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Recht am eigenen Bild verletzt: Diese Ansprüche bestehen

Foto Recht am eigenen Bild

Werden Fotos, Videos oder Zeichnungen von Personen ohne deren Erlaubnis veröffentlicht, kann darin eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild liegen. Wir erklären, welche Ansprüche den Abgebildeten in solchen Fällen zustehen.

Rechtsanwalt Niklas Plutte
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

rechtsanwalt oliver wolf

Rechtsanwalt Oliver Wolf, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Benötigen Sie Hilfe wegen einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild? Wir sind eine Kanzlei für Medienrecht und unterstützen Sie bei der unerlaubten Nutzung von Fotos und Videos. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung.

I. Mögliche Ansprüche bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild

Wird ein Bildnis ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht, handelt es sich grundsätzlich um eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Je nach Lage des Falls bestehen folgende Ansprüche:

Der Unterlassungsanspruch des Abgebildeten ist darauf gerichtet, weitere Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen zu verhindern. Er besteht verschuldensunabhängig, d.h. ungeachtet dessen, ob der Verletzer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Voraussetzung ist nur, dass ein Bildnis in rechtswidriger Weise verbreitet wurde und Wiederholungsgefahr besteht (OLG Hamburg, Urteil vom 22.07.2008, Az. 7 U 21/08).

Lesetipp (speziell für Fotografen): Beachten Sie unsere ausführlichen FAQ zum Recht am eigenen Bild nach KUG / DSGVO sowie unsere urheberrechtlichen FAQ zum Fotorecht für Fotografen.

Außerdem kann (nicht muss!) die Verletzung des Rechts am eigenen Bild zu einem Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags führen.

  • Zum einen kann in besonders schwerwiegenden und schuldhaften Fällen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen eine Geldentschädigung zugesprochen werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.05.2014, Az. 6 U 55/13).
  • Zum anderen steht dem Abgebildeten ein Ausgleich zu, wenn er nach der allgemeinen Geschäftspraxis ein Entgelt für die Einwilligung und Benutzung seines Bildnisses hätte verlangen können. Dies ist möglich in der Form von Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG sowie im Rahmen einer ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG in Gestalt von Wertersatz. Letzterer besteht unabhängig von einem Verschulden des Bildverwenders.
  • Zur Bezifferung der Höhe seiner Ansprüche ist der Verletzer nach § 242 BGB analog zur Mitwirkung und Offenlegung verpflichtet, wenn der Abgebildete selbst keinen Zugriff auf die hierzu notwendigen Informationen hat.

Wichtig: Geldentschädigung ist Ausnahmefall

Gute Erfolgsaussichten bestehen regelmäßig beim Unterlassungsanspruch, der auch eine Beseitigungspflicht umfasst, z.B. wenn es um die Löschung und Entfernung von Bildern aus dem Internet geht. Bei begründetem Anspruch kann die Erstattung der für die Rechtsverfolgung notwendigen Kosten verlangt werden, etwa Rechtsanwaltskosten in Form von Abmahnkosten und ggf. Prozesskosten.

Geldentschädigungen aufgrund von Verletzungen des Rechts am eigenen Bild werden von den Gerichten dagegen in der Praxis nur im Ausnahmefall zugesprochen, wenn eine schuldhaft begangene schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die nicht auf andere Weise als durch Geldzahlung ausgeglichen werden kann. Die Zuerkennung einer Geldentschädigung ist „ultima ratio“, nicht der Regelfall.

Beispiel: Bei Privatpersonen kann eine Geldentschädigung zum Beispiel bei Veröffentlichung von Nacktbildern oder Bildern sexueller Handlungen in Frage kommen (LG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2023, Az. 12 O 55/22; LG Oldenburg, Beschluss vom 05.03.2018, Az. 13 U 70/17; OLG Hamm, Urteil vom 20.02.2017, Az. I-3 U 138/15).

Einzelheiten zum Anspruch auf Geldentschädigung (auch “Schmerzensgeld” genannt) finden Sie in diesem Beitrag.

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II. Schadensersatz

Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB setzt den rechtswidrigen Verstoß gegen ein sog. “Schutzgesetz” voraus. Bei §§ 22, 23 KUG handelt es sich um solche Schutzgesetze, da sie zumindest auch dem Schutz individueller Interessen dienen.

Teilweise stützt die Rechtsprechung den Schadensersatzanspruch zusätzlich auf § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Besonderheiten bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich hieraus nicht.

1. Grundsatz: Einwilligung des Abgebildeten erforderlich

Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis regelt § 23 KUG.

a. Was ist ein Bildnis?

Ein Bildnis ist eine Darstellung, die dazu bestimmt und geeignet ist, eine Person in ihrer dem Leben nachgebildeten äußeren Erscheinung dem Beschauer vor Augen zu führen und das Aussehen, wie es gerade dieser bestimmten Person eigen ist, im Bilde wiederzugeben.

Beispiele: Fotografie, Video-Aufnahme, Zeichnung, Figur etc.

Dabei sind es in der Regel die Gesichtszüge, die einen Menschen von seinen Mitmenschen unterscheiden und für den Betrachter erkennbar machen. Es ist rechtlich unerheblich, ob die Darstellung gut oder mangelhaft oder ob die Ähnlichkeit größer oder geringer ist.

Beispiel: Wird eine Person durch eine andere Person dargestellt, ist die Darstellung (erst) dann als Bildnis der dargestellten Person anzusehen, wenn der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst, wie dies etwa bei dem Einsatz eines Doppelgängers oder “look-alike” oder einer nachgestellten berühmten Szene oder Fotografie der Fall sein kann. Dabei reicht es aus, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums glaubt, es handele sich um die dargestellte Person (BGH, Urteil vom 24.02.2022, Az. I ZR 2/21 – Tina Turner; OLG Köln, Urteil vom 06.03.2014, Az. I-15 U 133/13; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.08.2006, Az. 1 BvR 1168/04).

Von Bedeutung ist im Ergebnis allein die Erkennbarkeit des Abgebildeten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.05.2014, Az. 6 U 55/13 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 14.02.1958, Az. I ZR 151/56Herrenreiter; BGH, Urteil vom 09.06.1965, Az. Ib ZR 126/63Spielgefährtin), etwa anhand der im Bild enthaltenen Merkmale, durch den begleitenden Text oder im Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen.

b. Verbreitung bzw. öffentliche Zurschaustellung

Verbreitung ist die Weitergabe des Originals oder körperlicher Vervielfältigungsstücke, die das Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme in sich birgt. Öffentliche Zurschaustellung beschreibt die Sichtbarmachung eines Bildnisses gegenüber einer nicht begrenzten Öffentlichkeit, vor allem in Form der unkörperlichen Wiedergabe durch Massenmedien.

c. Einwilligung

Eine Einwilligung ist die vorherige Zustimmung zur Veröffentlichung des Bildnisses. Sie kann ausdrücklich in schriftlicher oder mündlicher Form, aber auch durch schlüssiges Verhalten (konkludent) erteilt werden.

Allein eine Einwilligung in die Herstellung oder Nutzung von Bildern oder dem Fotografen zustehende Urheberrechte sind noch nicht ausreichend, um später eine Veröffentlichung zu rechtfertigen (LG Memmingen, Urteil vom 04.05.2011, Az. 12 S 796/10). Vielmehr muss die konkrete Verwendung vom Willen des Abgebildeten gedeckt sein.

Der Abgebildete muss bei Einwilligung in die Verwendung von Bildnissen nur mit üblichen Nutzungshandlungen rechnen. Hierunter fällt keine Verwendung zu Werbezwecken, insbesondere, wenn diese üblicherweise nur gegen Vergütung gestattet werden.

Beispiel: Das bloße Überlassen eines (Hochzeits-)Bildnisses zur Ansicht lässt nicht darauf schließen, dass auch eine spätere werbliche Nutzung und Veröffentlichung gewollt war. Aber Achtung: Hat der Abgebildete eine Entlohnung dafür erhalten, dass er sich abbilden ließ, wird im Zweifel vermutet, dass die Einwilligung erteilt wurde.

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2. Wann keine Erlaubnis des Abgebildeten nötig ist

Auch ohne Einwilligung darf ein Bildnis verbreitet bzw. zur Schau gestellt werden, wenn ein Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 KUG erfüllt ist und keine berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt werden (vgl. § 23 Abs. 2 KUG).

a. Bildnis der Zeitgeschichte

Zur Zeitgeschichte zählt alles, was wegen eines öffentlichen Informationsinteresses der Berichterstattung wert ist.

Darunter fallen auch Beiträge und zu diesem Zweck veröffentlichte Fotos rein unterhaltender Art etwa zum Privat- und Alltagsleben prominenter Personen. Laut Rechtsprechung ist gerade für solche unterhaltende Beiträge eine Personalisierung durch Bilder ein wichtiges Mittel zur Aufmerksamkeitserregung (BVerfG, Beschluss vom 26.04.2001, Az. 1 BvR 758/97), die im Zweifel bei Lesern sogar einen nachhaltigeren Eindruck hinterlassen können als eine reine Sachdebatte.

Schon bei einer Zuordnung eines Bildnis zum Bereich der Zeitgeschichte ist eine Abwägung der widerstreitenden Rechte der abgebildeten Person einerseits und der Pressefreiheit andererseits vorzunehmen. Es gilt: Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse dessen, über den informiert wird, hinter die Informationsbelange der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt der Schutz der Persönlichkeit umso schwerer, desto geringer der Informationswert ist. Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung hat gegenüber dem privaten Interesse regelmäßig nur einen geringen Wert (BGH, Urteil vom 06.02.2018, Az. VI ZR 76/17).

Beispiel: Christian Wulff (Bundespräsident a.D.) musste die Veröffentlichung von Fotos in einer Zeitschrift hinnehmen, die ihn und seine Ehefrau nach einer Versöhnung beim Einkaufen abbilden. Es handelte sich um ein unter § 23 Nr. 1 KUG fallendes Zeitgeschehen. Einzubeziehen war, dass der Alt-Bundespräsident bisher sein Ehe- und Familienleben zum Gegenstand öffentlicher Berichterstattung gemacht hatte (sog. „Selbstöffnung“, vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2018, Az. VI ZR 76/17). 



Beispiel: Fotos prominenter Personen im Urlaub (hier: Caroline von Hannover mit Ehemann) ohne Bezug zu einem Vorgang von allgemeinem Interesse, ohne Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse oder Information über ein zeitgeschichtliches Ereignis sind unzulässig und stellen einen rechtswidrigen Eingriff dar (BGH, Urteil vom 06.03.2007, Az. VI ZR 51/06).

Vorsicht bei zu Werbezwecken kommerzialisierten Bildern

Werbeinteressen treten regelmäßig hinter dem Interesse des Abgebildeten zurück. Ausnahmen gelten nur, soweit die Werbung gleichzeitig einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat. Die Grenzen sind fließend.

So wurde die Bebilderung eines Beitrages zur Werbung für einen Receiver mit einem Satiriker wegen seiner Doppeldeutigkeit als zumindest teilweise meinungsbildend gewertet (OLG Köln, Urteil vom 21.02.2019, Az. I-15 U 46/18). Der Beitrag war untertitelt mit dem Slogan „Leser Aktion Freenet TV DVB-T2-Receiver für HD-TV ENDLICH SCHARF“.

Dahingegen war die Bebilderung eines Kreuzworträtsels mit einem im Fernsehen bekannten „Traumschiffkapitän“ unzulässig, weil hierdurch kein Inhalt von öffentlichem Interesse transportiert wurde (OLG Köln, Urteil vom 10.10.2019, Az. I-15 U 39/19, zwischenzeitlich mit Ausnahme des Auskunftsanspruch bestätigt durch den BGH).

b. Personen als Beiwerk

Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG dürfen Bildnisse ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet bzw. zur Schau gestellt werden bei Bildern, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen.

Bei der Abgrenzung kommt es entscheidend darauf an, was nach dem Gesamteindruck der Veröffentlichung Abbildungsgegenstand der Aufnahme ist. Ist die Landschaft bzw. sonstige Örtlichkeit der eigentliche Abbildungsgegenstand und erscheinen die einzelnen Abgebildeten nur “bei Gelegenheit”, “zufällig” bzw. in untergeordneter Position, muss keine Einwilligung von ihnen eingeholt werden. Dagegen bedarf es einer Einwilligung, wenn einzelne Abgebildete aus der Anonymität herausgelöst werden, etwa durch den Bildaufbau oder nachträgliche Grafikbearbeitung wie auf die Person zeigende Pfeile.

Beispiele für Einwilligungspflicht: In der Aufnahme einer Schalterhalle wurde eine Frau im Vordergrund gezeigt, auf die der Blick sogleich fällt (LG Köln, MDR 1965, 658 – Flugscheindiebstahl). Eine Aufnahme, die zur Jagd ausreitende Personen zeigte und der Ausritt den Abbildungsgegenstand bildete (vgl. OLG Düsseldorf in GRUR 1970, 618 – Schleppjagd).

Bei einem Gruppenfoto kommt es auf den Einzelfall an. Die Abgebildeten können Beiwerk im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG sein, wenn Abbildungsgegenstand die Gruppe und nicht einzelne Personen sind. Bei einer eindeutig erkennbaren Person innerhalb eines Gruppenfotos, die das Hauptmotiv des Bildes darstellt, muss dagegen eine Einwilligung eingeholt werden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15.06.2004, Az. 11 U 5/04Online-Fotoservice).

Nicht anwendbar ist § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG auf Fälle, bei denen Personen zufällig neben Prominenten als „Beiwerk“ (im Hintergrund) mitabgebildet werden.

Beispiel: Der BGH sprach einer Frau, die im Bikini auf einem Bild mit einem ihr nicht bekannten Fußballspieler abfotografiert und das Bild veröffentlicht wurde einen Unterlassungsanspruch zu. Anders als vom Fotografen angenommen handele es sich bei der Frau nicht nur um ein Beiwerk des eigentlichen Motivs (= Fußballspieler). Dem Interesse der Berichterstattung über eine prominente Person unter Abbildung „zufällig“ anwesender Personen sei durch § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG genügend Rechnung getragen.

c. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen

Der Begriff der “Versammlung” bzw. “Aufzugs” ist weit zu verstehen. Die Versammlung bzw. der Aufzug müssen öffentlich sein. Das ist nicht der Fall bei privaten Veranstaltungen, soweit sie nicht auch von Dritten wahrgenommen werden sollen.

Beispiel: Die Veröffentlichung von Fotos einer Hochzeit in der JVA unter der Schlagzeile “Polizei sichert Rocker-Hochzeit im Gefängnis” verstieß gegen die Rechte des Hochzeitspaares (LG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2014, Az. 12 O 207/14).

Abgesehen davon kommt es darauf an, ob die abgebildete Ansammlung von Menschen den kollektiven Willen hat, etwas gemeinsam zu tun (OLG München, Urteil vom 13.11.1987, Az. 21 U 2979/87).

Beispiele: Demonstration, Konzert, Fastnachtsumzug, Sportveranstaltung, Hochzeitsgesellschaft, Trauerzug. Nicht: Sonnenbadende am Strand, Personen in Bus/Bahn/U-Bahn.

Sind die Personen als repräsentativer Ausschnitt des Geschehens bzw. Vorgangs dargestellt, muss von Ihnen keine Einwilligung in Bezug auf die Veröffentlichung eingeholt werden. Das kann sogar gelten, wenn einzelne Personen erkennbar abgebildet werden, etwa Steinwerfer bei einer Demonstration, vorausgesetzt sie sind charakteristisch für die Veranstaltung.

Für Bilder von Polizisten im Einsatz gelten die gleichen Regeln wie für Privatpersonen. Sie dürfen nur einzeln aufgenommen werden, wenn ihr Verhalten Anlass dazu gibt, etwa weil sie an Einkesselungen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen teilnehmen. Die Presse übt dann gerade ihre Aufgabe der Machtkontrolle aus. Auf der anderen Seite dürfen Polizisten selbst nur dann Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen anfertigen, wenn dies zum Schutz eines Rechtsguts notwendig ist.

d. Höheres Interesse der Kunst

Die zur Einwilligungsfreiheit führende Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG greift nur ein, wenn die Kunst im Mittelpunkt des Handelns steht und ein Bildnis nicht auf Bestellung angefertigt wurde. Erfasst werden künstlerische Darstellungen aller Art. Hierunter können auch Fotografien und andere Bildnisse fallen, beispielsweise weil sie wie bei Straßenfotografien ein unverfälschtes Bild der Realität abzeichnen sollen.

Die Kunst steht nicht im Mittelpunkt, wenn tatsächlich wirtschaftliche, unterhaltende, die Sensationsgier befriedigende oder sonstige nicht-künstlerische Zwecke verfolgt werden (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 13.01.2004, Az. 7 U 41/03Computerspiel mit Name und Darstellung eines bekannten Fußballers).

Ist eine Person Mittelpunkt eines durch die Kunstfreiheit gedeckten Bildes, so kommt es auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen des Abgebildeten mit der Kunstfreiheit an. Kriterien sind unter anderem die Schwere des Persönlichkeitsrechtseingriffs, die Präsentation des Bildes sowie die Bedeutung des Inhalts, welcher durch eine künstlerische Darstellung transportiert werden soll.

Beispiele: Eine Frau setzte erfolgreich einen Unterlassungsanspruch gegen einen Künstler durch, der sie bei privaten Erledigungen auf der Straße in Berlin Schöneberg fotografiert und später ausgestellt hatte. Ausschlaggebend war, dass sie ein Drittel des Bildes einnahm und im Rahmen einer Open-Air-Ausstellung lebensgroß auf einem Plakat auf einer viel befahrenen Straße dargeboten wurde (LG Berlin, Urteil vom 03.06.2014, Az. 27 O 56/14). Auch die Abbildung eines Berufssportlers auf einem Pop-Art-Gemälde ohne dessen Einwilligung wurde als unzulässig eingestuft. Der Künstler hatte die beliebige Anfertigung solcher Bildnisse im Internet angeboten und wollte durch die Abbildung des Sportlers unter anderem für seine Tätigkeit werben. Das Gericht entschied, dass es dem Künstler in dieser Lage nicht primär nicht darauf, Inhalte in Kunstform zu vermitteln, sondern dass der dekorativer Charakter im Vordergrund stand. Damit überwog das Persönlichkeitsrecht des Sportler das Interesse des Künstlers (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2013, Az. I-20 U 190/12).

Die Veröffentlichung des Bildes darf nicht nur zu kommerziellen Zwecken oder aus Gründen der Sensationsgier erfolgen. So war die Verwendung des Namens und des Abbildes von Oliver Kahn für ein Computer-Spiel ohne Einwilligung unzulässig, da weder das Informationsinteresse noch die Ausübung der Kunstfreiheit im Vordergrund stand, sondern lediglich wirtschaftliche und finanzielle Interessen befriedigt werden sollten (OLG Hamburg, Urteil vom 13.01.2004. Az. 7 U 41/03).

Das bedeutet nicht, dass vom Künstler keinerlei Entgelt gefordert werden darf. So wird es mit § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG vereinbar sein, wenn Eintrittsgelder zu Ausstellungen berechnet oder Drucke der Aufnahmen vom Künstler verkauft werden. Die Grenzen sind allerdings fließend, da es unzulässig wäre, eine an sich unter § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG fallende Aufnahme werberisch auf Produkte bzw. deren Verpackungen anzubringen.

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3. Rechtswidrigkeit und Verschulden

Anders als beim Unterlassungsanspruch setzt ein Schadensersatzanspruch voraus, dass der Verletzer rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.

Wurde ein Bildnis ohne Einwilligung des Abgebildeten öffentlich zur Schau gestellt bzw. verbreitet und liegt keine Ausnahme des § 23 KUG vor, indiziert dies die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung. Dies bedeutet, dass die Rechtswidrigkeit nicht mehr positiv nachgewiesen werden muss, sondern unterstellt wird.

Schuldhaft ist die Verletzung des Rechts am eigenen Bild dann, wenn der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (vgl. § 276 Abs. 1 BGB).

  • Vorsatz liegt vor, wenn der Verletzer das Bildnis trotz Kenntnis seiner fehlenden Berechtigung in unzulässiger Weise verwendet.
  • Fahrlässig handelt der Verletzer, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich der Verwender eines Bildnisses bewusst im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt und das Bildnis trotzdem veröffentlicht. In diesem Fall trifft ihn die Pflicht, sich vorab zu erkundigen, ob er das Bildnis entweder ohne Einwilligung verwenden darf (BGH, Urteil vom 31.05.2012, Az. ZR 234/10) bzw. eine erteilte Einwilligung die konkret geplante Veröffentlichung erfasst. Hier gilt: Verwerter von Personenbildnissen unterliegen einer besonderen Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Reichweite erteilter Einwilligungen. Wer ein Personenbildnis veröffentlicht, muss sich vor Vervielfältigung und Verbreitung vergewissern, dass die Einwilligung des Abgebildeten auch den Zweck und den Umfang der geplanten Verbreitung erfasst. Dies gilt für jede Abbildung, die von Dritten stammt, unabhängig davon, ob es sich um Agenturen, Fotografen oder sonstige Dritte handelt (BGH, Urteil vom 15.01.1965, Az. Ib ZR 44/63). Eingeschränkt ist die Sorgfaltspflicht bei Aufnahmen, die von Presseagenturen verbreitet werden. Medien können darauf vertrauen, dass die Agenturen zumindest eine Vorprüfung vorgenommen haben, sind jedoch trotzdem nicht endgültig von einer Prüfungspflicht im Einzelfall entbunden (LG Köln, Urteil vom 27.8.2014, Az. 28 O 167/14).

Liegen die vorstehenden Voraussetzungen vor, steht der verletzten Person ein Schadensersatzanspruch zu, also ein Anspruch auf Ausgleich erlittener Vermögenseinbußen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.05.2014, Az. U 55/13). Hierunter fällt nicht nur der direkt durch die Handlung verursachte Schaden, sondern auch ein aufgrund der Verletzung entgangener Gewinn nach § 252 BGB.

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III. Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung

Nach §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB ist derjenige, der auf ungerechtfertigte Weise etwas von einem anderen erlangt hat, zur Herausgabe verpflichtet.

Eine Bereicherung kann auch durch die Verletzung des Rechts am eigenen Bild ausgelöst werden, wenn der Verwender durch die Nutzung des Bildnisses zu kommerziellen Zwecken ohne Einwilligung eine Leistung „kostenlos“ genießt, ohne die normalerweise übliche Gebühr zu zahlen. Anders gesagt erspart er sich Aufwendungen, die er unter normalen Umständen hätte entrichten müssen.

Es gilt: Nutzt jemand das Bildnis eines Dritten zu kommerziellen Zwecken, zeigt dies, dass er der Verwendung des Bildnisses einen wirtschaftlichen Wert beimisst. An dieser vermögensrechtlichen Zuordnung muss er sich festhalten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob der Abgebildete bereit gewesen wäre, einer Veröffentlichung zuzustimmen. § 812 BGB soll unberechtigt erlangtes Vermögen beim Bereicherten abschöpfen und so einen gerechten Ausgleich dafür schaffen, dass der Verwender des Bildnisses sich entgegen der üblichen Verkehrspraxis rechtswidrig einen Vorteil verschafft hat.

Der Vorteil des Verwenders geschieht auf Kosten des Abgebildeten, der normalerweise Geld für seine Abbildung hätte verlangen oder diese durch die Verweigerung seiner Einwilligung hätte verhindern können.

Ausnahmsweise besteht kein Anspruch auf Ausgleich einer ungerechtfertigten Bereicherung, wenn die Veröffentlichung des Bildnisses nach §§ 22, 23 KUG ohne Einwilligung erlaubt war. Hier gelten die gleichen Grundsätze wie beim Schadensersatz.

Der Bereicherungsanspruch erfordert im Gegensatz zum Schadensersatz kein Verschulden, da er darauf gerichtet ist, beim Bereicherten (hier: Bildverwender) eingetretene Vorteile auszugleichen. Die Veröffentlichung eines Bildnisses kann jedoch nicht „herausgegeben“ oder zurückgenommen werden. Einmal im öffentlichen Verkehr, kann eine Entfernung nur noch bereits eingetretenen Schaden begrenzen. Aus diesem Grund darf der Abgebildete nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz verlangen, also das, was er nach üblicher Praxis für die Veröffentlichung erhalten hätte. Die Berechnung des Wertersatzes richtet sich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie, wie sie auch im Rahmen des Schadensersatzanspruchs vorgenommen wird (dazu sogleich).

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IV. Umfang und Höhe des Schadensersatzanspruchs

Der Abgebildete kann seinen Zahlungsanspruch gegen den Verletzer ebenso wie im Urheberrecht wahlweise nach einer der folgenden Berechnungsmethoden geltend machen:

  1. Fiktive Lizenzgebühr,
  2. Herausgabe des Gewinns oder
  3. Ersatz des konkreten Schadens.

1. Fiktive Lizenzgebühr

Der Betroffene hat die Möglichkeit, seinen Schadensersatzanspruch (bzw. Bereicherungsanspruch) auf Grundlage der Fiktion eines abgeschlossenen Lizenzvertrages im Wege der sog. Lizenzanalogie zu berechnen. Diese Berechnungsmethode leitet sich aus § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG ab und zielt auf den Betrag, den der Verletzter als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte (BGH, Urteil vom 13.09.2018, Az. I ZR 187/17Sportwagenfoto).

Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes (bzw. Bereicherungsanspruchs) im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung (BGH, Urteil vom 13.09.2018, Az. I ZR 187/17Sportwagenfoto). Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzter selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2005, Az. I ZR 266/02, GRUR 2006, 136). Für die Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung wird eine Einzelfallbegutachtung vorgenommen (BGH, Urteil vom 02.10.2008, Az. I ZR 6/06). Als Berechnungsmaßstab werden oft vorher geschlossene ähnliche Verträge oder branchenübliche Vergütungssätze und Tarife herangezogen. Stehen derartige Erfahrungswerte nicht zur Verfügung, kann das Gericht die Höhe der Lizenz nach freiem Ermessen schätzen (§ 287 Abs. 1 ZPO).

Generell wird bei der Schadensberechnung unterschieden zwischen in der Öffentlichkeit stehenden Personen (Prominente), Profi-Models und sonstigen Personen, die weder Personen des öffentlichen Lebens darstellen noch als professionelle Models tätig sind.

a. Prominente

Handelt es sich bei dem Verletzten um eine Person des öffentlichen Lebens oder um eine prominente Person, sind insbesondere die folgenden Faktoren im Rahmen der konkreten Einzelfallabwägung zu berücksichtigen:

  • der Bekanntheitsgrad des Abgebildeten und sein Sympathie-, Image- und Marktwert,
  • bei Presseerzeugnissen die Auflagenstärke und Verbreitung,
  • die Art und Gestaltung der Veröffentlichung,
  • die Werbewirkung und ihr Aufmerksamkeitswert,
  • aber auch die Art und Weise der Gestaltung der Veröffentlichung und die Rolle, die dem Betroffenen zugeschrieben wird (OLG Köln, Urteil vom 28.05.2019, Az. 15 U 160/18).

Bei Werbung unterscheidet die Rechtsprechung zum Beispiel, ob der Prominente derart in die Werbung mit einbezogen wurde, dass der Eindruck entsteht, er selbst konsumiere das Produkt oder empfehle es, oder ob er nur als „Blickfänger“ fungiert, um Aufmerksamkeit zu erwecken. Bei Ersterem macht der Werbetreibende intensiver von dem kommerziellen Wert des Abgebildeten Gebrauch, da die positive Verbindung von Produkt und beliebten Promi gerade zu einer Kaufentscheidung führen soll. Allein der Charakter als Aufmerksamkeitswerbung schließt eine hohe Lizenzzahlung jedoch nicht aus.

Beispiel: Das OLG Köln sprach dem Geschädigten einer Werbekampagne 20.000 Euro Schadensersatz zu. Eine Zeitschrift hatte das Bild eines Moderators und drei anderen berühmten Personen im Internet veröffentlicht mit dem Text „Einer dieser Moderatoren muss sich wegen Krebserkrankung zurückziehen“. Wurde die Meldung angeklickt, gelangte der Leser auf die Internetseite der Zeitschrift, wo über die tatsächliche Krebserkrankung eines der Prominenten berichtet wurde. Weil der klagende Moderator im Bericht nicht mehr erwähnt wurde und auch sonst inhaltlich in keinem Zusammenhang mit der Überschrift stand, entschied das Gericht, dass es sich bei der Nutzung des Bildes um einen sogenannten „Klickköder“ handelte. Für eine solche kommerzielle Nutzung des Bildes muss eine Zeitschrift jedoch zahlen (OLG Köln, Urteil vom 28.05.2019, Az. 15 U 160/18).

Beispiel: Die Axel Springer AG wurde vom LG Hamburg verurteilt, 200.000 Euro fiktive Lizenzgebühr als Schadensersatz an den früheren Bundestagsabgeordneten und Bundesaußenminister Joschka Fischer zahlen. Der Verlag hatte ein manipuliertes Foto Fischers ohne dessen Einwilligung verwendet, das mit einem Baby-Foto verschmolzen war. Die Höhe der Lizenzgebühr beruhte vor allem auf seinem hohen Sympathie- und Imagewert, der im Zeitpunkt der Wahlkampfkampagne als besonders prägend bewertet wurde. Zudem war die Verbreitung neben einer hohen Auflagenzahl der Zeitung durch City-Light-Poster und andere Werbeposter sowie Bildnissen auf Autos und ausgelegten Postkarten ungewöhnlich hoch (LG Hamburg, Urteil vom 27.10.2006, Az. 324 O 381/06).

Keine „Promis“ im hier verstandenen Sinne sind Personen, die aufgrund aktueller Ereignisse plötzlich gesteigerte Aufmerksamkeit genießen. So lehnte der BGH eine fiktive Lizenzzahlung wegen Veröffentlichung eines Bildnisses einer Frau ab, die zusammen mit einem Musiker bei einem Autounfall gestorben war, auch wenn die Mutter einer Veröffentlichung ausdrücklich widersprochen hatte. Dem Bildnis käme kein Werbewert und damit kein wirtschaftlicher Wert zu, da die Frau zu Lebzeiten keine besondere Aufmerksamkeit genossen habe. Deswegen fehle es schon am erforderlichen Schaden (BGH, Urteil vom 20.03.2012, Az. VI ZR 123/11).

b. Profi-Models

Fotografien eines Models dürfen nicht ohne entsprechende Einwilligung zu Werbezwecken oder sonstigen Zwecken verbreitet werden. Daher ist es irrelevant, ob zwischen Fotograf und Model ein entgeltlicher Vertrag geschlossen wurde, wenn die Art der späteren Verwendung nicht der Einwilligung des Models entspricht.

Bei Personen, die in der Vergangenheit bereits entgeltlich zu Werbezwecken abgelichtet wurden, werden diese Beträge als Ansatz für die Höhe des Schadensersatzes herangezogen (OLG Köln, Urteil vom 06.03.2014, Az. 15 U 133/13).

Bei der Schadensbezifferung sind vorrangig tatsächlich gezahlte Beträge heranzuziehen. Existieren solche nicht, können beispielsweise die VELMA-Buyout-Liste oder die etwas in die Jahre gekommene KöGa-Liste als nützliche Orientierungshilfe dienen, um branchenübliche Durchschnittswerte zu ermitteln.

Der Verband lizenzierter Modellagenturen e.V. (VELMA) veröffentlicht auf seiner Website die sogenannte „Buyout-Liste“. Diese Liste führt vereinbarte Tageshonorare auf und gibt anhand derer Empfehlungen für prozentuale Aufschläge bei bestimmten Nutzungen der Bildnisse ab. Wird das eigene Bild beispielsweise für eine Anzeige auf einem City-Light-Poster in Deutschland verwendet, so wäre ein Aufschlag von 100% des Tageshonorars fällig.

c. Semiprofessionelle Models und Laienmodels

Die VELMA-Buyout-Liste ist für semiprofessionelle Modells und Laienmodells nicht nutzbar, weil sie keine Aussage über die Höhe beziehungsweise die Bestimmung der Tageshonorare trifft.

Bezug genommen werden kann aber (wohl) auf die sogenannte KöGa-Liste von Daniel Kötz und Eva Gabriel-Jürgens, die im Buch “Honorare und Recht für Models: KÖGA-Liste 2011/2012” abgedruckt ist. Hier wird unterschieden zwischen Honoraren von professionellen Modells, semiprofessionellen Models und Laienmodells. Beispielsweise geht die KöGA-Liste bei Laienmodells von einem durchschnittlichen Tageshonorar von 400 Euro aus.

Für Models, die nicht professionell tätig werden, bedarf es einer Abwägung im Einzelfall. Oft bekommen sie lediglich eine Aufwandsentschädigung. Bei sogenannten TFP-Shootings verhält es sich so, dass die Models für die Durchführung des Shootings und die Aushändigung der Abzüge als Gegenwert dem Fotografen die Rechte an den Fotografien einräumen. In solchen Fällen muss das Gericht nach § 287 ZPO die Höhe des Schadensersatzes schätzen (LG Frankfurt, Urteil vom 30.05.2017, Az. 2-03 O 134/16).

d. Sonstige Personen

Ebenso wie bei der Beurteilung der Schadensersatzhöhe zugunsten von semiprofessionellen Modells und Laienmodells bedarf es auch bei sonstigen Personen, deren Bildnis in unerlaubter Weise veröffentlicht wird, einer Einzelfallabwägung. Hier kann es eine Rolle spielen, wie schwer der Eingriff in die Persönlichkeitssphäre wiegt, da davon auszugehen ist, dass der Abgebildete – wenn überhaupt – nur unter Zusicherung einer hohen Gegenleistung seine Einwilligung zur Veröffentlichung gegeben hätte.

Beispiel: Das Landgericht Hamburg entschied, dass für während einer Trauung aufgenommene intime Fotos ein deutlich höherer Wert (hier: 2.500 Euro pro Person) zu veranschlagen sei, als wenn es sich um Aufnahmen im öffentlichen Raum gehandelt hätte. Das Brautpaar hatte sich bewusst nicht in einer öffentlichen Einrichtung trauen lassen, um so den „besonderen Moment“ nur im privaten Kreis genießen zu können. Der Fotograf war für persönliche Hochzeitsfotos engagiert worden und hatte das Bildnis später für eine Hochzeitszeitung verwendet. Die Auflagenstärke der Zeitung als auch die Aufmachung des Bildes innerhalb der Zeitung erhöhte den Wert der zu zahlenden Lizenz. Mildernd wurde dagegen berücksichtigt, dass das Bild des Hochzeitspaares in der Hochzeitszeitung nur eines von vielen war und deswegen weniger auffiel (LG Hamburg, Urteil vom 28.05.2010, Az. 324 O 690/09).

Beispiel: Das LG Memmingen sprach einer Klägerin, deren Bildnis ohne Einwilligung auf der Internetseite des Verletzers durch dessen Mitarbeiter hochgeladen worden war, Schadensersatz in Höhe von 400 Euro zu. Das Bildnis der Verletzten war ursprünglich mit Einwilligung der Klägerin angefertigt worden, dann aber ohne ihre Zustimmung in einem Internet-Bildportal sowie auf einer Webseite hochgeladen. Darin sah das Gericht einen schuldhaften Eingriff in das Recht der Abgebildeten am eigenen Bild, weil das Hochladen des Bildes nicht von der Einwilligung gedeckt gewesen war (LG Memmingen, Urteil vom 04.95.2011, Az. 12 S 796/10).

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2. Ersatz von konkretem Schaden

Alternativ zur Schadensersatzforderung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie darf der Geschädigte Ersatz seines konkret erlittenen Schadens verlangen, und zwar einschließlich entgangenem Gewinn. Als entgangen gilt ein Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (§ 252 BGB).

Anders als im Rahmen der fiktiven Lizenzberechnung muss der Betroffene seinen Schaden aber konkret nachweisen. Da der Kausalitätsnachweis in der Praxis meist nicht oder nur schwer erbracht werden kann, hat diese Berechnungsmethode im persönlichkeitsrechtlichen Bereich kaum Praxisrelevanz.

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3. Herausgabe des Verletzergewinns

Alternativ zur Geltendmachung einer fiktiven Lizenzgebühr bzw. dem Ersatz konkreter Schäden darf der Betroffene die Herausgabe des Verletzergewinns fordern. Maßgeblich ist der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat (§ 97 Abs. 2 S. 2 UrhG). Auch diese Berechnungsmethode hat bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen aufgrund der einhergehenden Nachweisprobleme nur geringe Praxisrelevanz.

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4. Auskunft und Stufenklage

Hängt die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr von Auskünften ab, auf die nicht der Abgebildete, aber der Verwender Zugriff hat, steht dem Abgebildeten ein Anspruch auf Auskunft nach § 242 BGB analog zu. Der Verwender ist verpflichtet, die notwendigen Informationen preiszugeben und somit am Anspruch gegen sich „mitzuwirken“. Deswegen greift die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nur, wenn der Abgebildete die Informationen nicht selbst oder nur unter unverhältnismäßigen Aufwand ermitteln kann.

Beispiel: Wer rechtswidrig in einer Zeitung im Rahmen einer Werbekampagne abgebildet wird, kennt die Auflagenzahl der Zeitung meist nicht. Das Presseunternehmen kennt seine Auflage dagegen und kann schnell und verlässlich Auskunft erteilen. Der Abgebildete könnte solche Informationen – wenn überhaupt – meist nur mit großem Aufwand beschaffen.

Den Antrag auf Auskunftserteilung kann der Abgebildete direkt mit einer Klage auf Zahlung einer Lizenzgebühr im Wege der Stufenklage einfordern. Die Höhe der geforderten Lizenzgebühr ist bei einer Stufenklage dieser Art zu Beginn noch offen und wird erst nach Auskunft konkret beziffert. Vorteil der Stufenklage ist, dass der Kläger nicht mehrmals Klage erheben muss, sondern sämtliche Ansprüche in einem Gesamtprozess geltend machen kann.

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5. Praxisbeispiele

  • 200.000 Euro für die werbliche Vereinnahmung eines Politikers aufgrund der besonders hohen Verbreitung seines Bildnisses (LG Hamburg, Urteil vom 27.10.2006, Az. 324 O 381/06).
  • 50.000 Euro für die Veröffentlichung des Bildnisses eines Prominenten beim Lesen seiner Zeitung auf seiner Yacht zur Werbung für ein Presseerzeugnis (OLG Köln, Urteil vom 11.08.2015, Az. 15 U 26/15).
  • 20.000 Euro für die Veröffentlichung eines Fotos eines Prominenten, bei welchem zur Erregung von Aufmerksamkeit auf eine vermeintliche Krebserkrankung des Betroffenen angespielt wurde (BGH, Urteil vom 28.05.2019, Az. I-15 U 160/18).
  • 2.500 Euro pro Person für die werblichen Vereinnahmung eines Hochzeitfotos eines nicht prominenten Paares (LG Hamburg, Urteil vom 28.05.2010, Az. 324 O 690/09)
  • 500 Euro für die Veröffentlichung eines Bildnisses eines Models auf der Seite des Fotografen sowie auf Facebook, in welches ein Stinkefinger montiert worden war (LG Frankfurt, 30.05.2017, Az. 2-03 O 134/16)
  • 400 Euro für das Hochladen eines Bildes auf die eigene Webseite ohne entsprechende Einwilligung der Abgebildeten. Die Fotos wurden mit Einwilligung der Abgebildeten angefertigt, aber dann weiterverwendet (LG Memmingen, Urteil vom 04.05.2011, Az. 12 S 796/10).
  • 120.000 Euro für die unerlaubte Veröffentlichung von 15 Nacktvideos im Internet (LG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2023, Az. 12 O 55/22)

Benötigen Sie rechtliche Unterstützung bei einer Abmahnung wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild? Nutzen Sie unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung.

Hinweis: Dieser Beitrag wurde unter Mitwirkung unserer ReferendarInnen Marcus Licht und Melina Koschnitzki erstellt.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

6 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Hallo,

    es ist unverständlich, das Andere mich tagtäglich streamen ohne meine Genehmigung und daran verdient auch noch jemand Anderes. Ich habe keine Rechte!

    Mfg

    Antworten

  2. Hallo…
    Eine kurze Frage. Es wurde ein Foto von mir auf ein Fleyer als Titelbild gesetzt und verteilt. 2000 stück.

    Ich habe dies nicht genehmigt bzw. Unterschrieben.

    Lohnt es sich da zu klagen?

    Lg Mühlbacher

    Antworten

  3. Hi,
    Vor circa zwei Jahren hat mich ein Photograph auf der Straße angesprochen und wollte ein Bild von mir machen. Damit war ich einverstanden, in der Zwischenzeit wurde auf Instagram hochgeladen und für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Damit bin ich nicht einverstanden. Heute hat mich eine email erreicht, in der der besagte Photograph sagt, er lädt mich zu einer Vernissage ein, in der er auch sein Buch veröffentlichen wird. In diesem Buch so sagt er, ist das Bild mit mir enthalten?
    Darf er rechtlich überhaupt ohne mein schriftliches Einverständnis die Bilder veröffentlichen und diese dann auch noch verkaufen?
    Ich habe damals keine Gegenleistung für das Foto erhalten. Und auch jetzt wurde mir nichts angeboten?
    Ich habe das Gefühl, dass kollidiert mit rechten.

    Antworten

  4. Guten Tag,

    ich habe von einer Vermietung einen Food Truck gemietet. Sie haben mich gefragt ob ich Bilder vom Standplatz mit dem Bus schicken kann, damit die sich das Projekt anschauen wollen.

    Jetzt habe ich auf Facebook gesehen, dass die unter anderem mein Bild benutzt haben um ihn für den Verkauf zu bewerben.

    Wie kann ich da am besten abmahnen?

    Grüße, Alex Wagner

    Antworten

  5. Hallo, ich war heute in einem Nagelstudio und die Besitzerin hat mich und ihre Kollegin mit ihrem Handy gefilmt. Das Video geht 8 Sekunden und ich bin durchgängig zu sehen und auch deutlich erkennbar. Sodass mir Freunde das Video geschickt haben weil sie mich so deutlich identifizieren konnten. Die Besitzerin hat das Video auf ihrem Instagram Kanal ohne Einverständnis geteilt. Ich finde das überhaupt nicht in Ordnung und möchte gerne wissen, ob sie eine Klage lohnen würde. Vielen Dank

    Antworten

    • Guten Tag, bitte haben Sie Verständnis, dass wir in den Kommentaren keine konkrete Rechtsberatung leisten. Bitte mailen Sie uns ggf., wir melden uns dann im Rahmen der kostenlosen Ersteinschätzung bei Ihnen.

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