Der Begriff „OPENAI“ kann für KI-bezogene Software und KI-Dienstleistungen nicht als Wortmarke geschützt werden, weil er als Hinweis auf frei zugängliche künstliche Intelligenz verstanden wird (EuG, Urteil vom 15.07.2026, Az. T‑555/25).
Anmeldung von Wortmarke für KI-bezogene Produkte
OpenAI, Inc. meldete den Begriff „OPENAI“ beim EUIPO als europäische Wortmarke an. Die Anmeldung umfasste Waren und Dienstleistungen der Nizza Klassen 9, 42 und 45. Dazu gehörten u.a. Software sowie Dienstleistungen mit Bezug zu künstlicher Intelligenz.
Das EUIPO lehnte die Eintragung wegen absoluter Schutzhindernisse ab. OpenAI, Inc. ging gegen die Entscheidung zunächst vor der Beschwerdekammer des EUIPO vor, dann vor dem Gericht der Europäischen Union.
OPENAI ist glatt beschreibende Angabe für KI-Produkte
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Gericht bestätigte die Zurückweisung der Anmeldung auf Basis von Art. 7 Abs. 1 c) UMV.
Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie
„ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Maßgeblich war das Verständnis des englischsprachigen Publikums, dass „AI“ als geläufige Abkürzung für „artificial intelligence“ und den Bestandteil „OPEN“ als offen, verfügbar oder nicht beschränkt verstehen würde.
In der Kombination sah das Gericht eine naheliegende Beschreibung von zugänglicher bzw. frei verfügbarer künstlicher Intelligenz. Diese Begriffsverständnis genügte, um Markenschutz zu versagen – nicht jede denkbare Bedeutung müsse beschreibend sein.
Auch die sprachliche Gestaltung von „OPENAI“ half dem Anmelder nicht weiter. Das Gericht sah weder einen ungewöhnlichen syntaktischen Aufbau noch ein besonderes kreatives Element. Dass OPENAI nicht im Wörterbuch nachweisbar war, genügte nicht.
Hier durfte das EUIPO die Ablehnung klassenweise begründen, da die betroffenen Waren und Dienstleistungen aus Sicht des EuG hinreichend homogen waren. Ihre gemeinsame Klammer lag in KI-basierten oder KI-gestützten Funktionen.
Voreintragungen begründen keinen Eintragungsanspruch
OpenAI, Inc. berief sich im Verfahren u.a. auch auf frühere Eintragungen beim EUIPO und in anderen Staaten. Damit drang das Unternehmen aber nicht durch. Aus möglicherweise großzügigeren oder sogar rechtswidrigen Voreintragungen folge kein Anspruch auf Gleichbehandlung. Auch eine tatsächliche Benutzung oder Bekanntheit halfen hier nicht weiter.
Anmelderisiko: Glatt beschreibende KI-Marken
Die Entscheidung zeigt ein erhebliches Anmelderisiko für Marken im KI-Umfeld. Wer geläufige KI-Begriffe bzw. Abkürzungen kombiniert und versucht, diese als Marke zu monopolisieren, läuft schnell in absolute Schutzhindernisse.
Tipp: Wir bieten Pauschalpakete für Markenanmeldungen an (Deutschland / Europa / Welt), auf Wunsch mit vorheriger Ähnlichkeitsrecherche und anwaltlichem Markengutachten zur Einschätzung, ob ältere Rechte verletzt werden.



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