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Bio, Öko & Recht: Von der Zertifizierung bis zur grünen Werbung

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Was müssen Hersteller und Händler bei der Werbung mit Bio-Siegeln oder Begriffen wie “Biologisch” bzw. “Ökologisch” beachten? In diesem Beitrag erläutern wir die rechtlichen Hintergründe zusammen mit vielen Tipps und Beispielen.

Rechtsanwalt Niklas Plutte
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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Rechtsanwalt Oliver Wolf, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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I. Relevanz von Bio- und Ökoprodukten

Verbraucher legen zunehmend Wert auf umweltverträgliche und nachhaltige Produkte. Die Gründe reichen von gesundheitlichen Aspekten über Tierwohl bis hin zum Wunsch, regionale Anbieter unterstützen zu wollen. In der jährlichen Studie Öko-Barometer des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zeichnet sich ein deutlicher Wachstumstrend des Bio-Markts ab. Gemessen am Gesamtumsatz war Deutschland im Jahr 2021 der größte Markt für Bio-Lebensmittel in Europa.

Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass immer mehr Unternehmen auf eine ökologische Herstellung bzw. Produktion umstellen und ihre Waren entsprechend bewerben möchten. Unser Beitrag erklärt die Bedeutung der verschiedenen Siegel sowie den Einfluss des EU-Rechts und gibt Tipps, worauf bei der Werbung mit Begriffen wie „Bio“ und „Öko“ zu achten ist.

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II. Was macht ökologischen Landbau so attraktiv?

Der aktuelle Koalitionsvertrag sieht vor, den Anteil der ökologischen Anbaufläche bis 2030 auf 30% der gesamten landwirtschaftlichen Fläche auszuweiten. Ziel ist die Schonung der Umwelt und der Schutz von Menschen und Tieren durch nachhaltige und ressourcenorientierte Produktion.

Um dieses Vorhaben umzusetzen, gibt die öffentliche Förderung einen maßgeblichen Anreiz für die Umstellung und Erhaltung eines ökologischen Betriebs (siehe: Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes, GAK). Die Zahlungen dienen einem Ausgleich der Mehrkosten, die mit den besonderen Anforderungen der Umstellung verbunden sind. Im Jahr 2021 etwa stellten Bund und Länder zusammen rund 1,8 Mrd. Euro im Rahmen der GAK bereit. Dieser nationale Anteil wird zusätzlich mit Finanzierungsmitteln der EU aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds (ELER) unterstützt (Art. 29 VO (EU) Nr. 1305/2013).

Weiterhin setzt das BMEL neue Wachstumsimpulse für die Entwicklung des ökologischen Landbaus durch das Bundesprogramm Ökologischer Landbau (BÖLN). Damit unterstützt es Forschungsvorhaben in dem Bereich und fördert die Umstellung auf ökologischen Landbau.

Die zahlreichen Förderungsmaßnahmen steigern das Interesse von immer mehr Erzeugern und Verarbeitern an einer biologischen Landwirtschaft. Welche Anforderungen an Landbau, Tierhaltung, Erzeugung, aber auch Kennzeichnung und Kontrolle innerhalb der EU zu stellen sind, definiert die EU-Öko-VO.

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III. EU-Öko-Verordnung

Die EG-Öko-Verordnung 2007/834 wurde zum 01.01.2022 durch die Verordnung (EU) 2018/848 (“EU-Öko-Verordnung”) abgelöst. Zusammen mit neuen Durchführungsregelungen definiert diese einen Rahmen für die ökologische Produktion und das damit verbundene Verfahren zur Bio-Zertifizierung. Kennzeichnungsregelungen legen außerdem Grundsätze für die Werbung von und mit Bio-Produkten fest. Da der biologische Sektor hoch dynamisch ist, soll die Verordnung Klarheit für Verbraucher schaffen und einen funktionierenden Binnenmarkt gewährleisten.

Konkretisiert wird die EU-Öko-Verordnung durch die EU-Durchführungsverordnung 2021/1165, die festlegt, welche Stoffe für die biologische Erzeugung von Lebensmitteln verwendet werden dürfen und welche nicht. Gemeinsam regeln beide Verordnungen, welche Voraussetzungen ein biologisch erzeugtes Produkt erfüllen muss. In Deutschland werden die Vorschriften durch das Öko-Landbaugesetz, das Öko-Kennzeichnungsgesetz und die Öko-Kennzeichenverordnung ergänzt, die u.a. Rechtsfolgen bei Verstößen und die Gestaltung eines eigenen deutschen Bio-Siegels regeln (vgl. Art. 33 Abs. 5 EU-Öko-Verordnung).

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1. Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für alle Waren, die Anhang I des AEUV aufführt, sowie für Erzeugnisse im Anhang der EU-Öko-Verordnung. Voraussetzung ist, dass die Erzeugnisse in der EU produziert, aufbereitet, gekennzeichnet, vertrieben, in Verkehr gebracht oder in die Union eingeführt bzw. aus der Union ausgeführt werden.

Dem Regelungsbereich unterfallen damit alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse, deren Produktionsprozess vollständig kontrollierbar ist. Ausgenommen sind Erzeugnisse aus der Jagd und Fischerei wildlebender Tiere. Das betrifft auch Vorgänge lokaler Art, wie etwa Lebensmittel, die von gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen in ihren Produktionsstätten zubereitet werden. Für diesen Fall werden nationale Maßnahmen als ausreichend angesehen und eine Kennzeichnung mit dem EU-Logo ist ausgeschlossen.

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2. Bio-Zertifizierung

Unterfällt ein Produkt dem Grunde nach dem Geltungsbereich der EU-Öko-Verordnung, darf es nur bei erfolgreicher Zertifizierung als “Bio”-Produkt beworben und mit einem EU-Bio-Siegel gekennzeichnet werden. Ein konventioneller Landwirt, der Bio-Landwirt werden möchte, muss seinen Betrieb dafür einem Umstellungsverfahren unterziehen. Dadurch soll die Produktion in eine biologische Erzeugung überführt werden.

Die hierfür erforderliche Zeit kann je nach Art der Ware variieren. So dauert zum Beispiel die Umstellung der Produktion von pflanzlichen Erzeugnissen mindestens zwei Jahre (Anhang II – 1.7.1. EU-Öko-Verordnung). Während dieses Übergangszeitraums dürfen die gewonnenen Erzeugnisse weder als “Bio-Lebensmittel” verkauft (Art. 30 Abs. 3 EU-Öko-Verordnung) noch als „Umstellungserzeugnisse“ vermarktet werden (Art. 10 Abs. 4 EU-Öko-Verordnung). Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Umstellung der zuständigen Behörde gemeldet wird. Frühere Zeiträume dürfen – abgesehen von wenigen Ausnahmen – nicht rückwirkend als Teil des Umstellungszeitraums anerkannt werden (Art. 10 Abs. 2, 3 EU-Öko-Verordnung). Da die Umstellungsmaßnahmen zur Folge haben können, dass Ertrag ausbleibt oder vermindert wird, besteht das Risiko finanzieller Einbußen. Für diese Konstellation gewähren die EU und ihre Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung im Rahmen ihrer Fördermaßnahmen.

Des Weiteren benötigt der umstellende Betrieb ein Zertifikat. Dazu muss sich das Unternehmen bei der zuständigen Kontrollstelle melden. Wenn es die erforderlichen Voraussetzungen für die biologische Erzeugung erfüllt, wird ihm nach Art. 35 Abs. 1 der EU-Öko-Verordnung ein elektronisches Zertifikat ausgestellt. Damit sind jährliche Kontrollen verbunden. In Deutschland lässt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) private Unternehmen als Kontrollstellen zu, die wiederum von den Kontrollbehörden der Bundesländer überwacht werden.

Form und Inhalt des Zertifikats sind in der EU-Verordnung 2021/1006 geregelt. Unternehmer, die ein solches Zertifikat nicht besitzen, dürfen Produkte nicht als biologische Erzeugnisse im Sinne der EU-Öko-Verordnung in den Verkehr bringen (Art. 35 Abs. 2 EU-Öko-Verordnung). Faktisch stellt das Zertifikat damit eine Betriebserlaubnis dar.

Hinsichtlich der Zertifizierungspflicht unterscheiden Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 EU-Öko-Verordnung nicht zwischen verschiedenen Unternehmergruppen. Daraus folgt, dass neben den Herstellern bzw. Erzeugern von Bio-Ware auch stationäre Händler und Onlinehändler ein Zertifikat für den Verkauf von Bio-Produkten benötigen (bestätigt durch EuGH, Urteil vom 12.10.2017, Az. C-289/16 in Bezug auf die EG-Öko-Verordnung als Vorgänger der EU-Öko-Verordnung).

Art. 35 Abs. 8 EU-Öko-Verordnung erlaubt den EU-Mitgliedsstaaten allerdings Ausnahmen von der Zertifikatspflicht. Den eingeräumten Spielraum setzt § 3 Abs. 2 Öko-Landbaugesetz mit Wirkung für Deutschland um. Danach dürfen Unternehmer in begrenztem Umfang unverpackte ökologische/biologische Erzeugnisse auch ohne Bio-Zertifikat direkt an Endverbraucher verkaufen (maximal 5.000 Kilogramm bzw. 20.000 Euro Umsatz pro Jahr). Da der EuGH einen direkten Verkauf nur bei gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals und des Endverbrauchers als gegeben sieht (vgl. EuGH, Urteil vom 12.10.2017, Az. C-289/16), greift die Ausnahme nicht für den Onlinehandel.

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3. Kennzeichnung und Werbung

Nach Abschluss des Zertifizierungsprozesses und sobald der Umstellungszeitraum durchlaufen ist, darf das EU-Bio-Siegel benutzt werden. Art. 30 Abs. 1 EU-Öko-Verordnung regelt die Kennzeichnung und Bewerbung mit Begriffen wie “Bio”, “Öko” und davon abgeleiteten Bezeichnungen (z.B. “ökologisch kontrolliert”). Was genau unter Kennzeichnung bzw. Werbung zu verstehen ist, definiert Art. 3 Nr. 52, 53 EU-Öko-Verordnung:

  • Kennzeichnung: Alle Wörter, Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Erzeugnis beziehen und auf Verpackungen, Schriftstücken, Tafeln, Etiketten, Ringen oder Verschlüssen jeglicher Art angebracht sind und dieses Erzeugnis begleiten oder sich auf dieses Erzeugnis beziehen;
  • Werbung: Jede Darstellung von Erzeugnissen gegenüber der Öffentlichkeit mit anderen Mitteln als einem Etikett, mit der beabsichtigt oder wahrscheinlich die Einstellung, die Überzeugung oder das Verhalten beeinflusst oder verändert wird, um direkt oder indirekt den Verkauf von Erzeugnissen zu fördern.

Der rechtmäßige Einsatz des EU-Bio-Siegels sowie die Verwendung von Bio-Bezeichnungen sind an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Neben den verbindlichen Vorgaben in Art. 32 Abs. 3 EU-Öko-Verordnung, wie eine gut sichtbare Anbringung des Siegels bei vorverpackten Lebensmitteln, ist auch auf den Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe hinzuweisen. Insbesondere müssen die Produktionsvorschriften eingehalten und die Öko-Kontrollnummer korrekt verwendet werden (Art. 32 Abs. 1 lit. a EU-Öko-Verordnung).

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4. Einhaltung der Produktionsvorschriften

Welche Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt werden müssen, hängt vom jeweiligen Produkt ab. Zum einen existieren allgemeine Produktionsvorschriften (Art. 9 EU-Öko-Verordnung), zum anderen spezifische Anforderungen, die das jeweilige Produkt betreffen (z.B. Tierproduktion in Art. 14; Wein in Art. 18). Letztere verweisen vielfach auf im Anhang II enthaltene detaillierte Vorschriften.

Die rechtlich vorgeschriebenen Kontrollen vereinbaren die zuständigen Stellen mit dem Unternehmen in einem Kontrollvertrag (in Deutschland nach § 3 ÖLG). Darin verpflichtet sich das Unternehmen zur Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften und stimmt dem Standardkontrollprogramm zu. Das umfasst in erster Linie nur eine Verfahrenskontrolle; bei Bedarf kann aber auch eine Endproduktkontrolle angeordnet werden. Wichtig ist, dass der Betrieb durch genaue Erfassung und Protokollierung aller Betriebsmittel eine Rückverfolgbarkeit der Öko-Produkte bis hin zum Erzeuger gewährleistet (Art. 14 VO (EU) 2017/625).

Besondere Bestimmungen gelten für verarbeitete Lebensmittel nach Art. 33 Abs. 1 UAbs. 3 EU-Öko-Verordnung. In diesem Fall wird nur die Verwendung der Bezeichnung „Bio“ und Co. gestattet, nicht aber die Anbringung des EU-Bio-Siegels. Weiterhin ist die Siegel-Kennzeichnung nicht verbindlich für Import- und Exporterzeugnisse aus bzw. in Drittländer (Art. 33 Abs. 3 EU-Öko-Verordnung). Es wird zwischen Ausfuhr- und Einfuhrbedingungen unterschieden. Bei Ausfuhr aus der EU (Art. 44 EU-Öko-Verordnung) kommt es darauf an, ob das Erzeugnis den Vorgaben der Verordnung entspricht. Allerdings sind gegebenenfalls besondere Anforderungen im Bestimmungsland zu beachten. Bei Einfuhr (Art. 45 EU-Öko-Verordnung) aus einem Drittland bestehen zwei Möglichkeiten für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr:

  • Es handelt sich um ein anerkanntes Drittland (Art. 48 EU-Öko-Verordnung) oder es besteht ein Handelsabkommen mit der EU (Art. 47 EU-Öko-Verordnung).
  • Es erfolgt eine Kontrolle durch eine anerkannte Stelle, die gewährleisten kann, dass das Produkt mit den Vorgaben der Verordnung übereinstimmt (Art. 46 EU-Öko-Verordnung)

Um ein vereinfachtes Importverfahren durchführen zu können, muss der zuständigen Behörde eine Kontrollbescheinigung (Certificate Of Inspection) gemäß Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 vorgelegt werden. Das ist allerdings nicht für SPS-Ware möglich, die an den Grenzkontrollstellen Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfungen und einer Warenuntersuchung unterzogen wird (Art. 47 VO (EU) 2017/625).

Die Bestimmungen der EU-Öko-Verordnung zielen insgesamt darauf ab, die Erfüllung der Standards durch alle in der EU erzeugten und verkauften Bio-Produkte sicherzustellen.   Nationale und private Siegel dürfen als Kennzeichnung und in der Werbung nur dann verwendet werden, wenn die Erzeugnisse den Vorschriften der EU-Öko-Verordnung entsprechen. Dadurch soll eine Gefährdung des Verbrauchervertrauens in die Kennzeichnung vermieden werden.

Tipp: Eine Erlaubnis zur Nutzung des EU-Bio-Siegels bedeutet allerdings nicht automatisch, dass die Ware auch mit dem deutschen Bio-Siegel gekennzeichnet werden darf. Um dieses Siegel zusätzlich verwenden zu dürfen, muss bei der BLE eine Nutzungsanzeige vorgelegt werden, welche die mit dem Bio-Siegel gestalteten Verpackungslayouts enthält. Nur bei Erhalt einer Freigabe-Benachrichtigung darf das deutsche Bio-Siegel verwendet werden. Weitere Informationen finden Sie auf oekolandbau.de.

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5. Öko-Kontrollnummer

Zu einer rechtmäßigen Kennzeichnung gehört die Angabe der dem Produkt jeweils zugehörigen Kontrollnummer (Art. 32 Abs. 1 lit. a EU-Öko-Verordnung). Auch Händler sind verpflichtet, Bio-Ware ordnungsgemäß zu kennzeichnen bzw. entsprechend gekennzeichnet zu verkaufen, da die Verordnung keinen Unterschied zwischen Werben und Kennzeichnen macht.

Die Öko-Kontrollnummer ist eine Zahlen-Buchstaben Folge nach dem Muster: DE-ÖKO-000

Die 1. Stelle beinhaltet die Kurzbezeichnung des Landes, in dem die zuständige Kontrollbehörde zugelassen ist. Die 2. Stelle soll verdeutlichen, dass es sich um ein ökologisch hergestelltes Produkt handelt. Die 3. Stelle enthält die Kennziffer der Kontrollstelle oder sonstigen zuständigen Kontrollbehörde. Direkt unter dieser Zahlen-Buchstaben-Folge muss im Sichtfeld des Bio-Siegels der Ort der Erzeugung angegeben werden (Art. 32 Abs. 2 EU-Öko-Verordnung). Das betrifft eine der folgenden Informationen:

  • EU-Landwirtschaft, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in der Union erzeugt wurden;
  • Nicht-EU-Landwirtschaft, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in Drittländern erzeugt wurden;
  • EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe zum Teil in der Union und zum Teil in einem Drittland erzeugt wurden.

Bei einem lediglich kleinen Anteil von anderen Ausgangsstoffen (von bis zu 5 Gewichtsprozent) gilt eine Ausnahme. Besteht ein Produkt zu mindestens 95 % aus Ausgangsstoffen aus der EU, darf als Herkunftsort “EU-Landwirtschaft” angegeben werden. Die Grenzbestimmung ist mit der Einführung der EU-Öko-Verordnung am 01.01.2022 von 2 auf 5 Gewichtsprozent erhöht worden.

Für Onlinehändler gelten dieselben Voraussetzungen wie für stationäre Händler. Auch sie müssen die dem Produkt zugehörige Kontrollnummer angeben, und zwar vor Vertragsschluss. Fehler können über eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung verfolgt werden (vgl. LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 06.07.2022, Az. 3 O 10/22). Das OLG Celle merkt allerdings an, dass die Öko-Kontrollnummer nicht in unmittelbarer Nähe zum Internetangebot angezeigt werden muss. Möglich ist auch die Anzeige der Kontrollnummer auf einer verlinkten Seite mit weiteren Produktinformationen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 11.09.2018, Az. 13 W 40/18).

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6. Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten

Bei Verstößen gegen die Kennzeichnungsvorgaben greifen die zuständigen Behörden nach Maßgabe des Art. 138 VO (EU) 2017/625 ein, was die Aussetzung oder Rücknahme des Zertifikats für einen bestimmten Zeitraum zur Folge haben kann (Art. 42 Abs. 2 EU-Öko-Verordnung).

Auf nationaler Ebene drohen Strafen und Bußgelder nach §§ 12, 13 Öko-Landbaugesetz (ÖLG), das der Durchführung der EU-Öko-Verordnung dient. Das ÖLG sieht eine maximale Sanktion von einem Jahr Freiheitsstrafe bzw. 30 000 Euro Bußgeld vor. Daneben enthält auch das deutsche Öko-Kennzeichengesetz (ÖkoKennzG) Strafvorschriften für eine unzulässige Kennzeichnung und das Nachmachen des EU-Bio-Siegels.

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IV. Verschiedene Bio-Siegel im Überblick

Bio-Siegel begegnen Verbrauchern beim Einkauf nicht nur im Supermarkt, sondern auch online. Die einzelnen Siegel haben unterschiedliche Bedeutungen und können nicht beliebig miteinander kombiniert werden.

1. EU-Bio-Siegel

Das am häufigsten zu sehende Logo ist das EU-Bio-Siegel. Die grafische Darstellung bildet ein Blatt bestehend aus 12 Sternen nach.

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Dieses EU-weite Bio Siegel soll innerhalb des Binnenmarkts erkennbar machen, unter welchen biologischen Standards ein Produkt hergestellt wurde. Einerseits haben Verbraucher dadurch mehr Klarheit über die Herstellungsstandards. Andererseits können Hersteller und Händler landwirtschaftliche Erzeugnisse, die mit dem EU-Bio-Siegel gekennzeichnet sind, leichter vermarkten. Damit dieses Ziel erreicht werden kann, muss jedes als solches in der EU beworbene Bio-Produkt seit 2012 das EU-Bio-Logo tragen.

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2. Deutsches Bio-Siegel

Neben dem EU-Bio-Logo darf zusätzlich das nationale deutsche Bio-Siegel verwendet werden. Es schafft seit 2001  einen erleichterten Überblick und Transparenz für Verbraucher. Im Gegensatz zum EU-Bio-Logo, das verpflichtend angebracht werden muss, ist die Verwendung des deutschen Bio-Siegels freiwillig.

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Die Einführung von zusätzlichen nationalen Logos gestattet Art. 33 Abs. 5 der EU-Öko-Verordnung allen EU-Mitgliedsstaaten. Nationale und private Logos dürfen für die Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen sowie in der Werbung verwendet werden, sofern diese Erzeugnisse den Vorschriften der EU-Öko-Verordnung entsprechen. Das EU-Bio-Siegel bildet damit einen Mindeststandard für Bio-Produkte. Auch die Vergabe des deutschen Bio-Siegels richtet sich nach den Kriterien der EU-Vorschriften.

Im Öko-Kennzeichnungsgesetz und der Öko-Kennzeichenverordnung sind Einzelheiten zur Gestaltung und die genaue Anbringung solcher Logos auf Produkten geregelt. Daneben besteht die Möglichkeit, zusätzliche nationale bzw. regionale Herkunftsangaben zu machen. Derzeit verwenden 97.534 verschiedene Produkte ein solches Bio-Siegel (Stand 31.03.2022).

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3. Privatwirtschaftlich organisierte Bio-Siegel

Die meisten landwirtschaftlichen Öko-Betriebe in Deutschland sind in Verbänden organisiert. Bioland und Demeter zählen zu den größten Öko-Anbauverbänden. Vertreter der Ökoverbände organisieren sich seit 2002 in Form des Bunds Ökologischer Lebensmittelwirtschaft (BÖLW), der als Spitzenverband für die gesamte Bio-Branche auftritt.

Auch private Siegel müssen den Mindeststandard des EU-Bio-Siegels erfüllen und dürfen daher nur zusätzlich zum EU-Logo angebracht werden. Die Richtlinien der Vereine sind ohnehin in einigen Punkten strenger als die EU-Vorschriften und decken einen umfassenderen Bereich ab (bspw. auch Kosmetik, Kleidung, Gemeinschaftsgastronomie). Daher kann eine Werbung mit privatwirtschaftlichen Siegeln durchaus sinnvoll sein. Unternehmen können so signalisieren, dass ihr Herstellungsniveau die Vorgaben der EU-Öko-Verordnung noch übertrifft.

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V. Rechtsverletzungen

Im rechtlichen Fokus steht nicht nur das ordnungsgemäße Durchlaufen des jeweiligen Zertifizierungsprozesses vor der Vergabe eines Siegels. Auch aus der Perspektive des Markenrechts, Wettbewerbsrechts und Kartellrechts beschäftigen Bio-Siegel und das Werben mit „Bio“-Begriffen die Gerichte.

1. Markenrecht

Im Rahmen des Markenrechts ist vor allem das Markengesetz (MarkenG) ausschlaggebend. Neben gewöhnlichen Marken können auch Bio-Siegel unter Umständen in dessen Schutzbereich fallen. Ein wichtiger Faktor für die Anmeldung eines Markennamens ist die Besonderheit der Begriffe “Bio” und Co.

a. Bio- und Öko-Siegel

Bio-Siegel dienen der Dokumentation und Gewährleistung eines gewissen Qualitätsstandards von Lebensmitteln. Insofern ist es wichtig, dass sie optisch voneinander unterschieden und wiedererkannt werden können. Nur so ist es Verbrauchern möglich, einem Siegel aufgrund von Erfahrungen und gegebenenfalls individueller Unterrichtung einen ideellen Wert zuzuschreiben. Dies zeigt, dass es dem Siegelinhaber möglich sein muss, das Siegel vor unbefugter Nutzung zu schützen.

In Deutschland erfolgt die rechtliche Absicherung für Verbände über das Instrument der Kollektivmarke (§ 97 Abs. 1 MarkenG). Daneben eröffnet § 106a MarkenG mit der Gewährleistungsmarke die Möglichkeit der Zertifizierung von Eigenschaften für alle unabhängigen Stellen. Gütezeichen – wie das Bio-Siegel – können damit markenrechtlich beim Deutschen Patent- und Markenamt geschützt werden. Dies erlaubt eine Abgrenzung der Ware nach Art, Qualität und in diesem Zusammenhang auch Nachhaltigkeit.

Pendant auf EU-Ebene ist die Unionsgewährleistungsmarke (UGM) nach Art. 83 UMV. Im Unterschied zur Unionskollektivmarke, die ausschließlich auf die Verbandsangehörigkeit eines Herstellers hinweist, attestiert die Unionsgewährleistungsmarke bestimmte Eigenschaften einer Ware. Die Anmeldung erfolgt beim EU-Markenamt EUIPO und gewährleistet Markenschutz in der gesamten Union. Voraussetzung ist, dass in keinem EU-Mitgliedsstaat absolute Schutzhindernisse bestehen. Ebenso wie bei nationalen Gewährleistungsmarken nach dem Markengesetz dürfen auch Unionsgewährleistungsmarken nur von neutralen Stellen registriert werden. Besonders interessant ist die UGM daher für Zertifizierungsunternehmen und Prüfinstitute. Der Anmelder muss im Zuge der Anmeldung eine Satzung vorlegen, in der geregelt ist, welche Eigenschaften die UGM zertifiziert, wie diese Qualitäten geprüft werden und was die Bedingungen für ihre Verwendung sind. Wenn er bereits Inhaber einer deckungsgleichen nationalen Marke ist, kann der Schutz der älteren Marke auf die UGM übertragen werden. Eine Verlängerung des nationalen Markenschutzes ist dann nicht mehr notwendig.

Ebenso ist ein rechtlicher Schutz als gewöhnliche Individualmarke denkbar, wenn es darum geht, Zertifizierungsdienstleistungen eines unabhängigen Unternehmens kenntlich zu machen. Das Gütesiegel umfasst dann den Hinweis auf die Qualitätsprüfung der spezifischen Ware.

Im Regelfall wird für ein Bio-Siegel Markenschutz in einer der dargestellten Formen erwirkt worden sein. Dem Markeninhaber stehen bei Verletzung seiner Markenrechte Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach § 14 MarkenG zu. Für das deutsche Bio-Siegel, welches von der Bundesrepublik Deutschland als Wort-/Bildmarke geschützt wurde, muss das Ökokennzeichen-Gesetz beachtet werden. Selbst geschaffene Siegel dürfen das deutsche Bio-Siegel gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Ökokennzeichen-Gesetz nicht nachahmen. Abzustellen ist auf die Gesamtwirkung, so dass insbesondere die bildliche Wiedergabe und die besondere Schreibweise des Wortes „BiO“ eine Zeichenähnlichkeit begründen können (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2012, Az. I ZR 230/11).

Bei der Benutzung einer Siegelmarke müssen Unternehmen besonders darauf achten, für welche konkrete Verwendung die Siegelinhaber Schutz genießen. Relevant wurde die Unterscheidung im Fall eines Zahnpastaherstellers (vgl. EuGH, Urteil vom 11.04.2019, Az. C-690/17). Wenn eine Marke für die Dienstleistung von Öko-Tests als Verbraucherinformation eingetragen ist, besteht Markenschutz nicht gleichzeitig für die Auszeichnung eines Produkts. Bei der Anbringung des Siegels auf der Ware liegt eine Produktkennzeichnung vor, selbst wenn Verbraucher es als Bewerbung von Öko-Testergebnissen verstehen. Der Schutzbereich der Marke als Öko-Testsiegel wird dadurch gar nicht erst berührt (vgl. EuGH, Urteil vom 08.06.2017, Az. C-689/15). Wenn allerdings ein erheblicher Teil der Verbraucher das Testsiegel kennt, kann sich der Markeninhaber auf Bekanntheitsschutz berufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). In diesem Fall besteht überschießender Schutz. Unternehmen, die das Testsiegel nicht nur für die Bewerbung von Testergebnissen, sondern als Qualitätssiegel für ihre Waren nutzen wollen, müssen in diesem Fall trotz abweichender Eintragung eine entsprechende Erlaubnis des Markeninhabers einholen.

All dies zeigt, dass sich vor Nutzung oder Erstellung eines Siegels ein Blick ins Markenregister lohnt.

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b. Geschützte Begriffe

Bis zur Einführung der früheren EG-Öko-VO 1993 war die Verwendung der Bezeichnung “Bio” oder “Öko” nicht geregelt. Heute handelt es sich bei Lebensmitteln um geschützte Begriffe. Daher ist eine Markeneintragung unter Verwendung der Worte „Bio“ bzw. “Öko“ nicht ohne Weiteres möglich. Gleiches gilt für abgeleitete Begriffe wie “ökologisch” oder “biologisch”. Das bedeutet nicht, dass diese Begriffe für einen Markennamen grundsätzlich ausgeschlossen sind. Wichtig ist nur, dass die dahinterstehende Bedeutung berücksichtigt wird.

Ausgangspunkt für die Auszeichnung von Produkten als „bio(logisch)“ bzw. “öko(logisch)“ ist die Rohstofferzeugung. Sofern pflanzliche Stoffe im Produkt enthalten sind, deren Anteil mehr als 50% der Zutaten ausmacht, wirkt der Schutz der EU-Öko-Verordnung über Lebensmittel hinaus etwa auch auf Textilien und Kosmetik (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.03.2012, Az. 4 U 193/11 zu „Bio-Oil“).

In allen anderen Fällen besteht außerhalb des Bereichs von Lebensmitteln keine gesetzliche Regelung. Insbesondere muss nicht erst ein Zertifizierungsprozess durchlaufen werden. Bei der Wahl des Markennamens sind Unternehmen also insofern unter markenrechtlichen Gesichtspunkten frei. Allerdings sollte das Wettbewerbsrecht berücksichtigt werden. Danach muss die gekennzeichnete Ware zumindest einen Bezug zu Nachhaltigkeit und ökologischer Produktion haben.

Da sich eine Vielzahl von Marken an Begriffen wie “Bio” bedienen, können sie schnell verwechselt werden. Um markenrechtlichen Schutz zu erhalten, muss das Zeichen daher Unterscheidungskraft aufweisen. Einer rein beschreibenden Wortkombination wie bio organic kann aus diesem Grund die Eintragung verwehrt sein (vgl. EuG, Urteil vom 10.09.2015, Az. T-610/14). Denn andere Unternehmen haben insoweit ein Freihaltebedürfnis (Art. 7 Abs. 1 c) UMV), um bei der Beschreibung ihrer eigenen Produkte nicht über Gebühr eingeschränkt zu werden.

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2. Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht beschränkt das Verhalten von Unternehmen in ihrer Außendarstellung. Das gilt auch für Bio-Werbung. Sind die spezialgesetzlichen Voraussetzungen der EU-Öko-Verordnung allerdings erfüllt, kann die Bewerbung eines Bioprodukts als solches nicht wettbewerbswidrig im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sein. Denn was durch vorrangiges europäisches Recht gestattet ist, darf nicht durch nationale Rechtsvorschriften verboten werden.

Produkte, die nicht in den Anwendungsbereich der EU-Öko-Verordnung fallen, dürfen zwar grundsätzlich mit Bio-Siegeln und Nachhaltigkeitsbegriffen beworben werden. Aber auch für umweltbezogene Werbung setzt das UWG Grenzen. Gerade bei Gütesiegeln muss ein Unternehmen darauf achten, dass die gekennzeichnete Ware den Erwartungen von Verbrauchern, Händlern und Mitbewerbern entspricht. Bio-Siegel signalisieren, dass das jeweilige Produkt nach objektiven Kriterien auf seine umweltschonenden und nachhaltigen Eigenschaften geprüft wurde (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2019, Az. I ZR 161/18). Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob der Verbraucher das einzelne Siegel kennt.

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a. Gütezeichen

Die Verwendung von Güte- und Qualitätskennzeichen ohne Genehmigung ist verboten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 UWG). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die jeweilige Ware die durch das Bio-Siegel bezeugte Qualität tatsächlich aufweist. Das Verbot bezieht sich auf die falsche Behauptung, berechtigter Zeichenverwender zu sein.

Das Risiko von unlauterer Werbung besteht insbesondere bei Siegeln, die von Produzenten selbst erstellt wurden. Prinzipiell ist eine Eigenschöpfung erlaubt. Wenn durch das Siegel jedoch der falsche Eindruck entsteht, dass es sich um ein offizielles Bio-Siegel handelt, erweckt es ein ungerechtfertigt hohes Vertrauen in die Qualität gekennzeichneter Produkte. Auf eine grafische Übereinstimmung mit einem offiziellen Bio-Siegel kommt es nicht zwingend an. Entscheidend ist der Gesamteindruck, der in Bezug auf Größe, Platzierung (neben dem EU-Bio-Siegel), Kontur und Farbgestaltung den Anschein eines kontrollierten Siegels macht (OLG München, Urteil vom 09.12.2021, Az. 6 U 1973/21, derzeit anhängig beim BGH unter Az. I ZR 13/22). In diesem Fall muss ein erklärender Hinweis auf den konkreten Aussteller erfolgen, unabhängig davon, ob die Bio-Merkmale wirklich vorliegen.

Gleiches gilt für Siegel, zu deren Prüf- und Vergabekriterien keine transparenten Informationen zur Verfügung stehen. Verbraucher können in solchen Lagen weder den Aussagegehalt eines Siegels erkennen noch die Unabhängigkeit einer Zertifizierungsstelle nachvollziehen. Darin liegt eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a Abs. 1 UWG (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 26/15; OLG Rostock, Urteil vom 07.11.2014, Az. 2 U 12/14).

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b. Werbung mit Bio-Merkmalen

Bei umweltbezogener Werbung besteht ein hohes Potential für irreführende Werbung. Wer irreführend wirbt, kann von Mitbewerbern, Verbänden oder qualifizierten Einrichtungen kostenpflichtig abgemahnt, zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert und ggf. verklagt werden. Bei Verstößen drohen teure Vertragsstrafen bzw. Bußgelder.

Für eine Irreführung nach § 5 UWG kommt es weniger auf die Genehmigung des Siegelträgers an. Vielmehr geht es um die Frage, ob Bio-Begriffe in wettbewerbswidriger Weise verwendet werden. Im Fokus steht das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise. Das sind nicht nur Personen, die sich explizit für Bio-Produkte interessieren. Besonders bei Waren des täglichen Bedarfs richtet sich eine Werbeaussage an das allgemeine Publikum. Angaben wie „Bio“ oder „ökologisch“ werden zunehmend als wichtiges Qualitätsmerkmal und nicht bloß als anpreisende  Werbung aufgefasst. Eine Erwartung in dem Sinne, dass bei der Wortsilbe „Bio“ immer von einer staatlichen Kontrolle ausgegangen wird, besteht hingegen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2012, Az. I ZR 230/11).

Die Erwartungen sind im Einzelfall verschieden und können auch rechtlich geprägt sein, etwa bei Lebensmitteln in Gestalt der EU-Öko-Verordnung. Bestimmte Warenbezeichnungen müssen daher auch nachgewiesen werden können. Für das Wort „Bio“ bestehen allerdings zahlreiche Verwendungsmöglichkeiten, auch außerhalb der Landwirtschaft. Daher wird der Durchschnittsverbraucher je nach Produkt von einer unterschiedlichen Bedeutung ausgehen:

„Mit dem Begriff Bio verbindet ein erheblicher Teil des Verkehrs […] die Erwartung, dass das so bezeichnete Produkt weitgehend frei von Rückständen und Schadstoffen ist und nur unvermeidbare Geringstmengen deutlich unterhalb der rechtlich zulässigen Grenzwerte enthält“ (BGH, Urteil vom 13.09.2012, Az. I ZR 230/11).

Beispiele:

  • Bei einem Bio-Mineralwasser geht der Verkehr etwa davon aus, dass es den Standard eines natürlichen Mineralwassers nach der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung übertrifft und nicht nachbehandelt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2012, Az. I ZR 230/11; OLG Frankfurt, Urteil vom 29.04.2021, Az. 6 U 200/19, derzeit anhängig beim BGH, Az. I ZR 67/21). Insofern handelt es sich nicht um unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 10 UWG.
  • Für Kosmetikprodukte tritt erschwerend hinzu, dass Konsumenten die enthaltenen Substanzen häufig nicht zuordnen können. Schon dieser Aspekt kann ausreichen, um in der Bezeichnung als “bio” eine Verbrauchertäuschung zu sehen. Eine korrekte Auszeichnung der pflanzlichen Zutaten hilft meistens nicht viel weiter (OLG Hamm, Urteil vom 27.03.2012, Az. 4 U 193/11).
  • Der Begriff „Bio“ kann prinzipiell aber auch für künstliche Produkte verwendet werden. Voraussetzung ist, dass deren Verwendung mit einem positiven Gesundheits- oder Umweltbezug verbunden ist und keine chemischen Substanzen enthalten sind (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 25.03.2021, Az. 14 O 61/20 KfH, derzeit anhängig beim OLG Karlsruhe, Az. 6 U 95/21; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.1986, Az. 2 U 16/86).
  • Mit der (unzulässigen) Angabe „Bio Tabak“ verbinden Verbraucher eine Ware, die weitgehend naturbelassen ist und keine künstlichen Zusatzstoffe enthält (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.2010, Az. I ZR 139/09). Da Werbung, die Tabakprodukte als natürliches Erzeugnis deklariert, pauschal verboten ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 TabakerzG), kommt es in diesem speziellen Fall auf eine etwaige Irreführung nach dem UWG nicht an.
  • Sortimentswerbung kann ebenfalls irreführend und damit unzulässig sein. Das gilt insbesondere dann, wenn durch Werbeaussagen allgemein und in der Mehrzahl von „Bio-Produkten“ die Rede ist (vgl. OLG München, Urteil vom 23.09.1993, Az. 29 U 5401/93). Indem Waren nicht einzeln deklariert werden, entsteht der Eindruck einer Bio-Produktpalette, die zumindest einen Großteil des Sortiments abdeckt. Wenn das in Wirklichkeit nicht zutrifft, muss der Teil der tatsächlichen Bio-Produkte klar abgegrenzt werden. Das betrifft auch Produkte, die der EU-Öko-Verordnung unterfallen.

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3. Kartellrecht

Nachhaltigkeitsinitiativen stehen immer häufiger auch unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten im Fokus, da Gütesiegel zu einer Vereinheitlichung von Leistungsmerkmalen führen, beispielsweise die Qualität von Waren oder die fachliche Eignung der Siegelverwender. Dadurch hemmen sie den Wettbewerb. Grundsätzlich steht es jedem Gütesiegelträger frei, eigene Bedingungen für die Vergabe festzulegen. Sobald ein Siegel in Verkehr gebracht wird, bilden sich aber Qualitätsstandards und damit Erwartungen bei Verbrauchern.

Offensichtlich unzulässig wäre etwa eine Absprache zwischen Gütesiegelträgern, durch die Siegelvergabe eine geographische Marktaufteilung zu erreichen, um den Wettbewerbsdruck zu senken. Gleiches gilt für Vergabekriterien, die potentielle Verwender nicht klar erkennen können, da so das Vergabeverfahren leicht manipuliert werden könnte.

Schwieriger ist die rechtliche Beurteilung von Nachhaltigkeitsbündnissen. Sie dienen u.a. dazu, das Risiko von hohen Investitionen für die betriebliche Umstellung zu minimieren. Die Zusammenarbeit sichern die Beteiligten durch Selbstverpflichtungen im Bereich Umweltschutz und nachhaltiger Entwicklung. Die übernommenen Pflichten reichen typischerweise über die staatlichen Vorgaben hinaus. Eine kartellrechtliche Grenze wird trotz guter Absichten bei Verhaltensweisen überschritten, die eine Beschränkung des Wettbewerbs bezwecken (§1 GWB, Art. 101 AEUV).

Eine solche Beschränkung liegt beispielsweise vor, wenn die Mitgliedschaft an die Verpflichtung geknüpft ist, auf eine parallele Produktion von konventionellen Produkten zu verzichten. Die Exklusivität von Siegeln verstärkt diesen Effekt. Daraus entstehende Vorteile wie Umweltschutz können in der Regel nur eine Freistellung (Art. 101 Abs. 3 AEUV) bewirken, wenn ein ökonomisch messbarer Mehrwert entsteht. Vorstellbar ist etwa die Entwicklung kostengünstigerer oder effizienterer Produkte. Im österreichischen Recht wird auch der wesentliche Beitrag zu ökologisch nachhaltiger oder klimaneutraler Wirtschaft seit 2021 als Ausnahme anerkannt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KartG). Solche rein idealistischen Gewinne für das Allgemeinwohl berücksichtigt bislang weder das deutsche noch das europäische Kartellrecht. Eine Ausnahme besteht im landwirtschaftlichen Kontext. Dort sind Nachhaltigkeitsinitiativen weitgehend freigestellt, sofern landwirtschaftliche Erzeuger daran beteiligt sind (Art. 201a VO Nr. 2021/2117).

Auch die Regeln zu Gütersiegelgemeinschaften nach § 20 Abs. 5 GWB grenzen die Freiheiten von Siegelbündnissen ein. Das Aufnahmeverfahren von Bewerbern muss sachlich und diskriminierungsfrei ablaufen. Auch Vereine haben die Pflicht, EU-Vorgaben wie die Warenverkehrsfreiheit zu beachten, wenn die Ablehnung für die Bewerber zu einer ungerechten Benachteiligung führt (vgl. EuGH, Urteil vom 12.07.2012, Az. C-171/11). Das liegt nahe, da der Ausschluss aus dem Bündnis für Betroffene gleichzeitig eine Zertifizierung unmöglich macht. Eine ungerechtfertigte Ablehnung kann außerdem auch als sittenwidrige Schädigung (§§ 826, 138 BGB) gewertet werden und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB unzulässig sein.

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4. Verfassungs- und Unionsrecht

Die staatliche Vergabe von Gütesiegeln bzw. deren Versagung misst sich nicht an den Vorgaben des Zivilrechts. Für Träger öffentlicher Gewalt wie etwa die BLE, die für die deutsche Siegelvergabe zuständig ist, ist das öffentliche Recht maßgeblich. Aufgrund ihrer Grundrechtsbindung dürfen öffentliche Stellen wiederum nicht ungerechtfertigt in die Freiheiten der Unternehmer eingreifen.

Die Pflicht zu Objektivität und Sachlichkeit ist bei staatlichem Handeln umso größer, je mehr Vertrauen es für die Verbraucher ausstrahlt (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.06.2022, Az. 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91). Insbesondere das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und das Willkürverbot (abgeleitet aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG) geben den Rahmen vor. Bei Versagung oder Aberkennung eines staatlichen Bio-Siegels können sich Benachteiligte gegen Vergabeentscheidungen wehren. Sie dürfen nicht gegenüber anderen Anwärtern diskriminiert werden, außerdem muss die Ablehnung im Vergleich zu möglichen Alternativen verhältnismäßig sein.

Das Unionsrecht stellt ebenfalls Anforderungen an die Gestaltung von Siegelbedingungen. An staatlich oder aus staatlichen Mitteln vergebene Siegel werden strenge Maßstäbe angelegt. Insbesondere darf ein Gütesiegel nicht eine bloße Herkunftsangabe sein, die das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaates umfasst (vgl. EuGH, Urteil vom 05.11.2002, Az. C-325/00). Dadurch entstünde die Gefahr, dass Verbraucher dazu veranlasst werden, Erzeugnisse nur wegen ihrer Herkunft zu kaufen. Das hätte eine Behinderung des Binnenhandels zur Folge (Beschränkung des freien Warenverkehrs, Art. 34 AEUV).

Die Verwendung des EU-Bio-Siegels muss dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 20 der Charta der Grundrechte der EU standhalten. Denn zertifizierte Produkte aus EU Mitgliedstaaten genießen innerhalb des Binnenmarkts Vorteile. Bei Importen aus Drittländern bedeutet eine auswärtige Zertifizierung (beispielsweise als „organic“ in den USA) allerdings nicht gleichzeitig, dass auch das EU-Logo angebracht werden darf (vgl. VGH Bayern, Urteil vom 29.07.2021, Az. 20 BV 16.1456, derzeit anhängig beim BVerwG, Az. 3 C 13.21, 16.21). Entscheidend ist die Vergleichbarkeit der Situationen. Die Anerkennung als gleichwertig nach Art. 45ff. EU-Öko-Verordnung bedeutet nur, dass ein Vertrieb als Bioprodukt gestattet ist. Für die Benutzung des EU-Bio-Siegels gelten aber strengere Bedingungen. Bei Importprodukten aus Drittländern besteht allerdings auch keine Pflicht zur Verwendung des EU-Bio-Siegels (Art. 33 Abs. 3).

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Hinweis: Dieser Beitrag wurde unter Mitwirkung unserer wissenschaftlichen Mitarbeiterin Eva Rodríguez Müller erstellt.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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