Ein Fotograf kann für die Abbildung seiner Fotos in der digitalen Ausgabe einer Zeitung (E-Paper) keine zusätzliche Vergütung neben dem Honorar für die Printausgabe verlangen, wenn er stillschweigend in diese Nutzung eingewilligt hat (OLG Zweibrücken, Urteil vom 03.04.2014, Az. 4 U 208/12).
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Bildverwendung in Printausgabe und E-Paper einer Zeitung
Ein selbstständiger Berufsfotograf hatte über eine Agentin Fotos an einen Zeitungsverlag geliefert. Die Fotos wurden gegen Vergütung in der Printausgabe einer Zeitung veröffentlicht sowie zwischen 2006 und 2008 auch in deren inhaltsgleicher digitaler Fassung (“E-Paper”) aufgeführt, die Abonnementen der Zeitung zur Verfügung gestellt wurde.
Für die Nutzung seiner Fotos im E-Paper forderte der Fotograf daraufhin vom Verlag Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung in Höhe von 41.678,15 Euro nebst Zinsen mit der Begründung, dass dem Verlag insoweit keine ausdrückliche Erlaubnis erteilt worden sei.
Bildverwendung in E-Paper ist wirtschaftlich abgrenzbare Verwertung
Nachdem der Verlag erstinstanzlich zur Zahlung von 24.128,50 Euro nebst Zinsen verurteilt worden war, wies das OLG Zweibrücken die Klage vollständig ab. Dem Fotografen stehe kein Anspruch auf Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG zu, weil er sowohl mit der Nutzung der Fotos in der Printausgabe als auch im E-Paper der Tageszeitung einverstanden gewesen sei.
Das Gericht hob hervor, dass es sich bei der Verwendung der Fotos in der Printausgabe sowie dem E-Paper der Zeitung um jeweils eigenständige öffentliche Zugänglichmachungen im Sinne von § 19 a UrhG handelt, die klar abgrenzbare wirtschaftlich technischen Verwertungen darstellen. Unerheblich war, dass die Bilder im E-Paper “nur” den Abonnementen der Zeitung zugänglich gemacht wurden, weil mit dem Begriff “Öffentlichkeit” auch ein größerer, bestimmt abgegrenzter Teil von Personen gemeint sein kann. Hier reichte es aus, dass jedermann Abonnent werden und auf die E-Paper-Ausgabe der Zeitung zugreifen konnte.
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Einwilligung durch stillschweigende Zustimmung
Trotzdem war die Bildnutzung in den digitalen Zeitungsausgaben aus Sicht der OLG-Richter nicht rechtswidrig, da der Fotograf durch stillschweigende Zustimmung in die Nutzung im E-Paper eingewilligt habe. Aus dem Urteil:
“Eine stillschweigende Einräumung eines Nutzungsrechtes kommt in Betracht, wenn die Verwendung der Fotos auch in der “E-Paper”-Ausgabe im Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Lichtbilder an die Beklagte im Zeitungswesen branchenüblich war (KG Berlin, Urteil vom 24. April 2001 – 5 U 5417/99 – m.w.N.). Nach dem Zweckübertragungsgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG räumt der Urheber im Zweifel ein Nutzungsrecht nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgnissen seines Werkes beteiligt wird. Im Allgemeinen werden deshalb nur die Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt, durch welche die Erreichung des Vertragszweckes ermöglicht wird, dagegen kann die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten nur angenommen werden, wenn ein dahingehender Parteiwille – und sei es lediglich aufgrund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Parteien – unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist. Ob das der Fall ist, ist durch eine Auslegung des Vertrages zu ermitteln; dabei sind die gesamten Umstände nach Maßgabe von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu berücksichtigen. Maßgeblicher Umstand kann eine Branchenüblichkeit – hier bei der Verwertung von Lichtbildern auch in digitalisierter Form – sein, wenn sie Rückschlüsse auf einen objektivierten rechtsgeschäftlichen Willen der Vertragsparteien hinsichtlich der eingeräumten Nutzungsrechte erlaubt (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2004 – I ZR 174/01 – Comic-Übersetzungen III m.w.N.)”
Keine Zusatzvergütung bei Branchenüblichkeit
Der Fotograf hatte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, es sei zwischen 2006 und 2008 üblich gewesen, dass Verlage für die zusätzliche Nutzung von Fotos in digitalen Zeitungsausgaben keine gesonderte Vergütung bezahlten. Ebenso wusste er, dass der Verlag seine Bilder gemäß dieser Gepflogenheiten im E-Paper verwenden würde.
Unmittelbar gegenüber dem Verlag hatte der Fotograf dieser Verfahrensweise nie widersprochen oder eine zusätzliche Vergütung verlangt. Äußerungen gegenüber seiner Agentin, mit dieser Handhabung nicht einverstanden zu sein, waren nach Meinung des Gerichts nicht ausreichend, zumal ihm die Agentin mitgeteilt hatte, dass es für ihn keine Aufträge mehr geben werde, wenn er auf einer gesonderten Vergütung bestehe.
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