KI-Bilder, die aus fremden Fotos erzeugt wurden, können eine Urheberrechtsverletzung darstellen, wenn sie geschützte Merkmale des Originalfotos übernehmen und der Fotograf nachweisen kann, dass sein Foto als Vorlage verwendet wurde (LG Frankfurt, Urteil vom 27.05.2026, Az. 2-06 O 347/25).
KI-Bilder, die aus Originalfotos generiert wurden?
Ein Anbieter von Kabeldurchführungen für Photovoltaikanlagen warf einem Konkurrenten vor, dessen Produktbilder seien durch KI-Bearbeitung seiner eigenen Fotos entstanden.
Zur Begründung trug er unter anderem vor, dass sich mit ChatGPT aus seinem Produktfoto ein nahezu identisches Ergebnis erzeugen lasse. Daraus schloss er, dass auch der Konkurrent sein Foto als Vorlage verwendet haben müsse.
Bloße Ähnlichkeit der Bilder genügt nicht als Beweis
Das Landgericht folgte dieser Argumentation nicht. Die Beklagte hatte im Prozess eigene Ausgangsfotos vorgelegt und erklärt, diese als Grundlage für die KI-Bearbeitung genutzt zu haben. Dass sich aus dem Foto des Klägers ebenfalls ein ähnliches Ergebnis erzeugen ließ, genügte dem Landgericht nicht als Nachweis dafür, dass tatsächlich dessen Foto als Vorlage für die KI verwendet worden war.
KI-Bearbeitung kann Bearbeitung nach § 23 UrhG sein
Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass der Einsatz von KI eine Urheberrechtsverletzung nicht per se ausschließt. Es kann sich um eine sog. Bearbeitung handeln.
Nach § 23 UrhG dürfen Bearbeitungen eines Fotos grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Das gilt auch dann, wenn die Bearbeitung mit Hilfe eines KI-Tools erfolgt. Entscheidend für den urheberrechtlichen Schutz ist, ob die schutzbegründenden Merkmale des Originalfotos im KI-Bild noch wiedererkennbar sind.
Einfache Produktfotos haben geringeren Schutzumfang
Für die Entscheidung war mit maßgeblich, dass das Produktfoto des Klägers nur als einfaches Lichtbild nach § 72 UrhG geschützt war.
Das Gericht sah in der Aufnahme einen Schnappschuss ohne ausreichende schöpferische Gestaltung für ein Lichtbildwerk. Das Foto zeigte in erster Linie das Produkt in seiner Verwendung. Bildausschnitt und Perspektive seien überwiegend funktional gewählt worden und nicht Ausdruck einer besonderen kreativen Gestaltung.
Dieser Unterschied ist rechtlich sehr bedeutsam. Je geringer die Individualität eines Fotos ausfällt, desto enger ist auch sein urheberrechtlicher Schutzbereich. Bei einfachen Produktfotos beschränkt sich der Schutz faktisch auf identische oder nur geringfügig veränderte Übernahmen. Weitergehende Änderungen führen regelmäßig bereits dazu, dass keine Bearbeitung mehr anzunehmen ist (§ 23 UrhG).
Im verhandelten Fall genügten dem Landgericht Frankfurt Unterschiede beim Bildausschnitt, der Position der Kabel, der Form der Aussparung und der Farbgestaltung, um eine Urheberrechtsverletzung zu verneinen.
CAD-Darstellungen nicht automatisch als Lichtbild geschützt
Das Gericht musste außerdem über ein weiteres Bild entscheiden, das nicht fotografiert, sondern aus einem CAD-Modell erzeugt worden war.
Ein solcher Export genießt aus Sicht des Gerichts keinen Lichtbildschutz nach § 72 UrhG. Urheberrechtlicher Schutz komme nur in Betracht, wenn die Darstellung die Voraussetzungen eines Werkes erfülle. Die nötige Schöpfungshöhe war hier jedoch nicht erreicht.
Praktische Folgen für Abmahnungen und Klagen
1:1 Kopien fremder Fotos sind und bleiben verboten. Ob dabei (als Zwischenschritt) eine KI eingesetzt wird, die eine identische Kopie erzeugt, ist rechtlich gleichgültig.
Schwieriger wird es bei KI-Bildern, die an Originalfotos angelehnt sind. Es dürfte heute tatsächlich nicht selten vorkommen, dass Wettbewerber Fotos der Konkurrenz in KI-Tools wie ChatGPT hochladen, um sie als Vorlage für eigene KI-Bilder zu verwenden.
Wer einen Dritten jedoch abmahnen will mit der Behauptung, er habe die eigenen Fotos in eine KI eingespeist, um daraus KI-Bilder zu erzeugen, muss dies beweisen können. Dass sich aus dem eigenen Foto ein ähnliches KI-Bild erzeugen lässt oder dass sich zwei Bilder stark ähneln, genügt dafür regelmäßig nicht. Es kommt darauf an, ob geschützte Gestaltungselemente übernommen wurden (so auch das OLG Düsseldorf).
Problematisch ist, dass Produktfotos heute oft sehr puristisch mit neutralem Hintergrund gestaltet werden. Ohne individuelle Gestaltung, besondere Perspektive, Ausleuchtung oder speziellem Hintergrund wird es bei derartigen Aufnahmen schwer werden, ein Gericht von einer Urheberrechtsverletzung zu überzeugen. Das gilt insbesondere, wenn sehr ähnliche Drittaufnahmen desselben Artikels oder vergleichbare Produkte existieren. Für Lichtbildwerke, die sich gerade durch Individualität auszeichnen, stehen die Chancen dagegen besser.
Fazit: Des einen Freud, des anderen Leid. Wer in der Vergangenheit Geld in die Entwicklung hochwertiger puristischer Produktfotos gesteckt hat, wird über diese Entwicklung nicht glücklich sein. Den Gerichten ist kein Vorwurf zu machen, sie wenden das aktuelle Urheberrecht an.
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FAQ
Ist jede KI-Bearbeitung eines fremden Fotos unzulässig?
Nein. Eine Bearbeitung mit KI kann gegen § 23 UrhG verstoßen. Voraussetzung ist aber, dass geschützte Merkmale des Originals übernommen werden.
Reicht eine große Bildähnlichkeit als Beweis aus?
Nein. Nach der Entscheidung des LG Frankfurt muss der Rechteinhaber nachweisen können, dass sein Bild tatsächlich als Vorlage verwendet wurde.
Sind Produktfotos urheberrechtlich geschützt?
Ja, zumindest als Lichtbilder nach § 72 UrhG. Der Schutzumfang ist bei einfachen, rein sachlichen Produktfotos allerdings geringer als bei kreativ gestalteten Fotografien.
Sind CAD-Renderings automatisch urheberrechtlich geschützt?
Nein. Nach Auffassung des LG Frankfurt genießen sie keinen Lichtbildschutz. Ein Schutz kann nur bestehen, wenn die Voraussetzungen eines urheberrechtlichen Werkes erfüllt sind.
Was bedeutet das Urteil für Unternehmen?
Eigene Produktfotos sollten möglichst individuell gestaltet und ihre Entstehung dokumentiert werden. Beides erleichtert es, Urheberrechte im Streitfall erfolgreich durchzusetzen.
Wo finde ich weitere Informationen zum Fotorecht?
In unseren großen FAQ zum Fotorecht für Fotografen erklären wir alles Wichtige, was sie über den Schutz ihrer Fotos nach dem Urheberrecht wissen müssen. Beachten Sie auch unseren Beitrag zum Urheberrechtsschutz von computergenerierten Bildern + Grafiken.




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