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Darf man fremde Marken als Meta Tag oder Title nutzen?

anwalt markenrecht

Die Verwendung einer fremden Marke als Meta Tag oder Title ist grundsätzlich erlaubt, wenn auf der Website Produkte dieser Marke angeboten werden. Sollen Nutzer nur auf andere Erzeugnisse umgeleitet werden, ist die Markennutzung unzulässig (OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.03.2014, Az. 6 W 12/14, siehe auch LG Hamburg, Urteil vom 04.07.2019, Az. 312 O 29/18).

Fremde Marke als Title und Meta Tag

Die Antragsgegnerin bot auf ihrer Homepage neben diversen anderen Reitartikeln u.a. drei Markenprodukte eines fremden Herstellers an. Zur Bewerbung verwendete sie die fremde Marke als Meta Tag und Title, wogegen sich die Markeninhaberin zur Wehr setzte.

Markenrecht Meta Tag

Greift Erschöpfungsgrundsatz ein?

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass die Verwendung einer fremden Marke als Meta Tag bzw. Title eine markenmäßige Benutzung darstellt. Grundsätzlich greife zu Gunsten des Homepagebetreibers aber § 24 MarkenG ein, wenn auf der Webseite Produkte des Markeninhabers angeboten würden.

§ 24 MarkenG regelt den Erschöpfungsgrundsatz. Danach kann sich der Markeninhaber nicht mehr auf sein Markenrecht berufen, sobald das konkret angebotene Produkt mit seinem Einverständnis erstmals in den Verkehr gebracht wurde.

Keine Berufung auf Erschöpfungsgrundsatz bei Scheinangeboten

Vorliegend trat nach Auffassung der Frankfurter Richter allerdings keine Erschöpfung ein, da die Markenangebote nur zum Schein eingestellt worden seien, um Nutzer auf die eigenen Warenangebote der Homepagebetreiberin umzuleiten.

Aus der breiten Angebotspalette der Markeninhaberin habe die Homepagebetreiberin nur drei Artikel angeboten und für diese unrealistisch hohe Verkaufspreise gefordert (zwischen 22 – 45 % über der unverbindlichen Herstellerpreisempfehlung). Das Gericht nahm an, dass Nachfrager von Reitartikeln über das übliche Preisniveau der angebotenen Produkte entweder ohnehin bereits informiert seien oder sich vor einer Kaufentscheidung hierüber informieren würden. Interessenten würden einen Kauf daher nicht ernsthaft in Betracht ziehen. Die Homepagebetreiberin habe auch nicht vorgetragen, dass die beworbenen Markenwaren verkauft worden seien.

Da dem Internetnutzer gleichzeitig mit deutlichen Hinweisen erheblich preiswertere gleichartige Alternativprodukte präsentiert wurden, ließe dies den Schluss zu, dass die Homepagebetreiberin mit Verwendung der fremdem Marke als Metatag und Title in Verbindung mit dem nicht ernsthaft gemeinten Angebot weniger und überteuerter Markenprodukte das vorrangige Ziel verfolgte, den Kaufinteressenten auf ihre eigenen Produkte umzuleiten.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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