In diesem ausführlichen Beitrag erfahren Sie alles Wichtige zum Schutz von Datenbankwerken und Datenbanken nach dem Urheberrechtsgesetz – mit vielen Beispielen, Tipps und Urteilen.
Rechtsanwalt Niklas Plutte
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Oliver Wolf, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Wir sind erfahrene Rechtsanwälte für Urheberrecht und IT-Recht. Nutzen Sie bei Fragen zu Datenbankrechten unsere kostenfreie Erstberatung.
Inhaltsübersicht
I. Was ist eine Datenbank im rechtlichen Sinne?
1. Inhalt einer Datenbank
2. Systematische oder methodische Anordnung der Elemente
3. Einzelne Zugänglichkeit der Elemente
4. Schutzdauer
II. Datenbankwerk nach § 4 UrhG
1. Auswahl oder Anordnung der Elemente
2. Persönliche geistige Schöpfung
3. Schöpfungshöhe
a. Schöpferische Auswahl der Elemente
b. Schöpferische Anordnung der Elemente
c. Schutz der „kleinen Münze“
4. Urheber, Miturheber
5. Schutz des Datenbankprogramms
6. Schranken bei Datenbankwerken
III. Datenbank nach § 87a UrhG
1. Investitionsschutz
2. Beschaffung der Elemente
3. Überprüfung der Elemente
4. Darstellung der Elemente
5. Wesentliche Investition
6. Datenbankhersteller
7. Schranken bei Datenbanken
IV. Ansprüche bei Rechtsverletzungen
1. Urheberpersönlichkeitsrechte (nur Datenbankwerke)
a. Veröffentlichungsrecht
b. Recht auf Anerkennung der Urheberschaft
c. Schutz vor Vernichtung
2. Nutzungs- und Verwertungsrechte
a. Vervielfältigungsrecht
b. Verbreitungsrecht
c. Recht der öffentlichen Zugänglichmachung / Recht der öffentlichen Wiedergabe
3. Schutzumfang bei Datenbankwerken / Datenbanken
4. Wesentliche Teile einer Datenbank
5. Unwesentliche Teile einer Datenbank
V. Übertragung von Datenbankrechten
VI. Vorgehen gegen Rechtsverletzungen
VII. Können an einer Datenbank weitere Schutzrechte bestehen?
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I. Was ist eine Datenbank im rechtlichen Sinne?
Datenbank im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich ist. Schutzgegenstand sind nicht die einzelnen enthaltenen Elemente, sondern die Sammlung in ihrer Gesamtheit.
Das Urheberrechtsgesetz kennt zwei Typen von Datenbanken:
- Stellt die Datenbank eine persönliche geistige Schöpfung mit ausreichender Schöpfungshöhe dar, genießt sie Schutz als urheberrechtliches Werk – man nennt in diesem Fall Datenbankwerk (§ 4 Abs. 1, 2 UrhG).
- Für schlichte Datenbanken, die keine persönliche geistige Schöpfung sind oder denen es an Schöpfungshöhe mangelt, entsteht zwar kein Urheberrecht, zumindest aber ein Leistungsschutzrecht (§ 87a UrhG), wenn für ihre Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine wesentliche Investition erforderlich war.
Beide Schutzrechte benötigen keine Eintragung in ein Register und können nebeneinander bestehen. Insbesondere kann ein Datenbankwerk auch eine Datenbank im Sinne von § 87a UrhG sein. Schlichte Datenbanken genießen dagegen allenfalls Schutz nach den §§ 87a ff. UrhG.
1. Inhalt einer Datenbank
Inhalt einer Datenbank können urheberrechtlich geschützte Werke jeder Art sein, aber auch urheberrechtlich nicht schutzfähige Daten oder allgemein sonstige Elemente sein. Da es für den Schutz als Datenbankwerk keinen Unterschied macht, ob die Sammlung aus schutzfähigen oder schutzunfähigen Werken besteht, wird die Abgrenzung zwischen Werken, Daten und anderen Elementen teilweise von der Rechtsprechung offengelassen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.11.2004, Az. C-444/02 – Fixtures-Fußballspielpläne II).
- Werke sind alle in § 2 Abs. 1 UrhG genannten Werke gleich welchen Typs, zum Beispiel Texte, Computerprogramme oder Fotografien.
- Daten sind formalisierte, zur menschlichen oder maschinellen Kommunikation geeignete Darstellungen von Fakten, Konzepten oder Instruktionen. Vom Datenbegriff umfasst sind sowohl Einzeldaten als auch Datenblöcke.
- Der Begriff des Elements stellt den Oberbegriff für alle Arten von inhaltlichen Einheiten eines Sammelwerks dar. Da die einzelnen Einheiten eines Sammelwerks keinen Werkcharakter aufweisen müssen, sind zum Beispiel auch Werke erfasst, deren Schutzdauer abgelaufen ist oder die keine ausreichende Schöpfungshöhe aufweisen.
- Unabhängig sind die Elemente, wenn sie sich voneinander trennen lassen, ohne dass der Wert ihres informativen, literarischen, künstlerischen, musikalischen oder sonstigen Inhalts dadurch beeinträchtigt wird (EuGH, Urteil vom 09.11.2004, Az. C-444/02 – Fixtures-Fußballspielpläne II; BGH, Urteil vom 21.04.2005, Az. I ZR 1/02 – Marktstudien; BGH, Urteil vom 21.07.2005, Az. I ZR 290/02 – HIT BILANZ). Die Unabhängigkeit der einzelnen Elemente hat den Zweck sicherzustellen, dass einheitliche Werke nicht in ihre Bestandteile zerstückelt werden. Beispielsweise soll ein Text nicht in einzelne Buchstaben, ein Musikstück nicht in einzelne Noten zerteilt werden. Entscheidend ist, dass bei Herauslösung eines Datenbankelements ein hinreichender Informationswert bleibt, der als unabhängiges Element einer Datenbank angesehen werden kann (EuGH, Urteil vom 29.10.2015, Az. C-490/14 – Verlag Esterbauer).
Merke: Eine Mindestanzahl von Elementen ist nicht vorgeschrieben, solange der Charakter als Sammlung erkennbar bleibt.
2. Systematische oder methodische Anordnung der Elemente
Zweite Voraussetzung für den Schutz als Datenbankwerk ebenso wie als schlichte Datenbank ist, dass die einzelnen Elemente der Datenbank systematisch oder methodisch angeordnet sein müssen. Eine systematische oder methodische Anordnung setzt voraus, dass die Datenbankelemente logisch und strukturiert angeordnet sind, was sie einzeln innerhalb der Datenbank auffindbar macht.
Keine systematische oder methodische Anordnung stellen hingegen bloße Datenhäufungen dar, die auf reinem Zufall basieren.
Beispiel: Stellenmarkt innerhalb einer Tageszeitung.
Geschützt sein können sowohl nicht-elektronische Datenbanken als auch elektronische Datenbanken wie Online-Datenbanken oder Datenbanken auf CD-Rom (vgl. BT-Drs. 13/7385, S. 42). Bei elektronischen Datenbanken muss sich die Datenbank auf einem festen Speichermedium wie einem Server oder einem anderen Datenträger befinden (vgl. EuGH, Urteil vom 09.11.2004, Az. C-444/02 – Pferdewetten; BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. I ZR 196/08 – Zweite Zahnarztmeinung II).
3. Einzelne Zugänglichkeit der Elemente
Die letzte gemeinsame Voraussetzung für den Schutz als Datenbankwerk bzw. schlichte Datenbank ist, müssen die Datenbankelemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf eine andere Art und Weise zugänglich sein müssen. Das bedeutet, dass man auf die einzelnen Elemente zugreifen können muss.
Mit diesem Erfordernis soll verhindert werden, dass Schutzvoraussetzungen anderer Werkarten über den Schutz als Datenbank umgangen werden. Gäbe es die Voraussetzung der einzelnen Zugänglichkeit nicht, wäre beispielsweise ein Buch wegen der Anordnung einzelner Wörter als Datenbank schutzfähig. Damit würden die Voraussetzungen von Sprachwerken (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) umgangen, unter die Bücher und Texte eigentlich fallen.
4. Schutzdauer
Das Urheberrecht an einem Datenbankwerk erlischt siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).
Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist (§ 87d UrhG).
II. Datenbankwerk nach § 4 UrhG
Datenbankwerke stellen einen Unterfall des Sammelwerks dar (§ 4 Abs. 1 UrhG). Dabei handelt es sich um eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG darstellt.
1. Auswahl oder Anordnung der Elemente
Die Auswahl der Elemente bezeichnet den Vorgang, der bestimmt, welche Inhalte Teil des Sammelwerks werden sollen. Darunter versteht man das Sammeln, Sichten, Bewerten oder Zusammenstellen der Elemente zu einem Thema im Hinblick auf bestimmte Kriterien.
Die Anordnung der Elemente meint die Einteilung, Präsentation und Zugänglichmachung der ausgewählten Elemente nach einem oder mehreren Ordnungssystemen. Die Anordnung kann systematischer oder methodischer Natur sein.
2. Persönliche geistige Schöpfung
Ein Schutz als Sammelwerk erfordert, dass die Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Dafür ist entscheidend, dass sich in der Auswahl bzw. Anordnung der Elemente ein geistiger Gehalt des Urhebers ausdrückt, der über die bloße Summe der einzelnen Elemente hinausgeht.
Aus dem Erfordernis eines „geistigen Gehalts“ ergibt sich, dass die Datenbank von einem Menschen geschaffen worden sein muss. Bei Datenbanken, die von Maschinen geschaffen wurden, muss der geistige Gehalt auf menschliches Handeln zurückführbar sein. Maschinen dürfen nur als Instrument zur Schaffung der Datenbank genutzt werden. Datenbanken, die automatisiert durch Computer erstellt werden, sind nicht als Datenbankwerk schutzfähig. Eine automatisierte Erstellung wäre zum Beispiel anzunehmen, wenn eine künstliche Intelligenz bzw. Machine Learning Algorithmen die Datenbankerstellung vornimmt. Das gilt auch dann, wenn das zur Datenbankerstellung verwendete Verfahren von einem Menschen programmiert wurde (in solchen Fällen besteht aber ggf. Datenbankschutz nach § 87a UrhG).
Die Einstufung als persönliche geistige Schöpfung setzt weiter voraus, dass die Datenbank in einer konkreten Ausdrucksform vorliegt. Die bloße Idee für ein Datenbankwerk reicht nicht aus für urheberrechtlichen Schutz.
Beispiel für konkrete Ausdrucksformen: Speichern der Datenbank auf einem Datenträger, einem Server oder in der Cloud.
Auf deren anderen Seite erfordert Werkschutz nicht, dass die Datenbank fertig ist. Skizzen oder Entwürfe können bereits urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie ausreichende Individualität sowie einen geistigen Inhalt aufweisen (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2005, Az. I ZR 227/02 – Karten-Grundsubstanz).
3. Schöpfungshöhe
Die Auswahl bzw. Anordnung der Elemente muss Schöpfungshöhe aufweisen. Das setzt einen gewissen Entscheidungsspielraum voraus, welche Elemente (wie) in die Sammlung aufgenommen werden sollen. Die Anforderungen bei Datenbankwerken sind niedrig. Es genügt, wenn die jeweilige Art der Auswahl oder Anordnung der Elemente nicht naheliegend oder trivial ist.
Dagegen ist für die Frage der Schöpfungshöhe nicht relevant, ob bedeutender Arbeitsaufwand oder Sachkenntnis des Urhebers erforderlich waren, wenn dadurch keinerlei Originalität bei der Auswahl oder Anordnung der Daten zum Ausdruck kommt (EuGH, Urteil vom 01.03.2012, Az. C-604/10 – Football Dataco/Yahoo).
Ausreichend ist, wenn Schöpfungshöhe nur in einem der beiden Punkte erreicht wird (Auswahl oder Anordnung), da Werkschutz nicht schon dadurch ausgeschlossen sein soll, dass bei der Auswahl der Elemente keine Schöpfungshöhe erreicht wird (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2010, Az. I ZR 158/08 – Markenheftchen).
a. Schöpferische Auswahl der Elemente
Schöpfungshöhe ist vor allem dann anzunehmen, wenn die Auswahl der Elemente der Sammlung nach ungewöhnlichen oder subjektiven Kriterien erfolgt und damit ein gewisses Maß an Individualität begründet.
Beispiel für schöpferische Auswahl: „Die wichtigsten Philosophen der Neuzeit“
Beispiel für Auswahl ohne Schöpfungshöhe: „Alle deutschen Nadelbäume“
b. Schöpferische Anordnung der Elemente
Ausreichende Schöpfungshöhe liegt besonders dann vor, wenn für die Anordnung ungewöhnliche Kriterien verwendet werden. Einer Anordnung von Gedichten wurde zum Beispiel Schöpfungshöhe zugesprochen, weil die Gedichtsammlung nach der unterschiedlichen Anzahl der Abdrucke der Gedichte geordnet war (vgl. BGH, Teilurteil vom 24.05.2007, Az. I ZR 130/04 – Gedichttitelliste I).
In den Bereich der Anordnung fallen auch Zugangs- und Abfragemöglichkeiten innerhalb einer Datenbank. Dies ist besonders bei elektronischen Datenbanken relevant, bei denen die Anordnung der Daten technisch vorgegeben sein kann (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 22.03.2005, Az. 11 U 64/2004 – Online-Stellenmarkt). Die Suchkriterien oder Kategorien einer datenbankinternen Suchmaschine können ebenfalls zu ausreichender Schöpfungshöhe führen.
c. Schutz der „kleinen Münze“
An den Schutz als Datenbankwerk dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Ausreichend ist, dass die Datenbank einen gewissen individuellen Charakter aufweist, solange sie sich von anderen Datenbanken durch ihren geistigen Inhalt abhebt (vgl. BGH, Teilurteil vom 24.05.2007, Az. I ZR 130/04 – Gedichttitelliste I). Diese niedrigen Anforderungen werden aus § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG abgeleitet und als Schutz der „kleinen Münze“ bezeichnet.
Vom Schutz der kleinen Münze nicht umfasst sind
- Datenbanken, die trotz geistiger Anstrengung auf einer reinen Anwendung von Fachkenntnissen beruhen (vgl. EuGH, Urteil vom 01.03.2012, Az. C-604/10 – Football Dataco),
- Datenbanken, bei denen für die Auswahl oder Anordnung der Elemente kein Spielraum besteht,
- Datenbanken, deren Auswahl oder Anordnung wissenschaftlich vorgegeben oder üblich ist.
In Bezug auf die Anordnung der Elemente wird Schöpfungshöhe regelmäßig abgelehnt bei
- Anordnungen von A bis Z,
- Anordnungen nach einer Zahlenfolge (aufsteigend von 1 bis X),
- Anordnungen in zeitlicher Reihenfolge (z.B. aufsteigend von 1900 bis 2000).
Verwendet man eines der vorstehenden Ordnungssysteme, muss sich Schöpfungshöhe in der Auswahl der Elemente zeigen. Andernfalls bleibt nur Datenbankschutz nach § 87a ff. UrhG.
Keinen Schutz als Datenbankwerk genießen deshalb zum Beispiel:
- Telefonbücher
- MIDI-Dateien
- Musik-Charts
- Börsen-Daten
Als Datenbankwerk grundsätzlich schutzfähig sind dagegen:
- Firmware aus einzelnen Dateien mit unterschiedlichen Funktionen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 08.11.2011, Az. 16 O 255/10 – Surfsitter)
- Linksammlungen (vgl. LG Köln, Urteil vom 25.08.1999, Az. 28 O 527/98 – babynet.de)
- Online-Fachzeitschriften (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.02.2008, Az. 4 U 157/07 – Online-Veröffentlichung)
- Seminarunterlagen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 04.11.2014, Az. 11 U 106/13)
4. Urheber, Miturheber
Urheber ist die Person, die die schöpferische Leistung am Datenbankwerk erbracht hat. Sind mehrere Personen beteiligt, kann Miturheberschaft nach § 8 UrhG vorliegen. Miturheberschaft setzt voraus, dass mehrere Urheber ihre persönlichen Beiträge zur Datenbank der Idee der Schöpfung eines Datenbankwerks unterordnen. Außerdem müssen die Beiträge jeweils einzeln schutzfähig und nicht gesondert verwertbar sein (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2015, Az. I-20 U 75/14, 20 U 75/14 – Fassadenarbeiten). Es müssen also alle Urheber am gleichen Datenbankwerk arbeiten und jeweils eine eigene persönliche geistige Schöpfung durch Auswahl oder Anordnung von Elementen vollbringen.
Bei Miturheberschaft müssen alle Miturheber einwilligen, damit eine Veröffentlichung oder Verwertung des Werkes (vgl. §§ 12-20 UrhG) rechtmäßig ist. Arbeiten viele Personen an der Datenbank, doch nur eine davon erbringt tatsächlich eine schöpferische Leistung, stehen dieser Person die alleinigen Rechte aus dem Werkschutz zu. Davon getrennt können jedoch gemeinsame Leistungsschutzrechte nach § 87b UrhG bestehen. Verbindet man zwei bereits unabhängig bestehende Datenbankwerke zu einem neuen, einzigen Datenbankwerk, liegt eine Urheberschaft verbundener Werke nach § 9 UrhG vor.
5. Schutz des Datenbankprogramms
Zu beachten ist, dass laut § 4 Abs. 2 UrhG die jeweiligen Computerprogramme, die für das Abrufen oder Darstellen der Datenbank benötigt werden, nicht vom Schutz als Datenbankwerk umfasst sind. Diese Computerprogramme können jedoch separat als Sprachwerk in Form eines Computerprogramms geschützt sein (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 69a UrhG), wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Vertreibt oder erwirbt man daher eine Datenbank, die nur mit Hilfe eines bestimmten Programms dargestellt werden kann, müssen die Rechte am Computerprogramm separat auf den Nutzer übertragen werden.
6. Schranken bei Datenbankwerken
Der rechtmäßige Benutzer eines Datenbankwerks darf dieses ohne Erlaubnis des Urhebers
- bearbeiten (§ 23 UrhG)
Beispiele: Änderung der Auswahl oder Anordnung von Elemente oder Hinzufügen von weiteren Elementen, Kommentaren etc. - vervielfältigen (§ 16 UrhG)
Beispiel: Speichern auf einen digitalen Datenträger
wenn und soweit die Bearbeitung oder Vervielfältigung für den Zugang zu den Elementen des Datenbankwerkes und für dessen übliche Benutzung erforderlich ist (§ 55a UrhG). Das gleiche gilt für Teile des Datenbankwerks.
Rechtmäßige Personen im Sinne von § 55a UrhG sind
- Personen, die Eigentümer eines Datenträger sind, der das Datenbankwerk enthält,
Beispiel: Erwerber einer CD-Rom. - Personen, die zur Nutzung eines körperlichen Vervielfältigungsstücks berechtigt sind
Beispiel: Mieter. - Personen, denen das Datenbankwerk auf Grundlage eines Vertrags zugänglich gemacht wird
Beispiel: Online-Nutzungen einer Datenbank auf Basis eines Vertrags mit dem Anbieter.
Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind gemäß § 55a Satz 3 UrhG nichtig. Das gilt sowohl auf schuldrechtlicher als auch dinglicher Ebene. Dem Urheber bleibt es aber unbenommen, technische Schutzmaßnahmen einzusetzen (§§ 95a, 95b UrhG).
Wer ein Datenbankwerk anders als in Fällen des § 55a UrhG bearbeiten oder umgestalten will, benötigt bereits für das Herstellen der Bearbeitung bzw. Umgestaltung die Erlaubnis des Urhebers (§ 23 Abs. 2 Nr. 4 UrhG).
Weitere erlaubnisfreie Benutzungen sind in § 60a UrhG (Unterricht und Lehre) sowie § 60c UrhG (Wissenschaftliche Forschung) geregelt, wonach jeweils unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 15 % eines Datenbankwerks vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen.
Bei Datenbankwerken besteht kein Recht auf Herstellung einer Privatkopie (§ 53 Abs. 5 UrhG).
III. Datenbank nach § 87a UrhG
Erfüllt eine Datenbank die Voraussetzungen für den Schutz als Datenbankwerk nicht, kann an der Datenbank trotzdem ein Leistungsschutzrecht nach § 87a UrhG bestehen.
Eine Datenbank im Sinne von § 87 a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
1. Investitionsschutz
Anstelle einer persönliche geistige Schöpfung schützt § 87a UrhG den Aufwand, der für den Aufbau der Datenbank betrieben wurde. Eine Investition kann nicht nur aus finanziellen Mitteln bestehen, sondern auch aus technischen Mitteln oder Personalaufwand bestehen.
Wichtig ist, dass die Investition in quantitativer oder qualitativer Hinsicht wesentlich ist.
- Quantitativ wesentlich können dabei nur Mittel sein, die sich beziffern lassen. Darunter fallen unter anderem finanzielle Aufwendungen oder zeitlicher Arbeitsaufwand.
- Qualitativ wesentlich sind hingegen Mittel, die sich nicht beziffern lassen. Darunter fallen unter anderem geistige Anstrengung oder der Verbrauch von Energie (EuGH, Urteil vom 09.11.2004, Az. C-338/02). Die getätigte Investition muss nicht zwingend notwendig für die Darstellung der Datenbank sein (vgl. LG Köln, Urteil vom 25.08.1999, Az. 28 O 527/98). Es können zum Beispiel auch Investitionen geschützt sein, die für eine besondere Ausgestaltung der Benutzeroberfläche getätigt wurden.
2. Beschaffung der Elemente
Bei einer Beschaffung werden mehrere einzelne Elemente ermittelt, um sie später in der Datenbank zusammenzustellen.
Es ist zwischen Beschaffung und Erzeugung der Elemente zu unterscheiden. Eine Beschaffung liegt nur vor, wenn die in der Datenbank verwendeten Elemente bereits bestanden haben und lediglich in der Datenbank zusammengetragen wurden. Eine Erzeugung liegt vor, wenn die Elemente vor der Zusammenstellung in der Datenbank erst geschaffen werden müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.11.2004, Az. C-203/02 – BHB-Pferdewetten; EuGH, Urteil vom 09.11.2004, Az. C-338/02 – Fixtures-Fußballspielpläne I; EuGH, Urteil vom 09.11.2004, Az. C-444/02 – Fixtures-Fußballspielpläne II).
Ist auch die Erzeugung der Daten geschützt?
Nein, das stellte die Rechtsprechung ausdrücklich fest. Beispielsweise sind Investitionen für die Festsetzung von Fußballspielen, die danach in einer Übersicht dargestellt werden sollen, nicht schutzfähig (vgl. EuGH, Urteil vom 09.11.2004, Az. C-444/02). Das bedeutet, dass Datenbanken nicht nach § 87a UrhG geschützt sind, bei denen zwar eine wesentliche Investition zur Erzeugung der Elemente getätigt wird, die tatsächliche Datenbank jedoch eher als Nebenprodukt dieser Datenerzeugung entsteht.
Merke: Will man Datenbankschutz erreichen, sollte man sich bereits vorab bewusst machen, welche Investitionen der Beschaffung von Elementen dienen und welche Investitionen ggf. nur der Erzeugung der Elemente dienen und damit unberücksichtigt bleiben.
3. Überprüfung der Elemente
Eine Investition zur Überprüfung der Daten umfasst alle Mittel, die dazu verwendet werden, um die Richtigkeit oder Verlässlichkeit der einzelnen Elemente der Datenbank zu kontrollieren. Eine Überprüfung kann sowohl im Rahmen der Erstellung der Datenbank als auch im Zeitraum danach beim eigentlichen Betrieb der Datenbank vorgenommen werden. Ausgenommen sind jedoch Überprüfungsmaßnahmen bei der Erzeugung der Elemente (EuGH, Urteil vom 09.11.2004, Az. C-203/02).
Investitionen für eine Überprüfung der Daten finden in der Praxis beispielsweise in Form von Updates der Datenbank statt, bei denen der Datenbestand aktualisiert oder ergänzt wird.
4. Darstellung der Elemente
Investitionen zur Darstellung der Datenbank sind Aufwendungen, die dafür getätigt werden, um die Datenbank für andere wahrnehmbar zu machen. Darunter fällt unter anderem das Einbetten auf einer Webseite oder die Darstellung in einem gesonderten Computerprogramm. Umfasst sind beispielsweise Serverkosten für den Betrieb einer Online-Datenbank oder Ausgaben für Datenbanksoftware, solange diese nicht der Erzeugung der Daten dient. Auch die Umformulierung von Texten kann der Darstellung dienen, sodass der damit verbundene Aufwand berücksichtigungsfähig ist (OLG Köln, Urteil vom 28.02.2020, Az. 6 U 128/19).
5. Wesentliche Investition
Ob eine Investition wesentlich im Sinne von § 87a UrhG ist, hängt vom Einzelfall ab. Der Umfang der Investition ist dabei nicht zu hoch anzusetzen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28.02.2020, Az. 6 U 128/19). Es reicht aus, wenn die Aufwendungen nicht ganz unbedeutend oder von jedermann leicht zu erbringen sind (vgl. OLG München, Urteil vom 09.05.2019, Az. 29 U 1048/18; BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. I ZR 196/08 – Zweite Zahnarztmeinung II).
Eine wesentliche Investition wurde unter anderem angenommen in folgenden Fällen:
- Ausführliche Excel-Tabellen (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.11.2020, Az. 5 Sa 152/19)
- Bewertungsportal für Zahnärzte mit Kostenaufwand in Höhe von 3.500 – 4.000 Euro + Kosten für die Überprüfung von 3.500 Bewertungen (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. I ZR 196/08 – Zweite Zahnarztmeinung II)
- Gedichtsammlung mit Kostenaufwand von 34.900 Euro (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2007, Az. I ZR 130/04 – Gedichttitelliste I)
Liegen alle genannten Voraussetzungen vor, ist die Datenbank nach § 87a UrhG geschützt.
Zusätzlich zu den bereits genannten Beispielen wurde Datenbankschutz unter anderem gewährt für:
- Linksammlungen (vgl. LG Köln, Urteil vom 25.08.1999, Az. 28 O 527/98 – babynet.de)
- Webseiten, die aus einer Homepage und verschiedenen Unterseiten bestehen (vgl. OLG Frankfurt Urteil vom 22.03.2005, Az. 11 U 64/04 – Online-Stellenmarkt)
- Webseiten, die aus Beiträgen von Nutzern bestehen, insbesondere Social Media Seiten sowie Bewertungsportale (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2011, Az. I ZR 159/10 – Automobil-Onlinebörse; LG Berlin, Urteil vom 22.12.2005, Az. 16 O 743/05; OLG Hamburg, Urteil vom 16.04.2009, Az. 5 U 101/08 – Autobingooo)
6. Datenbankhersteller
Datenbankhersteller ist die Person, welche die wesentliche Investition im Sinne von § 87a UrhG getätigt hat. Das ist die Person, die die Initiative ergreift und das Investitionsrisiko trägt (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2011, Az. I ZR 159/10 – Automobil-Onlinebörse; BGH, Urteil vom 25.03.2010, Az. I ZR 47/08 – Autobahnmaut). Im Gegensatz zum Urheber kommen auch juristische Personen wie Kapitalgesellschaften (GmbH, AG etc.) als Datenbankhersteller in Betracht.
Ergreifen mehrere Personen gemeinsam die Initiative und tragen sie auch gemeinsam das Investitionsrisiko, verhält es sich wie bei der Miturheberschaft nach § 8 UrhG. Eine Verwertung der Datenbank erfordert dann die Einwilligung aller Datenbankhersteller. Verübt eine Person hingegen reine Ausführungsarbeit wie beispielsweise die Datenerhebung oder handelt sie nur im Auftrag des eigentlichen Datenbankherstellers, wird diese Person selbst nicht Datenbankhersteller im Sinne von § 87a UrhG (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28.03.2014, Az. 6 U 140/13 – Photovoltaik-Datenbanken).
7. Schranken bei Datenbanken
§ 87c UrhG enthält einen abschließenden Katalog, welche Vervielfältigungshandlungen bei einer Datenbank im Sinne von § 87a UrhG ohne Erlaubnis des Datenbankherstellers zulässig sind. Dazu gehören zum Beispiel das Recht auf Privatkopie, Text und Data Mining oder wissenschaftliche Forschung.
Hervorzuheben ist, dass sich die Schranken (abgesehen von § 87c Abs. 3 UrhG) nicht auf einen Gebrauch der Datenbank in ihrer Gesamtheit beziehen, sondern nur auf deren wesentliche Teile. Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von unwesentlichen Teilen einer Datenbank unterliegt eigenen Regeln.
IV. Ansprüche bei Rechtsverletzungen
Die Rechte an einem Datenbankwerk stehen nach § 4 Abs. 2 UrhG dem Urheber zu, die Rechte an einer Datenbank im Sinne von § 87a UrhG dem Datenbankhersteller (§ 87b UrhG).
1. Urheberpersönlichkeitsrechte (nur Datenbankwerke)
Der Schutz eines Datenbankwerks unterscheidet sich vom Schutz der schlichten Datenbank vor allem darin, dass dem Urheber eines Datenbankwerks sog. Urheberpersönlichkeitsrechte zustehen. Sie sollen die besondere Verbindung des Urhebers zu seinem Werk würdigen (vgl. § 11 UrhG). Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind in §§ 12 – 14 UrhG geregelt und anders als die urheberrechtlichen Verwertungsrechte nicht auf andere Personen oder Firmen übertragbar. Im Gegensatz dazu hat der Datenbankhersteller ein vor allem finanzielles Interesse am Schutz seiner Investitionen.
a. Veröffentlichungsrecht
Der Urheber eines Datenbankwerks hat gemäß § 12 UrhG das Recht, darüber zu entscheiden, ob und wann sein Werk veröffentlicht wird. Das Veröffentlichungsrecht meint nur die Erstveröffentlichung des Werks (vgl. § 6 UrhG sowie auch § 12 Abs. 2 UrhG). Es darf nicht mit dem praktisch erheblich relevanteren Recht der öffentliche Zugänglichmachung verwechselt werden (§ 19a UrhG).
b. Recht auf Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber eines Datenbankwerks hat außerdem Anspruch auf Anerkennung seiner Urheberschaft (§ 13 UrhG). Dazu gehört das Recht auf Namensnennung, wonach der Urheber verlangen darf, dass sein Name im Zusammenhang mit Verwendungen des Werkes genannt wird. Er darf außerdem verlangen, dass erwähnt wird, in welcher Hinsicht er bei der Schaffung des Werkes mitgewirkt hat (z.B. als Autor oder Entwickler). Sind mehrere Urheber an der Schaffung des Datenbankwerks beteiligt, steht jedem ein Namensnennungsrecht zu (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 29.05.2021, Az. 3 U 337/01). Das Recht auf Namensnennung besteht selbst dann, wenn der Urheber alle Nutzungs- und Verwertungsrechte am Datenbankwerk auf Dritte übertragen hat.
Umgekehrt ist der Urheber nicht gezwungen, seinen Namen im Zusammenhang mit dem Datenbankwerk aufführen zu lassen. Er kann genauso entscheiden, anonym bleiben zu wollen oder bestimmen, dass statt seines bürgerlichen Namens ein Pseudonym im Zusammenhang mit dem Datenbankwerk anzugeben ist.
c. Schutz vor Vernichtung
§ 14 UrhG gibt dem Urheber das Recht, eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten. Bei Datenbankwerken hat vor allem der Unterfall der Vernichtung des Werkes praktische Bedeutung. Denn § 14 UrhG schützt den Urheber des Datenbankwerks auch davor, dass seine Datenbank insgesamt gelöscht wird.
2. Nutzungs- und Verwertungsrechte
Dem Urheber eines Datenbankwerks stehen nach dem Urheberrechtsgesetz umfassende Nutzungs- und Verwertungsrechte zu (§§ 15 – 22 UrhG). Dem Datenbankhersteller stehen nach § 87b UrhG Leistungsschutzrechte zu, die nahezu wortgleich mit den Rechten aus §§ 16, 17 und 19a UrhG sind.
a. Vervielfältigungsrecht
Das Vervielfältigungsrecht bezeichnet das Recht, körperliche Vervielfältigungsstücke des Datenbankwerks (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG) bzw. der Datenbank herzustellen (§ 87b S. 1 UrhG). Beispiele für Vervielfältigungshandlungen sind das Drucken eines Telefonbuchs oder das Kopieren eines Lexikons.
Obwohl das Vervielfältigungsrecht eine körperliche Vervielfältigung meint, sind auch digitale Vervielfältigungen von Datenbanken erfasst. So fallen zum Beispiel auch Speicherungen von Datenbanken auf einem Server, USB-Stick oder einer CD unter das Vervielfältigungsrecht.
Hintergrund ist, dass § 16 UrhG der Umsetzung von Art. 2 der Infosoc-RL (RL 2001/29/EG) dient, der festlegt, dass Vervielfältigungen „auf jede Art und Weise“ umfasst sein sollen. Für das Vervielfältigungsrecht aus § 87a UrhG ergibt sich dies aus der Datenbank-Richtlinie (RL 96/9/EG). Weil Art. 5 der Datenbank-RL die Vervielfältigung „mit jedem Mittel und in jeder Form“ schützt, sind nach § 87a UrhG auch digitale Vervielfältigungen von Datenbanken geschützt.
b. Verbreitungsrecht
Das Verbreitungsrecht bezeichnet das Recht, körperliche Vervielfältigungsstücke eines Datenbankwerks (§ 16 UrhG) bzw. einer schlichten Datenbank (§ 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG) öffentlich anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Im Gegensatz zum Vervielfältigungsrecht ist das Verbreitungsrecht nicht auf digitale Sachverhalte wie Downloads oder Ähnliches anwendbar. Grund ist, dass sich § 17 UrhG ausschließlich auf eine Verbreitung körperlicher Gegenstände bezieht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.05.2014, Az. I-22 U 60/13). Die Verbreitung digitaler Datenbanken wird für Datenbankwerke stattdessen über das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) gelöst, für schlichte Datenbanken über das Recht der öffentlichen Wiedergabe (§ 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG).
c. Recht der öffentlichen Zugänglichmachung / Recht der öffentlichen Wiedergabe
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht des Urhebers, sein Datenbankwerk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es für Mitglieder der Öffentlichkeit an einem beliebigen Ort und zu einer beliebigen Zeit abrufbar ist (On-Demand Zugriff). Eine drahtgebundene oder drahtlose Übertragung stellt beispielsweise eine Übertragung via Internet, LAN-Kabel oder WLAN dar. Der Begriff der „Öffentlichkeit“ meint einen nicht abgegrenzten Personenbereich, der theoretisch auf das Werk zugreifen kann. Wird auf bereits öffentlich zugängliche Werke via Framing oder per Hyperlink verwiesen, ist § 19a UrhG nur verletzt, wenn dadurch eine „neue Öffentlichkeit“ erreicht wird (vgl. EuGH, Urteil vom 07.08.2018, Az. C-161/17).
Die Datenbank muss so zur Verfügung gestellt werden, dass Personen der Öffentlichkeit darauf zugreifen können, wann und wo sie wollen. Auf diese Weise soll das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung vom Senderecht nach § 20 UrhG abgegrenzt werden, das im Falle von Datenbankwerken jedoch nebensächlich ist. Unter die öffentliche Zugänglichmachung eines Datenbankwerks fällt zum Beispiel:
- Anbieten zum Download
- Einbetten in eine Webseite (sofern dies nicht durch Framing erfolgt)
- Verwendung in Videos
Datenbankherstellern steht nach § 87b UrhG ein Recht auf öffentliche Wiedergabe zu, das die Rechte der öffentlichen Zugänglichmachung sowie das Senderecht umfasst, sodass im Ergebnis alle oben genannten Voraussetzungen auch auf Datenbanken im Sinne von § 87a UrhG anwendbar sind.
3. Schutzumfang bei Datenbankwerken / Datenbanken
Der Urheber eines Datenbankwerks ist nur gegen Eingriffe geschützt, die den Schutzgegenstand betreffen, also die persönliche geistige Schöpfung bei der Auswahl oder Anordnung der Elemente. Das ist immer der Fall, wenn das Datenbankwerk als Ganzes übernommen wird. Die Übernahme einzelner Elemente oder von Teilen des Datenbankwerks stellt nur dann eine Verletzung dar, wenn der übernommene Teil selbstständig nach § 4 UrhG geschützt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2013, Az. I ZR 9/12 – SUMO).
Folge: Der Umfang des Werkschutzes kann enger ausfallen als der Umfang des Datenbankschutzes.
§ 87b UrhG dient der Umsetzung der Datenbank-Richtlinie, so dass Art. 7 Abs. 1 Datenbank-Richtlinie zu beachten ist. Danach hat der Datenbankhersteller das Recht, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen. Dasselbe gilt für die wiederholte und systematische Übernahme von unwesentlichen Datenbankteilen (§ 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG).
Von den Begriffen „Entnahme“ bzw. „Weiterverwendung“ soll im Allgemeinen jede Handlung umfasst sein, die darin besteht, sich ohne die Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investition anzueignen bzw. sie öffentlich verfügbar zu machen. Dabei soll das Interesse des Datenbankherstellers geschützt werden, dass sich seine Investition auch auszahlt (EuGH, Urteil vom 03.06.2021, Az. C-762/19; BGH, Urteil vom 21.07.2005, Az. I ZR 290/02 – Hit Bilanz).
- Eine Entnahme ist jede ständige oder vorübergehende Übertragung auf einen anderen Datenträger. Darunter fallen die Speicherung auf einem USB-Stick oder einer CD und der Download aus dem Internet (vgl. EuGH, Urteil vom 09.11.2004, Az. C-444/02 – Pferdewetten). Eine Entnahme liegt auch dann vor, wenn vorübergehende Kopien im Arbeitsspeicher von Computern gespeichert werden, insbesondere bei Onlinezugriffen auf die Datenbank (vgl. EuGH, Urteil vom 09.10.2008, Az. C-304/07 – Directmedia Publishing). Diese Fälle wären jedoch nach § 44a UrhG gerechtfertigt, da es sich nur um flüchtige Kopien handelt. Entsprechende Zugriffe würden keine Ansprüche des Datenbankherstellers nach sich ziehen.
- Eine Weiterverwendung ist jede Form der öffentlichen Verfügbarmachung. Darunter fallen Verbreitung und Vermietung, aber auch Online-Übertragung und andere Formen der Übermittlung (vgl. EuGH, Urteil vom 09.11.2004, Az. C-444/02 – Pferdewetten). Ebenfalls umfasst ist die Übernahme auf die eigene Webseite. Auch das Anzeigen in einer Suchmaschine kann eine Weiterverwendung sein, wenn dadurch die Datenbank als solche (z.B. durch Meta-Tags) nach einzelnen Daten durchsucht werden kann (EuGH, Urteil vom 03.06.2021, Az. C-762/19 – „CV-Online Latvia“ SIA / „Melons“ Sia). Eine Weiterverwendung kann auch vorliegen, wenn nur einzelne Datensätze aus der Datenbank entnommen und in einer neuen Anordnung öffentlich verfügbar gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. I ZR 196/08 – Zweite Zahnarztmeinung II). Dabei spielt es keine Rolle, ob die entnommenen bzw. weiterverwendeten Teile aus der „originalen“ Datenbank oder nur aus einer Kopie der Datenbank stammen (vgl. BGH, Teilurteil vom 30.04.2009, Az. I ZR 191/05 – Elektronischer Zolltarif).
4. Wesentliche Teile einer Datenbank
Ein Teil der Datenbank kann entweder in quantitativer oder in qualitativer Hinsicht wesentlich sein. Ein quantitativ wesentlicher Teil der Datenbank liegt vor, wenn das entnommene Datenvolumen im Verhältnis zum Gesamtvolumen der Datenbank wesentlich ist (BGH, Urteil vom 09.11.2004, Az. I ZR C-203/02 – BHB Pferdewetten).
- Der BGH nahm einen quantitativ wesentlichen Teil beispielsweise bei Übernahme von 75% der Daten einer Datenbank an (vgl. BGH, Urteil vom 13.08.2009, Az. I ZR 130/04).
- Das OLG Köln deutete an, dass auch weniger als 50% der Daten ausreichen könnten, ließ die Frage im Ergebnis aber offen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28.03.2014, Az. 6 U 140/13).
- Bei einer Übernahme von nur 10% der Daten lehnte der BGH die Übernahme eines quantitativ wesentlichen Teils der Datenbank ab (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. I ZR 196/08 – Zweite Zahnarztmeinung II).
- Wenn einzelne Inhalte einer als Datenbank geschützten Webseite abgerufen werden, liegt darin ebenfalls nicht die Übernahme eines quantitativ wesentlichen Teils der Datenbank (vgl. OLG München, Urteil vom 17.08.2017, Az. U 2225/15 Kart).
- Die Weiterverwendung eines quantitativ wesentlichen Teils liegt auch vor, wenn die Datenbank mehreren Nutzern zu Verfügung gestellt wird, die jeweils nur einen kleinen, für sie relevanten Teil der Datenbank abrufen. Das ist der Fall, wenn die einzelnen Aufrufe der Nutzer zusammengenommen einen wesentlichen Teil der Datenbank betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.2010, Az. I ZR 47/08 – Autobahnmaut).
Ein qualitativ wesentlicher Teil der Datenbank liegt vor, wenn hinter dem betroffenen Teil eine wesentliche Investition steht. Das ist der Fall, wenn gerade diejenigen Elemente entnommen werden, für deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Datenbankhersteller einen besonders hohen Aufwand hat. Dies gilt auch dann, wenn nur ein geringer Teil der Elemente entnommen oder weiterverwendet wird. Datenbankelemente, für deren Beschaffung, Darstellung oder Überprüfung keine wesentliche Investition erforderlich war, können keinen qualitativ wesentlichen Teil der Datenbank darstellen. Ein qualitativ wesentlicher Teil der Datenbank kann auch dann betroffen sein, wenn nicht einzelne Elemente der Datenbank übernommen werden, sondern beispielsweise nur der verwendete Index oder das entsprechende Abfragesystem.
5. Unwesentliche Teile einer Datenbank
Aus § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG folgt im Umkehrschluss, dass die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von unwesentlichen Teilen einer schlichten Datenbank grundsätzlich frei ist (vgl. Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 87b UrhG Rdnr. 9).
Davon abweichend dürfen auch unwesentliche Datenbankteile nach § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG nicht durch wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe übernommen werden, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen. Es ist also nicht erlaubt, nach und nach und in Erfüllung eines Gesamtplans kleine Teile der Datenbank zu nutzen, die im Gesamtkontext zu einem wesentlichen Teil der Datenbank hochrechnen.
Die systematischen Nutzungen müssen in ihrer Summe zwar wieder das Ausmaß der Nutzung eines wesentlichen Teils erreichen, da durch die Alternative die Umgehung des Verbots der Entnahme eines wesentlichen Teils der Datenbank verhindert werden soll (EuGH, Urteil vom 09.11.2004, Az. C-444/02 – Pferdewetten). Dieses Ziel muss aber noch nicht erreicht worden sein. Es reicht aus, dass die Entnahmehandlungen hierauf gerichtet sind und im Fall ihrer Fortsetzung dazu führen würden, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben und damit den Tatbestand des Art. 7 Abs. 1 Datenbank-Richtlinie zu umgehen (OLG Köln, Urteil vom 28.03.2014, Az. 6 U 140/13 – Photovoltaik-Datenbanken; BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. I ZR 196/08 – Zweite Zahnarztmeinung II).
- Eine systematische und wiederholte Handlung ist in jedem Fall anzunehmen, wenn die mehrfache Nutzung eines unwesentlichen Teils der Datenbank die gleichen Auswirkungen wie die Nutzung eines wesentlichen Teils der Datenbank hat (vgl. Kammergericht, Urteil vom 30.04.2004, Az. 5 U 98/02).
- Eine systematische und wiederholte Handlung liegt beispielsweise vor, wenn bestimmte einzelne Daten in zeitlichem Abstand voneinander übernommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. I ZR 196/08 – Zweite Zahnarztmeinung II).
- Die Übernahme von Datensätzen in alphabetischer Reihenfolge stellt eine systematische Nutzung dar (OLG Köln, Urteil vom 28.03.2014, Az. 6 U 140/13 – Photovoltaik-Datenbanken).
Vervielfältigen mehrere Nutzer für sich genommen unwesentliche Teile der Datenbank, die in ihrer Gesamtheit einen wesentlichen Teil der Datenbank bilden, wird das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers aus Sicht des BGH nur verletzt, wenn diese Nutzer in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken agieren (BGH, Urteil vom 22.06.2011, Az. I ZR 159/10 – Automobil-Onlinebörse).
Diese Auffassung ist jedoch nicht auf Fälle von Screen Scraping übertragbar. Für den Fall einer spezialisierten Metasuchmaschine hatte der EuGH nämlich entschieden, dass kein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der einzelnen Nutzer erforderlich sei. Das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers werde bereits verletzt, wenn dem Endnutzer ein
„Suchformular zur Verfügung gestellt wird, das im Wesentlichen dieselben Optionen wie das Suchformular der Datenbank bietet, die die Suchanfragen der Endnutzer „in Echtzeit“ in die Suchmaschine übersetzt, mit der die Datenbank ausgestattet ist, sodass alle Daten dieser Datenbank durchsucht werden, und die dem Endnutzer die gefundenen Ergebnisse unter dem Erscheinungsbild ihrer Website präsentiert, wobei sie Dubletten in einem einzigen Element zusammenführt, aber in einer Reihenfolge, die auf Kriterien basiert, die mit denen vergleichbar sind, die von der Suchmaschine der betreffenden Datenbank für die Darstellung der Ergebnisse verwendet werden“ (EuGH, Urteil vom 19.12.2013, Az. C-202/12 – Innoweb).
Die vorstehende Innoweb-Entscheidung bedeutet nicht, dass der Einsatz von Screen Scraping Software per se verboten wäre. Die rechtlichen Grenzen sind aber noch nicht endgültig geklärt.
Weiter ist abzuwägen, ob die Handlung im Einzelfall eine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen des Datenbankherstellers darstellt. Damit verbunden ist auch die Bewertung, ob es sich im vorliegenden Einzelfall um eine normale Auswertung der Datenbank handelt.
Keine unzumutbare Beeinträchtigung stellen beispielsweise die Aufnahme der Datenbank in eine Linkliste sowie ein Verweis auf die Datenbank in Form eines Deeplinks dar (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2003, Az. I ZR 259/00 – Paperboy).
V. Übertragung von Datenbankrechten
Nutzungs- und Verwertungsrechte an einer Datenbank oder einem Datenbankwerk können nach § 31 Abs. 1 UrhG an andere Personen übertragen werden.
Im Regelfall geschieht dies durch Vertrag über den Erwerb einer Datenbank bzw. Lizenzvertrag. Schriftform ist nicht erforderlich, aber üblich und zu empfehlen. Im Rahmen der vertraglichen Absprache ist es möglich, die einzelnen Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz inhaltlich, räumlich oder zeitlich zu beschränken.
- Eingeräumt werden können einfache Nutzungsrechte nach § 31 Abs. 2 UrhG. Folge ist, dass der Urheber bzw. Datenbankhersteller die betroffenen Nutzungs- und Verwertungsrechte auch beliebig vielen anderen Personen einräumen kann.
- Alternativ können ausschließliche Nutzungsrechte nach § 31 Abs. 3 UrhG eingeräumt werden. In diesem Fall erhält die Vertragspartei im Umfang der vertraglichen Einigung Exklusivrechte an der Datenbank bzw. dem Datenbankwerk. Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten sind typischerweise auch dazu berechtigt, gegen Rechtverletzungen durch Dritte selbständig vorzugehen.
VI. Vorgehen gegen Rechtsverletzungen
Bei Rechtsverletzungen steht dem Urheber bzw. Datenbankhersteller nach § 97 Abs. 1 UrhG ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Unterlassung sowie Beseitigung gegen den Verletzer zu. Kommt Verschulden hinzu, ist er darüber hinaus berechtigt, Schadensersatz zu fordern (§ 97 Abs. 2 UrhG). Um den Schadensersatzanspruch beziffern zu können, darf er Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung verlangen.
Der Rechteinhaber kann sodann frei wählen, nach welcher der folgenden Berechnungsmethoden Schadensersatz zu zahlen hat.
- Entgangener Gewinn
- Herausgabe des durch die Rechtsverletzung erwirtschafteten Gewinns nach § 97 Abs. 2 S. 2 UrhG
- Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG (Lizenzanalogie)
Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte soll der Rechteinhaber den Verletzer gemäß § 97a Abs. 1 UrhG außergerichtlich abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden. Gibt der Rechtsverletzer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, kann der Rechteinhaber bei künftigen Verstößen die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen. Verweigert er die Abgabe, kann der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bei Dringlichkeit per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden, ansonsten per Hauptsacheklage.
VII. Können an einer Datenbank weitere Schutzrechte bestehen?
Ja, im Zusammenhang mit der Datenbank können gegebenenfalls noch weitere Schutzrechte bestehen, die von Rechten an der Datenbank unabhängig sind. Beispiele:
- Urheberrechte am zugrundeliegenden Computerprogramm (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69a UrhG)
- Je nach Ausgestaltung ggf. Urheberrechte an Bedienungsanleitungen oder Infotexten nach (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 7 UrhG)
- Urheberrechte an grafischen Ausgestaltungen, sofern diese ausreichende Schöpfungshöhe aufweisen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG)
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Hinweis: An der Erstellung dieses Beitrags hat unser wissenschaftlicher Mitarbeiter Robin Attardo mitgewirkt.