BFSG-Quick-Check 1. Betreiben Sie ein Kleinstunternehmen? Kleinstunternehmen - nicht zu verwechseln mit der Kleinunternehmerregelung - sind Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und (nicht oder) einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. → Mehr Informationen zur Berechnung der Mitarbeiterzahl. Kleinstunternehmen(erforderlich) Ja, ich betreibe ein Kleinstunternehmen. Nein, ich betreibe kein Kleinstunternehmen. ☺ErgebnisAls Kleinstunternehmen sind Sie voraussichtlich nicht vom BFSG betroffen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Hinweis: Dieser Quick-Check kann keine anwaltliche Prüfung Ihres Onlineangebots ersetzen. Nutzen Sie bei Zweifeln unsere kostenfreie Ersteinschätzung. Neuen BFSG-Quick-Check starten Unsere FAQ zum BFSG 2. Verkaufen Sie ausschließlich an Unternehmen (B2B) oder können auch Verbraucher Kunde werden? (B2C) Das BFSG gilt nicht für den reinen B2B-Bereich. Entscheidend ist nicht die innere Haltung des Anbieters, sondern allein, ob Verbraucher kaufen/buchen können.Unternehmen-Verbraucher(erforderlich) B2B: Verkauf nur an Unternehmen B2C: Verkauf nur an Verbraucher B2C / B2B: Verkauf an Verbraucher und Unternehmer ☺ErgebnisAls reiner B2B-Anbieter sind Sie voraussichtlich nicht vom BFSG betroffen (§ 1 Abs. 1 BFSG). Hinweis: Dieser Quick-Check kann keine anwaltliche Prüfung Ihres Onlineangebots ersetzen. Nutzen Sie bei Zweifeln unsere kostenfreie Ersteinschätzung. Neuen BFSG-Quick-Check starten Unsere FAQ zum BFSG 3. Verkaufen Sie Produkte oder Dienstleistungen direkt über Ihren Internetauftritt? Beachten Sie unsere Aufstellung der unter das BFSG fallenden Produkte und Dienstleistungen. Der Verkaufsbegriff meint, dass online ein Vertrag zustande kommen kann (Kauf, Buchung, weitere Beispiele zum Verkauf von Dienstleistungen). Produkte-Dienstleistungen(erforderlich) Ja, ich verkaufe Produkte oder Dienstleistungen direkt online über meine Internetseite. Nein, ich verkaufe keine Produkte oder Dienstleistungen direkt online über meine Internetseite. ☹ErgebnisVoraussichtlich gelten ab dem 28. Juni 2025 die gesetzlichen Pflichten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes für Sie. Was sollten Sie jetzt tun? Sorgen Sie dafür, dass Ihre Webseite / Ihr Onlineshop bis zum Stichtag barrierefrei gestaltet ist. In unserem Beitrag zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erklären wir die rechtlichen Pflichten. Dort erfahren Sie auch, wie Sie Ihren Internetauftritt technisch auf konkrete Mängel überprüfen können. Dieser Quick-Check kann keine anwaltliche Prüfung Ihres Onlineangebots ersetzen. Nutzen Sie bei Zweifeln unsere kostenfreie Ersteinschätzung. Neuen BFSG-Quick-Check starten Unsere FAQ zum BFSG ☺ErgebnisVoraussichtlich gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Sie nicht. Hinweis: Dieser Quick-Check kann keine anwaltliche Prüfung Ihres Onlineangebots ersetzen. Nutzen Sie bei Zweifeln unsere kostenfreie Ersteinschätzung. Neuen BFSG-Quick-Check starten Unsere FAQ zum BFSG Autor: Niklas Plutte Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!