Jedes Jahr erhalten zahlreiche Verbraucher von der Kanzlei Fareds Abmahnungen. Den Abgemahnten wird vorgeworfen, illegal Musik- und Filmdateien über das Internet geteilt zu haben. Um sich angemessen vor den zweifelhaften Schreiben zu schützen und unberechtigte Schadenersatzforderungen abzuwehren, sollten Betroffene fachkundige Rechtsberatung in Anspruch nehmen.
Wer sind die Verantwortlichen von Fareds?
Die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat sich 2010 in Hamburg gegründet und ist auf Abmahnungen wegen Filesharing und damit verbundenen Urheberrechtsverletzungen spezialisiert. Die Rechtsanwälte von Fareds betreuen sehr viele Mandanten, darunter überwiegend große Plattenlabels und Filmstudios wie MIG Film, Los Banditos Films, Fort Knox Entertainment, Lightning Entertainment, Elephant Music oder auch Malibu Media LLC.
Abmahnungen von Fareds sind den Waldorf Frommer Abmahnungen sehr ähnlich. Sie stellen zwar keinen Grund dar, in Panik zu verfallen. Dennoch sollten Empfänger innerhalb der gesetzten Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung gleich reagieren. Andernfalls droht ihnen eine einstweilige Verfügung. Zwar beinhalten die Fareds Abmahnungen offenbar fachlich korrekte und umfangreiche Rechtsausführungen, diese sind für Laien jedoch oft unverständlich. Eine häufige Reaktion der Betroffenen nach Erhalt des Schreibens ist daher in vielen Fällen die Kontaktaufnahme mit der Kanzlei. Dies sollte der Abgemahnte jedoch unbedingt unterlassen, insbesondere dann, wenn für ihn selbst unklar ist, wie die Rechtsverletzung zustande kam.
Inhalte der Abmahnungen von Fareds
Wer eine Abmahnung von Fareds erhält, soll Schadenersatzansprüche sowie Rechtsanwaltskosten zwischen 450,00 und 1.200,00 Euro für den Tausch und das Weiterverteilen von Raubkopien über Filesharing-Netzwerke, wie zum Beispiel von Musik- oder Filmdateien, an die Kanzlei zahlen. Häufig wird dafür eine Frist von nur wenigen Tagen gesetzt, innerhalb welcher der Einigungs- oder Vergleichsbetrag beglichen werden soll. Andernfalls – so droht Fareds – würden rechtliche Schritte eingeleitet. Zusätzlich dazu soll eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben werden. Das Abmahnungsschreiben enthält darüber hinaus einen Hinweis auf einen Landgerichtsbeschluss mit Aktenzeichen im Rahmen eines Auskunftsverfahrens. Das bedeutet, dass in der Abmahnung in der Regel die IP-Adresse des Nutzers, Datum und Uhrzeit sowie der Dateiname, der für den Upload genutzt wurde, angegeben ist.
Wie auf Einigungs- und Vergleichsbeträge reagieren?
Die Anwälte von Fareds schreiben, dass gegen Abgemahnte im Falle einer Nichtannahme der Vergleichsangebote und dem damit verbundenen Nichtzustandekommen einer außergerichtlichen Einigung mit dem von Fareds vertretenen Mandanten eine zivilrechtliche Klage eingereicht wird. Dabei wird sich seitens der Anwaltskanzlei auf § 106 des Urheberrechtsgesetzes berufen, welcher besagt, dass die Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne Einwilligung des Berechtigten mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit hoher Geldstrafe geahndet wird. Im Falle einer außergerichtlichen Einigung, so Fareds, verzichte der Mandant auf eine strafrechtliche Verfolgung, soweit es sich nicht offensichtlich um gewerbsmäßiges Raubkopieren handle.
Davon sollten sich Verbraucher jedoch zunächst nicht einschüchtern lassen. Die beigefügte Unterlassungserklärung sollte keinesfalls unterschrieben an Fareds zurückgeschickt werden und vorab zunächst unbedingt von einem spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden. Dieser wird dazu raten, eine speziell auf diesen Fall zugeschnittene, modifizierte Unterlassungserklärung aufzusetzen. Mit dieser können teure Eilverfahren abgewendet werden. Keinesfalls sollten vorgefertigte Erklärungen aus dem Internet verwendet werden, da sie nicht auf die individuellen Fälle zugeschnitten sind. Im schlimmsten Fall leiten solche unvollständigen Erklärungen ein gerichtliches Vorgehen des Gegners ein.
Dritte können Schuld an der Rechtsverletzung sein
In einigen Fällen hatten Betroffene, die von der Kanzlei Fareds Abmahnungen erhielten, zuvor noch nie etwas mit Filesharing zu tun und sie trifft keine Schuld an der Rechtsverletzung. Das liegt häufig daran, dass sich möglicherweise auch Dritte über den privaten Internetanschluss in Filesharing-Netzwerke eingewählt haben können, um Dateien zu tauschen. Als Anschlussinhaber sollte man deshalb alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um bei Urheberrechtsverletzungen durch Datentausch anderer Personen nicht als Störer zu haften.
Als Anschlussinhaber hat man besondere Prüf- und Handlungspflichten, um Urheberrechtsverletzungen durch andere Personen zu verhindern. Hierzu gehören technische Maßnahmen wie die ausreichende Sicherung eines WLAN-Netzwerks, um sicher auszuschließen, dass Fremde mit dem eigenen Zugang über Tauschbörsen zum Beispiel auf Musik- oder Filmdateien zugreifen. Privatpersonen müssen daher die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel wie eine Verschlüsselung und ausreichenden Passwortschutz einsetzen. Ermöglichen Anschlussinhaber Kindern den Zugang zum Internet, sollte die Nutzung unter Aufsicht erfolgen. Darüber hinaus sollten wirksame Maßnahmen ergriffen werden, um einen Missbrauch zu verhindern.
Laut Fareds haften Anschlussinhaber immer – stimmt das?
Auf ihrer Internetseite führt die Anwaltskanzlei Fareds unter anderem auf, dass Anschlussinhaber auch für Rechtsverletzungen Dritter haften, da sie persönlich dafür verantwortlich sind, wenn ihr Internetanschluss von Fremden ungewollt genutzt wird. Jeder Anschlussinhaber hat laut Fareds selbst Sorge dafür zu tragen, entsprechende Sicherungs- und Überwachungsvorkehrungen zu treffen. Dass Anschlussinhaber immer die Verantwortung für Rechtsverletzungen Dritter tragen, ist jedoch nicht die ganze Wahrheit.
Es gibt Gesetze, die Anschlussinhaber schützen, wenn sie nicht selbst für Urheberrechtsverletzungen oder Piraterie verantwortlich sind. Da in Haushalten oder Wohngemeinschaften oft mehrere Nutzer denselben Internetanschluss nutzen, können beispielsweise Partner, Mitbewohner, Untermieter oder Gäste Schuld an einer solchen Abmahnung sein, soweit sie Filesharing-Aktivitäten im Internet durchgeführt haben. In solchen Fällen muss jedoch individuell geprüft werden, von welchen Umständen die Straftat abhängt und wer der eigentliche Täter der Urheberrechtsverletzung ist. Kann der Anschlussinhaber beweisen, dass er nicht der Täter ist, greift die sogenannte Störerhaft und er haftet nicht auf Schadenersatz. Diese Form der Verteidigung kann relativ aussichtsreich sein.
Auch für Urheberrechtsverletzungen eigener, minderjähriger Kinder haftet der Anschlussinhaber nicht grundsätzlich, soweit er diese in der Vergangenheit über die Konsequenzen und das Verbot illegaler Tauschaktivitäten im Internet belehrt hat und keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Kinder diesem Verbot zuwiderhandelten. Das wurde am 15.11.2012 durch das sogenannte Morpheus-Urteil (Az. I ZR 74/12) vom Bundegerichtshof für illegale Filesharing-Aktivitäten beschlossen. Darüber hinaus haftet der Anschlussinhaber auch nicht automatisch für das Verhalten seiner erwachsenen Kinder in Tauschbörsen sowie für andere erwachsene Familienangehörigen wie Ehegatten oder Lebenspartner, soweit diese ohne sein Mitwissen den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchten. Das entschied der Bundesgerichtshof mit seiner BearShare Entscheidung vom 08.01.2014 (Az. I ZR 169/12).
Einen fachkundigen Rechtsanwalt konsultieren
Unter keinen Umständen sollte eine Abmahnung von Fareds von Seiten des Empfängers ignoriert werden. Die von der Rechtsanwaltskanzlei verschickten Schreiben sind ernst zu nehmen und haben weder etwas mit Betrug noch mit Abzocke zu tun. Im Falle der Nichteinhaltung der vorgegebenen Fristen scheuen die Anwälte von Fareds nicht davor zurück, Klage zu erheben und ein Gerichtsverfahren einzuleiten. Zwar können bis zur Erhebung der Klage mehrere Monate vergehen, die Ansprüche der Mandanten von Fareds verjähren jedoch erst nach drei Jahren. Außerdem sollten sich Betroffene keinesfalls eigeninitiativ mit Fareds in Verbindung setzen, sondern stattdessen anwaltliche Hilfe einholen und die Abmahnung zunächst fachkundig prüfen lassen.
Rechtsanwaltskanzleien wie Fareds reagieren erfahrungsgemäß anders auf die Schreiben anwaltlich vertretener Anschlussinhaber als auf gegnerische Schreiben ohne anwaltliche Vertretung. Auch die bloße Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ersetzt eine Verteidigung durch einen spezialisierten Anwalt nicht. Grundsätzlich sollte daher auch für das weitere Vorgehen gegen die Abmahnung von Fareds kompetente Hilfe eingeholt werden. Ob Betroffene zahlen müssen oder nicht, kann nur in einem individuellen Rechtsgespräch geklärt werden.
Kostenlose Ersteinschätzung
Um die Bearbeitung zu beschleunigen, können Sie uns das Abmahnschreiben sowie auf Wunsch eine Vollmacht vorab als Scan zusenden. Im Anschluss erhalten Sie zeitnah eine kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung.