Wir unterstützen Sie von der Markenanmeldung über die Verteidigung gegen Abmahnungen bzw. dem aktiven Vorgehen gegen Markenverletzungen bis hin zur Verhandlung von Markenlizenzverträgen.
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Anwalt für Markenrecht: Markenanmeldung und Markenschutz
Nicht selten sind Produkte in Gestalt von Waren oder anderen Dienstleistungen Grundlage der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens und bestimmen maßgeblich dessen Wert. Je mehr Mitbewerber es auf dem Markt gibt, welche die gleiche oder eine ähnliche Marke verwenden, desto wichtiger ist eine eindeutige Abgrenzung, die es der Zielgruppe ermöglicht, die Waren und Dienstleistungen der verschiedenen Anbieter unterscheiden zu können. Umso wichtiger ist ein angemessener Schutz Ihrer Marke. Rechtsanwalt Plutte ist als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz auf das Markenrecht spezialisiert. Unsere Rechtsanwälte verteidigen Sie auch bei Markenrechtsverletzungen.
Hintergrund zum Markenrecht
Als Teil des Kennzeichenrechts ist das Markenrecht dem gewerblichen Rechtsschutz zuzuordnen. Größtenteils ist das Markenrecht in Deutschland im Markengesetz (MarkenG) sowie der Verordnung des Markengesetzes (MarkenV) geregelt. Es definiert z.B. den Gegenstand und Reichweite des Markenschutzes, die Schutzdauer einer Marke sowie Schutzhindernisse, die der Schutzfähigkeit eines Zeichens entgegenstehen können. Darüber hinaus regelt das Markengesetz den Schutz von geschäftlichen Bezeichnungen in Gestalt von Unternehmenskennzeichen und Werktiteln.
Dem Inhaber einer Marke gewährleistet das Markenrecht ein sogenanntes Ausschließlichkeitsrecht. Nach der Eintragung einer Marke hat der Markeninhaber das Recht, seine Marke nach Belieben für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu nutzen. Damit Ihre Markenanmeldung den gewünschten Markenschutz zur Folge hat, empfiehlt es sich, einen Anwalt für Markenrecht hinzuzuziehen. Gleichzeitig beinhaltet das Markenrecht ein Verbietungsrecht für den Inhaber. Es erlaubt ihm, jedem Dritten die Nutzung von ähnlichen oder identischen Markenzeichen für identische bzw. ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu verbieten, soweit Verwechslungsgefahr besteht.
Was ist eine Marke?
Bei einer Marke handelt es sich nach § 3 MarkenG um ein rechtlich geschütztes Zeichen, wie zum Beispiel ein Begriff, Logo, Name oder Firmenname, welches Waren, Dienstleistungen oder Firmen identifiziert und dem Inhaber für den Bereich der angemeldeten Waren beziehungsweise Dienstleistungen ein Monopolrecht verschafft – ähnlich dem Eigentum an einer Sache. Die häufigsten Markenarten sind
- Wortmarken
- Wort-/Bildmarken
- Bildmarken
- 3D-Marken
- Hörmarken und
- Farbmarken.
Darüber hinaus lassen sich auch die Designs von Waren, Verpackungen oder Mustern auf verschiedene Arten durch den Designschutz beziehungsweise das Designrecht schützen.
Der geschwungene Coca-Cola Schriftzug ist für diverse Waren und Dienstleistungen geschützt als Wort-/Bildmarke, die Wortfolge „Coca-Cola“ als Wortmarke und die markante Flaschenform als 3D-Marke.
Markenschutz und Schutzhindernisse
Der Markeninhaber ist dazu berechtigt, Dritten die Verwendung von Marken zu verbieten, die mit seiner Marke verwechselbar ähnlich sind. Verletzt ein Dritter bestehende Markenrechte, muss für die unberechtigte Nutzung der Marke gegebenenfalls Schadenersatz gezahlt werden. Der Inhaber selbst kann dagegen beliebig mit seiner Marke verfahren und sie benutzen, verkaufen, oder beispielsweise an Dritte vermieten, die Marke also lizensieren. Ein Anwalt für Markenrecht unterstützt sie dabei, über Ihre Markenanmeldung einen gewissen Freiraum zur Entfaltung einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit zu schaffen.
Merke: Es gibt keine keine rechtliche Verpflichtung zur Markenanmeldung. Ein Produkt kann also auch ohne Markenschutz vertrieben werden. Wer jedoch auf Markenschutz verzichtet, riskiert, dass Dritte das Zeichen als Marke anmelden. Da die Berufung auf ein Vorbenutzungsrecht meist ausscheidet, besteht dann die Gefahr, die Verwendung des eigenen Zeichens nach jahrelanger Benutzung aufgeben zu müssen. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, eine Marke rechtzeitig anzumelden. Ein Anwalt für Markenrecht kann in diesem Fall die gewünschte Marke anmelden, gleich ob mit Wirkung für Deutschland, Europa oder die ganze Welt. Grundsätzlich sollten Interessierte bei Anmeldung einer Marke die Erfahrung einer Rechtsanwaltskanzlei mit spezialisierten Anwälten in Anspruch nehmen, z.B. einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Dies gilt vor allem, wenn es um die juristische Einschätzung zur Eintragungsfähigkeit der Marke sowie die Durchführung einer professionellen Markenrecherche geht. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) überprüft nämlich nicht, ob eine Marke die Schutzrechte Dritter verletzt, das heißt, ob sie gegen relative Schutzhindernisse verstößt.
Im Anschluss an die gründliche Prüfung eines Anwalts für Markenrecht wird die Markenanmeldung vom DPMA auf absolute Schutzhindernisse untersucht. Zu den absoluten Schutzhindernissen (§ 8 MarkenG) gehören beispielsweise Zeichen, die sich nicht graphisch darstellen lassen, welche die betreffenden Waren und Dienstleistungen lediglich beschreiben oder solche, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Außerdem zählen dazu Marken, die ein Hoheitszeichen enthalten, denen eine ersichtliche Irreführungsgefahr innewohnt sowie solche, die gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen. Nur wenn keine absoluten Schutzhindernisse bestehen, kann eine Marke eingetragen werden.
Verteidigung bei Markenverletzung
Wenn Ihre eingetragene Marke durch einen Dritten verletzt wird, zum Beispiel durch Verwendung eines verwechselbar ähnlichen Markenzeichens, können solche Markenverletzungen schnell und effektiv per Abmahnung und gegebenenfalls einstweiliger Verfügung beziehungsweise Klage von einem Anwalt für Markenrecht der Kanzlei Plutte verfolgt werden. Wir prüfen die Erfolgsaussichten und setzen Ihre Markenrechte durch. Im Falle einer berechtigten Abmahnung muss der Markenverletzer die Kosten oder einen eigenen Rechtsanwalt ersetzen. Außerdem droht dem Markenverletzer die Pflicht zur Zahlung von Schadenersatz, soweit er die Marke schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat.
Haben Sie stattdessen eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung erhalten, werden Sie zunächst vom Markeninhaber oder dem ausschließlichen Lizenznehmer aufgrund der Verletzung seiner Marke gerügt und als Verletzer dazu aufgefordert, künftige Markenverletzungen zu unterlassen. Zusätzlich wird der Verletzer dazu aufgefordert, eine vom Gegner vorbereitete strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Diese sollten Sie niemals ohne anwaltliche Prüfung unterzeichnen, sondern am besten einen Anwalt für Markenrecht hinzuziehen.
Nutzen Sie dazu unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung.
Abgrenzungsvereinbarung und Markenlizenzvertrag
Sobald ein Dritter die eingetragene Marke zum Beispiel durch Verwendung eines ähnlichen Markenzeichens verletzt, wird ein Anwalt für Markenrecht die Erfolgsaussichten überprüfen und die Markenrechte durchsetzen. Dabei gibt es weiterhin die Möglichkeit einer Abgrenzungsvereinbarung oder eines Markenlizenzvertrags.
- Abgrenzungsvereinbarung
Oftmals kann eine flexible Lösung im Gegensatz zu einer gerichtlichen Durchsetzung einzelner Ansprüche des Markenrechts für beide Seiten sinnvoller sein. In diesem Fall ist die Erarbeitung einer Abgrenzungsvereinbarung sinnvoll. Es handelt sich um einen zivilrechtlichen Vertrag, mit dem eine Kennzeichenstreitigkeit außergerichtlich zwischen den Rechteinhabern beigelegt wird, um ein Nebeneinanderstehen beider Kennzeichen zu erreichen. Als Ausgleich wird dafür typischerweise ein finanzieller Ausgleich gezahlt.
- Markenlizenzvertrag
In manchen Fällen möchten Mandanten Dritten Nutzungsrechte an ihrer Marke einräumen. Wir erarbeiten für diesen Zweck gemeinsam mit Ihnen individuelle markenrechtliche Lizenzverträge. Darin wird geregelt, auf welche Weise der Markeninhaber (Lizenzgeber) einem Dritten (Lizenznehmer) die Erlaubnis erteilt, seine Marke in einem bestimmten Umfang nutzen zu dürfen. Ein Anwalt für Markenrecht wird im Markenlizenzvertrag die Marke, deren Rechtsstand sowie auch die genaue Lizenzart definieren.
Markenanmeldung und Markenverlängerung
Für eine deutsche Markenanmeldung und Eintragung verlangt das DPMA derzeit Gebühren in Höhe von 300 Euro (290 Euro bei elektronischer Anmeldung). In dieser Gebühr ist Markenschutz für zehn Jahre enthalten. Die Kanzlei Plutte bietet die Anmeldung von Marken zu günstigen Pauschalpreisen an. Die eingetragene Marke kann nach Ablauf der Schutzfrist von zehn Jahren beliebig oft verlängert werden. Falls Sie eine individuelle anwaltliche Beratung hierzu wünschen, unterbreiten wir Ihnen gerne ein persönliches Angebot.
Ein Rechtsanwalt für Markenrecht ist dafür zuständig, eine Marke vor Rechtsverletzungen für einen Mandanten zu schützen. Wir unterstützen Sie von der Markenrecherche über die Markenanmeldung, der Verteidigung gegen Abmahnungen sowie dem Führen von markenrechtlichen Widerspruchsverfahren bis zum aktiven Vorgehen gegen Markenrechtsverletzungen und der Verhandlung von Markenlizenzverträgen umfassend und kompetent.