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LG Stuttgart: UWG-Verstoß bei menschlichen / technischen Fehlern

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Wettbewerbsverstöße, die auf technischen Fehlern oder menschlichem Versagen beruhen, sind grundsätzlich auch dann abmahnbar, wenn es sich um vorübergehende Einzelfälle handelt (LG Stuttgart, Urteil vom 17.03.2021, Az. 40 O 47/20 KfH – SEPA-Lastschriftmandat).

SEPA-Lastschrift Option nur für deutsches Konto wettbewerbswidrig

Ein Onlineportal bot als Zahlungsmöglichkeit Lastschrifteinzug an. Voreingestellt war die Zahlung per deutschem Bankkonto. Wenn Nutzer versuchten, die Voreinstellung zu ändern und ein ausländisches Bankkonto anzugeben, war dies vorübergehen aufgrund eines technischen Fehlers nicht möglich. Im Ergebnis wurde während dieses Zeitraums also nur eine deutsche IBAN akzeptiert.

Hinzu kam, dass eine Mitarbeiterin des Onlineportals irrtümlich einer Kundin die Auskunft erteilte, Prämien könnten nur von deutschen Konten eingezogen werden. In diesem Zusammenhang schickte die Mitarbeiterin der Kundin auch ein vom Onlineportal vorgefertigtes Formular, das den vorgefertigten Eindruck DE im Eingabefeld der IBAN enthielt. Nach Rücksprache mit der Zentrale wurde der Fehler korrigiert und die österreichische IBAN letztendlich angenommen.

Aufgrund dieser Fehler verschickte ein Wettbewerbsverein eine Abmahnung an das Onlineportal wegen Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO. Trotz klarer Rechtslage, nach der es unzulässig ist, für Konten des SEPA-Raums die Möglichkeit von Lastschriftzahlungen einzuschränken, gab das Portal keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weil sich die Verstöße aus Sicht des Portals unterhalb der wettbewerbsrechtlichen Relevanzschwelle bewegen würden. Der Wettbewerbsverein erhob daraufhin Unterlassungsklage.

LG Stuttgart: Jedenfalls zweifacher Verstoß keine UWG-Bagatelle

Das Landgericht gab der Klage statt. Nach Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO dürfe ein Zahlungsempfänger (hier das Portal), der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, nicht vorgeben, in welchem Mitgliedsstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist.

Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO sei nach der Rechtsprechung des BGH eine Marktverhaltensregelung (BGH, Urteil vom 06.02.2020, Az. I ZR 93/18SEPA-Lastschrift), was Voraussetzung für die Bejahung eines Wettbewerbsverstoßes ist. Der Einwand des Portals, es habe sich um „vorübergehende Einzelfälle“ gehandelt, sei nicht überzeugend. Komme es wie im Fall zu einem zweimaligen Verstoß gegen eine Marktverhaltensvorschrift, könne regelmäßig nicht von einem Bagatellverstoß ausgegangen werden.

  1. In Bezug auf die fehlende Änderungsmöglichkeit der voreingestellten deutschen IBAN spreche gegen einen Bagatellverstoß, dass der Grund für den technischen Fehler vom Onlineportal nicht identifiziert werden konnte. Daher sei die Wiederholungsgefahr offensichtlich nicht ausgeräumt.
  2. In Bezug auf die falsche Auskunft der Mitarbeiterin spreche gegen einen Bagatellverstoß, dass sich im System des Onlineportals ein Zettel mit dem Vordruck DE im IBAN-Feld befunden habe. Der Vortrag des Portals, die Mitarbeiterin habe ein veraltetes Formular verwendet, stehe der Annahme eines Wettbewerbsverstoßes nicht entgegen.

Schlussendlich sei zumindest zwei Kunden fälschlich vorgegeben worden, in welchem Mitgliedsstaat sie ihr Bankkonto zu führen hätten. Ausdrücklich hob das Landgericht hervor, dass allein objektive Umstände für die rechtliche Beurteilung maßgeblich seien. Es komme nicht darauf an, ob das Onlineportal die Fehler zu verschulden habe:

„Der Umstand, dass es – wie von der Beklagten vorgetragen und vom Zeugen H. auch glaubhaft bekundet – nie eine derartige Weisung der Beklagten gegeben hat und dass in beiden Fehlern lediglich – technisches bzw. menschliches – Versagen Ursache der Vorgänge war, führt nicht zu einem anderweitigen Ergebnis. Die Verletzungshandlung ist verschuldensunabhängig zu bestimmen.“

Der Streitwert wurde auf 22.000 Euro festgelegt.

Kommentar von Rechtsanwalt Plutte

Das Urteil des Landgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach bereits eine einzelne Falschauskunft eines Gewerbetreibenden gegenüber einem Verbraucher eine irreführende Geschäftspraxis darstellt, die abgemahnt werden kann.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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