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GNU GPL Software: Ansprüche bei Verstoß gegen Lizenzbedingungen

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Wird Software unter Verstoß gegen die GNU GPL Lizenzbedingungen angeboten, liegt ein Urheberrechtsverstoß vor. Der Rechteinhaber darf dann Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten verlangen, aber keine Zahlung von Schadensersatz (OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2017, Az. 4 U 72/16).

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Uni bietet kostenlose Software unter Verstoß gegen GNU GPL an

Ein IT Unternehmen hatte eine spezielle WLAN Software entwickelt und vertrieb sie kostenlos unter GNU General Public License (version 2 or any later version). An der betroffenen Programmversion hielt das IT Unternehmen die ausschließlichen Nutzungsrechte. In der Folge stellte eine Universität die Software auf der eigenen Website zum Download bereit, u.a. für ihre Mitarbeiter und Studenten.

Um eine unter GPL Lizenz stehende Software rechtmäßig Dritten anbieten zu dürfen, muss nach den Bedingungen der “GNU General Public License, Version 2” unter anderem der Quellcode sowie eine Kopie des Textes der GNU General Public License zum Download zur Verfügung gestellt werden. Beides hatte die Universität versäumt.

Das IT Unternehmen verklagte die Universität daraufhin auf Unterlassung, Schadensersatz sowie Erstattung von Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 100.000 Euro.

Nur eingeschränkter Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers

Das Landgericht Bochum gab der Klage in erster Instanz in vollem Umfang statt (LG Bochum, 8 O 294/15). Im Berufungsverfahren sprach das Oberlandesgericht dem IT Unternehmen jedoch nur einen Anspruch auf Unterlassung sowie Erstattung von Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 50.000 Euro zu.

Die Verbreitung einer unter der “GNU General Public License“ lizenzierten Software unter Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen stelle eine Urheberrechtsverletzung dar (LG Halle, Urteil vom 27.07.2015, Az. 4 O 133/15; LG Hannover, Urteil vom 21.07.2015, Az. 18 O 159/15; LG Leipzig, Beschluss vom 02.06.2015, Az. 5 O 1531/15; LG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2006, Az. 2-06 O 224/06; LG Berlin, Beschluss vom 21.02.2006, Az. 16 O 134/06; Jaeger/Metzger, Open Source Software, 4. Aufl. 2016, Rdnr. 152 ff m.w.N.; Schneider, Handbuch EDV-Recht, 5. Aufl. 2017, X. IT-Verfahrensrecht, Rdnr. 158).

Die Regelung in Ziffer 4 Satz 2 der GPL Lizenzbestimmungen stelle eine auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) dar, nach der die urheberrechtliche Nutzungsrechtseinräumung mit dem Versuch einer lizenzbestimmungswidrigen Verbreitung der Software entfällt (LG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2006, Az. 2-06 O 224/06). Die lizenzbestimmungswidrige Verbreitung bzw. der entsprechende Versuch führe im Unterlassungsprozess allerdings nicht zu einem „uneingeschränkten“ Verbreitungsverbot für die Zukunft, sondern lediglich zu der Verurteilung des Verletzers, es zu unterlassen, die Software ohne die Einhaltung der – im Einzelnen genau zu bezeichnenden und zu beschreibenden – Bestimmungen der „GNU General Public License“ zu verbreiten. Ausdrücklich nahm das Gericht dabei Bezug auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln bei Creative Commons Lizenzen für Lichtbilder. Dazu gehen bei uns seit geraumer Zeit Abmahnungen wegen fehlender bzw. fehlerhafter Kennzeichnung von CC Fotos ein.

Kein Schadensersatz bei lizenzwidrigem Angebot von GNU GPL Software

Einen Schadensersatzanspruch des IT Unternehmens lehnte das Gericht dagegen ab. Entscheided sei, dass das IT Unternehmen die betroffene Programmversion für alle in Betracht kommenden Nutzungen unentgeltlich vertrieben und damit auf eine monetäre Verwertung ihres ausschließlichen Nutzungsrechts vollständig verzichtet habe. Dieser Verzicht ging sogar so weit, dass das IT Unternehmen nach Ziffer 4 Satz 3 der „GNU General Public License“ sogar Personen, die eine Programmkopie aufgrund eines lizenzbestimmungswidrigen Verbreitungsvorganges erhalten haben, diese Kopien (unentgeltlich) belässt. Der „objektive Wert“ der Nutzung der hier in Rede stehenden Programmversion kann vor diesem Hintergrund nur mit Null angesetzt werden.

Da das IT Unternehmen die Software insgesamt kostenlos zur Verfügung gestellt hatte, war aus Sicht des Gericht nicht erkennbar, welchen wirtschaftlichen Sinn eine weitere entgeltliche Lizenzierung daneben noch haben könnte. Da die Nutzung des Programms einschließlich der öffentlichen Weiterverbreitung bereits kostenlos möglich ist, liefe eine weitere kostenpflichtige Lizenz letztlich nur darauf hinaus, sich als Lizenznehmer von den – letztlich nur rein formalen – Bestimmungen der „GNU General Public License“ befreien zu lassen. Anhaltspunkte, die als Grundlage einer Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO dienen könnten, um den objektiven Wert einer solchen „Befreiung“ zu ermitteln, existieren nicht.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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