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Wichtige Änderungen bei Filesharing-Rechtsprechung

streitwert

Hunderttausende Anschlussinhaber wurden in den letzten Jahren wegen illegalen Filesharings abgemahnt. Neuerdings machen Beschlüsse mehrerer Amtsgerichte zu Streitwert und Zuständigkeit denjenigen Mut, die bislang eine Zahlung an die Abmahner verweigert haben.
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Amtsgerichte Hamburg & München forcieren Streitwertsenkung vor Gesetzesänderung

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken („Anti-Abzocke-Gesetz“) wurde zwar bereits am 27.06.2013 vom Bundestag beschlossen. Noch hat der Bundesrat den neuen Regelungen aber nicht zugestimmt. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist deshalb nicht vor Ende September 2013 zu rechnen.

Trotzdem hat das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 24.07.2013 (Az. 31a C 109-13) angekündigt, den Streitwert bei Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen bereits jetzt auf die in der Neuregelung geplanten 1.000 Euro senken zu wollen. In seiner Beschlussbegründung nahm der Richter dabei ausdrücklich auf den im Anti-Abzocke-Gesetz zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers Bezug.

Diese Entscheidung scheint Schule zu machen. Nach Mitteilung der Mainzer Kollegen von GGR Rechtsanwälte hat sich das Amtsgericht München mit Beschluss vom 27.08.2013 (Az. 224 C 19992/13) der Hamburger Auffassung angeschlossen. Falls die abmahnende Kanzlei das Amtsgericht nicht noch umstimmen kann, wird der für die öffentliche Zugänglichmachung eines Pornofilms angesetzte Streitwert von 10.000 Euro damit auf einen Bruchteil seiner ursprünglichen Höhe reduziert.

Auch „Fliegender Gerichtsstand“ wackelt

Ebenfalls unter Verweis auf das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte mit Hinweisbeschluss vom 26.08.2013 (Az. 6 C 65/13), dass die klagende Abmahnkanzlei BaumgartenBrand den in § 32 ZPO geregelten fliegenden Gerichtsstand nicht mehr für sich in Anspruch nehmen könne, sondern Klage am Sitz des Abgemahnten (hier im Raum Calw) erheben müsse.

Damit ist eine klare Tendenz der Gerichte festzustellen, die Neuregelungen des Anti-Abzocke-Gesetzes nach Möglichkeit bereits vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu Gunsten der Abgemahnten anzuwenden, was zu begrüßen ist. Diese Entwicklung belohnt all jene, die nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung bislang keine Zahlung geleistet, sondern abgewartet haben.

Weitere Informationen rund um Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen finden Sie in unserem Filesharing Abmahnung Lexikon. Nehmen Sie bei Erhalt einer Abmahnung unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung in Anspruch.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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