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Werbung mit Made in Germany kann irreführend sein

wettbewerbsrecht irreführende werbung

Werbung mit Made in Germany, Deutsche Markenware etc. ist irreführend, wenn die für die Herstellung der Ware wesentlichen Fertigungsschritte im Ausland stattgefunden haben (OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2014, Az. 4 U 121/13).

Kondom-Verein gegen Erotikhändler

Der klagende Verein aus Rotenburg vertritt die Interessen von Unternehmen, die in Deutschland Kondome herstellen und vertreiben, und wacht über die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs auf dem deutschen Kondommarkt. Das in Bielefeld ansässige, beklagte Unternehmen betreibt einen Online-Shop für Erotikartikel und bietet hierin auch Kondome einer in Arnstadt ansässigen Firma an. Es bewirbt diese Kondome mit made in Germany, als deutsche Markenware und als deutsche Markenkondome.

Die Arnstädter Firma bezieht diese Kondome als Rohlinge aus dem Ausland, um sie in ihrem hiesigen Werk ggf. noch zu befeuchten, und im Anschluss daran zu verpacken und zu versiegeln. Zudem unterzieht sie die Kondome einer Qualitätskontrolle im Hinblick auf Dichtigkeit und Reißfestigkeit. In dem vorangegangenen Rechtsstreit 4 U 95/12 hatte der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm der Arnstädter Firma bereits untersagt, ihre so hergestellten Kondome mit “KONDOME – made in Germany” zu bewerben.

Made in Germany nur zulässig bei maßgeblichem Herstellungsvorgang in Deutschland

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat nun die Beklagte verurteilt, die Werbung mit “made in Germany” wie auch die Bezeichnung der Kondome als “deutsche Markenware” bzw. “deutsche Markenkondome” zu unterlassen. Jede dieser Werbeaussagen sei irreführend. Denn es werde der Eindruck erweckt, die Kondome seien in Deutschland hergestellt worden. Damit erwarte der Verbraucher, dass alle wesentlichen Fertigungsschritte, zumindest jedoch der maßgebliche Herstellungsvorgang, bei dem die Ware ihre bestimmenden Eigenschaften erhalte, in Deutschland stattgefunden habe. Diese Erwartung erweise sich bei den bereits im Ausland vorgefertigten Kondomen der Arnstädter Firma als falsch. Denn die in Deutschland vorgenommene Einsiegelung und Verpackung sowie die Qualitätskontrolle hätten mit dem eigentlichen Fertigungsprozess nichts mehr zu tun. Selbst mit der vorherigen Befeuchtung eines Teils der Kondome in Deutschland werde lediglich eine Alternative zum Endprodukt hergestellt. Dass der Produktionsprozess den Anforderungen des Gesetzes über Medizinprodukte genüge, beseitige den in Frage stehenden Wettbewerbsvorwurf nicht. Die nicht rechtskräftige Entscheidung ist beim BGH unter dem Aktenzeichen I ZR 89/14 anhängig.

Pressemitteilung des OLG Hamm vom 25.06.2014.

Update vom 13.08.2014

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Bewerbung eines Schmiedekolbens mit “Made in Germany” trotz Durchführung des Schmiedevorgangs im Ausland zulässig ist, wenn die Arbeitsschritte, die aus Sicht des Verkehrs zu seinen wesentlichen Eigenschaften führen, in Deutschland erfolgen und dort auch die ganz überwiegende Wertschöpfung stattfindet (OLG Köln, Urteil vom 13.06.2014, Az. 6 U 156/13).

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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