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FAQ: Alles Wichtige zu Meinungsäußerung & Tatsachenbehauptung

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Was darf man in Artikeln, Bewertungen oder Kommentaren schreiben und wo liegen die Grenzen? In unseren FAQ zum Äußerungsrecht erfahren Sie alles Wichtige zu Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen – mit vielen Beispielen.

Rechtsanwalt Niklas Plutte
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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Rechtsanwalt Oliver Wolf, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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Äußerungsrecht: Grobübersicht zur Zulässigkeit von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen

1. Was ist eine Meinungsäußerung?

Eine Meinungsäußerung (auch Werturteil genannt) ist gekennzeichnet durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.09.2015, Az. 1 BvR 3217/14). Im Gegensatz zu Tatsachenbehauptungen sind Meinungsäußerungen wegen des subjektiven Bezug des Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung nicht dem Beweis zugänglich, das heißt nicht überprüfbar im Sinne von wahr oder falsch.

1. Beispiel für Meinungsäußerungen:

„Miserabler Service von X Computersysteme, Kundenfreundlich ist anders!“
„1 von 5 Schlechter Service von X“

Diese negativen Kundenbewertungen sind zulässige Meinungsäußerungen. Es besteht kein Bezug zu Tatsachen, deren Wahrheit oder Unwahrheit dem Beweis zugänglich wäre (z.B. der Service ist schlecht, weil der Unternehmer nicht erreichbar ist). Die Grenze zur Schmähkritik wurde nicht überschritten (LG Köln, Urteil vom 08.05.2013, Az. 28 O 452/12).

2. Beispiel für Meinungsäußerung:

“Das Unternehmen X ist eine Sekte.”

Die Bedeutung des Begriffs “Sekte” ist nicht objektivierbar. Es gibt weder eine feststehende Definition noch festgelegte Voraussetzungen, bei deren Vorliegen das Bestehen einer Sekte feststünde. Vielmehr drückt der Begriff “Sekte” das Ergebnis einer subjektiven Bewertung der ideologischen Vorstellungen und der Struktur innerhalb einer Gruppe aus (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 28.06.2018, Az. 16 U 105/17).

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2. Welche Meinungsäußerungen sind zulässig?

Alle Meinungen sind zunächst unabhängig von ihrer „Qualität“ durch die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt. Es ist egal, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. Auch polemisch oder verletzend formulierte Meinungen können geschützt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995, Az. 1 BvR 1476/91Soldaten sind Mörder; BVerfG, Beschluss vom 28.09.2015, Az. 1 BvR 3217/14). Auf die Richtigkeit oder die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es ebenfalls nicht an. Die Zulässigkeit eines Werturteils hängt nicht davon ab, ob es mit einer Begründung versehen ist. Jeder soll frei sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2020, Az. VI ZR 497/18).

Unmittelbar bindet die Meinungsfreiheit des Art. 5 I 1 GG nur den Staat. Wegen ihrer ausstrahlenden Wirkung findet sie aber auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten Anwendung, also Verhältnis Bürger zu Bürger. Diese Wirkung der Grundrechte im Privatrecht wird mittelbare Drittwirkung genannt (vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 15.01.1958, Az. 1 BvR 400/51Lüth-Urteil; BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018, Az. 1 BvR 3080/09).

Der Schutz der Meinungsfreiheit gilt nicht unbegrenzt. Schranken finden sich in Art. 5 Abs. 2 GG. Danach kann die Meinungsfreiheit durch allgemeine Gesetze sowie zugunsten des Jugendschutzes und der persönlichen Ehre eingeschränkt werden. Allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG sind z.B. die zivilrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung bzw. Geldentschädigung nach §§ 823, 1004 BGB oder die strafrechtlichen Äußerungsdelikte in §§ 185 ff. StGB.

Rechtsansprüche bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Rechtsansprüche bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Diese allgemeinen Gesetze müssen wiederum „im Lichte der Meinungsfreiheit“ ausgelegt werden, damit deren Schutzbereich nicht zu stark eingeschränkt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.01.1958, Az. 1 BvR 400/51Lüth-Urteil; BVerfG, Beschluss vom 05.03.2015, Az. 1 BvR 3362/14). In der Praxis ist deshalb bei der Prüfung der allgemeinen Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG häufig eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und einem widerstreitenden (Grund-)Recht erforderlich.

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a. Stets unzulässige Meinungsäußerungen

Die Rechtsprechung hat drei Fallgruppen herausgebildet, in denen keine Abwägung erforderlich ist, weil die Meinungsfreiheit immer hinter das Persönlichkeitsrecht des durch die Äußerung Betroffenen zurücktreten muss. Solche Äußerungen sind immer unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2009, Az. 1 BvR 2272/04 – durchgeknallter Staatsanwalt). Da sie die Meinungsfreiheit verdrängen, müssen die folgenden Fallgruppen eng ausgelegt werden:

Kategorie 1: Schmähkritik / Formalbeleidigung

Unter Schmähkritik versteht man eine Äußerung, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik, die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Es reicht nicht allein aus, dass eine Äußerung überzogen oder ausfällig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.09.1990, Az. 1 BvR 1165/89 – Zwangsdemokrat; BVerfG, Beschluss vom 30.05.2018, Az. 1 BvR 1149/17). Eine Formalbeleidigung liegt bei mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung verwendeten, nach allgemeiner Auffassung besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern – etwa aus der Fäkalsprache – vor (BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020, Az. 1 BvR 2397/19).

Beispiele und Gegenbeispiele für Schmähkritik/Formalbeleidigung:

  • durchgeknallter Staatsanwalt“ im Zusammenhang mit einem Staatsanwalt, der die Medien über die Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens informiert hatte
    → keine Schmähkritik, weil das sachliche Anliegen, nämlich die Kritik an der Informationspolitik des Staatsanwalts, auch durch das Wort „durchgeknallt“ gefördert wird. „Durchgeknallt“ enthält nämlich Unwerturteil über die Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Beschuldigten (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2009, Az. 1 BvR 2272/04 – durchgeknallter Staatsanwalt).
  • Versandkosten Wucher!!” als negative Bewertung bei eBay
    → keine Schmähkritik, da sich der Kunde – wenn auch in scharfer und möglicherweise überzogener Form – kritisch mit einem Teilbereich der gewerblichen Leistung der Verkäuferin auseinandergesetzt hatte, indem er die Höhe der Versandkosten beanstandete. Damit wies die Bewertung “Versandkosten Wucher!!” einen hinreichenden tatsächlichen Bezug zur Transaktion der Parteien auf, mochte sie auch polemisch überspitzt sein. Eine Begründung musste nicht angegeben werden (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2022, Az. VIII ZR 319/20).
  • alle Soldaten sind Mörder
    → keine Schmähkritik, weil in den betreffenden Fällen immer eine Auseinandersetzung mit der moralischen Frage nach dem Wehrdienst im Vordergrund stand. Weiterhin wurde berücksichtigt, dass nicht eine bestimmte Person, sondern die Personengemeinschaft der Soldaten angegriffen wurde. Dies spräche ebenfalls gegen das Ziel einer Diffamierung (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995, Az. 1 BvR 1476/91 – Soldaten sind Mörder)
  • steindummer, kenntnisloser und talentfreier Autor“; „einer der verlogensten, ja korruptesten Autoren“ im Rahmen einer Buchrezension
    → Schmähkritik, weil die Rezension nur zum Anlass genommen wird, den Autor persönlich zu schmähen, aber keine Auseinandersetzung mit dem Buch stattfindet (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980, Az. 1 BvR 797/78 – Böll).
  • ausgemolkene Ziege“ über eine Fernsehansagerin
    → Schmähkritik (BGH, Urteil vom 05.03.1963, Az. VI ZR 55/62 – Fernsehansagerin).
  • Halsabschneider“ in einer Gewerkschaftszeitschrift über einen wegen geringer Löhne bekannten Unternehmer
    → Formalbeleidigung, weil der Schmähungsgehalt stark im Vordergrund steht und der Begriff kaum Bezug zum Vorwurf der Ausbeutung hat (BGH, Urteil vom 01.02.1977, Az. VI ZR 204/74 – Halsabschneider).
  • Drecksau
    → Formalbeleidigung (LG München I, Urteil vom 25.07.1995, Az. 23 O 12786/95).
  • linke Bazille“ als Äußerung eines Fußballspielers gegenüber seinem Trainer
    → keine Schmähkritik/Formalbeleidigung, sondern zulässige Meinungsäußerung. Beachtet wurde insbesondere eine gesteigerte Emotionalität beim Sport (OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.1996, Az. 1 U 794/95 – 155).
  • Nazi-Schlampe“ in Satiresendung über AfD-Politikerin, die gesagt hatte, politische Korrektheit gehöre auf den Müllhaufen der Geschichte
    → keine Schmähkritik/Formalbeleidigung, weil durch die Bezugnahme auf politische Unkorrektheit eine Auseinandersetzung in der Sache erfolgte (LG Hamburg, Beschluss vom 11.05.2017, Az. 324 O 217/17).
  • Kinderschänder
    → Formalbeleidigung, wenn keinerlei Anhaltspunkt für Vergehen an Minderjährigen vorliegen (OLG Dresden, Urteil vom 05.09.2017, Az. U 682/17).
  • Der Betriebsleiter A presst seine Beschäftigten aus wie Zitronen.
    → keine Schmähkritik, weil sie im Fall nicht zwingend allein auf die Diffamierung der Person angelegt war. Es bestand ein Sachbezug zu Auseinandersetzungen im Betrieb (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.05.2018, Az. 1 BvR 1149/17).

In der Rechtsprechung werden die Begriffe Schmähkritik und Formalbeleidigung häufig nicht trennscharf unterschieden, sondern miteinander verbunden als eine einheitliche Kategorie. Der Unterschied zwischen Schmähkritik und Formalbeleidigung besteht im Grund ihrer Unzulässigkeit: Bei Schmähkritik fehlt der Bezug zum Thema, Fokus ist die Diffamierung des Gegenübers. Bei Formalbeleidigungen ist das Kriterium der Unzulässigkeit nicht der fehlende Sachbezug, sondern die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit und damit die spezifische Form dieser Äußerung (BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020, Az. 1 BvR 2397/19 ).

Kategorie 2: Angriff auf die Menschenwürde

Diese Fallgruppe wurde ursprünglich für die Kunstfreiheit entwickelt, gilt aber auch im Rahmen der Meinungsfreiheit (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995, Az. 1 BvR 1476/91 – Soldaten sind Mörder; BVerfG, Beschluss vom 24.05.2006, Az. 1 BvR 49/00 – Babycaust). Danach muss die Meinungsfreiheit immer dann zurücktreten, wenn sie die über Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Menschenwürde berührt. Als unantastbares Grundrecht darf die Menschenwürde in keiner Weise eingeschränkt werden. Diese Fallgruppe ist regelmäßig dann einschlägig, wenn der Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllt ist (§ 130 StGB).

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b. Abwägung im Einzelfall bei allen anderen Meinungsäußerungen

Liegt weder eine Schmähkritik oder Formalbeleidigung noch ein Angriff auf die Menschenwürde vor, ist im konkreten Einzelfall eine Abwägung mit den betroffenen Rechtsgütern der Gegenseite vorzunehmen. Dabei muss anhand der jeweiligen Umstände festgestellt werden, welches Interesse höher zu gewichten ist. Wegen der Einzelfallabhängigkeit gibt es zwar kein allgemeines Abwägungsschema. Die Rechtsprechung hat aber einige Leitlinien entwickelt:

  • Für die Bewertung der Gewichtigkeit der betroffenen Rechtsgüter kommt es insbesondere auf die Schwere der Beeinträchtigung an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.06.2017, Az. 1 BvR 180/17). So überwiegt bei Eingriffen in die Intimsphäre regelmäßig das Persönlichkeitsrecht des von der Äußerung Betroffenen, bei Eingriffen in die Sozialsphäre ist oftmals die Meinungsfreiheit des Äußernden höher zu gewichten.
  • Nicht entscheidend ist, ob die Kritik berechtigt, das Werturteil also „richtig“ ist (BVerfG, Beschluss vom 24.01.2018, Az. 1 BvR 2465/13).
  • Bei Beiträgen zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage gilt eine Vermutung für die freie Rede (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2009, Az. 1 BvR 2272/04 – durchgeknallter Staatsanwalt). Das ist durch die Bedeutung öffentlicher Debatten für eine funktionierende Demokratie begründet. Im Ergebnis besteht daher eine Bevorzugung von Meinungsäußerungen mit Öffentlichkeitsbezug gegenüber solchen im Rahmen von „Privatfehden“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01.2018, Az. 1 BvR 2465/13).
  • Enthält eine Meinungsäußerung auch Tatsachenelemente, ist deren Wahrheit / Unwahrheit mit zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2014, Az. VI ZR 39/14 – Hochleistungsmagneten).

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c. Meinungsäußerungen in der Werbung

Die obigen Ausführungen gelten auch für Meinungsäußerungen im wirtschaftlichen Wettbewerb. Der Schutz von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG erstreckt sich auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen und reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2015, Az. 1 BvR 3362/14). So ist auch polarisierende Werbung mit gesellschaftskritischen Themen wie sog. Schockwerbung grundsätzlich zulässig, solange nicht ekelerregende, furchteinflößende oder jugendgefährdende Bilder gezeigt werden (BVerfG, Urteil vom 12.12.2000, Az. 1 BvR 1762/95Benetton I).

Sogar Boykottaufrufe gegenüber Konkurrenten sind nicht generell unzulässig, insbesondere wenn sie auf für die Allgemeinheit relevante Aspekte gestützt werden (BVerfG, Urteil vom 15.01.1958, Az. 1 BvR 400/51 – Lüth-Urteil; BGH, Urteil vom 19.01.2016, Az. VI ZR 302/15 – Nerzquäler). Boykottaufrufe sind allerdings unzulässig, wenn sie nicht nur auf geistige Argumente gestützt werden, sondern zugleich wirtschaftlicher Druck auf die Angesprochenen ausgeübt wird, um den Boykott durchzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 26.02.1969, Az. 1 BvR 619/63Blinkfür; OLG München, Urteil vom 30.11.2001, Az. 21 U 4137/01).

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3. Was ist eine Tatsachenbehauptung?

Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Im Gegensatz zu einer Meinungsäußerung handelt es sich bei einer Tatsachenbehauptung um eine Äußerung, die einer objektiven Klärung und damit dem Beweis zugänglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.1994, Az. 1 BvR 23/94 – Auschwitzlüge, BVerfG, Beschluss vom 16.03.2017, Az. 1 BvR 3085/15). Als Tatsache können auch innere Tatsachen zählen, z.B. die Kenntnis einer Person von einem bestimmten Umstand (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2008, Az. VI ZR 83/07, BKA – Fokus).

Beispiele:

“Das Umweltministerium hat mehrere Millionen Steuergelder in den Clinton-Wahlkampf gesteckt” (vgl. LG Berlin, Urteil vom 05.07.2018, Az. 27 O 155/17).
“X arbeitet als Leiterin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in unserem Unternehmen” (vgl. LG Frankfurt, Beschluss vom 01.06.2018, Az. 2-03 T 4/18).

Die vorstehenden Ereignisse lassen sich objektiv klären, d.h. beweisen, weil kein Einschätzungsspielraum besteht. Entweder hat das Umweltministerium mehrere Millionen Euro an Steuergeldern in den Clinton-Wahlkampf gesteckt oder nicht. Gleiches für die Behauptung zur Leitungsposition. Diese ist entweder richtig oder falsch. Die Äußerungen enthalten damit keine Wertung, sondern nur Tatsachen.

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4. Welche Tatsachenbehauptungen sind zulässig?

Ob eine Tatsachenbehauptung durch die Meinungsfreiheit geschützt ist oder nicht, hängt entscheidend von ihrem Wahrheitsgehalt ab.

a. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich unzulässig

Bewusst unwahre Tatsachen oder Tatsachen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung zweifelsfrei feststeht, fallen nicht unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Ihre Äußerung ist grundsätzlich unzulässig (LG Köln, Urteil vom 15.03.2017, Az. 28 O 324/16; BVerfG, Beschluss vom 22.06.1982, Az. 1 BvR 1376/79 – NPD Europas). Vor diesem Hintergrund ist bei der Prüfung regelmäßig keine Abwägung nötig, weil die Interessen des Betroffenen vorrangig sind und die unwahre Tatsachenbehauptung unzulässig ist.

Eine bewusst unvollständige Darstellung (hier: Verschweigen einer einstweiligen Verfügung) wird rechtlich wie eine unwahre Behauptung bzw. verdeckte unwahre Tatsache behandelt, wenn dadurch ein falscher Eindruck entsteht (LG Frankfurt, Urteil vom 02.09.2020, Az. 2-34 O 48/20). Wird durch vielfache Hinweise auf Überarbeitungen in einem Artikel suggeriert, dass der Artikel dem aktuellen Stand entspricht, ist die Beurteilung der Wahrheit oder Unwahrheit von Tatsachen an dem Datum der letzten Überarbeitung zu messen (LG Frankfurt, a.a.O mit Verweis auf OLG Köln, Urteil vom 23.07.2020, Az. 15 U 290/19).

Beispiel für unwahre Tatsachenbehauptung, die ausnahmsweise nicht gerichtlich untersagt wurde: Der Springer Konzern hatte gegen einen Bericht geklagt, in dem der Abschluss eines Vergleichs und Zahlung von 30.000 € durch Springer behauptet wurde – was unstreitig falsch war, da der Vergleich nicht zustande gekommen war. Trotzdem verneinte das Landgericht Berlin bemerkenswerterweise einen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts von Springer mit folgender Begründung:

“Die angegriffene Behauptung ist zwar unwahr. […] Unwahre Information ist unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut. […] Die unwahre Behauptung ist im Kontext der Berichterstattung aber nicht geeignet, das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin in einer einen Unterlassungsanspruch rechtfertigenden Weise zu beeinträchtigen. […] Der Beklagten ist darin Recht zu geben, dass es für das Ansehen der Klägerin völlig belanglos ist, ob der Vergleich nun zustande gekommen ist oder nicht. […] Der Umstand, dass das Angebot der Klägerin nicht angenommen worden ist, so dass sie zu einer Zahlung nicht verpflichtet ist, ist aber nicht geeignet, den mit dem zulässigen Teil der Berichterstattung möglicherweise verbundenen Ansehensverlust der Klägerin in irgendeiner Weise zu erhöhen. Die – nicht bestehende – Verpflichtung zur Zahlung von 30 000,00 € ist angesichts der Wirtschaftsmacht der Klägerin in keiner Weise geeignet, ihren Kredit zu gefährden.” (LG Berlin, Urteil vom 01.06.2010, Az. 27 O 59/10).

Unwahre Tatsachenbehauptungen können im Übrigen nur ganz ausnahmsweise in Kunstwerken (z.B. Romanen) zulässig sein, wenn real existierenden Personen in einer fiktiven Geschichte Handlungen zugeschrieben werden, die diese gar nicht begangen haben. Hier kann ausnahmsweise die Kunstfreiheit das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007, Az. 1 BvR 1783/05 – Esra; LG Köln, Urteil vom 11.03.2011, Az. 28 = 151/11). Entscheidend ist in diesen Fällen der erkennbar fiktive Charakter des Kunstwerks.

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b. Abwägung bei wahren Tatsachenbehauptungen

Wahre Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt, weil sie Voraussetzung für die Bildung einer Meinung sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2012, Az. 1 BvR 901/11). Nur wer Kenntnis über die tatsächlichen (= wahren) Umstände hat, kann sich eine Meinung über diese bilden. Allerdings gelten auch hier die Schranken der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 2 GG. Deshalb sind wahre Tatsachenbehauptungen nicht automatisch zulässig. Das zeigt schon § 192 StGB, wonach wahre Tatsachenbehauptungen eine Beleidigung im Sinne von § 185 StGB darstellen können.

Im Ergebnis ist deshalb bei wahren Tatsachenbehauptungen ebenso wie bei Meinungsäußerungen eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Äußernden und der durch die Äußerung betroffenen Rechte erforderlich. Bei wahren Tatsachenbehauptungen bedarf es allerdings erheblicher entgegenstehender Rechtsgüter, damit diese als unzulässig eingestuft werden. Erhebliche Rechtsgüter in diesem Sinne können durch Eingriffe in die Intimsphäre, erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder unverhältnismäßige Persönlichkeitsschäden betroffen sein.

In der Abwägung ist weiterhin zu beachten, dass die Meinungsfreiheit häufig von weiteren fürstreitenden Interessen flankiert wird, z.B. dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit (dieses wird ebenfalls aus Art. 5 Abs. 1 GG abgeleitet, weil die Information der Bevölkerung Grundlage für die geschützte Meinungsbildung ist). Diese Aspekte sprechen dann zusätzlich für die Zulässigkeit der wahren Tatsachenbehauptung.

Beispiele für die Zulässigkeit/Unzulässigkeit von wahren Tatsachenbehauptungen

  • bild.de berichtet wahrheitsgemäß über die Erpressung einer Sängerin mit Nacktfotos, ohne die Fotos selbst abzubilden (Laptop mit Nackfotos war Ex-Freund gestohlen worden)
    → unzulässig, weil das Gewicht des Eingriffs in den inneren Bereich der Privatsphäre erheblich war, von bild.de darauf hingewiesen wurde, dass die Fotos im Internet auffindbar seien, was eine „Anlockwirkung“ begründe und die Sängerin als Opfer einer Straftat besonders schutzwürdig sei (BGH, Urteil vom 30.04.2019, Az. VI ZR 360/18)
  • Ehemaliger Mieter berichtet in Bewertungsportal über finanzielle Schwierigkeiten seines ehemaligen Vermieters beim Rückzahlen der Mietkaution, so dass am Ende eine Zwangsvollstreckung nötig war
    → zulässig, weil wahre Tatsachenbehauptungen über Vorgänge in der Sozialsphäre grundsätzlich hinzunehmen sind (BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016, Az. 1 BvR 3487/14).
  • Eine Zeitung berichtet über die Auftritte des Lebenspartners einer Schauspielerin in Pornofilmen ohne Nutzung eines Kondoms
    → zulässig, weil dessen Aktivitäten in den Pornofilmen Teil der Sozialsphäre waren, da er gut erkennbar und sogar auf dem Titelbild eines der Filme zu sehen war (BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 332/09).
  • Veröffentlichung eines gegen den Willen der Beteiligten aufgezeichneten Telefongesprächs zweier Spitzenpolitiker
    → unzulässig, weil widerrechtlicher Eingriff in die Geheimsphäre, die auch bei Politikern und sonstigen Personen des öffentlichen Lebens Schutz genießt und im vorliegenden Fall stärker zu gewichten ist als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit (BGH, Urteil vom 19.12.1978, Az. VI ZR 137/77 – Telefongespräch).
  • Berichterstattung über eine bisher geheim gehaltene Beziehung eines Popstars mit Nennung des Namens der neuen Partnerin
    → unzulässig, weil der Popstar seine Beziehung vor der Öffentlichkeit geheim hielt und somit ein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre vorliegt (BGH, Urteil vom 02.05.2017, Az. VI ZR 262/16).

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5. Wer muss beweisen, dass eine Tatsachenbehauptung wahr ist oder nicht?

Weil der Frage der (Un-)Wahrheit einer Tatsachenbehauptung so große Bedeutung zukommt, kommt es in der zivilrechtlichen Praxis häufig entscheidend darauf an, wer im Streitfall die (Un-)Wahrheit der Tatsachenbehauptung nachweisen muss. Einher geht die Frage, zu wessen Lasten es sich auswirkt, wenn sich die Wahrheit einer Tatsachenbehauptung nicht abschließend klären lässt.

Grundsätzlich trägt jede Partei in einem streitigen Zivilprozess die Beweislast für Tatsachen, die zum Tatbestand einer ihr vorteilhaften Rechtsnorm gehören. Kurz: was mir nützt, muss ich behaupten und beweisen.

Bei unwahren Tatsachenbehauptungen müsste danach eigentlich der Betroffene (= Kläger) die Unwahrheit der behaupteten Tatsache beweisen. Dies ist jedoch nicht uneingeschränkt der Fall: Je nachdem, welchen Anspruch der Kläger geltend macht, kann eine Beweislastumkehr vorzunehmen sein oder den Äußernden zumindest eine sog. erweiterte bzw. sekundäre Darlegungslast treffen.

Für die Frage der Beweislast kommt es darauf an, welchen Anspruch der Betroffene geltend macht:

  • Bei Unterlassungsansprüchen gegen unwahre Tatsachenbehauptungen (also Fällen, in denen der Kläger eine Wiederholung oder Erstbehauptung einer für ihn negativen unwahren Tatsachenbehauptung verhindern will), wird der Anspruch in aller Regel auf § 1004 Abs. 1 BGB, §§ 823 Abs. 2 BGB iVm. § 186 StGB (üble Nachrede) gestützt. Daher greift die in § 186 StGB verankerte Beweislastumkehr, nach welcher der Äußernde die Wahrheit seiner Aussage beweisen muss. Die eigentlich im Strafrecht beheimatete Regelung wird so in das Zivilrecht übertragen und ist dort zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, Az. 1 BvR 1696/98 – Stolpe-Beschluss, vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.06.2016, Az. 1 BvR 3388/14). Aber Achtung, es gibt eine Rückausnahme: Mit der strafrechtlichen Beweislastregel des § 186 StGB wird auch die Rückausnahme nach § 193 StGB in das Zivilrecht übernommen: Wenn sich der Äußernde auf § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) stützen kann, fällt die Beweislast zurück auf den Kläger. Dies ist beispielsweise bei Journalisten der Fall, die sorgfältige Recherchen und ein öffentliches Informationsinteresse nachweisen können, aber auch bei Privatpersonen, wenn sie sich nur gegen persönliche Angriffe wehren oder über gesellschaftlich und politisch relevante Fragen äußern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995, Az. 1 BvR 1476/91 – Soldaten sind Mörder; BGH, Urteil vom 12.04.2016, Az. VI ZR 505/14 – Pressebericht über Organentnahme). Damit der Kläger in einem solchen Fall erfolgreich Unterlassung verlangen kann, muss wiederum er die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung nachweisen.
  • Bei Berichtigungsansprüchen (= Äußernder soll seine Aussage berichtigen, z.B. indem er sie als falsch widerruft) und sonstigen Ansprüchen gilt zunächst der oben genannte Grundsatz, dass der Kläger die Unwahrheit der Tatsache (= für ihn vorteilhafte Tatbestandsvoraussetzung) beweisen muss. Die Beweislastregel des 186 StGB findet keine Anwendung.

Oftmals kann es für den von der Tatsachenbehauptung Betroffenen sehr schwer sein, die Unwahrheit einer über ihn behaupteten Tatsache nachzuweisen.

Beispiel: A behauptet über B, dieser habe in seinem Leben bereits einen Stripclub besucht. Es ist für X fast unmöglich zu beweisen, dass er noch nie einen Stripclub besucht hat. Solche negativen Beweise sind generell sehr schwer zu führen, weil es in der Natur von nicht geschehenen Ereignissen liegt, dass sie keine bzw. kaum Auswirkungen auf die Gegenwart haben.

In solchen Fällen trifft den Äußernden eine erweiterte Substantiierungspflicht, auch sekundäre Darlegungslast genannt (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2008, Az. VI ZR 83/07, BKA – Fokus; OLG Köln, Urteil vom 19.10.2017, Az. I-15 U 161/16). Diese ist nicht zu verwechseln mit der Beweislast: die Richtigkeit der Tatsachenbehauptung muss nicht bewiesen werden. Allerdings muss der Äußernde konkrete Umstände darlegen, auf denen seine Behauptung beruht.

Kann der Äußernde seinen Vorwurf nicht substantiieren, also hinreichend konkrete Umstände darlegen, gilt die Unwahrheit seiner Äußerung nach § 138 III ZPO als zugestanden und wird unterstellt (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2008, Az. VI ZR 83/07, BKA – Fokus; OLG Köln, Urteil vom 19.10.2017, Az. I-15 U 161/16).

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6. Was ist mit Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit sich erst später herausstellt?

Problematisch sind Fälle von Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit sich erst später herausstellt, bei denen also im Zeitpunkt der Äußerung nicht feststeht, ob sie wahr sind oder nicht.

a. Sorgfaltspflichten bei Äußerungen, deren Wahrheit nicht bekannt ist

Wenn man nachträglich als unwahr erkannte Äußerungen genauso streng behandeln würde wie offensichtlich unwahre Tatsachenbehauptungen, würde ein abschreckender Effekt eintreten, so dass nur noch unumstößliche Wahrheiten geäußert werden könnten. Das ist nicht im Sinne der Meinungsfreiheit. Es muss genügen, wenn der Äußernde bestimmte Sorgfaltspflichten bei der Äußerung eingehalten hat. Die Äußerung ist dann durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.06.2016, Az. 1 BvR 3388/14). Praktisch bedeutet dies, dass unbeweisbare Äußerungen „ins Blaue“ hinein unzulässig sind, während Äußerungen, die der Äußernde aufgrund von Belegen für wahr halten durfte, im Zeitpunkt der Äußerung rechtmäßig sind. Der Umfang der Sorgfaltspflichten richtet sich nach den Aufklärungsmöglichkeiten im Einzelfall und danach, wie schwerwiegend das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998, Az. 1 BvR 1531/96Scientology; BGH, Urteil vom 12.04.2016, Az. VI ZR 505/14Pressebericht über Organentnahme). Die Medien unterliegen dabei höheren Anforderungen als Privatpersonen.

Beispiel: X behauptet, „rechte und willfährige Politiker würden durch den B-Konzern unterstützt und finanziert“. Er stützt diese Behauptung auf öffentliche Aussagen und Presseberichte eines Abgeordneten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991, Az. 1 BvR 1555/88Kritische Bayer-Aktionäre).

Das BVerfG hat diese Äußerung für zulässig gehalten, da den öffentlichen Aussagen und Presseberichten des Abgeordneten zuvor nicht widersprochen worden sei. Weil es Privatpersonen nicht zugemutet werden könne und regelmäßig auch nicht möglich sei, selbst Nachforschungen bei öffentlichkeitsbedeutsamen Tätigkeiten (wie bspw. der Finanzierung von Politikern) anzustellen, dürften sie sich auf (unangefochtene) Presseberichte verlassen.

Verdachtsberichterstattung als presserechtlicher Sonderfall

Besonders konkretisiert hat die Rechtsprechung die Sorgfaltspflichten für sog. Verdachtsberichterstattung in den Medien. Gemeint sind mediale Berichte, in denen Personen oder Unternehmen bestimmter Handlungen verdächtigt werden. Damit solche Berichte zulässig sind, müssen folgende Voraussetzungen eingehalten werden (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2016, Az. VI ZR 505/14Pressebericht über Organentnahme):

  • Beim Gegenstand der Verdachtsberichterstattung muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Kurz: Keine Verdachtsberichterstattung ohne öffentliches Interesse.
  • So weit wie möglich ist eine Namensnennung oder sonstige Identifizierung zu vermeiden, speziell Fotos.
  • Es muss ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst einen “Öffentlichkeitswert” verleihen.
  • Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten. Sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt.
  • Gibt es entlastende Argumente oder Umstände zu Gunsten des Verdächtigen, müssen diese im Beitrag genannt werden.
  • In der Regel ist vor Veröffentlichung eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen.

Beispiel: Eine Tageszeitung berichtete in zulässiger Weise über den Verdacht, dass eine Klinik bei einer Organentnahme gegen Vorschriften verstoßen habe. Die Zeitung konnte Beweistatsachen anführen, stellte dar, dass es sich nur um einen Verdacht handelte und gab der Verdächtigen die Möglichkeit zur Stellungnahme (BGH, Urteil vom 12.04.2016, Az. VI ZR 505/14 – Pressebericht über Organentnahme).

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b. Unterlassungsanspruch, aber keine Sanktionen ab Feststellung der Unwahrheit

Wird später die Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung festgestellt, fallen auch ursprünglich rechtmäßige Äußerungen aus dem Schutzbereich. Eine erneute Äußerung ist dann unzulässig, es können insbesondere Unterlassungsansprüche oder (bei fortwirkender Beeinträchtigung) Richtigstellungsansprüche bestehen. Frühere Berichte sollten entsprechend korrigiert werden.

Hat der Äußernde im Zeitpunkt der Äußerung die nötigen Sorgfaltspflichten beachtet, kann er wegen der Rechtmäßigkeit seiner Handlung nicht bestraft werden – die Äußerung war ja zum ursprünglichen Zeitpunkt zulässig. Es bestehen dann keine Schadensersatz- oder Widerrufsansprüche (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998, Az. 1 BvR 1531/96 – Scientology, BVerfG, Beschluss vom 02.05.2018, Az. 1 BvR 666/17). Prozessual gelten bis zum Beweis der Unwahrheit die Regeln zur Darlegungs- und Beweislast.

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7. Wie sind gemischte Äußerungen rechtlich zu bewerten?

Die bisherigen Ausführungen beruhen auf einer strikten Unterscheidung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung. Oft vermischen sich in einer Äußerung aber wertende und tatsächliche Elemente. Auch können manche Äußerungen sowohl als Tatsachenbehauptung wie als Werturteil verstanden werden.

Beispiel 1: Negative Bewertung im Internet:

„10 € für eine Pizza Margherita im Restaurant X sind einfach viel zu teuer.“

Dass eine Pizza Margherita im Restaurant X 10 € kostet, lässt sich objektiv beweisen, insoweit handelt es sich also um eine Tatsachenbehauptung. Ob der Preis „viel zu teuer“ ist, hängt dagegen vom subjektiven Empfinden des Bewertenden ab.

Beispiel 2: Vorwurf der Bespitzelung

„A hat B bespitzelt.“ (BVerfG, Urteil vom 09.10.1991, Az. 1 BvR 1555/88 – Kritische Bayer-Aktionäre).

Die Äußerung kann als Behauptung der Tatsache verstanden werden, dass A den B zur Informationsbeschaffung heimlich beobachtet hat. Sie kann aber auch als Meinungsäußerung bewertet werden, wonach die Tätigkeit des A verwerflich gewesen ist (bespitzeln als Wort mit negativer Bedeutung).

In diesen Fällen ist fraglich, nach welchen Maßstäben die rechtliche Zulässigkeit der Äußerung beurteilt werden soll: Nach denen für Tatsachenbehauptungen oder denen für Meinungen? Hierzu hat die Rechtsprechung folgende Richtlinien entwickelt:

a. Wenn möglich: getrennte Beurteilung von Tatsachenkern und Wertung

Wenn möglich, ist eine getrennte Beurteilung von Tatsachenkern und (anschließender) Wertung durchzuführen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.1994, Az. 1 BvR 23/94 – Auschwitzlüge; BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016, Az. 1 BvR 2732/15; BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018, Az. 1 BvR 673/18; LG Köln, Urteil vom 16.03.2005, Az. 28 O 604/04).

Allerdings darf der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.1996, Az. VI ZR 386/94, vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2018, Az. I ZR 264/16 – Verkürzter Versorgungsweg II). Der Sinnzusammenhang einer Äußerung darf nicht zerstört werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.2017, Az. 1 BvR 3085/15), was der Fall ist, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufheben oder verfälschen würde (BGH, Urteil vom 28.07.2015, Az. VI ZR 340/14).

Beispiel 1 wie oben:

„10 € für eine Pizza Margherita im Restaurant X sind einfach viel zu teuer.“

Es ist zu trennen zwischen dem Tatsachenkern (eine Pizza Margherita im Restaurant X kostet 10 €) und der Meinung (10 € für eine Pizza sind zu teuer). Diese Aspekte lassen sich ohne Sinnverfälschung voneinander trennen und sind dann auch separat zu beurteilen.

Beispiel 3:

„Der Unternehmer X hat schon zweimal pleite gemacht. Er weiß, wie man gekonnt pleite geht.“ (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.1994, Az. VI ZR 252/93)

Auch hier lässt sich die Äußerung in einen Tatsachenkern und eine Meinungsäußerung trennen. Die Behauptung, X habe schon zweimal pleite gemacht, enthält die Tatsachenbehauptung, X sei bereits zwei Mal zahlungsunfähig, insolvent oder in einer vergleichbaren Situation gewesen. Gerade das Wort „zweimal“ vermittelt hier dem Leser den Eindruck, dass es sich um zwei konkrete Sachverhalte handelt und nicht um eine allgemeine Bewertung des gesamten Geschäftslebens des X.

Anders liegt es bei der Aussage, X wisse, wie man gekonnt pleite geht. Anstatt eines konkreten, nachprüfbaren Sachverhalts, enthält sie eine wertende Beurteilung des unternehmerischen Geschicks des X, dieser gehe souverän mit den marktwirtschaftlichen Begebenheiten um. Entsprechend sind die beiden Aspekte getrennt und anhand der jeweils unterschiedlichen Maßstäbe zu beurteilen.

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b. Falls Trennung nicht möglich: Schwerpunkt der Äußerung

Wenn keine Trennung der Äußerung in Tatsachenkern und Wertung ohne Zerstörung des Sinnzusammenhangs möglich ist, ist auf den Schwerpunkt der Äußerung abzustellen. Dieser Schwerpunkt ist nach dem Gesamtkontext zu ermitteln (BVerfG (K), Beschluss vom 16.03.2017, Az. 1 BvR 3085/15).

Zu beachten ist, dass der Begriff der Meinung in Art. 5 Abs. 1 GG mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit grundsätzlich weit zu verstehen ist: Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts. Das muss auch dann gelten, wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt (LG Köln, Urteil vom 15.03.2017, Az. 28 O 324/16). Bei einer untrennbaren Vermischung wertender und tatsächlicher Elemente ist die Äußerung daher grundsätzlich als Meinung zu werten (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.1994, Az. VI ZR 252/93  – Umstrittener Börsenjournalist; BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018, Az. 1 BvR 673/18).

Demgegenüber sind Äußerungen auch dann, wenn sie auf Werturteilen beruhen, als Tatsachenbehauptungen einzustufen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird, die als solche einem Beweis zugänglich sind (BGH, Urteil vom 17.12.1991, Az. VI ZR 169/91; BGH, Urteil vom 27.09.2016, Az. VI ZR 250/13).

Beispiel 2 wie oben: Vorwurf der Bespitzelung

„A hat B bespitzelt.“ (BVerfG, Urteil vom 09.10.1991, Az. 1 BvR 1555/88 – Kritische Bayer-Aktionäre).

Da das Wort „bespitzeln“ neben der tatsächlichen Behauptung des heimlichen Beobachtens auch ein Unwerturteil enthielt, musste die Äußerung gemäß der Zweifelsregelung als Werturteil eingestuft werden. Eine Trennung ist hier nicht möglich, weil es sich um ein einzelnes Wort handelt.

Wird gemäß dieser Regel eine Äußerung, die untrennbare wertende und tatsächliche Elemente enthält insgesamt als Meinung eingeordnet, ist die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile in der späteren Abwägung mit zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991, Az. 1 BvR 1555/88 – Kritische Bayer-Aktionäre; BVerfG, Beschluss vom 25.10.2012, Az. 1 BvR 901/11; vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2014, Az. VI ZR 39/14 – Hochleistungsmagneten).

Beispiel 2 wie oben: Vorwurf der Bespitzelung

„A hat B bespitzelt.“ (BVerfG, Urteil vom 09.10.1991, Az. 1 BvR 1555/88 – Kritische Bayer-Aktionäre).

„Bespitzeln“ enthält sowohl die tatsächliche Behauptung, dass Maßnahmen der Beobachtung und Informationsbeschaffung ergriffen wurden, als auch das Unwerturteil, dass diese Maßnahmen verwerflich waren. Wurden aber tatsächlich nicht einmal irgendwelche Maßnahmen ergriffen, ist auch das Werturteil über solche nicht zulässig.

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c. Beurteilungsspielraum des Äußernden berücksichtigen

Bei der Abgrenzung ist auch zu berücksichtigen, ob sich der Äußernde noch in einem vertretbaren Beurteilungsspielraum befindet (dann liegt eine Meinungsäußerung vor) oder ob seine Aussage nach der Verkehrsanschauung objektiv beurteilt werden kann (dann Tatsachenbehauptung). Ein und die gleiche Aussage kann also, abhängig von den tatsächlichen Umständen, eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil sein.

Beispiel (nach Wenzel/Burkhardt, Handbuch des Äußerungsrechts, 4. Kapitel, Rn. 77): X schreibt in einer Internetrezension über die Kneipe des Y:

„Das Bier war warm, nie wieder gehe ich in diese Kneipe!“

→ Ist der Vorwurf, das Bier sei warm gewesen, eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung? Die Beantwortung hängt davon ab, welche Begleitumstände vorlagen, also wie warm das Bier tatsächlich war:

  • Hatte das Bier Zimmertemperatur (~20 ° C oder mehr), handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung. In Gaststätten wird ein Bier, das über 20 ° C warm ist, in jedem Fall als warm angesehen.
  • Hatte das Bier Kühlschranktemperatur (~7 ° C oder weniger), handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Ein Bier, das frisch aus einem gewöhnlich kalten Kühlschrank kommt und eine entsprechende Temperatur hat, kann objektiv nicht als „warm“ bezeichnet werden.
  • Lag die Temperatur des Bieres zwischen 7 – 20 ° C, handelt es sich um ein Werturteil. In dieser Grauzone lässt sich nicht mehr objektiv bestimmen, was „warm“ und was „kalt“ ist. Die Einstufung hängt vom subjektiven Empfinden des Einzelnen ab.

Hinweis: Bei welcher Gradzahl die Grenzen des Beurteilungsspielraums zu ziehen sind, kann selbstverständlich auch variieren und ist eine Frage der Verkehrsanschauung. Das Beispiel dient nur der Veranschaulichung. Es handelt sich nicht um eine Bewertung aus der Rechtsprechung zur zulässigen Biertemperatur in Gaststätten.

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8. Wie sind mehrdeutige Äußerungen zu behandeln?

Viele Äußerungen können auf mehr als eine Weise verstanden werden. Damit die Äußerungen als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung eingestuft und rechtlich bewertet werden können, muss geklärt werden, was eine Äußerung konkret bedeutet. Weil die Interpretation einer Äußerung entscheidend für die rechtliche Bewertung ihrer Zulässigkeit ist, kann schon die falsche Deutung einer Aussage durch ein Gericht eine Grundrechtsverletzung darstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.04.1990, Az. 1 BvR 40/86Strauß-Transparent; vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.2017, Az. 1 BvR 3085/15).

a. Allgemeine Auslegungsregeln

Eine Äußerung wird nach allgemeinen Auslegungsregeln betrachtet. Folgende Grundsätze sind zu beachten:

  • Ausgangspunkt der Betrachtung ist immer der Wortlaut, allerdings nicht schematisch das einzelne Wort oder der einzelne Satz, sondern die gesamte Äußerung (Sinnzusammenhang).
  • Der Wortlaut ist nicht alleine entscheidend. Zu berücksichtigen sind der sprachliche Kontext, in dem die Äußerung steht, als auch die erkennbaren Begleitumstände (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2012, Az. 1 BvR 901/11). Die isolierte Betrachtung einer Äußerung ist unzulässig, weil sie den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht wird (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2014, Az. VI ZR 153/13; vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2017, Az. VI ZR 123/16).
  • Bei der Sinndeutung ist von dem Verständnis auszugehen, das ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum dem Begriff unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs zumisst (BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az. VI ZR 7/07; vgl. BGH, Urteil  vom 19.01.2016, Az. VI ZR 302/15Nerzquäler). Es kommt weder darauf an, wie der Äußernde seine Äußerung subjektiv gemeint noch wie der Betroffene sie subjektiv verstanden hat (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2017, Az. VI ZR 123/16).

Beispiele: Im Internet ist oft von einem flüchtigen Leser auszugehen, der beim Scrollen bloß Schlagzeilen überfliegt. In wissenschaftlichen Fachzeitschriften darf hingegen regelmäßig von einem gründlichen Leser ausgegangen werden. Deshalb kann bei mehrdeutigen Schlagzeilen in Fachzeitschriften eher erwartet werden, dass der Leser eine konkretere Erläuterung im weiteren Text wahrnimmt, als bei solchen im Internet.

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b. Welche Deutung zugrunde gelegt wird, richtet sich nach Art des Anspruchs

Durch Anwendung dieser Regeln werden einige Deutungen als fernliegend ausscheiden. Es kann sein, dass nur noch eine mögliche Deutung der Aussage Sinn ergibt. Diese ist dann nach den obigen Maßstäben rechtlich zu bewerten. Oft sind aber immer noch mehrere Deutungen einer Aussage möglich. Man spricht dann von Auslegungs- bzw. Deutungsvarianten. Weil das Gericht eine abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit der Äußerung treffen soll, muss es entscheiden, welche Auslegungsvariante seiner Entscheidung zugrunde zu legen ist. Dies richtet sich (wie bei der Beweislast hinsichtlich der Wahrheit von Tatsachenbehauptungen) nach der Art des Anspruchs bzw. der Maßnahme, die gegen den Äußernden ergriffen werden soll:

Bei Maßnahmen mit Sanktionswirkung darf keine Deutung zugrunde gelegt werden, die zu einer Verurteilung führt, wenn nicht alle anderen Deutungen, die für den Äußernden günstiger wären (also keine Verurteilung zur Folge hätten) mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind. Das Gericht hat also eine Begründungspflicht, wenn es von mehreren möglichen Deutungsvarianten eine für den Äußernden belastende auswählt. Kann es seine Entscheidung nicht überzeugend begründen, liegt eine Verletzung der Meinungsfreiheit vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995, Az. 1 BvR 1476/91Soldaten sind Mörder; vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.03.2017, Az. 1 BvR 1384/16). Maßnahmen mit Sanktionswirkung sind neben strafrechtlichen Verurteilungen insbesondere zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz, Beseitigung, aber auch Berichtigung (speziell: Widerruf).

Bei zukunftsgerichteten Maßnahmen, insbesondere Unterlassungsansprüchen, ist hingegen nicht die für den Äußernden günstigste Variante zugrunde zu legen, sondern es sind auch alle anderen Deutungen in Betracht zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, Az. 1 BvR 1696/98Stolpe; vgl. LG München, Urteil vom 19.01.2018, Az. 25 O 1612/17). Das hat zur Folge, dass es für einen Unterlassungsanspruch bereits ausreicht, wenn eine mögliche Deutungsalternative ein Recht des Klägers verletzt. Es ist also von der ungünstigsten Deutung auszugehen. Dieser strengere Maßstab ist gerechtfertigt, weil Unterlassungsansprüche weniger in die Meinungsfreiheit eingreifen. Es ist dem Äußernden zuzumuten, sich in Zukunft so eindeutig auszudrücken, dass unzulässige Deutungen seiner Aussage nicht mehr möglich sind.

Beispiel (nach BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, Az. 1 BvR 1696/98Stolpe): A behauptet, S habe im Dienste der Stasi gestanden. Zwar können S Kontakte zur Stasi nachgewiesen werden, nicht aber, dass ein Vertrag zwischen ihm und der Stasi bestand.

Diese Äußerung kann zum einen als Tatsachenbehauptung verstanden werden, S habe in einer Art Dienstverhältnis für die Stasi gearbeitet und dieser als seiner Dienstherrin Informationen zukommen lassen. Zum anderen kommt aber auch die Deutung in Betracht, S habe der Stasi nur insofern Dienste geleistet, als er dieser gelegentlich Informationen zugeliefert habe, aber gleichwohl in einem technischen Sinne nicht in einem Dienstverhältnis zu ihr stand.

Gemäß den obigen Grundsätzen wäre die erste Deutung zugrunde zu legen, wenn S auf Unterlassung klagt. Kann ein Dienstverhältnis nicht nachgewiesen werden, besteht ein Anspruch auf Unterlassung. Würde S hingegen einen Widerruf durch A erwirken wollen, wäre die zweite Deutung entscheidend. Weil S hier nicht die Unwahrheit beweisen kann, hätte er keinen Anspruch auf Widerruf.

Würde S hingegen einen Widerruf durch A erwirken wollen, käme es darauf an, ob das Gericht überzeugend begründen kann, dass A mit seiner Aussage nicht die zweite Deutungsvariante (bloß lose Kontakte), sondern die erste (echtes Dienstverhältnis) gemeint hat. Könnte das Gericht diese Begründung nicht liefern, dürfte es A nicht zur Vornahme des Widerrufs verurteilen.

Beispiel (LG Frankfurt am Main, 14.03.2019, Az. 2-03 O 440/18 m.V.a. weitere Entscheidungen rund um den Begriff des “Plagiats”): Ob die Äußerung, es liege ein „Plagiat“ vor, als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung anzusehen ist, hängt von der konkreten Äußerung im Gesamtkontext ab. Hierbei kann es – neben dem Empfängerhorizont – insbesondere darauf ankommen, ob der Äußerung konkrete und überprüfbare Anknüpfungspunkte zu entnehmen sind, z.B. indem konkrete Seitenangaben im angeblich plagiierten Werk bezeichnet werden und die fehlende Nennung bzw. Zitation der Quelle moniert wird.

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c. Was gilt bei unvollständigen, mehrdeutigen Äußerungen?

Die Verbreitung von mehrdeutigen, unvollständigen Tatsachen wird der Verbreitung von unwahren Tatsachenbehauptungen gleichgestellt. Demnach ist eine bewusst unvollständige Äußerung wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn der Sachverhalt mehrere Schlussfolgerungen zulässt und erst das Verschweigen bestimmter Tatsachen dem Publikum eine ehrverletzende Schlussfolgerung nahelegt (LG Heidelberg, Urteil vom 16.06.2021, Az. 2 O 78/21; BGH, Urteil vom 22.11.2005, Az. VI ZR 204/04).

Beispiel: Wer ein Unternehmen im Internet negativ bewertet und dabei Tatsachen mitteilt, aus denen der Leser erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen soll, darf keine wesentlichen Tatsachen verschweigen, die dem Vorgang ein ganz anderes Gesicht geben könnten und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, um sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil zu bilden (LG Heidelberg, Urteil vom 16.06.2021, Az. 2 O 78/21). Vor allem dürfen nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvortrags hätten führen können (BGH, Urteil vom 25.11.2003, Az. VI ZR 226/02).

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9. Wie sind Fragen zu behandeln?

Bei Fragen muss unterschieden werden, ob es sich um eine echte Frage oder eine rhetorische Frage handelt (auch “getarnte Frage” oder “versteckte Frage” genannt).

Echte Fragen behandelt die Rechtsprechung als Meinungsäußerungen (BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991, Az. 1 BvR 221/90), was unter anderem zur Folge hat, dass keine Ansprüche auf Gegendarstellung oder Berichtigung bestehen können, da beide für Tatsachenbehauptungen vorbehalten sind.

Ein Fragesatz stellt allerdings keine echte Frage dar, wenn er nicht auf eine Antwort durch einen Dritten gerichtet oder nicht für verschiedene Antworten offen ist. Handelt es sich in diesem Sinne um eine rhetorische Frage, kommt es für die äußerungsrechtliche Einstufung als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung auf den Inhalt der Frage an.

Beispiele für rhetorische Fragen:

“Ethnische Säuberung an Deutschen in Deutschland?”
“Im Kern geht es um eine Frage: Ist es vorstellbar, dass der Justitiar der Bank tatsächlich bei angeblichen Spitzelaktionen gegen R. mitgemischt hat, ohne Wissen und Billigung des H.-Vorstandsvorsitzenden?”

Die Frage zur ethnischen Säuberung wurde in einem Flugblatt gestellt als Reaktion auf gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen einer deutschen und einer türkischen Familie. Da sie bereits ihre Antwort implizierte, stellte sie keine echte Frage dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.11.2002, Az. 1 BvR 232/97). Auch die Frage zur Spitzelaktion zielte im Kontext nur auf eine affirmative Antwort ab, nämlich “Ja, das Mitmischen bei angeblichen Spitzelaktionen ist vorstellbar”. Damit handelt es sich ebenfalls nicht um eine echte Frage (BGH, Urteil vom 18.11.2014, Az. VI ZR 76/14).

Bei der Auslegung eines Fragesatzes sind Kontext und Umstände der Äußerung zu berücksichtigen. Dies kann beispielsweise auch ergeben, dass der Fragesatz eine unwahre Tatsachenbehauptung enthält.

Beispiel für Frage mit unwahrer Tatsachenbehauptung in Artikel der Bild-Zeitung:

Titel: “Udo Jürgens: Im Bett mit Caroline?”, Untertitel: “In einem Playboy-Interview antwortet er eindeutig zweideutig.” (BGH, Urteil vom 09.12.2003, Az. VI ZR 38/03).

Ist ein Fragesatz mehreren Deutungen zugänglich, von denen ihn eine als echte, die andere als rhetorische Frage erscheinen lässt, müssen die Gerichte beide Deutungen erwägen und ihre Wahl begründen. Bei der Klärung, ob eine Äußerung eine wirkliche Frage oder bloß eine rhetorische Frage darstellt, ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes im Zweifel von einem weiten Fragebegriff auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 12.11.2002, Az. 1 BvR 232/97).

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10. Welche Konsequenzen drohen bei unzulässigen Äußerungen?

Überwiegen die Rechte des von der Äußerung Betroffenen die Meinungsfreiheit des Äußernden, ist die Äußerung unzulässig. Der Betroffene ist in seinen Rechten verletzt und hat zivilrechtliche Ansprüche gegen den Äußernden. In Betracht kommen die folgenden Ansprüche:

  • Unterlassung
  • Berichtigung, insbesondere Widerruf (nur bei unwahren Tatsachenbehauptungen)
  • Löschung (z.B. bei unzulässigen Äußerungen im Internet)
  • Gegendarstellung (nur bei Tatsachenbehauptung in den Medien)
  • Schadensersatz
  • Geldentschädigung (umgangssprachlich: „Schmerzensgeld“)

Näheren Erläuterungen zu den Anforderungen dieser Ansprüche finden Sie in unserer Übersicht zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

Strafrechtliche Konsequenzen

Je nach Lage des Falls können unzulässige Äußerungen auch strafrechtliche Folgen haben. Es existiert eine Reihe von Delikten im Strafgesetzbuch, die schwerwiegende rechtswidrige Äußerungen unter Strafe stellen. Beispiele sind die Ehrschutzdelikte der §§ 185 ff. StGB (Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung etc.), aber auch der Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB).

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Medienrecht mit langjähriger Erfahrung im Äußerungsrecht. Nutzen Sie bei Fragen unsere kostenlose Erstberatung.

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Dieser Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres wissenschaftlichen Mitarbeiters Felix Wichert erstellt.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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