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All-in-One Siegel von Ausgezeichnet.org kann abmahnbar sein

LG Köln: Bewertung Siegel von Ausgezeichnet.org

Die Werbung mit dem “All-in-One” Siegel von ausgezeichnet.org zu gesammelten Online Bewertungen ist wettbewerbswidrig, wenn die Bewertungen auf verschiedenen Verkaufskanälen abgegeben wurden, z.B. bei eBay und für den Onlineshop (LG Köln, Urteil vom 01.08.2017, Az. 33 O 159/16).

Bewertungen im Netz als wichtiges Trust Signal

Online Bewertungen gehören zu den wichtigsten Trust Signalen im Internet, da Interessenten den praktischen Erfahrungen von echten Kunden oft mehr vertrauen als den Werbebotschaften der Unternehmen. Von Plattformen wie eBay oder Amazon über Google und Facebook bieten auch Dienstleister wie eKomi oder ProvenExpert eigene Bewertungssysteme an.

Online Bewertungen zu unserer Kanzlei (Stand 13.08.2017)

Auszug der Darstellung zu Online Bewertungen für unsere Kanzlei bei Google (Stand 13.08.2017)

Bewertungen aus mehreren Kanälen in einem Siegel zusammenfassen

Aus Unternehmenssicht geht es bei Online Bewertungen nicht nur um deren Qualität, sondern auch um ihre Anzahl. Mehr Bewertungen suggerieren einen großen Kundenstamm und damit eine gewisse Relevanz am Markt.

Angesichts der Vielzahl unterschiedlicher Bewertungssysteme mit jeweils eigenständigem Bewertungspool ist es an sich eine schlaue Idee, die Darstellung der Bewertungen in einem Siegel zu vereinen. Ein entsprechendes Siegel bietet z.B. der Bewertungsdienstleister “Ausgezeichnet.org” an.

LG Köln: All-in-One Siegel “kann” abmahnbare Irreführung darstellen

Aktuell wurde einem Unternehmen die Nutzung des “All-in-One” Siegels jedoch vom Landgericht Köln wegen wettbewerbswidriger Irreführung verboten. Die meisten Berichte im Internet erwecken dabei den Eindruck, als habe das Gericht die Nutzung des “All-in-One” Siegels pauschal für unzulässig erklärt. Das stimmt nicht.

Im Fall hatte das verklagte Unternehmen das “All-in-One” Siegel von ausgezeichnet.org in seinem Shop eingebunden. Für über den Shop erfolgte Käufe waren 27 Bewertungen abgegeben worden. Die ganz überwiegende Zahl der mehr als 30.000 angezeigten Bewertungen stammte dagegen aus anderen Verkaufs-Accounts des Unternehmens, u.a. von eBay.

Aus Sicht des LG Köln wurde in dieser Lage mit der Formulierung “xy Bewertungen von mehreren Portalen” fälschlich der Eindruck erweckt, dass die angezeigten Bewertungen allein von Kunden stammen, die im Onlineshop eingekauft hatten. Aus dem Urteil:

“Der Zusatz „von mehreren Portalen” wird hier lediglich so verstanden werden, daß auf der Plattform „ausgezeichnet org” mehrere Bewertungsportale im Hinblick auf (…) ausgewertet wurden, aber nicht so, daß damit mehrere unterschiedliche bewertete Webseiten gemeint sind. Dies hätte deutlicher abgegrenzt werden müssen, um Transparenz zu schaffen.”

Fazit: “All-in-One” Siegel von ausgezeichnet.org nicht per se verboten

Das Urteil bedeutet nicht, dass das “All-in-One” Siegel von ausgezeichnet.org allgemein wettbewerbswidrig ist. Wer das Siegel (oder vergleichbare “Sammelsiegel”) weiter nutzen will, sollte allerdings prüfen, welche Verkaufskanäle in das Siegel einfließen.

  1. Verboten ist nach dem Kölner Urteil die Werbung mit dem “All-in-One” Siegel, wenn die Bewertungen von verschiedenen Verkaufskanälen stammen. Wer beispielsweise auf eBay, bei Amazon sowie über den eigenen Onlineshop handelt und dann im Shop per “Sammelsiegel” mit den Bewertungen aller Kanäle wirbt, läuft künftig Gefahr, abgemahnt zu werden. Das gilt zumindest, so lange ausgezeichnet.org die Formulierung “xy Bewertungen von mehreren Portalen” im Siegel nicht abändert.
  2. Erlaubt bleibt die Werbung mit dem “All-in-One” Siegel, wenn die gesammelten Bewertungen zwar von verschiedenen Bewertungsanbietern stammen (etwa eKomi und Trusted Shops), aber alle Bewertungen für einen Verkaufskanal abgegeben wurden, z.B. den eigenen Onlineshop. In diesem Fall darf weiter mit dem “All-in-One” Siegel geworben werden, weil das Urteil des LG Köln für diese Konstellation nicht gilt.

Unsere Kanzlei unterstützt Onlinehändler seit Jahren bei der Absicherung ihrer Shops gegen Abmahnungen. Neben einmaligen Prüfungen bieten wir optional einen Update-Service an, mit dem Sie rechtlich dauerhaft auf dem Laufenden bleiben. Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne ein kostenloses Angebot für Ihren Shop zu.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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