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Das Geschäft mit der fehlenden Urheberkennzeichnung

foto recht anwalt

Abmahnungen wegen fehlender Urheberkennzeichnung von Fotos aus Stockarchiven wie Pixelio, Fotolia oder iStockphoto liegen im Trend. Das lukrative Geschäftsmodell basiert allerdings auf rechtlich sehr zweifelhaften Ansprüchen. Oft bestehen die Forderungen allenfalls in Teilen.

Was ist ein Stockarchiv?

Zahlreiche Fotoplattformen im Internet bieten (Hobby-) Fotografen die Möglichkeit, ihre Aufnahmen in die Bilderdatenbank des Anbieters hochzuladen. Nach Registrierung können Nutzer der Plattform die gewünschten Bilder kostenlos (z.B. Pixelio) oder gegen Gebühr (z.B. Fotolia) herunterladen und für eigene Zwecke verwenden, etwa zur Bebilderung von Artikeln, bei entsprechender Erlaubnis auch für kommerzielle Zwecke wie im Rahmen eines Onlineshops.

Urheberkennzeichnung bei Stockarchiven meist Pflicht

Was vielen Nutzern nicht bewusst ist: Unabhängig davon, ob das Bild kostenlos oder gegen Gebühr erworben wurde, muss es im Rahmen seiner Verwendung nach den Lizenzbedingungen der meisten Stockarchive mit dem Namen bzw. Pseudonym des Urhebers sowie einem Backlink auf die Website der Fotoplattform gekennzeichnet werden. So schreibt Pixelio seinen Nutzern beispielsweise die Zitierung “© Fotografenname / PIXELIO” vor.

Das Recht auf Urheberkennzeichnung

Die Zitierpflicht basiert auf § 13 UrhG, wonach jeder Fotograf als Ausdruck seines Urheberpersönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Anerkennung und Nennung seiner Urheberschaft hat. Gerade bei kostenloser Einräumung des Nutzungsrechts wird deutlich, dass die Verpflichtung zur Namensnennung ihre Berechtigung hat, u.a. um dem Fotografen eine gewisse Werbewirkung zu verschaffen. Wurde die Benennung versehentlich oder absichtlich unterlassen, verletzt der Nutzer daher ohne Zweifel das Urheberrecht des Fotografen.

Die Argumentation der Abmahner

Die Argumentationskette der Abmahner wirkt vor diesem Hintergrund zunächst schlüssig. Dem Nutzer werde das Nutzungsrecht am jeweiligen Bild nur unter der aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung einer korrekten Urheberkennzeichnung gemäß den Lizenzbedingungen der jeweiligen Fotoplattform eingeräumt. Ohne korrekte Kennzeichnung bestünde kein Nutzungsrecht, was den Nutzer zu einem insgesamt Nichtberechtigten mache.

Auf dieser Grundlage verlangen die abmahnenden Kanzleien wie bei einem gewöhnlichen Fotodiebstahl die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten auf Basis eines Gegenstandswerts von regelmäßig 5.000,00 EUR – 6.000,00 EUR pro Bild. Zusätzlich soll der Nutzer Schadenersatz nach der Lizenzanalogie sowie einen Verletzerzuschlag von meist 100% zahlen.

Die Gegenmeinung und ihre praktischen Folgen

Vor kurzem hat sich der Kollege Dr. Stefan Maaßen in dem Beitrag “Abmahnung wegen unterlassener Urheberbenennung: Grenzen eines Geschäftsmodells” (GRUR Prax 2013, S. 127 ff.) mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine fehlende Urheberkennzeichnung den Nutzer tatsächlich wie behauptet zu einem Nichtberechtigten macht.

Hierfür wäre Voraussetzung, dass die Pflicht zur Urheberkennzeichnung dingliche und nicht nur schuldrechtliche Wirkungen entfaltet.

In Deutschland unterscheidet man zwischen (schuldrechtlichem) Kausalgeschäft und (sachenrechtlichem bzw. dinglichem) abstraktem Geschäft. Das Verständnis dieses Trennungsprinzips ist wichtig, um die verschiedenen Wirkungsmöglichkeiten der Urheberkennzeichnungspflicht nachvollziehen zu können.

Bei dinglicher Wirkung der Urheberkennzeichnungspflicht entfiele das Nutzungsrecht im Falle einer Missachtung vollständig, was zur Folge hätte, dass der Nutzer als Nichtberechtigter anzusehen wäre und dem Fotografen auf Unterlassung und Schadenersatz haften müsste. Im Gegensatz dazu bliebe der Nutzer bei rein schuldrechtlicher Wirkung der Kennzeichnungspflicht auch im Falle eines Verstoßes gegen die Kennzeichnungspflicht Berechtigter, was zur Folge hätte, dass er lediglich Schadenersatz zahlen müsste (§ 280 BGB i.V.m. dem Lizenzvertrag sowie aus § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG).

Schuldrechtliche oder dingliche Wirkung der Urheberkennzeichnungspflicht

Entscheidend für die Qualifizierung der Urheberkennzeichnungspflicht als dingliche oder schuldrechtliche Begrenzung ist die Fassung der jeweiligen Lizenzbedingungen der Fotoplattform. Aus juristischer Sicht kann eine dingliche Wirkung der Urheberkennzeichnungspflicht dabei grundsätzlich über eine Beschränkung des Urheberrechts (§ 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG) oder über eine aufschiebende bzw. auflösende Bedingung (§ 158 BGB) konstruiert werden.

1. Beschränkung im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH zu § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG setzt die dinglich wirkende Abspaltung eines Nutzungsrechts voraus, dass es sich beim abgespalteten Teil um eine “übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Nutzungsform handelt” (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2004, Az. I ZR 49/03 – “man spricht deutsh”).

Für den Fotografiebereich sind nach wohl herrschender Meinung aber nur solche Nutzungsformen klar abgrenzbar und damit dinglich abspaltbar, die in den Tarifen der VG Bildkunst oder der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) vorgesehen sind. Da sowohl die Allgemeinen Konditionen der Rechtevergabe der VG Bildkunst (siehe Ziffer 6.) als auch die Allgemeinen Konditionen der MFM ausdrücklich für jeden einzelnen Tarif die Angabe des Urhebers verlangen, spricht dies gegen eine dingliche Wirkung der Kennzeichnungspflicht.

Gegen eine Abspaltbarkeit spricht noch ein weiterer Aspekt: Würde man die Abspaltung des Kennzeichnungsrechts als eigene Nutzungsart erlauben, bliebe nach der Abspaltung eine rumpfartige Nutzungsart zurück, bei der es dem Urheber verwehrt wäre, eine Kennzeichnung mit seinem Namen zu verlangen. Im Ergebnis käme dies einem dauerhaften Verzicht auf das Kennzeichnungsrecht gleich, was dem gesetzgeberischen Leitbild des § 13 UrhG widerspricht und unzulässig sein dürfte.

Die Urheberkennzeichnungspflicht wird daher keine dinglich wirkende Beschränkung im Sinne von § 31 UrhG darstellen.

2. Bedingung im Sinne von § 158 BGB

Möglich ist es dagegen, eine dingliche Wirkung der Kennzeichnungspflicht über die Vereinbarung einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung im Sinne von § 158 BGB zu erzielen, wenngleich die rechtlichen Anforderungen an die wirksame Vereinbarung einer echten Bedingung recht streng sind.

Aus Gründen der Rechtssicherheit wird man fordern müssen, dass sich der dingliche Charakter der Bedingung eindeutig aus den Lizenzbedingungen des Anbieters ergibt, was nach dem Bundesgerichthof regelmäßig voraussetzen wird, dass die das Nutzungsrecht einräumende Klausel eine Formulierung enthält, nach der die Rechtseinräumung “unter der Bedingung…” einer Urheberkennzeichnung erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.1958, Az. I ZR 31/57).

Da die Einhaltung der Urheberkennzeichnungspflicht über Beginn und Ende des Nutzungsrechts entscheiden würde, muss der Charakter als echte Bedingung außerdem transparent und deutlich in den jeweiligen Lizenzbedingungen geregelt sein. Zu Recht weißt Dr. Maaßen deshalb darauf hin, dass aus dem Umstand, dass im Rahmen einer Lizenzvereinbarung Verpflichtungen wie die Zahlung einer Gebühr oder eben eine Kennzeichnungspflicht getroffen werden, keineswegs der Schluss folgt, dass die Einräumung des Nutzungsrecht unter einer echten Bedingung im Sinne von § 158 BGB steht.

Legt man diesen Maßstab an die Lizenzbedingungen der nachfolgenden Fotoplattformen an, zu denen Abmahnungen wegen fehlender Urheberkennzeichnung kursieren, handelt es sich aus meiner Sicht nicht um echte Bedingungen im Sinne von § 158 BGB.

Pixelio

Lizenzvertrag zwischen Urheber und Nutzer (redaktionelle und kommerzielle Nutzung) (Stand 09.09.2013)

IV. Urheberbenennung und Quellenangabe

Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen:
© Fotografenname / PIXELIO

Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muß zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.

Fotolia

Download-Vertrag (Standard Lizenz) (Stand 09.09.2013)

3. Einschränkungen

Unbeschadet jeglicher anders lautender, in diesem Vertrag enthaltener Bestimmungen akzeptiert und garantiert das Nicht Exklusiv Herunterladende Mitglied (ohne jede Einschränkung zu vorgenannten Bestimmungen), dass es nicht zu Folgendem berechtigt ist:

[…]

(k) Die Benutzung des Werkes im redaktionellen oder journalistischen Zusammenhang, ohne folgende Urheberangaben am Bild, im Impressum oder einem dezidierten Bildnachweis zu machen: “© [Alias oder Name des Fotografen] – Fotolia.com“;

Shutterstock

SHUTTERSTOCK, INC., ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN, STANDARD-LIZENZ (Stand 13.09.2013)

33. Quellenangaben und Hinweise zum Urheberrecht für redaktionelle Nutzung der Bilder

a) Für jegliche redaktionelle Verwendung von Bildern muss entweder ein auf www.shutterstock.com (falls zutreffend) zurückverweisender Link oder ein Quellennachweis angegeben werden. Die Nennung des Shutterstock Künstlers und Shutterstock soll im Wesentlichen in der folgenden Form erscheinen: „Name des Künstlers/Shutterstock.com

b) Im Falle, dass ein Bild in Verbindung mit einem Film, Fernsehsendung, dokumentarischen oder anderen Audio-Video-oder Multimedia-Projekten verwendet wird, sollen angemessene Bemühungen bestrebt werden, den, wie oben genannten, Quellennachweis anzugeben.

c) Die unbeabsichtigte Unterlassung der genannten Quellenangabe wird nicht als ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Satzung gesehen, vorausgesetzt, dass der Benutzer seiner Pflicht, die Quellenangabe nachträglich hinzuzufügen, nachkommt, gefolgt von einer Email von Shutterstock.

Fazit: Kein Unterlassungsanspruch, aber eingeschränkter Schadenersatzanspruch

Die in den Lizenzbedingungen vieler Fotoplattformen geregelten Urheberkennzeichnungspflichten entfalten regelmäßig nur schuldrechtliche Wirkung. Bei absichtlich oder versehentlich unterlassener Urheberkennzeichnung steht dem Fotograf gegen den Nutzer dann weder ein Unterlassungsanspruch noch ein hieraus abgeleiteter Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren zu.

Verlangen kann der Fotograf vom Nutzer wegen der fehlenden Kennzeichnung und Anerkennung seiner Urheberschafts lediglich Schadenersatz. Ebenso wie Dr. Maaßen sehe ich allerdings keinen Anspruch auf Zahlung eines Verletzerzuschlags. Stattdessen halte ich seinen Vorschlag für richtig,

“unter Berücksichtigung der Qualität des Lichtbildes und des Rufes des Fotografen eine angemessene Entschädigung zu finden, die sein wirtschaftliches Interesse an einer einfachen und werbewirksamen Identifizierung berücksichtigt.”

Diese qualitative Schadenersatzbemessung ermöglicht flexible Ergebnisse und wird der Problematik meiner Meinung nach besser gerecht als die Gleichsetzung des Nutzers mit einem Fotodieb.

Nicht zuletzt sei erwähnt, dass eine Begrenzung auf Schadenersatzansprüche erhebliche Auswirkungen auf den Gegenstandswert der Abmahnung sowie die Höhe erstattungsfähiger Anwaltskosten der Gegenseite hat.

Die Berechnung des Schadensersatzanspruches bei Bildrechteverletzungen habe ich hier detaillierter beschrieben.

PS. Abmahngebaren wohl selbst abmahnbar

Zum Schluss seines Beitrags weist Dr. Maaßen auf einen interessanten Nebenaspekt hin. Ausgehend davon, dass sich der Fotograf a) die Lizenzbedingungen der Fotoplattform als eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen zurechnen lassen muss und b) die Lizenzbedingungen der Fotoplattform nicht ausreichend transparent gefasst sind, können Mitbewerber (z.B. andere Fotografen) unter Umständen sogar wettbewerbsrechtlich gegen abmahnende Fotografen vorgehen und ihrerseits Unterlassung des Abmahngebarens fordern, § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGG.

Handlungsempfehlung

  1. Unterzeichnen Sie nicht die mit der Abmahnung vorgelegte Unterlassungserklärung – selbst dann nicht, wenn der Abmahnvorwurf dem Grunde nach berechtigt ist.
  2. Zahlen Sie die geforderten Kosten (Rechtsanwaltsgebühren, Schadenersatzanspruch) nicht ohne Prüfung der Abmahnung durch einen Anwalt.
  3. Nehmen Sie ggf. unsere unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung in Anspruch.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

22 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Eine sehr schlüssige Argumentation.
    Dann wird es Zeit, dass Thorn, seine Lebensgefährtin Hegewald und Konsorten endlich mal klagen. Dann werden wir sehen, ob alle Abgemahnten Diebe sind.

    Wahrscheinlicher ist es, dass dann dieses Geschäftsmodell für Abmahner und Anwälte unrentabel wird. Tja, dann muss man wohl für sein Geld wieder arbeiten… ;o)

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  2. Pingback: Der Abmahn-Wahnsinn geht in die nächste Runde | Techwahn

  3. Rein interessehalber:

    Gibt es dazu entsprechend zitierbare Urteile, die von Ihnen erwirkt wurden, dass Gerichte einen Unterlassungsanspruch aufgrund der fehlenden Urhebernennung zurückgewiesen haben?

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  4. Schade, dass es keine Antwort auf die Frage gab.. hätte mich auch sehr interessiert mit den Urteilen!

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  5. Vielen Dank für Ihre Kommentare. Bislang liegen meiner Kenntnis nach noch keine Urteile vor, die sich mit der oben beschriebene Auffassung auseinandersetzen.

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  6. Was mir nicht einleuchtet, sind die Ausführungen Ihrerseits, dass kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der fehlenden Urhebernennung bestehen soll.

    Zwar wird man die Nutzung eines Bildes nicht komplett untersagen können, so “lediglich” die Urhebernennung fehlt. Allerdings hätte man in diesem Fall m.E. Anspruch auf das Unterlassen der Nutzung des Bildes ohne Urhebernennung, vgl. http://www.schertz-bergmann.de/aktuelles/140131_lg-berlin_EVB_16O43-14.pdf

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    • Vielen Dank für die Verlinkung der Entscheidung, die tatsächlich der oben dargestellten Auffassung widerspricht. Zu beachten ist allerdings, dass es sich nicht um ein Hauptsacheverfahren handelt, sondern ein Verfügungsverfahren. Die näheren Umstände kenne ich nicht. Interessant wäre es etwa zu erfahren, ob der Antragsgegner vor Erlass der Verfügung gehört wurde sowie ggf. was er vorgetragen hat. Falls die Entscheidung allein auf Grundlage eines einseitigen Vortrags des Antragstellers ergangen sein sollte, gehe ich davon aus, dass sich das Gericht mit den hier beschriebenen Aspekten nicht auseinandergesetzt hat.

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  7. Das vermag ich leider auch nicht zu beurteilen, da nicht beteiligt an der Entscheidung.

    Berücksichtigt man allerdings, dass die Verletzung nach §13 UrhG eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechtes – und damit eines der höchsten Rechte, die dem Urheber überhaupt zur Seite stehen – darstellt, sehe ich wenig Argumente, die dem Unterlassungsanspruch (ausschließlich bezogen auf die fehlende Urhebernennung) entgegen stehen.

    Klar – die KOMPLETTE Nutzung des Bildes wird man bei einer Verletzung nach §13 UrhG wohl idR nicht untersagen können aufgrund der Gestaltung der AGB von z.B. pixelio.

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    • Das ist die interessante und streitige Frage. Angesichts dessen, dass in derartigen Fällen vor allem die Höhe der geforderten Kosten als unverhältnismäßig angesehen wird, ließe sich eine im Ergebnis vergleichbare Lösung beispielsweise auch über die Ansetzung deutlich niedriger Streitwerte (ca. 1.000.00 – 3.000,00 EUR) und Schadensersatzsummen (kein Aufschlag wegen fehlendem Bildquellennachweis) erzielen. Das würde aus meiner Sicht auch Sinn machen, da keine per se rechtswidrige Bildverwendung angegriffen wird, sondern eben nur die fehlende Kennzeichnung.

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  8. Naja, aber Äpfel mit Birnen vergleichen…?

    Sicherlich lässt sich darüber diskutieren, ob die üblichen 3.000 – 6.000 EUR als Gegenstands- bzw. Streitwert wirklich angemessen sind. Das betrifft aber nur – wie Sie selbst sagen – die Kostenebene; woraus sich dann allerdings folgende Aussage in Ihrem Beitrag ableiten lassen, erschließt sich mir als neutralem Leser nicht:

    “Fazit: Kein Unterlassungsanspruch, aber eingeschränkter Schadenersatzanspruch

    Die in den Lizenzbedingungen vieler Fotoplattformen geregelten Urheberkennzeichnungspflichten entfalten regelmäßig nur schuldrechtliche Wirkung. Bei absichtlich oder versehentlich unterlassener Urheberkennzeichnung steht dem Fotograf gegen den Nutzer dann weder ein Unterlassungsanspruch noch ein hieraus abgeleiteter Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren zu.”

    Bitte verstehen Sie mich nicht falsch, ich habe weder mit Ihnen als Mandant oder Gegner zu tun, finde (und das ist meine ganz persönliche Meinung) die Aussage in dem aufgestellten Kontext allerdings gewagt – zumal viele unbedarfte Leser hieraus extrahieren könnten (gerade in dem Kontext, dass die “Abmahngebaren wohl selbst abmahnbar” wären), dass die Ansprüche auf Unterlassung (vollkommen unabhängig von einer Frage nach der Höhe der Kostenerstattung) nicht bestehen.

    Antworten

    • Ich behaupte nicht, dass die Darstellung in meinem Artikel gerichtlich bestätigt worden sei oder gar die einzig richtige Auffassung darstellt. Der Beitrag stellt eine Gegenmeinung zur bislang standardmäßigen Annahme dar, dass ein fehlender Bildquellennachweis zu einem Unterlassungsanspruch des Urhebers führt. Das wollte ich mit meinem letzten Kommentar auch keineswegs relativieren, sondern lediglich darauf hinweisen, dass es in Gestalt des Streitwerts bzw. der Schadensersatzbemessung weitere rechtliche Hebel gibt, um angemessenere Ergebnisse zu erzielen.

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  9. PS: Für Leser ist Ihr Verwaltungsbereich in WordPress als Leiste oben einsehbar :-/

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  10. Na sowas, haben wir da im Impressum auf unserer Homepage nicht eine Verlinkung zu einem Urheber vergessen werter Herr Thorn? Jetzt wird der Spieß mal umgedreht.

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  11. Hallo,
    vielen Dank für den Artikel. Der Artikel ist zwar schon etwas älter, aber ich habe trotzdem eine Frage. Ich habe den Shutterstock-Support angeschrieben, weil ich wissen wollte, wo ich die Kennzeichnung für die Bilder meines Blogs anbringen muss (Impressum oder direkt am Bild). Der Support hat mir daraufhin mitgeteilt, dass eine Kennzeichnung nur für redaktionell genutzte Bilder, Handelsartikel und Videoproduktionen notwendig sei. Dass ich also die von mir verwendeten Shutterstock-Fotos auf meiner Internetseite gar nicht kennzeichnen müsse. Gibt es in Deutschland eine Kennzeichnungspflicht unabhängig vom Lizenzvertrag mit den Stock-Agenturen?
    Viele Grüße,
    Carsten Meyer

    Antworten

    • Schwierig, ein Fotograf könnte auf die Idee kommen, dass ihm sein “unverzichtbares” Recht auf Urheberbenennung genommen wird, wenn der Verwender bei Nutzung des Fotos im kommerziellem Umfeld gar nicht kennzeichnet. Wirklich geklärt ist dieses Problem meiner Kenntnis nach nicht.

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      • Vielen Dank für die Antwort.

        Zwei allerletzte Fragen noch: Wenn es sich um einen ausländischen Fotografen handelt, könnte der dann auch dieses (in Deutschland ja sehr eng gefasste) Recht auf Urhebernennung geltend machen? Ich frage deshalb, weil ich auf meiner Seite Bildmaterial habe, bei dem die Urhebernennung direkt am Bild das Design zerstören würde und ich deshalb die Nennung gerne auf das Impressum beschränken würde.

        Und: Wenn ich dasselbe Bild mehrfach auf einer speziellen Unterseite verwende, reichts es dann, nur an einem Bild die Urhebernennung anzubringen (ebf. wieder wg. Designgründen)?

        Viele Grüße,
        Carsten Meyer

      • Das kann ich hier nicht pauschal beantworten, sondern müsste es mir im Rahmen eines normalen Mandats ansehen.

  12. Hallo, wie hat denn die Zitierung bei Adobe.Photosock zu erfolgen?

    (dort steht: “Es muss nur dann ein Bildnachweis hinzugefügt werden, wenn das Bild in einem redaktionellen Beitrag oder in sozialen Medien verwendet wird. Wenn Sie Editorial-Bilder in Druck-Erzeugnissen, Websites, Blogs usw. verwenden, muss die auf der Adobe Stock-Website und im IPTC-Feld für die Quellenangabe angegebene Quellenangabe enthalten sein. Beispiel: „Agenturname/Autorenname – stock.adobe.com“.” Aber es gibt da nur eine Nummer unter den Bildern und kein Namen… :( )

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