
Google haftet bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen in verlinkten Webseiten auf Unterlassung, wenn so detailliert auf die Verstöße hingewiesen wird, dass deren Rechtswidrigkeit offensichtlich erkennbar ist und trotzdem keine Sperrung im Index erfolgt.
Google soll Links zu Rechtsverletzungen aus Index entfernen
Die Kläger hatten Google auf mehrere persönlichkeitsverletzende Äußerungen auf fremden Webseiten hingewiesen und forderten eine Sperrung der Links sowohl im Index von google.de als auch google.com. Zusätzlich sollte Google nach dem Willen der Kläger Wortfilter einrichten, um zu verhindern, dass es im jeweiligen Index künftig zu neuen Verlinkungen auf derartige Rechtsverletzungen kommt. Schließlich forderten die Kläger Ersatz ihrer Anwaltskosten sowie eine Geldentschädigung von der Suchmaschine. Google weigerte sich jedoch, weshalb es zur Klage kam.
Google stellt unter https://support.google.com/legal/troubleshooter/1114905 ein Tool zur Entfernung von Inhalten aus Google Diensten zur Verfügung.
OLG Köln weist Klage gegen Google im Gegensatz zu LG Köln ab
Das LG Köln gab der Klage in erster Instanz zumindest in Bezug auf Links im Index von google.de statt (LG Köln, Urteil vom 16.09.2015, Az. 28 O 14/14). Im Berufungsverfahren hob das OLG Köln die Vorentscheidung jedoch mit ausführlicher Begründung auf und wies die Klage insgesamt ab (OLG Köln, Urteil vom 13.10.2016, Az. 15 U 173/15). Der Streitwert der Berufung beträgt 280.000 Euro. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.
Unter welchen Voraussetzungen Google doch sperren muss
Wichtiger als die Klageabweisung ist, dass das Oberlandesgericht die Möglichkeit zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen Google wegen Verlinkung auf Drittseiten mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen grundsätzlich bejahte. Die internationale Zuständigkeit der deutsche Gerichte bestehe sogar für Links in den deutschsprachigen Suchergebnissen von google.com.
Eine Haftung von Google als echtem Störer scheide zwar aus, weil die Äußerungen auf den fremden Websites nicht von der Suchmaschine stammen und kein Zueigenmachen vorliegt. Dass keine proaktiven Prüfungs- oder Kontrollpflichten bestehen, entspricht ohnehin einhelliger Meinung. Von Google könne mangels Anspruchsgrundlage auch keine Einrichtung von Suchfiltern verlangt werden, die die Trefferliste automatisch nach bestimmten Begriffskombinationen durchsuchen.
Google hafte unter bestimmten Voraussetzung aber als mittelbarer Störer auf Unterlassung. Die Voraussetzungen des OLG Köln lauten:
- Die Suchmaschine muss im ersten Schritt vom Verletzten so detailliert auf die jeweilige Perönlichkeitsrechtsverletzung hingewiesen werden, dass die Berechtigung des Anspruchs für sie offensichtlich erkennbar wird. Für den Erfolg der Sperraufforderung kommt es entscheidend darauf an, dass in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausreichend vorgetragen wird.
- Wenn die Rechtsverletzung offensichtlich gemacht wurde, ist die Suchmaschine verpflichtet, die übermittelten Links binnen angemessener Frist zu sperren. Eine Stellungnahme der von der Sperrung betroffenen Websitebetreiber musste Google hier vorab nicht einholen, da es sich um ein einseitiges Verfahren handelt (anders z.B. bei Blogs).
- Nimmt die Suchmaschine die berechtigterweise verlangte Sperrung der Links nicht vor, haftet die Suchmaschine nach Fristablauf als Störer. Ab diesem Zeitpunkt kann unmittelbar gegen Google Inc. vor deutschen Gerichten Unterlassungsklage erhoben werden. Achtung: Die Google Germany GmbH ist als bloßes Vertriebsbüro nicht passivlegimiert, dort kann auch nicht wirksam zugestellt werden.
- Update: Bedarf es einer komplizierten rechtlichen Abwägung, ist die Rechtsverletzung gerade nicht offensichtlich. Die Suchmaschine muss beanstandete Links dann nicht sofort entfernen (vgl. LG Köln, Urteil vom 26.10.2023, Az. 14 O 285/23).
Ausführliche Informationen und praktische Tipps finden Sie auch in unserer Übersicht zur Löschung von schlechten Google Bewertungen.
Vorgeschaltete Hinweispflicht und Nebenwirkung von Sperrungen
Die dem Unterlassungsanspruch vorausgehende Hinweispflicht des Verletzten ist sachgemäß, um eine Haftung von Suchmaschinenbetreibern nicht ausufern zu lassen. Googles Dienstleistung ist nicht das Aufstellen eigener Behauptungen, sondern die Zurverfügungstellung von Nachweisen, mit denen Nutzern das Auffinden fremder Informationen im Internet ermöglicht wird.
Auch die Auswirkungen für die von der gewünschten betroffenen Webseiten müssen bedacht werden. Google selbst ist es nicht möglich, ausschließlich den diffamierenden Inhalt auf den verlinkten Webseiten zu löschen. Der Suchmaschine bleibt daher nur die Möglichkeit, den gesamten Link aus den Suchergebnissen auszuschließen. Nebenwirkung solcher Sperrungen ist, dass auch inhaltlich unproblematische Inhalte auf den betroffenen Webseiten nicht mehr über Google aufgefunden werden können.
Strenge Anforderungen an Darstellung der Anspruchsberechtigung
Im Prozess bejahte das OLG Köln interessanterweise in Bezug auf einzelne Beiträge und Beschimpfungen dem Grunde nach einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger. Die Kläger scheiterten jedoch daran, dass sie Google aus Sicht des insoweit strengen Oberlandesgerichts nicht ordnungsgemäß über die Rechtsverletzungen in Kenntnis gesetzt hatten. Aus dem Urteil:
„Das Inkenntnissetzungsschreiben des Betroffenen muss daher so detailliert über den Sachverhalt informieren, dass sich die behauptete Rechtsverletzung sowohl in tatsächlicher Hinsicht eindeutig darstellt als auch in rechtlicher Hinsicht die nicht hinzunehmende Beeinträchtigung des Betroffenen auf der Hand liegt. Aufgrund dieser Anforderungen darf sich der Betroffene folglich nicht darauf beschränken, die beanstandeten Links zu nennen und zu behaupten, er werde durch die Inhalte auf den durch die Links nachgewiesenen Seiten in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt.“
Im verhandelten Fall trafen die Suchmaschine damit bereits keine Prüfpflichten, welche durch eine unterbliebene Sperrung hätten verletzt werden können. Aus demselben Grund musste sich das OLG Köln leider nicht dazu äußern, ob im Falle eines bestehenden Unterlassungsanspruchs eine Geldentschädigung von Google gefordert werden kann.
Zusammenfassung und Praxistipps
Wer von Google (oder einer anderen Suchmaschine wie Yahoo/Bing) die Sperrung von Links im Index verlangen will, darf sich nicht darauf beschränken, die betroffenen Links mitzuteilen und eine Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts durch die verlinkten Inhalte zu behaupten. Stattdessen muss die Suchmaschine schon im ersten Hinweisschreiben tatsächlich und rechtlich so detailliert in Kenntnis gesetzt werden, dass die Rechtsverletzung für sie auf der Hand liegt.
Der oft schwierigen juristischen Begründung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommt dabei entscheidende Bedeutung zu, speziell im Hinblick auf äußerungsrechtliche Abgrenzung rund um zulässige Meinungsäußerungen und verbotene Schmähkritik, falsche Tatsachenbehauptungen bzw. gemischte Äußerungen.
Wir unterstützen Sie beim rechtlichen Vorgehen gegen Google. Das gilt sowohl für die Ausarbeitung des Hinweisschreibens als auch eine spätere gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegenüber Google. Weitere Informationen zur Löschung von schlechten Bewertungen aus dem Netz finden Sie in unserer großen Übersicht.
Hinweis: Dieser Beitrag wurde unter Mitwirkung unserer Referendarin Laura Greiner verfasst.
Klar, auch Google kann nicht machen, was sie will. Ist Google eigentlich weiblich? lol Ich finde, dass Internet kann nicht automatisch alle Rechte aufheben. Auch Großkonzerne müssen sich an Regeln halten. Allerdings nutze ich Goggle schon lange nicht mehr oder besser gesagt nur indirekt. Denn über StartPage.com kann man fremdgoogeln. Die Holländer funktionieren wie eine Firewall. Google Ergebnisse ohne Filterblase und ohne NSA. Was will man mehr.
Mir hat Google 3 Webseiten komplett Entfernt bis zum Onlineshop laut Klage dmca seit November, bis heute keine Klageschrift erhalten der jenige will auch keine Klage einreichen. Man Schreibt Google an und mann bekommt auch keine Antwort mehr .