Unter dem Begriff des Persönlichkeitsrechtsschutzes versteht man ein Bündel verschiedener Rechte, die nachfolgend im Überblick dargestellt werden. Der Beitrag skizziert die wichtigsten Ansprüche des Betroffenen sowie Besonderheiten zu möglichen Anspruchsgegnern.
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Inhaltsübersicht
I. Allgemeines Persönlichkeitsrecht
1. Ausprägungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
2. Sphärenbetrachtung als Grundlage der Einzelfallprüfung
3. Abwägung gegen Grundrechte desjenigen, der das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt
4. Abgrenzung Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung bei Äußerungen
II. Rechtsschutz (mit grafischer Übersicht)
1. Unterlassungsanspruch
2. Gegendarstellungsanspruch
3. Berichtigungsansprüche
a. Fallgruppen des Berichtigungsanspruchs
b. Voraussetzungen des Berichtigungsanspruchs
c. Umfang des Berichtigungsanspruchs
4. Löschungsansprüche
a. Voraussetzungen
b. Anspruchsgegner
5. Schadensersatz
6. Anspruch auf Geldentschädigung
– Urteile zum Anspruch auf Geldentschädigung („Schmerzensgeld“)
7. Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung
I. Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (kurz: „APR“) ist ein absolutes, umfassendes Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit, das vor allem natürlichen Personen zusteht. Es ergänzt die im Grundgesetz normierten Freiheitsrechte und gewährleistet die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen. Der Inhalt dieses Rechts ist nicht allgemein und abschließend umschrieben. Zu den anerkannten Inhalten gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre, aber auch schlicht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden (BGH, Urteil vom 10.07.2018, Az. VI ZR 225/17).
Eine weitere wesentliche Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Person insbesondere vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, Az. 1 BvR 1696/98).
Polizisten im Amt genießen als Repräsentanten des Staates zwar nicht denselben Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts wie als Privatperson, jedoch führt dies nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung (jedenfalls) bei Routineeinsätzen nicht zur Annahme eines zeitgeschichtlichen Ereignisses (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 08.10.2021, Az. 1 RVs 175/21 mit Verweis auf VG Aachen, ZUM-RD 2021, 395).
Die Rechtsprechung erkennt auch juristischen Personen ein Unternehmenspersönlichkeitsrechts zu (§§ 1004 Abs. 1, 823 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG), dass den sozialen Geltungs- und Achtungsbereich des Unternehmens schützt, allerdings nur, soweit sie aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und ihren Funktionen dieses Rechtsschutzes bedürfen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn und soweit sie in ihrem sozialen durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen betroffen sind (BGH, Urteil vom 16.12.2014, Az. VI ZR 39/14 – Rn. 12; BGH, Urteil vom 19.01.2016, Az. VI ZR 302/15 – Rn. 11; BGH, Urteil vom 14.01.2020, Az. VI ZR 496/18; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.06.2018, Az. 16 U 105/17). Beispiele für juristische Personen sind z.B. der Verein, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) oder Körperschaften des öffentlichen Rechts. Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte aber nur für inländische juristische Personen. Hierbei ist der effektive Sitz der Gesellschaft entscheidend (BVerfGE 163, 363, Rn. 103; BVerfG NVwZ 2008, 670 (671)). Eine Anwendungserweiterung über das Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV oder spezielle Gleichheitssätze findet nur für juristische Personen mit Sitz im EU-Ausland statt (BVerfGE 129, 78 (95 ff.); BeckOK GG/Enders, 61. Ed. 15.3.2025, GG Art. 19 Rn. 37). Daher gilt das unmittelbar aus dem Grundgesetz entwickelte Unternehmenspersönlichkeitsrecht nur für inländische und EU-ausländische juristische Personen. Soweit ersichtlich, hat die Instanzrechtsprechung keine Erstreckung auf Unternehmen aus dem Nicht-EU-Ausland vorgenommen (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 12.06.2025, Az. 22 O 10/24 m.Va. LG Hamburg, Urteil vom 14.12.2012, Az. 324 O 64/12; OLG Dresden, Beschluss vom 22.04.2024, Az. 4 U 1921/23).
Für virtuelle Persönlichkeiten besteht kein Persönlichkeitsrechtsschutz. Allenfalls können Urheberrechte betroffen sein.
Gegen rechtsverletzende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte vorgehen, nicht auch derjenige, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind.
Beispiel: Eine vom Recht auf Achtung der Privatsphäre umfasste Situation großer emotionaler Belastung kann auch die des Bangens um das Leben eines nahen Angehörigen sein (BGH, Urteil vom 17.05.2022, Az. VI ZR 123/21).
Wegen seiner Herleitung aus den Grundrechten ist nach Art. 1 Abs. 3 GG zunächst nur der Staat unmittelbar zu Beachtung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts verpflichtet. Darüber hinaus muss der Staat aber auch gewährleisten, dass keine Verletzung dieses Grundrechts durch private Dritte erfolgt (sog. Schutzpflicht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, Az. 1 BvR 1696/98). Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist daher auch im Rahmen zivilrechtlicher Streitigkeiten zu beachten.
Rechtsgrundlage für natürliche Personen: Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
Rechtsgrundlage für Unternehmen: Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG
1. Ausprägungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht leitet die Rechtsprechung eine Reihe von spezifischen, nicht abschließenden Fallgruppen ab.
- Schutz der Privatsphäre, Geheimsphäre und Intimsphäre
- Recht am eigenen Bild (vgl. §§ 22, 23 KunstUrhG)
- Verfügungsrecht über Darstellungen der eigenen Person
- Recht am gesprochenen Wort
- Recht am geschriebenen Wort
- Recht der persönlichen Ehre (z.B. §§ 185 ff. StGB)
- Schutz vor Entstellung und Unterschieben von Äußerungen
- Schutz vor Imitationen der Persönlichkeit
- Recht auf informationelle Selbstbestimmung
- Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
- Recht am eigenen Namen (vgl. § 12 BGB)
- Schutz vor stigmatisierenden Darstellungen
- Einschränkung identifizierender Berichterstattung über Straftaten
- Postmortales Persönlichkeitsrecht
- Recht auf Weiterbeschäftigung im Arbeitsverhältnis
- Recht auf Resozialisierung
- Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung
Geschriebene oder verschriftlichte gesprochene Äußerungen einer Person oder ihre Lebensgeschichte sind nicht als vermögenswerte Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt. Dessen Schutzbereich erfasst allein Persönlichkeitsmerkmale wie das Bildnis, die Stimme und den Namen (BGH, Urteil vom 23.04.2026, Az. I ZR 41/24).
2. Sphärenbetrachtung als Grundlage der Einzelfallprüfung
Die Zulässigkeit von Eingriffen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht lässt sich wegen der vielfältigen Erscheinungsformen des Grundrechts nicht schematisch beantworten. Jeder Einzelfall muss gesondert geprüft werden. Um die „fließende“ Materie rechtlich greifbar zu machen, nimmt die Rechtsprechung eine Einordnung von Sachverhalten in verschiedene Sphären mit jeweils unterschiedlichem Schutzniveau vor.
- Am schwächsten ausgeprägt ist das Schutzniveau in der Öffentlichkeitssphäre, in der sich der Betroffene bewusst in die Öffentlichkeit bewegt oder dort äußert.
Beispiel: Äußerungen in einem öffentlich zugänglichen YouTube-Video. - Ähnlich geringer Schutz besteht innerhalb der Sozialsphäre, womit der Bereich beruflicher, politischer oder ehrenamtlicher Tätigkeit umschrieben wird.
- Deutlich höher ist das Schutzniveau bereits in der Privatsphäre, die das Privatleben (zu Hause), aber auch einzelne Sachverhalte oder Ereignisse bezeichnet, die typischerweise privaten Charakter haben. Eingriffe sind in der Regel unzulässig und müssen sich einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung unterziehen. Nur ausnahmsweise kommt eine Rechtfertigung durch wichtige Güter des Allgemeinwohls in Betracht.
- Das höchste Schutzniveau besteht im Bereich der Intimsphäre, zu dem z.B. die innere Gefühlswelt oder der Sexualbereich zählen, aber auch der Kernbereich der Ehre. Eingriffe in die Intimsphäre sind stets unzulässig.
Tipp: So ungern man es von Juristen liest – mit Ausnahme der Intimsphäre ist immer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall nötig. Die „Sphären“ sind also nicht schematisch zu verstehen, sondern als eine Art grobe Richtschnur, um den Sachverhalt rechtlich handhabbar zu machen.
3. Abwägung gegen Grundrechte desjenigen, der das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt
Auch wenn man einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht festgestellt hat, kann es sein, dass der Betroffene diesen Eingriff dulden muss. Dies ist der Fall, wenn sich derjenige, der in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreift, wiederum selbst auf Grundrechte berufen kann, die diesen Eingriff rechtfertigen.
Als solche entgegenstreitenden Grundrechte kommen zum Beispiel die Medienfreiheiten in Frage, vor allem die Pressefreiheit, die Meinungsfreiheit sowie das Informationsinteresse der Allgemeinheit, die allesamt durch Art. 5 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantiert sind. Es ist eine Abwägung zwischen dem einschlägigen Grundrecht und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen. Nur wenn das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen die widerstreitenden Grundrechte überwiegt, liegt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor.
Welches Gewicht dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht im Einzelfall zukommt, bestimmt sich insbesondere wie oben dargestellt danach, in welche Sphäre eingegriffen wird. Weitere Aspekte für die Gewichtung der Schutzbedürftigkeit des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind u.a. das Alter, der Reifegrad und das Vorverhalten des Betroffenen.
Beispiele: Jugendliche genießen weitergehenden Persönlichkeitsschutz als Erwachsene. Personen, die wiederholt die öffentliche Aufmerksamkeit gesucht haben, sind weniger schutzbedürftig hinsichtlich der Anonymisierung ihrer Namen in Medienberichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.01.2012, Az. 1 BvR 2499/09).
4. Abgrenzung Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung bei Äußerungen
Einer der häufigsten Fälle des Eingriffs in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht sind Äußerungen Dritter. Ob eine Äußerung rechtlich zulässig ist, muss im Einzelfall durch eine Abwägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des von der Äußerung Betroffenen mit der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) des Äußernden festgestellt werden.
Welchen Schutz die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) einer Äußerung gewährt, bemisst sich wiederum im Wesentlichen nach deren Einordnung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Insbesondere sind einige spezielle Ansprüche (z.B. Gegendarstellung, Berichtigung) nur bei persönlichkeitsrechtsverletzenden Tatsachenbehauptungen anwendbar.
Wir haben eine große Übersicht mit FAQ zur Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen verfasst.
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II. Rechtsschutz
Bei Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts stehen dem Betroffenen je nach Art und Schwere der Verletzung sowie dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen verschiedene Rechtsansprüche zu, insbesondere die nachfolgend beschriebenen.
1. Unterlassungsanspruch
Ziel des Unterlassungsanspruchs ist es, dass sich der Verletzer künftig bestimmter persönlichkeitsrechtsverletzender Handlungen, insbesondere öffentlicher Aussagen, enthalten muss.
Darüber hinaus bestehen Unterlassungsansprüche auch gegen Werturteile in der Form von Schmähkritik, nicht aber gegen wahre Tatsachenbehauptungen. Bei mehrdeutigen Äußerungen ist ausschließlich beim Unterlassungsanspruch jenes Verständnis zugrunde zu legen, welches eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, weil man vom Äußernden verlangen kann, sich künftig eindeutig auszudrücken.
Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist die Gefahr eines rechtswidrigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht (Erstbegehungsgefahr oder Wiederholungsgefahr).
Erstbegehungsgefahr besteht, wenn es konkrete Hinweise dafür gibt, dass eine Persönlichkeitsverletzung bevorsteht. Dies ist z.B. dann anzunehmen, wenn jemand ankündigt, eine entsprechende Handlung vorzunehmen. Bloße Recherchen für einen möglicherweise persönlichkeitsrechtsverletzenden Zeitungsartikel genügen hingegen nicht.
Wiederholungsgefahr wird vermutet, wenn bereits eine Persönlichkeitsrechtsverletzung begangen wurde. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden, wenn sich aus den konkreten Umständen etwas anderes ergibt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Verletzer die persönlichkeitsrechtsverletzende Handlung von sich aus nach kurzer Zeit korrigiert oder bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat.
Zu beachten ist, dass bei Unterlassungsansprüchen (anders als z.B. bei einem Anspruch auf Widerruf) nicht nur die für den Äußernden günstigste Deutungsvariante seiner Aussage, sondern alle plausiblen Deutungsmöglichkeiten zugrunde zu legen sind (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, Az. 1 BvR 1696/98). Die Schwelle für die Annahme einer Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt damit etwas niedriger.
Liegen die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs vor, hat der Betroffene Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Wird deren Abgabe vom Verletzer verweigert und werden die Unterlassungsansprüche gerichtlich festgestellt, besteht Anspruch auf Veröffentlichung des Urteilsinhalts. Waren die persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen Teil eines größeren Gesamtwerks, sind die rechtswidrigen Teile herauszutrennen, sofern dies ohne eine Veränderung des Sinnzusammenhangs möglich ist.
Rechtsgrundlage: § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. §§ 823 ff. BGB
2. Gegendarstellungsanspruch
Der Gegendarstellungsanspruch dient dem Schutz der Selbstbestimmung des Einzelnen bei Presseberichten über seine Person. Der Anspruch kann nur in Bezug auf Tatsachenbehauptungen bestehen und verpflichtet den verantwortlichen Redakteur sowie ggf. den Verleger, eine Sachverhaltsversion des Betroffenen im Pressewerk zu veröffentlichen.
Beispiel einer abgedruckten Gegendarstellung:
„Auf www.bild.de wird in einem Artikel mit der Überschrift „Immer mehr Promis sind genervt vom Helene-Hype“ behauptet, ich hätte mich über Helene Fischer wie folgt geäußert:
„Ich kann diese Frau nicht mehr sehen, ohne im Strahl zu kotzen.“
Hierzu stelle ich fest:
Diese Aussage habe ich nicht getätigt.
München, den 18.11.2014
Michael Mittermeier
Anm. d. Red.: Unabhängig vom Wahrheitsgehalt sind wir zum Abdruck dieser Gegendarstellung verpflichtet“
Quelle: http://www.bild.de/unterhaltung/leute/helene-fischer/gegendarstellung-michael-mittermeier-38769492.bild.html
Der Gegendarstellungsanspruch kann sich nur gegen Tatsachenbehauptungen richten. Bei bloßen Meinungsäußerungen des Mediums ist er ausgeschlossen. Weiterhin bedarf es eines berechtigten Interesses an der Verbreitung der Veröffentlichung der Gegendarstellung. Hieran kann es z.B. fehlen, wenn der Betroffene im gleichen Artikel bereits ausreichend zu Wort gekommen ist und seine Sicht der Dinge darstellen konnte.
Die Gegendarstellung muss ihrem Umfang nach angemessen sein. Das ist zumindest dann der Fall, wenn sie den Umfang des beanstandeten Texts nicht überschreitet. Sie darf auch selbst nur Tatsachenbehauptungen (und keine Meinungsäußerungen) enthalten und keinen strafbaren Inhalt haben. Des Weiteren gelten bestimmte Anforderungen an die Form einer Gegendarstellung. Außerdem muss sie dem Anspruchsgegner innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der angegriffenen Äußerung zugehen.
Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist es nicht nötig, eine Anspruchsgefährdung glaubhaft zu machen. Irrelevant ist auch, ob die Gegendarstellung inhaltlich richtig ist oder nicht. Zweck des Anspruchs ist nur, dem Betroffenen im Wege der Waffengleichheit die Möglichkeit zu geben, die Öffentlichkeit über seine abweichende Auffassung zu informieren.
Neben der Gegendarstellung gegen Tatsachenbehauptungen im engeren Sinne wird teilweise eine Gegendarstellung auch gegen den Eindruck für möglich gehalten, der sich nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers aus einer Medienmitteilung „zwischen den Zeilen“ bzw. dem Gesamtzusammenhang des Textes im Wege einer Sinninterpretation ergibt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.12.2006, Az. 14 U 140/06; LG Berlin, Urteil vom 23.04.2009, Az. 27 O 278/09). Teilweise wird auch die Möglichkeit bejaht, gegen eine Gegendarstellung per Gegendarstellung vorgehen zu können.
Bei der Platzierung der Gegendarstellung darf der Betroffene nicht schlechter gestellt werden als die veröffentlichenden Medien.
Rechtsgrundlage: Landespressegesetze, (§ 10 MusterPresseG), § 56 RStV u.a.
3. Berichtigungsansprüche
Unter dem Schlagwort „Berichtigungsansprüche“ werden Ansprüche auf die Beseitigung der negativen Folgen von persönlichkeitsrechtsverletzenden unwahren Tatsachenbehauptungen durch eine gegenläufige Handlung des Verletzers zusammengefasst. Sie werden in aller Regel relevant in Fällen von Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht durch mediale Berichterstattung.
a. Fallgruppen des Berichtigungsanspruchs
Die verschiedenen Fallgruppen des Berichtigungsanspruchs unterscheiden sich zum einen danach, in welchem Ausmaß die durch sie zu beseitigende Tatsachenbehauptung unwahr ist. Zum anderen divergiert die Intensität ihrer Auswirkungen auf den Anspruchsgegner. Gemeinsam haben alle Fälle, dass sich der Verletzer (in mehr oder weniger deutlicher Art und Weise) von seiner ursprünglichen Äußerung distanzieren muss.
- Der Widerrufsanspruch ist darauf gerichtet, eine falsche Tatsachenbehauptung des Verletzers vollständig zu entfernen. Dabei schuldet der Äußernde den Widerruf als eigene Erklärung.
Beispiel: „Im Blogbeitrag vom 03.04.2015 behauptete ich, Max Mustermann habe einen Mann in Musterstadt bestohlen und sei daraufhin von der Polizei festgenommen worden. Ich widerrufe diese Behauptung als unwahr.“
- Der Richtigstellungsanspruch zielt darauf ab, fehlerhafte Teile einer Tatsachenbehauptung zu korrigieren, ohne aber die gesamte Tatsachenbehauptung zurückzunehmen.
Beispiel: „In meinem Blogbeitrag vom 03.04.2015 behauptete ich, Max Mustermann habe einen Mann in Musterstadt bestohlen und geschlagen. Ich berichtige diese Behauptung dahingehend, dass Max Mustermann den Mann nur bestohlen hat.“
- Der Klarstellungsanspruch verlangt, dass ein Sachverhalt, der durch unvollständige oder einseitige Darstellung in verzerrter Weise dargestellt wurde, durch das Hinzufügen ursprünglich ausgelassener Tatsachen in das richtige Licht gerückt wird.
Beispiel: „In meinem Blogbeitrag vom 03.04.2015 behauptete ich, Max Mustermann habe einen Mann in Musterstadt geschlagen. Ich stelle klar, dass Max Mustermann zuvor von diesem Mann mit Schlägen attackiert wurde und in Verteidigungsabsicht handelte.“
- Im Falle des Ergänzungsanspruchs muss die aufgestellte Tatsachenbehauptung um die wesentlichen Tatsachen ergänzt werden, die vorher fehlten. Der Unterschied zum Klarstellungsanspruch besteht darin, dass die zu ergänzenden Tatsachen erst nachträglich hinzugekommen sind.
Beispiel: „In meinem Blogbeitrag vom 03.04.2015 behauptete ich, gegen Max Mustermann sei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Ergänzend weise ich darauf hin, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde.“
b. Voraussetzungen des Berichtigungsanspruchs
Ein Anspruch auf Berichtigung kann nur gegen unwahre Tatsachenbehauptungen geltend gemacht werden. Eine Berichtigung von Meinungsäußerungen ist ausgeschlossen. Zu beachten ist allerdings, dass Tatsachenbehauptungen, auf denen eine Meinung begründet ist, angreifbar sind.
Als Tatsachenbehauptung genügen auch Fragen, wenn dem Leser eine bestimmte Antwort suggeriert werden soll.
Beispiel: „Udo Jürgens: Im Bett mit Caroline? In einem Interview antwortet er eindeutig zweideutig“ (BGH, Urteil vom 09.12.2003, Az. VI ZR 38/03).
Nach dem Bundesgerichtshof hat die Auslegung eines Fragesatzes den Kontext und die Umstände der Äußerung zu berücksichtigen. Sie kann ergeben, dass der Fragesatz keine „echte Frage“, sondern die unwahre Behauptung einer Tatsache enthält.
Die unwahre Tatsachenbehauptung muss in rechtswidriger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Anspruchsinhabers eingreifen, dieses also verletzen. Dies ist bei unwahren Tatsachenbehauptungen, die das Persönlichkeitsrecht betreffen, regelmäßig ohne weiteres der Fall. Entscheidend für die Rechtswidrigkeit ist nur der Zustand beim Betroffenen, nicht aber, dass der Störer auch rechtswidrig gehandelt hat (BVerfG, Beschluss vom 10.1998, 1 BvR 1531/96) . Beispielsweise kann auch bei einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung ein Anspruch auf Ergänzung bestehen, wenn neue Tatsachen hinzugetreten sind wie z.B. die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens und dadurch ein rechtswidriger Störzustand beim Betroffenen besteht.
Damit ein Berichtigungsanspruch besteht, muss die entstandene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts auch noch fortdauern. Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn der Sachverhalt längst aus dem Interesse der Öffentlichkeit verschwunden und in Vergessenheit geraten ist.
Besonderheiten bei Anspruch auf Widerruf einer Tatsachenbehauptung: Der Widerruf muss dem Anspruchsgegner zumutbar sein. Unzumutbar ist es beispielsweise, einen Widerruf abzudrucken, der nur den Zweck hat, den Urheber der Tatsachenbehauptung zu demütigen. Auch kann in besonderen Fällen das Rechtsschutzinteresse des Klägers fehlen. Beispiele sind Fälle, in denen eine Redaktion bereits eine freiwillige Richtigstellung plant oder es nur um marginale Nebensächlichkeiten geht. Bei einem Widerrufsanspruch trägt der Anspruchsteller stets die Beweislast für die Unwahrheit der gerügten Tatsachenbehauptung (OLG Dresden, Urteil vom 25.01.2022, Az. 4 U 2052/21).
c. Umfang der Berichtigung
Wie beim Unterlassungsanspruch gilt, dass Widerruf, Klarstellung, Richtigstellung bzw. Änderung in Aufmachung, Größe und Auffälligkeit der Erstäußerung entsprechen sollen. Ein rechtsverletzender Bericht auf der Titelseite einer Tageszeitung wäre also z.B. auch auf der Titelseite zu widerrufen.
Rechtsgrundlage: § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. §§ 823 ff. BGB.
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4. Löschungsansprüche
Einen Spezialfall für die Beseitigung persönlichkeitsrechtsverletzender Inhalte im Internet stellen sog. Löschungsansprüche dar, die aus der Folgenbeseitigungspflicht der Unterlassungsansprüche analog § 1004 S.1 BGB abgeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2015, Az. VI ZR 340/14).
a. Voraussetzungen
Ein Löschungsanspruch besteht, wenn eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung durch einen im Internet veröffentlichten Inhalt vorliegt und diese fortdauert. Ausführliche Informationen bietet unsere Übersicht zu aktiven Handlungs- und Beseitigungspflichten bei Rechtsverletzungen.
b. Anspruchsgegner
Ansprüche gegen den Verletzer: Die obigen Ansprüche richten sich zunächst gegen den Verletzer, d.h. den unmittelbar verantwortlichen Täter der Persönlichkeitsrechtsverletzung. Dieser ist verpflichtet, die von ihm getätigten Aussagen zu löschen. Wurden die Äußerungen auf anderen Internetseiten weiterverbreitet, besteht gegen den ursprünglichen Verletzer unter bestimmten Umständen auch ein Anspruch, auf eine Löschung der Inhalte auf den anderen Webseiten hinzuwirken. Diese Pflicht zum „Hinwirken“ kann aber nur insoweit bestehen, wie es dem Verletzer zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2015, Az. VI ZR 340/14).
Es kann vorkommen, dass man nicht gegen den Äußernden selbst vorgehen kann oder will. Beispielsweise mag es Fälle geben, in denen kaum Erfolgsaussichten bestehen, gegen diffamierende Kommentare in Internetforen vorzugehen, zumal, wenn Name und Anschrift der handelnden Nutzer unbekannt sind und auch nicht zu erwarten steht, dass der Seitenbetreiber Auskunft erteilen wird. Gleiches gilt z.B. für Beiträge bei Facebook auf fremden Pinnwänden, die von Dritten mit ehrverletzenden Kommentaren versehen werden.
Ansprüche gegen Seiteninhaber: Nach gefestigter Rechtsprechung kann sich der Verletzte nicht nur an den Äußernden, sondern direkt an den Seiteninhaber wenden und von diesem die umgehende Löschung des rechtsverletzenden Beitrags verlangen. Erfolgt die Löschung nicht oder nicht adäquat, bestehen gegen den Seitenbetreiber Unterlassungsansprüche, die sich notfalls auch gerichtlich durchsetzen lassen. War die Löschungsaufforderung berechtigt, hat der Seiteninhaber dem Verletzten die gesamten Kosten des Verfahrens zu erstatten – dies freilich nur, wenn ein Unterlassungsanspruch gegen den Seiteninhaber bestand, was nicht der Fall ist, wenn der Beitrag auf erste Anforderung zügig entfernt wurde. In diesem Fall besteht auch kein Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Ebenso ist der Betreiber eines Internetforums nicht zur Herausgabe der Nutzerdaten verpflichtet. Um die Nutzerdaten zu erlangen, muss der Verletzte ggf. Strafanzeige erstatten und Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen (vgl. AG München, Urteil vom 03.02.2011, Az. 161 C 24062/10).
Ansprüche gegen Suchmaschinenbetreiber: Ob eine direkte Inanspruchnahme von Suchmaschinenbetreibern möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden. 2009 bejahte beispielsweise das Berliner Kammergericht einen Unterlassungsanspruch gegen Google, wenn das Unternehmen vom Verletzten vorher darauf hingewiesen worden war, dass im Snippet unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden und keine Änderung durch Google erfolge (Kammergericht, Beschluss vom 03.11.2009, Az. 9 W 196/09). Vom Oberlandesgericht Hamburg wurde eine Haftung von Google für ehrverletzende Äußerungen in den Suchergebnissen (Snippets) abgelehnt (OLG Hamburg, Urteil vom 26.05.2011, Az. 3 U 67/11), da Google keine eigene Inhalte verbreite, sondern nur fremde Inhalte bereitstelle, die ohnehin im Netz verfügbar seien. Auf der anderen Seite entschied das Landgericht Hamburg, dass Google persönlichkeitsrechtsverletzende Vorschaubilder in bestimmten Fällen aus der Google-Bildersuche entfernen müsse (LG Hamburg, Urteil vom 24.01.2014, Az. 324 O 264/11).
Das LG Berlin hat festgestellt, dass Google zwar nicht verpflichtet ist, von Dritten verfasste rechtswidrige Äußerungen bei Google Maps vor Einstellung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Erfolgt nach Hinweis auf eine Persönlichkeitsrechtsverletzung allerdings keine Löschung, haftet Google selbst (LG Berlin, Urteil vom 05.04.2012, Az. 27 O 455/11).
Nachdem früher die Auffassung vertreten wurde, dass die „Autocomplete“-Funktion, mit der Google dem Nutzer nach Eingabe weniger Buchstaben populäre Suchbegriffe zum Direktanwählen anbietet, nicht zu einer Haftung von Google für etwaige Persönlichkeitsrechtsverletzungen führt (OLG München, Urteil vom 29.09.2011, Az.: 29 U 1747/11) hat der BGH nun entschieden, dass Google Wortkombinationen aus den automatischen Vorgaben seiner Suchmaschine (sog. “Autocomplete-Funktion”) im Falle von Persönlichkeitsrechtsverletzungen löschen muss (BGH, Urteil vom 14.05.2013, Az. VI ZR 269/12).
Rechtsgrundlage: § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog, ggf. i.V.m. §§ 823 ff.
5. Schadensersatz
Hat der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden verursacht, muss er der Zustand wiederherstellen, der bestehen würde, wenn das Schadensereignis nicht eingetreten wäre (§§ 249 ff. BGB). Die Wiederherstellung des guten Rufs wird bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch die oben aufgeführten speziellen Ansprüche verfolgt. Sonstige materielle Schäden (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes), die durch die Verletzung des Persönlichkeitsrechts entstehen, werden nach den allgemeinen Schadensersatzregelungen behandelt.
Voraussetzungen: Zunächst muss eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegen. Hier kommen alle möglichen Arten unzulässiger Handlungen in Betracht (Tatsachenbehauptungen, Werturteile, aber auch unzulässige Veröffentlichung von Bildern), die insbesondere auch Verstöße gegen persönlichkeitsrechtsschützende Gesetze, wie z.B. §§ 22, 23 KUG; Vorschriften der DSGVO oder §§ 185 ff. StGB darstellen können. Hier sind ggf. auch mögliche Rechtfertigungsgründe wie eine Einwilligung oder die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) zu prüfen.
Es muss dem Betroffenen ein Vermögensschaden entstanden sein. Neben dem Verlust des Arbeitsplatzes oder dem Nichtabschluss eines Vertrags kommt hier bei Prominenten auch ein Schaden wegen des unerlaubten Abdruckens ihres Bildes in Betracht. Letzteres ist allerdings nur bei sog. kommerzialisierten Persönlichkeitsrechten denkbar, also wenn das Bild regelmäßig gegen eine Lizenzgebühr abgedruckt wird, diese Gebühr im konkreten Fall aber nicht gezahlt wurde. Gemäß § 252 BGB ist auch ein entgangener Gewinn zu ersetzen.
Dieser Schaden muss gerade durch die Persönlichkeitsrechtsverletzung verursacht worden sein (Kausalität). Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn der Arbeitsplatz bereits vor oder unabhängig von der Persönlichkeitsrechtsverletzung gekündigt wurde.
Schließlich muss der Verletzer wie bereits ausgeführt schuldhaft gehandelt haben, also vorsätzlich oder zumindest fahrlässig (§ 276 BGB).
Rechtsfolge: Der entstandene Schaden ist nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzen. Das kann beispielsweise auch in Gestalt einer Abschöpfung des Gewinns erfolgen (§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit §§ 22 ff. KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG).
Rechtsgrundlage: §§ 823 ff. BGB ggf. i.V.m. Schutzgesetz.
6. Anspruch auf Geldentschädigung
Bei einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung kann der Anspruch auf Schadensersatz auch eine Geldentschädigung für immaterielle Schäden umfassen.
Der Anspruch auf Geldentschädigung wird häufig „Schmerzensgeld“ genannt. Es handelt sich aber nicht um ein Schmerzensgeld im Sinne von § 253 Abs. 2 BGB, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12).
Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch schwerwiegende Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde.
Wichtig: Nicht jede Persönlichkeitsrechtsverletzung führt zu einem Anspruch auf Geldentschädigung. Nur wenn es sich im Einzelfall um einen so schwerwiegenden Eingriff handelt, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (etwa durch Gegendarstellung, Widerruf und/oder Unterlassung), kann eine Geldentschädigung zuzusprechen sein. Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere
- die Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung,
- die Nachhaltigkeit der Rufschädigung,
- der Grad des Verschuldens sowie
- Anlass und Beweggrund des Handelns
(vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2009, Az. VI ZR 219/08 – Esra; LG Frankfurt, Urteil vom 30.01.2020, Az. 2-03 O 90/19; OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2018, Az. I-4 U 140/17).
Schmerzensgeld bei Bildern/Fotos: Zu Geldentschädigungen bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild haben wir einen eigenständigen ausführlichen Beitrag verfasst.
Weitere Beispiele: Schmähkritik und Beleidigungen von erheblichem Charakter oder wiederholte Verletzungen (z.B. ständiges Mobbing), Eingriffe in die Intimsphäre wie z.B. eine genaue Schilderungen des Sexuallebens, ungewollte Verbreitung von Nacktfotos oder das ungefragte Übersenden von Textnachrichten, Bildern und eines Videos mit anzüglichem Inhalt (sog. Sexting), kann eine Geldentschädigung begründen (LG Stralsund, Urteil vom 06.06.2024, Az. 4 O 19/24).
Im Äußerungsrecht ist einschränkend zu beachten, dass die grundlegenden Kommunikationsfreiheiten gefährdet wären, wenn jede Persönlichkeitsrechtsverletzung die Gefahr einer Verpflichtung zur Zahlung einer Geldentschädigung in sich bergen würde. Die Zuerkennung einer Geldentschädigung kommt daher nur als „ultima ratio“ in Betracht, wenn die Persönlichkeit in ihren Grundlagen betroffen ist (LG Köln, Urteil vom 10.10.2012, Az. 28 O 195/12). Einen Gesichtspunkt für die Frage, ob ein derart schwerwiegender Eingriff vorliegt, stellt auch die Form der Berichterstattung dar. Zeigt das Bildnis den Betroffenen in einer Position, die geeignet ist, ihn der Lächerlichkeit preiszugeben, kann dies für das Bedürfnis einer Entschädigung sprechen. Gleiches gilt für die zugehörige Textberichterstattung, wenn sie geeignet ist, den Betroffenen in den Augen der Öffentlichkeit in ein ungünstiges Licht zu rücken (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.04.2009, Az. 6 U 209/07; LG Köln, Urteil vom 10.10.2012, Az. 28 O 195/12). Dabei kann bei der gebotenen Gesamtwürdigung auch ein erwirkter Unterlassungstitel in Ansatz gebracht werden, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2009, Az. VI ZR 219/08 – Esra; LG Frankfurt, Urteil vom 30.01.2020, Az. 2-03 O 90/19).
Bei der Bemessung der Geldentschädigung stellen der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers, der Präventionsgedanke und die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung Bemessungsfaktoren dar, die sich je nach Lage des Falles unterschiedlich auswirken können (BGH, Urteil vom 05.10.2004, Az. VI ZR 255/03 – Prominentenkinder). Einer Darlegung physischer oder psychischer Schmerzen durch den Verletzten bedarf es nicht. Der Geldentschädigungsanspruch aus § 823 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG soll eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausgleichen. Dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht kommt insoweit ein eigener ideeller Wert aus sich heraus zu (BGH, Urteil vom 01.12.1999, Az. I ZR 49/97 – Marlene Dietrich), der unabhängig von einer körperlichen oder psychischen Betroffenheit herabgesetzt werden kann, z.B. durch beleidigende Äußerungen.
Wird durch eine unwahre Tatsachenbehauptung sowohl der immaterielle Gehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verletzt als auch ein „Werbewert“ des Betroffenen abgeschöpft, ist der „Lizenzwert“ des Betroffenen in die Bemessung der Geldentschädigung einzubeziehen (OLG Dresden, Urteil vom 23.04.2024, Az. 4 U 3/24).
Eine Geldentschädigung wegen einer Veröffentlichung im Internet ist nicht generell höher oder niedriger zu bemessen als eine Entschädigung wegen eines Artikels in den Printmedien. Die Anzahl der Aufrufe des angegriffenen Beitrags ist nach gefestigter Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des BGH in die Bemessung der Höhe der Entschädigung einzubeziehen, da das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung als Bemessungsfaktor zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013, Az. VI ZR 211/12). Relevant für die Bemessung ist ebenfalls, ob der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
Verstirbt der Geschädigte vor Rechtshängigkeit einer auf Geldentschädigung gerichteten Klage, fällt der Gesichtspunkt der Genugtuung regelmäßig weg. Der Anspruch auf Geldentschädigung ist daher regelmäßig nicht vererblich.
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Urteile zum Anspruch auf Geldentschädigung („Schmerzensgeld“)
- 500 Euro Geldentschädigung wegen Weiterverbreitung von Nacktfoto per WhatsApp (OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 05.03.2018, Beschluss vom 06.04.2018, Az. 13 U 70/17).
- 1.500 Euro Geldentschädigung wegen Beleidigung / Mobbing eines Schülers via Facebook & E-Mails (LG Memmingen, Urteil vom 03.02.2015, Az. 21 O 1761/13).
- 2.500 Euro aus Sicht des Oberlandesgerichts Dresden regelmäßig Mindestuntergrenze für Geldentschädigung.
- 7.000 Euro für unerlaubte Veröffentlichung eines Intimfotos im Internet, auf dem Oralverkehr zu sehen war, wodurch abgebildete Person gesundheitlichen Schaden erleidet (OLG Hamm, Urteil vom 20.02.2017, Az. 3 U 138/15).
- 8.000 Euro Geldentschädigung wegen Beleidigungen in den sozialen Medien über Facebook-, Twitter- und Myspace-Accounts („… du Nutte!!!!!!!!„, „… du Kacke!!!„, „… sieht aus wie ne Mischung aus Der Joker, nem Schimpansen, Michel Jackson und Tatjana Gsell“ sowie „hat so nen ekligen Zellulitiskörper pfui Teufel„) (LG Berlin, Urteil vom 13.08.2012, Az. 33 O 434/11).
- 10.000 Euro Geldentschädigung für die Politikerin Renate Künast, der von einem Blog in einem sog. Sharepic vorsätzlich ein Pädophilie befürwortendes bzw. relativierendes Falschzitat untergeschoben worden war, wobei das Gericht u.a. auch das Nachtatverhalten des Beklagten zu dessen Lasten berücksichtigte (LG Frankfurt, Urteil vom 30.01.2020, Az. 2-03 O 90/19).
- 10.000 Euro Geldentschädigung für bekannten Moderator, der von Rapper in Konzerten als „Arschloch„, „verfickter …“ und „Bastard“ bezeichnet wurde (LG Berlin, Urteil vom 15.11.2011, Az. 27 O 393/11, Kunstfreiheit rechtfertigte Beleidigungen ausdrücklich nicht).
- 10.000 Euro Geldentschädigung für regelrechte Flut von Beleidigungen bzw. Hasstiraden durch Influencerin, „It-Girl“, Moderatorin, Model, Modedesignerin und Sängerin, u.a. „was für ein kleiner Wichser“, „solche Menschen wie dich würde ich am liebsten von der Brücke runterschubsen“, „Arschloch„, „ich wünsche mir, ich hätte diesem Typen ins Gesicht geschlagen“ etc. (LG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2019, Az. 12 O 168/18).
10.000 Euro Geldentschädigung für Renate Künast wegen Memes mit Falschzitaten (LG Frankfurt, Urteil vom 08.04.2022, Az. 2-03 O 188/21), wobei die Social Media Plattform dafür sorgen muss, dass künftig keine sinn- bzw. kerngleichen Memes mehr auf der Plattform zu finden sind (OLG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2024, Az. 16 U 65/22, Revision zugelassen).- 15.000 Euro Geldentschädigung für Noah Becker wegen eines rassistischen Tweets.
- 20.000 Euro für bekannten Moderator wegen unzulässigem Clickbaiting, rechtstechnisch allerdings in der Form einer fiktiven Lizenz, nicht als Geldentschädigung (OLG Köln, Urteil vom 28.05.2019, Az. 15 U 160/18).
- 25.000 Euro u.a. wegen Behauptungen, der Betroffene sei pädophil veranlagt, er habe ein sexuelles Verhältnis mit einem minderjährigen Mädchen gehabt, sei korrupt, Teil eines kriminellen Leipziger Netzwerkes, habe seine Dienstpflichten nicht erfüllt und die Beklagte bedroht, in dem er ihr SMS geschrieben habe, ihre Katze habe strangulieren lassen und sie von drei ihm bekannten Motorradfahrern im Straßenverkehr habe abdrängen lassen (BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12).
- 70.000 Euro Geldentschädigung für 16 Jahre altes Mädchen (Gewinnerin eines lokalen Schönheitswettbewerbs), über deren Namen sich bei TV Total mehrfach lustig gemacht wurde mit Bezugnahme darauf, sie eigne sich wegen ihres Namens für Pornofilme (OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2004, Az. 3 U 168/03).
- 120.000 Euro für die unerlaubte Veröffentlichung von 15 Nacktvideos im Internet (LG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2023, Az. 12 O 55/22)
- Unberechtigte Verdachtsberichterstattung zu Mafia-Mitgliedschaft eines anonymisierten, aber identifizierbaren Gastronomen ist Persönlichkeitsrechtsverletzung, rechtfertigt aber keine Geldentschädigung (OLG Thüringen, Urteil vom 21.02.2018, Az. 7 U 471/17).
- Im Hintergrund eines Promi-Fotos identifizierbare Urlauber müssen die Veröffentlichung in der Presse ohne Verpixelung bzw. schwarzen Balken nicht hinnehmen. Trotz Abbildung im Bikini erhielt die Betroffene aber keine Geldentschädigung (BGH, Urteil vom 21.04.2015, Az. VI ZR 245/14).
- Google schuldet keine Geldentschädigung wegen ehrverletzender Autocomplete-Vorschläge (OLG Köln, Urteil vom 08.04.2014, Az. 15 U 199/11).
- Über eine Abschöpfung der erzielten Gewinne erhielt ein als „Technoviking“ bekannt gewordener Mann keine zusätzliche Geldentschädigung wegen eines ihn zeigenden Videos auf der Fuckparade (LG Berlin, Urteil vom 30.05.2013, Az. 27 O 632/12).
- Ein Luftsicherheitskontrolleur wurde bei einer Gepäckkontrolle gefilmt. Eine etwa 2 Sekunden lange, den Kontrolleur zeigende Videosequenz wurde im Anschluss vom Fluggast auf YouTube als Teil von mehreren Videos hochgeladen. Das Gericht lehnte einen Anspruch auf Geldentschädigung ab. Es handelte sich zwar eindeutig um eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, weshalb insbesondere Unterlassung verlangt werden durfte. Der Verstoß sei aber nicht so schwer, dass zusätzlich immaterieller Schadensersatz zu zahlen sei, zumal die betroffene Sequenz nicht Hauptgegenstand, sondern nur eine Nebensächlichkeit der Videos war (OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2018, Az. I-4 U 140/17).
- Bei der Abwägung, ob Eingriffe in die Sozialsphäre eines Politikers infolge einer unwahren Tatsachenbehauptung eine Geldentschädigung rechtfertigen, ist die Privilegierung von Äußerungen im Rahmen des politischen Meinungskampfes maßgeblich zu berücksichtigen. Ein Schadenersatz- oder Bereicherungsanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie scheidet bei der unzutreffenden Vereinnahmung eines Politikers für die Anliegen des politischen Gegners regelmäßig aus (OLG Dresden, Urteil vom 23.04.2024, Az. 4 U 3/24).
Rechtsgrundlage: §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG (ggf. etwa i.V.m. §§ 185 ff. StGB bei Beleidigungen)
7. Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung
Der Betroffene hat gegen den Verletzer Anspruch auf Herausgabe dessen, was er durch die Persönlichkeitsrechtsverletzung erhalten hat. Erzielt der Verletzer mit der Persönlichkeitsrechtsverletzung z.B. einen Gewinn, ist dieser an den Betroffenen herauszugeben. Der Herausgabeanspruch besteht gleichwertig neben dem Schadensersatzanspruch, er setzt kein Verschulden voraus.
Rechtsgrundlage: §§ 812 ff. BGB.
III. Praktische Beispiele
Die Ahndung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen erfolgt im ersten Schritt typischerweise durch eine Abmahnung. Gibt der Abgemahnte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, muss der Anspruch auf Unterlassung ggf. in einem einstweiligen Verfügungsverfahren durchgesetzt und / oder Klage erhoben werden.
Hier finden Sie Beispiele aus der Rechtsprechung rund um Persönlichkeitsrechtsverletzungen:
- Clickbaiting: Fernsehzeitschrift muss 20.000 € an Moderator zahlen
- Computer Bild durfte Beitrag mit Jan Böhmermann bebildern
- Verstoß gegen Bildberichtsverbot auch bei Änderung des Ausschnitts
- LG Berlin: 15.000 € Schmerzensgeld wegen ehrverletzendem Tweet
- Verdachtsberichterstattung: Übersicht, Beispiele & Rechtstipps
- Geldentschädigung für Verbreitung von Nacktfotos per WhatsApp
- Google muss nicht vorab auf Persönlichkeitsrechtsverletzung prüfen
- Til Schweiger durfte Facebook Nachricht veröffentlichen
- Google: Sperrung von Links auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen
- Schmerzensgeld: Mobbing von Kind via Facebook & E-Mails
- BGH: Löschung von falschen Behauptungen auf Drittwebsites
- Fotorecht: Mitabgebildet im Hintergrund eines Promi-Fotos
- Fotorecht: Hostess muss Posten von Partyfoto dulden
IV. Zuständigkeit
Der deliktische Gerichtsstand des § 32 ZPO ist dort eröffnet, wo die Persönlichkeitsrechtsverletzung bestimmungsgemäß abrufbar ist und sich bestimmungsgemäß auswirkt. Das Gericht am Wohnort des Betroffenen ist daher örtlich zuständig.
Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet könnte man meinen, dass jedes Gericht in Deutschland örtlich zuständig ist, weil Internetinhalte stets bundesweit abrufbar sind. Die Anwendbarkeit des fliegenden Gerichtsstands ist jedoch heftig umstritten, auch wenn dies begrifflich mitunter offen gelassen wird (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.11.2017, Az. 1 AR 35/17 (SA Z) hinsichtlich der unberechtigten Nutzung eines Bildnisses als Verletzung von § 22 Satz 1 KunstUrhG i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB).
Die Rechtsprechung tendiert mittlerweile dazu, die Anwendung des fliegenden Gerichtsstands abzulehnen bzw. einzuschränken. Der Erfolgsort bei Unterlassungsansprüchen wegen Internetveröffentlichungen sei nur dort gegeben, wo ein deutlicher inhaltlicher Bezug der Meldung zum Gerichtsstandort besteht. Dieser Bezug könne sich aus dem Sitz des Verletzten oder des Verletzers oder aus der überregionalen Bekanntheit der Person, über die berichtet wird, ergeben (OLG Dresden, Beschluss vom 26.02.2021, Az. 4 W 77/21 – Einschleusen in Bundestag). Einen konkreten Bezug zum Gerichtsort forderte auch das Landgericht Saarbrücken, der im verhandelten Fall fehlte. Dort lagen Sitz und Tätigkeit der Parteien in Karlsruhe bzw. Berlin, die streitige Rechtsverletzung fand in Stuttgart statt (LG Saarbrücken, Beschluss vom 30.10.2012, Az. 4 O 193/12). Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Online-Berichterstattung, die sich nur an einen lokalen Adressatenkreis richtet, wurde der fliegende Gerichtsstand ebenfalls abgelehnt (OLG Hamburg, Beschluss vom 03.03.2026, Az. 7 W 26/26).
Der Kollege Arno Lampmann weist auf einen Beschluss des OLG Köln, hin, wonach die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Rechtsverletzungen im Internet in der Regel auch zur örtlichen Zuständigkeit aller deutschen Gerichte führt (OLG Köln, Beschluss vom 22.10.2018, Az. 6 W 102/18; so im Ergebnis auch KG Berlin, Beschluss vom 26.09.2017, Az. 10 W 84/17 mit Verweis auf OLG Brandenburg, Urteil vom 28.11.2016, Az. 1 U 6/16). Diese Haltung verbessert die praktischen Möglichkeiten zur Verfolgung von Rechtsverletzungen auf ausländischen Plattformen. Problematisch bleibt die Vollstreckung erstrittener Gerichtsentscheidungen im Ausland, was häufig bereits bei der Zustellung von Titeln im Ausland beginnt.
Im Fall von „Streudelikten“ (auch „multistate-Problematik“ genannt) tritt bei grenzüberschreitenden Ehrverletzungen durch Presseerzeugnisse die Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehens an all denjenigen Orten ein, an denen die Veröffentlichung verbreitet wird, wenn der Betroffene dort bekannt ist (EuGH, Urteil vom 07.03.1995, Az. C-68/93 – Fiona Shevill). Somit sind die Gerichte jedes Mitglied- bzw. Vertragsstaates der EU zuständig, in dem die Veröffentlichung verbreitet wird und das Ansehen des Verletzten beeinträchtigt worden ist. Unerwünschtes forum shopping schließt der EuGH aus, indem er die Rechtsverfolgung am Erfolgsort gegenständlich auf den Umfang der in dem jeweiligen Staat eingetretenen Verletzung beschränkt (sog. Mosaiktheorie). Wenn der Kläger seinen Gesamtschaden geltend machen wolle, müsse er die Klage entweder nach Art. 2 EuGVÜ am Wohnsitz des Beklagten oder nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ am Verursachungsort erheben.
Angesichts der Vielzahl möglicher Erfolgsorte einerseits und der Schwere der Verletzung andererseits führte der EuGH in der Rechtssache eDate Advertising eine Sonderregel für Persönlichkeitsverletzungen im Internet ein:
- Den Gesamtschaden kann der Verletzte bei Persönlichkeitsverletzungen durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind, entweder am (Wohn-)Sitz des Schädigers oder bei den Gerichten des Mitgliedstaates, in dem sich der Mittelpunkt seiner Interessen befindet, geltend machen (EuGH, Urteil vom 25.10.2011, Az. C-509/09).
- Diese Linie führte der EuGH in einer weiteren Entscheidung fort. Wer nicht nur auf die Berichtigung von Informationen und die Entfernung von Inhalten klagt, sondern auch auf Ersatz des daraus resultierenden immateriellen und materiellen Schadens, kann vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet online veröffentlichte Inhalte zugänglich sind oder waren, den Ersatz des im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats entstandenen Schadens verlangen, obwohl diese Gerichte nicht für die Entscheidung über die Berichtigung oder Entfernung von Inhalten zuständig wären (EuGH, Urteil vom 21.12.2021, Az. C-251/20).
Will man gegenüber einer Behörde wegen amtlicher Äußerungen Ansprüche geltend machen (z.B. auf Richtigstellung, Widerruf, Löschung oder Unterlassung), sind nicht die ordentlichen Gerichte, sondern gemäß § 13 GVG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 VwGO die Verwaltungsgerichte zuständig. Das gilt selbst dann, wenn sich die Erklärung ihrem Inhalt nach auf einen privatrechtlichen Sachverhalt bezieht, da entscheidend ist, in welcher Funktion die angegriffene Äußerung abgegeben wurde und in welcher Funktion darum auch die angestrebte Korrektur bzw. Löschung erfolgen müsste (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 21.01.2021, Az. 324 O 462/20).
Für Berufungsverfahren gilt, dass die Zuständigkeitsregelung in § 1 der nordrhein-westfälischen Konzentrations-Verordnung (VeröffAnsprKonzV NW) über Ansprüche aus Veröffentlichungen vom 01.10.2021 (GV. NRW.S.1156) auch Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen im Internet erfasst (BGH, Beschluss vom 06.06.2023, Az. VI ZB 75/22).
V. Streitwert
Bei der Abwehr von Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Äußerungen in der Presse oder anderen Medien ist der Streitwert gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Ermessen zu bestimmen. Abhängig vorwiegend davon, in welcher Sphäre seines Persönlichkeitsrechts der Betroffene durch die Äußerung berührt wird, welche Schwere ein hiermit verbundener Eingriff hat und welcher Verbreitungsgrad dem gewählten Medium zukommt, geht beispielsweise das Oberlandesgericht Frankfurt unter Orientierung am Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.2023, Az. VI ZB 114/21; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 3 ZPO, Rn. 16.57) von einem Streitwert zwischen etwa 5.000 – 15.000 Euro je selbständiger, inhaltsverschiedener Äußerung aus. Höhere Beträge kommen regelmäßig nur bei der Betroffenheit von Prominenten oder bei besonders spektakulären Fällen in Betracht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.06.2023, Az. 16 W 27/23) bzw. dann, wenn statt einzelner Äußerungen die durch eine komplexere Schrift geschaffene Herabsetzung des Betroffenen insgesamt in Rede steht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.09.1999, Az. 16 W 39/98).
Wird um entsprechenden Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Verfügung nachgesucht, wird der Streitwert gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Er bleibt dann im Allgemeinen unter dem Streitwert der Hauptsache, weil das in diesem Verfahren verfolgte Sicherungsinteresse des Betroffenen im Regelfall nicht sein Befriedigungsinteresse erreicht. Da das Presserecht grundsätzlich von dem Erfordernis einer schnellen Reaktion geprägt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.03.2024, Az. 1 BvR 605/24) und dem Sicherungsinteresse daher in äußerungsrechtlichen Sachverhalten häufig höheres Gewicht zukommt, erachtet das OLG Frankfurt einen Abschlag von mehr als 1/3 gegenüber dem Hauptsachewert allerdings regelmäßig für nicht angezeigt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.06.2023, Az. 16 W 27/23; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.12.2020, Az. 16 W 83/20).
Mehrere Streitwerte werden gemäß § 39 GKG zusammengerechnet. Das gilt im Äußerungsrecht sowohl für die Beanstandung mehrerer selbständiger, inhaltsverschiedener Äußerungen, wie ebenso für die Inanspruchnahme mehrerer Unterlassungsschuldner. Denn diese schulden Unterlassung (etwa aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) nicht nur einmal, sondern jeder für sich (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2020, Az. V ZR 121/19; BGH, Urteil vom 15.04.1975, Az. VI ZR 93/73).
Umfang und Grenzen des Persönlichkeitsrechtsschutzes sind immer eine Frage des Einzelfalls. Nehmen Sie unsere unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung in Anspruch.
