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Traditions- und Alterswerbung: Große Rechtsübersicht zum UWG

In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige, was bei Alters- und Traditionswerbung rechtlich beachtet werden muss. Wir zeigen anhand vieler Urteile auf, wo die wettbewerbsrechtlichen Grenzen verlaufen.

I. Alterswerbung

Alterswerbung (auch Traditionswerbung) ist die Berufung auf das Alter oder die Tradition eines Unternehmens zu Werbezwecken.

In der Herausstellung einer langen Geschäftstradition in einem bestimmten Bereich steckt eine Qualitätsbehauptung. Es wird suggeriert, dass sich das Unternehmen schon seit langem auf dem Markt behauptet und trotz Veränderungen weiterhin erfolgreich ist. Kunden sprechen dem Unternehmen positive Eigenschaften wie besondere Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet, wirtschaftliche Leistungskraft, Zuverlässigkeit, Solidität und Traditionsbewusstsein zu.

Ob Alterswerbung vorliegt, ist anhand der Gesamtumstände aus Sicht des Verkehrs zu bewerten. Dabei sind der allgemeine Eindruck zu berücksichtigen, den die Werbung vermittelt, sowie der Kundenkreis, welcher durch die beworbene Ware angesprochen werden soll.

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II. Direkte und indirekte Alterswerbung mit Beispielen

Alterswerbung kann direkt oder indirekt erfolgen. So liegt Alterswerbung in der Angabe von Jahreszahlen neben dem Firmennamen oder -logo und der Werbung mit einer jahrelangen Unternehmenserfahrung. Aber auch die Verwendung althergebrachter Begriffe, die Bezugnahme auf eine Epoche oder eine historisch gestaltete Warenaufmachung kann Alterswerbung sein.

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III. Irreführung durch Alterswerbung

Macht sich ein Unternehmen auf dem Markt älter als es ist, um seinen Absatz zu fördern, verschafft es sich einen unzulässigen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern (vgl. § 2 Nr. 1 UWG). Werden Verbraucher dadurch zu einer geschäftlichen Handlung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätte, liegt hierin eine irreführende Handlung, gegen die Mitbewerber vorgehen können (vgl. § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3 UWG).

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1. Werbung mit Unternehmensalter

Irreführend können unwahre und sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über das Alter eines Unternehmens sein (vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG).

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a. Falsche Werbeaussagen

Eine falsche Altersangabe ist immer unzulässig, wenn sich das Unternehmen älter macht, als es ist (Beispiel: Falsche Angabe des Gründungsjahres). Etwas anderes gilt, wenn sich das Unternehmen jünger macht, als es ist.

Bei der rechtlichen Bewertung von Alterswerbung bleiben zusätzliche Hinweise auf der Website des werbenden Unternehmens außer Betracht, da selbst von einem überdurchschnittlich aufmerksamen Verbraucher nicht erwartet werden kann, dass er die Informationen des Werbeauftritts eines Unternehmens vollständig liest.

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b. Auslegung mehrdeutiger Werbeaussagen mit Beispielen

Eine Irreführung kann auch durch mehrdeutige Aussagen erfolgen. Ob eine Irreführung gegeben ist, muss durch Auslegung aus Sicht der angesprochenen Kundenkreise ermittelt werden. Ausreichend ist,

„wenn ein nicht ganz unmaßgeblicher Teil des Verkehrs die Angaben in einem Sinne versteht, der nicht den objektiven Gegebenheiten entspricht.“ (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.1991, Az. I ZR 106/89Königl. – Bayerische Weisse).

Im Rahmen der Auslegung ist zunächst der natürliche Wortsinn maßgeblich. Ergeben sich verschiedene ähnlich naheliegende Verständnismöglichkeiten, so muss das Unternehmen sich auch solche zurechnen lassen, die eine unrichtige Altersangabe zur Folge haben. Dies gilt umso mehr, wenn ein Unternehmen bewusst auf eine Fehlvorstellung des Kundenkreis setzt oder diese aufgrund von Erfahrungswerten im geschäftlichen Verkehr hätte erkennen müssen.

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2. Werbung mit Unternehmenskontinuität

Werbung mit einer langen Tradition vermittelt den Eindruck, der Betrieb habe sich über Jahre in einem bestimmten Geschäftsbereich ständig weiterentwickelt und verbessert. Aus diesem Grund ist Alterswerbung sachlich nur dann gerechtfertigt, wenn ein Unternehmen in einem bestimmten Geschäfts- oder Warenbereich ohne größere Unterbrechung tätig war (sogenannte Unternehmens- oder Geschäftskontinuität).

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a. Grundsatz: Keine wesentliche Änderung des Geschäftskerns

Unternehmenskontinuität ist gegeben, wenn das gegenwärtige Unternehmen mit dem Gründungsunternehmen trotz aller im Laufe der Zeit eingetretenen Änderungen wesensgleich ist. Wesensgleichheit meint den wirtschaftlichen Fortbestand des Unternehmens in seinem Kern seit dem angegebenen Zeitpunkt.

Abzustellen ist auf eine Geschäftskontinuität, die bei einer vollständigen Änderung des Fabrikationsprogrammes entfallen kann. In diesem Fall kann sich das Unternehmen gerade nicht auf seine besondere Erfahrung oder „Know-How“ berufen. Es ist in Bezug auf das neue Angebot anderen, neueren Unternehmen gleichgestellt. Ähnliches gilt, wenn neue Geschäftsbereiche hinzugekommen sind. In diesem Fall ist eine Alterswerbung nur hinsichtlich der lange bestehenden Geschäftszweige zulässig. Auch bei nur teilweiser Änderung des Fabrikationsprogramms kann eine Alterswerbung wegen fehlender Kontinuität als irreführend angesehen werden, wenn sich das Herstellungsprogramm wesentlich geändert hat.

Unschädlich sind dagegen natürliche Änderungen des Unternehmens im Laufe der Zeit, da diese von dem Verkehr bei einem weit zurückreichenden Unternehmen zu erwarten sind. Erweiterungen und (technische) Modernisierungen sind insbesondere bei Traditionsunternehmen unerlässlich, da nur so ein wirtschaftliches Überleben über eine lange Zeit möglich ist.

Beweisbelastet für den Nachweis der fehlenden Unternehmenskontinuität ist das Unternehmen, welches sich auf den Irreführungstatbestand beruft.

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b. Praktische Beispiele aus der Rechtsprechung

Wann eine wesentliche Änderungen des Herstellungsprogramm eines Unternehmens vorliegt, ist anhand des Einzelfalls unter Berücksichtigung der angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen. Im Laufe der Jahre ist die Rechtsprechung dabei deutlich großzügiger geworden.

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3. Sonderfälle zur Unternehmenskontinuität

a. Bezugnahme auf eine Familien- und Namenstradition

Die Rückführung auf eine Familien- oder Namenstradition allein ist nicht ausreichend. Mit ihr kann durch einen bekannten Namen des Gründers des Unternehmens geworben werden, nicht jedoch mit einer lang bestehenden Tradition in einem bestimmten Geschäftsbereich. Scheidet daher ein Familienmitglied aus einem Familienunternehmen aus und gründet es ein branchenähnliches Unternehmen, kann es sich nicht auf eine Unternehmenskontinuität berufen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15.10.2015, Az. 6 U 167/14).

Im Zweifel bezieht der Verbraucher die Angaben von Jahreszahlen auf das Bestehen des Unternehmens in einer bestimmten Branche. Möchte das Unternehmen nur mit seiner Namenstradition werben, muss es sicherstellen, dass dies eindeutig nach außen hin erkennbar ist.

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b. Inhaberwechsel, Rechtsnachfolge, Änderung von Firmenname oder Rechtsform

Inhaberwechsel, Rechtsnachfolgen, Änderungen des Firmennamens und der Rechtsform unterbrechen die Unternehmenskontinuität nicht, solange sich hieraus keine Änderungen des Unternehmens an sich ergeben (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 19.02.2020, Az. 3 W 16/20; OLG Dresden, Urteil vom 09.09.1997, Az. 14 U 2337/96 – „Seit 1460“).

Indizien für ein wirtschaftliches Fortbestehen trotz Rechts- und Inhaberwechsel sind unter anderem die Identität handelnder Personen wie der Geschäftsführer (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.03.2021, Az. 6 U 212/19), die Übernahme eines Stamms fachkundiger Mitarbeiter, des Warenbestands, des Ladenlokals, der Geschäftsräume (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2012, Az. I-4 U 129/11Geburtstagsrabatt) oder Maschinen. Auch spricht es für ein Beibehalten des Geschäftskerns, wenn der neue Inhaber Verpflichtungen des alten Inhabers übernimmt oder dazu berechtigt wird, seinen Namen weiterzuführen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27.10.1995, Az. 6 U 14/95; Slopek, David, Wachsmuth, Jan: „Alter, was geht? Zulässigkeit und Grenzen von Traditionswerbung aus wettbewerbs- und markenrechtlicher Sicht“, WRP 2016, 678, 679).

Nicht ausreichend ist es dagegen, dass der Inhaber eines anderen Unternehmens als Mitarbeiter beschäftigt wird, auch wenn ein Teil seines Know-Hows übernommen wurde (vgl. LG Stendal, Urteil vom 09.06.2011, Az. 31 O 40/10). Ebenso darf nicht mit einer mehrjährigen Tradition des Unternehmens geworben werden (hier: „Seit 15 Jahren maßgeschneiderte Solarlösungen“) , wenn dies nur für einen von mehreren Gesellschaftern gilt, das werbende Unternehmen aber erst vier Jahre existiert (OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.09.2024, Az. 6 U 25/24).

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c. Insolvenzverfahren

Allein die Durchführung eines Insolvenzverfahrens begründet keine Unterbrechung der Unternehmenskontinuität, solange der Charakter des Unternehmens gewahrt bleibt.

Eine andere Bewertung kann sich ergeben, wenn das Unternehmen im Zuge der Insolvenz veräußert oder umstrukturiert wird.

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d. Vorübergehende und erzwungene Unterbrechungen

Unterbrechungen von kurzer Dauer oder aufgrund höherer Gewalt wie Krieg, Hungersnöte oder staatliche Beschränkungen sind unbeachtlich, wenn das Unternehmen unter den genannten Voraussetzung nach Beendigung der Zwangslage ohne nennenswerte zeitliche Zäsuren fortgeführt wird.

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IV. Relevanz

Die Alterswerbung muss für die Kaufentscheidung potentieller Kunden relevant sein, das heißt sich auf diese ausgewirkt haben.

1. Positive Beeinflussung der Käuferentscheidung

Ausreichend ist die Gefahr einer positive Beeinflussung der Kaufentscheidung durch die Altersangabe. Sie muss nicht der einzige Beweggrund für die Kaufentscheidung sein. Genauso wenig muss sie in rationalen Gründen liegen.

Je nach Branche ist die Alterswerbung unterschiedlich zu beurteilen. Besonders bedeutend sind Altersangaben bei Vertrauensgeschäften und Geschäftsgebieten, bei welchen eine langjährige Erfahrung von dem angesprochenen Kundenkreis besonders wertgeschätzt wird. Hierunter fallen Luxusgüter sowie Güter, die mit einer Garantie oder eine Vertragsfortsetzung einhergehen.

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2. Vermutungswirkung

Bei einer unwahren Behauptung über das Alter eines Unternehmens wird grundsätzlich vermutet, dass die falsche Angabe für die Kaufentscheidung von Bedeutung war (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2012, Az. I-4 U 129/11Geburtstagsrabatt). Ein Indiz für Relevanz liegt auch dann vor, wenn das Unternehmen in seiner Werbung in besonderem Maße auf seine langjährige Erfahrung oder Tradition Bezug nimmt.

3. Angabe eines jüngeren Alters

Keine Beeinflussung wegen Alterswerbung liegt vor, wenn sich ein Unternehmen jünger macht, als es tatsächlich ist.

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V. Verhältnismäßigkeit

Ausnahmsweise kann ein Verbot von Alterswerbung unverhältnismäßig sein, wenn sie das werbende Unternehmen unzumutbar treffen würde. Die Interessen des werbenden und die des klagenden Unternehmens sind gegeneinander abzuwägen.

1. Unrichtige Angaben

Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung handelt es sich um ein letztes Korrektiv, dass nur in wenigen Fällen zur Anwendung kommt (vgl. Slopek, David, Wachsmuth, Jan: „Alter, was geht? Zulässigkeit und Grenzen von Traditionswerbung aus wettbewerbs- und markenrechtlicher Sicht“, WRP 2016, 678, 683). So wird ein Unterlassungsanspruch bei unrichtigen Altersangaben grundsätzlich verhältnismäßig sein, da das betroffene Unternehmen mit seiner Altersangabe nicht schützenswert ist.

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2. Mehrdeutige Angaben

Etwas anderes gilt bei objektiv richtigen, wenn auch mehrdeutigen Angaben, die eine Fehlvorstellung bei den angesprochenen Kundenkreisen hervorrufen können (vgl. OLG München, Urteil vom 07.11.2013, Az. 29 U 1883/13). Hier muss abgewogen werden. Ausschlaggebend ist, ob

  • die mehrdeutige Formulierung bewusst zur Irreführung gewählt wurde,
  • wie lange die Angaben ohne Beanstandung trotz Kenntnis oder Kennenmüssen des Klägers auf dem Markt benutzt wurden,
  • welchen Einfluss die Altersangabe auf die Kaufentscheidung der Kundenkreise hat und
  • welche sonstigen Vorteile sich das Unternehmen durch die Benutzung der Altersangabe verschafft.

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3. Zusätzliche allgemeine Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs

Neben dem Tatbestand der Irreführung muss für einen Unterlassungsanspruch Wiederholungsgefahr gegeben sein (vgl. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG). Ist es zu einer Rechtsverletzung gekommen, wird Wiederholungsgefahr vermutet.

Der Unterlassungsanspruch besteht verschuldensunabhängig. Daher kann ein Unternehmen beispielsweise auch dann zur Unterlassung verpflichtet werden, wenn es fälschlich davon ausging, zur konkreten Alterswerbung berechtigt zu sein. Aus diesem Grund ist bei Werbung mit einem Unternehmensalter oder einer Unternehmenstradition gründlich zu prüfen, ob diese auch unter verschiedenen Auslegungsvarianten den Tatsachen entspricht.

Die Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche stehen nicht nur dem konkret betroffenen Mitbewerber, sondern allen in § 8 Abs. 3 UWG genannten Anspruchstellern zu. Ist der Anspruch erfolgreich, wird das Unternehmen verpflichtet, die Alterswerbung aus dem geschäftlichen Verkehr zu entfernen und in Zukunft nicht mehr zu benutzen.

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VI. Verhältnis zum Markenrecht

Die wettbewerbsrechtlichen Wertungen zur Alterswerbung schlagen auf das Markenrecht durch. So ist eine Marke von der Eintragung in das Deutsche Markenregister ausgeschlossen, wenn sie

„geeignet [ist], das Publikum über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen.“ (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG).

Unter § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG fallen auch unzutreffende und irreführende Altersangaben, wenn sie für die Wertschätzung der Marke von Bedeutung sind (vgl. Slopek, David, Wachsmuth, Jan: „Alter, was geht? Zulässigkeit und Grenzen von Traditionswerbung aus wettbewerbs- und markenrechtlicher Sicht“). Im Zweifel muss derjenige, der die Eintragung der Marke beantragt nachweisen, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen.

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