Alles Wichtige zu Ihrer Designanmeldung
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Rechtliche Tipps zu Designanmeldungen und Designverletzungen
Wie schützt man ein Design rechtlich? Was kostet Designschutz oder wie geht man gegen Verletzungen vor? Hier finden Sie Antworten auf alle wichtigen Fragen zum Designschutz inklusive strategischen Tipps.
Inhaltsübersicht
I. Rechtlicher Rahmen für Deutschland bzw. Europa
II. Was sind Designs bzw. Geschmacksmuster?
III. Rechtliche Voraussetzungen für den Schutz eines Designs
1. Neuheit
2. Eigenart
3. Ausschlussgründe
4. Kommt ggf. ein anderes Schutzrecht in Betracht?
IV. Designanmeldung
V. Wo gilt Designschutz und wie lange?
1. Deutschland
2. Europäische Union
a. Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
b. Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
3. Erweiterter internationaler Schutz
VI. Was kostet Designschutz?
1. Deutschland
2. Europäische Union
VII. Welche Ansprüche bestehen bei einer Designverletzung?
1. Prozessuales
2. Unterlassung (§ 42 Abs. 1 DesignG)
3. Vernichtung (§ 43 Abs. 1 DesignG)
4. Auskunft (§ 46 DesignG)
5. Schadensersatz (§ 42 Abs. 2 DesignG)
VIII. Checkliste: Design, Bildmarke oder 3D-Marke?
I. Rechtlicher Rahmen für Deutschland bzw. Europa
In Deutschland richtet sich der Schutz von Designs nach dem Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (DesignG, bis 31.12.2013: „Geschmacksmustergesetz“). Auf europäischer Ebene werden Designs als sog. Geschmacksmuster nach der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordung (GGV) geschützt. Die rechtlichen Voraussetzungen für ein Geschmacksmuster bzw. eingetragenes Design sind materiell-rechtlich identisch.
Was ist der Unterschied zwischen einem Geschmacksmuster und einem eingetragenem Design? Das eingetragene Design hieß in Deutschland früher Geschmacksmuster. Mit dem 2014 in Kraft getretenen Designgesetz wurde das deutsche Geschmacksmuster umbenannt in „eingetragenes Design“. Auf europäischer Ebene heißt sein Pendant weiterhin „Geschmacksmuster“, genauer gesagt Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Beide Begriffe meinen den gleichen Typ von Schutzrecht.
II. Was sind Designs bzw. Geschmacksmuster?
Ein Design bzw. Geschmacksmuster ist die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon.
Die Erscheinungsform ergibt sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur, der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung (vgl. § 1 Nr. 1 DesignG, Art. 3 GGV). Ein Erzeugnis ist jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand. Umfasst sind Verpackung, Ausstattung und grafische Symbole. Auch Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden, können Erzeugnisse im Sinne des Designgesetzes (DesignG) und der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) sein.
Beispiele für Designs: Erscheinungsform von Fahrzeugen, Möbeln, Bekleidung, Textilmustern oder grafischen Symbolen. Designschutz kann zum Beispiel für die Karosserieform einer Kfz-Baureihe wie der des Porsche 911 bestehen. Im Einzelfall kann es aber an Eigenart fehlen, wenn sich die einzelnen Modelle der jeweiligen Baureihen nicht deutlich genug voneinander unterscheiden (EuG, Urteil vom 06.06.2019, Az. T-210/18).
Die unterschiedlichen Erzeugnisse werden im Register in verschiedenen Warenklassen geführt. Das soll insbesondere die Recherchierbarkeit erleichtern. Die Einteilung erfolgt international einheitlich nach der Locarno-Klassifikation in 32 Hauptklassen und 237 Unterklassen von Warengruppen.
Beispiel: Für den Designschutz eines Kraftfahrzeugs wäre Klasse 12 „Automobilkarosserien“ mit der Unterklasse 12-08 „Automobile, Busse und Lastkraftwagen“ maßgeblich.
III. Rechtliche Voraussetzungen für den Schutz eines Designs
Ein Design muss neu sein und Eigenart aufweisen (§ 2 Abs. 1 DesignG, Art. 4 Abs. 1 GGV), ohne dass Ausschlusstatbestände der § 3 DesignG bzw. Art. 8, 9 GGV erfüllt sind.
1. Neuheit
Ein Design gilt als neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist. Designs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden (§ 2 Abs. 2 DesignG, Art. 5 Abs. 1 GGV).
Die Offenbarung eines Designs liegt vor, wenn das Design bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (§ 5 DesignG und Art. 7 Abs. 1 GGV). Die Offenbarung muss nicht in Deutschland oder innerhalb der europäischen Union erfolgt sein. Maßgeblich ist, ob und wie die in der Gemeinschaft tätigen Fachkreise (§ 5 Satz 1 DesignG, Art. 7 Abs. 1 GGV) auf dem jeweiligen Fachgebiet im normalen Geschäftsverlauf die Möglichkeit der Kenntnisnahme von dem Design bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmuster haben.
Beispiele: Veröffentlichung in einem Katalog, Präsentation des Designs auf einer Messe im Inland oder Ausland, z.B. in den USA (EuG, Urteil vom 14.03.2018, Az. T-651/16). Verteilung von Katalogen an Händler spricht für Offenbarung, wobei unter Umständen bereits die Abgabe an nur einen einzigen Händler ausreichend sein kann. Vorgelegte Dokumente müssen auf den ersten Blick zuverlässig und solide erscheinen (vgl. EuG, Urteil vom 02.03.2022, Az. T-1/21 – Möbelstück). Eine Offenbarung ist auch durch Präsentation des Produkts im Internet möglich (BGH, Urteil vom 11.01.2018, Az. I ZR 187/16 – Ballerinaschuh). Das Einstellen der Abbildung eines Geschmacksmusters im Internet kann als Offenbarung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 GGV gewertet werden, was durch Screenshots nachweisbar ist (zu Fragen der Beweiskraft und Manipulierbarkeit von Screenshots siehe EuG, Urteil vom 20.10.2021, Az. T-823/19).
Ein Design gilt nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es nur einem Dritten unter der Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde (§ 5 S. 2 DesignG, Art. 7 Abs. 1 S. 2 GGV). Das wird insbesondere angenommen, wenn aufgrund eines besonderen Treue- oder Vertrauensverhältnisses Verschwiegenheit erwartet werden kann (BGH, Urteil vom 22.01.1963, Az. Ia ZR 60/63 – Stapelpresse). Wird diese Pflicht der Vertraulichkeit gebrochen, kann dies dennoch eine öffentliche Zugänglichmachung darstellen (BGH, Urteil vom 09.02.1993, Az. X ZB 7/92 – Reprint-Versendung). § 5 S. 2 DesignG und Art. 7 Abs. 1 GGV regeln nämlich nicht, welche Rechtsfolge ein Bruch der Vertraulichkeit nach sich zieht.
An Neuheit fehlt es, wenn im vorbekannten Formenschatz bereits ein identisches Design vorhanden ist. Designs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden (§ 2 Abs. 2 S. 2 DesignG, Art. 5 Abs. 2 GGV). Für die Beurteilung der Neuheit eines Designs ist zu prüfen, ob zwischen den einander gegenüberstehenden Erzeugnissen Unterschiede vorhanden sind, die nicht unwesentlich sind, auch wenn diese gering sein mögen (vgl. EuG, Urteil vom 21.06.2018, Az. T-228/16).
Besteht das Design aus einer Kombination verschiedener Gestaltungsmerkmale, ist auf den Gesamteindruck abzustellen, der durch die verschiedenen Gestaltungselemente vermittelt wird. Das Merkmal der Neuheit fehlt nur dann, wenn die Kombination der verschiedenen Elemente der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Die Neuheit entfällt nicht dadurch, dass nur einzelne Elemente eines Erzeugnisses öffentlich zugänglich gemacht wurden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2019, Az. I-20 U 103/18 – Badeschuh).
Maßgeblich für den Beginn des Designschutzes des eingetragenen Designs bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist der Anmeldetag (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2018, Az. I-20 U 81/17). Dies ist der Tag, an dem der Schutzantrag mit allen Pflichtangaben bei der Behörde eintrifft. Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster muss wie seine Bezeichnung nahelegt nicht angemeldet werden. Maßgeblich für den Schutzbeginn ist hier der Tag, an dem das Muster der Öffentlichkeit bekannt gemacht wurde.
Wichtige Ausnahme: Nach der in § 6 DesignG bzw. Art. 7 Abs. 2, 3 GGV geregelten Neuheitsschonfrist bleibt die Veröffentlichung eines Designs durch den Entwerfer oder eine ihm zuzurechnende Person bis zu 12 Monate vor der Anmeldung bei der Neuheitsbeurteilung außen vor. Frühere Vorveröffentlichungen sind unter diesen Voraussetzungen also nicht neuheitsschädlich.
2. Eigenart
Ein Design hat gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 DesignG, Art. 6 Abs. 1 GGV Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, der beim informierten Benutzer hervorgerufen wird, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist.
Der informierte Benutzer ist eine fiktive Person, die in Bezug auf designtechnische Fragestellungen eine gewisse Vorkenntnis hat, ohne jedoch ausgebildeter Fachmann zu sein. Er achtet darauf, welche Merkmale des Erzeugnisses das Erscheinungsbild prägen und welche unbedeutenden Gestaltungen in den Hintergrund rücken (OLG Hamburg, Urteil vom 08.09.2016, Az. 5 U 173/12). Der informierte Benutzer muss das Produkt, welches das Design verkörpert, zu dem für das Produkt vorgesehenen Zweck benutzen (EuG, Urteil vom 24.10.2019, Az. T-560/18). Es kann zu berücksichtigen sein, welchen Eindruck ein Erzeugnis bei seiner Präsentation in der Werbung und im Verkauf beim informierten Benutzer hervorruft (BGH, Urteil vom 28.01.2016, Az. I ZR 40/14).
Eigenart ergibt sich daraus, dass ein Unterschied im Gesamteindruck entsteht und somit beim informierten Benutzer kein déjà vu im Vergleich zum bereits bekannten Formenschatz hervorgerufen wird (EuG, Urteil vom 28.09.2017, Az. T-779/16). Der maßgebliche Gesamteindruck wird durch die prägenden Merkmale des Designs bestimmt. Wesentlich ist eine Unterschiedlichkeit von vorbekanntem zu neuem Muster. Der künstlerische Wert der Gestaltung findet keine Berücksichtigung. Eine besondere Gestaltungshöhe wie im Urheberrecht ist nicht nötig. Es kommt allein auf die Unterscheidungsfähigkeit gegenüber ähnlichen Designs an. Bei diesem Vergleich wird ein anderes Design (§ 2 Abs. 3 S. 1 DesignG) in Form eines Einzelvergleichs mit bereits vorhandenen Mustern herangezogen (BGH, Urteil vom 22.04.2010, Az. I ZR 89/08). Merkmale eines Geschmackmusters, die bei der vorgesehenen späteren Verwendung des Erzeugnisses nicht erkennbar sind, sind bei der Bewertung der Eigenart des Gesamteindrucks nicht zu berücksichtigen (EuG, Urteil vom 01.12.2021, Az. T-84/21).
Die Prüfung der Eigenart erfolgt nach diesen vier Schritten:
- Betroffener Wirtschaftskreis
- Informierter Benutzer
- Grad der Gestaltungsfreiheit
- Mustervergleich
Bei den ersten drei Schritten ist nur auf das Geschmacksmuster abzustellen, das Gegenstand der Eigenartprüfung ist (vgl. EuG, Urteil vom 10.11.2021, Az. T-193/20).
Für die Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei dem Entwurf des Designs berücksichtigt (§ 2 Abs. 3 S. 2 DesignG, Art. 6 Abs. 2 GGV).
Die Musterdichte spielt in diesem Zusammenhang eine wesentliche Rolle. Je höher die bereits vorhandene Zahl von eingetragenen oder nicht eingetragenen Designs und je enger der Gestaltungsspielraum (z.B. Kfz-Felgen), umso eher sind bereits geringe Abweichungen geeignet, eine Eigenart des Designs zu begründen. Eine geringe Musterdichte kann umgekehrt dazu führen, dass selbst größere Gestaltungsunterschiede für den informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2015, Az. I-20 U 192/13). Dagegen führen ästhetische Markttrends nicht zu einer Einschränkung der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers. Daher verringern sie die Anforderungen an die erforderliche Eigenart eines Geschmacksmusters nicht (EuG, Urteil vom 01.12.2021, Az. T-84/21).
3. Ausschlussgründe
Designschutz darf nicht durch einen der in § 3 DesignG bzw. Art. 8 oder Art. 9 GGV genannten Gründe ausgeschlossen sein. Vom Designschutz ausgeschlossen sind:
a. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind
Das Design schützt die Gestaltung und Formgebung eines Erzeugnisses und nicht dessen technische Funktion. Designschutz setzt zwar nicht voraus, dass ein Erzeugnis ausschließlich ästhetische Gestaltungsmerkmale aufweist. Wenn die Gestaltung aber gänzlich durch die funktionalen Vorgaben bestimmt wird, ist Designschutz ausgeschlossen. Andernfalls könnte es zu einer Umgehung der Voraussetzungen und der Schutzdauer technischer Schutzrechte kommen, z.B. Patente, Gebrauchsmuster (OLG Frankfurt, Urteil vom 04.10.2018, Az. 6 U 206/16).
Um herauszufinden, ob die Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschließlich technisch bedingt sind, muss ermittelt werden, ob die jeweilige Funktion der einzige diese Merkmale bestimmende Faktor ist. In diese Beurteilung sind alle objektiv maßgeblichen Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Dagegen kommt es weder auf die Sicht des „objektiven Beobachters“ an noch darauf, ob alternative Geschmacksmuster oder Gestaltungsmöglichkeiten existieren (vgl. OGH Österreich, Beschluss vom 28.9.2021, Az. 4 Ob 72/21y – Heizsocken; Bestätigung von EuGH, Urteil vom 08.03.2018, Az. C-395/16 – Doceram).
b. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, um mit dem Hauptprodukt kompatibel zu sein
Bei diesem Ausschlusstatbestand handelt es sich um die sog. Must-fit-Klausel. Die Regelung zielt auf Erzeugnisse ab, die typischerweise miteinander verbunden werden. Es soll verhindert werden, dass einzelne Verbindungselemente unter Designschutz gestellt werden und somit hinsichtlich der Vermarktung der Erzeugnisse ein Monopol entsteht.
Beispiel: Bei einem Kühlergrill handelt es sich laut Bundespatentgericht in seinen äußeren Abmessungen nicht um ein „Must-fit“-Teil, sondern um ein dem Designschutz grundsätzlich zugängliches „Must-match„-Teil (BPatG, Beschluss vom 11.07.2019, Az. 30 W (pat) 812/16). Ein „Must-fit“-Teil muss aus rein technischen Gründen in dem jeweiligen Produkt verbaut werden und ist daher vom Designschutz ausgeschlossen. Ein „Must-match“-Teil wird dazu benötigt, ein komplexes Produkt in sein ursprüngliches Erscheinungsbild zurückzuversetzen. Klassisches Beispiel sind Kfz-Ersatzteile wie Kühlergrill, Tür, Stoßstange etc.
Sonderfall: Designschutz von Ersatzteilen
Die designrechtliche Schutzfähigkeit der „Must-match“-Teile führte dazu, dass insbesondere Kfz-Ersatzteile durch die Hersteller designrechtlich geschützt wurden und Kunden im Reparaturfall auf diese (teuren) Ersatzteile angewiesen waren. Mittlerweile ist es auch Drittanbietern möglich, Ersatzteile anzubieten.
Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26.11.2020 wurde eine „Reparaturklausel“ über § 40a DesignG in das Designgesetz aufgenommen. Hiernach besteht kein Designschutz für ein in ein Erzeugnis eingebautes Design, das ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist und mit dem Zweck verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um ihm wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen.
Wichtig: Es muss sich um sichtbare Ersatzteile handeln, die Teil eines komplexen Erzeugnisses sind und zweckgebunden zu Reparaturzwecken genutzt werden. Ausgenommen sind bestehende Rechte aus einem eingetragenen Design, das vor dem 02.12.2020 angemeldet wurde (§ 73 Abs. 2 DesignG). Damit gilt Bestandsschutz für alle designrechtlich geschützten Ersatzteile, die vor diesem Stichtag angemeldet wurden.
Ausnahme des § 3 Abs. 2 DesignG: Für Bauteilsysteme ist designrechtlicher Schutz möglich. Der Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 2 DesignG gilt nicht für Verbindungselemente, die dem Zweck dienen, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen (sog. „Lego-Klausel“; EuG, Urteil vom 24.03.2021, Az. T-515/19).
c. Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten
Designs verstoßen gegen die öffentliche Ordnung, wenn sie grob verunglimpfend, politisch oder religiös diskriminierend oder volksverhetzend sind. Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt vor, wenn eine Verletzung des Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden gegeben ist. Gegenstand von Entscheidungen waren häufig sexuell aufgeladene Designs. Beispielsweise kann die Darstellung des weiblichen Intimbereichs einen Verstoß gegen die guten Sitten begründen (BPatG, Beschluss vom 10.08.2017, Az. 30 W (pat) 705/17). Zu beachten ist aber, dass die Moralvorstellungen der Gesellschaft dynamisch sind. Im Laufe der Zeit kann sich die Vorstellung ändern, was gegen die guten Sitten verstößt.
d. Designs, die missbräuchlich Zeichen, Abzeichen, Emblemen und Wappen verwenden, die im öffentlichen Interesse liegen
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 DesignG, Art. 25 Abs. 1 lit. g GGV sollen Zeichen von öffentlichem Interesse von einer Monopolisierung durch ein Design ausgeschlossen werden (BPatG, Beschluss vom 12.10.2017, Az. 30 W (pat) 701/17).
Beispiele: Drei gleich große Streifen im Querformat in den Farben gold/gelb – rot – schwarz stellen eine Nachahmung der Bundesflagge dar und besitzen daher keine Eintragungsfähigkeit (BPatG, Beschluss vom 02.08.2018, Az. 30 W (pat) 719/16). Münzen, die als Hoheitszeichen klassifiziert werden, sind ebenfalls vom designrechtlichen Schutz ausgeschlossen (BPatG, Beschluss vom 12.10.2017, Az. 30 W (pat) 701/17).
4. Kommt ggf. ein anderes Schutzrecht in Betracht?
a. Markenrecht
Will man eine Grafik rechtlich schützen, kommt statt einer Designanmeldung prinzipiell auch eine Markenanmeldung in Betracht. Entscheidend ist der Einsatzzweck der Grafik. Will man mit der Grafik auf die Herkunft von Waren bzw. Dienstleistungen hinweisen, ist die Anmeldung einer Bildmarke bzw. 3D-Marke der richtige Weg. Geht es um den Schutz dekorativer Gestaltung, erreicht man dies am besten über die Registrierung eines Designs bzw. Geschmacksmusters.
Marken haben den Vorteil, dass ihr Schutz zeitlich unbegrenzt aufrecht erhalten werden kann, wenn sie für die registrierten Waren bzw. Dienstleistungen in ernsthaftem Umfang markenmäßig benutzt und die jeweiligen Verlängerungsgebühren gezahlt werden. Designs haben dagegen eine maximale Schutzdauer von 25 Jahren.
Tipp: Alles Wichtige zu Markenanmeldungen finden Sie in unseren großen Marken-FAQ. Beachten Sie auch unseren Beitrag zum Vorab-Check auf absolute Schutzhindernisse.
b. Urheberrecht
Ein Design kann (parallel) ein urheberrechtliches Werk darstellen. Dazu ist keine Registrierung vorgesehen oder nötig. Voraussetzung ist, dass das Design ausreichende Schöpfungshöhe aufweist, dann entsteht automatisch Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz. Insoweit unterscheidet sich das Urheberrecht vom Schutz eines eingetragenen Designs bzw. Geschmacksmusters durch Anmeldung beim zuständigen Amt, wofür keine Schöpfungshöhe notwendig ist.
Nach der Rechtsprechung des BGH zur urheberrechtlichen „kleinen Münze“ reicht vergleichsweise geringe Schöpfungshöhe aus (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 143/12 – Geburtstagszug). Der EuGH betont dagegen, dass Designrecht und Urheberrecht unterschiedliche Ziele verfolgen und daher unterschiedlichen Regeln unterworfen sind. Der besondere Schutz nach dem Geschmacksmusterrecht und der allgemeine Schutz nach der Urheberrechtsrichtlinie können zwar dem Grunde nach nebeneinander bestehen. Der kumulative Schutz sei aber restriktiv zu handhaben (EuGH, Urteil vom 12.09.2019, Az. C-683/17 – Cofemel).
Nach dem EuGH ist der Schutz von Mustern und Modellen im Kern dem Geschmacksmuster- bzw. Designrecht vorbehalten. Kommt auch urheberrechtlicher Schutz in Betracht kommt, ist eine restriktive Auslegung geboten. Möglicherweise wird der BGH seine Rechtsprechung zu den geringen Anforderungen an die Gestaltungshöhe bei Werken der „kleine Münze“ daher in der Zukunft noch einmal anpassen.
IV. Designanmeldung
Das Design und das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden als Registerrechte beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bzw. beim Amt der Europäischen Union (EUIPO) auf Anmeldung in das jeweilige Register eingetragen. Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster muss nicht angemeldet werden.
Die Designanmeldung muss enthalten:
- einen Antrag auf Eintragung (§ 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 DesignG)
- Angaben zur Identität des Anmelders (§ 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 DesignG)
- eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe (Darstellung) des Designs (§ 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 DesignG)
- eine Angabe der Erzeugnisse, bei denen das Design verwendet werden soll (§ 11 Abs. 3 DesignG)
Der wichtigste Teil der Designanmeldung ist die zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Designs. Diese wird im Register vermerkt und beschreibt den genauen Schutzgegenstand. Vom Schutz umfasst sind nur Merkmale der Erscheinungsform, die in der Wiedergabe (Designdarstellung) sichtbar gezeigt werden (vgl. § 37 Abs. 1 DesignG). Die Wiedergabe muss aus einer farbigen oder schwarz-weißen, fotografischen oder sonstige grafischen Darstellung des Designs bestehen. Wird das Design in Farbe geschützt, ist der Schutzumfang auf die gewählte Farbzusammenstellung beschränkt. Wird das Design hingegen schwarz-weiß bzw. in Grautönen zur Anmeldung eingereicht, erstreckt sich der Schutzumfang auf alle Farbzusammenstellungen, die die durch die Graustufen dargestellten Kontraste umfassen.
Beispiele für zulässige Darstellungen des Gegenstands: Fotos, (technische) Zeichnungen. Es dürfen bis zu zehn Darstellungen in das Register aufgenommen werden, um die den Schutz begründenden Merkmale hervorzuheben. Jede darüber hinausgehende Darstellung bleibt unberücksichtigt (vgl. § 7 Abs. 1 DesignV). Eine Darstellung darf nur eine Ansicht des Designs zeigen (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 3 DesignV).
Gefahr bei unterschiedlichen Darstellungen: Ein Design ist nichtig, wenn in der Anmeldung nicht die Erscheinungsform „eines“ Erzeugnisses wiedergegeben wird, weil sich der Gegenstand des Designschutzes in diesem Fall nicht bestimmen lässt. Weichen verschiedene Darstellungen eines Designs voneinander ab und entstehen dadurch Unklarheiten über den Schutzgegenstand, ist der Schutzgegenstand des Designs durch Auslegung zu bestimmen. Bei der Auslegung, für die auf die Sicht der Fachkreise des betreffenden Sektors abzustellen ist, muss das Interesse des Verkehrs berücksichtigt werden, klar erkennen zu können, wofür der Anmelder Schutz beansprucht. Als Auslegungshilfe können insbesondere die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 11 Abs. 3 DesignG), sowie – soweit vorhanden – die Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe (§ 11 Abs. 5 Nr. 1 DesignG) und das Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Design einzuordnen ist (§ 11 Abs. 5 Nr. 3 DesignG), herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2022, Az. I ZR 16/21 – Schneidebretter; BGH, Urteil vom 08.03.2012 – I ZR 124/10 – Weinkaraffe; BGH, Beschluss vom 20.12.2018, Az. I ZB 25/18 – Sporthelm; BGH, Beschluss vom 20.12.2018, Az. I ZB 26/18 – Sportbrille).
- Die Auslegung kann zu dem Ergebnis führen, dass Abweichungen der Wiedergaben bei der Bestimmung des Schutzgegenstands außer Betracht bleiben müssen und der Schutzgegenstand gleichsam aus der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale besteht. Das gilt auch dann, wenn eine Darstellung Elemente enthält, die auf den anderen Darstellungen nicht zu sehen sind, so dass das in den anderen Darstellungen zu sehende Erzeugnis vollständig in der einen Darstellung enthalten ist.
- Eine Schnittmengenbildung ist aber ausgeschlossen, wenn mehrere Darstellungen eines im Wege der Einzelanmeldung angemeldeten Designs verschiedene Ausführungsformen eines Erzeugnisses mit unterschiedlichen Merkmalen der Erscheinungsform dieses Erzeugnisses zeigen. Ein aus der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale im Wege der Abstraktion gebildeter Schutzgegenstand wäre entgegen § 37 Abs. 1 DesignG in der Anmeldung nicht sichtbar wiedergegeben, sondern existierte allein in der Vorstellung des Betrachters. Darüber hinaus müssen Dritte und insbesondere Mitbewerber nach dem Grundsatz der Registerklarheit aus Gründen der Rechtssicherheit aus der Darstellung oder den Darstellungen des Designs im Register unmittelbar und eindeutig ersehen können, wofür der Anmelder Schutz beansprucht. Auch diesem Gebot ist nicht genügt, wenn der vom Anmelder beanspruchte Schutzgegenstand in mehreren gedanklichen Schritten aus den Darstellungen im Register erschlossen werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2022, Az. I ZR 16/21 – Schneidebretter; zum Erfordernis der klaren Erkennbarkeit des Schutzgegenstands nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. c GGV vgl. EuGH, Urteil vom 05.07.2018, Az. C-217/17 – Mast-Jägermeister / EUIPO).
- Die Auslegung kann auch ergeben, dass sich der Schutzgegenstand aus mehreren Gegenständen zusammensetzt, die nach der Verkehrsauffassung ein einheitliches Erzeugnis – ein sogenanntes Kombinationserzeugnis – bilden. Dies liegt insbesondere dann nahe, wenn die abgebildeten Einzelgegenstände ästhetisch aufeinander abgestimmt sind und miteinander in einem funktionalen Zusammenhang stehen (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2012 – I ZR 124/10 – Weinkaraffe; EuG, Urteil vom 25.10.2013, Az. T-231/10). Die Auslegung kann auch lediglich aufgrund einer dieser Eigenschaften – gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer Umstände – zur Annahme eines Kombinationserzeugnisses führen. Maßgeblich ist, welchen Schutzgegenstand die Fachkreise des betreffenden Sektors aus den Darstellungen und den weiteren aus dem Register ersichtlichen Informationen entnehmen. Im Fall eines Kombinationserzeugnisses ist ein isolierter Schutz für die Komponenten des Kombinationserzeugnisses – ohne eine gesonderte Anmeldung – ausgeschlossen, weil das Designrecht keinen Schutz für Teile oder Elemente eines eingetragenen Designs kennt. Führt die Auslegung nicht zu einem hinreichend klaren Ergebnis und bleibt offen, ob Schutz für einen Einzelgegenstand oder ein Kombinationserzeugnis beansprucht wird, geht die Unklarheit zu Lasten des Anmelders und ist das Design nichtig (BGH, Urteil vom 24.03.2022, Az. I ZR 16/21 – Schneidebretter).
Die Anmeldung kann optional eine Beschreibung enthalten, die zur Erläuterung des Schutzgegenstandes unterstützend hinzugezogen werden kann (§ 11 Abs. 5 Nr. 1 DesignG). Abmessungen können bei der Wiedergabe nicht wahrgenommen werden und haben keinen Einfluss auf den Schutzumfang. Auch erhebliche Größenunterschiede haben für den informierten Benutzer keinen andersartigen Gesamteindruck zur Folge (OLG Hamburg, Urteil vom 11.01.2018, Az. 5 U 98/16).
Ergibt die amtliche Prüfung, dass keine Beanstandungen vorliegen, wird das Design in das jeweilige Register eingetragen (§ 19 DesignG, Art. 48 GGV). Wer gegen die Eintragung vorgehen möchte, kann Beschwerde beim Bundespatentgericht (§ 23 Abs. 4 DesignG) oder beim EUIPO einlegen (Art. 57 GGV) oder die Einleitung eines Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA (§§ 33, 34a DesignG) bzw. beim EUIPO (Art. 24 Abs. 1 GGV) beantragen.
Wichtig: Im Anmeldeverfahren wird vom Amt nicht geprüft, ob das Design neu ist und Eigenart besitzt. Zu einer Entscheidung über die Rechtsgültigkeit eines geschützten Designs kommt es nur im Rahmen eines gerichtlichen Verletzungsstreits oder amtlichen Nichtigkeitsverfahrens, z.B. vor dem DPMA. Das eingetragene Design sowie das Geschmacksmuster sind daher ungeprüfte Schutzrechte.
Gegenstandswert bei Designnichtigkeitsverfahren
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist nach § 34a Abs. 5 Satz 2 DesignG in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und § 33 Abs. 1 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Designnichtigkeitsverfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs. Im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren entspricht die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 Euro im Regelfall billigem Ermessen (BGH, Beschluss vom 28.05.2020, Az. I ZB 25/18 – Bundespatentgericht).
Vor diesem Hintergrund ist damit zu rechnen, dass DPMA und BPatG in Zukunft regelmäßig mindestens einen Gegenstandswert von 50.000 Euro ansetzen werden, zumal das Bundespatentgericht zuvor entschieden hatte, dass der Gegenstandswert in Designnichtigkeitsverfahren höher zu bewerten sei als der einer unbenutzten Marke, bei welcher der BGH einen Regelwert von 50.000 Euro annimmt. Eine Reduzierung dieses Gegenstandswerts käme allenfalls bei einer kurzen Restschutzdauer des eingetragenen Designs in Betracht (BPatG, Beschluss vom 10.01.2019, Az. 30 W (pat) 802/17).
V. Wo gilt Designschutz und wie lange?
Der Schutz eines eingetragenen Designs gilt nur für das Land, in dem es registriert wurde (sog. Territorialitätsprinzip). Der Anmelder muss sich daher vor der Anmeldung die Frage stellen, für welche Märkte und damit Länder er Designschutz für sein Erzeugnis beantragen möchte.
1. Deutschland
Um für Deutschland designrechtlichen Schutz nach dem Designgesetz (DesignG) zu erlangen, ist eine Designanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erforderlich. Der Designschutz gilt zunächst für fünf Jahre. Um ihn aufrecht zu erhalten, ist ab dem 6. Jahr eine Aufrechterhaltungsgebühr zu zahlen (§ 28 Abs. 1 DesignG). Die maximale Schutzdauer des eingetragenen Designs in Deutschland beträgt 25 Jahre (§ 27 Abs. 2 DesignG).
2. Europäische Union
a. Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Designschutz mit Wirkung für die Europäische Union kann durch Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmuster erreicht werden. Die Anmeldung erfolgt direkt beim zuständigen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist im gesamten Gebiet der europäischen Union gültig. Eine Beschränkung auf einzelne Mitgliedsstaaten ist nicht möglich. Der Schutz gilt ebenfalls zunächst für fünf Jahre und kann auf maximal 25 Jahre verlängert werden.
b. Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung sieht auf europäischer Ebene zusätzlich den Schutz von nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern vor (Art. 1 Abs. 2 lit. a. GGV). Ein deutsches Pendant in Gestalt eines nicht eingetragenen Designs gibt es nicht.
Voraussetzung für den Schutz eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist zunächst ganz normal dessen Neuheit und Eigenart (Art. 5 Abs. 1 lit. a GGV, Art. 6 Abs. 1 lit. a GGV). Maßgebliche Unterschiede zum eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster bestehen in Entstehung, Dauer und Umfang des Schutzrechts.
- Für das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist keine Registrierung beim EUIPO nötig. Es entsteht automatisch mit Veröffentlichung des Musters innerhalb der Europäischen Union. Die Veröffentlichung in einem Land außerhalb der Europäischen Union genügt nicht, um ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu erlangen. Veröffentlichungen in Drittländern können vielmehr neuheitsschädlich wirken, weil die Voraussetzungen der Neuheit nicht mehr erfüllt ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2008, Az. I ZR 126/06 – Gebäckpresse).
- Maßgeblich für die Beurteilung der Neuheit ist der Tag, an dem das Muster erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Das Verteilen von Abbildungen des jeweiligen Gegenstandes an in einem speziellen Wirtschaftszweig tätige Händler kann ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster begründen (EuGH, Urteil vom 13.02.2014, Az. C-479/12).
- Besonderheit: Die Bekanntmachung eines Designs nach dem Designgesetz durch das DPMA (§ 20 DesignG) kann gleichzeitig die Art. 11, 110a GGV erfüllen. Mit der Folge, dass mit der Veröffentlichung neben dem deutschen eingetragenen Design automatisch ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf europäischer Ebene entsteht. Auf die gleiche Weise kann durch eine Marken- oder Patentanmeldung ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster entstehen, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
- Die Schutzdauer eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters beträgt maximal drei Jahre (Art. 11 GGV) und kann nicht verlängert werden.
Vorteil eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist, dass dessen Schutz automatisch und kostenfrei mit Veröffentlichung entsteht. Nachteil im Vergleich zu einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster bzw. Design ist, dass es keinen Registereintrag gibt. Daraus können im Falle eines Verletzungsverfahren Beweisschwierigkeiten resultieren. Wer Rechte aus dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster geltend machen will, sollte die Veröffentlichung daher überzeugend dokumentieren, so dass er im Zweifel den Beweis hierfür antreten kann (Art. 85 Abs. 2 GGV). Weiterer Nachteil: Während die eingetragenen Schutzrechte ein Ausschließlichkeitsrecht gewähren, ist der Schutzumfang des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters auf Nachahmungen beschränkt und räumt kein ausschließliches Recht ein (Art. 19 Abs. 1, 2 GGV).
3. Erweiterter internationaler Schutz
Bei der WIPO (World Intellectual Property Organisation) kann ein Design für Vertragsstaaten angemeldet werden, die dem Haager Abkommen über die internationale Anmeldung von Designs angehören (vgl. §§ 66 ff. DesignG). Hierdurch wird kein einheitliches Schutzrecht gewährt, sondern ein Bündel nationaler Rechte am Design. Der Schutzinhalt richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Recht.
VI. Was kostet Designschutz?
Der Schutz eines Designs ist vergleichsweise günstig. Nachfolgend finden Sie eine Auflistung der amtlichen Anmeldegebühren für Deutschland, Europa sowie International (ohne Aufschiebung, ggf. zzgl. Rechtsanwaltshonorar).
1. Deutschland
Eine Designanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) kostet bei elektronischer Anmeldung 60 Euro. Bei einer Papieranmeldung werden Gebühren in Höhe von 70 Euro erhoben. Möchte man mehrere Designs anmelden, kann eine Sammelanmeldung ratsam sein. In diesem Fall sinken die Kosten gestaffelt im Vergleich zu einer jeweiligen Einzelanmeldung. Darüber hinaus werden ab dem 6. Jahr ggf. Aufrechterhaltungsgebühren fällig, die gestaffelt von zunächst 90 Euro für das 6. bis 10. Schutzjahr auf 180 Euro für das 21. bis 25. Schutzjahr steigen.
Einzelanmeldung | Sammelanmeldung Kosten je Design | |
---|---|---|
elektronische Anmeldung | 60 Euro | 6 Euro (min. 60 Euro) |
Papieranmeldung | 70 Euro | 7 Euro (min. 70 Euro) |
Beispiel: Sammelanmeldung von 15 Designs (elektronisch)
15 x 6 Euro = 90 Euro
Beispiel: Sammelanmeldung von 15 Designs (Papierform)
15 x 7 Euro = 105 Euro
Aufrechterhaltungsgebühr je Design (auch Sammelanmeldung) | Höhe |
---|---|
6. bis 10. Schutzjahr | 90 Euro |
11. bis 15. Schutzjahr | 120 Euro |
16. bis 20. Schutzjahr | 150 Euro |
21. bis 25. Schutzjahr | 180 Euro |
2. Europäische Union
Die Amtsgebühren hängen von der Zahl der angemeldeten Geschmacksmuster ab. Es muss stets eine Grundgebühr für ein einzelnes Geschmacksmuster oder für das erste Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung gezahlt werden. Für das zweite bis zehnte Geschmacksmuster fällt eine ermäßigte Gebühr an. Ab dem elften Geschmacksmuster erweitert sich diese Ermäßigung.
Eintragung | Bekanntmachung | |
---|---|---|
Grundgebühr | 230 Euro | 120 Euro |
Zusätzliche Eintragung / Bekanntmachung / je GGM (2 bis 10) | 115 Euro | 60 Euro |
Ab dem 11. GGM | 50 Euro | 30 Euro |
Beispiel: Anmeldung eines einzelnen Gemeinschaftsgeschmacksmusters
230 Euro + 120 Euro = 350 Euro
Beispiel: Sammelanmeldung von 5 Gemeinschaftsgeschmacksmustern
1 x 230 Euro + 1 x 120 Euro = 350 Euro (für das erste GGM)
4 x 115 Euro + 4 x 60 Euro = 875 Euro (für das 2. bis 5. GGM)
Gesamtkosten: 1.050 Euro
Beispiel: Sammelanmeldung von 15 Gemeinschaftsgeschmacksmustern
1 x 230 Euro + 1 x 120 Euro = 350 Euro (für das erste GGM)
9 x 115 Euro + 9 x 60 Euro = 1.575 Euro (für das 2. bis 10. GGM)
5 x 50 Euro + 5 x 30 Euro = 400 Euro (für das 11. bis 15. GGM)
Gesamtkosten: 2.325 Euro
Für das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster fallen nach Ablauf von fünf Jahren die gleichen Aufrechterhaltungsgebühren im gleichen Zeitraum an wie bei dem eingetragenen Design nach dem DesignG. Zur Berechnung kann auch der Gebührenrechner des EUIPO genutzt werden.
3. Internationale Designanmeldung
Die Kosten für eine internationale Designanmeldung über die WIPO sind insbesondere davon abhängig:
- für wie viele Designs Schutz beantragt werden soll,
- wie viele Darstellungen des Designs eingereicht werden,
- für welche Länder Designschutz erwirkt werden soll und
- ob es zu Beanstandungen der ausländischen Ämter für geistiges Eigentum kommt.
Anzahl der Designs: Die Grundgebühr der WIPO für die Anmeldung eines Designs beträgt 397 Schweizer Franken (CHF). Für jedes weitere Design, das im Rahmen der gleichen Anmeldung geschützt werden soll, erhöht sich die Basisgebühr um jeweils 19 CHF. Voraussetzung ist allerdings, dass alle Designs der gleichen Locarno-Klasse angehören.
Anzahl der Darstellungen des Designs: Neben den Grundgebühren verlangt die WIPO außerdem Gebühren für die Bekanntmachung des Designs im International Designs Bulletin. Pro Darstellung eines Designs fallen 17 CHF an. Wenn Sie beispielsweise ein Design anmelden und zur Wiedergabe des Designs drei bildliche Darstellungen bei der WIPO einreichen, werden 3x 17 CHF für deren Bekanntmachung berechnet.
Gebühren der Zielländer: Zu den Grundgebühren der WIPO kommen die amtlichen Gebühren der einzelnen Zielländer. Viele Länder fordern für die Bearbeitung einer über die WIPO eingereichten Designanmeldung eine sogenannte Standard designation fee, also eine Standardgebühr, die gemäß internationaler Regelungen für eine Designanmeldung entweder 42, 60 oder 90 CHF beträgt. Andere Länder hingegen berechnen für die Bearbeitung der Anmeldung eines solchen Designs eine sogenannte Individual designation fee. Der Begriff „Individual“ bedeutet allerdings nicht, dass die Gebühren des Ziellandes mit dem Designanmelder individuell ausgehandelt werden. Vielmehr stellt die „Individual designation fee“ eine speziell durch das Zielland festgesetzte Gebühr für Designanmeldung dar, die von den oben genannten Standardgebühren abweicht.
Eine gute Kostenübersicht ermöglicht der WIPO Fee Calculator. Grundsätzlich gilt: Je mehr Länder ausgewählt werden, umso höher steigen die Kosten.
Eintragung | Bekanntmachung | |
---|---|---|
WIPO Grundgebühr für ein Design | 357 CHF | 17 CHF (pro Wiedergabe des Designs) |
Gebühren der Zielländer für die Eintragung eines Designs | Standard designation fee: 42, 60 oder 90 CHF oder Individual designation fee | |
WIPO Gebühr für zusätzliche Eintragung / Bekanntmachung / je Design | 19 CHF | 17 CHF (pro Wiedergabe des Designs) |
Gebühren der Zielländer für die Eintragung weiterer Designs / je Design | Standard designation fee: 2, 20 oder 50 CHF oder Individual designation fee |
Beispiel: Eine deutsche Firma möchte ihr Design in der Schweiz schützen. Es werden drei Wiedergaben des Designs bei der WIPO eingereicht.
397 CHF (Grundgebühr) + 60 CHF (Level 2 Standard designation fee) + 51 CHF (3x 17 CHF – Bekanntmachungsgebühr) = 508 CHF (ggfs. zzgl. Rechtsanwaltsgebühren)
Beispiel: Eine deutsche Firma möchte ihr Design in der Schweiz und in den USA schützen. Es werden fünf Wiedergaben des Designs bei der WIPO eingereicht.
397 CHF (Grundgebühr) + 60 CHF (Level 2 Standard designation fee – Schweiz) + 989 CHF (Part 1 of 2 of Individual Designation Fee (Undiscounted)* – USA) + 85 CHF (5x 17 CHF – Bekanntmachungsgebühr) = 1.531 CHF (ggfs. zzgl. Rechtsanwaltsgebühren)
Hinweis: Neben den Gebühren die an die WIPO zu entrichten sind müssen weitere Gebühren an das US-amerikanische Amt für geistiges Eigentum (USPTO) bezahlt werden (718 CHF – Part 2 of 2 of Individual Designation Fee (Undiscounted)*)
* Bei kleineren Unternehmen fallen niedrigere Gebühren an, vgl. https://www.wipo.int/hague/en/fees/individ-fee.html.
Beispiel: Eine deutsche Firma möchte zwei Designs in der Schweiz schützen. Es werden vier Wiedergaben des Designs bei der WIPO eingereicht.
397 CHF (Grundgebühr) + 19 CHF (Grundgebühr für ein zusätzliches Design) + 60 CHF (Level 2 Standard designation fee) + 20 CHF (Level 2 Standard designation fee for additional designs) + 68 CHF (4x 17 CHF – Bekanntmachungsgebühr) = 564 CHF (ggfs. zzgl. Rechtsanwaltsgebühren)
Beanstandungen von ausländischen Ämtern für geistiges Eigentum
Beanstandet ein ausländisches Amt für geistiges Eigentum die beantragte Designanmeldung im Zielland, hat der Designanmelder die Wahl, nicht zu reagieren (dann wird die Anmeldung im Umfang der Beanstandung abgelehnt) oder Stellung zu nehmen mit dem Ziel, den Grund der Beanstandung zu überwinden.
Die Stellungnahme gegenüber dem ausländischen Amt für geistiges Eigentum muss in der Regel aufgrund nationaler Regelungen durch einen Korrespondenzanwalt mit Zulassung im Zielland erfolgen. Dessen Kosten werden üblicherweise pauschal und/oder nach Zeitaufwand abgerechnet. Hierfür sollte von vornherein eine entsprechende Rücklage gebildet werden. Deren Höhe hängt von den gewählten Zielländern ab.
VII. Welche Ansprüche bestehen bei einer Designverletzung?
Ein eingetragenes Design bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt dem Rechteinhaber das ausschließliche Recht zur Benutzung des Designs. Gleichzeitig darf er Dritten verbieten, das Design ohne seine Zustimmung zu benutzen (§ 38 Abs. 1 DesignG). Der Benutzungsbegriff umfasst insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr von Erzeugnissen, die das geschützte Design verletzen.
1. Prozessuales
Für Designstreitsachen sind die Landgerichte ausschließlich sachlich zuständig, und zwar ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 52 DesignG). Ausgenommen ist die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 DesignG, insoweit gilt § 52b DesignG. Die ausschließliche Zuständigkeit hat zur Folge, dass keine Parteivereinbarung möglich ist, nach welcher der Streit vor einem Amtsgericht ausgetragen werden soll. Für Streitsachen wegen Gemeinschaftsgeschmacksmustern sind gemäß Art. 80 Abs. 1 GGV die Gemeinschaftsgeschmackmustergerichte sachlich zuständig, was in Deutschland gemäß § 63 Abs. 1 DesignG ebenfalls eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte bedeutet.
Achtung Sonderzuständigkeiten: § 52 Abs. 2 DesignG (Streitigkeiten aus deutschen Designs) bzw. § 63 Abs. 2 DesignG (Streitigkeiten aus Gemeinschaftsgeschmacksmustern) erlauben es den Bundesländern, per Rechtsverordnung Sonderzuständigkeiten einzelner Gerichten erster und zweiter Instanz zu bestimmen. Für den Bereich der Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitigkeiten wurde diese Möglichkeit von allen Ländern genutzt (→ Liste). In Bezug auf Streitigkeiten über deutsche Designs haben die meisten, aber nicht alle Länder von ihrem Zuweisungsrecht Gebrauch gemacht.
Funktionell zuständig innerhalb der Landgerichte sind bei Streitigkeiten aus eingetragenen Designs bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmustern die Kammern für Handelssachen (KfH), da es sich um Handelssachen im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 4 c) GVG handelt (vgl. LG Frankfurt, Beschluss vom 19.05.2022, Az. 2-03 O 94/22).
2. Unterlassung (§ 42 Abs. 1 DesignG)
Wird das Recht am eingetragenen Design bzw. Geschmacksmuster verletzt, hat der Rechteinhaber gegen den Verletzer Anspruch auf Unterlassung. Ob die Designrechtsverletzung absichtlich oder versehentlich erfolgte, ist ohne Bedeutung, da der Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig besteht. Ist es bereits zu einer Designverletzung gekommen, wird Wiederholungsgefahr (§ 42 Abs. 1 S. 1 DesignG) vermutet. Der Verletzer kann die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen.
Der Rechtsinhaber muss eine drohende erste Designverletzung jedoch nicht abwarten. Bei Erstbegehungsgefahr kann er schon vorher tätig werden. Damit der vorbeugende Unterlassungsanspruch Erfolg hat, müssen allerdings konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Verletzung des Designrechts vorliegen. Es muss zuverlässig zu beurteilen sein, ob alle Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGH, Urteil vom 04.05.2016, Az. I ZR 58/14).
3. Vernichtung (§ 43 Abs. 1 DesignG)
Der Verletzte kann den Verletzer auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnisse in Anspruch nehmen (BGH, Urteil vom 28.01.2016, Az. I ZR 40/14).
Der Vernichtungsanspruch soll sicherstellen, dass designverletzende Gegenstände endgültig und unwiderruflich vom Markt verschwinden. Wegen der hohen Eingriffsintensität dieser Maßnahme muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Vernichtung verhältnismäßig ist. Statt der Vernichtung kann der Designrechtsinhaber die Überlassung der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse verlangen. Bei der Überlassung ist eine Vergütung an den Verletzer zu zahlen.
4. Auskunft (§ 46 DesignG)
Der Verletzte darf den Verletzer auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Zur Auskunft verpflichtet ist, wer das rechtsverletzende Erzeugnis hergestellt oder verbreitet hat. Der zur Auskunft verpflichtete muss Angaben über Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten, gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen der Erzeugnisse machen. Zusätzlich muss über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse und die Preise, die dafür gezahlt wurden, Auskunft erteilt werden. Der Auskunftsanspruch muss im Einzelfall verhältnismäßig sein.
5. Schadensersatz (§ 42 Abs. 2 DesignG)
Handelt der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig, schuldet er dem Rechteinhaber Schadensersatz (§ 42 Abs. 2 DesignG). Nach den im gewerblichen Rechtsschutz üblichen Grundsätzen der dreifachen Schadensberechnung darf der Rechteinhaber alternativ wählen zwischen
- Ersatz von entgangenen Gewinn
Bei der Berechnung des entgangenen Gewinns wird der konkrete Schaden berechnet, der durch die designrechtliche Verletzung entstanden ist (§§ 249 ff. BGB). Bei dieser Variante ist die Beweisführung durch den Verletzten regelmäßig schwierig. Er muss darlegen, dass ein Gewinnausfall auf der konkret begangenen Designverletzung beruht. Das Gericht kann hierbei die Höhe des Schadens nach freier Überzeugung bestimmen (§ 287 Abs. 1 ZPO). Dennoch hat der Verletzte die Pflicht, dem Gericht eine tatsächliche Grundlage darzulegen, die eine zumindest im Groben zutreffende Schätzung des entgangenen Gewinns ermöglicht (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2016, Az. I ZR 90/14).
- Herausgabe des Verletzergewinns
Alternativ möglich ist eine Herausgabe des Verletzergewinns. Im Gegensatz zum entgangenen Gewinn wird in dieser Variante der Gewinn des Verletzers zu Grunde gelegt, der sich aus dem Reingewinn abzüglich der eigenen Kosten des Verletzers berechnet. Die konkrete Berechnung ist auch bei dieser Variante meist problematisch, da der Verletzer dem Verletzten eigene Kosten anspruchsmindernd entgegenhalten kann (z.B. Vertriebs- und Personalkosten). Welche Kosten konkret abzugsfähig sind, ist im Einzelfall zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Verletzergewinns muss das Gericht nach freier Überzeugung (§ 287 ZPO) über die Höhe des Schadens entscheiden (LG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2014, Az. 14c O 237/11).
- Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr
Die mit weitem Abstand am häufigsten gewählte Methode zur Berechnung des Schadensersatzes ist die Lizenzanalogie. In diesem Fall wird eine fiktive Lizenzgebühr berechnet, die vom Verletzer zu zahlen ist. Im Gegensatz zu den beiden vorstehenden Berechnungsmethoden ist gerade kein konkreter Schadensnachweis nötig. Stattdessen wird eine hypothetische Summe zu Grunde gelegt, bei der darauf abzustellen ist, was ein vernünftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Einräumung des Nutzungsrechts gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (BGH, Urteil vom 22.03.1990, Az. I ZR 59/88).
VIII. Checkliste: Design, Bildmarke oder 3D-Marke?
Das Design von Waren, Verpackungen, Mustern und sonstigen Designs lässt sich auf verschiedene Weise rechtlich schützen. Statt einem eingetragenen Design kommt auch eine dreidimensionale Marke (3D-Marke) oder eine Bildmarke in Betracht.
Frage 1: Einsatzzweck – Was wollen Sie mit dem Designschutz bewirken?
Ob sich eine Designanmeldung lohnt oder eine Markenanmeldung vorzuziehen ist, hängt vor allem davon ab, zu welchem Zweck das Design verwendet werden soll. Wenn man mit dem Design auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hinweisen will (sog. Herkunftsfunktion), sollte die Anmeldung einer Marke angestrebt werden. Geht es dagegen um den Schutz einer dekorativen Gestaltung bzw. Verzierung eines Produkts oder seiner Verpackung, ist die Designanmeldung der richtige Weg.
Beispiel: Wollte man den Apfel auf der Rückseite des iPhones als Herkunftshinweis auf ein Produkt der Apple Inc. schützen, müsste eine Bildmarke angemeldet werden. Will man die äußere Gestaltung des Smartphones (Form, Farbe, Look) schützen, ist Designschutz der richtige Weg.
Frage 2: Räumlicher Schutzumfang – Deutschland, Europa oder Welt?
Designschutz gilt territorial, ist also an das oder die Länder gebunden, für die er beantragt wird. Das eingetragene Design kann ebenso wie eine Marke auf rein nationaler Ebene mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland (DPMA), auf europäischer Ebene mit Wirkung für alle Mitgliedsstaaten der EU (EUIPO) oder sogar international mit Wirkung für die im Erstreckungsantrag genannten Staaten (WIPO) geschützt werden.
Frage 3: Wurde das Design bereits offenbart und wenn ja wann?
Eine Bildmarke oder 3D-Marke kann auch noch Jahre nach Beginn der Benutzung beim Markenamt zur Anmeldung gebracht werden. Designschutz ist hingegen maximal zwölf Monate seit erstmaliger Offenbarung möglich. Eine spätere „Heilung“ gibt es nicht. Eine spätere Designanmeldung würde zwar auch nach Ablauf dieser Frist zur Registrierung angenommen, da von Amts wegen keine Prüfung auf Neuheit und Eigenart erfolgt. Selbst wenn es das Design ins Register schafft, kann es wegen mangelnder Neuheit aber jederzeit nachträglich wieder gelöscht werden.
Frage 4: Wie lange wird Schutz benötigt?
Bildmarken und 3D-Marken verfügen über eine theoretisch unbegrenzte Lebensdauer. Bei Zahlung der amtlichen Verlängerungsgebühren vor Ablauf des Schutzzeitraums von zehn Jahren können Marken endlos verlängert werden. Die maximale Schutzdauer eingetragener Designs, die zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren registriert werden, endet dagegen spätestens nach 25 Jahren. Dies gilt sowohl für deutsche eingetragenes Designs als auch Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Wir schützen Ihr neues Design. Nutzen Sie unsere unverbindliche und kostenlose Erstberatung.
Hinweis: Dieser Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres Referendars Niklas Henke erstellt.
Wo würde man denn ein Design konkret (elektronisch für Deutschland) anmelden? Ich finde online nur Marken-Services ab min. 250 € …
Beim DPMA. Ich empfehle aber, die Anmeldung über einen Profi vorzunehmen, zB eine spezialisierte Kanzlei.
Warum? Welche Vorteile bietet eine Anmeldung über eine Kanzlei? Und stimmt es, dass man mit bis zu 2 Jahren rechnen kann, bis es eingetragen ist? Freundliche Grüße Frau Wiest
Wir sorgen u.a. für korrekte Anträge und beraten Sie bei der Auswahl der Produktabbildungen. Auf Wunsch führen wir vorab eine grafische Ähnlichkeitsrecherche durch. Zwei Jahre dauert die Registrierung unserer Erfahrung nach nicht, es geht deutlich schneller. Genaue Zeiträume kann man allerdings nicht nennen. Die Eintragungsgeschwindigkeit hängt von der Auslastung des Amts ab. Da der Anmeldetag für den Beginn des Designschutzes maßgeblich ist und nicht der Tag der finalen Registrierung, sind die praktischen Auswirkungen von Verzögerungen durch das Amt aber ohnehin gering.
Was würde eine Durchführung bei Ihnen kosten? Kennen Sie die Kosten von DPMA, HABM, und WIPO bei mehreren Designs? Dann noch eine Frage…..eine andere Dame hat mir erzählt, ein Produkt entsprach mit 3 Veränderungen nicht mehr ihrem Design…….wenn ich also Beispiel ein Kissen nähe…..kommt jemand anderer daher und macht statt Knöpfe Schleifen daran, ist es schon hinfällig mein Design? Dann macht es doch keinen Sinn, wenn 3 Veränderungen bereits dazu führen????? Danke für eine Antwort, die meine Zweifel vielleicht ändern könnten…
Ich wäre dankbar, wenn Sie Ihre Anfrage regulär per Mail stellen könnten. Hier auf der Pinnwand posten wir keine Angebote. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Reicht bei Geschmacksmuster der Schutz von Out-Lines oder müssen verschiedene Farbinformationen separat geschützt werden?
Sehr geehrter Herr Putte. Betreff : Desingschutz.
Folgende Idee. einen Reifen (Ring) wie zB. ( Hulahubring, Rettungsring etc.), mit gleichen, oder ähnlichen Disignes,
Farbe, Musterung, für eine ganz andere Kategorie (Warengruppe) anzumelden.
Zum Beispiel als Nasenring für Stiere.
Wenn man das kann, würde ich mich gerne bei Ihnen wieder melden.
Vielen Dank schon im Vorraus.
Mit freundlichen Grüßen
W. Kohlhaas,