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OLG Schleswig: Einfache Unterlassungserklärung nach neuem UWG

unterlassungserklärung ohne strafe

Bei Verstößen gegen § 13 Abs. 4 UWG reicht es aus, wenn der Schuldner eine einfache Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafeversprechen abgibt (OLG Schleswig, Beschluss vom 03.05.2021, Az. 6 W 5/21).

Abmahnung wegen Verstoß gegen Infopflichten

Ein Händler war von einem Mitbewerber abgemahnt worden, weil bei seinen eBay-Angeboten Grundpreisangaben fehlten und eine mangelhafte Widerrufsbelehrung bereitgestellt wurde. Zusätzlich ergab ein Testkauf, dass der Händler trotz Nutzung von Versandverpackungen nicht bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister (§ 24 VerpackG) registriert war.

Abgemahnter gibt nur einfache Unterlassungserklärung ab

Der Händler gab nur im Hinblick die fehlende Registrierung nach § 24 VerpackG eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, d.h. eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen.

In Bezug auf die Fehler bei Grundpreisangaben und Widerrufsbelehrung gab er hingegen unter Verweis auf die neu eingeführten Regelungen in § 13a Abs. 1, 2 UWG n.F. in Verbindung mit § 13 Abs. 4 UWG n.F. nur eine einfache Unterlassungserklärung ab.

Nach § 13a Abs. 2 UWG n.F. haben Mitbewerber bei erstmaliger Abmahnung von Verstößen gegen Informationspflichten nach § 13 Abs. 4 UWG keinen Anspruch auf eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.

Diese Regelung ist im System des gewerblichen Rechtsschutzes neu. Bisher ging man davon aus, dass die bei Verstößen gegen Wettbewerbsrecht indizierte Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden kann, weil einer Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafeversprechen die Ernsthaftigkeit fehle. § 13a Abs. 2 UWG n.F. durchbricht diesen Grundsatz, wenngleich nicht pauschal für alle Wettbewerbsrechtsverletzungen, sondern nur für Verstöße gegen Infopflichten (§ 13 Abs. 4 UWG n.F.), die vom Gesetzgeber als vergleichsweise unbedeutend eingestuft wurden. Die Regelung gilt außerdem nur für Abmahnungen von Mitbewerbern und nicht von qualifizierten Wirtschaftsverbänden. Hintergrund ist häufiger Rechtsmissbrauch.

Der abmahnende Mitbewerber akzeptierte die einfache Unterlassungserklärung nicht und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, dem das Gericht erster Instanz jedoch nicht nachkam. Sinn und Zweck der geänderten Vorschriften sei es, in den in § 13 Abs. 4 UWG n.F. genannten Fällen die Abgemahnten von hohen Kosten durch Vertragsstrafen und gerichtliche Verfahren zu entlasten. Dieser Intention des Gesetzgebers widerspräche es, wenn der Verletzer beim ersten Verstoß der Gefahr ausgesetzt wäre, dass ein Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht werde.

OLG Schleswig bestätigt: Einfache Unterlassungserklärung reichte aus

Auf die Berufung des Abmahners hin bestätigte das OLG Schleswig die Vorentscheidung. Die Wiederholungsgefahr sei durch Abgabe der einfachen Unterlassungserklärung entfallen.

Aus dem Urteil:

“Durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs hat der Gesetzgeber an dem System der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Abmahnung und strafbewehrter Unterlassungserklärung grundsätzlich festgehalten (§ 13 Abs. 1 UWG n.F.). Er hat dieses Recht der Abmahnung und Unterwerfung jedoch einer vorsichtigen Umgestaltung unterworfen. Insoweit wird die in § 13 Abs. 1 UWG n.F. genannte “angemessene Vertragsstrafe” erstmals durch die Regelungen in § 13 a UWG n.F. konkretisiert. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 13a Abs. 1 UWG n.F., denn dort heißt es: „Bei der Festlegung einer angemessenen Vertragsstrafe nach § 13 Absatz 1 sind folgende Umstände zu berücksichtigen…“. Die Ausgestaltung einer angemessenen Vertragsstrafe i. S. d. § 13 Abs. 1 UWG n. F. richtet sich demnach nach § 13 a UWG n.F.. Soweit in § 13a Abs. 2 UWG n.F. die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ausgeschlossen ist, ist dies über § 13a Abs. 1 UWG n.F. auch bei der Auslegung des § 13 Abs. 1 UWG n.F. zu berücksichtigen. Das Erfordernis einer angemessenen Vertragsstrafe entfällt in diesen Fällen, weil eine solche Vereinbarung ausgeschlossen ist. Die Regelung in § 13 Abs. 1 UWG ist somit in den Fällen des § 13a Abs. 2 UWG n.F. so zu verstehen, dass der Gläubiger den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben soll, den Streit durch Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung beizulegen.”

Das Gericht setzt sich in der Folge auch mit dem Vorwurf eines durch § 13a Abs. 2 UWG eingeführten Systembruchs auseinander.

“Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass in den Fällen des § 13a Abs. 2 UWG n.F. eine außergerichtliche Streitbeilegung nicht mehr möglich sein soll, da die Wiederholungsgefahr ausschließlich durch das Versprechen einer Vertragsstrafe ausgeräumt werden könne […], vermag der Senat dem aus den oben genannten Gründen nicht zu folgen. Er verkennt nicht, dass das bisherige System von Abmahnung, Unterwerfung und Wegfall der Wiederholungsgefahr den Zweck verfolgt, dem Gläubiger und dem Schuldner ein Mittel an die Hand zu geben, um einen Streit ohne Inanspruchnahme der Gerichte beizulegen […]. Da der Unterlassungsanspruch immer nur in der Zukunft erfüllt werden kann, muss der bei anderen Ansprüchen durch die Erfüllung eintretende Rechtsfriede auf andere Weise erreicht werden. Dies wurde bisher in dem drohenden Nachteil einer Strafe für den Fall einer Zuwiderhandlung gesehen, der den Schuldner vernünftigerweise von Wiederholungen abhält […]. Dieser Dogmatik des Unterlassungsanspruchs scheint es zu widersprechen, wenn die Wiederholungsgefahr in bestimmten Fällen nunmehr auch ohne ein Strafversprechen entfallen kann. Jedoch führt auch eine Unterlassungserklärung ohne Strafbewehrung in den Fällen des § 13a Abs. 2 UWG n.F. im Falle des späteren Verstoßes durchaus zu nachteiligen Rechtsfolgen für den Schuldner. So steht dem Gläubiger (neben dem gesetzlichen) dann auch ein vertraglicher Unterlassungsanspruch zu, sodass das Gericht nicht mehr den Wettbewerbsverstoß selbst prüfen muss, sondern nur noch den Verstoß gegen die Unterlassungserklärung festzustellen hat. Darüber hinaus handelt es sich bei dem erneuten Verstoß dann nicht mehr um den erstmaligen, so dass nunmehr eine Vertragsstrafe zugunsten des Gläubigers vereinbart werden kann.”

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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