Im Hintergrund eines Promi-Fotos identifizierbare Urlauber müssen die Veröffentlichung in der Presse ohne Verpixelung bzw. schwarzen Balken nicht hinnehmen (BGH, Urteil vom 21.04.2015, Az. VI ZR 245/14).
Foto eines Profi-Fussballers in El Arenal mit Urlauberin im Bikini
Eine Urlauberin klagte gegen ein in der BILD-Zeitung sowie auf www.bild.de veröffentlichtes Fotos. Im Vordergrund der Aufnahme war ein Profi-Fussballer am Ballermann auf Mallorca zu sehen. Die klagende Urlauberin war im Hintergrund des Bildes auf einer Strandliege im Bikini und mit halb zugewandtem Gesicht identifizerbar zu erkennen. Eine Retouschierung, Verpixelung oder sonstige Unkenntlichmachung war nicht erfolgt.
BGH: Unterlassungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung
Der BGH bejahte einen Unterlassungsanspruch der Urlauberin aus § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, § 22 KUG gegen die BILD-Zeitung sowie die Betreiberin von bild.de wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Prüfungsmaßstab von §§ 22, 23 KUG
Nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG dürfen Fotos einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hat der Abgebildete nicht eingewilligt, ist die Verbreitung seines Bildes nur zulässig, wenn das Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen.
Wann ist ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen?
Bei der Frage, ob es sich um ein Foto aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens entscheidend. Er umfasst nicht nur Vorgänge von historischpolitischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, d.h. alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird also vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist, wobei unterhaltende Beiträge davon nicht ausgenommen sind.“
Ausführliche Informationen finden Sie in unseren FAQ zum Recht am eigenen Bild.
BGH: Erkennbar private Situation ohne zeitgeschichtlichen Bezug
Die Urlauberin hatte weder in die Veröffentlichung des sie zeigenden Fotos eingewilligt noch war die Aufnahme dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) zuzuordnen. Das Foto zeigte sie vielmehr in einer erkennbar privaten Situation, die in keinem Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis stand.
Die BILD konnte sich auch nicht auf § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG berufen, wonach die Veröffentlichung eines Fotos ohne Einwilligung der abgebildeten Person grundsätzlich zulässig ist, wenn diese Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint. Diese Ausnahme kann nach Sinn und Zweck der Vorschrift aber nur dann greifen, wenn die Abbildung einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit das Bild prägt und nicht selbst „Beiwerk“ ist.
BGH: Keine Geldentschädigung mangels schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung
Einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts lehnte der BGH hingegen ab. Voraussetzung für eine Geldentschädigung ist, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens ab. Dies ist stets eine Frage des Einzelfalls.