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Fotorecht: Mitabgebildet im Hintergrund eines Promi-Fotos

  • Aktualisiert: 10.02.2022
  • Kategorie: Medienrecht
  • Lesezeit: 4 min

Im Hintergrund eines Promi-Fotos identifizierbare Urlauber müssen die Veröffentlichung in der Presse ohne Verpixelung bzw. schwarzen Balken nicht hinnehmen (BGH, Urteil vom 21.04.2015, Az. VI ZR 245/14). 

Foto eines Profi-Fussballers in El Arenal mit Urlauberin im Bikini

Eine Urlauberin klagte gegen ein in der BILD-Zeitung sowie auf www.bild.de veröffentlichtes Fotos. Im Vordergrund der Aufnahme war ein Profi-Fussballer am Ballermann auf Mallorca zu sehen. Die klagende Urlauberin war im Hintergrund des Bildes auf einer Strandliege im Bikini und mit halb zugewandtem Gesicht identifizerbar zu erkennen. Eine Retouschierung, Verpixelung oder sonstige Unkenntlichmachung war nicht erfolgt.

BGH: Unterlassungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung

Der BGH bejahte einen Unterlassungsanspruch der Urlauberin aus § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, § 22 KUG gegen die BILD-Zeitung sowie die Betreiberin von bild.de wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

BGH: Erkennbar private Situation ohne zeitgeschichtlichen Bezug

Die Urlauberin hatte weder in die Veröffentlichung des sie zeigenden Fotos eingewilligt noch war die Aufnahme dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) zuzuordnen. Das Foto zeigte sie vielmehr in einer erkennbar privaten Situation, die in keinem Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis stand.

Die BILD konnte sich auch nicht auf § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG berufen, wonach die Veröffentlichung eines Fotos ohne Einwilligung der abgebildeten Person grundsätzlich zulässig ist, wenn diese Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint. Diese Ausnahme kann nach Sinn und Zweck der Vorschrift aber nur dann greifen, wenn die Abbildung einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit das Bild prägt und nicht selbst „Beiwerk“ ist.

BGH: Keine Geldentschädigung mangels schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung

Einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts lehnte der BGH hingegen ab. Voraussetzung für eine Geldentschädigung ist, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens ab. Dies ist stets eine Frage des Einzelfalls.

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