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Anwalt für Fotorecht: Große FAQ und kostenlose Erstberatung

fotorecht für fotografen

In diesen FAQ zum Fotorecht für Fotografen erklären wir alles Wichtige, was sie über den Schutz ihrer Fotos nach dem Urheberrecht wissen müssen. Beachten Sie auch unseren Beitrag zum Urheberrechtsschutz von Grafiken.

Rechtsanwalt Niklas Plutte
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

rechtsanwalt oliver wolf

Rechtsanwalt Oliver Wolf, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Benötigen Sie einen Anwalt für Fotorecht und Bildrecht? Wir sind eine Kanzlei für Urheberrecht und unterstützen bei der unerlaubten Nutzung von Fotos, Grafiken und Videos. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung.

Bevor Sie beginnen: Sind auf dem Foto Personen abgebildet, müssen neben dem Urheberrecht des Fotografen Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten respektiert werden. Beachten Sie dazu unsere FAQ zum Recht am eigenen Bild.

1. Was ist der Unterschied zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern?

Das Urheberrechtsgesetz unterscheidet Fotografien in Lichtbildwerke und Lichtbilder.

lichtbildwerk beispielLichtbildwerke: Mit Lichtbildwerken im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG sind Fotografien gemeint, die Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung sind und Schöpfungshöhe aufweisen (auch “Gestaltungshöhe” oder “Werkhöhe” genannt). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, verdienen Sie urheberrechtlichen Schutz als “Werk”. Lichtbildwerke sind Fotos, die nicht nur beiläufig entstanden sind, sondern mit denen der Fotograf „etwas ausdrücken“ oder eine Botschaft vermitteln möchte. Eine persönliche geistige Schöpfung liegt in der Regel vor, wenn der Fotograf bestimmte handwerkliche Techniken wie Schwarz-Weiß-Filter, Schärfe und Unschärfe verwendet, oder für das Foto Personen, Lichteinfall oder Gegenstände absichtlich arrangiert. Kurz gesagt muss das Bild gestalterische Elemente aufweisen. Schutzgegenstand ist die Komposition als künstlerische Leistung. Ein deutliches Überschreiten der Schwelle zur Schöpfungshöhe ist nicht nötig. Auch Fotos an der untersten Grenze genießen Urheberrechtsschutz (sog. “kleine Münze”).

lichtbild beispielLichtbilder: Fehlt dem Foto ausreichende Schöpfungshöhe, bedeutet dies nicht, dass es schutzlos und damit für Jedermann frei verwendbar wäre. Bei fehlender Schöpfungshöhe spricht das Urheberrechtsgesetz Fotos zumindest Schutz als Lichtbild zu (§ 72 UrhG). Es handelt sich um ein sogenanntes Leistungsschutzrecht. Schutzgegenstand ist die technische Leistung der Anfertigung einer Fotografie. Lichtbilder sind zum Beispiel (wenngleich nicht zwingend) spontan per Smartphone erstellte Schnappschüsse. Entsprechend kann Jedermann jederzeit Lichtbilder erzeugen, er muss kein Profifotograf sein. Fotokopien von Lichtbildern gelten nicht selbst als Lichtbild, da das Erzeugen einer Kopie keine hinreichende persönliche technische Leistung darstellt (BGH, Urteil vom 20.12.2018, Az. I ZR 104/17).

Die Abgrenzung von Lichtbildwerken und Lichtbildern ist oft schwierig. Eine Unterscheidung scheint überflüssig, da die Schutzvorschriften für Fotos als Lichtbildwerke gleichermaßen auf Lichtbilder Anwendung finden (§ 72 Abs. 1 UrhG). Allerdings gilt der urheberrechtliche Schutz für Lichtbilder nur für einen Zeitraum von 50 Jahren ab Erscheinen (§ 72 Abs. 3 UrhG), während der Schutz für Lichtbildwerke erst 70 Jahre nach dem Tode des Fotografen erlischt (§ 64 UrhG). Speziell für die Erben eines Fotografen kann die Einordnung einer Aufnahme als Lichtbildwerk bzw. Lichtbild so von entscheidender Bedeutung sein.

Tipp: Für computergenerierte Bilder und Grafiken (CGI) gelten abweichende Regelungen.

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2. Welche Rechte an Fotos bestehen nach dem Urhebergesetz?

Fotografen stehen an ihren Fotos umfassende Verwertungsrechte zu, an denen sie anderen Personen Nutzungsrechte einräumen können. Das gilt für Amateure genauso wie für Berufsfotografen.

Die Verwertungsrechte des Urhebers lassen sich in zwei Kategorien unterteilen: das Recht zur körperlichen Verwertung eines Werks (§ 15 Abs. 1 UrhG) und das Recht, das Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (§ 15 Abs. 2 UrhG). Beide Kategorien umfassen jeweils einen ganzen Strauß konkreter Verwertungsrechte.

a. Körperliche Verwertungsrechte

Das Recht zur körperlichen Verwertung umfasst u.a. das praktisch wichtige Recht zur Vervielfältigung nach § 16 UrhG. Typischerweise ist damit die unveränderte Reproduktion des Originalfotos bzw. Ausschnitten des Originalfotos gemeint, wobei es keinen Unterschied macht, ob das Foto in Originalgröße oder in skalierter Fassung dargestellt wird wie etwa Thumbnails in Suchmaschinen (BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 69/08Vorschaubilder).

Weitere wichtige körperliche Verwertungsrechte des Fotografen sind das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) oder das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG).

b. Unkörperliche Verwertungsrechte

Im Zeitalter des Internets stellt das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG das wohl praxisrelevanteste unkörperliche Verwertungsrecht dar, mit dem der Fotograf über die Darstellung seiner Fotos auf Internetseiten oder etwa in Apps entscheiden darf.

Weitere unkörperliche Verwertungsrechte sind bei Fotos das Recht der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG) und das Vorführungsrecht (§ 19 Abs. 4 UrhG), also das Recht, über die öffentliche Vorführung der eigenen Fotos durch technische Einrichtungen wie z.B. Bildschirme, Datenprojektoren o.ä. zu bestimmen.

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3. Wie räumt man anderen Nutzungsrechte ein? (Lizenzen)

Als Rechteinhaber darf der Fotograf anderen Personen jede Form der Verwertung seiner Fotos untersagen und andere von der Nutzung ausschließen. Selbst wenn er die eigenen Fotos „in der Schreibtischschublade“ geheim halten will, kann dies niemand ändern – zumindest nicht legal. Kein Fotograf ist zur Lizenzierung von Fotos gezwungen.

Als Inhaber der ausschließlichen Verwertungsrechte hat ein Fotograf freilich auch die Möglichkeit, seine Bilder zu Geld zu machen. Dazu kann er in vielfältiger Weise Nutzungsrechte an den ihm zustehenden Verwertungsrechten auf andere Personen übertragen. Die Lizenzierung von Fotos wird in einem Lizenzvertrag geregelt, der schriftlich bzw. in Textform (E-Mail, Fax, zur Not WhatsApp / SMS) geschlossen werden sollte.

Die Rechtseinräumung kann in Gestalt einfacher Nutzungsrechte erfolgen (§ 31 Abs. 2 UrhG, auch “nicht-exklusive Nutzungsrechte” genannt). In diesem Fall bleibt der Fotograf berechtigt, dieselben Nutzungsrechte an seinen Fotos auch weiteren Personen einräumen. Interessant ist, dass der Urheber bei Einräumung von einfachen Nutzungsrechte trotzdem Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an seinen Fotos bleibt, was man sprachlich zunächst nicht erwarten mag.

Beispiel: Ein Fotograf stellt sein Foto auf einer Stockfoto-Plattform ein verbunden mit der Erlaubnis an die Plattform, deren Nutzern wiederum gegen Bezahlung (oder gar kostenlose) einfache Nutzungsrechte an der Aufnahme einräumen zu dürfen. Der Fotograf bleibt hier ausschließlicher Inhaber der Urheberrechte an seinem Foto (Achtung: Persönlichkeitsrechte etwaiger Personen auf dem Bild nicht vergessen). Die Plattform erhält vom Fotografen ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Downloader des Fotos wiederum räumt die Plattform ein vom Fotografen abgeleitetes einfaches Nutzungsrecht ein. Ausgehend davon, dass der Fotograf der Plattform keine Exklusivität für den Fotovertrieb einräumen musste, führt diese Vorgehensweise dazu, dass der Fotograf seine Aufnahme beliebig weiter vertreiben darf, z.B. auch auf anderen Stockfoto-Plattformen.

Alternativ zu einfachen Nutzungsrechten kann der Fotograf Dritten ausschließliche Nutzungsrechte an seinen Fotos einräumen (§ 31 Abs. 3 UrhG, auch “exklusive Nutzungsrechte” genannt). In diesem Fall nimmt der Dritte die Rechtsposition des Fotografen ein, soweit ihm Verwertungsrechte zur exklusiven Nutzung übertragen wurden. Wenn nicht anders geregelt, darf der Fotograf betroffene Bilder dann nicht einmal mehr selbst für eigene Zwecke verwerten.

Merke: Nicht übertragbar ist die Urheberschaft selbst. Goethe bleibt für alle Ewigkeit Urheber des “Faust”. Neben der Urheberschaft sind einzelne weitere Rechte höchstpersönlich an den Urheber gebunden. Dazu gehört insbesondere das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft nach § 13 UrhG (dieses Recht auf Urheberbenennung führt gerade im Fotobereich vielfach zu Abmahnungen) sowie das Recht, die Entstellung des Werks zu verbieten (§ 14 UrhG).

Art und Umfang der Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten sollte in einem Lizenzvertrag geregelt werden, etwa im Hinblick auf die

  • Einräumung einzelner oder aller denkbaren Verwertungsrechte
  • Dauer der Rechtseinräumung
  • Räumliche Reichweite
  • Widerruflichkeit
  • Vergütung
  • etc.

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4. Darf man fremde Fotos bearbeiten?

Ja. Aus urheberrechtlicher Sicht ist es zulässig, fremde Bilder ohne Erlaubnis des Fotografen zu bearbeiten, wenn die Bearbeitung nicht so marginal ausfällt, dass es sich im rechtlichen Sinne um eine Vervielfältigung handelt – letzteres wäre nur mit Erlaubnis des Fotografen zulässig (§ 16 UrhG). Abgesehen von diesem Sonderfall steht erst die Veröffentlichung oder sonstige Verwertung des bearbeiteten Fotos nach § 23 UrhG unter Einwilligungsvorbehalt.

Beispiel: Ein Onlinehändler hatte ein Foto mit der Abbildung eines Soldaten abgezeichnet, diese Zeichnung auf ein Shirt gedruckt, einen Text hinzugefügt und das entworfene Shirt über seinen Onlineshop vertrieben (LG Hamburg, Urteil vom 22.05.2020, Az. 308 S 6/18). Die bloße Herstellung der Zeichnung war urheberrechtlich erlaubt, Angebot und Vertrieb des bedruckten T-Shirts dagegen problematisch (wenngleich im speziellen Fall letztlich zulässig).

foto bearbeiten erlaubt

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5. Darf man bearbeitete fremde Fotos veröffentlichen bzw. verwerten?

Das kann man nicht pauschal beantworten. Es kommt auf die geplante Nutzung des Fotos an, wobei zu beachten ist, dass die rechtliche Bewertung in der Praxis oft mit Unsicherheiten belastet ist.

Die Veröffentlichung bzw. Verwertung eines bearbeiteten fremden Fotos ist selbstredend erlaubt, wenn der Fotograf seine Zustimmung erteilt hat (der frühere Begriff der Einwilligung wurde zum 07.06.2021 durch die “Zustimmung” des Urhebers ersetzt, um die nachträgliche Genehmigung der Einwilligung gleichzustellen).

Hat der Fotograf dem Verwender dagegen keine Erlaubnis zur Veröffentlichung / Verwertung erteilt, kommt es darauf an, ob es sich bei dem veränderten Foto um eine Bearbeitung bzw. Umgestaltung des Originalfotos handelt (§ 23 UrhG). § 24 UrhG ist nicht mehr anwendbar, die Vorschrift wurde zum 07.06.2021 aufgehoben. Maßgeblich ist jetzt § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG. Danach liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG vor, wenn das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk wahrt. Beachten Sie auch die Ausnahmeregelungen zu Bildzitaten.

a. Rechtslage bis zum 07.06.2021 zu §§ 23, 24 UrhG

Nach der Rechtsprechung des BGH zu §§ 23, 24 UrhG konnte eine zulässige freie Benutzung eines geschützten älteren Werks nur angenommen werden, wenn das neue Werk gegenüber dem benutzten Werk selbständig war. Dabei kam es auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Fotos hielt. Dabei durfte kein zu milder Maßstab angelegt werden (LG München, Urteil vom 09.09.2020, Az. 21 O 15821/19Badman vs. Robben). Eine freie Benutzung setzte voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des älteren Fotos verblassen (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2016, Az. I ZR 9/15auf fett getrimmt). In der Regel wurde dies bejaht, wenn die dem geschützten älteren Foto entlehnten eigenpersönlichen Züge in dem neuen Werk in der Weise zurücktreten, dass das neue Werk nicht mehr in relevantem Umfang das ältere benutze, so dass dieses nur noch als Anregung zu neuem, selbständigem Werkschaffen erschien (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.1993, Az. I ZR 264/91Asterix-Persiflagen). Für die Frage, ob eine (unfreie) Bearbeitung oder eine freie Benutzung vorlag, waren die Übereinstimmungen, nicht die Verschiedenheiten maßgebend (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.1980, Az. I ZR 17/78Dirlada).

Zwar mochte eine freie Benutzung nicht nur dann anzunehmen sein, wenn die aus dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge in dem neuen Werk in einem eher wörtlichen Sinn verblassten und demgemäß in diesem so zurücktraten, dass das ältere in dem neuen Werk nur noch schwach und in urheberrechtlich nicht mehr relevanter Weise durchschimmerte. Allerdings sollte der dazu erforderliche innere Abstand zu entlehnten eigenpersönlichen Zügen eines älteren Werks bei einer weitgehenden Übernahme in der Formgestaltung nur dann gegeben sein, wenn sich das neue Werk mit dem älteren auseinandersetzte, wie dies etwa bei einer Parodie der Fall ist. Gerade in einem solchen Fall war aber eine strenge Beurteilung angebracht, ob das neue Werk derart durch eigenschöpferische Leistung einen inneren Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen gewonnen hatte, dass von einem selbständigen Werk gesprochen werden konnte.

Ein „Verblassen“ wurde insbesondere in den folgenden Fallgestaltungen angenommen:

  1. Die eigenpersönlichen Züge des Originalfotos treten im neuen Werk zurück, so dass die Benutzung des Originalfotos nur noch als Anregung für die Schaffung des neuen Werks gesehen werden kann. Zu beachten ist, dass die übernommenen Züge im neuen Werk umso weniger verblassen werden, je auffälliger die Eigenart des Originalfotos ausfällt und umgekehrt. Im Vergleich müssen dabei nur Elemente mit Schöpfungshöhe berücksichtigt werden – die übrigen Elemente sind ohnehin frei verwendbar. Übernimmt das neue Werk hingegen die den Gesamteindruck prägenden Elemente des Originalfotos, liegt eine unfreie Bearbeitung vor.
  2. Die eigenpersönlichen Züge werden zwar zum großen Teil sogar deutlich übernommen werden, das neue Werk hält aber einen inneren Abstand zum Originalfoto. Damit sind Fälle gemeint, bei denen sich das neu geschaffene Werk mit dem Originalfoto auseinandersetzen möchte und dafür die Übernahme von Eigenheiten gerade erforderlich ist. Typisches Beispiel ist die Parodie.

Rechtsprechung zu §§ 23, 24 UrhG: Bearbeitung vs. Freie Benutzung

  • In einem vor dem Oberlandesgericht Hamburg verhandelten Fall hatte ein Künstler die Fotografie einer nackten Frau in einem Ölbild wiedergegeben. Erneut stellte sich die Frage, ob das Ölbild in freier Benutzung des Fotos entstanden war, was das Gericht bejahte. Der Maler hatte zum einen nicht die gesamte Fotografie abgezeichnet, sondern nur die dargestellte Frau. Dies allein muss nicht zwingend für eine freie Benutzung sprechen. Im Fall entscheidend war der veränderte Fokus. Der Maler hatte die Frau nur in skizzenhafter Weise übernommen. Es waren keine individuellen Gesichtszüge mehr erkennbar. Zudem hatte der Maler alle lichtbildnerischen Mittel des Fotografen entfernt und sein Ölbild in einen tiefen Blauton getaucht. Bei einem Vergleich beider Werke fand man also die Fotografie einer Frau mit Elementen von Licht und Schatten auf der einen Seite und ein Ölbild in verschiedenen bunten Farben auf der anderen Seite, bei dem die abgebildete Person in den Hintergrund trat. Mit dieser Begründung lehnte das Gericht eine erlaubnispflichtige Übernahme der eigenpersönlichen Züge des Fotos durch den Maler ab und bejahte eine freie Benutzung (OLG Hamburg, Urteil vom 12.10.1995, Az. 3 U 140/95).
  • In einem Fall vor dem Landgericht Hamburg ging es um das Foto eines Fußballspielers, das als Gemälde nachgemalt und später als Poster veräußert wurde. Hier nahm das Gericht eine Bearbeitung nach § 23 UrhG an. Zwischen dem ursprünglichen Foto und dem Gemälde bzw. Poster war nur bei genauem Hinsehen ein Unterschied zu erkennen. Der Maler hatte den gesamten Bildausschnitt detailgetreu übernommen, die gleichen Farbtöne benutzt keine neu geschaffenen Elemente hinzugefügt, so dass wortwörtlich von einem „Abzeichnen“ gesprochen werden konnte (LG Hamburg, Urteil vom 29.08.2007, Az. 308 O 271/07).
  • Im Soldatenfoto-Fall nahm das Landgericht Hamburg eine freie Benutzung an. Der Bildausschnitt des Soldaten genieße nur technischen Schutz als Lichtbild (§ 72 UrhG) und stelle kein Lichtbildwerk dar (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG). Der Bildausschnitt enthielt aus Sicht des Gericht keine schützenswerte persönliche künstlerische Leistung, da der Fotograf die fotografierte Person nicht selber geschaffen und auch keine besonderen Gestaltungsmittel (Schärfe/Unschärfe, Kontrast, Schatten) verwendet habe. Entsprechend könnten auch keine eigenpersönlichen Züge in die Zeichnung übernommen worden sein. Im Gegenteil: Der Zeichner habe durch die Verwendung von Schwarz-Weiß-Kontrast, wenig Detailtreue und dem Hinzufügen eines Textes eine Entfernung vom ursprünglichen Foto herbeigeführt.
  • Tipp: Die gleichen Grundsätze gelten für Grafiken, soweit diese Schöpfungshöhe aufweisen und damit ein Werk der bildenden Künste darstellen (vgl. LG München, Urteil vom 09.09.2020, Az. 21 O 15821/19Badman vs. Robben).

Werden nur Teile einer Fotografie in das neue Werk übernommen, ist auch nur der übernommene Ausschnitt und nicht die gesamte Fotografie dem neuen Werk gegenüberzustellen (BGH, Urteil vom 19.01.2017, Az. I ZR 242/15).

b. Rechtslage ab dem 08.06.2021

Welche Relevanz die Aufhebung von § 24 UrhG für die Praxis hat, ist umstritten. § 23 Abs. 1 Satz 2 BGB greift die oben beschriebene “Abstands”-Rechtsprechung auf. Entscheidend ist jetzt, ob ein hinreichender Abstand zum benutzten Werk besteht oder nicht. Dafür soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers (BT-Drs. 19/27426, Seite 78) maßgeblich sein,

“inwieweit auch nach der Bearbeitung oder Umgestaltung noch ein Ausdruck der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers des vorbestehenden Werkes erkennbar ist.”

“Wie nach bislang geltender Rechtslage unter § 24 UrhG a. F. (könne) auch dann von einem hinreichenden Abstand ausgegangen werden, wenn die aus einem vorbestehenden Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge dem Gesamteindruck nach gegenüber der Eigenart des neuen Werkes so stark „verblassen“, dass das vorbestehende Werk nicht mehr oder nur noch rudimentär zu erkennen ist (sogenannter „äußerer Abstand“, vergleiche BGH, Urteil vom 11. März 1993, I ZR 264/91, GRUR 1994, 191, 193 – Asterix-Persiflagen).”

“Demgegenüber greifen andere Bearbeitungen und Umgestaltungen, für die wie etwa bei der Parodie vor Aufhebung des § 24 UrhG a. F. noch ein „innerer Abstand“ (vergleiche hierzu BGH, Urteil vom 11. März 1993, I ZR 263/91, BGHZ 122, 53, 60 f. – Alcolix) zum vorbestehenden Werk angenommen wurde, in der Regel in den Schutzbereich des Urheberrechts nach § 23 UrhG-E ein. Diese Fälle werden zukünftig weitestgehend durch den neu geschaffenen § 51a UrhG-E erfasst, der Nutzungen für die Zwecke der Karikatur, der Parodie und des Pastiches gesetzlich erlaubt. Insoweit wird auf die Begründung zu § 51a UrhG-E verwiesen.”

Daraus würde folgen, dass die “Verblassen”-Rechtsprechung zu § 24 UrhG weiter Anwendung findet und auf § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG zu übertragen ist, während die sog. “erweiterte Abstandslehre” wegfiele. Es wird allerdings angezweifelt, dass diese Sichtweise mit der Rechtsprechung des EuGH vereinbar ist, der auf das striktere Kriterium der Wiedererkennbarkeit des Werks bzw. Werkteils abstellt (EuGH, Große Kammer, Urteil vom 29.07.2019, Az. C-476/17Pelham/Hütter).

Update: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Grundsätze zur Abgrenzung der freien Benutzung von der erlaubnispflichtigen Bearbeitung auch nach Streichung von § 24 UrhG und Änderung von § 23 UrhG mit der Maßgabe weiter gelten, dass das Kriterium des “Verblassens” unionsrechtskonform im Sinne einer fehlenden Wiedererkennbarkeit der schutzbegründenden eigenschöpferischen Elemente zu verstehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2022, Az. I ZR 222/20Porsche 911).

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6. Was ist ein Bildzitat und worauf kommt es rechtlich an?

Ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Foto darf ohne Erlaubnis des Urhebers veröffentlicht werden, wenn es sich um ein sog. Bildzitat handelt (vgl. § 51 UrhG).

Die Voraussetzungen sind streng. Freilich ist eine Quellenangabe nötig, das reicht aber nicht aus. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass das Foto genutzt werden muss, um Aussagen zu erläutern, eine Meinung zu verteidigen oder eine geistige Auseinandersetzung zwischen dem Werk und den Aussagen des Nutzers zu ermöglichen. Wer sich auf die Ausnahme für Zitate berufen will, muss also das Ziel verfolgen, mit dem Foto zu interagieren (vgl. EuGH, Urteil vom 29.07.2019, Az. C-516/17Spiegel Online; vgl. EuGH, Urteil vom 29.07.2019, Az. C-476/17Pelham).

Das zitierende Werk kann sich mit dem zitierten Werk nur dann auseinandersetzen („in einen Dialog eintreten“), wenn beide voneinander unterscheidbar sind. Nur so lässt sich das Zitat von einem Plagiat abgrenzen (BGH, Beschluss vom 01.06.2017, Az. I ZR 115/16Metall auf Metall III).

Nutzt der Beklagte das Foto nicht, um sich mit ihm auseinanderzusetzen, sondern (nahezu identisch) für eigene Werbezwecke, kann er sich nicht auf § 51 UrhG berufen (vgl. LG München, Urteil vom 20.06.2022, Az. 42 S 231/21).

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7. Darf man fremde Fotos per Framing in eine Website einbinden?

Framing bzw. Embedding zeichnet sich dadurch aus, dass der Inhalt einer Drittwebseite wie z.B. ein Video oder Foto unmittelbar auf der eigenen Webseite durch ein Fenster wiedergegeben wird (“Frame”). Auf technischer Ebene ermöglicht Framing es, einen fremden Inhalt auf der eigenen Internetseite darzustellen, ohne ihn zu kopieren – der fremde Inhalt selbst wird dargestellt.

Nach der BestWater-Rechtsprechung des EuGH ist es grundsätzlich zulässig, fremde Werke via Framing einzubinden, die mit Zustimmung des Rechteinhabers im Internet frei zugänglich sind. Solange das Werk nicht einem neuen Publikum präsentiert wird, liegt in Framing aus Sicht der Rechtsprechung keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung, insbesondere weder eine Vervielfältigung noch eine öffentliche Zugänglichmachung.

Beispiel: Ein vom Rechteinhaber bei YouTube hochgeladenes, frei zugängliches Video darf von Dritten via Framing in die eigene Website eingebunden werden, weil es faktisch bereits bei YouTube für Jedermann sichtbar war.

Nicht mehr frei zugänglich sind Werke, wenn sie beispielsweise hinter einer Bezahlschranke liegen oder passwortgeschützt sind wie bei einer Member Area. Das gleiche gilt, wenn das Werk (z.B. Foto) mit technischen Schutzmaßnahmen versehen wurde, die ein Framing verhindern sollen.

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8. Darf man fremde Gegenstände oder Tiere fotografieren?

Ja. Im deutschen Recht gibt es kein Recht am Bild der eigenen Sache (bestätigt durch OLG München, Beschluss vom 25.06.2019, Az. 24 W 700/19 für das Fotografieren eines Oldtimers und posten der Aufnahme auf einer gewerblichen Facebook-Seite). Entsprechend darf man solche Fotos ohne Einwilligung des Eigentümers erstellen.

Merke: Es kann urheberrechtlich problematisch sein, Fotos zu veröffentlichen, auf denen urheberrechtlich geschützte Inhalte zu sehen sind (insbesondere andere Fotos). So wurde ein Hotelbetreiber zu Unterlassung und Schadensersatz verurteilt, der Fotos seiner Räume im Internet veröffentlicht hatte, auf denen im Hintergrund eine Fototapete zu sehen war. Dass der Hotelbetreiber die Fototapete zuvor gekauft hatte, führte nicht zu einer urheberrechtlichen Berechtigung im Hinblick auf die Fotoveröffentlichung (vgl. LG Köln, Urteil vom 18.08.2022, Az. 14 O 350/21). Update: Das OLG Düsseldorf vertritt die gegenteilige Meinung. Der Erwerber einer Fototapete müsse keine gesonderten urheberrechtlichen Nutzungsrechte erwerben, wenn die Fototapete im Rahmen von Werbeauftritten im Internet zu sehen sei (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2024, Az. 20 U 56/23).

Heimliche Bildaufnahmen von Betriebsstätten oder Geschäftsräumen können, soweit ein überwiegendes Informationsinteresse der Allgemeinheit fehlt, aus anderen rechtlichen Gründen rechtswidrig sein. Das gleiche gilt für Aufnahmen eines privaten Wohnhauses oder Kraftfahrzeugs.

Tiere werden juristisch wie Gegenstände behandelt, so dass auch sie ohne Erlaubnis des Eigentümers fotografiert werden dürfen.

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9. Darf man fremde Gebäude fotografieren?

Die in § 59 UrhG geregelte Panoramafreiheit erlaubt es, Gebäude von außen zu fotografieren, ohne den Eigentümer um Erlaubnis fragen zu müssen.

Das Gebäude darf allerdings nur so aufgenommen werden, wie es sich von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus präsentiert. Hilfsmittel wie Leitern dürfen nicht verwendet werden, um einen anderen Aufnahmewinkel zu erreichen. Natürlich dürfen auch keine Hindernisse wie Mauern überstiegen werden. Soll das Gebäude von einem Privatgelände aus fotografiert werden, ist dies nur mit Erlaubnis des Eigentümers zulässig.

Nach der Rechtsprechung des BGH fallen Luftaufnahmen nicht unter die Panoramafreiheit, weil dadurch Teile des Gebäudes aufgenommen werden, die von dem Weg, der Straße oder dem Platz aus nicht zu sehen sind (BGH, Urteil vom 05.06.2003, Az. I ZR 192/00Hundertwasser-Haus). Ob Drohnenaufnahmen unter die Panoramafreiheit fallen, ist umstritten (dagegen: OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2023, 4 U 247/21; dafür: LG Frankfurt, Urteil vom 25.11.2020, Az. 2-06 O 136/20).

Bei der Veröffentlichung bzw. Weitergabe von Gebäudefotos muss ggf. das Urheberrecht des Architekten beachtet werden, der als Schöpfer einer Gebäudegestaltung das Recht auf Urheberbenennung nach § 13 UrhG besitzt, sofern diese ausreichende Schöpfungshöhe aufweist. Es steht dem Urheberrechtsschutz eines Fotos jedoch nicht entgegen, dass das Motiv seinerseits urheberrechtlich geschützt ist. Selbst wenn die Erstellung des Bildes eine Verletzung der Rechte des Architekten darstellen würde, ist das Gebäudefoto zu Gunsten des Fotografen urheberrechtlich geschützt. Die Frage, ob das Foto genutzt werden darf, ist abstrakt von der Frage des Schutzes und der Rechtsinhaberschaft zu bewerten. Das führt dazu, dass ein Fotograf sogar gegen einen Architekten rechtlich vorgehen darf, der “sein” Gebäudefoto ohne Erlaubnis verwendet hat (Beispiel: Veröffentlichung auf Website des Architekten). Der Fotograf verhält sich in dieser Lage nicht rechtsmissbräuchlich (vgl. LG Köln, Urteil vom 01.07.2021, Az. 14 O 15/20).

In ähnlicher Weise kann auch bei Fotos von Kunst im öffentlichen Raum das Urheberrecht des Künstlers betroffen sein, wenn es sich um eine dauerhafte Installation wie zum Beispiel eine Skulptur handelt und man Bilder der Skulptur kommerziell verwerten will.

foto gebäude urheberrecht

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10. Darf man fremde Marken fotografieren und die Fotos nutzen?

Es gelten unterschiedliche Regeln für Privatpersonen und (Berufs-)Fotografen.

Privatpersonen haben markenrechtlich nichts zu befürchten, da eine Markenverletzung voraussetzt, dass die fremde Marke im geschäftlichen Verkehr markenmäßig benutzt wurde. Wer ein Foto der nachfolgend abgebildeten Art schießt, um es sich zuhause aufzuhängen oder auf seiner privaten Facebookseite zu veröffentlichen, kann das tun. Er benötigt dafür keine Erlaubnis von Coca Cola.

marke auf foto

Auch (Berufs-)Fotografen dürfen grundsätzlich Fotos von fremden Marken erstellen und diese ohne Erlaubnis des Markeninhabers verwerten, z.B. durch Veröffentlichung im Internet. Etwas anderes gilt jedoch, wenn sie die fremde Marke markenmäßig benutzen, das heißt als Herkunftshinweis für die eigenen oder fremde Waren bzw. Dienstleistungen.

Beispiel: Wer auf dem Cover seines Bildbands das Foto einer Marke so präsentiert, dass der Eindruck erweckt wird, der Bildband sei vom Markeninhaber herausgegebenen worden, begeht eine Markenverletzung. Wird die Marke dagegen wie häufig nur beiläufig auf dem Foto dargestellt, z.B. auf Kleidung abgebildeter Personen oder Hochhäusern einer Skyline, ergibt sich für den Betrachter gerade nicht der Eindruck, der Bildband stamme aus dem Hause des Markeninhabers. In diesem Fall der Fotograf die Aufnahme ohne Erlaubnis des Markeninhabers kommerziell verwerten.

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11. Darf man fremde Fotos veröffentlichen, die in Social Media gepostet wurden?

Unterscheiden Sie zwischen dem Weiterverbreiten von geposteten Fotos über die von der Social Media Plattform bereitgestellten Funktionen (z.B. die “Teilen”-Funktion) und dem Download und erneuten Hochladen eines Fotos, z.B. bei Twitter, Facebook oder auf der eigenen Internetseite.

  • Die Veröffentlichung von Fotos über die von der Social Media Plattform bereitgestellte Funktion ist aus urheberrechtlicher Sicht unproblematisch. Grund ist, dass alle registrierten User den Nutzungsbedingungen des jeweiligen sozialen Netzwerks zustimmen müssen. Das führt zu einem vertraglichen Recht jedes Users, von anderen Usern hochgeladene Fotos über die jeweilige Funktion (Teilen, Retweet etc.) weiterverbreiten zu dürfen.
  • Dagegen ist der Download und erneute Upload eines fremden Fotos grundsätzlich nur mit Erlaubnis des Rechteinhabers zulässig. Das Posten eines Fotos in sozialen Medien führt nicht dazu, dass andere Nutzer das Foto herunterladen und im eigenen Social Media Account oder anderswo erneut hochladen dürften. Mit anderen Worten: ein gepostetes Foto wird durch die Veröffentlichung nicht gemeinfrei, der Urheber behält seine ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Aufnahme. Mit einem “Teilen” des Fotos (hier auf Twitter) ist keine Generaleinwilligung zum Zwecke der Weiterverbreitung verbunden. Bedingungen der Social Media Plattformen wie die “Richtlinie zur angemessenen Nutzung” von Twitter, nach der für bestimmte Nutzungen keine Genehmigung des Rechteinhabers einzuholen ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die vorstehende Richtlinie nimmt Bezug auf US-amerikanisches Recht, u.a. indem sie auf den dort geltenden “Fair Use” Grundsatz Bezug nimmt. Bei Download und erneutem Upload eines Fotos gilt urheberrechtlich aber das Schutzlandprinzip. Deshalb richten sich solche Sachverhalte nicht nach US-Recht, maßgeblich ist deutsches (Urheber-)Recht (vgl. LG München, Urteil vom 20.06.2022, Az. 42 S 231/21).

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12. Wie findet man unerlaubte genutzte Fotos im Internet?

Geklaute Fotos lassen sich über Google binnen Sekunden wiederfinden. Fotografen machen sich dazu die Google Bilder Rückwärtssuche zunutze (Google Reverse Image Search). Sobald jemand ein übernommenes Foto auf einer anderen Internetseite online stellt, findet Google das Bild.

Als Nutzer hat man zwei Suchoptionen. Die erste Möglichkeit ist, dass man den Google Index nach einem Bild durchsuchen lässt, das unter einer bestimmten Webadresse (URL) im Internet verfügbar ist. Die zweite Möglichkeit besteht darin, die gewünschte Fotodatei direkt in die Google-Bildersuche hochzuladen. Ist das jeweilige Bild bei Google indiziert, findet es die Suchengine selbst im hinterletzten Winkel des Web. Erstaunlich ist, dass sogar bearbeitete Versionen und Bildausschnitte des Fotos in den meisten Fällen gefunden werden.

google image reverse search

Über die Google Image Reverse Search kann man schnell recherchieren, wo ein Foto im Internet verwendet wird.

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13. Was gilt bei unerlaubter Übernahme des vollständigen Fotos?

Die rechtliche Verfolgung von Fotografien, die ohne vorherige Erlaubnis in vollständiger Form von einem Unberechtigten übernommen wurden, ist aus juristischer Sicht meist einfach, jedenfalls für auf Urheberrecht spezialisierte Anwälte.

Merke: Juristisch ist die Verfolgung einfach im Sinne einer klaren Rechtslage. Das bedeutet nicht, dass es wirtschaftlich empfehlenswert sein muss, den letzten Fotodiebstahl auf einer chinesischen Website zu ahnden.

Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von giphy.com zu laden.

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14. Was gilt, wenn nur ein Bildausschnitt übernommen wurde?

Die Verwertungsrechte des Fotografen beziehen sich grundsätzlich auf die gesamte Fotografie. Aber auch einzelne Bildausschnitte genießen Schutz, wenn der jeweilige Bildteil für sich betrachtet ein Lichtbild darstellt (LG Hamburg, Urteil vom 22.05.2020, Az. 308 S 6/18). Damit ist es regelmäßig nicht nur verboten, ein vollständiges Fotos ohne Erlaubnis des Rechteinhabers zu übernehmen, sondern auch einen bloßen Bildausschnitt (LG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2009, Az. 12 O 277/08).

foto ausschnitt urheberrecht

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15. Ansprüche bei Fotorechtsverletzungen

Das Urheberrechtsgesetz ermächtigt den Rechteinhaber, sich gegen unerlaubte Verwendungen seiner Fotos durch andere Personen zur Wehr zu setzen.

Anfänglicher Rechteinhaber an einem Foto ist stets der Fotograf der Aufnahme. Der Fotograf hat jedoch die Möglichkeit, urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte auf Dritte zu übertragen (Merke: Nicht die Urheberschaft an sich, welche nicht übertragbar ist).

Die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte kann dauerhaft im Sinne einer Veräußerung oder zeitlich/inhaltlich beschränkt als Lizenz erfolgen. Bei einer vollständigen Veräußerung kann der Erwerber der Nutzungs- und Verwertungsrechte die nachfolgenden Ansprüche gegen den Rechtsverletzer genauso geltend machen wie der Fotograf selbst. Gleiches gilt meist für Inhaber von Exklusivlizenzen (nicht hingegen Inhaber einfacher “nicht-exklusiver” Lizenzen).

Dies sind die wichtigsten Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz:

Wir sind eine Mainzer Kanzlei für Urheberrecht. Benötigen Sie anwaltliche Unterstützung bei der Verteidigung gegen eine Foto Abmahnung bzw. Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen durch einen Fotorecht Anwalt? Wir helfen bei der Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche wegen Fotodiebstahl, z.B. in der Presse, im Internet, in sozialen Netzwerken oder in der Werbung. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung.

a. Unterlassung und Beseitigung

Im Falle einer urheberrechtswidrigen Fotonutzung kann der Fotograf vom Verletzer Unterlassung und Beseitigung der Rechtsverletzung verlangen. Beide Ansprüche bestehen verschuldensunabhängig, das heißt selbst dann, wenn der Täter weder fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt hat.

Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss Wiederholungsgefahr bestehen, also die Gefahr einer erneuten Urheberrechtsverletzung. Aus der begangenen Urheberrechtsverletzung heraus wird zu Lasten des Täters vermutet, dass Wiederholungsgefahr besteht. Will der Täter diese Vermutung widerlegen, trägt er die Beweislast dafür, dass seinerseits keine weitere Urheberrechtsverletzung droht.

Die Wiederholungsgefahr kann der Verletzer beseitigen, indem er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Darunter versteht man ein ernsthaftes Versprechen des Verletzers, für den Falle einer erneuten schuldhaften Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe an den Fotograf zu bezahlen.

Der Fotograf soll dem Täter vor Erhebung einer Unterlassungsklage oder Beantragung einer einstweiligen Verfügung durch eine Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ermöglichen (§ 97a Abs. 1 Satz 1 UrhG). Unterlässt der Fotograf es, den Schädiger außergerichtlich abzumahnen und erkennt der Schädiger nach Erhebung einer Unterlassungsklage den Anspruch sofort an, trägt der Fotograf die Prozesskosten, obwohl seine Klage in der Sache Erfolg hat (§ 93 ZPO). Dem Fotograf wird in diesem Fall zur Last gelegt, den Gerichtsprozess nicht durch das vorherige Aussprechen einer Abmahnung verhindert zu haben.

Tipp 1: Wird der außergerichtlichen Abmahnung eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, ist § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG zu beachten, insbesondere § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG. Danach muss in der Abmahnung in klarer und verständlicher Weise angegeben werden, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG meint den materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers. Hier ist besondere Vorsicht geboten. Wer die obigen Vorgaben nicht einhält, dem droht die Unwirksamkeit der eigenen Abmahnung (§ 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG) sowie der Entfall des Anspruchs auf Abmahnkostenersatz (§ 97a Abs. 3 UrhG). Umgekehrt darf dann der Abgemahnte Ersatz seiner Anwaltskosten vom Fotografen verlangen (§ 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG).

Beispiel: Bezieht sich die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungsverpflichtung beispielsweise auch darauf, ein Bearbeiten zu unterlassen, weil das betroffene Foto vom Täter bearbeitet wurde, kann dies trotzdem über den materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch hinausgehen, weil nach § 23 Abs. 1 UrhG nur verlangt werden kann, dass die Verwertung des Fotos zu unterlassen ist (vgl. LG Düsseldorf, Teilurteil vom 16.12.2020, Az. 12 O 111/20).

Tipp 2: Enthält die Abmahnung keine Ablichtung oder sonstige eindeutige Konkretisierung des betroffenen Fotos, wird die Rechtsverletzung nicht genau bezeichnet, was die Unwirksamkeit der Abmahnung zur Folge hat (§ 97a Abs. 2 UrhG). Der Abmahnende hat in diesem Fall gemäß § 97a Abs. 3 UrhG keinen Anspruch auf Erstattung von anwaltlichen Abmahnkosten – im Gegenteil wird er gemäß § 97a Abs. 4 UrhG verpflichtet sein, dem Abgemahnten entstandene anwaltliche Verteidigungskosten zu ersetzen (vgl. LG Köln, Urteil vom 20.05.2021, Az. 14 O 167/20).

Ein Unterlassungsanspruch kann sogar bestehen, wenn noch gar keine Rechtsverletzung begangen wurde. Dann muss der Urheber aber die hinreichend konkretisierte Erstbegehungsgefahr einer Urheberrechtsverletzung darlegen (§ 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG), sprich, dass eine Urheberrechtsverletzung kurz bevorsteht. Erstbegehungsgefahr kann sich aus bestimmten Handlungen oder tatsächlichen Umständen ergeben (etwa die ausdrückliche Ankündigung, eine bestimmte Schädigungshandlung zu begehen oder die “Berühmung” eines fremden Urheberrechts).

Parallel zu dem in die Zukunft gerichteten Anspruch auf Unterlassung schuldet der Täter eine umfassende Beseitigung der Rechtsverletzung. Bei unerlaubter Nutzung eines Foto auf einer Internetseite reicht es regelmäßig nicht, das Bild bloß aus dem Beitrag zu entfernen. Oft muss der Täter in erheblich weitergehendem Umfang aktiv werden und ggf. auch auf Dritte einwirken.

Google Cache: Ein unerlaubt verwendetes Foto muss nicht nur aus eigenen Webauftritten gelöscht werden. Ist das Foto nach der Entfernung von der eigenen Internetseite noch im Google Cache gespeichert, muss der Verletzer Google zur Löschung des Google Caches auffordern. Unterbleibt dies, läuft der Verletzer nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung Gefahr, dem Rechteinhaber Vertragsstrafen in Höhe von mehreren tausend Euro zu schulden. Das gilt sowohl für gewerbliche Unterlassungsschuldner als auch Privatpersonen (vgl. LG Köln, Urteil vom 03.03.2022, Az. 14 O 139/21).

Der Streitwert orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Fotografen, weitere gleichartige Verletzungshandlungen zu unterbinden (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 1/15Tannöd). Das Unterlassungsinteresse des Fotografen wird maßgeblich durch den Wert des verletzten Urheberrechts und der Art des Verstoßes, insbesondere seiner Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Fotografen bestimmt, d.h. nach dem sogenannten Angriffsfaktor (vgl. BGH, Beschluss vom 15.09.2016, Az. I ZR 24/16Finanzsanierung – UWG). Bei der Verletzung von Bildrechten eines Profifotografen durch einen gewerblich handelnden Gegner liegt der anzusetzende Streitwert für den Unterlassungsantrag in gerichtlichen Verfahren nach der Rechtsprechung der meisten Gerichte in der Regel in einer Spannbreite zwischen 5.000 Euro – 10.000 Euro. Etwas anderes kann gelten, wenn das Lichtbild einen hohen ökonomischen Wert hat oder wenn Anknüpfungspunkte für eine besonders umfangreiche gewerbliche Nutzung und damit für einen gesteigerten Angriffsfaktor vorliegen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2020, Az. 11 W 8/20; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.08.2013, Az. 11 W 29/13, das für eine einstweilige Verfügung einen reduzierten Streitwert in Höhe von 4.000 Euro ansetzte). Der Streitwertangabe des Fotografen in der Klage bzw. Antragsschrift kommt indizielle Bedeutung für den wirtschaftlichen Wert des verfolgten Interesses zu. Ein Anlass, von den Streitwertangaben des Anspruchstellers abzuweichen, kann bestehen, wenn diese von den eigenen Angaben zum Geschäftswert in der Abmahnung abweichen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.08.2019, Az. 6 W 67/19) oder Anzeichen bestehen, dass die eigene Streitwertangabe erheblich über- oder untersetzt ist. Solche Anzeichen können sich aus dem unterbreiteten Sachverhalt unter Heranziehung der Erfahrung des befassten Gerichts und der üblichen Wertfestsetzung in gleichartigen Fällen ergeben (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2015, Az. 4 U 34/15Beachfashion).

b. Auskunft und Schadensersatz

Hat der Täter die Fotorechtsverletzung durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln herbeigeführt, kann der Fotograf Schadensersatz verlangen (§ 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG). Die Höhe des Schadensersatzes darf er bei einer unerlaubten Verwendung seines Fotos wahlweise auf eine der folgenden Weisen berechnen:

  • Ersatz des tatsächlichen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns des Rechteinhabers (§ 252 BGB)
  • Herausgabe des Verletzergewinns (§ 97 Abs. 2 S. 2 UrhG), den der Verletzer durch die unberechtigte Nutzung erlangt hat
  • Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG)

Tipp: Eine ausführliche Darstellung mit zahlreichen Beispielen aus der Rechtsprechung bietet unser Beitrag zur Schadensersatzberechnung bei Nutzung fremder Bilder.

Zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs wird dem Fotografen ein Anspruch auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von rechtswidrigen Vervielfältigungsstücken gewährt (§ 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Damit erhält er einen Überblick über das Ausmaß der Rechtsverletzung und kann sich daran bei der Bemessung des geforderten Schadensersatzes orientieren.

Zudem darf der Fotograf bei Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten (§§ 12-14 UrhG) eine Entschädigung verlangen (§ 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG). Darunter fallen zum Beispiel Rufschädigungen oder unterbliebene Namensnennungen bei Nutzung des Fotos (sog. Copyright-Vermerk).

c. Vernichtung, Rückruf und Überlassung

Dem Fotografen stehen als besondere Ausprägung des Beseitigungsanspruchs (§ 97 UrhG) Ansprüche auf Vernichtung von rechtswidrig hergestellten oder verbreiteten Vervielfältigungsstücke zu, die sich im Eigentum oder Besitz des Verletzers befinden (§ 98 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Alternativ kann er vom Täter gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung auch die Überlassung von Vervielfältigungsstücke verlangen, die sein Urheberrecht verletzen (§ 98 Abs. 3 UrhG). Zudem kann er auch den Rückruf von rechtswidrig hergestellten und verbreiteten Vervielfältigungsstücken sowie deren Entfernung aus den Vertriebswegen verlangen (§ 98 Abs. 2 UrhG).

d. Ersatz von Abmahnkosten

Hat der Fotograf einen Rechtsanwalt damit beauftragt, den Verletzer abzumahnen und ist diese Abmahnung berechtigt, darf der Fotograf Aufwendungsersatz in Gestalt der an den eigenen Anwalt gezahlten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verlangen (Abmahnkosten).

Zu beachten ist, dass der Anspruch auf Abmahnkostenersatz an den vorstehenden Ansprüchen “hängt”. Das bedeutet, dass in Bezug auf den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch kein Verschulden nötig ist, um Ersatz der hierauf entfallenden eigenen Anwaltskosten verlangen zu dürfen. Im Hinblick auf Auskunfts- und Schadensersatzansprüche können anwaltliche Abmahnkosten dagegen nur verlangt werden, wenn der Verletzer schuldhaft gehandelt hat, also vorsätzlich oder fahrlässig.

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16. Wie beweist man, dass man Fotograf eines Bildes ist?

Wer urheberrechtliche Ansprüche gegen Dritte durchsetzen will, muss auf Vorhalt darlegen und beweisen können, dass er Urheber (bzw. Lichtbildner, vgl. § 72 Abs. 2 UrhG) des jeweiligen Fotos ist. Im Rahmen einer außergerichtlichen Abmahnung muss dieser Nachweis noch nicht zwingend erfolgen, jedenfalls aber dann, wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt.

Der Berechtigte hat verschiedenste Möglichkeiten, das Gericht davon zu überzeugen, dass er Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrecht an der Fotografie ist. Zu beachten ist, dass keine mathematische sichere Überzeugung nötig ist. Das Gericht darf vorgelegte Nachweise frei würdigen, ob sie aus dessen Sicht wahr oder falsch sind (§ 286 Abs. 1 ZPO).

  • Ist der Kläger auf dem Foto als Urheber angegeben (sog. Urheberkennzeichnung oder Copyright-Vermerk), spricht gemäß § 10 Abs. 1 UrhG bis zum Beweis des Gegenteils eine gesetzliche Vermutung dafür, dass er Urheber der Aufnahme ist; gleiches gilt sinngemäß für Lichtbilder nach § 72 UrhG. Voraussetzung ist, dass der bürgerliche Name des Fotografen angegeben ist. Firmennamen oder Domains eines Onlineshops als Wasserzeichen lösen die Vermutungswirkung des § 10 UrhG nicht aus.
  • Auch ohne Urheberkennzeichnung ist der Fotograf nicht schutzlos gestellt.
    • Beispielsweise könnte der Kläger eine Reihe von Fotonegativen vorlegen, die aus einer Fotoshooting-Serie stammen. In diesem Fall spricht ein erster Anschein dafür, dass er Urheber der Fotos ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Beklagte keinen Vortrag zu Aspekten leistet, die gegen die Urheberschaft sprechen, sondern lediglich die Urheberschaft bestreitet (LG München, Urteil vom 20.06.2022, Az. 42 S 231/21 m.V.a. Wandtke/Bullinger, 5. Aufl., UrhG, § 7, Rn. 39 m.w.N.).
    • Eine weitere Möglichkeit könnte die Vorlage hochauflösender Originaldateien sein, die ansonsten öffentlich nicht verfügbar sind.

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17. Wann tritt bei Fotorechtsverletzungen Verjährung ein?

Für die Verjährung bei Fotorechtsverletzungen ist zu unterschieden zwischen Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz.

  • Unterlassung: Für urheberrechtliche Unterlassungsansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist, d.h. sie verjähren nach drei Jahren (§ 195 BGB). Zu beachten ist, dass die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Rechteinhaber von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB).
  • Schadensersatz: Urheberrechtliche Schadensersatzansprüche verjähren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst zehn Jahre von ihrer Entstehung an (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2015, Az. I ZR 148/13Motorradteile). Im Unterschied zur regelmäßigen Verjährung kommt es hierbei nicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen oder des Schuldners an (§ 199 Abs. 3 BGB).

Bei Fotorechtsverletzungen ist zu prüfen, ob eine sog. Dauerhandlung vorliegt, wie es beispielsweise bei einer rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung von Fotos im Internet der Fall ist. Eine solche Dauerhandlung muss zur Bestimmung des Beginns der Verjährung gedanklich in Einzelhandlungen (also in Tage) aufgespalten werden, für die jeweils eine gesonderte Verjährungsfrist läuft (BGH, Urteil vom 15.01.2015, Az. I ZR 148/13Motorradteile). Die Verjährung eines Unterlassungsanspruchs, der auf einem Verstoß als Dauerhandlung beruht, beginnt erst mit der Beendigung des Verstoßes (vgl. LG Köln, Urteil vom 13.01.2022, Az. 14 O 127/20 für einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch). Das bedeutet, so lange das Foto noch online im Internet ist, kann der Unterlassungsanspruch nicht verjähren – der Schadensersatzanspruch bleibt hingegen auf einen Zeitraum von maximal zehn Jahren beschränkt.

Wir sind Experten im Bild- und Fotorecht. Nutzen Sie bei Fragen zum Fotorecht bzw. bei Fotoklau unsere kostenlose Erstberatung.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

19 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Vielen Dank für diesen tollen Artikel! Genau das was ich gesucht habe. Können Sie bitte auch erklären, wie das Urheberrecht bei Reproduktionen von Gemälden ist?

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  2. Vielen Dank für Ihren netten Kommentar. Was genau meinen Sie mit der Reproduktion von Gemälden? Das Fotografieren von gemeinfreien Gemälden führt zu einem Urheber- bzw. Lichtbildschutz des Fotografen, vgl. https://www.ra-plutte.de/bgh-veroeffentlichung-fotos-gemeinfrei-gemaelde/. Das Abmalen bzw. digitale Nachbauen eines Gemäldes stellt eine Bearbeitung des Originals dar, die nur mit Erlaubnis des Malers erlaubt ist (Ausnahme: das Gemälde verblasst in der Reproduktion. Wann dies der Fall ist, ist Tatfrage, vgl. https://www.ra-plutte.de/urheberrecht-fotorecht-alles-wichtige/#bearbeitung-veroeffentlichung).

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  3. Ich habe eine Frage zum Thema Bearbeitung fremder Fotos. Für ein Kalenderprojekt benutze ich historische Fotos, mache selbst ein Foto an gleicher Stelle und mache am Computer aus beiden Bildern eine Art Fotomontage. Ist dies nun eine freie Benutzung, da ein eigenständiges Werk entsteht?

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    • Das kommt auf die konkrete Ausgestaltung an, pauschal lässt sich das nicht beantworten. Da Sie von “historischen Fotos” als Grundlage Ihrer Fotomontagen sprechen, stellt sich die Frage, ob an den Vorbildern überhaupt noch Urheberrechte bestehen. Hintergrund ist, dass das Urheberrecht gemäß § 64 UrhG siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers erlischt.

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  4. Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Bei den historischen Bildern verwende ich meistens Ansichtskarten aus dem Zeitraum 1890-1940.
    Diese wurden damals von Verlagen herausgegeben, die es in den allermeisten Fällen heute nicht mehr gibt; Rechtsnachfolger kann man nicht ermitteln. Fotografen sind eigentlich nie angegeben.

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  5. Aktuelle Warnung vor Bildern und Grafiken von Herrn Kneschke!

    Er kann höchsten 100,-€ Schadensersatz (eine geringere Berechnung ist jedoch realistischer, da seine Grafiken und Bilder auch „Kostenlos“ bei Adobe Stock und Shutterstock angeboten werden) und keine Verdopplung des Schadensersatzes wegen fehlender Namensnennung verlangen!!!

    Die Grafiken, Fotos und 3D-Renderings, die Herr Kneschke erstellt, sind, wie schon in einem Gerichtsurteil festgestellt, nicht von ihm erstellt worden. Er ist also nicht der Urheber der Werke!

    Es empfiehlt sich im Rahmen eines Klageverfahrens unbedingt von Herrn Kneschke den angeblichen Vertrag der Rechteübertragung einzufordern.

    Uns liegen Informationen vor, dass dieser „angebliche“ Vertrag nicht existiert bzw. keine Rechtsgültigkeit hat.

    Betroffene die schon an Herrn Knesche gezahlt haben sollten Ihr Geld mit Anwaltlicher Vertretung zurückfordern.

    Siehe hier: https://www.anwalt.de/rechtstipps/robert-kneschke-vertreten-durch-ra-deubelli-verliert-klage-vor-dem-amtsgericht-muenchen-194057.html

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  6. Ich habe da aber einmal eine Frage deren Beantwortung ich noch nirgends gefunden habe:
    Ich erstelle eine Dia-Show und binde Fotos aus den Internet ein, verschicke sie an ein paar Freunde, mache ich mich da schon strafbar?
    Wenn einer der Freunde ein Bild aus der Show herausnimmt und ins Netz stellt, bin dann ich dafür veranwortlich?
    Über so eine konstellation habe ich noch nie etwas gelesen.

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  7. Hallo, ich habe ein historischen Gemälde erworben. In WIKIMEDIA ist nun ein Foto dieses Gemäldes aufgetaucht, welches aus dem Auktionskatalog des ehemals verkaufenden Auktionshauses stammt. Ich bin der Auffassung, dass dieses Foto nicht auf WIKIMEDIA erscheinen dürfte, da die Urheberrechte beim Fotografen und weitere Rechte beim Auktionshaus liegen, welches eine Weiterverwendung von Bildern in den Geschäftsbedingungen explizit untersagt. Darauf habe ich die WIKIMEDIA u.a. mit dem Reiss-Engelhorn-Beispiel hingewiesen – wurde aber mit der Antwort abgewiesen: “Ich kenne die Reiss-Engelhorn-Saga. Aber […] seit es § 68 UrhG gibt, ist das alles Schnee von gestern. Der wurde explizit als Reaktion auf die besagten Verfahren neu ins UrhG eingefügt. Und das auf Grund einer EU-Richtlinie, also inhaltsgleich in allen EU-Staaten. Was du hier schreibst, stimmt schlichtweg nicht mehr.” Ist dem tatsächlich so, liege ich falsch?

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  8. Ich habe eine Frage zum Thema freie Grafikdesigns und Illustrationen. Darf ich als Fotograf jene anfertigen und auf einer Onlineplattform neben meinen Fotos als Print- oder digitale Medien verkaufen bzw. genauso in Rechnung stellen? Darf ich außerdem den Aufbau einer Onlinepräsenz für Kunden als Fotograf abrechnen?

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    • Ich verstehe Ihre Fragen nicht. Wieso sollten Sie keine Grafikdesigns und Illustrationen erstellen und verkaufen dürfen? Den Aufbau einer Onlinepräsenz dürfen Sie natürlich ebenfalls abrechnen, wenn Sie sich mit dem Auftraggeber geeinigt haben. Ich vermute, Sie meinen, ob dafür ein eigenes Gewerbe angemeldet werden muss. Dafür sind wir nicht der richtige Ansprechpartner, sondern die Behörden bzw. ein Steuerberater.

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  9. Frage: Ist das interaktive Abpausen eines Gebäudes (Umrisse + Aufbauten + ergänzt noch mit
    nachträglichen anderen eigenen Einträgen) von einem Luftbild von z.B.: Google maps oder ähnlichen websites bei betrieblicher Nutzung eine Urheberechtsverletzung?
    Und wenn, welche Strafen drohen?

    Antworten

    • Eine gute Frage, die ich nicht ad hoc beantworten kann. Das wäre ein Fall für ein Mandat. Bitte richten Sie Ihre Frage ggf. noch einmal per Mail an unsere Kanzlei.

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  10. Ich habe auf einer Website ein tolles Landschaftsfoto gefunden. Ich habe es abgemalt und möchte dieses Bild nun verkaufen oder in einem Kalender abdrucken und evtl. verkaufen. Darf ich das?

    Antworten

  11. Danke für diesen Artikel.
    Zum Markenrecht habe ich noch eine Frage.
    Ich möchte ein Foto von einem Schallplattentonarm aufnehmen, dessen Nadel über der Schallplatte schwebt. Dabei wird auch das Label des Schallplattenherstellers sichtbar. Das Bild soll im Internet (nicht zu Verkaufszwecken der Schallplatte) veröffentlicht werden und an Fotowettbewerben teilnehmen. Verstoße ich damit gegen das Markenrecht?
    Freundliche Grüße
    Martin Heinrich

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