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Fotorecht: Berechnung und Höhe des Schadensersatzanspruchs

Foto Schadensersatz Höhe

Bei unerlaubter Verwendung fremder Bilder ist der Verletzer verpflichtet, Schadensersatz an den Rechteinhaber zu zahlen, wenn er schuldhaft gehandelt hat. Dieser Beitrag erklärt im Detail, wie die Höhe des Schadensersatz bei Bildrechteverletzungen berechnet wird.

Tipp für Fotografen: Kennen Sie schon unsere großen FAQ zum Fotorecht für Fotografen?

1. Unterschied zwischen Lichtbild und Lichtbildwerk

Bei Fotografien wird in urheberrechtlicher Hinsicht zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern unterschieden, wobei die Fotografie nicht nur als Ganzes geschützt ist, sondern auch einzelne Teile hiervon (LG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2009, Az. 12 O 277/08).

bild ausschnitt urheberrecht

Über die umgekehrte Bildersuche von Google lassen sich auch Ausschnitte von Fotos auffinden, sofern die jeweilige Webseite indexiert ist. Google findet sogar Fotos (bzw. deren Ausschnitte) in Dateien wie PDF-Dokumenten.

  • Fotografien genießen Schutz als Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG), wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind, was etwa bei besonders künstlerischen oder ästhetischen Fotos der Fall ist. Ausreichende Schöpfungshöhe kann sich aber z.B. auch aus der Wahl des Bildausschnittes und der perspektivischen Darstellung ergeben (LG München, Urteil vom 18.09.2008, Az. 7 O 8506/07).
  • Fehlt es der Aufnahme an ausreichender Schöpfungshöhe, spricht man von einem Lichtbild. Typische Beispiele für Lichtbilder sind Schnappschüsse, Urlaubs- und Familienbilder oder Partybilder, u.U. aber auch semi-professionelle Produktfotos (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13).

Abgesehen von verschieden langen Verjährungsfristen unterscheidet sich der urheberrechtliche Schutz von Lichtbildern und Lichtbildwerken kaum. Insbesondere bestehen bei unberechtigter Verwendung in beiden Fällen Unterlassungsansprüche gegen den Verletzer. Bedeutung kann die Einstufung aber für die nachfolgend beschriebene Bemessung der Schadensersatzhöhe haben.

Nachweis der Urheberschaft: Wenn auf dem Foto ein Urheber genannt ist, greift zu dessen Gunsten die gesetzliche Urhebervermutung (§ 10 UrhG). Das gilt allerdings nur, wenn der Name bzw. das Pseudonym einer natürlichen Person an einer für Urhebervermerke üblichen Stelle angegeben ist. Ist auf dem Foto eine Firmenbezeichnung angebracht, entsteht keine Urhebervermutung nach § 10 UrhG (BGH, Urteil vom 18.09.2014, Az. I ZR 76/13CT Paradies; gleiches würde für eine angebrachte Marke gelten).

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2. Wahlrecht bei Methode der Schadensersatzberechnung

Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang der Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Die Kette einzelner Rechtsübertragungen ist grundsätzlich vollständig zu überprüfen (AG München, Urteil vom 28.05.2014, Az. 142 C 29213/13).

Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Nutzung eines fremden Bilds ohne Erlaubnis schuldet der Nutzer dem Rechteinhaber gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG Schadensersatz. Im Grundsatz ist nach § 249 BGB der Zustand wiederherzustellen, wie er ohne die Urheberrechtsverletzung bestehen würde.

Der Rechteinhaber verfügt über ein Wahlrecht, den Schaden nach einer der folgenden Berechnungsarten zu beziffern:

1. Ersatz des tatsächlichen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns des Rechteinhabers (§ 252 BGB)

2. Herausgabe des Verletzergewinns (§ 97 Abs. 2 S. 2 UrhG)

3. Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG)

Durch das Wahlrecht kann der Rechteinhaber ohne Rücksicht auf den Verletzer auf die für ihn günstigste Berechnungsart zurückgreifen. Selbst falls weder ein konkreter Schaden noch ein Gewinn des Verletzers nachgewiesen werden kann, bleibt ihm die Möglichkeit des Rückgriffs auf die Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie, bei der auch ohne konkreten Schaden eine angemessene Lizenzgebühr fingiert wird.

Der Rechteinhaber darf sogar in ein und demselben Prozess bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Schadensersatzanspruch zwischen den drei Berechnungsarten wechseln, solange keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt oder der Schadensersatz durch Erfüllung erloschen ist (BGH, Urteil vom 25.09.2007, Az. X ZR 60/06).

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3. Bemessung der fiktiven Lizenzgebühr

Prüfungsreihenfolge

  1. Stufe – Was hätten vernünftige Vertragspartner als Vergütung vereinbart?
  2. Stufe – Bestimmung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung im Einzelfall, insbesondere unter Berücksichtigung einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers.
  3. Stufe – Hilfsweise: Branchenübliche Vergütungssätze.
  4. Stufe – Hilfsweise: Schätzung durch das Gericht  (§ 287 ZPO).

vgl. OLG Jena, Urteil vom 08.05.2019, Az. 2 U 494/17

Bei der Bemessung der fiktiven Lizenzgebühr wird unterstellt, was vernünftige Vertragspartner bei Abschluss eines Lizenzvertrages als Vergütung für die Benutzungshandlung des Verletzers vereinbart hätten, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (OLG Hamm, Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13; OLG Köln, Urteil vom 01.03.2013, Az. 6 U 168/12) bzw. was der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Ebenso könnte man fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraums vereinbart hätten (OLG Köln, Urteil vom 26.02.2021, Az. 6 U 189/19).

Grundsätzlich ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung maßgeblich (BGH, Urteil vom 13.09.2018, Az. I ZR 187/17Sportwagenfoto), so dass beispielsweise wirtschaftliche Schwierigkeiten des Verletzers keine niedrigere Festsetzung der Lizenzgebühr rechtfertigen (OLG Köln, Urteil vom 26.02.2021, Az. 6 U 189/19Kate-Moss-Fotos; OLG Köln, Urteil vom 11.01.2019, Az. 6 U 10/16 mit Verweis auf: BGH, Urteil vom 29.05.1962, Az. I ZR 132/60Dia-Rähmchen II). Den maximalen Schaden stellt bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches im Wege der Lizenzanalogie die übliche Lizenzgebühr auf der letzten Handelsstufe dar. Der Rechteinhaber darf, wie auch bei einer rechtmäßigen Nutzung, für jeden Verletzungsgegenstand am Markt nur einmal eine (volle) Lizenzgebühr verlangen (OLG Jena, Urteil vom 08.05.2019, Az. 2 U 494/17 m.V.a. Raue, Dreifache Schadensberechnung, 2017, S. 553 m.w.N.).

Zu den Umständen, die den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlungen beeinflussen, gehören ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt tatsächlich vereinbarte Lizenzen (BGH, Urteil vom 13.09.2018, Az. I ZR 187/17 m.V.a. LG Kassel, Urteil vom 04.11.2010, Az. 1 O 772/10; BGH, Urteil vom 14.03.2000, Az. X ZR 115/98Formunwirksamer Lizenzvertrag; Forch, GRUR-Prax 2016, 142, 143), die wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Rechts, die sich in Gewinnaussichten ausdrückt und durch die am Markt zu erzielende Vergütung bestimmt wird, eine etwaige Monopolstellung des Schutzrechtsinhabers, sowie, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang gegenüber der Verwendung des geschützten Rechts gangbare und aus der Sicht eines Lizenznehmers wirtschaftlich vernünftige Alternativen vorhanden sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26.02.2021, Az. 6 U 189/19Kate-Moss-Fotos).

Je nach Sachlage kann eine bestehende Vertragspraxis des Rechteinhabers als Vergleichsmaßstab herangezogen werden (vgl. etwa LG Köln, Urteil vom 20.10.2022, Az. 14 O 414/21), wobei der Verletzer berechtigt bleibt, den Nachweis zu erbringen, dass bei rechtmäßiger Nutzung des Bildes ein niedrigeres Honorar zu zahlen gewesen wäre (Gebührenliste von Getty Images als Vertragspraxis in: LG München, Urteil vom 18.09.2008, Az. 7 O 8506/07; Vorheriger Ankaufspreis eines Bildes in: AG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.05.2014, Az. 32 C 3581/13 (18)). Dabei sind auch Preise zu berücksichtigen, die mit Billigung des Rechteinhabers von zwischengeschalteten Agenturen (Microstock-Agenturen) verlangt werden (AG München, Urteil vom 15.10.2021, Az. 142 C 1511/21). Bei der Bewertung, welche Vereinbarung vernünftige Vertragsparteien getroffen hätten, kann auch die in der Branche übliche Umsatzrendite berücksichtigt werden, da ein Lizenznehmer im Zweifel keine Lizenzgebühr vereinbaren würde, die seinen Gewinn übersteigen würde (BGH, Urteil vom 29.07.2009, Az. I ZR 169/07BTK). Per Nachlizenzierung vereinbarte Lizenzsätze reichen dagegen nicht als Nachweis für die Durchsetzung einer entsprechenden Lizenzierungspraxis am Markt aus, weil sie in der Regel eine Gegenleistung für Beilegung der Angelegenheit beinhalten (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 04.03.2021, Az. 5 U 81/15Kartenausschnitt).

Welche Anforderungen an den Nachweis einer eigenen Vertragspraxis zustellen sind, hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich kann der Rechteinhaber z.B. (un)geschwärzte Rechnungen vorlegen. Bestreitet der Abgemahnte bzw. Beklagte die behauptete Vertragspraxis sowie die Zahlung der in den Rechnungen verlangten Lizenzgebühren, ohne dass der Rechteinhaber im Anschluss zu den Zahlungen näher vorträgt und insgesamt zu diesen Umständen Beweis anbietet, wird das Gericht die Vertragspraxis nicht als Grundlage der Schadensschätzung anwenden (vgl. LG Köln, Urteil vom 24.08.2017, Az. 14 O 111/16). Nicht ausreichend ist der bloße Verweis auf eine veröffentlichte Preisliste, wenn keine auf Grundlage dieser Preisliste erstellte Rechnungen vorgelegt werden (vgl. LG Köln, Urteil vom 20.05.2021, Az. 14 O 167/20). Generell reicht der Verweis auf eine allgemeine Lizenzierungspraxis des Rechteinhabers nicht aus, er muss stattdessen für die streitgegenständlichen Fotografien Rechnungen vorlegen (vgl. LG Köln, Urteil vom 03.03.2022, Az. 14 O 139/21). Das tatsächliche Erhalten der behaupteten Preise am Markt ist zwingende Voraussetzung für die Berücksichtigung bei der Lizenzanalogie. Andernfalls hätte es der Rechteinhaber in der Hand, durch die Erstellung von Preislisten beliebige Schadensersatzforderungen durchzusetzen (BGH, Urteil vom 18.06.2020, Az. I ZR 93/19 – Nachlizenzierung; AG Köln, Urteil vom 20.06.2023, Az. 125 C 23/22).

Unerheblich ist dagegen, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen und welchen Wert der Verletzte im Nachhinein der Benutzungshandlung beimisst (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2018, Az. I ZR 187/17; LG Köln, Urteil vom 24.08.2017, Az. 14 O 111/16; BGH, Urteil vom 06.10.2005, Az. I ZR 266/02Pressefotos; BGH, Urteil vom 16.08.2012, Az. I ZR 96/09 – Einzelbild).

Besteht keine Lizenz- bzw. Vertragspraxis, liegt es für die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (BGH, Urteil vom 06.10.2005, Az. I ZR 266/02Pressefotos).

Ansonsten hat der Tatrichter die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO unter umfassender Würdigung der gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2018, Az. I ZR 187/17Sportwagenfoto; BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 68/08Restwertbörse I). Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (vgl. LG Köln, Urteil vom 20.05.2021, Az. 14 O 167/20). Im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet wird es dabei unter anderem auf Intensität und Ausmaß der Nutzung, insbesondere ihre Dauer, und die Qualität des Lichtbilds ankommen (BGH, Urteil vom 13.09.2018, Az. I ZR 187/17Sportwagenfoto; OLG Jena, Urteil vom 08.05.2019, Az. 2 U 494/17). Soweit damit objektiv eine Erhöhung des wirtschaftlichen Werts der Bildernutzung verbunden ist, wird ferner der für die Erstellung des Lichtbilds erforderliche Aufwand zu berücksichtigen sein (BGH, Urteil vom 13.09.2018, Az. I ZR 187/17Sportwagenfoto m.V.a. Forch, GRUR-Prax 2016, 142, 144).

Als Grundlage bzw. Ansatzpunkt für die richterliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO dienen dabei häufig die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM-Tabellen) (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2005, Az. I ZR 266/02Pressefotos; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2006, Az. I-20 U 138/05Informationsbroschüre; OLG Brandenburg, Urteil vom 15.05.2009, Az. 6 U 37/08MFM – Bildhonorartabellen; OLG Braunschweig, Urteil vom 08.02.2012, Az. 2 U 7/11).

mfm tabelle schadensersatz Die MFM ist ein Arbeitskreis des Bundesverbandes der Pressebild-Agenturen und Bildarchive e.V., der es sich zum Ziel gesetzt hat, marktübliche Vergütungen und Konditionen für Bildnutzungsrechte zu ermitteln. Zu diesem Zweck gibt die MFM jährlich eine Broschüre mit Übersichten der durchschnittlichen Nutzungshonorare für Fotografien in Deutschland heraus. Die Honorarempfehlungen der MFM basieren auf Befragungen von Bildagenturen, Fotografen und Bildjournalisten, also auf Erfahrungswerten professioneller Marktteilnehmer (LG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2012, 23 S 66/12).

Im Abschnitt „Online-Nutzungen, Internet, Webdesign, Pop-Ups, Banner, Online-Shops (Werbung/PR/Corporate Publishing)“ enthalten die MFM-Empfehungen z.B. Honorarsätze für die Nutzung von Lichtbildern im Rahmen von gewerblichen Internetpräsentationen. Demzufolge werden sie bei der Einstellung von Lichtbildern in gewerbliche Verkaufsangebote im Internet, auch auf Online-Plattformen, als Ausgangspunkt für die Schätzung der vom Verletzer zu entrichtenden fiktiven Lizenz herangezogen (vgl. LG Köln, Urteil vom 24.08.2017, Az. 14 O 111/16 m.V.a. OLG Brandenburg, Urteil vom 15.05.2009, Az. 6 U 37/08MFM – Bildhonorartabellen, LG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2008, Az. 12 O 416/06; OLG Köln, Urteil vom 01.03.2013, Az. 6 U 168/12).

Die MFM-Tabellen sind allerdings nicht schematisch anzuwenden, sondern unter Einbeziehung sämtlicher individueller Sachverhaltsumstände gegebenenfalls zu modifizieren, da die Einzelfallumstände eine realitätsnähere und damit aussagekräftigere Grundlage für die Schätzung der angemessenen Lizenzgebühr bieten. Dies kann je nach Lage des Falls zu einer Erhöhung oder Senkung der Lizenzgebühr führen (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2005, Az. I ZR 266/02 – Pressefotos; OLG Braunschweig, Urteil vom 08.02.2012, Az. 2 U 7/11; OLG Köln, Urteil vom 30.04.2010, Az. 6 U 201/09 sowie OLG Köln, Urteil vom 23.05.2012, Az. 6 U 79/12; OLG Köln, Urteil vom 01.03.2013, Az. 6 U 168/12). Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 68/08Restwertbörse I).

Das OLG Hamburg hat grundsätzliche Bedenken gegen die MFM-Empfehlungen, weil es sich um einseitige Vergütungsvorstellungen eines Interessenverbandes von Fotografen handelt, hält die Honorare aber für einen “brauchbaren Überblick” (OLG Hamburg, Urteil vom 02.09.2009, Az. 5 U 8/08). Das OLG Köln entschied in einem Prozess zur rechtswidrigen Übernahme von 52 Fotografien eines Profifotografen, dass die MFM-Empfehlungen “ausnahmsweise” als Ansatzpunkt für die richterliche Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO angesehen werden könnten, “auch wenn die Empfehlungen von zahlreichen Gerichten häufig als überhöht abgelehnt wurden” (OLG Köln, Urteil vom 11.01.2019, Az. 6 U 10/16). Der BGH hat die Frage mehrfach offen gelassen bzw. es für “fraglich” erachtet, ob es sich bei den MFM-Empfehlungen tatsächlich um marktübliche Vergütungen für Bildnutzungsrechte oder vielmehr einseitige Festlegungen der Anbieterseite handelt (BGH, Urteil vom 13.09.2018, Az. I ZR 187/17Sportwagenfoto mit Verweis auf: BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 68/08Restwertbörse I; ablehnend bei einfachen Produktfotos: BGH, Urteil vom 18.09.2014, Az. I ZR 76/13CT-Paradies). Abgelehnt wurde die Anwendung der MFM-Tarife für den Fall einer Zweitverwertung nach bereits erfolgter kostenpflichtiger Erstverwertung abbilden (LG Köln, Urteil vom 01.07.2021, Az. 14 O 15/20 mit Verweis auf OLG Köln, Urteil vom 28.10.2016, Az. 6 U 206/15).

Sind weder Rechteinhaber noch Rechtsverletzer in Deutschland geschäftsansässig, liegt es fern, Lizenzkosten für Nutzungsrechte an Lichtbildern nach den deutschen MFM-Tabellen zu berechnen (vgl. LG Köln, Urteil vom 20.05.2021, Az. 14 O 167/20).

Umsatzsteuer fällt nicht an, da Schadensersatzzahlungen kein Entgelt im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG darstellen (BGH, Urteil vom 26.03.2009, Az. I ZR 42/06). Nach dem FG Sachsen handelt es sich fiktiven Lizenzgebühren um sog. nicht steuerbaren Schadensersatz, der nicht der Umsatzbesteuerung unterliegt. Die Zahlungen müssen aber als Betriebseinnahmen versteuert werden.

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4. Anwendbarkeit der MFM-Tabellen

Von der Rechtsprechung werden die MFM-Tabellen ganz überwiegend dann als Grundlage der Schadensschätzung nach § 287 ZPO angewendet, wenn

1. die Bildnutzung nicht im rein privaten Kontext erfolgte und

2. das Bild von einem Berufsfotografen bzw. professionellen Marktteilnehmer stammt (BGH, Urteil vom 13.09.2018, Az. I ZR 187/17Sportwagenfoto; OLG Köln, Urteil vom 11.01.2019, Az. 6 U 10/16; OLG Hamm, Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13) bzw. in seiner Qualität an eine professionelle Aufnahme heranreicht (st. Rspr. der 14. Kammer des Landgerichts Köln, vgl. LG Köln, Urteil vom 24.08.2017, Az. 14 O 111/16; LG Köln, Urteil vom 27.05.2014, Az. 14 S 38/13 ebenso wie der Rechtsprechung des zuständigen OLG-Senats (OLG Köln, Urteil vom 01.03.2013, 6 U 168/13); weiterhin OLG München, Urteil vom 05.12.2013, Az. 6 U 1448/13; LG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2012, Az. 23 S 386/11).

Die MFM-Tabelle “Online-Zeitungen und Zeitschriften” ist anwendbar, wenn eine redaktionelle Nutzung vorliegt. Das ist der Fall, wenn das Bild vor allem oder allein zu Informations- oder Meinungsbildungszwecken verwendet wird. Werden auch AdWords-Anzeigen eingeblendet, handelt es sich nicht mehr um eine redaktionelle, sondern kommerzielle Nutzung mit der Folge, dass die MFM-Tabelle “Online-Nutzung, Internet, Webdesign, Pop-Ups, Banner, Online-Shops” einschlägig ist (AG München, Urteil vom 09.04.2014, Az. 142 C 5827/14). Das OLG Köln wendete die MFM-Tabelle “Online-Zeitungen und Zeitschriften, Intranet, Informationsdienste (redaktionelle Nutzung)” als Ausgangspunkt der Schadensbemessung an, weil mit den betroffenen Fotos keine Werbung betrieben worden war und die Nutzung im Rahmen des Bildarchivs einer Nutzung im Rahmen eines Informationsdienstes nahestehe (OLG Köln, Urteil vom 11.01.2019, Az. 6 U 10/16). Interessant sind auch die Ausführungen des Gerichts zu einer behaupteten Mehrfachnutzung der Fotos:

“Soweit der Kläger darüber hinaus Zuschläge für eine „parallele 3-fach-Nutzung“ und „Bilderstrecke“ geltend macht, sind diese nach Auffassung des Senats im konkreten Fall nicht gerechtfertigt. Die Einstellung der Lichtbilder erfolgt in eine einheitliche Datenbank, so dass der Fall nicht mit einer „parallelen 3-fach-Nutzung“ vergleichbar ist. Auch ein Zuschlag für die Bilderstrecke sieht der Senat nicht als gerechtfertigt an. Dies gilt jedenfalls bei der Nutzung in der konkreten Form, weil durch die Einstellung einer Bilderstrecke in eine Datenbank kein Mehrwert anzunehmen ist, der eine höhere Lizenz rechtfertigen würde.”

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5. Keine / eingeschränkte Anwendbarkeit der MFM-Tabellen

Nicht anwendbar sind die MFM-Tabellen nach richtiger, wenngleich umstrittener Auffassung, wenn die Fotonutzung im rein privaten Kontext erfolgte, etwa bei Verwendung eines Fotos im Rahmen einer privaten eBay-Auktion oder einem privaten Blog.

Die abweichende Position der 14. Kammer des Landgerichts Köln, wonach die MFM-Tarife auch bei Bildnutzung durch eine Privatperson zumindest als Anhaltspunkt für die Schätzung herangezogen werden können, wenn die Intensität der Nutzung einer gewerblichen Nutzung jedenfalls gleichsteht (LG Köln, Urteil vom 03.03.2022, Az. 14 O 139/21), ermöglicht keine klare Abgrenzung. Mit der Begründung des Landgerichts, wonach eine

“ausgiebige Nutzung von Lichtbildwerken bei Pinterest, verbunden mit der guten Auffindbarkeit durch die Google Bildersuche […] den Kläger mindestens in gleicher Intensität wie eine Nutzung durch einen Unternehmer auf dessen Internetauftritten [betrifft]”

lässt sich nahezu jede Rechtsverletzung durch Privatpersonen einer gewerblichen Nutzung gleichstellen. Wann die geforderte Intensitätsgrenze überschritten ist, bliebe unscharf und letztlich beliebig.

Fakt ist stattdessen, dass die MFM keine Empfehlungen für die gegenüber privaten Nutzern üblichen Vergütungen gibt. Hinzu kommt, dass für den privaten Bereich kein spezieller Markt mit konkreten Bildlizenzsätzen existiert (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 08.02.2012, Az. 2 U 7/11). Vor diesem Hintergrund erscheint es adäquater, bei Rechtsverletzungen durch Privatpersonen eine im Einzelfall angemessene Lizenzgebühr zuzusprechen, deren Höhe üblicherweise erheblich unter den MFM-Empfehlungen liegen wird.

– 20,00 EUR für Bildnutzung in privater eBay-Auktion (AG Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2014, Az. 57 C 3783/14; AG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2014, Az. 57 C 4962/14, letzteres bestätigt durch LG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2014, Az. 23 T 62/14; OLG Braunschweig, Urteil vom 08.02.2012, Az. 2 U 7/11; LG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2012, Az. 23 S 66/12; LG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2012, Az. 23 S 66/12; OLG Brandenburg, Urteil vom 03.02.2009, Az. 6 U 58/08).

Wichtig: Das Kammergericht hat seine Rechtsprechung rund um Pixelio Abmahnungen zu Gunsten der Abgemahnten geändert. Die MFM-Honorarempfehlungen sind bei Nutzung von Pixelio Fotos ohne korrekte Urheberbenennung nicht anwendbar. Es besteht kein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr. Das Landgericht Berlin folgt dieser Linie (LG Berlin, Urteil vom 22.12.2015, Az. 16 O 38/15; LG Berlin, Urteil vom 29.01.2016, Az. 16 O 522/14).

In einem vergleichbaren Sachverhalt, bei dem der Urheber seine Fotos kostenlos gegen Verlinkung zur Verfügung stellte, hat der BGH ebenfalls die Anwendung der MFM-Honorarempfehlungen abgelehnt und stattdessen nur 10 EUR pro Foto (Lizenzschaden) plus Aufschlag in Höhe von 100% zugesprochen, insgesamt also 20 EUR pro Bild.

Ein weiterer Sonderfall der kommerziellen Fotonutzung, in der die Anwendbarkeit der MFM-Empfehlungen abgelehnt wurde, war die unerlaubte Nutzung von professionellen Produktfotos, die einem Vertriebspartner vom Hersteller zur Verfügung gestellt worden waren.

Umstritten ist die Anwendbarkeit der MFM-Honorarempfehlungen, wenn die Bildnutzung zwar im gewerblichen Kontext erfolgte, der Urheber aber kein Berufsfotograf ist, wie es bei der unerlaubten Übernahme von Produktfotos oft der Fall ist. Teilweise wird in derartigen Fällen eine Anwendbarkeit der MFM-Empfehlungen abgelehnt. Nach anderer Ansicht können die MFM-Empfehlungen als Ausgangspunkt der Schadensschätzung verwendet werden, sofern im Anschluss ein angemessener Abschlag erfolgt.

– 100 Euro für einfachen Schnappschuss (BGH, Urteil vom 13.09.2018, Az. I ZR 187/17Sportwagenfoto mit detaillierter Einzelfallprüfung ab Randnummer 25).

– Abzug von einem Drittel bei 51 “einfachen Produktfotos” von Gartenarbeitsbekleidung und Gartenarbeits-Accessoires (LG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2017, Az. 12 O 190/14).

– bei qualitativ hochwertigen Fotos, die nicht von Berufsfotograf erstellt wurden, sind MFM-Empfehlungssätze mit 20 % Abschlag angemessen (LG Köln, Urteil vom 24.08.2017, Az. 14 O 111/16)

– 100,00 EUR bei Nutzung von Fotos im eigenen Onlineshop, die vom Geschäftsführer erstellt worden waren (OLG München, Urteil vom 05.12.2013, Az. 6 U 1448/13).

– MFM-Empfehlungen anwendbar, aber Abschlag in Höhe von 60 % (OLG Hamm, Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13).

– 120,00 EUR bei Nutzung von Produktfoto für kommerziellen Vertrieb über eBay, MFM-Empfehlungen als Grundlage der Schadensberechnung verwendbar, aber einzelfallbezogener Abschlag (LG Köln, Urteil vom 27.05.2014, Az. 14 S 38/13).

– 100,00 EUR pro Foto ohne Bezugnahme auf MFM-Empfehlungen bei Nutzung professioneller Produktfotos in eBay-Auktion (AG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2014, Az. 57 C 9057/13).

– 120,00 EUR für selbst gefertigte hochwertige Produktfotografie mit erheblichem Erstellungsaufwand (eigenes Fotolabor) und ähnlicher Qualität wie von Berufsfotografen (LG Köln, Urteil vom 27.05.2014, Az. 14 S 38/13), aber nur 80,00 EUR bei Verwendung derartiger Aufnahmen im Rahmen von eBay-Kleinanzeigen (LG Köln, Urteil vom 26.06.2014, Az. 14 S 37/13).

Rechtstipps zur Ermittlung und Verfolgung von Bilderklau bei eBay

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6. MFM-Tabellen und Creative Commons Lizenzen

Bei einem Lichtbild, das unter der „Creative Commons Attribution Non Commercial 2.0“ Lizenz (CC-BY-NC) unentgeltlich für die nicht-kommerzielle Nutzung freigegeben ist, scheidet nach Auffassung der in Urheberrechtssachen häufig angerufenen Kölner Gerichtsbarkeit eine Schadensersatzberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Anlehnung an die MFM-Tabellen aus (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014, Az. 6 U 60/14). Wörtlich entschied das Oberlandesgericht Köln (mit Hervorhebungen durch uns):

“Der „objektive Wert“ der nicht-kommerziellen Nutzung eines unter der Creative Commons-Lizenz angebotenen geschützten Inhalts kann nur mit Null angesetzt werden […]. Im Fall der fehlenden Urheberbenennung eines Fotografen wird zwar üblicherweise ein 100%iger Aufschlag auf den nach der Lizenzanalogie berechneten Schaden gewährt […] Aber 100% von 0 sind immer noch 0; ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Kläger als Urheber benannt hat, wenn auch nicht in der nach den Lizenzbedingungen geschuldeten Form.

Immaterieller Schaden (§ 97 Abs. 2 S. 4) wird seitens des Klägers nicht geltend gemacht; es würde im Übrigen auch an einer schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Klägers fehlen, die ein solcher Anspruch voraussetzt.”

In einem nachfolgenden Beschluss ging das OLG Köln noch weiter und entschied, dass bei nicht lizenzkonform genutzten Fotos unter Creative Commons Lizenz grundsätzlich weder ein Anspruch auf Zahlung fiktiver Lizenzgebühren noch auf Zahlung eines Verletzeraufschlags wegen fehlender Urheberbenennung besteht. Das betroffene Foto war für die kommerzielle und nicht-kommerzielle Nutzung freigegeben worden (OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2016, Az. 6 W 72/16).

Das OLG Köln bestätigte seine Rechtsprechungslinie erneut im “Speicherstadt”-Urteil (OLG Köln, Urteil vom 13.04.2018, Az. 6 U 131/17). Dort ging es um ein bei wikimedia.org unter der Creative Commons License „Attribution-Share 3.0 Unported” kostenlos zur kommerziellen wie nicht-kommerziellen Nutzung zur Verfügung gestelltes Foto, das vom Nutzer nicht korrekt gekennzeichnet worden war. Das Gericht stufte die CCBY-SA 3.0 Lizenz als Allgemeine Geschäftsbedingungen ein, da sie für eine Vielzahl von Lizenzverträgen vorformuliert sei. Dass die Creative Commons Lizenz nicht von einer Vertragspartei, sondern von dritter Seite formuliert sei, schade nicht. Im Ergebnis erhielt der Fotograf auch hier keinen Schadensersatz.

Das Landgericht Frankfurt entschied, dass Fehler im Rahmen der CC Kennzeichnungspflichten einen Verstoß gegen die jeweilige Creative Commons Lizenz darstellen. Beispielhaft benannte das Gericht als Verstöße eine fehlende Verlinkung auf die einschlägige Creative Commons Lizenzurkunde oder eine unterbliebene Nennung des Bildtitels. Es handele sich um eine auflösende Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 2 BGB, deren Eintritt zum Entfall der Nutzungsrechte führe (LG Frankfurt, Urteil vom 16.08.2018, Az. 2-03 O 32/17). Entgegen der Meinung des OLG Köln dürfe der Wert einer Creative Commons Lizenz auch nicht mit 0 € beziffert werden. Gleichzeitig lehnte das LG Frankfurt aber die Anwendbarkeit der MFM-Empfehlungen ab. Bei einem unter Creative Commons-Lizenz stehenden Foto könne die MFM-Tabelle nicht zur Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr angewendet werden. Wenn der Fotograf Schadensersatz fordern wolle, müsse er die Höhe des Schadens nachweisen. Bei der Bemessung der Schadensersatzhöhe sei wiederum zu berücksichtigen, dass der Fotograf das Lichtbild unter eine Creative Commons Lizenz gestellt habe, was dazu führen könne, dass bei unzureichendem Vortrag des Fotografen kein Raum für eine Schadensschätzung bleibe.

Auch das Amtsgericht Würzburg lehnte bei unerlaubter Nutzung eines unter Creative Common Lizenz stehenden Fotos auf einer Internetseite unter Verweis auf das OLG Köln Schadensersatzansprüche ab, da kein Schaden entstehe (AG Würzburg, Urteil vom 23.07.2020, Az. 34 C 2436/19).

Für die Verwendung eines Fotos der Plattform deviantart.com durch einen kleinen Sportverein erhielt der Fotograf 0 Euro Schadensersatz vom Landgericht Nürnberg-Fürth zugesprochen, nachdem ganze 23.951,25 Euro Schadensersatz für eine zehnjährige Nutzung plus 1.564,26 Euro Anwaltskosten eingeklagt worden waren (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 12.10.2020, Az. 19 O 73/20). Die Nutzungsbedingungen auf deviantart.com sahen vor:

“You are free to use/share the wallpapers but you are not allowed to edit them or to use them for commercial purposes. Don’t forget to mention my copyright, too.”

Da der Abmahner nicht als Berufsfotograf tätig und die prinzipiell kostenfrei lizenzierbare Aufnahme vom Sportverein nicht kommerziell genutzt worden war, entschied das Gericht – offenkundig unter Bezug auf die Rechtsprechung des OLG Köln – “dass der objektive Wert der nicht-kommerziellen Nutzung des Bildes mit Null anzusetzen ist”.

Das Amtsgericht Frankfurt urteilte, dass ein Fotograf keinen Schadensersatz verlangen kann, wenn er seine Aufnahmen unter die kostenfreie GNU-Lizenz für freie Dokumentation (Version 1.2 oder später) oder die Creative-Commons-Lizenz »Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 nicht portiert« stellt und ein Dritter das Foto ohne Namensnennung nutzt. Beide Lizenzen sehen vor, dass die Werke ohne Entgelt verwendet werden dürfen und der Name des Fotografen zu nennen ist (AG Frankfurt, Urteil vom 05.01.2022, Az. 30 C 4113/20 (47)). Im Fall sei jedoch kein in Geld bezifferbarer Schaden entstanden. Voraussetzung der Schadensermittlung wäre ein Verlust, den der Urheber durch den entgangenen Werbeeffekt erleide (OLG Frankfurt, Urteil vom 22.10.2019, Az. 11 U 95/18). Hier sei aber nicht ersichtlich gewesen, dass dem Fotografen Aufträge dadurch entgangen sind, dass seine Bilder ohne Namensnennung verwendet wurden (Anmerkung: Stadtansichten eines Ortes bzw. Rathauses). Es habe sich nicht um Bilder gehandelt, die sich von zahlreichen anderen Stadtansichten abheben würden oder sonst einen besonderen Werbewert hätten. Gerade bei derlei Fotografien sei nicht ohne weitere Anhaltspunkte davon auszugehen, dass Dritte bei Betrachtung der Fotos unter Nennung des Namens des Urhebers nach diesem gesucht und ihm Aufträge erteilt hätten. Ebenso sei nicht ersichtlich, dass die Nutzerin durch Verwendung der Bilder einen Gewinn erzielte, der unter dem Gesichtspunkt des Verletzergewinns herauszugeben wäre.

Praktische Unterschiede zwischen den Gerichtsauffassungen ergeben sich aus unserer Sicht nur, wenn der abmahnende Fotograf nachweisen kann, dass ihm im Vorfeld der Auseinandersetzung mit dem Verletzer von Dritten für das konkret betroffene Bild (nicht andere von ihm geschossene Fotos) eine Vergütung gezahlt wurde für die Berechtigung, das Foto außerhalb der Creative Commons Lizenzvorgaben nutzen zu dürfen. Falls Fotografen im Rahmen von Abmahnungen zum Nachweis der Schadensersatzhöhe Rechnungen aus der Vergangenheit vorlegen, empfehlen wir, den Hintergrund dieser Rechnungen kritisch zu prüfen, insbesondere darauf, ob sie dasselbe Foto betreffen oder fingiert wurden.

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7. Honorarempfehlungen der VG Bild und Kunst bei Lichtbildwerken

Bei Lichtbildwerken, d.h. Fotografien, die eine ausreichende Schöpfungshöhe im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG aufweisen, kann zur Schadensberechnung nach teilweiser Auffassung auf die Honorarempfehlungen der VG Bild und Kunst zurückgegriffen werden (AG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2010, Az. 57 C 4889/10).

Für die Zweitverwertung einer professionellen Fotoserie bestehend aus elf Nacktfotos eines bekannten Modells (Kate Moss), die im Playboy veröffentlicht worden waren, sprach das OLG Köln dem Playboy als Rechteinhaber insgesamt 25.300 Euro Schadensersatz zu. Das Gericht nahm auf Basis von Sachverständigengutachten einen Durchschnittswert je Einzelbild in Höhe von 5.500 Euro an. Durch die Bilderserie ergebe sich eine Verminderung um 15 % auf je 4.675 Euro pro Erstveröffentlichung. Diesen Wert minderte das Gericht mit Blick auf die Zweitverwertung um die Hälfte auf 2.300 Euro je Foto. Für das Unterlassungsbegehren setzte das OLG Köln einen Streitwert in Höhe von 110.000 Euro an. Der Auskunftsanspruch wurde zusätzlich mit “allenfalls” 100 Euro je Bild beziffert, wodurch sich ein Gesamtstreitwert von 111.100 Euro ergab (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26.02.2021, Az. 6 U 189/19Kate-Moss-Fotos).

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8. Zusätzliche Geldentschädigung bei immateriellen Schäden

Nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG kann wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, zusätzlich eine Entschädigung in Geld verlangt werden, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht. Voraussetzung für immateriellen Schadensersatz ist ein schwerwiegender Eingriff, bei dem die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Eine derartige Entschädigung stellt nicht die Regel dar, sondern den Ausnahmefall. Sie kann z.B. bei schwerwiegenden Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu zahlen sein.

Uns werden oft Fragen zum Recht am eigenen Bild gestellt. Was man als Fotograf, Werbetreibender und einfacher Internetnutzer wissen sollte, erklären wir in unseren FAQ zum Recht am eigenen Bild. Kommt es dazu, dass Fotos, Videos oder Zeichnungen von Personen ohne Erlaubnis veröffentlicht werden, kann darin eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild liegen. Hier finden Sie Antworten darauf, welche Ansprüche bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild bestehen.

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9. Aufschlag wegen unterlassenem Bildquellennachweis

Dem Urheber steht nach § 13 S. 1 UrhG ein Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an der Fotografie zu. Nach § 13 Satz 2 UrhG kann er bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2006, Az. I-20 U 138/05). Im Falle von Bildrechtsverletzungen wird in bestimmten Sachverhaltskonstellation angenommen, dass vom Verletzer bei unterbliebenem Bildquellennachweis (“Urhebervermerk”) wegen Verkehrsüblichkeit bzw. Billigkeit ein zusätzlicher Ausgleich an den Rechteinhaber zu zahlen ist (teilweise bezeichnet als Verletzerzuschlag).

Wegen seines höchstpersönlichen Charakters können Ansprüche wegen Verletzungen des Rechts auf Urheberbenennung nur vom Urheber selbst geltend gemacht werden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 17.05.2022, Az. 11 U 115/21; LG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2008, Az. 12 O 416/06; LG Köln, Urteil vom 23.09.2009, Az. 28 O 250/09). Eine früher teilweise vertretene Ansicht, wonach auch Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechte im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft Ansprüche wegen Verletzung von § 13 UrhG geltend machen können (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2009, Az. 12 O 277/08; LG München, Urteil vom 18.09.2008, Az. 7 O 8506/07), dürfte überholt sein.

Die Aufschläge sind dem Grunde und der Höhe nach umstritten. Von einer generellen Ablehnung über Ermessensentscheidungen im Einzelfall bis hin zur pauschalen Verdoppelung der Lizenzgebühr wird nahezu alles vertreten. Von einer gefestigten Rechtsprechung kann nur gesprochen werden bei Fotos von Berufsfotografen, die unerlaubt im gewerblichen Umfeld genutzt wurden. Hier muss der Verletzer bei unterbliebenem Bildquellennachweis damit rechnen, dass neben der fiktiven Lizenzgebühr ein zusätzlicher Aufschlag von regelmäßig 100 % an den Urheber zu zahlen ist, die Lizengebühr also im Ergebnis verdoppelt wird.

In einer neueren Entscheidung führt der Bundesgerichtshof in Bezug auf die unerlaubte Übernahme eines einfachen Schnappschusses aus:

“Wegen der Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft kann der Kläger gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 und 3 UrhG eine weitere Entschädigung in Höhe von 100 € verlangen. Die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines für die fehlende Urhebernennung verursachten Vermögensschadens geschuldet ist, kann in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen werden, die für die jeweilige Nutzung (hier das Vervielfältigen und öffentliche Zugänglichmachen der Fotografie) zu zahlen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2015, Az. I ZR 148/13 – Motorradteile). Es lässt keinen Rechtsfehler erkennen, dass das Berufungsgericht auch diesen Betrag im Streitfall auf 100 € bemessen hat.”

Nach dem europäischen Gerichtshof sind derartige Aufschläge europarechtskonform. Zur Vermeidung von Missverständnissen: Die Entscheidung bedeutet nicht, dass in jedem Fall von Bildrechteverletzungen mit unterbliebener Urheberbenennung stets eine Verdopplung des Lizenzschadensersatzes gefordert werden darf. Der EuGH hat lediglich geurteilt, dass entsprechende gesetzliche Regelungen Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG nicht verletzen (EuGH, Urteil vom 25.01.2017, Az. C-367/15).

Beispiele aus der deutschen Rechtsprechung:

Kein Aufschlag

– bei selbst erstellten Bildern eines eBay-Händlers (LG Stuttgart, Urteil vom 28.02.2013, Az. 17 O 872/12)

– bei selbst erstellten Bildern im Rahmen eines privaten eBay-Verkaufs (OLG Braunschweig, Urteil vom 08.02.2012, Az. 2 U 7/11), schon gar nicht, wenn der Anspruch nicht vom Urheber selbst, sondern einem ausschließlich Nutzungsberechtigen geltend gemacht wird (AG Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2014, Az. 57 C 3783/14).

– bei abfotografiertem Stadtplan (AG Bielefeld, Urteil vom 12.09.2013, Az. 42 C 58/13)

– bei Aufnahmen aus dem Bereich der Food-Fotografie (OLG Hamburg, Urteil vom 02.09.2009, Az. 5 U 8/08 mit Verweis auf: BGH GRUR 1988, 296, 299 – GEMA-Vermutung IV). Ein Zuschlag allein wegen rechtswidriger Nutzung eines Bildes sei grundsätzlich abzulehnen, da er nicht dem Ausgleichscharakter des deutschen Schadenersatzrechts entspreche. Außerdem beruhe die Berechnungsmethode der Lizenzanalogie auf der Fiktion des Abschlusses eines Lizenzvertrages über die erfolgte Nutzung; bei der Ermittlung dessen, was vernünftige Vertragspartner vereinbart hätten, müsse also der Aspekt der unberechtigten Nutzung außer Betracht bleiben, denn hierüber hätten sie ja keine Abmachung getroffen.

– bei Lichtbild unter „Creative Commons Attribution Non Commercial 2.0“ Lizenz (CC-BY-NC) (OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014, Az. 6 U 60/14).

50 % Aufschlag

– bei Nutzung sog. Nutzung sog. Kartographie-Kacheln (OLG Hamburg, Urteil vom 04.03.2021, Az. 5 U 81/15)

– bei Nutzung von Fotos im eigenen Onlineshop, die vom gegnerischen Geschäftsführer erstellt worden waren –  anders aber bei Berufsfotografen, dort Zuschlag von pauschal 100 % (OLG München, Urteil vom 05.12.2013, Az. 6 U 1448/13)

– bei rechtswidriger Veröffentlichung von Kartenmaterial im Internet (KG Berlin, Urteil vom 21.03.2012, Az. 24 U 130/10)

100 % Aufschlag

– Illustration / Grafik (AG München, Urteil vom 15.10.2021, Az. 142 C 1511/21; grundsätzlich Aufschlag in Höhe von 100%. Ausnahme 1: Rechteinhaber verlangt unzutreffenderweise Nennung seines eigenen Namens als Urheber. Ausnahme 2: Der Urheber als solcher tritt nicht öffentlich auf, da er anonym bleiben möchte).

– Lichtbildwerk eines professionellen Fotografen (LG Köln, Urteil vom 20.05.2021, Az. 14 O 167/20).

– einfacher Schnappschuss (BGH, Urteil vom 13.09.2018, Az. I ZR 187/17Sportwagenfoto).

– 51 professionelle Fotos von Gartenarbeitsbekleidung und Gartenarbeits-Accessoires (LG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2017, Az. 12 O 190/14).

– Cartoon-Zeichnungen im Internet (LG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 03.09.2018, Az. 2-03 S 10/18)

– professionelle Architekturfotografien (LG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2015, Az. 12 O 370/14)

– professionelle Fotos aus Food-Style-Bereich (AG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2014, Az. 57 C 4668/14)

– Übernahme von fremdem Foto im Internet ohne Urhebernennung (AG München, Urteil vom 22.08.2014, Az. 142 C 12802/14)

– Produktfoto von paniertem Schnitzel (LG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2012, Az. 23 S 386/11)

– Produktfotos von Designartikeln (LG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2009, Az. 12 O 277/08)

– OLG Brandenburg, Urteil vom 15.05.2009, Az. 6 U 37/08 auch bei Privatverkauf über eBay

– LG München, Urteil vom 18.09.2008, Az. 7 O 8506/07

– OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2006, Az. 20 U 138/05

Ob die Forderung eines Aufschlags berechtigt ist, wenn die Bildnutzung an sich nicht rechtswidrig ist, sondern allein eine fehlende Urheberkennzeichnung gerügt wird, wie es verstärkt bei Abmahnungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Fotos aus Stockarchiven zu beobachten ist, erscheint sehr zweifelhaft. Für Fotos der Bilderdatenbank Pixelio geht die 16. Zivilkammer des Landgerichts Berlin beispielsweise davon aus, dass die MFM-Honorarempfehlungen nicht anwendbar sind und stattdessen eine deutlich niedrige Pauschale in der Größenordnung von 100,00 EUR / Jahr zu zahlen ist (LG Berlin, Az. 16 O 519/14; so wohl auch LG Berlin, Urteil vom 30.07.2015, Az. 16 O 410/14).

Update vom 29.09.2022: Wer auf der Stockfotoplattform Fotolia (heute: Teil von Adobe Stock) Fotos, Grafiken oder Videos veröffentlicht hat, verzichtet aus Sicht des Oberlandesgerichts Frankfurt gegenüber Fotolia-Endkunden auf sein Benennungsrecht als Urheber (OLG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2022, Az. 11 U 95/21).

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10. Verschulden

Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nur bei Verschulden, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Verantwortlichen (§ 276 BGB).

Wer Bilder im Internet einsetzt, darf sich nicht allein auf Zusicherungen von Dritten wie z.B. Agenturen oder Webdesignern verlassen, sondern muss sich vorab in ausreichender Weise über die Rechteinhaberschaft informieren (OLG Köln, Urteil vom 26.02.2021, Az. 6 U 189/19Kate-Moss-Fotos; OLG München, Beschluss vom 15.01.2015, Az. 29 W 2554/14; LG Potsdam, Urteil vom 26.11.2014, Az. 2 O 211/14; BGH, Urteil vom 12. 11. 2009, Az. I ZR 166/07). Dazu gehört es, die behauptete Rechtekette zurückzuverfolgen, so dass sie im Streitfall durch Vorlage von Unterlagen bewiesen werden kann. Andernfalls setzt sich der Websitebetreiber dem Vorwurf aus, fahrlässig gehandelt zu haben (so auch LG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2015, Az. 12 O 370/14).

Allenfalls in Ausnahmefällen kann Verschulden abzulehnen sein, etwa bei Verwendung eines in Auftrag gegebenen Fotos nach Ablauf der Lizenzzeit.

Aus dem Umstand, dass eine Zeichnung (gleiches gilt für Fotos) bei einer Suche nach “kostenlos” im Internet angezeigt wird, folgt nicht, dass sie gemeinfrei ist. Dies entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab des § 97 UrhG (LG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 03.09.2018, Az. 2-03 S 10/18).

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11. Zinsen

Bei einem Schadensersatzanspruch handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB. Aus diesem Grund können nur nach § 286, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit der Rechtsverletzung verlangt werden (BGH, Urteil vom 24.01.2018, Az. XII ZR 120/16), das heißt für die Zeit zwischen Rechtsverletzung und Zahlung (vgl. BGH GRUR 1982, 301, 304 – Kunststoffhohlprofil II; BGHZ 82, 310, 321 f. – Fersenabstützvorrichtung; LG Berlin GRUR-RR 2003, 97, 98; Tetzner, GRUR 2009, 6, 12) und nicht erst ab Verzug bei Zahlungsaufforderung nach Entdeckung (LG Köln, Urteil vom 20.10.2022, Az. 14 O 414/21).

Im Übrigen kann der Rechteinhaber ggf. gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit verlangen, also ab dem auf die Zustellung der Klageschrift folgenden Tag.

Fotorechte verletzt? Nehmen Sie bei Fragen zur Schadensersatzberechnung bei Bildrechteverletzungen unsere kostenfreie Erstberatung in Anspruch.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

72 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Was aber ist bei foglender Sachlage:
    In einem redaktionellen Umfeld (online) wurde ein Foto der lizenzfreien Bilddatenbank pixelio.de genutzt und vergessen, de Urheber zu nennen. Binnen 2 Wochen “bemerkt jener Fotograf den Fauxpas und erstellt eine Rechnung von 250€ zur “Nachlizenzisierung”, da ich “keine gültige Lizenz” besitze. Es ist nicht die Rede von Schadensersatz. Ein direkter “Schaden” ist ja auch nicht entstanden.
    Normalerweise kosten ähnliche Fotos andere Bilddatenbanken wie istockfotos oder fotolia ca. 2-10 €. Bei pixelio gibt es allerdings gar keine Möglichkeit zum kostenpflichtigen Erwerb.

    Antworten

    • Hallo M., ein direkter Schaden ist bei Bildrechteverletzungen nur selten bezifferbar. Das ist ja gerade der Grund, warum Fotografen auf eine fiktive Lizenzgebührenberechnungen zurückgreifen dürfen. Der Verkaufspreis des Bildes ist nicht unbedingt ausschlaggebend. Ob die geforderten 250,00 EUR angemessen sind, kann ich aus der Ferne allerdings nicht beantworten.

      Antworten

  2. Wie gestaltet sich dieser Fall?

    Für die Berichterstattung in einer Zeitschrift soll ein Foto (mit Bildquellennachweis) veröffentlicht werden. Auf dem Foto ist der Gesprächspartner abgebildet. Der Redaktion gegenüber erklärt der Gesprächspartner, dass dieses Bild veröffentlicht werden soll und er dies mit dem Fotografen abstimmt (zwischen Beiden besteht eine engere Beziehung). Nach der Veröffentlichung fordert der Fotograf von der Redaktion Schadensersatz wegen fehlender Lizenzfreigabe. Ist in diesem Fall die Redaktion überhaupt der richtige Ansprechpartner? Wenn ja, besteht ein Verschulden der Redaktion?

    Antworten

    • Zweimal ja. Im Innenverhältnis dürfte aber ein Regressanspruch der Zeitschrift gegen den Gesprächspartner bestehen. Rufen Sie uns bei weiteren Fragen zum Fall ggf. in der Kanzlei zurück. Hier in den Kommentaren möchte ich konkrete Beratung zu Einzelfällen vermeiden. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

      Antworten

  3. Ich (Profi-Fotograf) habe 2003 im Rahmen eines Buchprojekts Locationshots für Heimatfilme aus den 50er-Jahren produziert, d. h., die Orte, wie sie während der Aufnahmen aussahen, rund 50 Jahre später aus der gleichen Perspektive und mit ähnlicher Brennweite fotografiert. Die Fotos waren damals in einem passwortgeschützen Bereich meiner Homepage zu sehen. Irgendwie ist allerdings ein DVD-Vertrieb dahinter gekommen und hat acht dieser Fotos ohne mein Wissen und natürlich ohne Autorenvermerk ins Booklet übernommen. Seit 2007 sind die DVDs inkl. Booket im Handel und nach wie vor z. B. bei Amazon gelistet. Leider habe ich von der ganzen Sache erst jetzt per Zufall erfahren. Der ursprüngliche DVD-Vertrieb hat allerdings 2011 Insolvenz angenmeldet, zugleich wurde aber eine neue Firma mit exakt der gleichen Web-Adresse und dem gleichen Geschäftszweck ein paar Dörfer weiter gegründet …

    Glauben Sie, dass ein Rechtstreit hier noch Aussicht auf Erfolg hat?

    Antworten

    • Hallo Oliver, Ihre Frage kann ich nicht unmittelbar beantworten. Sie können sich ggf. per E-Mail oder Telefon bei uns melden, dann schauen wir uns Ihren Fall näher an.

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  4. Pingback: LG Berlin: Keine MFM-Honorarempfehlungen bei Pixelio-Fotos

  5. Pingback: Pixel.Law Abmahnung für Uwe Steinbrich (Pixelio-Bilder)

  6. Hallo,
    wie verhält sich der Schadensersatzanspruch nach UrhG bei teils unrichtiger Namensnennung z.B: “Foto: TV-Sender/ Filmproduktion / Fotograf”, wobei weder der TV-Sender noch die Produktion in keiner Weise Rechte am Bild haben, da die Bilder ohne Honorar, Vertrag oder Wissen und Genemigung des Fotografen weitergegeben wurden.
    :-(

    Besten Dank

    Antworten

    • Hallo, das lässt sich nicht ohne weitere Informationen zum Sachverhalt beantworten. Bitte melden Sie sich ggf. telefonisch oder per E-Mail bei uns.

      Antworten

  7. Hallo,
    wenn eines der vom Journalisten geschossenen Fotos ohne Absprache mit dem Bildautor von der Resaktionsseite online heruntergeladen werden und öffentlich genutzt werden, zwar mit der Nennung des Namens, ist dann eine Schadensersatzforderung möglich?

    Antworten

    • Ich bin nicht sicher, ob ich Ihre Frage richtig verstehe. Bildautor und Journalist scheinen dieselbe Person zu sein, dh der Urheber. Wenn das Bild ohne Erlaubnis des Urhebers verwendet wurde, darf dieser auch Schadensersatz verlangen.

      Antworten

  8. Wie ist es wenn ein Fotograf Fotos von Partys macht und ich nutze die bei Facebook als Titelbild ?

    Antworten

  9. Hallo,
    Fast sprachlos sitze ich vor mehreren Rollen Fotopapier, auf denen sämtliche Leute (wohl meist aus der näheren Umgebung) in allen Lebenslagen, z.b. auch mit Autokennz. & im Schwimmbad, zu sehen sind.
    Handelt es sich hierbei um mehrfacher Verletzung der Eigentumsrechte? Ich habe die Rollen gefunden und zunächst nur wegen der Farbe mitgenommen. Zu hause ist mir das wohl unglaubliche dann aufgefallen. Und ich weiß zu 100% woher die Rollen sind und in welcher Zeitspanne die Bilder belichtet wurden..
    DIE SOLLTE MAN DOCH VERKLAGEN, ODER NICHT?

    Antworten

      • Ein Drogeriemarkt hat diese Automaten “Fotos zum Sofortdruck” im Angebot. Nun geht man als kunde ja davon aus, dass die Bilder, die der Kunde bekommt, das Endprodukt ist. Dem ist aber wohl nicht so.. Das Endprodukt, mehrere Rollen Transparentpapier, auf denen sämtliche Bilder gedruckt sind, habe ich.. ich habe also hunderte “Fotos” von sämtlichen Leuten, die in diesem Laden ihre Bilder haben drucken lassen…

  10. Vor 2 Jahren wurde, ohne meine Zustimmung, ein Bild auf dem ich alleine zu sehen war veröffentlicht. Die Publikation richtete sich an ein direktes Facebook-Publikum von 800’000 Abonnenten (gar nicht zu erwähnen wie viele es durch Freunde etc. gesehen haben). Ich erntete für dieses Bild viel Spott und vorallem viele grobe Beleidigungen. Auch in der Schule wurde dieses Foto plötzlich herumgezeigt und darüber gelacht etc. obwohl dieses Foto am Anfang nur für eine beschränkte Anzahl Sichtbar war in meinem Profil.
    Darauf hin habe ich den Veröffentlicher kontaktiert und ihn darum gebeten es zu löschen, er bestätigte mir, dass er es löschen werde. Jedoch ist das Bild immer noch online und wurde nicht von ihm gelöscht.

    Wie soll ich vorgehen? Kann ich Schadensersatz verlangen? Wie kann ich dafür sorgen, dass das Bild gelöscht wird?

    Antworten

  11. Pingback: Einführung ins Urheberrecht - Utopian-Reflections

  12. Guten Tag. Über 10 Jahre war ich Mitglied in einem Verein und habe dort auch die Internetseiten in den vergangenen Jahren gepflegt und viele selbst erstellte Bilder und Texte eingebunden. Nachdem ohne vorherige Ankündigung meine Server-Zugänge im Auftrag des 1. Vorsitzenden gelöscht worden waren, hatte ich keinen Zugriff mehr auf meine persönlichen Daten und Medien. Daher erklärte ich meinen Vereinsaustritt und forderte mehrfach dazu seit dem 24.10.2015 auf, meine Medien und Daten zu löschen und nicht mehr zu veröffentlichen. Teilweise wurden Bilder dann nicht mehr veröffentlicht. Weit über 90 erscheinen jedoch immer noch, so dass es eindeutig ist, dass die Daten nicht gelöscht wurden. Da trotz Erinnerungen immer noch veröffentlicht wird, habe ich die Seiten gespeichert und als PDF gesichert. Ich hatte sogar angeboten, die Daten mit einem temporären Zugriff selbst zu beseitigen, habe aber keine Antwort erhalten. Gibt es ähnliche Fälle, was meinen Sie dazu und was empfehlen Sie? MfG Chrisp

    Antworten

  13. Hallo,
    ich bin von Beruf Fotograf. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat in der Magazinsendung zibb vier hochwertige Portraitaufnahmen einer Schauspielerin, während eines langen Interviews mit besagter Darstellerin, im Hintergrund eingeblendet. Nach der Auststrahlung im Juni 2015 wurde die Sendung online in die Mediathek gestellt, wo sie nach wie vor zu sehen ist.
    Ich würde jetzt für jedes Foto 100€ für die tv-Ausstrahlung und für jedes Foto 50€ für die online-Nutzung in Rechnung stellen. Das ganze plus 100% wegen Unterlassung der Namensnennung. Insgesamt also 1200€. Ist das zu ambitioniert oder doch zu wenig oder finden sie es angemessen?

    Vielen Dank und schöne Grüße

    Antworten

    • Hallo Herr Reisler, derartige Einzelfälle können wir nur im Rahmen eines konkreten Mandats prüfen. Sie können sich auf Wunsch gerne per E-Mail oder Telefon an uns wenden. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

      Antworten

  14. Sehr geehrter Herr Plutte,
    schön das ich ihre detaillierte Veröffentlichung entdeckt habe.

    Zur Sache: Ich habe im Beisein meines Bekannten im Juli 2015 einer an einer Tramhaltestelle in Leipzig
    einer anfragenden Studentin der Kunstpädagogik erlaubt uns gemeinsam zu fotografieren,
    diese hatte uns berichtet, dass sie Paare für ihre Abschlussarbeit fotografiere und darüber eine Ausarbeitung
    anfertige. Bevor die Studentin zwei Fotos gemacht hat, hatte mein Bekannter die Studentin über unsere Rechte
    gemäß Copyright (Urheberrecht) informiert und darauf insbesondere hingewiesen, dass jegliche Verwertung der Fotos
    ausschließlich unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung bedarf, damit war die Studentin einverstanden.
    Zur Kontaktaufnahme wurde ihr eine Visitenkarte mit Mobilnummer und e-Mail-Adresse übergeben.

    Drei Monate später wurden wir auf einer Veranstaltung von einer uns unbekannten Person unterrichtet,
    dass ihre Studentin von uns ein Bild gemalt hätte, welches in der Uni-Leipzig seit Wochen öffentlich ausgestellt sei.
    Als wir das Bild (150 x 110 cm) uns angesehen haben, welches ohne unsere schriftliche Zustimmung angefertigt
    und zur Schau gestellt war, hat mein Bekannter mit der Studentin vereinbart, dass wir das Bild käuflich erworben möchten.

    Unter dem Vorhalt, dass das Bild ohne unsere Genehmigung gemalt und ausgestellt wurde,
    wurde mit der Studentin vereinbart, dass das Bild zum Materialpreis von 120,00 € an uns verkauft wird,
    damit war die Studentin einverstanden und der Kaufvertrag wurde mit Handschlag besiegelt.

    Als die Studentin sich nicht wie vereinbart gemeldet hat wurde diese zunächst aufgefordert das Bild
    aus der Öffentlichkeit in der Uni Leipzig zu entfernen, welches sie nach Absprache mit ihrer Dozentin gemacht hat,
    davon haben wir uns überzeugt. Zugleich wurde sie aufgefordert das Bild gegen Barzahlung von 120,00 € Zug um Zug
    an uns herauszugeben, dies hat sie mehrmals innerhalb der anschließenden zehn Tage bestätigt,
    dass diese erklärt hat, dass Bild zum Materialpreis (ohne Betragsangabe) herauszugeben.

    Schließlich hat sie erklärt, das Bild uns persönlich vorbeizubringen, es wurde aber für den 16.Oktober 2015 um 14:00 Uhr
    die Herausgabe zum Materialpreis Zug um Zug gegen 120,00 € vereinbart. Nachdem die Studentin die Herausgabe
    noch am 16 Oktober um 11.00 Uhr schriftlich per e-Mail bestätigt hat, teilte um 14:00 Uhr ihre Dozentin plötzlich mit,
    dass das Bild nicht zum Materialpreis herausgeben werde, dass Bild habe einen Wert von 3.000,00 € und man wolle uns
    mit 50% Rabatt entgegenkommen.

    Die Studentin hat bisher das Bild nicht an uns herausgegeben.

    Da mein Bekannter alle schriftlichen Dinge für mich erledigt und verreist war, kann er erst heute vorstehend ihnen die Sache
    zur Kenntnis bringen. Sie werden höflich gebeten, welche Rechte uns zustehen und ob es auch ein Anspruch auf Schadenersatz
    (in welcher Höhe) gibt, da die Studentin gegen anerkannte Rechtssprechung verstoßen hat und schriftlich zugegeben hat,
    das Bild ohne unsere schriftliche Genehmigung angefertigt und öffentlich zur Schau gestellt hat. Wir haben heute einen Hinweis
    gefunden, dass > Das Recht am eigenen Bild eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist.
    Daraus ergebe sich, dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Weise
    er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird.<

    Wir sind ihnen besonders dankbar sich der Sache anzunehmen.

    Antworten

  15. Guten Tag,
    ich betreue die Website eines Reisebüros und verwende Fotos von pixabay. Leider haben wir diese Woche eine Abmahnung von wesaveyourcopyrights in der Höhe von € 5.000,– erhalten. Wir hatten 1 pixabay Foto ordnungsgemäß bei pixabay heruntergeladen und auf unsere Website gestellt. Inzwischen ist das Foto bei pixabay gelöscht, jedoch habe ich es auf deren facebook Seite noch gefunden und kann somit zumindest beweisen, dass ich es bei pixabay ordnungsgemäß heruntergeladen habe. Kann die Forderung von wesaveyourcopyrights tatsächlich echt sein (€ 5.000,– scheint mir doch etwas überzogen)? Beste Grüße Juergen

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    • Wenn Sie möchten, können Sie uns die Unterlagen zur kostenlosen Ersteinschätzung in die Kanzlei schicken. Hier in den Kommentaren können wir keine individuelle Rechtsberatung erbringen.

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  16. Hallo zusammen, ich bin Hobbyfotograf und habe folgendes Problem, einige Bilder die bei einem Tfp Shooting ( Tfp Vertrag ist vorhanden und Bildrechte liegen bei mir ) aufgenommen wurden, nun von einer Diskothek zur Werbung im öffentlichen Raum genutzt werden. Das ärgert mich dann doch etwas da ich weder von den Betreibern der Disko noch von dem damaligen Model darüber informiert wurde ( zumal die kommerzielle Nutzung vertraglich ausgeschlossen ist ). Des weiteren wurden die Wasserzeichen welche sich auf den Bildern befanden entfernt. Zudem kommt dann auch noch die Bearbeitung der Bilder durch dritte, welche auch in dem Vertrag ausgeschlossen ist. Lohnt sich hier der Rechtsstreit? Bin mir nicht ganz sicher da mir hir ja zumindest kein finanzieller Schaden entstanden ist. Mfg Stefan

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    • Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in den Kommentaren keine Auskunft zu individuellen Fällen geben. Wenn Sie eine kostenlose Ersteinschätzung wünschen, können Sie uns gerne eine E-Mail zukommen lassen.

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  17. Hallo, als Architekturfotograf hatte ich ein Gebäude fotografiert und die Fotos einem Architekturmagazin für eine Dokumentation über das Gebäude verkauft. Der Artikel wurde veröffentlicht. Nun hat das Architekturbüro, dessen Gebäude von mir fotografiert wurde, den Artikel aus dem Magazin herausgescannt und auf deren Homepage als Link im Hintergrund verlinkt, so dass eine pdf-Datei beim Anklicken geöffnet wird. Es handelt sich um den kompletten 4 seitigen Artikel mit 8 Fotos. Am Ende der letzten Seite des Artikels wurde ich als Fotograf erwähnt.
    Ist dies nun eine Urheberrechtsverletzung und kann ich hier abmahnen, obwohl der Artikel insgesamt und nicht nur meine Fotos als Einzeldarstellung auf der Homepage veröffentlicht wurden? Wenn ja, in welcher ungefähren Höhe sehen Sie den Schadensersatz?
    Danke für Ihre Antwort. Vielen Dank!

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    • Wie hier schon mehrfach geschrieben, beantworten wir in den Blog-Kommentaren keine individuellen Fallfragen. Bitte schicken Sie uns ggf. Details einschließlich Links zum Fall zu, dann prüfen wir die Rechtslage.

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  18. Guten Tag,

    wir haben für einige Produkte die wir vertreiben, Fotos erstellt und haben nun festgestellt, das sich an diesen Angeboten (bei amazon) jemand dran gehängt hat. Da wir aber beweisen können, dass wir diese Fotos erstellt haben, (Originalfotos und bearbeitete Fotos liegen auf unserem Server) würden wir diese Firma aufgrund Urheberrechtsverletzung verklagen ( Aus einem Urteil aus 2012 ist klar ersichtlich, das die Bilder auch weiterhin dem Urheber gehören, auch wenn er diese bei Amazon herauf geladen hat.

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  19. Guten Tag,
    wie ist die Schadensersatz und Rechtslage wenn ich ein Bild aus dem Internet verwende, um es einer mir bekannten Privatperson als Farbkopie in einem Brief zu senden und der Rechteinhaber würde das auf irgendeiner weise mitbekommen?

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  20. Hallo, ein Architekturbüro verwendet auf seiner Internetseite heute in 2016 ein Foto von meinem Haus, welches 2008 erstellt und fotografiert wurde. Unser Hausfoto dient dabei einer Typisierung mit eigenem frei erfundenem Namen, was suggeriert das Architekturbüro hätte das Haus auch entworfen, was nicht der Fall ist, da ich selbst der Architekt (nicht ausgebildet als solcher) bin. Das Foto selbst hatte ich im Jahre 2008 an unseren Bauleiter gegebenen und es ist mir nicht transparent, wie das Architekturbüro an das Foto gekommen ist. Die ne geschäftliche Verbindung zu der ehemaligen Baufirma kann ich ausschließen. Meine Baufirma ist bereits seit 2009 via Insolvenz vom Markt verschwunden.
    Frage: Kann ich die Nutzung des Hausfotos untersagen und Event. Schadenersatz (ggf. In welcher Höhe) geltend machen?

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    • Hallo, Sie können uns auf Wunsch Unterlagen mit Details zum Fall per E-Mail an info@ra-plutte.de schicken. Bitte fügen Sie Ihre Telefonnummer bei, wir melden uns dann für eine kostenlose Ersteinschätzung.

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  21. Guten Tag,

    eine ungarische Zeitschrift verwendet auf ihrer Internetseite seit Mitte März ein Foto eines Insekts, das von mir erstellt wurde. Nun handelt es sich dabei nicht um ein herkömmlich fotografiertes Tier, sondern um eine sogenannte Stacking-Aufnahme, die mit sehr hohem zeitlichem Aufwand entstand. Zudem bin ich momentan der einzige (wohl weltweit) der für diese winzigen Insekten Aufnahmen in dieser Qualität liefern kann. Bildrechte für das Foto wurden auch schon mehrfach verkauft. Auf der Seite werde ich auch nicht als Fotograf genannt. Hier die Adresse der Seite: http://www.agrotrend.hu/gazdalkodas/kerteszet/uj-tripsz-faj-karosithatja-akar-a-zoldsegeinket-is .
    Wie kann ich vorgehen? Auf eine Mail mit gestellter Rechnung kam (natürlich) keine Antwort. Besteht im Ausland überhaupt Hoffnung auf Erfolg bei einem rechtlichen Vorgehen?
    Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

    Antworten

    • Guten Tag, bitte beachten Sie, dass wir zu Einzelfällen hier in den Kommentaren keine rechtlichen Auskünfte erteilen. Generell ist die Verfolgung von Rechtsverletzungen im Ausland immer mit einem erhöhten Kostenrisiko verbunden, speziell im Hinblick auf die Vollstreckung von Forderungen.

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  22. Hallo, folgendes Problem:
    Ich benutze 3 Bilder von Trinkgläsern eines Onlinehändlers (Vertieb von Gläsern), der angeblich auch diese Bilder als professioneller Fotograf selbst erstellt hat. Dieser Herr ist gleichzeitig Geschäftsführer des Onlineshops. Benutzt wurden diese Bilder von mir in einem privaten Angebot bei Ebay Kleinanzeigen. Verkaufspreis für 4 Gläser sollten 12 Euro sein. Nun bekomme ich ein Anwaltsschreiben zu Urheberrechtsverletzung das wie folgt aussieht:
    Lizenschadensersatz pro Bild 450,00
    Gegenstandswert 8000,00
    Recherchekosten 85,00

    Gesamtgegenstandswert 9435,00 = Anwaltskosten 725,40 + 20,00 Telekomdienstleistungen

    Zahlungsansprüche ergeben sich daraus insgesamt in Höhe von 2180,40 Euro

    Als Vergleichsangebot wurde mir gleichzeitig eine Summe in Höhe von 1150,00 Euro, zahlbar bis 31.5.2017.

    Was kann ich tun, da mir diese Ansprüche und die Anwaltskosten sehr überzogen erscheinen?

    Antworten

    • Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in den Kommentaren keine öffentliche Einzelfallprüfung vornehmen können. Falls gewünscht, können Sie uns den Fall gerne per E-Mail oder über unsere Kontaktformulare zukommen lassen. Wir melden uns dann zeitnah bei Ihnen.

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      • Email ist auf dem Weg zu ihnen, Dankeschön.

  23. Guten Tag Herr Plutte,

    ich war Immobilienmakler von einem großen Netzwerk. 2015 habe ich meinem Auslandspartner erlaubt, die Immobilien-Objekte von unserem Netzwerk in Deutschland ohne spezielle Erlaubnisse der dafür zuständigen Makler in einem internationalen Immobilienportal zwecks weiterer Vermarktung zu veröffentlichen.

    Unser Partner hat einege Objekte mit den entsprechenden Bildern aus den Internetsanzeigen der o. g. Maklern herauskopiert und veröffentlicht. Es wurden keine Adressen von Immobilien sowie Maklernamen genannt. Hätte ein Kaufinteressent gefunden werden sollen, hätte sich unser Partner mit den zuständigen Makler in Kontakt setzen und die Konditionen für das eventuelle Gemeinschaftsgeschäft verhandeln.

    Unser Partner sowie auch ich hatten keine dierekte Zugänge zu den Verkäufern, sodass ein Verkauf in Ungehung vom zuständigen Makler ausgeschlossen gewesen wäre.

    Nun habe ich eine Forderung von einer Maklerin unseres Natzwerks erhalten, die drei ihre Objekte im o. g. internationalen Immobilienportal entdeckt hat. Die Forderung beträgt je € 1.040,- pro Bild, insgesamt also ca. € 60.000,-. Es geht um normale Bilder der Häuser ohne Adressen, die selbst kein ästätischer oder kommerzieller Wert sind.

    Ist eine solche Forderung aus Ihrer Sicht gerecht? Vielen Dank im Voraus für Ihre professionelle Einschätzung.
    Freundliche Grüße, Boris Chernin

    Antworten

    • Guten Tag Herr Cherin, bitte haben Sie Verständnis, dass wir auf der Pinnwand des Blogs keine individuelle Rechtsberatung zu derartigen Fällen erbringen. Wenn Sie möchten, können Sie uns den Fall gerne per E-Mail zukommen lassen an info@ra-plutte.de. Wir melden uns dann für eine kostenlose Ersteinschätzung bei Ihnen.

      Antworten

  24. Hallo, mein ehemaliger Arbeitgeber hat auf seiner Homepage ein Foto von mir -ohne meine Zustimmung- veröffentlicht. Dies geschah vor mehreren Jahren und ich habe es erst jetzt, unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bemerkt. Welche Rechte habe ich und wie hoch schätzen Sie den Schaden?
    Danke für Ihre Einschätzung

    Antworten

  25. Hallo
    Sind digital bzw photoshop bearbeitete Produktfotos aus einem Onlineshop schutzfähig ? Oder sind nur original Lichtbilder urheberrechtlich zu schützen ? Auf allen Produktfotos wurde der Hintergrund auf reinweiss getauscht und auch die natürlichen Schatten stimmen nicht mehr. Es wurde also das REINE Produkt auf eine weisse Seite kopiert. Ist sowas dann auch noch ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbild ?

    Antworten

      • Hallo
        Aber es ist doch kein originales Lichtbild mehr und es wurde nicht so weit verändert das ein neues Urheberrecht entstehen würde. Oder liege ich hier falsch.

      • Hallo, ich bin nicht sicher, ob wir vom gleichen Sachverhalt ausgehen. Ich habe die Frage so verstanden, ob ein freigestelltes Foto trotz der Freistellung (= Entfernung des Hintergrunds) noch als Lichtbild geschützt ist. Das ist aus meiner Sicht so.

  26. Hallo Herr Plutte,

    Sie haben den Artikel gut auf deutsche Verhältnisse beschrieben. Was ist aber, wenn ein Profifotograf eine Aufnahme von sich im EU-Ausland entdeckt? Abgesehen, dass die Verfolgung im Ausland schwierig und kostspielig ist, welche Honorare würde zum Ansatz kommen? In Deutschland haben wir als Grundlage die MFM, Österreich und Schweiz haben ähnliche Empfehlungen glaube ich. Wenn die Empfehlungen ein höheres Honorar empfehlen oder die Honorare generell höher im Ausland sind, darf ich das fordern oder bin ich an deutsche Marktpreise gebunden? Oder gibt es da ein EU-weite Regelung seitens des EUGH?

    Vielen Dank für Ihre Meinung im voraus!

    Antworten

  27. Ein sehr interessanter Artikel!
    Leider habe ich mein Problem nicht darin entdeckt:
    Ich habe Bilder auf Pixabay veröffentlicht mit CCO-Lizenz.
    Nun wird das Bild unverändert von jemand auf Alamy mit erheblichen Lizenzgebühren angeboten.
    Die Reden sich natürlich raus :”We are unable to see what rights have been infringed and assume no liability in this matter.”
    Vielen Dank für diese Seite!
    Viele Grüße
    Harry Fichtner

    Antworten

  28. mein Innenhof, der nur nichtöffentlich ist, würde fotografiert und auf einer geschäftlichen Internetseite für Werbung hergenommen. zulässig ist das nicht, das weiss ich. Kann ich da Schadenersatz verlangen.?

    Antworten

    • Möglicherweise. Sie können uns gerne eine E-Mail mit einer Beschreibung des Sachverhalts und einer Rückrufbitte mailen. Wir melden uns dann mit einer kostenlosen Ersteinschätzung bei Ihnen.

      Antworten

  29. Wie ist das mit Ihrem Honorar geregelt, Herr Plutte?
    Ich bin kein professioneller, sondern nur ein Hobbyfotograf, habe aber festgestellt, dass diverse, allesamt copyrightgeschützte Bilder von mir auf den Seiten kommerzieller Reiseanbieter und kommerzieller Reiseblogger auftauchen, die als Influencer das Reisen zu ihrem Beruf gemacht haben und für das Bloggen darüber bezahlt werden. Teilweise werden die Fotos ohne Link zur Quelle (Flickr() und auch ohne Namensnennung veröffentlicht.
    Diesem Treiben möchte ich nun ein Ende setzen. Über eine Antwort, Ihre Honorarregelungen betreffend, würde ich mich freuen.

    Antworten

    • Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in den Kommentaren keine Honorare besprechen. In der beschriebenen Konstellation dürfte die Abrechnung aber wahrscheinlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erfolgen. Auf Wunsch können Sie sich gerne per E-Mail mit Ihrem Anliegen an uns wenden.

      Antworten

  30. Guten Tag,

    Guten Tag

    ich habe eine Frage: Ich habe ein Fahrzeug bei mobile.de verkauft, Der Käufer (Händler) hat nach dem Kauf meine ihm per Whatsapp zur Verfügung gestellten Fotos allerdings dann in seiner Verkaufsanzeige bei mobile.de verwendet, und das ohne meine Zustimmung. Finde ich nicht gut zudem die Fotos auch noch auf meinem privaten Gelände aufgenommen wurden. Kann man hier gegen den Händler vorgehen?

    Beste Grüße

    Antworten

  31. Guten Abend,
    wie bemisst sich der Schadensersatz bei der Nutzung eines Fotos auf einem Blog zur Bewerbung einer Events? Das Foto wurde aktiv für einen Monat auf einer Unterseite benutzt, wanderte nach dem Event in das Archiv und wurde dort nach 3 Jahren noch gefunden. Wird hier der gleiche Satz für die gesamte Zeit angewandt ?
    Beste Grüße

    Antworten

  32. Ich bin Hobbyfotograf mit professioneller Ausrüstung und war 7 Jahre in einem privaten Fotoclub engagiert. Durch Meinungsverschiedenheiten bin ich aus diesem Fotoclub mehr oder weniger rausgeschmissen worden. Auf der Homepage dieses Fotoclubs gibt es aktuell jedoch noch einen Werbeflyer (der über den Club informiert), in dem mehrere Aufnahmen von mir verwendet werden, die ich in meiner aktiven Zeit für diesen Zweck der Clubleitung gemailt habe. Ebenso wird ein Plakat einer im Mai stattfindenden Fotoausstellung (für die der Club ein Honorar i.H.v. 500 Euro erhält) ein Foto von mir in dieser Plakatcollage enthalten.
    Kann ich wg. Urheberrechtsverletzung den Fotoclub verklagen ? Als Fotograf wurde ich schon aus der Homepage entfernt.

    Antworten

  33. Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe ein Foto auf pixabay.de eingestellt. Hier wird ja die kommerzielle Verwendung eines Fotos untersagt,
    wenn ich das richtig verstehe.
    Nun habe ich dieses Bild auf einer Website eines Online-Shops in den USA entdeckt. Diesen Onlineshop gibt es auch in Deutschland mit einer .de Adresse.
    Nicht nur, dass mein Bild dort auf unzähligen Produkten zum Kauf angeboten wird, es schmückt sich auch ein Künstler damit, u.a. für dieses Werk verantwortlich zu sein.
    Habe ich hier einen Anspruch auf Unterlassung oder ggf. auch Schadensersatz?

    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten

  34. Im Rahmen eines Zeitungsinterviews wurden von mir und meiner Frau vor ca 12 Jahren Fotos geschossen, welche damals nicht alle veröffentlicht worden sind. Heute finde ich mehrere Fotos welche ohne meine Zustimmung in einem anderen Artikel von einem anderen Herausgeber veröffentlicht wurden. Des weiteren werden Fotos mit mir und meiner Frau auf ein Plattform auch ohne meine Zustimmung zum Verkauf angeboten. Ist das rechtens ? da ich meine Zustimmung lediglich mündlich nur für den einen Presseartikel erteilt hatte.

    Antworten

    • Guten Tag, bitte wenden Sie sich noch einmal per E-Mail mit Ihrem Anliegen an uns. Einer meiner Mitarbeiter wird sich dann für eine kostenlose Ersteinschätzung bei Ihnen melden. Danke.

      Antworten

  35. Ich habe schon öfters gesehen, dass meine Bilder geklaut werden, vor allem bei Ebay. Daher ist es gut zu wissen, dass man für Schadensersatz nur bei Verschulden des Verantwortlichen vorliegt. So hoffe ich, dass der Bilderklau auf Ebay bald aufhört.

    Antworten

  36. Hallo!
    Vielen Dank für diesen hochinformativen und extensiven Text zum Thema Bildhonorare.

    Wie ist bei Instagram? Was ist wenn ich bei Instagram ein Bild einstelle, Instagram das Bild gegen Lizenzgebühren eigenständig vermarktet und ich gegen den Nutzer klage? Schließlich weiss ich als Urheber nichts davon und werde auch von Instagram darüber nicht informiert.
    Wie beurteilen Sie die Rechtslage?

    Vielen Dank vorab für Ihre Antwort.

    Antworten

    • Hallo Herr Treuten, gern geschehen. Ihre Fragen kann ich leider nicht pauschal beantworten. Vor allem bin ich nicht sicher, ob ich den Sachverhalt 100% verstanden habe. Bitte stellen Sie ggf. eine Anfrage per E-Mail bei uns und erläutern Sie die Zusammenhänge darin detaillierter. Danke.

      Antworten

  37. Hallo ich habe da auch eine Frage zu den Bildern.
    Ich nutze für meine Website Zetaproducer wo ich ein Bild von der DPA hinterlegt hatte für einen Test.
    Daraufhin habe ich eine Bescheid bekommen wegen Urheberrechtsverletzung.
    Das Bild habe ich darauf hin auf meinem Webspace gelöscht und das Bild war anschließend nicht mehr öffentlich zugänglich da auf der Website ebenfalls gelöscht.
    Nach einem Update ist das Bild nun auf den Webspace hochgeladen worden, wie gesagt ich bin hier Laie
    und es war nur über einen speziellen link abrufbar, den kann man aber nicht wissen, das dies von der Software
    automatisch gemacht worden ist.
    Das wild wurde in dem Verzeichnis nur gespeichert.
    Was gilt den hier nach neuester Rechtssprechung.

    Gruß Ubi

    Antworten

  38. Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt !
    Wirklich eine tolle Übersicht und vor allem die Referenz zu den Urteilen – wirklich toll.
    Wir haben zwar in Österreich einen Rechtsschutzverband, jedoch bei uns ist der Informationsgehalt, Übersichtlichkeit und die Aktualität leider sehr schlecht.
    Gratulation zu den Darstellungen und Informationen !

    Antworten

  39. Wir haben auch eine Abmahnung erhalten, da die Bilder über einen RSS-Feed auf die Webseite kamen. Der Abmahner würde teils 34 bzw. 32 Mal für das selbe Bild den Preis verlangen, da ja wohl in verschiedenen RSS-Artikeln immer wieder das selbe Bild verwendet wird. Ist das in Ordnung oder ist ein Schadensersatz einmalig pro Bild die Regel?
    Wir ind uns bewusst, dass das mit dem RSS-Feed für uns dumm gelaufen ist, aber eine faire Zahlung fänden wir in Ordnung…

    Antworten

    • Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in den Kommentaren keine individuelle Rechtsberatung erbringen. Schicken Sie uns gerne eine E-Mail mit der Beschreibung des Sachverhalts an info@ra-plutte.de und wir melden uns für eine kostenlose Ersteinschätzung. Danke.

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