Haben Sie eine Filesharing Abmahnung erhalten? Dieses Lexikon erklärt so kurz wie möglich und so ausführlich wie nötig, was das praktisch bedeutet. Wir sind Anwälte für Urheberrecht. Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung zu Ihrer Abmahnung.
Filesharing Abmahnung erhalten – was tun?
Inhaltsverzeichnis
Abmahnung
Anschlussinhaber
Anwaltskosten
Auskunft
Beweislast
Client
Darlegungslast
Einstweilige Verfügung
Ermittlungsfehler
Filehoster
Gegenstandswert
Gerichtsstand
Hashwert
IP-Adresse
Inkasso
Kanzleien
Klage
Mahnbescheid
Netzsperre
P2P
Porno
Rechteinhaber
Rechtsmissbrauch
RetroShare
Router
Schadensersatz
Staatsanwaltschaft
Störerhaftung
Streaming
Streitwert
TOP 100 Charts
Tor Exit Node
Unterlassungserklärung
Upload
Verjährung
Vermutung
Verschulden
Vertragsstrafe
Vollmacht
Zugangsprovider
Abmahnung
Eine Filesharing-Abmahnung stellt die (meist anwaltliche) Aufforderung eines Urheberrechtsinhabers gegenüber dem Anschlussinhaber dar, es zu unterlassen, künftig das in der Abmahnung angegebene Werk (z.B. Musik, Film, TV-Serie, Software, eBook) öffentlich zugänglich zu machen oder es Dritten zu ermöglichen, die Datei über den eigenen Anschluss öffentlich zugänglich zu machen.
Auch wenn häufig von „illegalen downloads“ gesprochen wird: Gegenstand des Abmahnvorwurfs ist nicht der Download, sondern der Upload einer bestimmten Datei.
Um seinen Willen zur Unterlassung rechtlich glaubhaft zu versprechen, wird der Abgemahnte dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Außerdem soll er Schadensersatz zahlen und die Rechtsanwaltskosten der Abmahnkanzlei ersetzen. Meist wird eine pauschale Vergleichssumme angeboten und für den Fall der Nichtzahlung angekündigt, dass deutlich höhere Forderungen geltend gemacht machen.
Voraussetzung einer wirksamen Abmahnung ist, dass sich aus ihr das gerügte Verhalten ohne weiteres erkennen lässt. Für den Verletzer muss ersichtlich sein, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird (OLG Frankfurt, Urteil vom 04.11.2013, Az. 11 U 106/13). § 97 a Abs. 2 Nr. 2 UrhG fordert darüber hinaus, dass die Rechtsverletzung „genau zu bezeichnen“ ist. Zur Konkretisierung kann ein der Abmahnung beigefügter Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als Begleittatsache ergänzend herangezogen werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.11.2014, Az. 11 U 73/14).
Abgemahnt worden? Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung.
Anschlussinhaber
Empfänger der Abmahnung ist stets der Anschlussinhaber, bei dem es sich freilich nicht immer um den Täter der Urheberrechtsverletzung handelt. Im Gegenteil: Nach unseren Erfahrungen wurde der Download überwiegend von Dritten wie Mitbewohnern, Ehegatten oder Kindern des Anschlussinhabers begangen. Der Anschlussinhaber ist daher nur die erste Anlaufstelle der Abmahnkanzleien. Dass die Abmahnung an ihn gerichtet wird, hat folgenden Hintergrund:
Die Abmahnkanzleien arbeiten mit spezialisierten Rechercheunternehmen zusammen, die P2P-Tauschbörsen im Internet mithilfe von Tracking-Software auf illegales Filesharing überprüfen. Hat die Software einen Nutzer ermittelt, der geschützte Inhalte zum Download anbietet, speichert sie seine zum jeweiligen Zeitpunkt gültige IP-Adresse. Das Informationspaket aus Dateiname (ggf. + Hashwert), IP-Adresse und Zeitangabe wird dann an die auftraggebende Abmahnkanzlei übermittelt. Zu diesem Zeitpunkt ist weder bekannt, über welchen Internetanschluss die Rechtsverletzung erfolgt ist noch, welche Person die ermittelte Urheberrechtsverletzung vor Ort begangen hat. Erst durch Vorlage von IP-Adresse und Zeitangabe bei Gericht erhalten die Abmahnkanzleien das Recht, von den großen Providern (Telekom, O2 etc.) Auskunft über Vor- und Zunamen des konkret zugeordneten Anschlussinhabers zu erfragen. Nach Erhalt der persönlichen Daten werden die Anschlussinhaber dann im letzten Schritt abgemahnt.
Anwaltskosten
Für anwaltlich ausgesprochene Abmahnungen darf der Rechteinhaber vom Abgemahnten Erstattung seiner Anwaltskosten im Umfang verlangen, in dem die Abmahnung berechtigt war und er seinem eigenen Rechtsanwalt im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist. Wird der Abmahnauftrag korrekt abgewickelt, handelt es sich bei den Abmahnkosten vereinfacht ausgedrückt um einen Schaden des Rechteinhabers, den der Verletzer ersetzen muss.
Ob und in welchem Umfang Abgemahnte zur Zahlung verpflichtet sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Als Täter haftet man z.B. dem Grunde nach auf Unterlassung, Schadensersatz sowie Erstattung von Abmahnkosten. Wurde die Rechtsverletzung dagegen z.B. von einem Mitbewohner, Ehegatten oder Kind begangen, haftet der Anschlussinhaber unter Umständen gar nicht oder nur anteilig.
Mit dem am 09.10.2013 in Kraft getretenen Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wurde durch § 97a Abs. 3 UrhG eine Beschränkung der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren eingeführt. Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik Streitwert.
Verfolgt ein Rechteinhaber seine Forderung auf Erstattung von Anwaltskosten über ein gerichtliches Mahnverfahren, ohne dass er die eigene Kanzlei zuvor bezahlt hat, steht ihm formaljuristisch kein Erstattungsanspruch, sondern nur ein Freistellungsanspruch gegen den Abgemahnten zu (§ 257 BGB). Dieser Anspruch geht entweder bei endgültiger Zahlungsverweigerung oder erfolglosem Ablauf einer Zahlungsfrist in einen Zahlungsanspruch über (§ 281 Abs. 1, 2 BGB analog). Wichtig: Das typische Angebot der Abmahnkanzleien, die Sache gegen Zahlung einer Pauschalsumme zu erledigen, ist keine derartige Zahlungsfrist, sondern nur ein Angebot auf Abschluss eines Abgeltungsvergleichs (AG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2015, Az. 57 C 10172/14).
Abmahnung nach Download? Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung.Auskunft
Mit IP-Adresse und Zeitangabe allein sind noch keine Rückschlüsse auf den Anschlussinhaber möglich. Nur der Provider (Telekom, O2 etc.) kann die Daten einem konkreten Anschluss zuordnen. Aus Gründen des Persönlichkeits- und Datenschutzes dürfen derartige Auskünfte normalerweise nicht an Dritte herausgegeben werden. Um an die Kontaktdaten der Anschlussinhaber zu gelangen, müssen die Abmahnkanzleien daher bei Gericht einen Beschluss nach § 101 UrhG einholen, der die Provider gegenüber den Abmahnern zur Auskunft verpflichtet.
Spätestens im Rahmen einer Klage muss der Gestattungsbeschluss und die Auskunft des Telekommunikationsanbieters vorgelegt werden. Es reicht nicht, die Auskunft eines anderen Anbieters vorzulegen, was praktisch vor allem dann relevant wird, wenn der Abgemahnte nicht Kunde der Deutschen Telekom ist (vgl. LG Berlin, Urteil vom 30.06.2015, Az. 15 0 558/14).
Der Auskunftssteller muss aktivlegitimiert sein, d.h. Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte am betroffenen Werk. Hält ein Unternehmen die Rechte an der deutschsprachigen Fassung eines Films, ist es nicht zugleich befugt, auch die Verletzung der russischsprachigen Version zu verfolgen (OLG Köln, Beschluss vom 23.09.2013, Az. 6 W 254/12).
Der Rechtsverstoß selbst muss bei Gericht im Auskunftsstadium nicht mit absoluter Sicherheit bewiesen werden. Es reicht aus, wenn ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit vorliegt, der vernünftige Zweifel ausschließt. Absolute Gewissheit im naturwissenschaftlichen Sinn ist nicht erforderlich (OLG Köln, Beschluss vom 07.10.2013, Az. 6 W 84/13).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt das Auskunftsbegehren nicht voraus, dass die abgemahnte Rechtsverletzung in gewerblichem Umfang begangen wurde. Der Auskunftsanspruch gegen den jeweiligen Provider auf Herausgabe der Nutzerdaten besteht auch im rein privaten Bereich (BGH, Beschluss vom 19.04.2012, Az. I ZB 80/11).
In jedem Fall sollte die rechtmäßige Ermittlung der Daten des Anschlussinhabers bestritten werden, wenn Netzbetreiber und Endkundenprovider nicht identisch sind. Bereits mehrere Gerichte gingen hinsichtlich des Auskunftsbeschlusses (§ 101 Abs. 9 UrhG) von einem Beweisverwertungsverbot zu Lasten des abmahnenden Rechteinhabers aus, wenn der Endkundenprovider nicht am Auskunftsverfahren beteiligt wird (LG Flensburg, Beschluss vom 26.01.2016, Az. 8 S 37/15; LG Frankenthal, Urteil vom 11.08.2015, Az. 6 O 55/15; AG Rostock, Urteil vom 07.08.2015, Az. 48 C 11/15). Dies soll sogar dann gelten, wenn Netzbetreiber und Endkundenprovider zum selben Konzern gehören, hier Deutsche Telekom AG und Telekom Deutschland GmbH (AG Koblenz, Urteil vom 22.02.2017, Az. 132 C 1772/16; AG Koblenz, Urteil vom 10.09.2015, Az. 132 C 1809/14). Anderer Auffassung sind das Landgericht Berlin sowie das Landgericht Leipzig, denen ein Gestattungsbeschluss gegenüber dem Netzbetreiber ausreicht. Es handele sich um Bestandsdaten, nicht um Verkehrsdaten (LG Berlin, Urteil vom 03.11.2015, Az. 15 S 5/15; LG Leipzig, Urteil vom 05.08.2016, Az. 05 S 628/15).
BGH-Update: Bei illegalem Filesharing besteht kein Beweisverwertungsverbot, wenn die Auskunft zum Anschlussinhaber nicht durch den zuständigen Reseller erfolgt, sondern den Netzbetreiber – hier die Deutsche Telekom (BGH, Urteil vom 13.07. 2017, Az. I ZR 193/16 – Benutzerkennung).
Beispiel: Der Auskunftsbeschluss ergeht nur gegenüber der Deutschen Telekom. Der Abgemahnte ist jedoch Kunde von 1 & 1 o.ä.
Beweislast / Darlegungslast
1. Bei Urheberrechtsverletzungen via P2P-Filesharing muss der Rechteinhaber im ersten Schritt über die IP-Adressdaten nachweisen, dass die betroffene Datei (Film, Musikalbum, Computerspiel etc.) zum Tatzeitpunkt über den Internetanschluss des Abgemahnten zum Download angeboten wurde. Dafür müssen konkrete Angaben zur verwendeten Ermittlungssoftware (Herkunft, Name, Version) und deren Zuverlässigkeit (Zeitsynchronisation) sowie Nachweise einer regelmäßigen Kontrolle und Qualitätssicherung dieser Software erbracht werden. Pauschaler Vortrag wie die Darstellung, ein beauftragter Systemadministrator überprüfe die Software „regelmäßig“, reicht nicht (vgl. LG Berlin, Urteil vom 30.06.2015, Az. 15 0 558/14).
2. Erst wenn feststeht, dass die IP-Adresse richtig ermittelt wurde, kommt es im nächsten Schritt auf die richtige Zuordnung zu einem Internetanschluss im Auskunftsverfahren an, was ebenfalls vom Rechteinhaber darzulegen und zu beweisen ist.
3. Nur sofern die ersten beiden Anforderungen nachgewiesen sind, wird die Täterschaft des Anschlussinhabers vermutet (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens). Ihn trifft eine sogenannte sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend machen will, ein Dritter habe die Urheberrechtsverletzung begangen.
Welche konkreten Anforderungen im Rahmen der sekundären Darlegungslast an die Darstellungen des Anschlussinhabers zu stellen sind, ist sehr umstritten. Wir haben einen ausführlichen Beitrag zur sekundären Beweislast bei Filesharing mit vielen Beispielen aus der Rechtsprechung und strategischen Tipps verfasst.
Client
Clients sind spezielle Software bzw. Computerprogramme, mit denen sich nach der Installation auf dem Computer P2P-Tauschbörsennetzwerke im Internet ansteuern lassen. Bekannte Clients sind z.B. BitTorrent, uTorrent, Vuze (Azureus), Clickster, Shareaza und eMule. Die Clients verbinden sich über bestimmte Schnittstellen des Computers (sog. „Ports“) mit dem ausgewählten Tauschbörsennetzwerk. Zu den bekanntesten Tauschbörsennetzwerken zählen das BitTorrent Netzwerk und das Gnutella Netzwerk.
Nachdem die Verbindung zwischen Client und Netzwerk hergestellt wurde, kann der Nutzer (durch manuelle Suche oder per Direktlink, z.B. von Linkseiten) Dateien herunterladen, die von anderen Nutzern im Netzwerk zum Download bereitgestellt werden. Klickt man auf die gewünschte Datei, baut der Client mit der Zeit mehr und mehr Verbindungen zu anderen Nutzern im Netzwerk auf und lädt von diesen schrittweise einzelne Bruchstücke der Datei, um sie auf dem Rechner des Nutzers zu einer Gesamtdatei zusammenzufügen, typischerweise im sog. Incoming-Ordner.
P2P-Clients sind im Sinne des „Allgemeinwohls“ oft so voreingestellt, dass geladene Dateibruchstücke bereits vor Fertigstellung des Gesamtdownloads wieder anderen Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Auf diese Weise lassen sich Dateien in kurzer Zeit weit verbreiten. Da die Upload-Voreinstellung der Clients teilweise gedrosselt, meist aber nicht vollständig abgestellt werden kann, muss der Nutzer den Upload-Zwang und damit die öffentliche Zugänglichmachung der heruntergeladenen Dateien in Kauf nehmen, wenn er die Vorzüge des P2P-Netzwerks genießen möchte. Das Verfahren führt daher dazu, dass eine Verschiebung fertiggestellter Dateien aus dem Incoming-Ordner sinnlos ist, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs schon die Zurverfügungstellung eines Dateibruchteils eine Urheberrechtsverletzung darstellt (so vorher bereits auch das AG München). Leicht abweichend ging das Landgericht Frankenthal davon aus, dass nur ein Zurverfügungstellen von vollständigen Dateien oder zumindest lauffähigen Dateifragmenten eine Urheberrechtsverletzung begründen kann (LG Frankenthal, Urteil vom Urteil vom 11.08.2015, Az. 6 O 55/15). Das Urteil ist durch die Entscheidung des EuGH überholt.
Einstweilige Verfügung
Im Gegensatz zur außergerichtlichen Abmahnung sind einstweilige Verfügungen gerichtliche Anordnungen, mit deren Hilfe in Filesharingfällen Urheberrechtsverletzungen ohne langes Klageverfahren auf schnelle Weise verfolgt werden können.
Einstweilige Verfügungen sind zulässig, wenn der Antragsteller neben seinem Rechtsanspruch auf Unterlassung ein besonderes Eilbedüfnis vorweisen kann, das man juristisch Dringlichkeit nennt. In Verfahren wegen Urheberrechtsverletzungen, die über Internettauschbörsen begangen wurden, bejahen die Gerichte die Dringlichkeit hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs nahezu immer mit der Begründung, dass die Rechteinhaber andernfalls dulden müssten, dass ihre Werke einer unbegrenzten Zahl von Internetnutzern illegal und ohne Bezahlung für einen längeren Zeitraum zur Verfügung gestellt würde. Ansprüche auf Zahlung von Anwaltskosten oder Schadensersatz werden dagegen als weniger dringend angesehen. Diese müssen normal eingeklagt werden, wenn der Abgemahnte nicht freiwillig zahlt.
Hier finden Sie eine allgemeine Übersicht zu den Voraussetzungen und Einschränkungen einer einstweiligen Verfügung mit Lesetipps zu verwandten Themen.
Ermittlungsfehler
Die Abmahnkanzleien stellen die Qualität ihrer Rechercheergebnisse häufig als unfehlbar dar. Aus der Praxis sind jedoch Ermittlungsfehler bekannt. So verweigerte das OLG Köln einen Auskunftsanspruch etwa, weil es mit doppelten IP-Adressen zutun hatte. Dem LG Stuttgart lag ein Zahlendreher der IP-Adressen vor (LG Stuttgart, Urteil vom 16.07.2007, Az: 17 O 243/07). Zweifel an der Zuverlässigkeit von Ermittlungsergebnissen ergeben sich auch aus dem als Guardaley-Verfahren bekannt gewordenen Prozess (LG Berlin, Urteil vom 03.05.2011, Az. 16 O 55/11). Dort offenbarte ein Rechercheunternehmen, dass von seiner Software nicht nur Uploadangebote, sondern auch reine Suchanfragen getracked worden waren, welche mutmaßlich als Grundlage für Abmahnungen dienten. Angreifbar sind Abmahnungen auch dann, wenn die angegebenen Hashwerte nicht von den geschützten Dateien, sondern Torrent-Dateien stammen.
Filehoster
Filehoster wie Rapidshare sind Anbieter von Internet-Webspace, bei denen Nutzer regelmäßig beliebig große Dateien hochladen können, die nach Abschluss des Uploads über einen individuellen Link von anderen Nutzern heruntergeladen werden können, die den Link kennen. Um Dateien hochladen zu können, ist normalerweise eine Registrierung des Nutzers erforderlich.
Neben der Haftung von Nutzern für illegal hochgeladene urheberrechtlich geschützte Dateien ist die Haftung der Filehoster selbst im Streit. Nach einem neuen Urteil des BGH ist es Rapidshare zuzumuten, einschlägige Linklisten hinsichtlich der Verbreitung von Links auf urheberrechtlich geschützte Werke über allgemeine Suchmaschinen wie Google, Facebook oder Twitter mit geeigneten Suchanfragen und ggf. auch unter Einsatz von sog. Webcrawlern zu überwachen (BGH, Urteil vom 15.08.2013, Az. I ZR 80/12 – File-Hosting-Dienst). Da Rapidshare eine besondere Gefahrgeneigtheit aufweist, sei ein Recht zur anonymen Nutzung nicht zumutbar.
Entfernt ein Filehoster urheberrechtswidrig von Usern hochgeladene Dateien trotz Kenntnis nicht, haftet er auf Schadensersatz (LG Frankfurt, Urteil vom 05.02.2014, Az. 2-06 O 319/13, 2-6 O 319/13, 2-06 O 319/13, 2-6 O 319/13; OLG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2013, Az. 5 W 41/13).
Gegenstandswert
Siehe Streitwert.
Gerichtsstand
Für die Masse der Filesharingfälle wurde mit dem am 09.10.2013 in Kraft getretenen Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken der „fliegende Gerichtsstand“ abgeschafft. Die Neuregelung in § 104a UrhG gilt sowohl für Hauptsacheprozesse als auch einstweilige Verfügungsverfahren (OLG Hamburg, Beschluss vom 14.11.2013, Az. 5 W 121/13). Bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung konnte sich der Abmahner in Urheberrechtsstreitigkeiten mithilfe des fliegenden Gerichtsstands unter Verweis auf § 32 ZPO frei aussuchen, bei welchem Gericht er Klage erheben wollte, was dazu führte, dass sich die Rechtsprechung auf wenige Gerichte konzentrierte, insbesondere Hamburg, Köln und München. Ab sofort ist eine Klage bei im privaten Bereich begangenen Urheberrechtsverletzungen nur noch an dem Gericht möglich, in dessen Bezirk der Abgemahnte zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat.
Bereits vor Inkrafttreten des neuen „Anti-Abzocke-Gesetzes“ verweigerten mehrere Amtsgerichte den Abmahnkanzleien die Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstands, so etwa AG Hamburg, Beschluss vom 25.09.2013, Az. 5 C 171/13, AG Köln, Beschluss vom 01.08.2013, Az. 137 C 99/13; AG Berlin-Mitte, Hinweisbeschluss vom 26.08.2013 (Az. 6 C 65/13); AG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 29.04.2013, Az. 31 C 16/13 sowie AG Frankfurt, Beschluss vom 19.07.2013, Az. 30 C 1042/13 (71).
Dagegen erteilten sowohl das Landgericht Hamburg als auch das Oberlandgericht Hamburg einer Rückwirkung des Anti-Abzocke-Gesetzes eine Absage. Abmahner dürften sich bei Altfällen weiterhin auf den fliegenden Gerichtsstand berufen (LG Hamburg, Urteil vom 13.12.2013, Az. 308 S 25/13; OLG Hamburg, Beschluss vom 03.01.2013, Az. 5 W 93/13).
Hashwert
Den Hashwert einer Datei kann man als ihren digitalen Fingerabdruck bezeichnen. Es handelt sich um eine kodierte Zeichenfolge, die aus dem Inhalt einer Datei abgeleitet wird. Bei Veränderungen der Datei verändert sich auch der Hashwert. Deshalb kann aus einem bestimmten Hashwert auf den Dateiinhalt geschlossen werden. Ganz überwiegend wird davon ausgegangen, dass nach aktueller Verschlüsselungstechnik (z.B. MD5) erzeugte Hashwerte eine zweifelsfreie und eindeutige Dateizuordnung ermöglichen. Gleiche bzw. doppelte Hashwerte für verschiedene Dateiinhalte sind nicht möglich. Aus diesem Grund laden die von den Abmahnkanzleien beauftragten Ermittlungsfirmen zum Nachweis der Rechtsverletzung auch nur jeweils kleine Dateibruchstücke (sog. „Chunks“), nicht aber die gesamte Datei herunter. Ein Chunk wird bereits als urheberrechtlich geschütztes Werk eingestuft.
Teilweise wurden in der Vergangenheit nicht die Hashwerte der streitgegenständlichen Dateien (Film, Musik, Software etc.) in den Abmahnungen angegeben, sondern Hashwerte sogenannter Torrent-Dateien. Torrent-Dateien werden als Link auf die eigentliche Datei und ihren Standort genutzt. Gibt eine Abmahnung den Hashwert einer Torrent-Datei als Grundlage der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung an, liegt ihr ein angreifbarer Ermittlungsfehler zugrunde. Die Überprüfung des Hashwerts lohnt sich, wie das klageabweisende Urteil des AG München vom 15.03.2013, Az. 111 C 13236/12 zeigt.
Neuerdings wird auch bezweifelt, dass der Hashwert eines TOP 100 Chartcontainers den Nachweis für den unerlaubten Tausch eines enthaltenen Einzeltitels erbringt.
IP-Adresse
Eine IP-Adresse ist eine Adresse in Computernetzen, die – wie z. B. das Internet – auf dem Internetprotokoll (IP) basiert. Sie wird Geräten zugewiesen, die an das Netz angebunden sind und macht die Geräte so für Dritte erreichbar. Die IP-Adresse wird verwendet, um Daten von ihrem Absender zum vorgesehenen Empfänger transportieren zu können. Ähnlich der Postanschrift auf einem Briefumschlag werden Datenpakete mit einer IP-Adresse versehen, die den Empfänger eindeutig identifiziert. Aufgrund dieser Adresse können Router als „Poststellen“ entscheiden, in welche Richtung das Paket weiter transportiert werden soll (Quelle: Wikipedia).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Provider wie z.B. die Deutsche Telekom dynamische IP-Adressen nach § 100 I TKG für sieben Tage speichern (BGH, Urteil vom 13.01.2011, Az. III ZR 146/10, bestätigt durch BGH, Urteil vom 03.07.2014, Az. III ZR 391/13). Daran ändert auch die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung nichts. Am 07.03.2013 hat das OLG Düsseldorf in neun Verfahren entschieden, dass ein Zugangsprovider (“Access Provider”) nicht verpflichtet ist, IP-Adressen seiner Kunden zum Zwecke der Auskunftserteilung an private Rechteinhaber zu erheben und zu speichern, da es in Bezug auf laufende Verbindungen an einer Rechtsgrundlage fehle.
Das Amtsgericht Hamburg entschied, dass der Abmahner die Richtigkeit der Ermittlung der konkreten IP-Adresse darlegen und auch beweisen muss (AG Hamburg, Urteil vom 25.07.2014, Az. 25a C 305/13). Auch das Amtsgericht Köln ist unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung der Ansicht, dass nicht mehr ohne weiteres von der Richtigkeit der Ermittlung der Anschlüsse der Abgemahnten in Filesharing-Verfahren ausgegangen werden kann. Für das Auskunftsverfahren reiche eine Glaubhaftmachung. Im Hauptverfahren sei der Rechteinhaber aber zum Vollbeweis verpflichtet. Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlungen seien nur bei Mehrfachermittlungen innerhalb weniger Tage oder Wochen ausgeschlossen (AG Köln, Beschluss vom 22.10.2014, Az. 125 C 410/14). Andernfalls lohnt es sich für Betroffene, die Richtigkeit der Adressermittlung zu bestreiten.
Auf der anderen Seite genügt es, wenn der Rechteinhaber eine einmalige Zuordnung zum Schuldner belegt. Er muss keine zusätzlichen Nachweise erbringen – insbesondere nicht mehrfache Zuordnungen der IP-Adresse(n) des Schuldners, weil man nicht unterstellen kann, dass die technische Ermittlung grundsätzlich fehlerhaft ist (LG Köln, Urteil vom 10.12.2020, Az. 14 S 7/18).
Wir prüfen Ihre Abmahnung. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung.
Inkasso
Eine Reihe von Kanzleien ist dazu übergegangen, aus Abmahnungen stammende Zahlungsforderungen an Inkasssobüros abzutreten, z.B. an Debcon Inkasso. Derartige Abtretungen ändern die rechtliche Beurteilung des Abmahnfalls nicht. Insbesondere dürfen Zahlungsaufforderungen bzw. Mahnungen von Inkassobüros nicht mit gerichtlichen Mahnbescheiden verwechselt werden. Ob Ihnen außergerichtlich eine Kanzlei oder ein Inkassobüro schreibt, macht rechtlich keinen Unterschied.
Bei einem gerichtlichen Mahnbescheid muss man aufpassen: Wird hier kein fristgemäßer Widerspruch gegen die Forderung eingelegt, kann der Rechteinhaber den Erlass eines Vollstreckungsbescheids gegen den Abgemahnten beantragen. Legt der Abgemahnte nach Erhalt nicht fristgemäß Einspruch ein, erhält der Rechteinhaber allein durch Zeitablauf einen rechtskräftigen Titel, den er per Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen kann. Ob die Forderung des Rechteinhabers juristisch berechtigt war, wird dabei nicht geprüft! Wer einen gerichtlichen Mahnbescheid erhält, sollte also eingehend prüfen, ob sich ein vollständiger oder zumindest teilweiser Widerspruch lohnt.
Kanzleien
Die folgenden Rechtsanwälte / Kanzleien sind dafür bekannt, Abmahnungen wegen mutmaßlicher Urheberrechtsverletzungen auszusprechen, die über P2P-Tauschbörsen begangen worden sein sollen. Detaillierte Informationen und eine Handlungsempfehlung erhalten Sie durch Klick auf den folgenden Kanzlei- bzw. Rechtsanwaltsnamen.
Auffenberg, Petzold, Witte
BaumgartenBrandt
Bindhardt & Lenz
COPROTECT
C-S-R
Daniel Sebastian
Denecke von Haxthausen & Partner
FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Fuhrmann Wallenfells
Graf von Westphalen Rechtsanwälte
Kanzlei Lihl
Kornmeier & Partner
Marco Schiek
Negele Zimmel Greuter Beller
Nümann + Lang
Rainer Munderloh
Rasch Rechtsanwälte
rka Rechtsanwälte
Sasse & Partner
Kanzlei ©-Law GbR (ehem. Schulenberg & Schenk)
Schutt, Waetke Rechtsanwälte
Urmann + Collegen (U+C Rechtsanwälte)
von Kenne und Partner
Frommer Legal (früher: Waldorf Frommer)
WeSaveYourCopyrights
Zimmermann und Decker
Klage
Eine Abmahnung ist ärgerlich. Noch ärgerlicher ist es jedoch, verklagt zu werden. Eine Klage ist jedoch keineswegs eine zwingende Folge der Abmahnung. Im Gegenteil: Letztere wurde gerade zu dem Zweck ausgesprochen, die Auseinandersetzung ohne Gerichtsbeteiligung zu lösen. Auch wenn es zunächst also nicht so scheint: Abmahnungen sollen dem Rechtsverletzer zu Gute kommen und die schnelle außergerichtliche Streitbeilegung ohne die Mehrkosten eines Prozesses ermöglichen.
Wer auf eine Abmahnung nicht reagiert oder nur eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafeversprechen unterzeichnet, gibt dagegen regelmäßig Anlass zur Klage. In Internetforen liest man mitunter von Personen, die auf Abmahnungen nicht reagierten und trotzdem nicht gerichtlich in Anspruch genommen wurden. Das ist schön für alle, die Glück hatten. Wer so verfährt, muss sich allerdings darüber im Klaren sein, dass er mit dem Feuer spielt. Wer verklagt wurde, sollte die Klage unbedingt von einem fachkundigen Anwälten für Urheberrecht prüfen lassen und erst im Anschluss entscheiden, ob er die Klage anerkennt oder sich verteidigt.
Nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch.
Mahnbescheid
Teilweise versuchen Abmahnkanzleien, ihre Forderungen über einen gerichtlichen Mahnbescheid durchzusetzen. Gerichtliche Mahnbescheide werden dabei insbesondere zur Hemmung der Verjährung eingesetzt (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Voraussetzung ist allerdings eine ausreichende Individualisierung des Mahnbescheids, z.B. in Form einer Aufschlüsselung von Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz. Wird im gerichtlichen Mahnbescheid nur eine Pauschalsumme aufgeführt, reicht das nicht. Dieser Mangel kann auch nicht durch Aufschlüsselung in einer späteren Klagebegründung geheilt werden (AG Köln, Urteil vom 19.02.2015, Az. 148 C 31/14; AG Würzburg, Urteil vom 29.05.2015, Az. 34 C 2043/14).
Netzsperre
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Internetprovider (sog. Access-Provider) unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich dazu gezwungen werden können, ihren Kunden den Zugang zu urheberrechtsverletzenden Websites zu sperren (im Fall zur Domain kino.to).
In Bezug auf die Domain Goldesel.to verneinte das OLG Köln dagegen einen Sperranspruch (OLG Köln, Urteil vom 18.07.2014, Az. 6 U 192/11). Bei Goldesel.to handelt es sich um ein Portal, das selbst keine unmittelbaren Downloads von urheberrechtlich geschützten Werken wie Filmen, Musik und Games ermöglicht, sondern in einer Art Linksammlung als Schnittstelle zu Download-Servern, One-Klick- und File-Hostern fungiert.
Peer-to-Peer (P2P)
Im Zusammenhang mit Filesharing bezeichnet der Begriff Peer-to-Peer (kurz „P2P“) eine Form von Internetnetzwerk, bei dem sich Computer mithilfe eines lokalen Computerprogramms (Client) zu Netzwerken zusammenschließen und untereinander, d.h. direkt von Rechner zu Rechner, den Tausch von Dateien ermöglichen.
Filehoster wie Rapidshare oder Netload.in verwenden dagegen eine andere Technik. Hier kann der Nutzer die gewünschte Datei mittels eines direkten Links vom Server des Filehosters herunterladen.
Porno
Ein Pornofilm unterliegt nach Meinung des LG München nicht dem Urheberrechtsschutz eines Filmwerks gemäß § 94 UrhG, wenn es sich um eine „primitive Darstellung sexueller Vorgänge“ handelt. In konkreten Fall fehlte es „offensichtlich“ an einer persönlichen geistigen Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG). Konkret wurde den US-Pornofilmen „Flexible Beauty“ und „Young Passion“ der Urheberrechtsschutz abgesprochen (LG München, Beschluss vom 29.05.2013, Az. 7 O 22293/12). Zu beachten ist, dass es sich bislang um eine Einzelentscheidung handelt.
Rechteinhaber
Bekommt ein Unternehmen die ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Film nur für den DVD- und Videobereich übertragen, ist es nicht berechtigt, Urheberrechtsverletzungen aus P2P-Filesharing zu verfolgen (AG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2015, Az. 57 C 10172/14; so auch schon: AG Hamburg, Urteil vom 31.10.2014, Az. 36a 202/13).
Eine Berechtigung zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen via Filesharing besteht auch dann nicht, wenn dem Unternehmen nur beschränkte Rechte eingeräumt wurden, die den Onlinevertrieb nicht erfassen – etwa wenn nur eine Lizenz besteht, die Werke in körperlicher Form zu vertreiben (LG Mannheim, Beschluss vom 18.05.2015, Az. 7 O 81/15).
Rechtsmissbrauch
Die Voraussetzungen für die Annahme von Rechtsmissbrauch liegen im Bereich des Urheberrechts deutlich höher als beispielsweise im Wettbewerbsrecht (§ 8 Abs. 4 UWG). Insbesondere ist die Verfolgung massenhafter Rechtsverletzungen grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich.
Rechtsmissbrauch liegt nicht allein darin, dass ein im Ausland ansässiger Kläger das ihm nach den Grundsätzen des fliegenden Gerichtsstands zustehende Wahlrecht ausübt, indem er die Klage weder am Gerichtsstand des Beklagten noch am Sitz seines Prozessbevollmächtigten erhebt, sondern bei einem dritten, sowohl vom Sitz des klägerischen Prozessbevollmächtigten als auch vom Wohnsitz des Beklagten weit entfernten Gerichtsort (BGH, Urteil vom 12.09.2013, Az. I ZB 39/13). Die abweichenden Entscheidungen der Vorinstanzen (AG München, LG München) kassierte der BGH.
RetroShare
Das LG Hamburg hat entschieden, dass Nutzer der privaten Filesharing-Software “RetroShare” im Wege der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden können, die über ihren Anschluss von Dritten begangen werden, da sie anderen Teilnehmern des RetroShare-Netzwerks ermöglichen, ihren Anschluss zur Weiterleitung von Dateien zu benutzen.
Router
Der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion ist nach den Grundsätzen der Störerhaftung zur Prüfung verpflichtet, ob der verwendete Router über die im Zeitpunkt seines Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen verfügt. Hierzu zählt der im Kaufzeitpunkt aktuelle Verschlüsselungsstandard sowie die Verwendung eines individuellen, ausreichend langen und sicheren Passworts (Festhaltung an BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens).
Ein aus einer zufälligen 16-stelligen Ziffernfolge bestehendes, werkseitig für das Gerät individuell voreingestelltes Passwort genügt den Anforderungen an die Passwortsicherheit. Sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Gerät schon im Kaufzeitpunkt eine Sicherheitslücke aufwies, liegt in der Beibehaltung eines solchen werkseitig eingestellten Passworts kein Verstoß gegen die den Anschlussinhaber treffende Prüfungspflicht.
Dem vom Urheberrechtsinhaber gerichtlich in Anspruch genommenen Anschlussinhaber obliegt eine sekundäre Darlegungslast zu den von ihm bei der Inbetriebnahme des Routers getroffenen Sicherheitsvorkehrungen, der er durch Angabe des Routertyps und des Passworts genügt. Für die Behauptung, es habe sich um ein für eine Vielzahl von Geräten voreingestelltes Passwort gehandelt, ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urteil vom 24.11.2016, Az. I ZR 220/15 – WLAN-Schlüssel, siehe auch die Pressemitteilung des BGH).
Schadensersatz
Das deutsche Urheberrecht gibt dem Gläubiger ein Wahlrecht, seinen Schadensersatzanspruch auf drei verschiedene Arten zu berechnen. Der Gläubiger kann stets den tatsächlich entstandenen Schaden beim Verletzer geltend machen. Alternativ hat er die Möglichkeit, den Ersatz des entgangenen Gewinns zu verlangen. Beide Berechnungsmethoden sind für den Gläubiger im Filesharingbereich aber mit großen Beweisproblemen verbunden, da es meist nicht möglich sein wird, die konkrete Urheberrechtsverletzung als kausale Ursache für einen tatsächlich entstandenen Schaden bzw. entgangenen Gewinn nachzuweisen.
Aus diesem Grund werden Schadensersatzansprüche in Filesharingverfahren – unseres Wissens nach ausschließlich – gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG über die Grundsätze der Lizenzanalogie berechnet. Nach dieser Berechnungsmethode muss der Rechteinhaber keinen Schaden nachweisen. Stattdessen darf er die Zahlung einer Lizenzgebühr vom Abgemahnten in der Höhe verlangen, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der konkreten Umstände des Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Es handelt sich um eine fiktive Lizenzgebühr, bei der es nicht darauf ankommt, ob es bei korrektem Verhalten des Verletzers tatsächlich zu einem Lizenzvertrag gekommen wäre. Maßgeblich ist, dass der Rechteinhaber die Nutzung nicht ohne Gegenleistung erlaubt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14 – Tauschbörse I).
Abgemahnt? Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung.
Eine gefestigte Rechtsprechung zur Höhe der konkret anzusetzenden Schadensersatzansprüche existiert bislang nicht.
Bei Musiktiteln wird als Vergleichsmaßstab der Schadensschätzung teilweise auf GEMA-Tarife abgestellt. Die Oberlandesgerichte Köln, Hamburg und Frankfurt hatten mit der Ansetzung 200 Euro pro Titel keine Probleme (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2014, Az. 11 U 115/13; OLG Köln, Urteil vom 23.03.2012, Az. 6 U 67/11; OLG Hamburg, Urteil vom 07.11.2013, Az. 5 U 222/10). Der BGH hat den Ansatz von 200 Euro pro unerlaubt getauschtem Song nicht beanstandet (BGH, Urteile vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14 – Tauschbörse I, I ZR 21/14 und I ZR 75/14).
Das unerlaubte Anbieten eines Films wurde vom LG Hamburg mit 1.000 Euro bepreist (LG Hamburg, Urteil vom 18.03.2011, Az. 310 O 367/10). Das AG Hamburg hielt bereits 250 Euro für ausreichend (AG Hamburg, Urteil vom 26.01.2012, Az. 35a C 154/11), das AG Halle 100 Euro (AG Halle, Urteil vom 24.01.2009, Az: 95 C 3258/09). Das LG Köln teilte mit Hinweisbeschluss vom 30.04.2014 mit, dass man nach Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken nur noch 50 Euro pro Film zuspreche. Das AG Kiel bewertete das Sharen eines Films innerhalb der Verwertungsphase mit 100 Euro (AG Kiel, Urteil vom 30.01.15, Az. 120 C 155/14). Laut Urteil des AG Düsseldorf vom 10.03.2015 soll auch bei Filmen ein Schadensersatz anhand der Lizenzanalogie ermittelt werden. Als Maßstab wählte man hier 20% des Nettoverkaufspreises. Der Verkaufspreis belief sich in dem Fall auf 14,99 €, wonach die Lizenzgebühr für die Internetweiterverbreitung auf 2,52 Euro zu schätzen wäre. Multipliziert mit der Anzahl der Downloads erhält man die Höhe des Schadens, wobei das AG Düsseldorf aufgrund geringem Interesse an dem Film und der kleinen Zielgruppe, den Schaden auf 293 Euro reduzierte.
Bei dem Computerspiel Dead Island sollen 5.000 Euro noch dem entsprechen, was vernünftigerweise für die Vergabe einer Unterlizenz hätte vereinbart werden können (OLG Schleswig, Urteil vom 26.04.2018, Az. 6 U 41/17). Dabei wurde vom OLG Schleswig einerseits die Neuheit des Spiels zu Beginn der Verletzungshandlungen und seine anhaltende Beliebtheit berücksichtigt, andererseits der Umfang der Nutzung durch die Beklagte oder ihren Sohn, die das Computerspiel in großem Umfang über einen längeren Zeitraum hinweg allen Teilnehmern der Tauschbörse zugänglich gemacht hatten. Unter diesen Umständen hält sich ein Schadensbetrag in Höhe von etwa dem 227fachen des mittleren Preises für das Computerspiel – rund 22 Euro – im Rahmen des Vertretbaren. Die so genannte „Faktorrechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs zu Rechtsverletzungen durch Filesharing von Musikstücken (BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14 – Tauschbörse I) ist auf Computerspiele übertragbar.
Für das unerlaubte Upload eines Hörbuchs sprach das LG Köln Schadensersatz in Höhe von 450 Euro zu (LG Köln, Urteil vom 06.08.2015, Az. 14 S 2/15) und hob damit die vorangegangene Entscheidung des AG Köln auf, dass nur 25 Euro zugesprochen hatte AG Köln (Urteil vom 17.12.2014, Az. 125 C 645/14). Das Amtsgericht München bepreiste den Schadensersatzanspruch bei einem Hörbuch mit 300 Euro (AG München, Urteil vom 29.10.2014, Az. 58 C 2576/13).
Diese nicht abschließenden Beispiele veranschaulichen, wie bunt die Rechtsprechung zur Höhe des anzusetzenden Schadensersatzes ausfällt. Durch das seit dem 09.10.2013 in Kraft befindliche Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken steht zu erwarten, dass der Schadensersatzanspruch deutlich mehr Bedeutung erlangt.
Staatsanwaltschaft
Früher erfolgte die Ermittlung der Anschlussinhaber durch die Abmahnkanzleien über die Erstattung von Strafanzeigen und anschließende Akteneinsicht über die jeweilige Staatsanwaltschaft. Zahlreiche Staatsanwaltschaften gingen nach einigen Jahren jedoch dazu über, Ermittlungsgesuche aufgrund des überhand genommenen behördlichen Aufwands abzulehnen. Heute erfolgt die Ermittlung von Name und Anschrift der Anschlussinhaber über Auskunftsanträge bei den Landgerichten (§ 101 UrhG).
Störerhaftung
Welche Rechtsfolgen eintreten, wenn nicht der Anschlussinhaber, sondern eine dritte Person Täter der Urheberrechtsverletzung ist, gehört zu den umstrittensten Rechtsfragen im Bereich des Filesharing (Beispielskonstellationen siehe unten). Bevor man sich der Beantwortung nähert, muss gedanklich zwischen Unterlassungshaftung und Schadensersatzhaftung unterschieden werden. Schadensersatzhaftung setzt stets Verschulden voraus. Ist der Anschlussinhaber nicht Täter der Urheberrechtsverletzung, haftet er nicht auf Schadensersatz.
Bei der Haftung für Dritte (sog. „Störerhaftung“) geht es daher allein um die Frage, ob der Anschlussinhaber auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten haftet, was der Fall ist, wenn ihm vorgeworfen werden kann, dass er „hätte handeln müssen“. Der Maßstab des Bundesgerichtshofs lautet:
„Als Störer haftet derjenige auf Unterlassung, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. 1 ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens).“
Hinter diesem Grundsatz steht der Gedanke, dass mit der Einrichtung eines Internetanschlusses eine Gefahrenquelle für Urheberrechtsverletzung geschaffen wird, die in gewissem Umfang überwacht werden muss (sog. „Störerhaftung“). Was das konkret bedeutet, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Zu vielen Konstellationen steht eine höchstrichterliche Entscheidung noch aus.
Grundsätzlich haben sich die Chancen einer erfolgreichen Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen in den letzten Jahren deutlich verbessert. Bedenken Sie bei den folgenden Konstellationen aber: Gelingt es dem Rechteinhaber, im Prozess die Täterschaft der übrigen Nutzer des Internetanschlusses auszuschließen, ist die des Anschlussinhabers bewiesen (AG München, Urteil vom 14.10.2014, Az. 57 C 4661/13).
– Ehegatte, Lebenspartner
Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12 – BearShare). Der Anschlussinhaber muss seinen Ehegatten nicht in Bezug auf Urheberrechtsverletzungen überwachen, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen oder diesbezügliche Absichten hat. Hinweis-, Aufklärungs- und Überprüfungspflichten sind unzumutbar (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.03.2013, Az. 11 W 8/13; so auch OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, Az. 6 U 239/11).
– Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Ob der Anschlussinhaber den Partner im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft über das Verbot der illegalen Nutzung von Internettauschbörsen belehre muss, ist umstritten (dafür: LG Hamburg, Urteil vom 04.04.2014, Az. 310 O 409/11, dagegen: AG Bremen-Blumenthal, Urteil vom 28.11.2014, Az. 43 C 1150/13, wonach auch der nichteheliche Lebensgefährte zu den nahen Angehörigen im Sinne des BGH-Urteils Bearshare zählt).
– Verlobte(r)
Im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist eine Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers gegenüber nahen Angehörigen unzumutbar. Zum Kreis der „nahen Angehörigen“ gehört neben den eigenen Kindern auch der Verlobte (AG Bielefeld, Urteil vom 08.07.2015, Az. 42 C 708/14). Wird der Verlobte als Haushaltsmitglied mit Zugriffsmöglichkeit auf den Anschluss benannt, scheidet eine Störerhaftung des Anschlussinhabers ebenfalls aus. Ob darüber hinaus im Haushalt lebende minderjährige Kinder ordnungsgemäß vom Anschlussinhaber über das Verbot der illegalen Tauschbörsennutzung belehrt wurden, kommt es dann nicht mehr an.
– Volljähriges Kind
Die Eltern eines volljährigen Kindes haften als Anschlussinhaber nicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass das Kind den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12 – BearShare).
Mittlerweile liegen dazu erste Entscheidungen der Instanzgerichte vor. So wies z.B. das AG Hamburg eine auf Zahlung von Anwaltskosten und Schadensersatz gerichtete Klage gegen einen Anschlussinhaber in vollem Umfang ab, der mit seinem zum Tatzeitpunkt volljährigen Sohn zusammen wohnte. Der Vater bestritt seine Täterschaft und wies auf die Nutzung des Anschlusses durch mehrere Personen hin, während der Sohn gleichzeitig das Zeugnis verweigerte (AG Hamburg, Urteil vom 21.08.2014, Az. 35a C 127/13).
– Volljährige Nichte
Eine volljährige Nichte und deren Lebensgefährte sind keine Familienmitglieder im Sinne der BGH-Rechtsprechung. Werden sie nicht über das Verbot von illegalem Filesharing belehrt, haftet der Anschlussinhaber als Mitstörer (LG Hamburg, Urteil vom 20.03.2015, Az. 310 S 23/14).
– Minderjähriges Kind
Bei Urheberrechtsverletzungen durch Minderjährige waren die Voraussetzungen der Störerhaftung des Anschlussinhabers lange sehr umstritten. Kern der Auseinandersetzung war, a) in welchem Umfang der Anschlussinhaber zu Belehrungen über die Rechtswidrigkeit illegaler Tauschbörsendownloads verpflichtet war sowie b) ob im Nachgang zur Belehrung Prüf- und Überwachungspflichten bestehen oder die Belehrung bereits ausreicht.
Der Bundesgerichtshof hat diese Fragen im Morpheus-Urteil zu Gunsten der Anschlussinhaber entschieden. Im verhandelten Fall mussten die Eltern für über den Familienanschluss begangene Urheberrechtsverletzungen ihres 13-jährigen Kindes nicht haften, da sie es vorher über die Rechtswidrigkeit von P2P-Tauschbörsen belehrt und ihm die Teilnahme sowie den Download geschützter Inhalt ausdrücklich verboten hatten. Da bis zum Erhalt der Abmahnung kein Anlass für eine Missachtung dieses Verbots durch den normal entwickelten Teenager bestand, waren die Eltern nach Auffassung des BGH nicht verpflichtet, die Einhaltung des Verbots zu überwachen (BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12 – Morpheus). Eltern genügen nach Auffassung des BGH bereits ihrer Aufsichtspflicht, wenn sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm die Teilnahme daran verbieten. Ausreichend ist es jedoch nicht, wenn das Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten belehrt werden (Fortführung Morpheus-Urteil in: BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 7/14 – Az. Tauschbörse II).
Nach einer umstrittenen Entscheidung des OLG Köln kann eine Unterlassungshaftung des Anschlussinhabers aber dann bestehen, wenn dieser von Urheberrechtsverletzungen seiner Kinder zumindest wusste und sie trotz Abwendungsmöglichkeit nicht verhinderte, sondern billigend in Kauf nahm (OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014, Az. 6 U 109/13). Auf Schadensersatz haftet ein erziehungsberechtigter Anschlussinhaber, wenn er das minderjährige Kind weder belehrt noch dessen Verhalten im Internet gezielt überwacht hat (OLG Hamburg, Urteil vom 07.11.2013, Az. 5 U 222/10). Wird im Rahmen einer Klage gegen den Anschlussinhaber ein ausreichend einsichtsfähiger Minderjähriger konkret als Täter benannt, kann das Kind persönlich haften!
Im Übrigen sind Auswirkungen der Morpheus-Entscheidung auf die Praxis weiterhin nicht endgültig geklärt. Klar ist, dass Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihrer minderjährigen Kinder deutlich seltener einstehen müssen. Da der BGH im Hinblick auf die Befolgung des elterlichen Verbots zentral auf die Einsichtsfähigkeit des Kindes abstellt, wird man folgern dürften, dass mit zunehmendem Alter des Kindes seine Einsichtsfähigkeit steigt. Der Download eines 14jährigen würde hiernach z.B. ebenfalls unter das Morpheus-Urteil fallen und zu einer Enthaftung des Anschlussinhabers führen. Wie die Gerichte Rechtsverletzungen jüngerer Kindern behandeln, ist dagegen ebenso offen wie die Frage, ob die rechtlich mögliche direkte Inanspruchnahme der minderjähringen Täter künftig in der Praxis an Bedeutung gewinnt.
– Wohngemeinschaft, Untermieter
In einer Wohngemeinschaft wird die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers entkräftet, wenn die Mitbewohner im Rahmen der sekundären Darlegungslast namentlich benannt werden (AG Leipzig, Urteil vom 07.08.2015, Az. 106 C 219/15). Wenn die Mitbewohner volljährig sind, haftet der Anschlussinhaber auch nicht als Störer, da in diesem Fall keine anlasslosen Belehrungs- oder Prüfpflichten bestehen.
Ein Hauptmieter haftet zumindest dann nicht als Störer für Rechtsverletzungen seiner Untermieter, wenn er die Wohnung selbst nicht mehr bewohnt (LG Köln, Urteil vom 14.03.2013, Az. 14 O 320/12).
– Hotel
Nach Auffassung des Amtsgerichts Hamburg haftet der Betreiber eines Hotels nicht für illegales Filesharing von Gästen, da er als Access Provider im Sinne von § 8 Abs. 1 TMG einzustufen ist. Daneben stützte das Gericht die Klageabweisung auf die fehlende Verantwortlichkeit des Hotelbetreibers nach den Grundsätzen der Störerhaftung, da keine Verletzung von Prüfungspflichten zu erkennen sei. Die Vergabe zeitlich befristeter Zugangsdaten an Gäste verbunden mit der Belehrung über die eigenverantwortliche Nutzung des Internets sei ausreichend (AG Hamburg, Urteil vom 10.06.2014, Az. 25b C 431/13).
Das Amtsgericht Koblenz sah einen Hotelier nicht als Störer an, nachdem dieser das Passwort des Gäste-WLANs regelmäßig gewechselt und sowohl seine Mitarbeiter als auch Gäste mit Kärtchen über das Verbot von widerrechtlichen Downloads informiert hatte (AG Koblenz, Urteil vom 18.06.2014, Az. 161 C 145/14).
– Ferienwohnung
Stellt der Vermieter eines Ferienhauses seinen Mietern / Gästen den auf seinen Namen laufenden Internetanschluss zur Verfügung, haftet er nicht für Urheberrechtsverletzungen der Mieter, wenn vorher ausdrücklich nur eine Nutzung des Internetzugangs zum Versand von Emails und allenfalls beruflichen Zwecken erlaubt wurde (LG Frankfurt, Urteil vom 28.06.2013, Az. 2-06 O 304/12).
Ein Vermieter von Ferienwohnungen ist nach Auffassung des Amtsgerichts Hamburg als privilegierter Access Provider im Sinne von § 8 Abs. 1 TMG anzusehen, da ihm die Kontrolle der über den Anschluss übermittelten Daten nicht möglich ist, ohne den Umfang seiner Prüfpflichten in unzumutbarer Weise auszuweiten. Im Fall genügte der Vermieter zudem aus Sicht des Gerichts seinen Prüfpflichten, da der Internetzugang passwortgeschützt war und die Nutzer vorab über die Einhaltung deutschen Rechts im Zusammenhang mit der Internetnutzung belehrt worden waren (AG Hamburg, Urteil vom 24.06.2014, Az. 25b C 924/13).
– Geteilter Anschluss
Besteht bei mehreren Nutzern eine faktische Teilung des Anschlusses dergestalt, dass der Anschlussinhaber lediglich den Telefonanschluss nutzt, der Internetanschluss aber ausschließlich vom (volljährigen) Sohn in einer eigenen Wohnung im gleichen Haus genutzt wird, ist die Vermutung der Täterschaft entkräftet.
– Keine Endgeräte vorhanden
Der Anschlussinhaber haftet nicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung, wenn er über keinerlei Hardware / Endgeräte wie einen W-LAN Router oder sonstige internetfähige Geräte zur Nutzung verfügt (LG München, Urteil vom 22.03.2013, Az. 21 S 28809/11).
– Betreiber offener WLANs
Der Betreiber eines kostenlosen, öffentlichen WLAN-Netzes haftet nicht für Filesharing Abmahnungen (AG Berlin-Charlottenburg, Beschluss vom 17.12.2014, Az. 217 C 121/14). Eine Täterhaftung scheidet aus, da nicht nur der Anschlussinhaber, sondern mehrere Personen den Internetzugang nutzten. Eine Störerhaftung kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil der Betreiber eines öffentliches WLAN-Netzes als Access Provider einzustufen ist. Eine Verpflichtung zur Überwachung anderer Nutzer besteht nicht. Port- oder DNS-Sperren sowie Registrierungspflichten sind dem Betreiber nicht zumutbar.
Das Landgericht München hat den Europäischen Gerichtshof um Vorabentscheidung gebeten, ob der gewerblich handelnde Betreiber eines offenen WLANs als Diensteanbieter gemäß § 8 TMG von einer Haftung für Urheberrechtsverstöße, die über das offene WLAN begangen worden sind, freigestellt ist (LG München, Beschluss vom 18.09.2014, Az. 7 O 14719/12).
– Internetprovider
Ein Internetprovider wie die Deutsche Telekom haftet nicht als Störer für Urheberrechtsverletzung seiner Kunden durch Filesharing (OLG Köln, Urteil vom 18.07.2014, Az. 6 U 192/11).
Haftung des Access Providers: Zwischen dem Rechtsinhaber, dessen urheberrechtlich geschütztes Werk ohne seine Zustimmung über eine Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wird, und dem hierfür nicht als Täter, Teilnehmer oder Störer verantwortlichen Inhaber des Internetanschlusses, über den die Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, besteht hingegen regelmäßig keine gesetzliche Sonderverbindung, die den Anschlussinhaber dazu verpflichtet, den Rechtsinhaber vorgerichtlich über den ihm bekannten Täter der Urheberrechtsverletzung aufzuklären (BGH, Urteil vom 17.12.2020, Az. I ZR 228/19 – Saint Rows).
Streaming
Kurzzeitig im Trend in Sachen „Urheberrechtsverletzungen im Internet“ waren Abmahnungen wegen Streamings. Im Gegensatz zum Dateitausch über P2P-Netzwerke macht der Betrachter eines gestreamten Videos Dritten die jeweilige Datei nicht öffentlich zugänglich. Fraglich ist allein, ob die Videodatei durch Download unter Verstoß gegen § 16 UrhG urheberrechtswidrig vervielfältigt wird. Es zeichnet sich immer mehr ab, dass das Anschauen eines Videos via Streaming als vorübergehende Vervielfältigungshandlung unter die Erlaubnis des § 44a UrhG fällt. Falls sich diese Auffassung durchsetzen sollte, würde das Streaming eines Videos bereits keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung darstellen. Auf die Frage, ob die Dateivorlage rechtswidrig im Internet veröffentlicht wurde, käme es in diesem Fall nicht an. Selbst falls man von einer grundsätzlich verbotenen Vervielfältigung ausgeht, stünden die Chancen gut, dass die Privilegierung des § 53 UrhG (Recht auf Privatkopie) eingreift, da eine Rechtswidrigkeit der Videoquelle für den Betrachter regelmäßig nicht erkennbar sein wird. Auch die Bundesregierung hält das reine Betrachten eines Videostreams nicht für eine Urheberrechtsverletzung.
Auf zahlreiche Beschwerden nahmen zwei auf Urheberrecht spezialisierte Kammern des Landgerichts Köln in von der Kanzlei U+C Rechtsanwälte angestoßenen Massenabmahnverfahren für das Unternehmen The Archive AG von ihrer anfänglichen Rechtsauffassung Abstand und wiesen die beantragten Auskunftsanträge zurück (LG Köln, Beschluss vom 17.10.2013, Az. 214 O 190/13). Daneben erwirkte das Porno-Portal „RedTube“ selbst eine einstweilige Verfügung gegen U+C Rechtsanwälte sowie The Archive AG, mit der es beiden ab sofort verboten wird, weitere Abmahnungen an Nutzer der Plattform zu versenden. Dass sich die Streaming-Abmahnungen für die Abmahnanwälte zum strafrechtlichen Boomerang entwickeln könnten, beschreibt Ulf Buermeyer ausführlich und überzeugend in diesem Beitrag.
Empfehlung: Empfänger einer Streaming-Abmahnung sollten bis auf weiteres weder eine (modifizierte) strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben noch die geltend gemachten Kosten bezahlen, sondern stattdessen aufmerksam die weitere Entwicklung beobachten.
Streitwert
Der Streitwert beschreibt den Wert des Streitgegenstands in Geld. Außerhalb eines Gerichtsverfahrens spricht man vom Gegenstandswert statt vom Streitwert, gemeint ist das gleiche. Dabei muss es nicht um eine konkrete Geldsumme gehen. Auch ein Unterlassungsanspruch ist in diesem Sinne „geldwert“. Wichtig ist der Gegenstands- bzw. Streitwert vor allem für die Berechnung der anfallenden Anwaltskosten und Gerichtskosten. Je höher der Wert, umso höher die Kosten.
Mit dem am 09.10.2013 in Kraft getretenen Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken werden die erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren im Hinblick auf Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gemäß § 97a Abs. 3 UrhG grundsätzlich auf einen Gegenstandswert von 1.000 Euro begrenzt. Update: Die Regelung wurde vom EuGH als europarechtskonform eingestuft (EuGH, Az. C-559/20).
Wird neben dem Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht, darf dessen Wert hinzugerechnet werden (BT-Drucksache 17/13057, S. 29), wovon in Abmahnungen auch oft Gebrauch gemacht wird. Teilweise preisen die Abmahnkanzleien auch Ermittlungskosten ein. In der Praxis ergibt sich dadurch ein Gesamtgegenstandswert von regelmäßig 1.500 Euro – 2.000 Euro, aus dem sich dann die Anwaltskosten berechnen. Abzuwarten bleibt, in welchen Konstellationen die Rechtsprechung „besondere Umstände“ annimmt, die wegen Unbilligkeit der Streitwertdeckelung eine Geltung der früheren Rechtslage zur Folge hätte.
Maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung. Die Gesetzesänderung betrifft damit nur nach dem 09.10.2013 ausgesprochene Abmahnungen (BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 272/14 Rdnr. 19). Abweichende Ansichten konnten sich nicht durchsetzen (für einen Streitwert von 1.000 Euro auch bei Altfällen: AG Köln, Urteil vom 10.03.2014, Az. 125 C 495/13)
Wichtig: Die Deckelung des § 97a Abs. 3 UrhG betrifft nur den außergerichtlichen Teil des Rechtsstreits, nicht das Gerichtsverfahren. Wenn der Unterlassungsanspruch nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt wird, setzt das Gericht den Unterlassungsstreitwert wie schon nach früherer Rechtslage gemäß §§ 48, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO nach freiem Ermessen fest (vgl. LG Köln, Beschluss vom 03.12.2013, Az. 28 T 9/13 in einem Rechtsstreit wegen Bilderklau). Maßgeblich für die Höhe ist das Interesse der klagenden Partei an der Unterbindung der geltend gemachten Rechtsverletzung, wobei auch der Wert des verletzten Schutzrechtes sowie die Art, Dauer, Intensität und Gefährlichkeit der Beeinträchtigung zu beachten sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2013, Az. 22 W 60/13). Die Bandbreite der festgesetzten Streitwerte ist groß (10.000 Euro für ein Filmwerk: AG Hamburg, Urteil vom 06.01.2015, Az. 20a C 395/14).
Bei einem Angebot zum Herunterladen eines Spielfilms, Computerprogramms oder vollständigen Musikalbums ist nach dem BGH ein geringerer Unterlassungsstreitwert anzusetzen als für einen einzelnen Musiktitel. Zu berücksichtigen sei außerdem Popularität und Aktualität des Werks. Für das illegale Sharen eines „durchschnittlich erfolgreichen“ Films in der Verwertungsphase hält der BGH einen Unterlassungsstreitwert von regelmäßig nicht unter 10.000 Euro für angemessen. Werde der Film noch vor dem DVD-Verkaufsstart getauscht, könne auch ein höherer Streitwert anzunehmen sein (BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 272/14 Rdnr. 63).
TOP 100 Charts
Besonders kritisch sind Abmahnungen von Einzeltiteln in Sammelwerken wie „TOP 100 Single Charts“ oder Samplern / Compilations wie BRAVO Hits, The Dome etc., die als gepackte Dateien in P2P-Tauschbörsen angeboten werden. Im Gegensatz zum Musikalbum einer Band ist für Dateicontainer dieser Art charakteristisch, dass Tonaufnahmen von zahlreichen verschiedenen Rechteinhaber enthalten sind. Im Fall von TOP 100 Single Charts sind also theoretisch bis zu 100 verschiedene Abmahnungen von 100 verschiedenen Rechteinhabern möglich. Daher genügt es regelmäßig nicht, lediglich auf die erste Abmahnung eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Mittlerweile besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass in diesem Fall weitere Abmahnungen mit neuen Zahlungsforderungen folgen werden. Oft empfiehlt sich vor diesem Hintergrund die Abgabe sogenannter vorbeugender Unterlassungserklärungen. Hier finden Sie ausführliche Informationen zu den Reaktionsmöglichkeiten auf eine Abmahnung zu TOP 100 Single Charts bzw. einem Sampler.
Nach Auffassung des Amtsgericht Köln erbringt der Nachweis, dass ein Chartcontainer illegal in Filesharing-Netzwerken getauscht wurde keinen Nachweis dafür, dass gerade ein bestimmter im Dateipaket enthaltener Einzeltitel geshared wurde.
Tor Exit Node
Bei ungesichertem WLAN mit Tor-Exit-Node haftet der Anschlussinhaber nicht als Störer. Es kommt aber ein Sperranspruch gemäß § 7 Abs. 4 TMG n.F. in Betracht (BGH, Urteil vom 26.07.2018, Az. I ZR 64/17 – Dead Island).
Unterlassungserklärung
Zentraler Inhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung ist die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Abgemahnte soll sich gegenüber dem Inhaber des Urheberrechts verpflichten, künftig keine weiteren Rechtsverletzungen zu begehen. Als Zeichen der Ernsthaftigkeit muss die Unterlassungserklärung für den Fall der Wiederholung das Versprechen zur Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe enthalten.
Auch wenn mitunter so getan wird: Der Abmahner hat keinen Anspruch darauf, dass gerade die der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärungsvorlage unterzeichnet wird. Es besteht nur ein Anspruch auf Abgabe einer rechtlich zufriedenstellenden Unterlassungserklärung. Da die Unterlassungserklärungsvorlagen meist zu Gusten der Rechteinhaber formuliert sind, empfiehlt sich die Abgabe eine veränderten (= modifizierten) Unterlassungserklärung.
Im Rahmen der Unterlassungserklärung muss keine der Höhe nach bezifferte Vertragsstrafe versprochen werden. Es ist zulässig, eine flexible Regelung zu verwenden, nach der die Vertragsstrafenhöhe in das Ermessen des Abmahners gestellt wird und im Verletzungsfall auf Betreiben des Abgemahnten eine gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit erfolgen kann (sog. „Hamburger Brauch“). In der Unterlassungserklärung muss aber geregelt werden, wer im Ernstfall die Höhe der Vertragsstrafe bestimmt. Andernfalls ist der Unterlassungsvertrag unwirksam (LG Bielefeld, Urteil vom 21.06.2013, Az. 1 O 227/12).
Früher enthielten die den Abmahnungen beigefügten, vorformulierten Unterlassungserklärungen regelmäßig über die konkrete Rechtsverletzung hinausgehende umfassende Unterlassungsversprechen in Bezug auf das gesamte Repertoire des Rechteinhabers, z.B. alle geschützten Musikaufnahmen eines bestimmten Musiklabels. Der 2013 eingeführte § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG verbietet diese Praxis zwar nicht, zwingt den Abmahner aber zu Transparenz in Bezug auf den Umfang seiner Forderung.
Damit die Abmahnung wirksam wird, ist nach § 97a Abs. 2 UrhG in „klarer und verständlicher Weise“
1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.
Es bleibt abzuwarten, auf welche Konstellationen § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG über diesen Fall hinaus von der Rechtsprechung angewendet wird. So lässt sich etwa fragen, ob die Norm angesichts der flexiblen Möglichkeit des „Hamburger Brauchs“ auf den Vorschlag einer festen Vertragsstrafen angewendet werden kann. Auch der oft anzutreffende Formulierungsvorschlag, die Rechtsverletzung künftig „im Internet“ zu unterlassen, geht über die konkrete Rechtsverletzung in einem P2P-Netzwerk hinaus.
Weitergehende Informationen zu § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG finden Sie in diesem Beitrag zur Unwirksamkeit urheberrechtlicher Abmahnungen.
Achtung: Bei Downloads von Sammelwerken wie TOP 100 Single Charts oder Samplern wie BRAVO Hits sollte zusätzlich dringend die Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen geprüft werden, um Folgeabmahnungen vorzubeugen. Hier finden Sie ausführliche Informationen zu den Reaktionsmöglichkeiten bei Erhalt einer TOP 100 Single Charts oder Sampler Abmahnung. Die gleichen Grundsätze gelten bei der Abmahnung von TV-Serien hinsichtlich der Erweiterung auf heruntergeladene, aber (noch) nicht abgemahnte Folgen.
Hier finden Sie weitere detaillierte Informationen rund um die strafbewehrte Unterlassungserklärung.
Upload
Viele Abgemahnte können den Vorwurf nicht nachvollziehen, sie hätten ein bestimmtes Werk im Sinne von § 19a UrhG „öffentlich zugänglich gemacht“ bzw. Dritten im Internet „zur Verfügung gestellt“. Da die Nutzung eines Filesharing-Clients standardmäßig mit einer Zurverfügungstellung bereits geladener Dateibruchstücke für andere Nutzer einhergeht, macht man anderen Teilnehmern des P2P-Netzwerks die gesaugten Dateien automatisch (unbewusst) zum Download zugänglich. Kurz: Rechtlicher Angriffspunkt der Abmahnung ist nicht der Download, sondern der Dateiupload.
Der bloße Tausch von Dateibruchstücken stellt bereits eine Urheberrechtsverletzung dar. Während das Amtsgericht München eine Urheberrechtsverletzung bejahte, ist das Landgericht Frankenthal „in ständiger Rechtsprechung“ anderer Meinung (LG Frankenthal, Urteil vom 22.07.2016, Az. 6 S 22/15; LG Frankenthal, Urteil vom 30.09.2014, Az. 6 O 518/13; LG Frankenthal, Hinweisbeschluss, Az. 6 S 22/14). Das Landgericht begründet seine Auffassung damit, dass eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei regelmäßig nicht lauffähig ist, weshalb das Zurverfügungstellen einer derartigen Teildatei keine – auch nur teilweise – Nutzung des geschützten Werkes darstellt; es handele sich vielmehr nur um “Datenmüll”.
Verjährung
Hinsichtlich der Verjährungsfrist ist zwischen den Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz sowie Erstattung der jeweils entfallenden anwaltlichen Abmahnkosten zu unterscheiden.
Unterlassungs- und Anwaltskostenersatzansprüche verjähren drei Jahre nach Bekanntwerden der Urheberverletzung, wobei die Verjährung nicht am Datum der ermittelten Rechtsverletzung zu laufen beginnt, sondern erst mit Schluss des Jahres (31.12.), in dem der Rechteinhaber Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung erhielt oder hätte erhalten müssen (§ 195 BGB, § 199 Abs. 1 BGB). Nach Ablauf dieser Frist kann sich der Abgemahnte auf Verjährung berufen mit der Folge, dass eine Klage abgewiesen würde.
Beispiel:
In der Abmahnung ist als Datum der Urheberrechtsverletzung der 02.01.2016 angeben. Die Abmahnung geht am 17.01.2016 beim Abgemahnten ein. Die Verjährungsfrist beginnt dann nicht am 02.01.2016 oder 17.01.2016 zu laufen, sondern erst am 31.12.2016 und endet am 31.12.2019. Ab dem 01.01.2019 kann der Abgemahnte erfolgreich den Einwand der Verjährung geltend machen, sofern vorher keine Klage erhoben wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Beachte: Nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB hemmt nicht nur eine Klageerhebung, sondern auch die Zustellung eines Mahnbescheids den Lauf der Verjährung. Der Zustellung gleichgestellt ist der Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides bei Gericht, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (§ 167 ZPO). Theoretisch kann also auch noch nach Ablauf der Verjährungsfrist eine Klage bzw. ein Mahnbescheid zugestellt werden, ohne dass man sich erfolgreich auf die Verjährung der Ansprüche berufen kann.
Aber: Einschränkend gilt wiederum, dass die Hemmung durch Zustellung eines Mahnbescheids nur dann wirkt, wenn das Verfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht nicht länger als sechs Monate in Stillstand gerät. Lässt sich die Abmahnkanzlei (beispielsweise nach einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid) zu lange Zeit mit der Klageerhebung, tritt doch noch Verjährung ein.
In Bezug auf Schadensersatzansprüche und hieraus abgeleitete Ansprüche auf Anwaltskostenerstattung wurde von zahlreichen Gerichten vertreten, dass diese ebenfalls der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, also wie Unterlassungs- und Anwaltskostenansprüche nach drei Jahren verjähren (LG Bielefeld, Beschluss vom 13.01.2016, Az. 20 S 132/15; LG Bielefeld, Beschluss vom 06.02.2015, Az. 20 S 65/14; AG Koblenz, Urteil vom 10.09.2015, Az. 132 C 1809/14; AG Würzburg, Urteil vom 29.05.2015, Az. 34 C 2043/14; AG Köln, Urteil vom 13.04.2015, Az. 125 C 579/14; AG Köln, Urteil vom 19.02.2015, Az. 148 C 31/14; AG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014, Az. 57 C 15659/13; AG Kassel, Urteil vom 24.07.2014, Az. 410 C 625/14; AG Bielefeld, Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13). Andere Gerichte nahmen an, dass eine Verjährung nach zehn Jahren eintritt (LG Frankfurt, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14; AG Itzehoe, Urteil vom 22.10.2014, Az. 92 C 64/14).
Der Bundesgerichtshof entschied im Mai 2016 nun bedauerlicherweise, dass Schadensersatzansprüche bei illegalem Filesharing erst nach zehn Jahren verjähren (BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 48/15 – Everytime we touch). Dem abmahnenden Rechteinhaber stehe nach §§ 102 Satz 2 UrhG, 852 BGB ein Bereicherungsanspruch gegen den Täter zu. Durch das illegale Bereitstellen der Datei zum Download habe der Täter eine Position erreicht hat, durch die er dauerhaft bereichert werde. Die Bereicherung selbst könne zwar nicht herausgegeben werden, an ihre Stelle trete aber eine zu zahlende fiktive Lizenzgebühr.
Wichtig: Wer nicht als Täter, sondern nur nach den Grundsätzen der Störerhaftung verantwortlich ist, muss keinen Schadensersatz zahlen. In diesem Fall bestehen nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren keine Ansprüche mehr gegen den Störer.
Vermutung
Nach dem Bundesgerichtshof muss der Anschlussinhaber im Falle eines Unterlassungsstreits wegen des Vorwurfs einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing im Internet darlegen und beweisen, dass er nicht selbst Täter war. Sonst spricht eine tatsächliche Vermutung für seine Täterschaft:
„Wird ein (urheberrechtlich) geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zu einem bestimmten Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für Rechtsverletzungen verantwortlich ist, die unter dieser IP-Adresse begangen wurden.“ (BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08)
Diese Vermutung besteht nach (OLG Köln, Beschluss vom 24. März 2011, 6 W 42/11) allerdings nicht mehr, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs feststeht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn auch andere Personen als der Anschlussinhaber Zugriff auf den Internetanschluss haben. Ob in einem ehelichen Haushalt gegenüber dem Ehegatten hinsichtlich der Nutzung des Anschlusses Aufklärungs- und Belehrungspflichten bestehen, ist z.B. umstritten, nach richtiger Ansicht aber abzulehnen.
Verschulden
Verschulden ist der Sammelbegriff für die Vorwerfbarkeit eines eines absichtlichen (=Vorsatz) oder versehentlichen (=Fahrlässigkeit) Verhaltens oder Unterlassens.
Bei Filesharing-Abmahnungen besteht die Besonderheit, dass der Abgemahnte unter Umständen auch dann im Wege der Störerhaftung auf Unterlassung haftet, wenn er nur Anschlussinhaber war, die Urheberrechtsverletzung aber nicht selbst begangen hat. Der auf den Unterlassungsanspruch entfallende Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten besteht dann ebenfalls verschuldensunabhängig.
Anders der auf Zahlung von fiktiven Lizenzgebühren gerichtete Schadensersatzanspruch, der nur bei Verschulden besteht. Praktisch bedeutet das vor allem, dass ein nur als Störer haftender Anschlussinhaber keine Zahlung von Schadensersatz schuldet.
Vertragsstrafe
Bei einer berechtigten Abmahnung darf der Rechteinhaber vom Abgemahnten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen. Mit dieser verpflichtet sich der Abgemahnte, den Verstoß künftig nicht zu wiederholen und für den Fall, dass er es doch tut, eine Strafe an den Rechteinhaber zu zahlen. Die Sorge vieler Abgemahnter, die Vertragsstrafe direkt nach Erhalt der Abmahnung zahlen zu müssen, ist unbegründet. Nur falls nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung gegen diese verstoßen wird, wird die Vertragsstrafe fällig.
Vollmacht
Lange war umstritten, ob Abmahnungen außergerichtlich eine Originalvollmacht oder zumindest eine Vollmachtskopie beigelegt werden muss, weil die Abmahnung grundsätzlich ein einseitiges Rechtsgeschäft ist, für das § 174 BGB gelten müsste. Der Bundesgerichtshof entschied 2010 jedoch, dass der Abmahnung zumindest keine Vollmacht im Original oder als Kopie beigefügt sein muss, wenn sie ein Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags enthält (BGH, Urteil vom 19.05.2010, Az. I ZR 140/08). Liegt der Abmahnung im Anhang wie meist eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, reicht dies zu ihrer Wirksamkeit aus. Die Zurückweisung einer Abmahnung mangels Vorlage einer Vollmacht kann man sich in diesen Fällen sparen.
Anders bei einer Filesharing-Klage: Bestreitet der Abgemahnte die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der klägerischen Kanzlei, muss diese nach § 80 ZPO eine Originalvollmacht bzw. eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Originalvollmacht zu den Gerichtsakten eingereicht werden. Ein Fax reicht nicht aus. Wird keine ausreichende Vollmacht vorgelegt, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Die Vollmacht muss in deutscher Sprache oder in die deutsche Sprache übersetzt vorgelegt werden (AG Köln, Urteil vom 04.02.2015, Az. 125 C 630/14).
Zugangsprovider
Zugangsprovider (englisch: „Access Provider“) sind Diensteanbieter, die den Zugang zum Internet ermöglichen. Beispiele für große Zugangsprovider sind die Deutsche Telekom oder etwa die Vodafone GmbH. In mehreren Beschlüssen vom 07.03.2013 hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass Zugangsprovider nicht verpflichtet sind, die IP-Adressen ihrer Kunden aus laufenden Verbindungen zur Ermöglichung der Verfolgung möglicher Urheberrechtsverletzungen zu erheben und zu speichern.
Es ist Unklar was oben bezüglich des fliegenden Gerichtsstandes mit „Altfällen“ gemeint ist. Es kann sich wohl nur um solche Sachverhalte handeln, wo bereits Klage erhoben wurde. Nicht gemeint sein können Fälle, wo die Ermittlung des Störers vor dem 9.10.13 liegt! Das wäre ansonsten schlicht verfassungswidrig! WL
„Altfälle“ sind Verfahren, die vor dem 09.10.2013 rechtshängig geworden sind (OLG Hamburg, Beschluss vom 03.01.2014, Az. 5 W 93/13), d.h. bei denen die Klage vor dem Stichtag an den Beklagten zugestellt wurde.
1. Wenn die Provider nicht verpflichtet sind, die IP-Adressen ihrer Kunden zu speichern, wie ist dann eine nachträgliche Zuordnung der Anschlussinhaber überhaupt zuverlässig möglich?
2. Ist der Hashwert zwingender Bestandteil einer wirksamen Abmahnung?
1. Provider sind urheberrechtlich nur dazu verpflichtet sei, hinsichtlich vorhandener Daten Auskunft zu erteilen. Sie dürfen IP-Adressen über die eigentliche Verbindungsdauer hinaus für eine gewisse Zeit speichern, müssen es aber nicht.
2. Nein, eine Abmahnung ist auch ohne die Angabe eines Hashwerts wirksam.