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Freier Mitarbeiter Vertrag: Kostenlose Ersteinschätzung vom Anwalt

freelancer vertrag

Von begrenzten Auftragsarbeiten über knappe Mittel bis zum Wunsch, nicht nur für einen einzigen Auftraggeber tätig zu sein – es gibt viele Gründe, warum man sich gegen eine Festanstellung und zu freier Mitarbeit entscheiden kann. In diesen FAQ erklären wir alles Wichtige zum Vertrag für freie Mitarbeiter.

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Was ist ein freier Mitarbeiter?

Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ist selbständig, wer seine Tätigkeit im wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

  • Auf dieser Basis kann man freie Mitarbeiter als Personen beschreiben, die für Auftraggeber aufgrund eines Dienstvertrags oder Werkvertrags selbständig tätig werden, ohne in einem Anstellungsverhältnis zu stehen und sich dadurch auszeichnen, dass sie ihre Arbeiten in der Regel persönlich ausführen. Teilweise wird auch das Synonym freischaffender Mitarbeiter verwendet.
  • Arbeitnehmer ist dagegen, wer weisungsgebunden ist und seine Tätigkeit und Arbeitszeit nicht selbst bestimmten kann, sondern vom Arbeitgeber abhängig ist und aufgrund eines Arbeitsvertrags fremdbestimmte Dienstleistungen zu erbringen hat.

Was ist der Unterschied zwischen Freelancer und Freiberufler?

Die Begriffe Freelancer und Freier Mitarbeiter sind Synonyme. Beide beschreiben die Art des Beschäftigungsverhältnisses, wonach die Person selbstständig tätig ist im Vergleich zu einem abhängig beschäftigen Arbeitnehmer.

Die Begriffe Freelancer und Freiberufler werden dagegen oft zu Unrecht synonym verwendet, sie haben miteinander nichts zutun.

  • Freelancer ist der deutsche Begriff für einen freien Mitarbeiter als Pendant zu dem in einem Unternehmen abhängig beschäftigten Mitarbeiter.
  • Freiberufler sind in § 18 Abs. 1 EStG gesetzlich festgelegte bestimmte Berufsgruppen, z.B. Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Architekten und Ärzte, aber auch Heilpraktiker.

Wer kraft Gesetzes Freiberufler ist (z.B. ein Journalist), kann als Angestellter in einem Unternehmen arbeiten oder alternativ einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen – er muss also nicht in einem abhängigen Arbeitsverhältnis stehen. Das bedeutet, das Selbständige nicht zwingend Freiberufler sein müssen – im Gegenteil, zahlenmäßig gehen die meisten Selbständigen keiner freiberuflichen Tätigkeit nach.

Wann ist ein freier Mitarbeiter scheinselbstständig?

Scheinselbständigkeit bedeutet, dass die Person nach außen wie ein selbständiger freier Mitarbeiter auftritt, im Innenverhältnis aber wie ein abhängig Beschäftigter arbeitet. Ob dies der Fall ist, wird nach einer Reihe von Kriterien bestimmt, z.B. zu Arbeitszeit oder Arbeitsort. Beispiele:

  • Arbeitet der Mitarbeiter im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber, spricht die wirtschaftliche Abhängigkeit vom Auftraggeber für Scheinselbständigkeit.
  • Tritt der freie Mitarbeiter nicht selbst am Markt auf bzw. trägt er kein unternehmerisches Risiko, ist das ebenfalls ein Indiz für Scheinselbständigkeit.

Tipp: Wenn Mitarbeiter oder Auftraggeber unsicher sind, welchen sozialversicherungsrechtlichen Status der Mitarbeiter hat, kann nach § 7a SGB IV bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens beantragt werden, um das Risiko von Scheinselbständigkeit zu beseitigen.

Was sind feste freie Mitarbeiter?

Den Begriff fester freier Mitarbeiter gibt es nicht offiziell. Gemeint sind freie Mitarbeiter, die regelmäßig für denselben Auftraggeber tätig sind. Feste Freie kennt man vor allem aus der Medienbranche. Dort bewegen  sie sich mitunter an der Grenze zur Scheinselbständigkeit, da sie in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert und dort weisungsabhängig tätig sind.

Haben freie Mitarbeiter Anspruch auf Urlaub?

Freie Mitarbeiter haben anders als feste Mitarbeiter keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub (Ausnahme: Es handelt sich um eine arbeitnehmerähnliche Person). Außerdem haben sie keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Was sind die Bestandteile eine Freelancer Vertrags?

Ein Freelancer Vertrag ist kein Arbeitsvertrag. Die Parteien können ihr Vertragsverhältnis daher vergleichsweise frei regeln. Das beginnt bei der Frage, ob ein Rahmenvertrag sinnvoll ist, der durch nachfolgend Einzelaufträge ausgefüllt wird oder ein zentraler Freelancer Vertrag sinnvoll ist.

Im Ergebnis sollten folgende Bereiche vertraglich geregelt werden:

  • Leistungsinhalt: Welche Leistungen soll der freie Mitarbeiter genau erbringen? Berücksichtigen Sie dabei, ob Dienstvertragsrecht oder Werkvertragsrecht gelten soll. Auf die Bezeichnung des Vertrags kommt es dabei nicht an, sondern den tatsächlichen Charakter der Leistungen.
  • Leistungsfrist: Innerhalb welcher Fristen muss der Mitarbeiter liefern? Ggf.: Welche Reaktionszeiten sind geschuldet, auch im Kontext von Urlaub?
  • Vergütung und Rechnungsstellung: Wie wird der freie Mitarbeiter vergütet? Wird zum Festpreis bzw. per Pauschalvergütung abgerechnet, nach Aufwand oder in einer Kombination beider Modelle?
  • Mängel und Haftung: Verträge zieht man aus der Schublade, wenn es Probleme gibt. Vor diesem Hintergrund sollte geregelt werden, wie mit Mängeln der Leistung des Freelancers und Ansprüchen Dritter wegen etwaiger Rechtsverletzungen umgegangen werden soll, z.B. einer urheberrechtlichen Abmahnung. Letzteres ist vor allem relevant, wenn die Leistungen des freien Mitarbeiters vom Auftraggeber allein oder gemeinsam mit weiteren Leistungen an Dritte veräußert werden (z.B. Texterstellung, Designentwicklung, Programmierleistungen).
  • Vertragsdauer und Kündigung: Ein guter Vertrag ist besonders klar, wenn es um das Ende einer Vertragsbeziehung geht. Regeln Sie unbedingt die Voraussetzungen und Folgen von Kündigungen einschließlich der Herausgabe von Unterlagen und Arbeitsmitteln.
  • Datenschutz, Kundenschutz und Verschwiegenheitspflichten: Hat der Freelancer mit Kunden des Auftraggebers direkten Kontakt, besteht das Risiko von Umgehungen des Auftraggebers, der vor diesem Hintergrund Interesse an einer Kundenschutzvereinbarung haben wird. Daneben kann die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen relevant sein. Hat der Freelancer Zugriff auf Kundendaten des Auftraggebers, wird häufig der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags gemäß DSGVO nötig sein.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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