Wir unterstützen Sie von der Markenanmeldung (auch international) über die Verteidigung gegen Abmahnungen und das aktive Vorgehen gegen Markenverletzungen bis hin zur Verhandlung von Markenlizenzverträgen und Markenkaufverträgen.
Anwalt für Markenrecht: Markenanmeldung und Markenschutz
Die Qualität der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens bestimmt maßgeblich dessen Wert. Je mehr Mitbewerber gleiche oder ähnliche Produkte anbieten, umso wichtiger wird eine eindeutige Abgrenzung, die es Kunden ermöglicht, die Herkunft der verschiedenen Produkte unterscheiden zu können. Diese Unterscheidung ermöglichen Marken. Rechtsanwalt Plutte ist als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz auf das Markenrecht spezialisiert. Ein Rechtsanwalt für Markenrecht kann Sie sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht optimal beraten, beginnend von der Anmeldung einer Marke bis zur Verfolgung von Markenrechtsverletzungen (Einstweilige Verfügung / Klage / Widerspruchsverfahren).
Hintergrund zum Markenrecht
Als Teil des Kennzeichenrechts ist das Markenrecht dem gewerblichen Rechtsschutz zuzuordnen. Für eine deutsche Marke ist vor allem das Markengesetz (MarkenG) maßgeblich, die europäische Unionsmarke ist in der Unionsmarkenverordnung (UMV) geregelt. Beide definieren z.B. Gegenstand und Reichweite des Markenschutzes, die Schutzdauer einer Marke sowie Schutzhindernisse, die der Schutzfähigkeit eines Zeichens entgegenstehen können. Darüber hinaus schützt das deutsche Markengesetz geschäftliche Bezeichnungen in Gestalt von Unternehmenskennzeichen und Werktiteln.
Dem Inhaber einer Marke gewährleistet das Markenrecht ein Ausschließlichkeitsrecht. Nach der Eintragung einer Marke hat der Markeninhaber das Recht, seine Marke nach Belieben für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu nutzen. Damit Ihre Markenanmeldung den gewünschten Markenschutz zur Folge hat, empfiehlt es sich, einen Anwalt für Markenrecht hinzuzuziehen. Gleichzeitig beinhaltet das Markenrecht ein Verbietungsrecht für den Inhaber. Es erlaubt ihm, Dritten zu verbieten, eine ähnliche Marke bzw. gar identische Marke für identische bzw. ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu verbieten (Verwechslungsgefahr bzw. Doppelidentität).
Was ist eine Marke?
Bei einer Marke handelt es sich nach § 3 MarkenG bzw. Art. 4 UMV um ein rechtlich geschütztes Zeichen, das die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen kennzeichnet und seinem Inhaber für den Bereich der geschützten Waren beziehungsweise Dienstleistungen ein Monopolrecht verschafft – ähnlich dem Eigentum an einer Sache.
Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden. Die häufigsten Arten von Marken sind
- Wortmarken
- Wort-/Bildmarken
- Bildmarken
- 3D-Marken
- Hörmarken und
- Farbmarken.
Darüber hinaus lassen sich auch die Designs von Waren, Verpackungen oder Mustern auf verschiedene Arten durch den Designschutz beziehungsweise das Designrecht schützen.
Markenschutz und Schutzhindernisse
Der Markeninhaber ist dazu berechtigt, Dritten die Verwendung von Zeichen zu verbieten, die mit seiner eingetragenen Marke verwechselbar ähnlich sind. Verletzt ein Dritter bestehende Markenrechte, muss für die unberechtigte Nutzung der Marke gegebenenfalls Schadensersatz gezahlt werden.
Der Inhaber selbst kann dagegen beliebig mit seiner Marke verfahren und sie benutzen, verkaufen oder beispielsweise an Dritte lizenzieren. Anwälte für Markenrecht unterstützen Sie dabei, über Ihre Markenanmeldung einen gewissen Freiraum zur Entfaltung der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit zu schaffen.
Merke: Es gibt keine rechtliche Verpflichtung zur Anmeldung einer Marke. Ein Produkt kann also auch ohne Markenschutz vertrieben werden. Wer jedoch auf Markenschutz verzichtet, riskiert, dass Dritte das Zeichen als Marke anmelden. Da die Berufung auf ein Vorbenutzungsrecht meist ausscheidet und eine Benutzungsmarke nur bei ausreichender Verkehrsgeltung entsteht (selten), läuft man Gefahr, das eigene Zeichen nach jahrelanger Benutzung aufgeben zu müssen. Daher ist es sinnvoll, frühzeitig eine Marke anzumelden. Ein Anwalt für Markenrecht kann in diesem Fall die gewünschte Marke anmelden, gleich ob mit Wirkung für Deutschland, Europa oder weltweit. Grundsätzlich sollten Interessierte bei Anmeldung einer Marke die Erfahrung einer Rechtsanwaltskanzlei mit spezialisierten Anwälten in Anspruch nehmen, z.B. einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Dies gilt vor allem, wenn es um die juristische Einschätzung zur Eintragungsfähigkeit der Marke sowie die Durchführung einer professionellen Markenrecherche geht. Ein Markenamt wie das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) oder das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) überprüft nämlich nicht, ob die angemeldete Marke fremde Schutzrechte verletzt, das heißt, ob relative Schutzhindernisse bestehen.
Im Anschluss an die gründliche Prüfung eines Anwalts für Markenrecht wird die Markenanmeldung vom Markenamt auf absolute Schutzhindernisse untersucht. Zu den absoluten Schutzhindernissen (vgl. § 8 MarkenG, Art. 8 UMV) gehören beispielsweise Zeichen, die sich nicht graphisch darstellen lassen, welche die betreffenden Waren und Dienstleistungen lediglich beschreiben oder solche, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Außerdem zählen dazu Marken, die ein Hoheitszeichen enthalten, denen eine ersichtliche Irreführungsgefahr innewohnt sowie solche, die gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen. Nur wenn keine absoluten Schutzhindernisse bestehen, kann eine Marke eingetragen werden.
Verteidigung bei Markenverletzung
Wenn Ihre eingetragene Marke durch einen Dritten verletzt wird, zum Beispiel durch markenmäßige Benutzung eines verwechselbar ähnlichen Markenzeichens im geschäftlichen Verkehr, können solche Markenverletzungen schnell und effektiv durch eine markenrechtliche Abmahnung und gegebenenfalls über eine einstweilige Verfügung beziehungsweise Klage von einem Anwalt für Markenrecht der Kanzlei Plutte verfolgt werden. Wir prüfen die Erfolgsaussichten und setzen Ihre Markenrechte durch. Im Falle einer berechtigten Abmahnung muss der Markenverletzer die Kosten oder einen eigenen Rechtsanwalt ersetzen. Außerdem droht dem Markenverletzer die Pflicht zur Zahlung von Schadenersatz, soweit er die Markenverletzung schuldhaft begangen hat, also vorsätzlich oder fahrlässig.
Haben Sie stattdessen eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung erhalten, bedeutet dies, dass Sie vom Markeninhaber oder dem ausschließlichen Lizenznehmer wegen Verletzung seiner Marke gerügt und als Verletzer dazu aufgefordert werden, künftige Markenverletzungen zu unterlassen. Zusätzlich wird man Sie auffordern, eine (vom Gegner vorbereitete) strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Eine solche Erklärung sollten Sie niemals ohne anwaltliche Prüfung unterzeichnen, sondern am besten einen Anwalt für Markenrecht hinzuziehen.
Tipp: Nutzen Sie dazu unsere kostenlose Ersteinschätzung.
Abgrenzungsvereinbarung, Markenlizenzvertrag und Markenkaufvertrag
Benutzen Dritte Ihre Marke, zum Beispiel durch Verwendung eines ähnlichen Markenzeichens, prüft ein Anwalt für Markenrecht die Erfolgsaussichten einer Durchsetzung Ihrer Markenrechte. Solche Auseinandersetzungen beginnen üblicherweise mit einer markenrechtlichen Abmahnung, müssen aber nicht mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung enden. Im Markenrecht besteht auch die Möglichkeit einer Abgrenzungsvereinbarung. Will man anderen Personen Nutzungsrechte an seiner Marke einräumen, sollte ein Markenlizenzvertrag ins Auge gefasst werden. Natürlich besteht auch die Möglichkeit, das Markenrecht über einen Markenkaufvertrag vollständig an einen Dritten zu übertragen.
- Abgrenzungsvereinbarung
Oftmals kann eine flexible Lösung im Gegensatz zu einer gerichtlichen Durchsetzung einzelner Ansprüche des Markenrechts für beide Seiten sinnvoller sein. Individuelle vertragliche Absprachen ermöglicht eine markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarung (auch Koexistenzvereinbarung genannt). Dabei handelt es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag, mit dem eine Kennzeichenstreitigkeit außergerichtlich zwischen den Rechteinhabern friedlich beigelegt wird, um ein Nebeneinanderstehen beider Kennzeichen zu erreichen. Als Ausgleich kann je nach Fall ein finanzieller Ausgleich gezahlt werden (muss es aber nicht). - Markenlizenzvertrag
In manchen Fällen möchten Mandanten Dritten Nutzungsrechte an ihrer Marke einräumen. Wir erarbeiten für diesen Zweck gemeinsam mit Ihnen individuelle markenrechtliche Lizenzverträge. Darin wird geregelt, auf welche Weise der Markeninhaber (Lizenzgeber) einem Dritten (Lizenznehmer) die Erlaubnis erteilt, seine Marke in einem bestimmten Umfang nutzen zu dürfen. Ein Anwalt für Markenrecht wird im Markenlizenzvertrag die Marke, deren Rechtsstand sowie auch die genaue Lizenzart definieren. - Markenkaufvertrag und Markenübertragung
Eine geschützte Marke kann auf andere Personen oder Unternehmen übertragen werden. Als Kanzlei für Markenrecht beraten wir Sie umfassend auf strategischer sowie rechtlicher Ebene. Auf Wunsch prüfen bzw. erstellen wir Ihren Markenkaufvertrag.
Markenanmeldung und Markenverlängerung
Will man eine deutsche Marke anmelden, verlangt das DPMA derzeit Gebühren in Höhe von 300 Euro (290 Euro bei elektronischer Anmeldung), wenn die Marke für maximal drei Nizza Klassen registriert wird. Möchte man eine europäische Marke anmelden, berechnet das EUIPO für Schutz in einer Nizza Klasse eine Grundgebühr in Höhe von 850 Euro. Wünscht man Schutz in zusätzlichen Nizza Klassen, erhöhen sich die Kosten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine internationale Marke anzumelden. Für Anmelder mit Sitz in Deutschland eignet sich in den meisten Fällen eine internationale Registrierung bzw. Erstreckung einer Basismarke über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) am besten. Als Basismarke kann zum Beispiel eine deutsche oder europäische Marke dienen.
In den jeweiligen Gebühren ist Markenschutz für zehn Jahre enthalten. Die Kanzlei Plutte bietet die Anmeldung von Marken zu günstigen Pauschalpreisen an. Die eingetragene Marke kann nach Ablauf der Schutzfrist von zehn Jahren beliebig oft verlängert werden. Falls Sie eine individuelle anwaltliche Beratung hierzu wünschen, unterbreiten wir Ihnen gerne ein persönliches Angebot.
Sofern gewünscht, führen wir Sie eine dauerhafte Markenüberwachung durch. Dadurch lassen sich frühzeitig ähnliche Marken aufspüren, was die Möglichkeit zu einem vergleichsweise günstigen Widerspruch eröffnet.
Als spezialisierte Anwälte für Markenrecht unterstützen wir Sie von der Markenrecherche über die Markenanmeldung, die Verteidigung gegen markenrechtliche Abmahnungen sowie Führen von markenrechtlichen Widerspruchsverfahren bis zum aktiven Vorgehen gegen Markenrechtsverletzungen und der Verhandlung von Markenlizenzverträgen und Markenübertragungen umfassend und kompetent.