
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Verwender der anderen Partei stellt. Eine individuelle Verhandlung über den Inhalt der Regelungen ist dabei nicht oder nur teilweise möglich. AGB ermöglichen es dem Verwender, vom Gesetz abweichenden Regelungen zu treffen, durch die er seine Rechtsposition verbessern kann.
Fehlerhafte AGB regelmäßig abmahnbar
Richten sich die AGB (auch) an Verbraucher, müssen sie den Voraussetzungen der §§ 305 ff. BGB genügen, in denen zahlreiche unzulässige Klauselinhalte geregelt sind (vgl. §§ 308, 309 BGB). Fehlerhafte AGB können im B2C-Bereich von Mitbewerbern als Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb abgemahnt werden. Zur Zulässigkeit einzelner AGB-Klauseln existiert mittlerweile eine sehr umfangreiche Einzelfallrechtsprechung.
Im Verhältnis zwischen Unternehmern gilt ausdrücklich zwar nur die Generalklausel des § 307 Abs. 1 BGB. Zur Bestimmung des Begriffs „unangemessene Benachteiligung“ werden allerdings wiederum die § 308 und § 309 BGB herangezogen, so dass ein Verstoß gegen diese Normen mittelbar auch zu einem Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB führt.
Kosten
Es wird davon abgeraten, AGB von Mitbewerbern ungeprüft zu übernehmen. Nicht selten tragen gerade Vertragswerke, die besonders „juristisch“ klingen ein erhebliches Abmahnpotential in sich, und zwar sowohl von Seiten der Mitbewerber als auch der AGB-erstellenden Kanzlei. Da die Kosten einer Abmahnung nicht selten bereits die Erstellungs- bzw. Prüfungskosten von neuen AGB übersteigen, ist die Investition in anwaltlich geprüfte AGB der rechtlich und wirtschaftlich vernünftigste Weg.
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