league.com/league-rules/
Jetzt wäre meine frage ist dies vom USA Server eine Uhrheberrechtsverletzung oder Legitim da es sich nur von dem Spiel Inhalt und Algemeinen Regeln nicht unterscheidet?
Danke LG
Urheberrechtsverletzung Ja oder Nein?
Hallo, entscheidend ist zunächst, ob die Teilnahmebedingungen Schöpfungshöhe aufweisen. Da im Urheberrecht auch die „kleine Münze“ Schutz genießt, dürfte das hier wohl der Fall sein. Eine Übersetzung des Textes in eine andere Sprache, ohne vorab dafür eine Erlaubnis eingeholt zu haben, wäre dann nach deutschem Recht eine Urheberrechtsverletzung, da hierdurch kein neues Werk geschaffen wird. Zur US-Rechtslage kann ich hingegen nichts sagen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind ein Buchverlag und haben eine Frage zum Urheberrecht.
Wir planen, ein Buch zum Thema Klavierspielen lernen in enger Kooperation mit einem YouTuber herauszubringen. Da uns der YouTuber mitteilte, dass er
Wir beabsichtigen, im Buch auch Beispiellieder zu zeigen, die mithilfe des Buches erlernt werden sollen. Dafür würden wir gerne auf bekannte Hits (wie z.B. Imagine von John Lennon) zurückgreifen. Wir fragen, da der YouTuber auf seinem Kanal bereits einige bekannte Hits zeigt bzw. den Zuschauern zeigt, wie man diese auf dem Klavier spielt und uns mitteilte, dass er einigen Artisten eine Art Lizenzgebühr zahlt bzw. die Einnahmen, die die Videos generieren, entweder zu 50 % oder zu 100 % an den Urheber abtreten muss.
Fragen:
– Dürfen die Texte/Noten im Buch abgedruckt werden? (natürlich unter Nennung des Urhebers)
– Wenn dies nicht einfach so möglich ist, worauf ist zu achten?
– Oder müsste jeweils der Einzelfall geprüft werden?
Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldung.
Danke und beste Grüße
Paul Seifert
Sehr geehrter Herr Seifert, vielen Dank für Ihre Nachricht. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihre Fragen nicht in den Kommentaren beantworten können, allein schon, weil die Bearbeitung den Umfang unserer kostenlosen Ersteinschätzung deutlich übersteigt. Wenn Sie eine belastbare rechtliche Einschätzung wünschen, können Sie sich gerne per E-Mail an uns wenden (info@ra-plutte.de), dann schicken wir Ihnen ein Angebot.