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Unterlassungserklärung: Vertragsstrafenhöhe bei 2. Verstoß

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Wer wegen eines Wettbewerbsverstoßes eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, muss bei einem erneuten identischen Verstoß eine weitere geeignete und ernsthafte Unterlassungserklärung mit erheblich höherer Strafbewehrung abgeben (OLG Köln, Urteil vom 05.12.2014, Az. 6 U 57/14).

Unterlassungserklärung als Absicherung des Gläubigers

Bei Wettbewerbsrechtsverletzungen kann die Wiederholungsgefahr grundsätzlich durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Der Gläubiger soll durch die Unterlassungserklärung davon ausgehen dürfen, dass der Schuldner die Rechtsverletzung künftig nicht wieder begeht.

Voraussetzung einer wirksamen Unterlassungserklärung ist deshalb, dass sie uneingeschränkt, bedingungslos, unwiderruflich und unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für den Fall der künftigen Zuwiderhandlung abgeben wird. Erfüllt eine Unterlassungserklärung diese Anforderungen, besteht keine Wiederholungsgefahr mehr – eine trotzdem erhobene Unterlassungsklage des Gläubigers würde scheitern.

Bei erneutem Verstoß muss höhere Vertragsstrafe versprochen werden

Begeht der Schuldner nach Abgabe der Unterlassungserklärung erneut eine identische Rechtsverletzung, entsteht auch ohne Verschulden ein neuer Unterlassungsanspruch. Der Gläubiger hat Anspruch auf Abgabe einer zweiten strafbewehrten Unterlassungserklärung. Da sich die erste Unterlassungserklärung nicht als wirksam erwiesen hat, den Schuldner von weiteren Rechtsverletzungen abzuhalten, ist es aber notwendig, bei der zweiten Unterlassungserklärung ein erheblich höheres Vertragsstrafeversprechen zu verlangen.

Eine wiederholende inhaltsgleiche Unterlassungserklärung beim zweiten Verstoß reicht nicht aus. In diesem Fall besteht die Wiederholungsgefahr fort. Der Gläubiger hat ein Rechtsschutzbedürfnis für die Einleitung gerichtlicher Schritte, z.B. in Form einer einstweiligen Verfügung oder Unterlassungsklage.

Tipp: Wer in der ersten Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe nach “neuem Hamburger Brauch” versprochen hatte, kann auch bei zweiten Unterlassungserklärung von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Die nötige Verschärfung wird erreicht, indem die Vertragsstrafe “nicht unter …” einer bestimmten Summe abgegeben wird. Wichtig ist, dass dem Gläubiger über die erste Unterlassungserklärung hinausgehende Rechte eingeräumt werden.

Geschäftsführer haftet bei Urheberrechtsverletzungen persönlich

Der neben seiner Firma verklagte Geschäftsführer hatte sich im Prozess dagegen gewehrt, wegen der Urheberrechtsverletzung auch persönlich verurteilt zu werden und berief sich zur Begründung auf die für Wettbewerbsverstöße ergangene BGH-Entscheidung Geschäftsführerhaftung (BGH, Urteil vom 18.06.2014, Az. I ZR 242/12). Das OLG Köln war jedoch anderer Meinung. Das Urteil des BGH könne nicht auf urheberrechtliche Streitigkeiten übertragen werden. Der Beklagte haftete daher auch in eigener Person.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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