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ATU darf nicht mit VW-Bildmarke werben

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Ein Automobilhersteller kann es einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben (BGH, Urteil vom 14.04.2011, Az. I ZR 33/10GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE).

A.T.U. darf VW-Bildmarke nicht für Werbung nutzen

Die Klägerin, die Volkswagen AG, ist Inhaberin mehrerer für Kraftfahrzeuge und deren Wartung eingetragenen Bildmarken, die das VW-Zeichen in einem Kreis wiedergeben.

BGH VW gegen ATU

Volkswagen wendete sich dagegen, dass ATU, die mehrere hundert markenunabhängige Reparaturwerkstätten betreibt, in der Werbung für die Inspektion von VW-Fahrzeugen die Bildmarken der Klägerin verwendete.

Das Landgericht (LG Hamburg, Urteil vom 21.02.2008, Az. 315 O 768/07) und das Oberlandesgericht (OLG Hamburg, Urteil vom 16.12.2009, Az. 5 U 47/08) haben der Beklagten die Verwendung der Bildmarke verboten. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Beeinträchtigung der Werbefunktion der Bildmarke

Der Bundesgerichtshof hat eine Verletzung der eingetragenen Marke der Klägerin bejaht. Die Beklagte hat mit der in ihrer Werbung für Inspektionsarbeiten an VW-Fahrzeugen angeführten Bildmarke der Klägerin ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für identische Dienstleistungen (Wartung von Fahrzeugen) verwendet. Dadurch hat die Beklagte die Werbefunktion der Klagemarke beeinträchtigt. Mit der Verwendung des bekannten Bildzeichens der Klägerin ist ein Imagetransfer verbunden, der die Klagemarke schwächt.

Verwendung von Wortzeichen “VW” oder “Volkswagen” reicht für Zwecke von A.T.U. aus

Das Markenrecht sieht allerdings vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt (vgl. § 23 MarkenG). Im Streitfall sind die Voraussetzungen dieser Schutzrechtsschranke indessen nicht erfüllt, weil die Beklagte zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen “VW” oder “Volkswagen” zurückgreifen kann und nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen ist.

Die werbende Verwendung von fremden Logos – z.B. in Onlineshops – ist verboten, sofern keine Erlaubnis des Rechteinhabers vorliegt. Für eine unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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